{"id":"bgbl1-1989-36-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=24","order":6,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"1989-07-11T00:00:00Z","page":1424,"pdf_page":24,"num_pages":11,"content":["1424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 11. Juli 1989\n. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                       Genehmigung bestanden haben, können die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           nach Landesrecht zuständigen Behörden,\nauch wenn die vorstehenden besonderen Vor-\nArtikel 1                                       aussetzungen nicht erfüllt sind, bis längstens\nzum 31. Dezember 1999 ihre Weiterverwen-\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung                       dung zulassen, sofern die Umweltbedingun-\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), geändert durch                      gen dies rechtfertigen.\"\ndas Gesetz vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 567), wird wie\nfolgt geändert:                                                   d) Absatz 5 wird gestrichen.\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:                           3.   Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                   ,,§ 2a\naa) Nach den Worten „teilweise gegorenen Trau-                             Zulässiger Hektarertrag\nbenmost,\" werden die Worte „teilweise gego-             (1) Die Landesregierungen der weinbautreibenden\nrenen Traubenmost aus eingetrockneten               Länder setzen nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung\nTrauben,\" eingefügt.                                (EWG) Nr. 823/87 durch Rechtsverordnung den\nbb) Die Worte „Nummern 1 bis 3, 6 bis 11 und 17          zulässigen Hektarertrag für alle Weine fest, die auf\nbis 20 des Anhangs II der Verordnung (EWG)          Rebflächen erzeugt werden, die als zur Erzeugung\nNr. 337/79\" werden durch die Worte „Num-            von Qualitätswein b.A. geeignet anerkannt sind.\nmern 1 bis 4, 8 bis 13 und 19 bis 22 des            Zulässiger Hektarertrag ist die Höchstmenge an Wein\nAnhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\"          und teilweise gegorenem Traubenmost, die je Jahr-\nersetzt.                                            gang zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch in\nden Verkehr gebracht werden darf. Der zulässige\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Nummern 4, 5,        Hektarertrag kann für die einzelnen Anbaugebiete\n5 a und 12 bis 16 des Anhangs II der Verordnung          und, wenn die Erzeugungsbedingungen dies rechtfer-\n(EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte „Nummern 5             tigen, für Teile von Anbaugebieten sowie für Qualitäts-\nbis 7 und 14 bis 18 des Anhangs I der Verordnung         gruppen (Tafelweine, Landweine, Qualitätsweine und\n(EWG) Nr. 822/87\" ersetzt.                               Qualitätsweine mit Prädikat) oder für Rebsorten und\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „des Anhangs         Rebsortengruppen unterschiedlich festgesetzt wer-\n1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die             den.                                               -\nWorte „des Anhangs II der Verordnung (EWG)                  (2) Übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ernte-\nNr. 822/87\" ersetzt.                                    menge die sich für ihn aus den zulässigen Hektarer-\nträgen ergebende zulässige Erntemenge, so darf die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                Übermenge weder als Wein oder teilwßise gegorener\nTraubenmost zum unmittelbaren menschlichen Ver-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , soweit\nbrauch noch als Traubenmost oder als Grundwein für\ndiese Erzeugnisse nicht als Eigenverbrauch ver-\nandere Erzeugnisse als Brennwein oder Weinessig in\nwertet werden\" gestrichen.\nden Verkehr gebracht werden. Ist nach Absatz 1\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „338/79\" durch die          Satz 4 der zulässige Hektarertrag für einzelne Anbau-\nAngabe „823/87\" ersetzt.                                gebiete, Teile von Anbaugebieten, Qualitätsgruppen,\nRebsorten oder Rebsortengruppen gesondert festge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       setzt, so ist die zulässige Erntemenge für die entspre-\naa) In Satz 1 werden die Worte „Artikeln 5 und 19       chenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen.\nder Verordnung (EWG) Nr. 338/79\" durch die         In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann\nWorte „Artikeln 5 und 18 der Verordnung            zugelassen werden, daß bei Winzergenossenschaften\n(EWG) Nr. 823/87\" ersetzt.                         und Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform\nund deren Zusammenschlüssen alle Rebflächen,\nbb) In Satz 2 wird das Wort ,,(Steillagen)\" ge-         deren Trauben die Mitglieder voll abzuliefern haben,\nstrichen.                                          als ein Betrieb im Sinne des Satzes 1 gelten.\ncc) In Satz 3 wird das Wort „Rebflächen\" durch\ndie Worte „nicht im Ertrag stehenden Reb-               (3) Eine Übermenge (Absatz 2 Satz 1) darf über das\nflächen sowie\" ersetzt.                              Erntejahr hinaus gelagert werden. Ist in einem der\nfolgenden Erntejahre die Erntemenge des Betriebes\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                         geringer als die zulässige Erntemenge, so darf eine\n„Soweit Einrichtungen zur Beregnung nach             der Differenz entsprechende Menge aus der gelager-\nSatz 2 am 1. September 1982 mit behördlicher         ten Übermenge abweichend von Absatz 2 als Wein,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                               1425\nteilweise gegorener Traubenmost oder als Grundwein            d) In Absatz 4 wird die Angabe „338/79\" durch die\nfür andere als die dort genannten Erzeugnisse in den              Angabe „823/87\" ersetzt.