{"id":"bgbl1-1989-37-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":37,"date":"1989-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_37.pdf#page=7","order":4,"title":"Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen","law_date":"1989-07-03T00:00:00Z","page":1455,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                           1455\n§ 28                                                          § 29\nÜbergangsvorschriften                                          Geltung im Land Berlin\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndie im Zeitpunkt seines lnkrafttretens bestehenden Be-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nnutzungsverhältnisse.\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Verjäh-                                  § 30\nrung gelten auch für Ansprüche, die vor seinem Inkraft-                (Inkrafttreten; Aufhebung und Änderung\ntreten entstanden, aber noch nicht verjährt sind.                                von Rechtsvorschriften)\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nVom 3. Juli 1989\nAuf Grund des Artikels 5 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1026) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in\nder seit 1. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 17. März 1977 (BGBI. 1\nS. 459, 573),\n2. den am 5. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni\n1986 (BGBI. 1 S. 948),\n3. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten\nGesetzes.\nHinsichtlich des Wirksamwerdens des § 9 des Gesetzes über Fernmelde-\nanlagen wird auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Satz 1 des Postver-\nfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) besonders hingewiesen.\nBonn, den 3. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1456                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nGesetz über Fernmeldeanlagen\n§ 1                               2. ein Ausgleich gemäß § 37 Abs. 4 des Postverfassungs-\ngesetzes wegen nachhaltig fehlender Ertragskraft der\n(1) Das Recht, Fernmeldeanlagen, nämlich Telegrafen-\nMonopoldienste nicht möglich ist,\nanlagen für die Vermittlung von Nachrichten, Fernsprech-\nanlagen und Funkanlagen zu errichten und zu betreiben,            wird der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nsteht dem Bund zu. Funkanlagen sind elektrische Sende-           ermächtigt, solchen Unternehmen durch Rechtsverord-\neinrichtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen,            nung mit Zustimmung des Bundesrates Verpflichtungen\nbei denen die Übermittlung oder der Empfang von Nach-             aufzuerlegen, die geeignet sind, die Beeinträchtigung der\nrichten, Zeichen, Bildern oder Tönen ohne Verbindungslei-         Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundespost\ntungen oder unter Verwendung elektrischer, an einem              TELEKOM zu beseitigen. Die nachhaltig fehlende Ertrags-\nLeiter entlang geführter Schwingungen stattfinden kann.           kraft der Monopoldienste muß aus dem letzten Jahresab-\nschluß gemäß § 44 Abs. 3 des Postverfassungsgesetzes\n(2) Dem Bund steht das ausschließliche Recht zu, Über-       erkennbar sein. Die Verpflichtungen dürfen nur die Ange-\ntragungswege einschließlich der zugehörigen Abschluß-             botsbedingungen in räumlicher oder qualitativer Hinsicht\neinrichtungen zu errichten und zu betreiben (Netzmono-            sowie den Preis bestimmende Faktoren festlegen. Der\npol) sowie Funkanlagen zu errichten und zu betreiben.             erreichte Stand des Geschäftsbetriebs der Unternehmen\ndarf hierbei nicht beeinträchtigt werden. Die Rechtsverord-\n(3) Zugelassene Endeinrichtungen darf jedermann im\nnung gilt nicht für Unternehmen, die im letzten vor dem\nRahmen der zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen\nInkrafttreten der Rechtsverordnung endenden Geschäfts-\nFernmeldeverkehrs festgelegten Bedingungen errichten\njahr einen Marktaneil von weniger als drei vom Hundert\nund betreiben.\nerreicht haben. Bei der Berechnung der Marktanteile ist\n(4) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikations-             § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 und 8 bis 1O des Gesetzes gegen\ndienstleistungen für andere über Fest- und Wählverbin-            Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.\ndungen, die von der Deutschen Bundespost TELEKOM\nbereitgestellt werden, zu erbringen. Dies gilt nicht für das\n§2\nBetreiben von Fernmeldeanlagen, soweit es der Vermitt-\nlung von Sprache für andere dient; dieses Recht steht                (1) Soweit dem Bund ein ausschließliches Recht\nausschließlich dem Bund zu (Telefondienstmonopol).                