{"id":"bgbl1-1989-37-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":37,"date":"1989-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_37.pdf#page=13","order":5,"title":"Neufassung des Raumordnungsgesetzes","law_date":"1989-07-19T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                            1461\n(2) Die Polizei kann alle oder einzelne Teile einer        oder die Gefahr derselben veranlaßt, nach Möglichkeit so\nAnlage, solange sie nach Absatz 1 außer Betrieb gesetzt       auszuführen, daß sie sich nicht störend beeinflussen.\noder beseitigt ist, in amtliche Verwahrung nehmen oder\nsonst sicherstellen. Die Vorschriften der Strafprozeßord-                               § 24\nnung über die Beschlagnahme sowie § 20 dieses Geset-\nzes bleiben unberührt.                                           Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift entstehen-\nden Streitigkeiten gehören vor die ordentlichen Gerichte.\n(3) Eine Anlage kann nach den Vorschriften der Absätze\n1 und 2 auch dann außer Betrieb gesetzt oder beseitigt\n§ 25\nwerden, wenn nach Fortfall der Verleihung die zu ihrer\nBeseitigung getroffenen Anordnungen der Deutschen                Das ausschließliche Recht des Bundes, einfache End-\nBundespost TELEKOM innerhalb der von ihr bestimmten           einrichtungen des Telefondienstes zu errichten und zu\nFrist nicht befolgt werden.                                   betreiben, bleibt bis zum 1. Juli 1990 bestehen.\n§ 23                                                       § 26\nElektrische Anlagen sind, wenn eine Störung des                Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommuni-\nBetriebs der einen Leitung durch die andere eingetreten       kationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere am\noder zu befürchten ist, auf Kosten desjenigen Teiles, der     1. Juli 1989 erbringen, müssen den Betrieb bis zum\ndurch eine spätere Anlage oder durch eine später eintre-      1. Januar 1990 beim Bundesminister für Post und Tele-\ntende Änderung seiner bestehenden Anlage diese Störung        kommunikation schriftlich anzeigen.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Raumordnungsgesetzes\nVom 19. Juli 1989\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Raumordnungs-\ngesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1417) wird nachstehend der Wortlaut des\nRaumordnungsgesetzes in der seit 19. Juli 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 22. April 1965 in Kraft getretene Gesetz vom 8. April 1965 (BGBI. l\nS. 306),\n2. den am 18. August 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. August 1976 (BGBI. 1 S. 2127),\n3. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen § 35 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3574),\n4. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni\n1980 (BGBI. 1 S. 649),\n5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\n6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669),\n7. den am 19. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 19. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","1462                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nRaumordnungsgesetz\n(ROG)\n§ 1                                3. In Gebieten, in denen die Lebensbedingungen in ihrer\nGesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt\nAufgabe und Leitvorstellungen\nwesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches\nder Raumordnung\nZurückbleiben zu befürchten ist, sollen die Lebens-\n(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bundesrepublik             bedingungen der Bevölkerung, insbesondere die\nDeutschland ist unter Berücksichtigung der natürlichen              Erwerbsmöglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die\nGegebenheiten, der Bevölkerungsentwicklung sowie der                Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-, Versor-\nwirtschaftlichen, infrastrukturellen, sozialen und kulturellen      gungs- und Entsorgungseinrichtungen, allgemein ver-\nErfordernisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor-            bessert werden; technologische Entwicklungen sind\nstellungen so zu entwickeln, daß sie:                               verstärkt zu nutzen.\n1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemein-       4. Die Leistungskraft des Zonenrandgebietes ist bevor-\nschaft am besten dient,                                         zugt mit dem Ziel zu stärken, daß in allen seinen\n2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen               Teilen Lebensbedingungen sowie eine Wirtschafts-\nLebensgrundlagen sichert,                                       und Sozialstruktur geschaffen werden, die denen im\ngesamten Bundesgebiet mindestens gleichwertig\n3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung langfristig             sind. Die Bildungs-, Kultur-, Verkehrs-, Versorgungs-\noffenhält und                                                   und Verwaltungseinrichtungen sind vordringlich zu\n4. gleichwertige Lebensbedingungen der Menschen in                  schaffen.\nallen Teilräumen bietet oder dazu führt.                     