{"id":"bgbl1-1989-36-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=43","order":9,"title":"Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1989-07-10T00:00:00Z","page":1443,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                 1443\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 10. Juli 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1\nS. 1440) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über gesetzliche Han-\ndelsklassen für Schweinehälften in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2624),\n2. den am 1. Juli 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\ns. 2201),\nzu 2. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des\nHandelsklassengesetzes.\nBonn, den 10. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","1444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\n§ 1                                 (3) Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr\nGesetzliche Handelsklassen                    als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleisch-\nanteil abweichend von Absatz 2 Satz 1 nach dem Verfah-\n(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kom-       ren der Anlage 4 ermitteln. Betriebe nach Satz 1 haben der\nmission der Europäischen Gemeinschaften über das             nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzu-\nGemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweine-         zeigen\nschlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper\n1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,\nvon Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz,\nFlomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1   2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor\nder Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen            dem Wechsel.\nauf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich       Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes\nwerden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeichne-   zu erfolgen, bei vorhandenen Betrieben bis zum 1. August\nten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt.                   1990.\n(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Haus-         (4) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der\nschweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskel-           Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem Ste-\nfleischanteil bestimmt.                                      chen des Schweins gewogen.\n(3) In den Bundesländern, in denen der Handelswert des\nSchlachtkörpers überwiegend auch nach der Ausbildung                                      §3\nder fleischtragenden Körperpartien bestimmt wird, werden                                Protokoll\nzusätzlich zu den Handelsklassen nach Absatz 1 jeweils\ndie in Anlage 2 bezeichneten Unterklassen als gesetzliche       (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleisch-\nHandelsklassen eingeführt. Der Bundesminister für Ernäh-    anteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll\nrung, Landwirtschaft und Forsten macht die Bundesländer,    anzufartigen.\nin denen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, im      (2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende\nEinvernehmen mit diesen Ländern im Bundesanzeiger           Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte, das daraus errech-\nbekannt.                                                     nete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder\ndas Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist\n§2                               mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.\nAnforderungen und Einstufung\n§4\n(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetz-                              Kennzeichnung\nlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten,\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in       (1) Schweineschlachtkörper dürfen gewerbsmäßig nur\nden Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 der      zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,\nAnlagen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllen. An-        geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\ngaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben der        werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse\nentsprechenden Handelsklasse. Die Unterklassen nach          nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des\nAnlage 2 sind nicht verbindlich.                             nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekenn-\nzeichnet sind. Werden sie zusätzlich in Unterklassen ein-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleisch-  gestuft, so müssen sie mit dem Zeichen der Unterklasse\nanteil von Schweineschlachtkörpern unmittelbar nach der      nach Anlage 2 Spalte 1 neben dem Zeichen der Handels-\nSchlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung         klasse nach Satz 1 oder neben dem Prozentsatz des\nvor Beginn des Kühlprozesses - durch Anwendung des in        Muskelfleischanteils gekennzeichnet sein. Die Kennzeich-\nAnlage 3 beschriebenen Verfahrens zu ermitteln (Ein-         nung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die ermittelte\nstufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich       Unterklasse in dem Protokoll nach § 3 Abs. 2 angegeben\nwöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die       ist.\nMaße nach dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät\nzu ermitteln und automatisch zu protokollieren, das nach        (2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Ermitt-\nmanuellem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch         lung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 mit unver-\nmißt. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund      wischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe auf\nder im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geschlach-       dem hinteren Eisbein oder dem Schinken angebracht und\nteten Menge berechnet.                                       mindestens 2 cm hoch und deutlich erkennbar sein.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                1445\n§ 5                              4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Schwei-\nOrdnungswidrigkeiten                            neschlachtkörper, zum Verkauf vorrätig hält, anbietet,\nfeilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des                 bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nHandelsklassengesetzes handelt, wer                                oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind.\n1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorge-\nschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,\n§6\n2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,                                       Berlin-Klausel\n3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nvollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\nsechs Monate lang aufbewahrt oder                           klassengesetzes auch im Land Berlin.\nAnlage 1                                                      Anlage 2\n(zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1)                      (zu § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1)\nHandelsklassenschema                                                Unterklassenschema\n2                                                             2\nHandels-                                                      Unterklasse                     Anforderungen\nAnforderungen\nklasse\n1          hervorragende Ausbildung der fleisch-\ntragenden Körperpartien\n2           gute bis sehr gute Ausbildung der fleisch-\nGemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel-                             tragenden Körperpartien\nfleischanteil des Schweineschlacht-\nkörpers mit einem Schlachtgewicht                    3           geringe Ausbildung der fleischtragenden\nvon 50 kg und mehr, jedoch weniger                               Körperpartien\nals 120 kg in Vomhundertsätzen\nE           55 und mehr\nu           50 und mehr, jedoch weniger als 55\nR           45 und mehr, jedoch weniger als 50\n0           40 und mehr, jedoch weniger als 45\np           weniger als 40\nII\nM 1          Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen\nM2           Schlachtkörper von anderen Sauen\nV             Schlachtkörper von Ebern und\nAltschneidern","1446                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3                                                     Anlage 4\n(zu § 2 Abs. 2)                                              (zu § 2 Abs. 3)\nVerfahren                                                 Verfahren\nzur Ermittlung des Muskelfleischanteils                     zur Ermittlung des Muskelfleischanteils\nvon Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2                  von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 3\n1 . An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der      1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der\nWirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-       Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-\ndes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):           des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):\n(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in          Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünn-\nmm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der         sten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über\nzweit- und drittletzten Rippe gemessen                    dem M. glutaeus medius (in Millimetern)\n(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher        Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemes-\nStelle wie S gemessen                                     sen als kürzeste Verbindung des vorderen (crania-\n2. Der Muskelfleischanteil wird ermittelt durch Einsetzen          len) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsa-\ndes Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in                 len) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)\nfolgende Formel:\nMuskelfleischanteil (MF % )\n= 54,456 - 0,75027 (S) + 0,21181 (F)\nMeßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten\nRippe\n2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch\nEinsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes\n(F) in folgende Formel:\nMuskelfleischanteil MF %    =\n47,978   + (26,0429 X ~)   + (4,5154  X  VF)\n- (2,5018 x lg S) - (8,4212 x    VS)"]}