zusteht, kann der Bundesminister für Post und Telekom-\nmunikation die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 bezeichneten Rechte\neinzelner Fernmeldeanlagen verleihen. Die Verleihung\ndes Bundes übt der Bundesminister für Post und Telekom-\nkann für bestimmte Strecken oder Bezirke erteilt werden.\nmunikation aus. Die Befugnis zur Ausübung dieser Rechte\nwird auf die Deutsche Bundespost TELEKOM weiterüber-                 (2) Die Verleihung sowie die Festsetzung der Bedingun-\ntragen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach              gen und Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Verlei-\ndem Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1               hung und Ausübung der zugewiesenen Rechte stehen\nS. 1026) erforderlich ist. Für Anlagen, die zur Verteidigung     dem Bundesminister für Post und Telekommunikation oder\ndes Bundesgebiets bestimmt sind, übt diese Rechte der            den von ihm hierzu ermächtigten Behörden zu. Sie muß für\nBundesminister der Verteidigung aus.                              Fernmeldeanlagen, die von Elektrizitätsunternehmen zur\nöffentlichen Versorgung mit Licht und Kraft, die der allge-\nmeinen Versorgung von Gemeinden oder größerer Ge-\n§1a                                 bietsteile zu dienen bestimmt sind, zum Zwecke ihres\n(1) Betreiber von Fernmeldeanlagen, die Telekommuni-          Betriebs verwendet werden sollen, erteilt werden, soweit\nkationsdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 4 für andere               nicht Betriebsinteressen der Deutschen Bundespost\nerbringen, müssen die Aufnahme des Betriebs sowie                TELEKOM entgegenstehen; dies gilt nicht für Funkanla-\nÄnderungen und Aufgabe desselben innerhalb eines                 gen. Ferner muß sie für Satellitenfunkanlagen, die zur\nMonats beim Bundesminister für Post und Telekommuni-              Übermittlung von Daten niedriger Bitraten bestimmt sind,\nkation schriftlich anzeigen. Der Bundesminister für Post         erteilt werden, soweit Gründe des Funkverkehrs nicht ent-\nund Telekommunikation veröffentlicht die Anzeigen halb-          gegenstehen; für sonstige Satellitenfunkanlagen kann die\njährlich in seinem Amtsblatt.                                    Verleihung nach Absatz 1 erteilt werden.\n(2) Sofern die Erfüllung einer Pflichtleistung gemäß einer                               § 2a\nnach § 25 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes erlasse-\nnen Rechtsverordnung nicht mehr gewährleistet ist, weil              (1) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Gewährlei-\n1 . die Wettbewerbsmöglichkeiten der Deutschen Bundes-            stung eines ordnungsgemäßen öffentlichen Fernmeldever-\npost TELEKOM gegenüber Unternehmen, die gleiche              kehrs das Verfahren für die Zulassung von Endeinrichtun-\noder gleichartige Dienstleistungen erbringen, durch die      gen und Funkanlagen zu regeln. Die Zulassung setzt\nverordnete Struktur der Pflichtleistung oder die der         voraus, daß durch die Anschaltung oder den Betrieb der\nEntgeltregelung in erheblicher Weise beeinträchtigt          zuzulassenden Einrichtung weder Übertragungswege der\nsind und                                                     Deutschen Bundespost TELEKOM noch Endeinrichtungen","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                                1457\nund Personen geschädigt oder gefährdet werden, je nach               deren keines von dem anderen über 25 km in der\nVerwendungsart der Einrichtung die technischen und                   Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen aus-\nbetrieblichen Funktionsbedingungen der jeweiligen Tele-              schließlich für den der Benutzung der Grundstücke\nkommunikationsdienste erfüllt und insbesondere beim                  entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt\nBetrieb von Funkanlagen vermeidbare Störungen anderer                sind.\noder durch andere ausgeschlossen sind. Die Funktions-\nweise oder die vorgesehene Verwendung der Fernmelde-            (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für\neinrichtung muß dem geltenden Fernmelderecht entspre-       Funkanlagen.\nchen.\n(2) Soweit es zur Vermeidung von Störungen und                                           §4\nGefährdungen des öffentlichen Fernmeldeverkehrs erfor-          Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiff-\nderlich ist, dürfen private Endeinrichtungen nur von Perso- fahrt oder Luftfahrt dürfen Fernmeldeanlagen, die nicht\nnen errichtet, geändert und instand gehalten werden, die    ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs\nauf Grund ihrer Sach- und Fachkunde sowie Geräteaus-        bestimmt sind, nicht ohne Verleihung (§ 2) errichtet und\nstattung für die Erbringung dieser Dienstleistungen zuge-   betrieben werden.