{"id":"bgbl1-1989-37-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":37,"date":"1989-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_37.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über das Postwesen","law_date":"1989-07-03T00:00:00Z","page":1449,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1449\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1989                          Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1989                                                                                     Nr. 37\nTag                                                       I n h a It                                                                               Seite\n3. 7. 89 Neufassung des Gesetzes über das Postwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1449\n901-1\n3. 7. 89 Neufassung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1455\n9020-1\n19. 7. 89 Neufassung des Raumordnungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1461\n2300-1\n12. 7. 89 Verordnung über die Gewährung von Leistungszulagen bei der Deutschen Bundespost (Postleistungs-\nzulagenverordnung - PostLZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1467\nneu: 900-7-1\n14. 7. 89 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Bereich der Unternehmen der Deutschen Bundes-\npost (Postlaufbahnverordnung - PostLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1469\nneu: 900-7-2\n19. 7. 89 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Landwirt-\nschaftsförderungsverordnung- LaFV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1472\nneu: 7847-16-1\nBerichtigung des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes                                                                1473\n2035-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger.....................................................                                                         1473\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1475\nDieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten\nder am 30. Juni 1989 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1988 beigelegt.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über das Postwesen\nVom 3. Juli 1989\nAuf Grund des Artikels 5 des Poststrukturgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\nS. 1026) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Postwesen in der\nseit 1. Juli 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. das am 1. Januar 1970 in Kraft getretene Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1\nS. 1006),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 261 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),\n3. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes.\nHinsichtlich des Wirksamwerdens der §§ 7 und 27 des Gesetzes über das\nPostwesen wird auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Satz 1 des\nPostverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026) verwiesen.\nBonn, den 3. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling","1450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nGesetz\nüber das Postwesen\n(PostG)\n§ 1                             den. Stempel, deren Abdrucke dem Postkunden zum\nSachlicher Geltungsbereich                    Nachweis für die Entrichtung von Leistungsentgelten die-\nnen können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis der\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für              Deutschen Bundespost POSTDIENST hergestellt und ver-\n1. den Brief-, Paket-, Postanweisungs- und Postauftrags-     wendet werden.\ndienst,                                                    (3) Die Symbole der Deutschen Bundespost und ihnen\n2. den Postzeitungsdienst,                                   ähnliche Nachbildungen sowie die bei ihr eingeführten\norganisatorischen Bezeichnungen und Verwaltungshilfs-\n3. den Postgirodienst,\nmittel dürfen von anderen nicht verwendet werden, wenn\n4. den Postsparkassendienst.                                 dadurch der Anschein erweckt wird, es handle sich um\neine Einrichtung oder eine Leistung der Deutschen Bun-\ndespost.\n§ 2\nBeförderungsvorbehalt                                                   §4\nVerhältnis zu den Eisenbahnen\n(1) Das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur\ndes öffentlichen Verkehrs\nentgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen\nMitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person           (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST hat sich bei\nzu Person ist der Deutschen Bundespost POSTDIENST            der Beförderung von Postsendungen der Einrichtungen\nausschließlich vorbehalten.                                  