5. In Verdichtungsräumen mit gesunden Lebensbedin-\ngungen sowie ausgewogener Wirtschafts- und Sozial-\n(2) Das Ziel der Wiedervereinigung des gesamten\nstruktur sollen diese Bedingungen und Strukturen\nDeutschlands ist zu berücksichtigen und seine Verwirkli-\nsowie die Funktionen dieser Räume als Wohn-, Wirt-\nchung zu fördern. Dabei ist der räumliche Zusammenhang\nder Gebiete zu beachten und zu verbessern.                          schafts- und Dienstleistungszentren gesichert wer-\nden.\n(3) Die Raumordnung im Bundesgebiet hat die räum-                Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftverunreini-\nlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im euro-              gungen, Lärmbelästigungen, Überlastungen der Ver-\npäischen Raum zu schaffen und sie zu fördern.                       kehrsnetze und andere nachteilige Auswirkungen der\n(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die Ordnung           Verdichtung ungesunde Lebensbedingungen oder\ndes Gesamtraumes einfügen. Die Ordnung des Gesamt-                  unausgewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen\nraumes soll die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner              bestehen oder deren Entstehen zu befürchten ist,\nTeilräume berücksichtigen.                                          sollen Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen\nwerden. Bei diesen Maßnahmen sind die die Verdich-\ntungsräume umgebenden Teilräume mit einzubezie-\n§2\nhen. Insbesondere ist auf die Verbesserung der Ver-\nGrundsätze der Raumordnung                            kehrs- und Wohnverhältnisse und auf den Ausbau von\n(1) Grundsätze der Raumordnung sind:                             Dienstleistungs- und anderen Versorgungs- und Ent-\nsorgungseinrichtungen hinzuwirken.\n1. Die Struktur des Gesamtraumes soll mit einem aus-\ngewogenen Verhältnis von Verdichtungsräumen und                Freiräume für die Naherholung und für den ökologi-\nländlichen Räumen entwickelt werden. Die Verflech-             schen Ausgleich sollen gesichert werden.\ntung zwischen diesen Teilräumen ist zu verbessern              Art und Umfang dieser Maßnahmen sollen die Ver-\nund zu fördern.                                                wirklichung der Grundsätze nach den Nummern 1 bis\n2. Die räumliche Struktur der Gebiete mit gesunden                4 und 6 in den anderen Gebieten nicht beeinträchti-\nLebensbedingungen, insbesondere mit ausgewoge-                 gen.\nnen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ökologi-    6. Für ländliche Räume ist eine ausreichende Bevölke-\nschen Verhältnissen, soll gesichert und weiter entwik-         rungsdichte anzustreben, die gewachsene Siedlungs-\nkelt werden. In Gebieten, in denen eine solche Struk-          struktur möglichst zu erhalten sowie auf die angemes-\ntur nicht besteht, sollen Maßnahmen zur Struktur-              sene Ausstattung mit Dienstleistungs-, öffentlichen\nverbesserung ergriffen werden. Die Erschließung und            Verkehrs- und anderen Versorgungseinrichtungen\nBedienung mit Verkehrs-, Versorgungs- und Entsor-              auch bei rückläufigen Bevölkerungszahlen hinzuwir-\ngungsleistungen sind mit der angestrebten Entwick-             ken. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit ausrei-\nlung in Einklang zu bringen. In einer für die Bevölke-         chenden und qualifizierten Ausbildungs- und Erwerbs-\nrung zumutbaren Entfernung sollen zentrale Orte mit            möglichkeiten, auch außerhalb der Land- und Forst-\nden zugehörigen Einrichtungen gefördert werden.                wirtschaft, ist anzustreben.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                               1463\nDie Funktionen dieser Räume als Standort der land-                                     §3\nund forstwirtschaftlichen Produktion, als Wohn- und                        Geltung der Grundsätze\nWirtschaftsstandort sowie als naturnahe Erholungs-\nund Feriengebiete sollen gesichert und verbessert           (1) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 3 sowie die auf\nwerden. Für die Erhaltung und Stärkung der ökologi-      Grund des § 2 Abs. 2 aufgestellten Grundsätze gelten\nschen Funktionen ist Sorge zu tragen.                    unmittelbar für die Behörden des Bundes, die bundes-\nunmittelbaren Planungsträger und im Rahmen der ihnen\n7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen oder        obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren Kör-\nzu sichern, daß die land- und forstwirtschaftliche       perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nBodennutzung durch die Landwirtschaft als bäuerlich      Rechts bei Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch\nstrukturierter, leistungsfähiger Wirtschaftszweig erhal- die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die\nräumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird\nten bleibt und zusammen mit einer leistungsfähigen\n(raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen).\nForstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebens-\ngrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu        (2) Die Grundsätze des § 2 gelten unmittelbar für die\nerhalten und zu gestalten.                               