\nVerkehr gebracht werden. Die gelagerte Übermenge\ndarf auch ganz oder teilweise anstelle der zulässigen      8. In § 7 Satz 1 werden die Worte „nach den Artikeln 33,\nErntemenge eines Jahrgangs in den Verkehr gebracht           34 und 35 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch\nwerden.                                                       die Worte „nach den Artikeln 19, 21 und 22 der\n(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1          Verordnung (EWG) Nr. 822/87\" ersetzt.\nkann bestimmt werden, daß die Weinbaubetriebe der\nfür die Durchführung von Maßnahmen nach den                9. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Artikel 46 der\nAbsätzen 1 und 2 zuständigen Stelle                          Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte „Arti-\nkel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\" ersetzt.\n1 . den vorhandenen Bestand an Wein oder teilweise\ngegorenem Traubenmost oder zur Süßung\nbestimmtem Traubenmost,                             10. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. die Rebflächen, auf denen der Wein und der teil-           a) In der Überschrift werden die Worte „schwefliger\nweise gegorene Traubenmost erzeugt worden                    Säure,\" gestrichen und das Wort „Schwefelsäure\"\nsind,                                                       durch das Wort „Sulfat\" ersetzt.\n3. die in den Verkehr gebrachten Mengen,                      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n4. die Verwendung der Übermengen und                                ,,(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-\n5. die Austauschmengen                                            den Länder können durch Rechtsverordnung zur\nErhaltung der Eigenart der in ihrem Land erzeug-\nzu melden haben, soweit diese Meldungen zur Siche-                ten Weine den zulässigen Restzuckergehalt den\nrung einer ausreichenden Überwachung erforderlich                 Rebstandorten, Rebsorten und Weinarten ent-\nsind.\"                                                            sprechend festlegen.\"\nc) In Absatz 6 werden nach den Worten „enthalten\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                     sein\" die Worte „und daß Weine, die diesen\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 43 Abs. 3 der           Bestimmungen nicht entsprechen, nicht in den Ver-\nVerordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte                kehr gebracht werden\" eingefügt.\n,,Artikel 16 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 822/\n87\" ersetzt.                                         11. § 1O wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                  a) In Absatz 1 werden\naa) die Worte „Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1\"\n5. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „daß bei                           durch die Worte „Artikel 14 Abs. 1\" ersetzt,\nLesegut, das zur Herstellung von Qualitätswein und\nQualitätswein mit Prädikat vorgesehen ist, der natürli-           bb) in Nummer 2 die Worte „sowie die Namen von\nche Alkoholgehalt\" durch die Worte „daß bei dem                          Bereichen\" gestrichel\"'!.\nLesegut der natürliche Alkoholgehalt\" ersetzt.                b) Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende\nFassung:\n6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „338/79\" durch               ,,Ist ein Bereichsname mit einer sonstigen geogra-\ndie Angabe „823/87\" ersetzt.                                     phischen Bezeichnung identisch oder verwechsel-\nbar, muß bei seiner Angabe das Wort „Bereich\" in\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                     gleicher Schriftart, -farbe und -größe vorangestellt\nwerden;\".\na) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden eingangs\njeweils die Worte „Der vorhandene\" durch die            c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nWorte „Der im gärfähig befüllten Behältnis festge-\naa) In Satz 1 werden am Ende der Punkt durch ein\nstellte vorhandene\" ersetzt.\nKomma ersetzt und folgende Nummern ange-\nfügt:\nb) In Absatz 1 werden die Worte „des Artikels 49 der\nVerordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte                        ,, 16. Taubertäler Landwein,\n,,des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 822/                        17. Landwein der Ruwer.\"\n87\" und die Worte „Artikel 32 und 33 der Verord-             bb) In Satz 2 werden die Worte „oder rektifiziertes\nnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte „Artikel                     Traubenmostkonzentrat\" gestrichen.\n18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\"\nersetzt.                                                 d) Absatz 14 erhält folgende Fassung:\n,,(14) Inländischer Tafelwein muß als „Deutscher\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Tafelwein\" bezeichnet werden, sofern nicht die\naa) In Satz 1 werden die Worte „Artikel 32 und 33            Bezeichnung „Landwein\" verwendet wird.\"\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG)\nNr. 337/79\" durch die Worte „Artikel 18 und 19 12. § 11 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 bis 5, 7 und 8 der Verordnung (EWG)         a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\nNr. 822/87\" ersetzt.