\nlassen sind. Als Voraussetzungen für die Zulassung kön-\nnen ein geeigneter Berufsabschluß, eine geeignete prakti-\nsche Tätigkeit, notwendige Kenntnisse der Technik und\n§5\nder Funktionsweise des Netzes der Deutschen Bundes-             Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\npost TELEKOM sowie des Fernmelderechts und eine für         trifft die Anordnungen über den Betrieb von Fernmeldean-\ndie sachgerechte Ausübung der Tätigkeit erforderliche       lagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt, Binnenschiff-\nAusstattung mit Geräten und Ersatzteilen gefordert wer-     fahrt oder Luftfahrt, die sich im Geltungsbereich dieses\nden. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation      Gesetzes aufhalten.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen,\nwelche privaten Endeinrichtungen nur von zugelassenen\n§ 5a\nPersonen errichtet, geändert und instand gehalten werden\ndürfen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der          (1) Die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage darf\nPersonenzulassung im einzelnen zu regeln. Die Zulassung     nur ausüben, wer nach § 1 oder § 2 zur Errichtung oder\nkann insbesondere widerrufen werden, wenn sich aus der      zum Betrieb einer solchen Anlage befugt ist.\nAusführung der Arbeiten die Unzuverlässigkeit der zuge-\nlassenen Person ergibt.                                         (2) Sendeanlagen nach diesem Gesetz sind elektrische\nSendeeinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.\n(3) In den Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist die\nZulassung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzun-        (3) Als Sendeanlage nach Absatz 2 gilt auch eine\ngen erfüllt sind. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für  Zusammenfassung gewerbsmäßig vorbereiteter Teile\nZulassungen im Fernmeldewesen.                              einer Sendeanlage vor ihrer bestimmungsmäßigen Ver-\nwendung (Bausatz), wenn die Teile ohne Werkzeug oder\n(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation    mit allgemein gebräuchlichem oder mitgeliefertem Werk-\nwird ermächtigt, in den Verordnungen nach den Absätzen      zeug zu einer Sendeanlage zusammengefügt werden\n1 und 2 nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes          können.\ndie gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die\nGebührensätze und die Erstattung von Auslagen festzule-\n§ 5b\ngen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\nden Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachauf-            (1) § 5a Abs. 1 gilt nicht für denjenigen,\nwand gedeckt ist. Daneben kann der wirtschaftliche Wert\n1. der gewerbsmäßig Sendeanlagen herstellt, vertreibt,\nfür den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt\ninstand setzt, einführt oder ausführt,\nwerden.\n2. der die tatsächliche Gewalt über eine Sendeanlage\n(5) Diese Rechtsverordnungen bedürfen nicht der\nZustimmung des Bundesrates.                                      a) als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-\nlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter\n§3                                      Gesellschafter eines Berechtigten erlangt,\nb) von einem anderen oder für einen anderen Berech-\n(1) Ohne Verleihung (§ 2) können errichtet und betrie-\ntigten erlangt, sofern und solange er die Weisungen\nben werden (genehmigungsfreie Fernmeldeanlagen):\ndes anderen über die Ausübung der tatsächlichen\n1. Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inneren                  Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines\nDienst von Behörden der Länder, der Gemeinden oder               Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat\nGemeindeverbände sowie von Deichkorporationen,                   oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gericht-\nSiel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind;                  lichen oder behördlichen Auftrags ausübt,\n2. Fernmeldeanlagen, die von Transportanstalten auf              c) als Gerichtsvollzieher oder Vollziehungsbeamter in\nihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebs            einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,\noder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der\nbisherigen Grenzen benutzt werden;                           d) von einem Berechtigten vorübergehend zum Zweck\nder sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbs-\n3. Fernmeldeanlagen                                                  mäßigen Beförderung zu einem Berechtigten\na) innerhalb der Grenzen eines Grundstücks,                      erlangt,\nb) zwischen mehreren einem Besitzer gehörenden               e) lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder\noder zu einem Betrieb vereinigten Grundstücken,              gewerbsmäßigen Lagerung erlangt, wobei der","1458                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\ngewerbsmäßigen Beförderung die Beförderung                  (2) Sendeanlagen dürfen in Anzeigen und Werbeschrif-\ndurch Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs oder         ten nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der\ndurch die Post gleichsteht,                              Verleihung nach§ 5a Abs. 1 in Verbindung mit§ 2 hinge-\nwiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters\nf) durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüg-\nangegeben werden.