Landesplanung in den Ländern. In den Ländern Berlin,\nBremen und Hamburg gelten die Grundsätze des§ 2 Abs. 1\nDie flächengebundene, bäuerliche Landwirtschaft ist\nfür die Flächennutzungspläne nach § 5 des Baugesetz-\nin besonderem Maße zu schützen und hat Vorrang\nbuchs. Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesplanung\nvor in anderen Formen ausgeübter Landwirtschaft.\nbestimmen sich mit der Maßgabe nach Landesrecht, daß\nFür die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut      sich die Wirkung der Programme und Pläne nach § 5\ngeeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu          Abs. 1 auch auf die raumwirksamen Investitionen\nerhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sol-       erstreckt. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften\nlen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt         über die Geltung der Grundsätze, die Aufgaben und die\nwerden.                                                  Zuständigkeiten der Landesplanung bleiben unberührt.\n8. Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung von Natur         (3) Die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 haben dem\nund Landschaft, insbesondere des Naturhaushalts,         einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.\ndes Klimas, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des\nWaldes, für den Schutz des Bodens und des Was-\n§4\nsers, für die Reinhaltung der Luft sowie für die\nSicherung der Wasserversorgung, für die Vermeidung                     Verwirklichung der Grundsätze\nund Entsorgung von Abwasser und Abfällen und für            (1) Der für die Raumordnung zuständige Bundesmini-\nden Schutz der Allgemeinheit vor Lärm ist zu sorgen.     ster wirkt unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten\nDabei sind auch die jeweiligen Wechselwirkungen zu       der Länder auf die Verwirklichung der Vorschriften des§ 2\nberücksichtigen. Für die sparsame und schonende          hin, insbesondere durch Abstimmung der raumbedeut-\nInanspruchnahme der Naturgüter, insbesondere von         samen Planungen und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1\nWasser, Grund und Boden, ist zu sorgen.                  einschließlich des Einsatzes der raumwirksamen Investi-\ntionen. Er stellt die langfristigen und großräumigen raum-\n9. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung             bedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach § 3\nsowie der geordneten Aufsuchung und Gewinnung            Abs. 1 zusammenfassend dar.\nvon Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen wer-\nden.                                                        (2) Die Bundesregierung hat darauf hinzuwirken, daß\ndie juristischen Personen des Privatrechts, an denen der\n10. Die Erfordernisse der zivilen und militärischen Vertei-   Bund beteiligt ist, im Rahmen der ihnen obliegenden\ndigung sind zu beachten.                                 Aufgaben die §§ 1 und 2 beachten.\n(3) Die Länder sichern im Rahmen der Landesplanung\n11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit sowie die\n(§ 3 Abs. 2) die Verwirklichung der Vorschriften des § 2\ngeschichtlichen und kulturellen zusammenhänge sol-       insbesondere durch die Aufstellung von Programmen und\nlen berücksichtigt werden. Auf die Erhaltung von Kul-    Plänen nach § 5.\ntur- und Naturdenkmälern ist zu achten.\n(4) Die Länder haben bei raumbedeutsamen Maßnah-\n12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erholung in            men darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung\nNatur und Landschaft sowie nach Freizeit und Sport       der Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im\nsoll durch die Sicherung und umweltverträgliche Aus-     Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.\ngestaltung geeigneter Räume und Standorte Rech-             (5) Die Behörden des Bundes und der Länder, die\nnung getragen werden.                                    Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Pla-\nnungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden\n(2) Die Länder können weitere Grundsätze aufstellen,        Aufgaben die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht\nsoweit diese dem Absatz 1 und dem § 1 nicht widerspre-        des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten\nchen.                                                         und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben ihre Planun-\ngen und Maßnahmen aufeinander und untereinander\n(3) Die Grundsätze sind von den in § 3 genannten            abzustimmen. Das gilt vor allem für Maßnahmen zur\nStellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens             Verbesserung der Agrarstruktur und die Bauleitplanung.\ngegeneinander und untereinander nach Maßgabe des § 1          Die Länder regeln die Mitwirkung der für die Raumordnung\nabzuwägen.                                                    zuständigen Landesbehörden bei der Abstimmung.","1464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen              Luftverkehrsgesetz oder dem Personenbeförderungs-\nauf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegenseitige              gesetz zu entscheiden ist,\nUnterrichtung und Abstimmung der geplanten Maßnah-\ngilt§ 5 Abs. 4 nur, wenn die zuständige Behörde oder der\nmen Sorge getragen werden.