{"id":"bgbl1-1989-36-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=35","order":7,"title":"Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (LaFG)","law_date":"1989-07-12T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                    1435\nGesetz\nzur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\n(LaFG)\nVom 12. Juli 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 oder Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Ehe-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    gatten von Kindern oder Geschwistern eines solchen\nGesellschafters oder Mitglieds sind (begünstigte\nGesellschaften),\nErster Abschnitt\n2. juristische Personen, die ausschließlich und unmitttel-\nSoziostruktureller Einkommensausgleich                     bar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke\nverfolgen und deren Betrieb die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n§ 1                                    und § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für\nLandwirte genannten Voraussetzungen erfüllt und\nEinkommensausgleich\n3. Unternehmer der Binnenfischerei, die einen Betrieb der\nBäuerliche Familienbetriebe können vom 1. Januar                  Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 34 des\n1989 bis zum 31. Dezember 1992 für Verminderungen                   Bewertungsgesetzes bewirtschaften und landwirt-\nihrer landwirtschaftlichen Einkommen infolge der Aufwer-             schaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 a des\ntung der Deutschen Mark nach Maßgabe dieses Gesetzes                 Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte sind.\nAusgleichsleistungen erhalten, die nicht an die Erzeugung\ngebunden sind.                                                     (3) Begünstigt ist nicht, wer\n1. einen übergroßen Tierbestand im Sinne des § 8 hält\n§2                                     oder an einer solchen Tierhaltung unmittelbar als\nBegünstigte                                 Gesellschafter oder Mitglied beteiligt ist,\n2. in der Tierhaltung ab 1. Januar 1990 die in § 9 fest-\n(1) Ausgleichsleistungen erhält, wer als land- und forst-\ngelegte Dungeinheitengrenze überschreitet oder\nwirtschaftlicher Unternehmer\n3. Leistungen auf Grund des Gesetzes zur Förderung der\n1. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne\nEinstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\ndes § 34 des Bewertungsgesetzes mit landwirtschaft-\nvom 21. Februar 1989 (BGBI. .1 S. 233) erhält.\nlich genutzten Flächen und dazugehörigen Wirtschafts-\ngebäuden bewirtschaftet und\n§3\n2. landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1\nAbs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte                        Ausgleichsleistungen\nist.                                                          (1) Als Ausgleichsleistung wird je Begünstigtem ab\nDie nach Landesrecht zuständigen Behörden können,              1. Januar 1989 jährlich ein einheitlicher Betrag je Hektar\nsoweit es für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,    der am 1. Juli des Jahres der Antragstellung landwirt-\nAusgleichsleistungen auch land- und forstwirtschaftlichen      schaftlich genutzten Fläche gewährt, jedoch mindestens\nUnternehmern gewähren, die die Voraussetzung des Sat-          1 000 Deutsche Mark und höchstens 8 000 Deutsche Mark\nzes 1 Nr. 2 nicht erfüllen, sofern sie eine landwirtschaftlich je Begünstigten und Jahr. Für das Jahr 1989 beträgt der\ngenutzte Fläche von mindestens fünf Hektar bewirtschaf-        einheitliche Betrag je Hektar 90 Deutsche Mark. Begün-\nten. landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne dieses       stigte Unternehmer der Binnenfischerei erhalten jährlich\nGesetzes sind Flächen mit landwirtschaftlicher, weinbauli-     1 000 Deutsche Mark.\ncher und gärtnerischer Nutzung sowie zur Teichwirtschaft\nund zur Saatzucht verwendete Flächen; dies gilt nicht für          (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nstillgelegte Flächen, für die nach Maßgabe der Verordnung      und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n(EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur             Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nÄnderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und                 Zustimmung des Bundesrates für die Jahre 1990, 1991\nNr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen       und 1992 den in Absatz 1 Satz 1 genannten einheitlichen\nund der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung            Betrag je Hektar der landwirtschaftlich genutzten Fläche\n{ABI. EG Nr. L 106 S. 28) eine Beihilfe gewährt wird.          im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel\nfestzulegen, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kom-\n(2) Begünstigt sind auch                                    mission der Europäischen Gemeinschaften dies vorgeben\noder zulassen.\n1. Personengesellschaften und -gemeinschaften sowie\nGewerbebetriebe kraft Rechtsform, bei denen die in              (3) Ist ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Begünstigter gleichzei-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen             tig Gesellschafter oder Mitglied einer begünstigten Gesell-\nvorliegen und alle Gesellschafter oder Mitglieder die       schaft, so dürfen die auf ihn entfallenden Ausgleichslei-\nVoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen         stungen insgesamt 8 000 Deutsche Mark jährlich nicht","1436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nüberschreiten. Der Anteil des Gesellschafters oder Mit-       nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht-\nglieds an der Ausgleichsleistung wird für Zwecke von          licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\nSatz 1 nach dem Kapitalanteil bestimmt. Einer begün-         über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nstigten Gesellschaft steht ein Anspruch auf Ausgleichs-\n(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, Unterlagen, soweit\nleistungen insoweit nicht zu, als die Zahlung dazu führt,\nsie für die Bemessung der Ausgleichsleistungen von\ndaß ein Gesellschafter oder Mitglied insgesamt mehr als\nBedeutung sind, sechs Jahre nach Gewährung der Aus-\n8 000 Deutsche Mark erhalten würde. Ist jemand an meh-\ngleichsleistung aufzubewahren. Längere Aufbewahrungs-\nreren begünstigten Gesellschaften beteiligt, so gelten die\nSätze 1 bis 3 entsprechend.                                   fristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.\n§7\n§4\nErstattung, Zinsen\nFinanzierung\n(1) Ausgleichsleistungen, die vom Begünstigten zu\nDer Bund trägt fünfundsechzig vom Hundert der Ausga-       erstatten sind, sind vom Eintritt der Unwirksamkeit des\nben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem          Bewilligungsbescheides an mit drei vom Hundert über dem\nGesetz entstehen.                                             jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich\nzu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsan-\n§ 5                              spruchs kann abgesehen werden, wenn der Begünstigte\ndie Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder\nZuständigkeit und Verfahren\nzur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides geführt\n(1) Dieses Gesetz wird von den nach Landesrecht           haben, nicht zu vertreten hat und er den zu erstattenden\nzuständigen Behörden durchgeführt.                            Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist\nleistet.\n(2) Die Ausgleichsleistung wird jährlich auf Antrag\ngewährt. Der Antrag ist jährlich zu stellen.                      (2) Ausgleichsleistungen, die vom Begünstigten zurück-\ngezahlt werden, leitet das Land in Höhe der Bundesanteile\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft       einschließlich der anteiligen Zinsen an den Bund weiter.\nund Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem           Die an den Bund abzuführenden Betr~ge sind vom Land\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit        von Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages\nZustimmung des Bundesrates das Verfahren, insbeson-           beim Land folgenden Monats mit drei vom Hundert über\ndere Form und Frist der Anträge und die Überwachung, zu       dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu\nregeln.                                                       verzinsen.\n§6\nAllgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten                                 Zweiter Abschnitt\n(1) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde auf                   Tierbestände und Flächenbindung\nVerlangen über die nach den §§ 2 und 3 für die Aus-                    für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft\ngleichsleistung maßgebenden tatsächlichen und rechtli-\nchen Verhältnisse unverzüglich Auskunft zu erteilen, wenn                                    §8\nund soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes oder auf\nGrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen                                    Tierbestände\nerforderlich ist.                                                 (1) Ein Tierbestand ist übergroß, wenn er im Durch-\n(2) Verpächter und sonstige Personen, die dem Antrag-      schnitt des Wirtschaftsjahres die sich aus den Sätzen 3 bis\nsteller im für die Bemessung der Ausgleichsleistungen         5 ergebende Obergrenze überschreitet. Hierbei sind alle\nmaßgeblichen Zeitraum das Recht zur Bewirtschaftung           Tiere einzubeziehen, die der Begünstigte auf einem oder\nlandwirtschaftlich genutzter Flächen gewähren oder            mehreren Betrieben hält. Bei begünstigten Gesellschaften\ngewährt haben, sind verpflichtet, über die Größe ihrer vom    bemißt sich die Obergrenze nach der Summe der bei den\nAntragsteller genutzten Flächen sowie Inhalt und Dauer        Gesellschaftern oder Mitgliedern im Rahmen ihrer jeweili-\ndes Nutzungsverhältnisses Auskunft zu erteilen, wenn und      gen Obergrenzen berücksichtigungsfähigen Tierbestände,\nsoweit es die Durchführung dieses Gesetzes erfordert.         wobei der Tierbestand der begünstigten Gesellschaft ins-\ngesamt das Dreifache der in Satz 1 festgelegten Ober-\n(3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der      grenze nicht überschreiten darf. Jede der in Anlage 1 für\nEinholung von Auskünften nach Absatz 1 beauftragt sind,       eine Tiergruppe genannten Tierzahlen entspricht der\ndürfen, soweit dies erforderlich ist, betrieblich oder        Obergrenze, die als 100 gesetzt wird; werden mehrere der\ngeschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude und Räume          genannten Tiergruppen gehalten, so dürfen sie in der\ndes Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- und           Summe 100 nicht überschreiten. Erreicht eine Tiergruppe\nBetriebszeit betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen      nicht mehr als fünf vom Hundert der in Anlage 1 genannten\nvornehmen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.         Zahlen, so bleibt sie bei der Feststellung außer Betracht.\nDer Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden,\nsoweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu            (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nunterstützen und auf Verlangen die geschäftlichen Unter-      und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nlagen vorzulegen.                                             