der Deutschen Bundesbahn zu bedienen, soweit dies mit\nihrer Verpflichtung, den Postdienst leistungsfähig zu erhal-\n(2) Als Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist jede     ten, vereinbar und unter Berücksichtigung der Gesamt-\nTätigkeit anzusehen, die dem Einsammeln, Weiterleiten        umstände zumutbar ist.\noder Ausliefern der Sendungen an den Empfänger dient.\n(2) Die Deutsche Bundesbahn ist gehalten, ihre Anlagen\n(3) Als Nachrichten im Sinne des Absatzes 1 sind nicht\nund ihren Betrieb mit den Bedürfnissen der Deutschen\nanzusehen\nBundespost POSTDIENST abzustimmen, soweit dies mit\n1. Nachrichten, die einer anderen Sendung beigefügt sind     ihrer Verpflichtung, den Eisenbahnbetrieb leistungsfähig\nund ausschließlich deren Inhalt betreffen,              zu erhalten, vereinbar und unter Berücksichtigung der\n2. wiederkehrend erscheinende Druckschriften.                Gesamtumstände zumutbar ist. In diesem Rahmen hat sie\ninsbesondere\n(4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\noder die von ihm ermächtigten Behörden sind befugt, im       1. beim Bau oder bei der Änderung ihrer Anlagen auf die\nEinzelfalle Befreiung vom Beförderungsvorbehalt zu ertei-         Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen,\nlen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen,        2. die Betriebserfordernisse der Deutschen Bundespost\ninsbesondere der Verpflichtung zur Entrichtung einer              POSTDIENST bei der Ausgestaltung ihrer Verkehrs-\nangemessenen einmaligen oder wiederkehrenden Ausfall-             verbindungen zu berücksichtigen,\ngebühr verbunden werden.                                     3. in fahrplanmäßigen, für die Postbeförderung geeigne-\nten Reisezügen und in Güterzügen posteigene oder\nsonstige Wagen mit Post mitzuführen oder Wagen-\n§ 3                                  abteile zur Beförderung von Postsendungen zu stellen,\nSonstige Vorbehalte                      4. Güterwagen mit Vorrang zu stellen,\n(1) Die Befugnis, Postwertzeichen auszugeben und für      5. Postsendungen in Beuteln oder anderen kleinen Be-\nungültig zu erklären, ist dem Bundesminister für Post und          hältnissen durch Bahnbedienstete befördern zu lassen.\nTelekommunikation vorbehalten. Die bildliche Wiedergabe          (3) Die Einzelheiten über Art und Umfang der von der\ngültiger Postwertzeichen ist unzulässig, wenn sie geeignet    Deutschen Bundesbahn zu erbringenden Leistungen und\nist, Verwechslungen mit dem wiedergegebenen Postwert-         deren Abgeltung durch die Deutsche Bundespost POST-\nzeichen hervorzurufen.                                        DIENST sind durch Vereinbarung zu regeln.\n(2) Stempel, deren Abdrucke der Deutschen Bundes-            (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entspre-\npost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost                  chend für das Verhältnis der Deutschen Bundespost\nPOSTBANK zum Nachweis beweiserheblicher Tatsachen             POSTDIENST zu den nicht zum Netz der Deutschen Bun-\ndienen können, dürfen nur auf Grund eines schriftlichen       desbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Ver-\nAuftrages des jeweiligen Unternehmens hergestellt wer-        kehrs.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                                 1451\n§ 5                                                          § 9\nPostgeheimnis                                               Leistungsentgelte\n(1) Den mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten           (1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen des\nPersonen ist es untersagt,                                    Postwesens sind vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher\nRegelungen die für die einzelnen Leistungen festgesetzten\n1. eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder sich         Leistungsentgelte zu entrichten.\nvon ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses\nKenntnis zu verschaffen,                                     (2) Leistungsentgelte werden in den in den Rechtsver-\nordnungen und Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fäl-\n2. über den Postverkehr bestimmter Personen oder über\nlen erstattet.