\nlich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonsti-\ngen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegen-                                    § 5d\nnahme der Fundanzeige zuständigen Stelle ab-\n(1) Sendeanlagen dürfen einem anderen nur überlassen\nliefert,\nwerden, wenn dieser nach§ 5a Abs. 1 zur Ausübung der\ng) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes            tatsächlichen Gewalt befugt ist oder nach § 5 b einer\nerlangt hat, sofern die Anlage fest in ein Fahrzeug      Befugnis nicht bedarf. Die Berechtigung muß offensichtlich\neingebaut ist und er nachweist, daß er nach den für      sein oder nachgewiesen werden.\nden Ort der Zulassung des Fahrzeuges geltenden\nVorschriften zum Errichten oder Betreiben der               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für denjenigen, der eine\nAnlage befugt ist,                                       Sendeanlage einem anderen überläßt, der sie außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes erwirbt.\nh) außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nerlangt hat und sie lediglich zur sicheren Verwah-          (3) Eine Sendeanlage überläßt, wer die tatsächliche\nrung in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-            Gewalt über sie einem anderen einräumt.\nbringt, sofern er dies unverzüglich einem Fern-\nmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM                                             § Se\nschriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art\nder Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen             (1) Es ist verboten, Sendeanlagen herzustellen, zu ver-\nund, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer             treiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich\nhat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß        dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen\ner die Anlage ausschließlich an einem Ort außerhalb      anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegen-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes befugt              ständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf\nbenutzt,                                                 Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet\nsind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen\ni)  erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen\nvon diesem unbemerkt abzuhören.\nBauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist,\nsofern er den Erwerb unverzüglich einem Fern-               (2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\nmeldeamt der Deutschen Bundespost TELEKOM                behörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen\nschriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art    Interesse - insbesondere aus Gründen der öffentlichen\nder Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen          Sicherheit - erforderlich ist. Absatz 1 gilt nicht, soweit das\nund, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer             Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft die Ausfuhr der\nhat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, daß,       Sendeanlagen genehmigt hat.\ner die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken\nerworben hat,                                                                          § 6\n3. der die tatsächliche Gewalt über eine Amateurfunksta-            (1) Anlagen, die auf Grund einer Verleihung nach § 2\ntion nach § 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in           errichtet sind oder betrieben werden, unterliegen der Über-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer         wachung daraufhin, daß die Verleihungsbedingungen ein-\n9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erlangt,\ngehalten werden.\nohne selbst Funkamateur gemäß § 1 des genannten\nGesetzes zu sein, sofern er den Erwerb unverzüglich             (2) Die in§ 3 Abs. 1 genannten Anlagen unterliegen der\neinem Fernmeldeamt der Deutschen Bundespost                  Überwachung daraufhin, daß Errichtung und Betrieb sich\nTELEKOM schriftlich anzeigt und dabei seine Persona-         innerhalb der gesetzlichen Grenzen halten.