{"id":"bgbl1-1989-37-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":37,"date":"1989-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/37#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_37.pdf#page=24","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)","law_date":"1989-07-19T00:00:00Z","page":1472,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1472                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\n(Landwirtschaftsförderungsverordnung - LaFV)\nVom 19. Juli 1989\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung                 bäuerlichen Landwirtschaft hält oder an einer sol-\nder bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1              chen Tierhaltung unmittelbar als Gesellschafter\nS. 1435) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister                   oder Mitglied beteiligt ist,\nder Finanzen verordnet:                                             b) bei der Antragstellung ab 1990, ob die Tierhaltung\ndie in § 9 des Gesetzes zur Förderung der bäuer-\n§ 1                                        lichen Landwirtschaft festgelegte Dungeinheiten-\ngrenze überschreitet;\n(1) Der Antrag auf Ausgleichsleistung ist bis zum\n30. September des Jahres, für das die Ausgleichsleistung       bei begünstigten Gesellschaften zusätzlich\nbeantragt wird, schriftlich bei der nach Landesrecht           12. Name und Anschrift aller Gesellschafter oder Mitglie-\nzuständigen Behörde zu stellen.                                      der,\n13. a) ob alle Gesellschafter oder Mitglieder landwirt-\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\nschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                             des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte\nsind\n2. Anschrift des Betriebes, für den die Ausgleichslei-             b) oder Angabe der Familienverhältnisse,\nstung beantragt wird,\n14. ob ein Gesellschafter oder Mitglied für einen selbstbe-\n3. ob es sich um einen Betrieb der Land- und Forstwirt-           wirtschafteten Betrieb Ausgleichsleistungen beantragt\nschaft im Sinne des § 34 des Bewertungsgesetzes                hat, gegebenenfalls unter Angabe\nhandelt,\na) des Kapitalanteils,\n4. ob der Betrieb mit dazugehörigen Wirtschaftsgebäu-             b) der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen\nden bewirtschaftet wird,                                           des Betriebes.\n5. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer        (3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben\nim Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine            nach Absatz 2 auf Verlangen der nach Landesrecht\nAltershilfe für Landwirte ist,                           zuständigen Behörde glaubhaft zu machen.\n6. ob der Antragsteller landwirtschaftlicher Unternehmer                                   §2\nder Binnenfischerei im Sinne des § 1 Abs. 3a des\nGesetzes über eine Altershilfe für Landwirte ist,             Für den Antrag nach § 1 Abs. 1 können die Länder ein\nMuster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit\n7. ob der Antragsteller Gesellschafter oder Mitglied einer    ein Muster bekanntgegeben wird oder Vordrucke bereitge-\nbegünstigten Gesellschaft ist,                             halten werden, sind diese zu verwenden.\n8. Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen des\nBetriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Geset-                                     §3\nzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die\nGröße der stillgelegten Flächen,\nAusgleichsleistung durch Bescheid fest.\n9. Anschriften weiterer auf eigene Rechnung bewirt-\nschafteter Betriebe,                                                                   §4\n10. ob der Antragsteller Leistungen auf Grund des Geset-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaft-     tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Satz 2 des Geset-\nlichen Erwerbstätigkeit erhält oder einen diesbezüg-      zes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im\nlichen Antrag gestellt hat;                               Land Berlin.\n11. zur Viehhaltung                                                                          §5\na) ob der Antragsteller einen übergroßen Tierbestand        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nim Sinne des § 8 des Gesetzes zur Förderung der       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}