\nden Inhalt von Postsendungen einem anderen eine\nMitteilung zu machen,                                                                  § 10\n3. eine dieser Handlungen zu gestatten oder zu fördern,                       Verfügung über gefährliche\nund unanbringliche Gegenstände\nsoweit sich nicht eine Befugnis aus anderen Rechtsvor-\nschriften ergibt.                                                 (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\ntigt, Sendungen, deren Inhalt eine auf andere Weise nicht\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die dort\nzu beseitigende drohende Gefahr für Leib und Leben ihrer\nbezeichneten Handlungen zur betriebsbedingten Abwick-\nBeschäftigten oder dritter Personen bildet, zu vernichten\nlung des Postdienstes erforderlich sind.\noder vernichten zu lassen.\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist berech-\ndort bezeichneten Handlungen zur Verfolgung einer im\ntigt, Sendungen, die weder an den Empfänger ausgeliefert\nZusammenhang mit dem Postdienst begangenen rechts-\nnoch an den Absender zurückgegeben werden können,\nwidrigen Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver-\nunter Wahrung einer Aufgebotsfrist von sechs Wochen\nwirklicht, erforderlich sind. Es gilt ferner nicht gegenüber\nöffentlich zu versteigern oder, soweit die Sendung offenbar\ndemjenigen, gegen den im Zusammenhang mit dem Post-\nwertlos ist, zu vernichten. Der Erlös aus der Versteigerung\ndienst entstandene Ansprüche gerichtlich oder außerge-\nund Geldbeträge, die aus solchen Sendungen herrühren,\nrichtlich geltend zu machen sind. Das Grundrecht des\nsind nach Abzug fälliger Leistungsentgelte und entrichteter\nPostgeheimnisses (Artikel 1O des Grundgesetzes) wird\nEingangsabgaben zur Postkasse zu vereinnahmen.\ninsoweit eingeschränkt.\n(3) Ebenso werden Geldbeträge zur Postkasse verein-\n(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach\nnahmt, die weder dem Empfänger ausgezahlt oder gut-\ndem Ende der Betrauung mit den postdienstlichen Verrich-\ngeschrieben noch dem Absender zurückgezahlt oder gut-\ntungen fort.\ngeschrieben werden können. Das gleiche gilt für Geld-\n§6                             beträge, die einzuziehen waren und dem Postkunden\nnicht ausgezahlt oder gutgeschrieben werden können.\nPostgiro- und Postsparkassengeheimnis\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST ist ver-\nAuskunft über Postgiro- oder Postsparguthaben darf        pflichtet, den zur Postkasse vereinnahmten Betrag dem\naußer in den Fällen einer gesetzlichen Auskunftspflicht      Berechtigten auszuzahlen, wenn dieser seine Rechte\nohne Zustimmung des Postgiroteilnehmers oder des Post-       innerhalb von drei Jahren nach der Vereinnahmung gel-\nsparers nur denjenigen erteilt werden, die kraft Gesetzes    tend gemacht hat.\nzur Verfügung über das Guthaben berechtigt sind.\n§ 11\nHaftungsgrundsatz\n§ 7\nRechtsverhältnis zum Postkunden                      (1) Die Haftung der Deutschen Bundespost POST-\nDIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK für\nDie durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen des       Schäden aus der nicht ordnungsgemäßen Ausführung\nPostwesens entstehenden Rechtsbeziehungen sind               ihrer Dienstleistungen ist auf den Umfang beschränkt, der\nprivatrechtlicher Natur. Dies gilt nicht für die hoheitliche sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt.\nTätigkeit der Deutschen Bundespost POSTDIENST im\nRahmen des § 16.                                                 (2) Soweit die Haftung der Deutschen Bundespost\nPOSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-\n§8                             BANK durch dieses Gesetz ausgeschlossen oder\nbeschränkt ist, stehen demjenigen, der ihre Einrichtungen\nZulassungspflicht                      in Anspruch nimmt, oder anderen Personen Schadener~\n(1) Jedermann ist zur Inanspruchnahme der Einrichtun-     satzansprüche gegen die beteiligten Beschäftigten nur zu,\ngen des Postwesens berechtigt, wenn die für die einzelnen    wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich verletzt haben.\nDienste festgelegten Bedingungen erfüllt sind.\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST und die                                         § 12\nDeutsche Bundespost POSTBANK dürfen die Inanspruch-                       Haftung im Brief- und Paketdienst\nnahme ihrer Einrichtungen verweigern, wenn die verlangte\nLeistung mit den zur Verfügung stehenden Beförderungs-           (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet nicht\nund Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann oder          für Schäden, die durch eine nicht ordnungsgemäße\nwenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses not-       Behandlung von gewöhnlichen Briefsendungen und von\nwendig ist.                                                  