{"id":"bgbl1-1989-36-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=40","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften","law_date":"1989-07-04T00:00:00Z","page":1440,"pdf_page":40,"num_pages":3,"content":["1440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 4. Juli 1989\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des           c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:\n§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des Handelsklassengeset-              ,,(3) Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-                 nicht mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den\nber 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird im Einvernehmen mit den              Muskelfleischanteil abweichend von Absatz 2 Satz 1\nBundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-              nach dem Verfahren der Anlage 4 ermitteln.\nheit und für Wirtschaft verordnet:                                   Betriebe nach Satz 1 haben der nach Landesrecht\nzuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen\nArtikel 1                                1. welches Einstufungsverfahren sie anwenden,\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für                 2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens\nSchweinehälften vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S.                        jeweils vor dem Wechsel.\n2624) wird wie folgt geändert:\nDie Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlacht-\nbetriebes zu erfolgen, bei vorhandenen Betrieben\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt:                           bis zum 1. August 1990.\"\n,,(3) In den Bundesländern, in denen der Handelswert         d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndes Schlachtkörpers überwiegend auch nach der Aus-\nbildung der fleischtragenden Körperpartien bestimmt        3. § 3 wird gestrichen.\nwird, werden zusätzlich zu den Handelsklassen nach\nAbsatz 1 jeweils die in Anlage 2 bezeichneten Unter-       4. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.\nklassen als gesetzliche Handelsklassen eingeführt.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n5. Dem § 5 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\nund Forsten macht die Bundesländer, in denen die\nVoraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, im                  „Werden sie zusätzlich in Unterklassen eingestuft, so\nEinvernehmen mit diesen Ländern im Bundesanzeiger             müssen sie mit dem Zeichen der Unterklasse nach\nbekannt.\"                                                     Anlage 2 Spalte 1 neben dem Zeichen der Handels-\nklasse nach Satz 1 oder neben dem Prozentsatz des\nMuskelfleischanteils gekennzeichnet sein. Die Kenn-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nzeichnung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die\na) In Absatz 1 werden die Worte „in der Spalte 2              ermittelte Unterklasse in dem Protokoll nach § 4 Abs. 3\nder Anlage 1\" durch die Worte „in Spalte 2 der           angegeben ist.\"\nAnlagen 1 und 2\" ersetzt; folgender Satz wird\nangefügt:                                             6. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Unterklassen nach Anlage 2 sind nicht ver-                                       ,,§ 6\nbindlich.\"                                                                  Ordnungswidrigkeiten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nHandelsklassengesetzes handelt, wer\n,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskel-\nfleischanteil von Schweineschlachtkörpern unmittel-      1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der\nbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die                vorgeschriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozes-           2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Anzeige\nses - durch Anwendung des in Anlage 3 beschrie-              nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,\nbenen Verfahrens zu ermitteln (Einstufungsverfah-\n3. entgegen § 4 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht\nren). In Betrieben, die durchschnittlich wöchentlich\nvollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht\nmehr als 200 Schweine schlachten, sind die Maße\nsechs Monate lang aufbewahrt oder\nnach dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät\nzu ermitteln und automatisch zu protokollieren, das      4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2\nnach manuellem Ansetzen an den Schlachtkörper                Schweineschlachtkörper zum Verkauf vorrätig hält,\nautomatisch mißt. Die durchschnittliche Schlacht-            anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den\nzahl wird auf Grund der im jeweils vorangegange-             Verkehr bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebe-\nnen Kalenderjahr geschlachteten Menge berech-                nen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet\nnet.\"                                                        sind.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                 1441\n7. Nach Anlage 1 werden die Anlagen 2 und 3 in der                                  Artikel 3\nFassung der Anlage zu dieser Verordnung eingefügt.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\n8. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4.                     klassengesetzes auch im Land Berlin.\nArtlkel 2                                                     Artikel 4\nDer Bundesminister kann den Wortlaut der Verordnung           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in\nder vom 1. Juli 1990 an geltenden Fassung im Bundes-            (2) Das Einstufungsverfahren nach § 2 Abs. 2 in Ver-\ngesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die Para-           bindung mit Anlage 3 der Verordnung über gesetzliche\ngraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch-          Handelsklassen für Schweinehälften kann bereits nach\nlaufenden Ordnungszeichen versehen.                          Verkündung dieser Verordnung angewendet werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 7)\nAnlage 2\n(zu§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und§ 5 Abs. 1)\nUnterklassenschema\n2\nUnterklasse                 Anforderungen\n1        hervorragende Ausbildung der fleisch-\ntragenden Körperpartien\n2        gute bis sehr gute Ausbildung der fleisch-\ntragenden Körperpartien\n3        geringe Ausbildung der fleischtragenden\nKörperpartien","1442           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 2)\nVerfahren zur Ermittlung des Muskelfleischanteils\nvon Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2\n1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der\nWirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-\ndes Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):\n(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in\nmm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der\nzweit- und drittletzten Rippe gemessen\n(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher\nStelle wie S gemessen\n2. Der Muskelfleischanteil wird ermittelt durch Einsetzen\ndes Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes {F) in\nfolgende Formel:\nMuskelfleischanteil (MF %)\n= 54,456 - 0,75027 {S) + 0,21181 (F)\nMeßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten\nRippe\n4"]}