\nbundesunmittelbare Planungsträger beteiligt worden ist\nund innerhalb angemessener Frist nicht widersprochen\n§ 5                              hat.\nRaumordnung in den Ländern                         (2) Der Widerspruch ist zulässig, wenn die Ziele der\n(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet übergeordnete und    Raumordnung und Landesplanung\nzusammenfassende Programme oder Pläne auf. Die Auf-           1. mit den Grundsätzen des § 2 nicht übereinstimmen\nstellung räumlicher und sachlicher Teilprogramme und              oder\nTeilpläne ist zulässig. Die Länder bezeichnen die in § 2\nAbs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Satz 2 genannten Gebiete. Für diese     2. mit der Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Ein-\nGebiete sollen vordringlich räumliche oder sachliche Teil-        klang stehen und das Vorhaben nicht auf einer anderen\nprogramme und Teilpläne aufgestellt werden. In den Län-           geeigneten Fläche durchgeführt werden kann.\ndern Berlin, Bremen und Hamburg ersetzt ein Flächennut-       Macht eine Veränderung der Sachlage eine Abweichung\nzungsplan nach § 5 .des Baugesetzbuchs die Programme          erforderlich, so kann sich die zuständige Behörde oder der\nund Pläne; das Recht, Programme und Pläne nach den            bundesunmittelbare Planungsträger mit Zustimmung der\nSätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt.                nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist\nhierauf berufen.\n(2) Die Programme und Pläne nach Absatz 1 müssen\nunbeschadet weitergehender bundes- und landesrechtli-\ncher Vorschriften diejenigen Ziele der Raumordnung und                                    § 6a\nLandesplanung enthalten, die räumlich und sachlich zur                         Raumordnungsverfahren\nVerwirklichung der Grundsätze nach § 2 erforderlich sind.\nBei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und               (1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein Ver-\nLandesplanung sind die Gemeinden und Gemeindever-             fahren, in dem raumbedeutsame Planungen und Maß-\nbände, für die eine Anpassungspflicht begründet wird,         nahmen untereinander und mit den Erfordernissen der\noder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen; das Nähere         Raumordnung und Landesplanung abgestimmt werden\nwird durch Landesrecht bestimmt.                              (Raumordnungsverfahren). Das Raumordnungsverfahren\nschließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der\n(3) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für eine          raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maß-\nRegionalplanung, wenn diese für Teilräume des Landes          nahme auf\ngeboten erscheint. Soweit die Regionalplanung nicht\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft,\ndurch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemein-\nKlima und Landschaft einschließlich der jeweiligen\ndeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften\nerfolgt, sind die Gemeinden und Gemeindeverbände oder             Wechselwirkungen,\nderen Zusammenschlüsse in einem förmlichen Verfahren          2. Kultur- und sonstige Sachgüter\nzu beteiligen; das Nähere wird durch Landesrecht\nentsprechend dem Planungsstand ein. Durch das Raum-\nbestimmt. Ist eine Regionalplanung über die Grenzen\nordnungsverfahren wird festgestellt,\neines Landes erforderlich, so treffen die beteiligten Länder\ndie notwendigen Maßnahmen im gegenseitigen Einver-            1 . ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit\nnehmen.                                                           den Erfordernissen der Raumordnung übereinstim-\nmen,\n(4) Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind\n2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen\nvon den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei Planungen\nund allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und                unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufein-\nBoden in Anspruch genommen oder die räumliche Ent-                ander abgestimmt oder durchgeführt werden können.\nwicklung eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten. § 3        (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nAbs. 1 und 2 bleibt unberührt.                                nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben, für die\nwegen ihrer Raumbedeutsamkeit und möglicherweise\n§6                                erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in der Regel ein\nAnpassung besonderer Bundesmaßnahmen                    Raumordnungsverfahren durchzuführen ist. Von einem\nRaumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn\n(1) Bei Vorhaben des Bundes oder bundesunmittelbarer        für diese Vorhaben räumlich und sachlich hinreichend\nPlanungsträger,                                               konkrete Ziele der Raumordnung und Landesplanung in\nProgrammen und Plänen nach § 5 dargestellt werden und\na) deren besondere öffentliche Zweckbestimmung einen\ndas Verfahren den Anforderungen des Absatzes 1 und\nbestimmten Standort oder eine bestimmte Linienfüh-\nrung erfordert, oder                                      den für die Einbeziehung der Öffentlichkeit geltenden\nAnforderungen für das Raumordnungsverfahren ent-\nb) die auf Grundstücken durchgeführt werden sollen, die       spricht.