Postgut entstehen.","1452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem        verursacht worden ist. Die überwiegende Verursachung\nAbsender für den Verlust von eingeschriebenen Briefsen-      durch den Absender wird vermutet, wenn die Sendung\ndungen in Höhe von fünfzig Deutsche Mark je Sendung.         nicht ordnungsgemäß eingeliefert worden ist.\nAls Verlust der Sendung gilt auch der Verlust des gesam-\n(2) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-\nten Inhalts.\nDIENST für die Beschädigung von Sendungen ist ausge-\n(3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem        schlossen, wenn der Empfangsberechtigte die Sendung\nAbsender für Schäden, die durch den Verlust oder die         unbeanstandet angenommen hat, es sei denn, daß der\nBeschädigung von gewöhnlichen Paketen entstehen, in          Schaden bei der Auslieferung nicht erkennbar war und\nHöhe des unmittelbaren Schadens bis zum Höchstbetrag         unverzüglich nach seiner Entdeckung angemeldet worden\nvon tausend Deutsche Mark je Sendung.                        ist.\n(4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem             (3) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-\nAbsender für Schäden, die durch den Verlust oder die         DIENST ist ausgeschlossen, wenn der Schaden in einer\nBeschädigung von Sendungen mit Wertangabe entstehen,         Zeit verursacht worden ist, in der ihr Gewahrsam an einer\nin Höhe des unmittelbaren Schadens bis zum Betrag der        Sendung auf Grund gesetzlicher Vorschriften aufgehoben\nWertangabe.                                                  war.\n(5) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet in             (4) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-\nden Fällen der Absätze 2 bis 4 auch dann, wenn ein           DIENST erlischt bei unanbringlichen Sendungen mit dem\nVerschulden ihrer Beschäftigten nicht vorliegt.              Ablauf eines Monats nach der öffentlichen Aufforderung an\nden Absender, die Sendung abzuholen.\n(6) Für Sachschäden, die durch den Verlust oder die\nBeschädigung von Postsendungen entstehen, gelten die\nHaftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen der                                        § 15\nAbsätze 1 bis 4 nicht, wenn der Schaden durch eine                      Haftung im Geldübermittlungsdienst\nvorsätzliche Pflichtverletzung verursacht worden ist.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem\nAbsender dafür, daß ein eingezahlter Betrag ordnungs-\n§ 13                            gemäß ausgezahlt oder auf einem Postgirokonto ord-\nnungsgemäß gutgeschrieben wird. Im netzüberschreiten-\nVerlust, Beschädigung, Schadenshöhe                 den Zahlungsverkehr haftet die Deutsche Bundespost\n(1) Eine Sendung gilt als verlorengegangen, wenn sie      POSTDIENST dem Absender dafür, daß ein eingezahlter\nnach einer angemessenen Beförderungszeit nicht an den        Betrag im Bereich der Deutschen Bundespost ordnungs-\nEmpfänger ausgeliefert worden ist und ihr Verbleib nicht     gemäß behandelt wird.\nermittelt werden kann.                                          (2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet dem\n(2) Eine Sendung, die nach Durchführung des Ersatz-       Postgiroteilnehmer dafür, daß ein Zahlungsanweisungs-\nverfahrens aufgefunden wird, ist gegen Erstattung des        betrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben\ngezahlten Ersatzbetrages an den Absender auszuliefern.       wird.\nVerweigert der Absender die Annahme der Sendung, so             (3) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem\ngilt sie als unanbringlich. In diesem Falle gilt § 1O Abs. 2 Absender einer Sendung mit Nachnahme dafür, daß der\nentsprechend. Hat der Absender seinen Ersatzanspruch         Nachnahmebetrag bei der Auslieferung der Sendung ein-\nabgetreten, so tritt der Zahlungsempfänger an die Stelle     gezogen und ordnungsgemäß übermittelt wird. Absatz 1\ndes Absenders.                                               Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Eine Sendung gilt als beschädigt, wenn der zu beför-     (4) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet bei\ndernde Gegenstand in seiner Beschaffenheit verändert         Postprotestaufträgen dem Auftraggeber dafür, daß der\nwird und dadurch eine Wertminderung erfährt.                 Betrag der eingezogenen Wechselsumme ordnungsge-\n(4) Als Beschädigung gilt auch die Schmälerung des        mäß übermittelt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nInhalts einer Sendung. Wird der fehlende Gegenstand             (5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nwieder aufgefunden, so gilt Absatz 2 entsprechend.\n(5) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und 4 ist bei der                                     § 16\nBerechnung des Ersatzanspruches der Wert zugrunde zu                       Haftung im Postauftragsdienst\nlegen, den die Sendung am Einlieferungsort zur Zeit der\nEinlieferung allgemein hatte. Hat der Absender dem Emp-          (1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem\nfänger einen geringeren Preis berechnet, so ist dieser       Auftraggeber oder Zustellungsempfänger bei Postzustel-\nmaßgebend.                                                   lungsaufträgen für Schäden, die bei der Durchführung der\nförmlichen Zustellung entstehen, nach den allgemeinen\ngesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht\n§ 14                            des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner\nAusschluß und Erlöschen der Ersatzpflicht             Beschäftigten.\n(1) Die Ersatzpflicht der Deutschen Bundespost POST-          (2) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet dem\nDIENST für den Verlust oder die Beschädigung von Sen-        Auftraggeber oder Zahlungspflichtigen bei Postprotestauf-\ndungen ist ausgeschlossen, wenn der Schaden überwie-         trägen für Schäden, die bei der Einziehung der Wechsel-\ngend auf der natürlichen Beschaffenheit der Sendung          summe oder bei der Protesterhebung entstehen, nach den\nberuht oder wenn er überwiegend durch den Absender           allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Schaden-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1989                             1453\nersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen     durch die gefährliche Beschaffenheit oder den nicht ord-\nseiner Beschäftigten. Die Haftung ist auf den Betrag des      nungsgemäßen Zustand der Sendung entstehen, in Höhe\nRückgriffsanspruchs nach Artikel 48 des Wechselgesetzes       der von dem Unternehmen auf Grund der Vorschriften\nbeschränkt.                                                    dieses Gesetzes geleisteten Ersatzbeträge. Weiterge-\nhende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.\n§ 17\nHaftung im Postzeitungsdienst\nDie Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet im Post-                                        § 23\nzeitungsdienst nicht für Schäden, die durch die nicht ord-                 Abtretung, Verpfändung, Pfändung\nnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber\ndem Postkunden entstehen.                                         (1) Postsendungen, die sich im Gewahrsam der Deut-\nschen Bundespost POSTDIENST befinden, unterliegen\nnicht der Pfändung.\n§ 18\n(weggefallen)                              (2) Die Ansprüche des Absenders einer Postsendung\ngegenüber der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nkönnen, soweit im Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist,\nweder abgetreten noch verpfändet oder gepfändet wer-\n§ 19\nden.\nHaftung im Postgirodienst\n(3) Der Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszah-\nDie Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Post-            lung des Guthabens kann nur abgetreten werden, wenn\ngirodienst für Schäden, die dem Postgiroteilnehmer durch       gleichzeitig das Postgirokonto übertragen wird. Der\ndie nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge            Anspruch des Postgiroteilnehmers auf Auszahlung des\n(Überweisungen, Schecks, Lastschriften) durch das Post-        Guthabens kann gepfändet werden. Der Anspruch des\ngiroamt entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen           Postgiroteilnehmers auf Löschung seines Postgirokontos\nVorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfül-    ist der Pfändung nicht unterworfen. Die Verpfändung des\nlung seiner Verbindlichkeiten. Für die nicht rechtzeitige      Guthabens ist ausgeschlossen.