Zustimmung des Bundesrates die Tierzahlen in der An-\nlage 1 neu zu bestimmen und Tierzahlen für weitere Tier-\n(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche   gruppen festzulegen, sofern dies auf Grund der techni-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder         schen Entwicklung oder zur Erhaltung einer leistungsfähi-\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-     gen bäuerlichen Landwirtschaft erforderlich ist.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                  1437\n§9                              2. entgegen § 6 Abs. 1 und 2 eine Auskunft nicht, nicht\nFlächenbindung                             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,\nfür Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft            3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder\n(1) Eine Tierhaltung erfüllt nicht die Anforderungen an\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder\neine bäuerliche Landwirtschaft, wenn jährlich je Hektar\nlandwirtschaftlich genutzter Fläche mehr Wirtschaftsdün-     4. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 Unterlagen nicht aufbe-\nger tierischer Herkunft ausgebracht wird, als drei Dung-         wahrt.\neinheiten entspricht (Dungeinheitengrenze). Die Tierbe-\nstände sind nach Maßgabe der Anlage 2 in Dungeinheiten          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\numzurechnen.                                                 zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(2) Zur Berechnung der jährlich ausgebrachten Dung-\neinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche ist\ndie Zahl der im Unternehmen im Jahresdurchschnitt gehal-                            Vierter Abschnitt\ntenen Tiere zugrunde zu legen. Wird ein Tier nicht wäh-\nrend eines ganzen Jahres gehalten, wachsen Tiere einer                        Änderung von Vorschriften\nder genannten Tiergruppen in eine andere Tiergruppe\nhinein oder findet ein Umschlag des Bestandes einer                                        § 11\nTiergruppe statt, so wird die in der jeweiligen Tiergruppe\nÄnderung des Düngemittelgesetzes\nim Jahresdurchschnitt vorhandene Anzahl der Tiere der\nBerechnung der Dungeinheiten zugrunde gelegt. Bei Hal-         Das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977\ntung von Tieren verschiedener Tiergruppen sind die auf       (BGBI. 1 S. 2134) wird wie folgt geändert:\ndie jeweilige Tiergruppe entfallenden Dungeinheiten\nzusammenzuzählen. Dungeinheiten, welche der Tierhalter       1. In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abfallbeseitigungsgeset-\nnachweislich anders als durch Ausbringen auf landwirt-           zes\" durch das Wort „Abfallgesetzes\" ersetzt.\nschaftlich genutzte Flächen verwendet, werden bei der\nBerechnung nach Satz 1 nicht berücksichtigt.\n2. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(3) Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unter-\nnehmens nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch land-                                         ,,§ 1 a\nwirtschaftlich genutzte Flächen Dritter, auf denen das                         Anwendung von Düngemitteln\nUnternehmen auf Grund schriftlicher Abnahme- und Lie-\nferverträge von mindestens dreijähriger Dauer Wirtschafts-          (1) Düngemittel dürfen nur nach guter fachlicher Pra-\ndünger tierischer Herkunft umweltverträglich auszubringen        xis angewandt werden. Die Düngung nach guter fachli-\nhat, soweit diese Flächen nicht bereits für die Dungaufbrin-     cher Praxis dient der Versorgung der Pflanzen mit\ngung eines anderen Unternehmens herangezogen wer-                notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und För-\nden.                                                             derung der Bodenfruchtbarkeit, um insbesondere die\nVersorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwerti-\n(4) Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung {EWG)            gen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.\nNr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung\n(2) Zur guten fachlichen Praxis gehört, daß die Dün-\nder Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und 1760/87 hin-\ngung nach Art, Menge und Zeit auf den Bedarf der\nsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensi-\nPflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung der\nvierung und Umstellung der Erzeugung (ABI. EG Nr. L 106\nim Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen\nS. 28) und auf Grund des Gesetzes zur Förderung der\nSubstanz sowie der Standort- und Anbaubedingungen\nEinstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom\nausgerichtet wird. Der Nährstoffbedarf der Pflanzen\n21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 233) stillgelegt worden sind,\nrichtet sich nach ihrer Ertragsfähigkeit unter den jeweili-\nwerden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.\ngen Standort- und Anbaubedingungen sowie den Qua-\n(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft          litätsanforderungen an die Erzeugnisse.\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit             (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nZustimmung des Bundesrates den Umrechnungsschlüssel              schaft und Forsten {Bundesminister) wird ermächtigt,\nin Anlage 2 neu festzusetzen, sofern dies auf Grund der          im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,\nEntwicklung von Zucht und Haltung der genannten Tier-            Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-\ngruppen zur Einhaltung der in Absatz 1 Satz 2 genannten          ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grund-\nKriterien erforderlich ist.                                      sätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absat-\nzes 2 näher zu bestimmen.