\nnach dem Landbeschaffungsgesetz oder nach dem\nSchutzbereichsgesetz in Anspruch genommen sind,              (3) Die Länder regeln die Einholung der erforderlichen\noder                                                      Angaben für die Planung oder Maßnahme.\nc) über die in einem Verfahren nach dem Bundesfernstra-          (4) Die in§ 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu unterrich-\nßengesetz, dem Bundesbahngesetz, dem Bundeswas-           ten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bundes oder\nserstraßengesetz, dem Telegraphenwegegesetz, dem          bundesunmittelbarer Planungsträger ist im Benehmen mit","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                              1465\nder zuständigen Stelle über die Einleitung eines Raumord-  eingeleitet, so kann die für die Raumordnung zuständige\nnungsverfahrens zu entscheiden. Die Öffentlichkeit ist zu  Landesbehörde raumbedeutsame Planungen und Maß-\nunterrichten. Das Nähere regeln die Länder.                nahmen, die Behörden oder sonstige Stellen im Sinne des\n§ 4 Abs. 5 beabsichtigen, für eine bestimmte Zeit untersa-\n(5) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-     gen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der\nscheidet der zuständige Bundesminister oder die von ihm     Ziele der Raumordnung und Landesplanung unmöglich\nbestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Verteidigung     gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt nur für\ndie zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben       solche Planungen und Maßnahmen, die von der Rechts-\nfür die Planung oder Maßnahme sowie über die Beteili-       wirkung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung\ngung und Unterrichtung der Öffentlichkeit.                  nach § 5 erfaßt würden.\n(6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens und die         (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine\ndarin eingeschlossene Ermittlung, Beschreibung und          Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.\nBewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die\nUmwelt ist von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen bei         (3) Das Nähere, auch die Entschädigung für die Folgen\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den            einer Untersagung, regeln die Länder; die Höchstdauer\nim Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand             der Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.\nbetreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen\noder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die\nZulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür gel-                                  §8\ntenden Vorschriften zu berücksichtigen. Von den für die                       Gemeinsame Beratung\nPrüfung der Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen            (1) Grundsätzliche Fragen der Raumordnung und Lan-\nAnforderungen kann im nachfolgenden Zulassungsverfah-       desplanung und Zweifelsfragen sollen von der Bundesre-\nren insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrens-        gierung und den Landesregierungen gemeinsam beraten\nschritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt sind.    werden. Hierzu gehören insbesondere:\nDie Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewertung der\nUmweltauswirkungen können auf zusätzliche oder andere       1. die Merkmale für die Bestimmung der Gebiete nach § 2\nerhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden,                Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 Satz i sowie die Abgrenzung\nsofern die Öffentlichkeit im Raumordnungsverfahren              dieser Gebiete nach § 5 Abs. 1 Satz 3,\ndadurch einbezogen wurde, daß                              2. Zweifelsfragen bei der Anwendung der Grundsätze\n1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,                 nach § 2 bei wesentlichen raumbedeutsamen Planun-\ngen und Maßnahmen des Bundes und der Länder,\n2. die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforder-\nlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeit-     3. Zweifelsfragen bei der Abstimmung von raumbedeut-\nraumes eingesehen werden können,                            samen Planungen und Maßnahmen (§ 4 Abs. 5) und\n3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,                       über die Berechtigung des Widerspruchs einer\nBehörde des Bundes oder eines bundesunmittelbaren\n4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet\nwird.                                                       Planungsträgers gegen Programme oder Pläne der\nRaumordnung· und Landesplanung in den Ländern\nDie Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landesplanung            (§ 6),\ngemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt. Das         4. Zweifelsfragen über die Folgen der Verwirklichung der\nErgebnis des Raumordnungsverfahrens ist insbesondere            Grundsätze in benachbarten Bundesländern und im\naus den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und              Bundesgebiet in seiner Gesamtheit (§ 4 Abs. 4).