\nAusführung der Aufträge haftet sie nur bei Vorsatz und\ngrober Fahrlässigkeit, es sei denn, daß es sich um Dauer-         (4) Der Anspruch des Postsparers auf Auszahlung des\naufträge oder Eilaufträge handelt.                             Guthabens kann abgetreten und gepfändet werden. Die\nVerpfändung des Guthabens ist ausgeschlossen. Die\n§ 20                               Abtretung ist der Deutschen Bundespost POSTBANK\ngegenüber nur wirksam, wenn sie von einem Postsparkas-\nHaftung im Postsparkassendienst\nsenamt, einem Postamt mit Sparkas~endienst, einem\nDie Deutsche Bundespost POSTBANK haftet im Post-            Postgiroamt oder einem Notar beurkundet und das Post-\nsparkassendienst für Schäden, die dem Postsparer durch         sparbuch der beurkundenden Stelle übergeben worden ist.\ndie nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus           Für die Pfändung des Guthabens oder eines Teils des\ndem Postsparverhältnis entstehen, nach den allgemeinen         Guthabens gelten die Vorschriften über die Pfändung von\ngesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners      Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die\nfür die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Sie haftet für die durch Indossament übertragen werden, entsprechend.\nnicht rechtzeitige Erfüllung ihrer Pflichten nur bei Vorsatz\nund grober Fahrlässigkeit.                                        (5) Die Ansprüche auf Schadenersatz aus der In-\nanspruchnahme der Dienste der Deutschen Bundespost\n§ 21                               POSTDIENST und der Deutschen Bundespost POST-\nBANK und die Ansprüche auf Erstattung von Leistungs-\nHaftung für unrichtige Auskünfte\nentgelten können abgetreten und gepfändet werden.\n(1) Die Deutsche Bundespost POSTDIENST haftet für           Ihre Verpfändung ist ausgeschlossen.\nSchäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher\nAuskünfte im Postdienst entstehen, nach den allgemeinen\ngesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners                                    § 24\nfür die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten.\nVerjährung\n(2) Die Deutsche Bundespost POSTBANK haftet für\n(1) In einem Jahr verjähren\nSchäden, die durch die Erteilung unrichtiger schriftlicher\nAuskünfte im Postgirodienst und im Postsparkassendienst        1. die Ansprüche der Deutschen Bundespost POST-\nentstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-             DIENST und der Deutschen Bundespost POSTBANK\nten über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung               auf Entrichtung von Leistungsentgelten,\nseiner Verbindlichkeiten; im übrigen haftet sie für unrich-\n2. die Ansprüche auf Erstattung von Leistungsentgelten,\ntige Auskünfte der Postgiroämter und der Postsparkassen-\nämter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.               3. die Ersatzansprüche des Postkunden aus dem Rechts-\nverhältnis zur Deutschen Bundespost POSTDIENST\n§ 22                                    oder zur Deutschen Bundespost POSTBANK, soweit\nsich nicht aus den Absätzen 2 und 4 eine längere\nHaftung des Absenders                             Verjährungsfrist ergibt,\nDer Absender einer Postsendung haftet der Deutschen         4. die Schadenersatzanprüche der Deutschen Bundes-\nBundespost POSTDIENST für Schäden, die überwiegend                  post POSTDIENST gemäß§ 22.","1454                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) In vier Jahren verjähren                                  nachweisbar unter seiner letzten bekannten Anschrift\nabzusenden,\n1. die Ansprüche des Postgiroteilnehmers wegen nicht\nordnungsgemäßer Ausführung seiner Aufträge durch         4. durch Klageerhebung oder eine ihr gleichstehende\ndas Postgiroamt,                                             Rechtsverfolgung.\n2. die Ansprüche des Postgiroteilnehmers wegen nicht\nordnungsgemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines           (7) Im übrigen gelten die Vorschriften des bürgerlichen\nZahlungsanweisungsbetrages,                             Rechts über die Verjährung entsprechend; die Verjährung\nwird nicht von Amts wegen berücksichtigt.