\nlien, Art und Anzahl der Anlagen, deren Hersteller- oder\n(3) Die Vorschriften für die Überwachung erläßt der\nWarenzeichen und, wenn die Anlagen eine Herstel-\nBundesminister für Post und Telekommunikation.\nlungsnummer haben, auch diese angibt.\n(2) Wer eine Sendeanlage von Todes wegen erwirbt,                                            § 7\nhat, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1\nvorliegen, unverzüglich die nach § 5a Abs. 1 in Verbindung          (1) Jedermann hat gegen Zahlung der Gebühren das\nmit § 2 erforderliche Verleihung zu beantragen, die Anlage       Recht auf Beförderung von ordnungsmäßigen Telegram-\neinem Berechtigten zu überlassen oder sie für dauernd            men und auf Zulassung zu einem ordnungsmäßigen\nunbrauchbar zu machen. Wird der Antrag auf Erteilung der         Gespräch auf den für den öffentlichen Fernmeldeverkehr\nVerleihung unverzüglich gestellt, so kann die tatsächliche       bestimmten Anlagen.\nGewalt über die Sendeanlage ohne die Verleihung bis                 (2) Vorrechte bei der Benutzung der dem öffentlichen\nzur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag            Verkehr dienenden Anlagen und Ausschließungen von der\nausgeübt werden.                                                 Benutzung sind nur aus Gründen des öffentlichen Interes-\n§ 5c                               ses zulässig.\n§ 8\n(1) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für\neinen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sende-               Sind an einem Ort Fernmeldeanlagen für den Ortsver-\nanlagen mit dem Hinweis zu werben, daß die Anlagen                kehr, sei es von der Deutschen Bundespost TELEKOM,\ngeeignet sind, das nichtöffentlich gesprochene Wort eines         sei es von der Gemeindeverwaltung oder von einem ande-\nanderen von diesem unbemerkt abzuhören.                           ren Unternehmer, zur Benutzung gegen Entgelt errichtet,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                                1459\nso kann jeder Eigentümer eines Grundstücks gegen Erfül-     Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber\nlung der von jenen zu erlassenden und öffentlich            dem Führer des Fahrzeugs oder seinem Stellvertreter.\nbekanntzumachenden Bedingungen den Anschluß an das\nLokalnetz verlangen.                                                                     § 11\n§9                                 Werden durch eine Funkanlage, die von anderen als Be-\nhörden betrieben wird, Nachrichten empfangen, die von\n(1) Die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme           einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage\nder Einrichtungen der Deutschen Bundespost TELEKOM           übermittelt werden und für die Funkanlage nicht bestimmt\nentstehenden Rechtsbeziehungen sind privatrechtlicher        sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tat-\nNatur. Auch für Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung      sache ihres Empfangs auch von Personen, für die eine\nzur Benutzung der Einrichtungen des Unternehmens Deut-       Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 10 besteht,\nsche Bundespost TELEKOM steht der Rechtsweg zu den           anderen nicht mitgeteilt werden. Die Vorschrift des § 10\nordentlichen Gerichten offen.                                Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 des Verwaltungs-Voll-\nstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157),                                  § 12\nzuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom              In strafgerichtlichen Untersuchungen kann der Richter\n14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), kann die Deutsche      und bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft\nBundespost TELEKOM auch privatrechtliche Entgeltforde-      Auskunft über den Fernmeldeverkehr verlangen, wenn die\nrungen für Leistungen im Monopolbereich einschließlich      Mitteilungen an den Beschuldigten gerichtet waren oder\nerbrachter Nebenleistungen nach dem Verwaltungs-Voll-       wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist,\nstreckungsgesetz beitreiben.                                daß die MitteBungen von dem Beschuldigten herrührten\noder für ihn bestimmt waren und daß die Auskunft für die\n(3) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Voll-\nUntersuchung Bedeutung hat.\nstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde\ngegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Nieder-\nschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuld-                                   § 13\nner ist über dieses Recht bei Androhung der Vollstreckung\nzu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnah-           Die Vorschriften über die Beschlagnahme von Tele-\nmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn                      grammen bei der Deutschen Bundespost TELEKOM gel-\nten entsprechend für Telegramme im Gewahrsam einer\n1. die Deutsche Bundespost TELEKOM nicht binnen              nicht der Deutschen Bundespost TELEKOM gehörenden\neines Monats nach Geltendmachung der Einwendun-         deutschen Telegrafenanstalt, die mit der Deutschen Bun-\ngen wegen ihrer Forderung vor den ordentlichen          despost TELEKOM unmittelbar oder durch Vermittlung\nGerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahn-      eines Dritten über beförderte Telegramme abrechnet. Das\nbescheides beantragt hat oder                           gleiche gilt für Telegramme im Gewahrsam des Dritten,\n2. die Deutsche Bundespost TELEKOM mit der Klage            der die Abrechnung vermittelt.\nrechtskräftig abgewiesen worden ist.\nDie Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein                                    § 14\nvollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozeßordnung vor-     (1) Der Führer eines deutschen Fahrzeugs für Seefahrt\nliegt.                                                      oder Luftfahrt kann aus wichtigen Gründen der Führung\n(4) Die Entgeltforderungen der Deutschen Bundespost      des Fahrzeugs von den Personen, die eine auf dem Fahr-\nTELEKOM für andere als die in Absatz 2 genannten Lei-       zeug befindliche Funkanlage bedienen oder beaufsichti-\nstungen können durch die Deutsche Bundespost TELE-          gen, verlangen, daß Nachrichten aufgenommen und ihm\nKOM beigetrieben werden, sofern ein vollstreckbarer Titel   mitgeteilt werden, die nicht für die Funkanlage bestimmt\nim Sinne der Zivilprozeßordnung vorliegt.                   sind. Das gilt auch für seinen Stellvertreter, solange er die\nFührung des Fahrzeugs hat oder vom Führer mit der\nAusübung der im Satz 1 bezeichneten Befugnisse betraut\nist. Die Aufnahme und Mitteilung kann nicht mit der\n§ 10\nBegründung verweigert werden, daß ein wichtiger Grund\n(1) Vorbehaltlich der durch Bundesgesetz festgestellten  der Führung des Fahrzeugs nicht vorliege.\nAusnahmen ist jeder, der eine für den öffentlichen Verkehr\n(2) Der Führer des Fahrzeugs und sein Stellvertreter,\nbestimmte Fernmeldeanlage betreibt, beaufsichtigt,\nsolange dieser die Führung hat, sind befugt, Nachrichten,\nbedient oder sonst bei ihrem Betrieb tätig ist, zur Wahrung\ndie von einer auf dem Fahrzeug befindlichen Funkanlage\ndes Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Unter dem\nempfangen oder abgesandt werden, Dritten mitzuteilen,\nSchutz des Fernmeldegeheimnisses stehen auch die Mit-\nsoweit die Nachrichten erkennen lassen, daß einem Fahr-\nteilungen, die auf den für den öffentlichen Verkehr\nzeug oder Menschenleben Gefahr droht, und soweit die\nbestimmten Funkanlagen befördert oder zur Beförderung\nMitteilung geschieht, um die Gefahr abzuwenden.\nauf ihnen aufgegeben worden sind. Der Schutz erstreckt\nsich auch auf die näheren Umstände des Fernmeldever-\nkehrs, insbesondere darauf, ob und zwischen welchen                                     § 14a\nPersonen ein Fernmeldeverkehr stattgefunden hat.               (1) Beim Erbringen von Telekommunikationsdienstlei-\n(2) (weggefallen)                                        stungen dürfen Nachrichteninhalte nur aufgezeichnet, Drit-\nten zugänglich gemacht oder sonst verarbeitet werden,\n(3) Befindet sich die Fernmeldeanlage an Bord eines      soweit dies Gegenstand oder aus verarbeitungstechni-\nFahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die       schen Gründen Bestandteil der Dienstleistung ist.","1460                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung         Energie verwendet oder für die Anlage bestimmte elektri-\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz           sche Energie entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei\npersonenbezogener Daten der am Fernmeldeverkehr                 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf\nBeteiligten für Unternehmen, die nach§ 1 Abs. 4 oder auf         Antrag verfolgt.\nGrund einer Verleihung nach § 2 Telekommunikations-\ndienstleistungen erbringen. Die Vorschriften haben dem                                         § 19a\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nBeschränkung der Erhebung und Verarbeitung auf das               lässig\nErforderliche, sowie dem Grundsatz der Zweckbindung\nRechnung zu tragen. Dabei sind die berechtigten Interes-         1. entgegen § 1a Abs. 1 Satz 1 oder § 26 eine Anzeige\nsen der Unternehmen und der Betroffenen zu berücksichti-              nicht, nicht richtig, nicht schriftlich oder nicht fristge-\ngen. In diesem Rahmen sind insbesondere Vorschriften zu               recht erstattet,\nerlassen, soweit zur Sicherung der Richtigkeit des Lei-          2. entgegen§ Sc Abs. 1 öffentlich oder in Mitteilungen, die\nstungsentgelts, zur Störungsbeseitigung oder zur Verhin-              für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, mit\nderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunika-                  dem dort bezeichneten Hinweis wirbt oder entgegen\ntionseinrichtungen der Unternehmen personenbezogene                   § Sc Abs. 2 in Anzeigen oder Werbeschriften Sende-\nDaten erhoben und verarbeitet oder soweit nach Absatz 1               anlagen anbietet, ohne auf das Erfordernis der Ver-\nNachrichteninhalte verarbeitet werden.                                