\nLandesplanung herzuleiten. Für Verfahren der Bauleitpla-\nnung ist das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens in           (2) Eine gemeinsame Beratung nach Absatz 1 oder\ndie Abwägung nach § 1 Abs. 5 und 6 des Baugesetzbuchs       deren Möglichkeit steht der Einleitung und Durchführung\nmit einzubeziehen; die Anpassung der Bauleitplanung         gesetzlich geregelter Verfahren nicht entgegen. Soll die\nrichtet sich allein nach § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.     Berechtigung eines Widerspruchs nach § 6 beraten wer-\nden und hat das Land oder die Gemeinde eine andere\n(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat          Fläche für das Vorhaben bezeichnet,. so darf mit der Ver-\ngegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber            wirklichung erst begonnen werden, wenn die Beratung\neinzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt      stattgefunden hat; nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhe-\nnicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonsti-    bung des Widerspruchs steht die Möglichkeit einer Bera-\ngen behördlichen Entscheidungen nach anderen Rechts-       tung der Verwirklichung des Vorhabens nicht entgegen.\nvorschriften. Das Berücksichtigungsgebot nach Absatz 6\nbleibt unberührt.\n(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die                                §9\nVerpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese                     Beirat für Raumordnung\nLänder Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren,            (1) Bei dem für die Raumordnung zuständigen Bundes-\nfinden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.                       minister ist ein Beirat zu bilden. Er hat die Aufgabe, den\nBundesminister in Grundsatzfragen der Raumordnung zu\nberaten.\n§ 7\n(2) Der Bundesminister beruft im Benehmen mit den\nUntersagung raumordnungswidriger Planungen              zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat neben Ver-\nund Maßnahmen                        tretern der kommunalen Selbstverwaltung Sachverstän-\n(1) Ist die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-  dige insbesondere aus den Bereichen der Wissenschaft,\nhebung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung        der Landesplanung, des Städtebaues, der Wirtschaft, der","1466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nLandwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Naturschutzes         (4) Bund und Länder sind verpflichtet, sich gegenseitig\nund der Landschaftspflege, der Arbeitgeber, der Arbeit-     alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufga-\nnehmer und des Sports.                                      ben der Raumordnung und Landesplanung notwendig\nsind. Weitergehende vertragliche Regelungen bleiben\n§ 10                            unberührt.\nMitteilungs- und Auskunftspflicht\n(1) Die Behörden des Bundes, die bundesunmittelbaren                                  § 11\nPlanungsträger und die bundesunmittelbaren Körper-                 Unterrichtung des Deutschen Bundestages\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nsind verpflichtet, der Bundesregierung die erforderlichen      Die Bundesregierung erstattet in einem Abstand von\nAuskünfte zu geben. Der für die Raumordnung zuständige      vier Jahren, erstmalig im Jahre 1966, dem Bundestag\nBundesminister unterrichtet die für die Raumordnung         einen Bericht über\nzuständigen obersten Landesbehörden über Vorhaben           1. die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebie-\ndes Bundes und der bundesunmittelbaren Planungsträger           tes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsauf-\nvon wesentlicher Bedeutung. Die Unterrichtungspflicht gilt      nahme, Entwicklungstendenzen),\nnicht, soweit andere bundesgesetzliche Vorschriften\nbereits eine Unterrichtung der für die Raumordnung          2. die Auswirkungen zwischenstaatlicher Verträge auf die\nräumliche Entwicklung des Bundesgebietes, insonder-\nzuständigen obersten Landesbehörden vorsehen.\nheit dessen regionale Wirtschaftsstruktur,\n(2) Die für die Raumordnung zuständigen obersten Lan-\n3. die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwick-\ndesbehörden informieren den für die Raumordnung\nzuständigen Bundesminister über                                 lung durchgeführten und geplanten Maßnahmen.\n1. die in ihren Ländern aufzustellenden und aufgestellten\nProgramme und Pläne,\n§ 12\n2. die beabsichtigten oder getroffenen sonstigen landes-\nplanerischen Maßnahmen und Entscheidungen von                            Geltung im Land Berlin\nwesentlicher Bedeutung.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n(3) Die Länder regeln Inhalt und Umfang der Mitteilungs-  Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund Auskunftspflicht über beabsichtigte Planungen und\nMaßnahmen, soweit diese für die Landesplanung Bedeu-\ntung haben oder erlangen können. Dies gilt unbeschadet\n§ 13\nanderweitiger bundesgesetzlicher Regelungen nicht für\ndie in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben.                                          (Inkrafttreten)"]}