\n3. die Ansprüche des Absenders wegen nicht ordnungs-\ngemäßer Auszahlung oder Gutschrift eines eingezahl-\nten Betrages sowie wegen nicht ordnungsgemäßer                                      § 25\nBehandlung eines eingezahlten Betrages im netzüber-\nschreitenden Zahlungsverkehr,                                             Ordnungswidrigkeiten\n4. die Ansprüche des Absenders einer Sendung mit               (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nNachnahme wegen nicht ordnungsgemäßer Einzie-          1. eine Einrichtung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Art\nhung oder Übermittlung des Nachnahmebetrages,              errichtet oder betreibt, ohne daß eine Befreiung vom\n5. die Ansprüche des Auftraggebers beim Postprotestauf-         Beförderungsvorbehalt erteilt ist,\ntrag wegen nicht ordnungsgemäßer Übermittlung des       2. vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Postsendung eine\nBetrages der eingezogenen Wechselsumme,                    vom Beförderungsentgelt befreiende Bezeichnung ver-\n6. die Ansprüche des Postsparers auf Grund einer Verlet-        wendet,\nzung der Pflichten der Deutschen Bundespost POST-       3. ein für ungültig erklärtes in- oder ausländisches Post-\nBANK aus dem Postsparverhältnis.                            wertzeichen nachmacht oder verfälscht oder ein sol-\n(3) In dreißig Jahren verjähren                              ches nachgemachtes oder verfälschtes Postwert-\nzeichen feilhält oder in Verkehr bringt,\n1. die Ansprüche des Postgiroteilnehmers auf Aus-\nzahlung des Postgiroguthabens,                          4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 ein gültiges Postwert-\nzeichen in einer zur Verwechslung geeigneten Weise\n2. die Ansprüche des Postsparers auf Auszahlung des             bildlich wiedergibt,\nPostsparguthabens einschließlich der Zinsansprüche.\n5. gegen das Verbot des § 3 Abs. 3 verstößt.\n(4) Unberührt bleiben die allgemeinen Verjährungsvor-\nschriften                                                      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n1. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen      geahndet werden, die in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nbei der Durchführung der förmlichen Zustellung,         und 3 bis zu zehntausend Deutsche Mark betragen kann.\n2. für Ansprüche auf Grund von Amtspflichtverletzungen\nbei der Einziehung der Wechselsumme oder bei der           (3) Postwertzeichen, auf die sich eine Ordnungswidrig-\nErhebung des Wechselprotestes.                          keit nach Absatz 1 Nr. 3 bezieht, sowie die zur Begehung\nder Zuwiderhandlung gebrauchten oder bestimmten\n(5) Die Verjährung beginnt                               Gegenstände können eingezogen werden.\n1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Tage der Fällig-\nkeit,                                                      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundes-\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Tage, an dem\nminister für Post und Telekommunikation.§ 36 Abs. 3 des\ndas Leistungsentgelt entrichtet worden ist,\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.\n3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit dem Tage, an dem\ndie Sendung eingeliefert worden ist,\n4. im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit dem Tage, an dem                                    § 26\nder Sachverhalt, der dem Schadenersatzanspruch\n(weggefallen)\nzugrunde liegt, und die Person des Ersatzpflichtigen\nfeststehen,\n5. im Falle des Absatzes 2 mit dem Schluß des Jahres, in\n§ 27\ndas das maßgebende Ereignis fällt,\nAnwendungsbereich\n6. im Falle des Absatzes 3 mit dem Tage, an dem zuletzt\nüber das Postgiroguthaben verfügt oder eine Ein-           Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund des\ntragung in das Postsparbuch vorgenommen worden ist.     § 30 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1026) erlassenen Rechtsverordnungen sowie\n(6) Die Verjährung wird unterbrochen                      die von der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der\n1. durch jedes Anerkenntnis des Verpflichteten,             Deutschen Bundespost POSTBANK veröffentlichten\nGeschäftsbedingungen und Leistungsentgelte gelten auch\n2. durch jede Nachfrage oder Schadensanmeldung durch        für den Postverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungs-\nden Berechtigten,                                       bereichs des Grundgesetzes. Dies gilt nicht, soweit die für\n3 durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung des          diesen Verkehr bestehenden Verträge und Abkommen\nBerechtigten, wobei es bei unbekanntem Aufenthalt       und die zu ihrer Durchführung ergangenen Gesetze und\ndes Verpflichteten genügt, die Zahlungsaufforderung     Verordnungen eine andere Regelung treffen."]}