leihung hinzuweisen oder ohne Name und Anschrift\ndes Anbieters anzugeben, oder\n§ 15                             3. die Überwachung von Fernmeldeanlagen (§ 6) verhin-\ndert oder stört oder eine in Ausübung der Überwachung\n(1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes\nverlangte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht fristge-\neine Fernmeldeanlage errichtet oder betreibt, wird mit\nrecht erteilt.\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft. Der Versuch ist strafbar.                                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-    zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nstrafe wird bestraft, wer                                           (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\na) (weggefallen)                                                 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-\nminister für Post und Telekommunikation.§ 36 Abs. 3 des\nb) nach Fortfall der Verleihung die zur Beseitigung der          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\nAnlage getroffenen Anordnungen der Deutschen Bun-\ndespost TELEKOM innerhalb der von ihr bestimmten\nFrist nicht befolgt,                                                                       § 20\nc) entgegen § 5a Abs. 1 ohne Befugnis die tatsächliche\nFernmeldeanlagen, auf die sich eine Straftat nach § 15\nGewalt über Sendeanlagen ausübt,\nbezieht, können eingezogen werden.\nd) entgegen § 5d Abs. 1 Satz 1 eine Sendeanlage einem\nanderen überläßt oder\ne) entgegen§ Se Abs. 1 dort bezeichnete Sendeanlagen                                            § 21\nherstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungs-      (1) Für die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäfts-\nbereich dieses Gesetzes verbringt.                          räume und des befriedeten Besitztums sind die Vorschrif-\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits-   ten der Strafprozeßordnung maßgebend; die Durchsu-\nstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Tat wird nur       chung ist zur Nachtzeit zulässig, wenn sich in den Räumen\nauf Antrag des Bundesministers für Post und Telekommu-           oder auf dem Besitztum eine Funkanlage befindet und der\nnikation oder der von ihm hierzu ermächtigten Behörden           begründete Verdacht besteht, daß bei ihrer Errichtung\nverfolgt.                                                        oder ihrem Betrieb eine Straftat nach § 15 begangen wird\noder begangen worden ist.\n§§ 16 und 17\n(2) Beauftragte der Deutschen Bundespost TELEKOM\n(weggefallen)                         sind berechtigt, sich an Durchsuchungen zu beteiligen, die\nzur Verfolgung einer Straftat nach § 15 vorgenommen\n§ 18                             werden.\nWer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht zur                                            § 22\nGeheimhaltung den Inhalt von Nachrichten oder die Tatsa-\nche ihres Empfangs einem anderen mitteilt, wird mit Frei-            (1) Die Polizei hat unbefugt errichtete, geänderte oder\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.      unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer Betrieb zu\nsetzen oder zu beseitigen. Einer vorherigen Androhung\nbedarf es nicht. Im übrigen gelten für die Anwendung\n§ 19                              polizeilicher Zwangsmittel sowie für die Rechtsmittel\n(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffentlichen Zwek-      gegen sie die Vorschriften der Landesgesetzgebung. Wird\nken dienenden Funkanlage dadurch verhindert oder stört,          die Verleihung des Rechts zur Errichtung, Änderung oder\ndaß er elektrische Energie verwendet, wird mit Freiheits-        zum Betrieb der Anlage nachträglich beantragt, so kann\nstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.           die Polizei mit Einwilligung der Deutschen Bundespost\nTELEKOM bis zur Entscheidung über den Antrag auf\n(2) Wer absichtlich den Betrieb einer sonstigen Funk-         Verleihung davon absehen, die Anlagen außer Betrieb zu\nanlage dadurch verhindert oder stört, daß er elektrische          setzen oder zu beseitigen."]}