\"\nDritter Abschnitt\n3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „für Ernährung,\nBußgeldvorschriften\nLandwirtschaft und Forsten {Bundesminister)\" gestri-\nchen.\n§ 10\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-    4. § 9 wird wie folgt geändert:\nlässig\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n1. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 zuwiderhan-\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf               ,,(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                                fahrlässig","1438                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. einer Rechtsverordnung nach § 1 a Abs. 3 oder          ,,(2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-\n§ 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-         lichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-            Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen(§ 22)\nschrift verweist,                                    oder Nachfeststellungen (§ 23) für Feststellungszeitpunkte\nab dem 1. Januar 1989 um 50 vom Hundert zu vermin-\n2. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit einer\ndern. Ist der Zuschlag in einem am 1. Januar 1988 maßge-\nRechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Düngemittel\nbenden Einheitswert enthalten, steht die Verminderung\ngewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\neiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die\n3. einer Rechtsverordnung nach § 5 zuwiderhan-          im Kalenderjahr 1988 eingetreten ist. § 27 ist insoweit nicht\ndelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand     anzuwenden.\"\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n§ 13\n4. entgegen § 8 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht\nÄnderung des Gesetzes\nrichtig oder nicht vollständig erteilt oder\nüber eine Altershilfe für Landwirte\n5. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt           In § 1 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe\noder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.\"        für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 oder 4\" durch die     Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 874)\nAngabe „Nr. 2 oder 3\" ersetzt.                          geändert worden ist, wird nach den Worten „festgesetzte\nWirtschaftswert\" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt\n5. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:                und der folgende Text des Satzes 1 gestrichen.\n,,§ 9a\nDurchführung von Vorschriften                                      Fünfter Abschnitt\nder Europäischen Gemeinschaften                                      Schlußvorschriften\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nauch zur Durchführung von Rechtsakten von Organen                                       § 14\nder Europäischen Gemeinschaften über den Verkehr                                   Berlin-Klausel\nmit oder die Anwendung von Düngemitteln erlassen\nwerden.\"                                                       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\n§ 12\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                      leitungsgesetzes.\nIn § 41 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der                                        § 15\nBekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845), das                                  Inkrafttreten\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, wird folgender              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAbsatz 2 a eingefügt:                                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 12. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                 1439\nAnlage 1\n(zu § 8)\nObergrenzen für Tierbestände          1\n)\nTiergruppen                      Bestand Tiere\nMilchkühe .............                            120\nMastrinder ............                            400\nMastkälber ............                            600\nZuchtsauen 2)      ..........                      250\nMastschweine .........                           1 700\nLegehennen ...........                         50 000\nMasthähnchen .........                        100 000\nMastenten       ............                   33 000\nMastgänse ............                         40000\nMastputen ............                         20 000\n1\n)  Die Nachzucht zur Bestandsergänzung, ausschließlich zur Zucht ver-\nwendete Tiere wie Deckbullen, Mutterkühe und Deckeber sowie Ferkel\nbis zum Absetzen werden auf die Obergrenzen nicht angerechnet.\n2\n)  In spezialisierten Deckbetrieben ohne Haltung von Ferkeln bis zum\nAbsetzen kann die vorgegebene Bestandsgröße um bis zu 50 v. H.\nüberschritten werden.\nAnlage 2\n(zu § 9)\nDer Berechnung der Dungeinheit sind folgende Tier-\nzahlen zugrunde zu legen:\nTiergruppen                   Tiere je Dungeinheit\nKälber (bis drei Monate)                           9\nJungrinder (über drei\nMonate bis zwei Jahre) ..                          3\nRinder (über zwei Jahre)                           1,5\nZuchtsauen mit Ferkeln\nbis 20 kg ............. .                          3\nSchweine über 20 kg ... .                          7\nLegehennen .......... .                         100\nJunghennen .......... .                         300\nMasthähnchen ........ .                         300\nMastenten ........... .                         150\nMastputen ........... .                         100"]}