\n„Durch Rechtsverordnung kann zur Sicherung\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                 einer ausreichenden Überwachung vorgeschrie-","1426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nben werden, in welcher Weise die amtliche Prü-         16. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nfungsnummer anzugeben ist.\"\n,,(4) Soweit eine Regelung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          erfolgt, werden die Landesregierungen der weinbau-\ntreibenden Länder ermächtigt, durch Rechtsver-\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Most\"                ordnung\ndie Worte „im gärfähig befüllten Behältnis\"\neingefügt.                                          1 . Auszeichnungen nach Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe e\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „und rektifi-                   und Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung\nziertes Traubenmostkonzentrat\" gestrichen.                (EWG) Nr. 355/79 zuzulassen,\ncc) In Nummer 4 werden die Worte „Nr. 337/79               2. die Verwendungsbedingungen für auf Grund des\nund Nr. 338/79\" durch die Worte „Nr. 822/87              Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h oder Abs. 3 Buch-\nund Nr. 823/87\" ersetzt.                                 stabe d oder des Artikels 12 Abs. 2 Buchstabe k\nder Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zugelassene\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Hinweise auf die Herstellungsart, die Art des\nErzeugnisses oder eine besondere Farbe des\naa) In Satz 1 werden die Angabe „338/79\" durch\nTafelweins oder des Qualitätsweins b.A. festzule-\ndie Angabe „823/87\" und die Zahl „7,5\" durch\ngen.\"\ndie Zahl „ 7\" ersetzt.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmte\"         17. Vor § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt:\ndie Worte „Rebsorten und für bestimmte\" ein-\ngefügt.                                                                        ,,§ 18\nGehalt an Stoffen\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                    Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der\nGesundheit vorgeschrieben werden, daß in ausländi-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „und die\nschem Wein bestimmte Stoffe nicht oder nur in\nHerkunft mit einer Bezeichnung nach § 1O Abs. 1\nbestimmten Mengen enthalten sein dürfen.\"\nNr. 1 Buchstabe a oder b anzugeben\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Most\"          18. § 21 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „im gärfähig befüllten Behältnis\" einge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nfügt.\n,,(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\n„Bei den in den Nummern 2 bis 4 genannten\nschaften über die Herstellung und das Inverkehr-\nPrädikaten muß das Erntegut von Hand gelesen\nbringen von inländischem Likörwein erlassen wer-\nwerden.\"\nden, wenn dies mit dem Schutz des Verbrauchers\nvereinbar ist. Insbesondere kann vorgeschrieben\n14. In § 13 werden die Worte „Artikel 14 Abs. 1 Buch-                  werden, daß\nstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 338/79\" durch die\nWorte „Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung                1. bei der Herstellung nur bestimmte Stoffe zuge-\n(EWG) Nr. 823/87\" ersetzt.                                              setzt oder verwendet oder nur bestimmte Ver-\nfahren angewandt werden dürfen; für die Stoffe\n15. § 14 wird wie folgt geändert:                                           können Höchstmengen festgelegt werden;\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Prädi-                 2. schweflige Säure nur in einer bestimmten\nkat\" die Worte „Herabstufung von Qualitätswein                      Höchstmenge enthalten sein darf.\"\nb.A.\" angefügt.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 16 Abs. 6 der\nVerordnung (EWG) Nr. 338/79\" durch die Worte\n19. § 22 wird wie folgt geändert:\n,,Artikel 15 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 823/\n87'' ersetzt.                                              a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch\nfolgenden Satz ersetzt:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n„In einem Drittland hergestellter Likörwein darf nur\n,,(3) Durch Rechtsverordnung werden                           ins Inland verbracht werden, wenn die für einge-\n1 . die Entnahme und die Vorstellung der Proben,                 führten Likörwein geltenden Rechtsvorschriften der\ndas Prüfungsverfahren und die Rücknahme der                Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie die\nEntscheidung über die Erteilung der Prüfungs-              im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften\nnummer geregelt,                                           eingehalten worden sind, der Likörwein dort mit der\nBestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in\n2. die Bedingungen festgelegt, unter denen ein                   den Verkehr gebracht werden darf und die zu\nQualitätswein b.A. nach Artikel 15 Abs. 8 erster           seiner Herstellung verwendeten Weintrauben aus-\nHalbsatz der Verordnung (EWG) Nr. 823/87                   schließlich in dem Staat geerntet worden sind, in\nherabgestuft werden kann.\"                                 dem er hergestellt worden ist.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                  1427\nb) In Absatz 2 Nr. 8 werden die Worte „Artikel 53           25. § 31 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch\ndie Worte „Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung                  a) In Absatz 5 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt\n(EWG) Nr. 822/87\" ersetzt.                                       durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe\nangefügt:\n20. § 23 wird wie folgt geändert:                                          „c) daß abweichend von Absatz 2 der Name eines\nbestimmten Anbaugebietes nach § 1O Abs. 6\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      oder eines Weinbaugebietes nach § 1O Abs. 7\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländischem\"                           angegeben wird, wenn der Anteil des Weines\ndurch die Worte „In einem Drittland hergestell-                 oder Likörweines mehr als 50 vom Hundert\ntem\" ersetzt.                                                   beträgt und das zur Herstellung verwendete\nErzeugnis vollständig aus diesem Gebiet\nbb) Die Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:                      stammt.\"\n„Ionenaustauscher oder ultraviolette oder              b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nenergiereiche Strahlen dürfen nur angewandt\nwerden, wenn es zugelassen ist. Durch                       ,,(6) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-\nRechtsverordnung kann ihre Anwendung und                  ten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates\nder Zusatz von Stoffen aus technologischen                 oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nGründen, zur Steigerung der Qualität oder zur              schaften über die Etikettierung und Aufmachung\nErhaltung der Lager- oder Transportfähigkeit              von weinhaltigen Getränken erlassen werden,\nzugelassen werden, soweit dies mit dem                     wenn dies den Interessen des Verbrauchers dient\nSchutz des Verbrauchers vereinbar ist.\"                    oder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und\nInteressen des Verbrauchers nicht entgegen-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Ausländischer\" durch                   stehen.\"\ndie Worte „ In einem Drittland hergestellter\" ersetzt.\n26. § 32 wird wie folgt geändert:\n21 . § 26 wird wie folgt geändert:                                    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                 „Dem Verbringen steht nicht entgegen, daß\n,,(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschrif-                 1. das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner\nten zur Durchführung von Rechtsakten des Rates                        Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb sei-\noder der Kommission der Europäischen Gemein-                          nes Herstellungslandes behandelt worden ist,\nschaften über die Bezeichnung und Aufmachung                          sofern die im Herstellungsland dafür geltenden\nvon Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter                         Rechtsvorschriften eingehalten worden sind,\nKohlensäure erlassen werden, wenn dies den                      2. der Alkoholgehalt des weinhaltigen Getränkes\nInteressen des Verbrauchers dient oder ein wirt-                      niedriger ist als für das Inverkehrbringen im\nschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des                     Herstellungsland vorgeschrieben, sofern die im\nVerbrauchers nicht entgegenstehen. Inbesondere                        Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften\nkann vorgeschrieben werden, daß der Schaum-                           dies zulassen und ein entsprechendes inländi-\nwein nur unter bestimmten Qualitätsvoraussetzun-                      sches Erzeugnis mit diesem Alkoholgehalt in\ngen nach Zuteilung einer Prüfungsnummer als                           den Verkehr gebracht werden darf.\"\nQualitätsschaumwein, Sekt, Qualitätsschaumwein\nb.A. oder Sekt b.A. bezeichnet werden darf; dabei            b) Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen.\nsind die Entnahme und die Vorstellung der Proben,           c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndas Prüfungsverfahren und die Rücknahme der\nEntscheidung über die Erteilung der Prüfungsnum-                 „Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies mit\nmer zu regeln sowie festzulegen, in welchen Fäl-                 dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, ferner\nlen, unter welchen Voraussetzungen und in wel-                   bestimmt werden, daß abweichend von Absatz 2\ncher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind                      Nr. 3 in weinhaltigen Getränken nach den Rechts-\nund wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.\"                           vorschriften des Herstellungslandes erlaubte\nStoffe enthalten sein dürfen.\"\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „338/79\" durch die\nAngabe „823/87\" ersetzt.                                27. In § 34 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt\nund folgender Satzteil angefügt:\n22. In § 27 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „Artikel 53                  „sofern sich das Herstellungsland nicht zweifelsfrei\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die               aus den Angaben nach Absatz 3 ergibt.\"\nWorte „Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\n822/87\" ersetzt.                                            28. § 37 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Nummer 21 des\n23. § 28 wird aufgehoben.                                                  Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\"\ndurch die Worte „Nummer 23 des Anhangs I der\n24. In § 29 Abs. 1 werden die Worte „und der Überdruck                     Verordnung (EWG) Nr. 822/87\" ersetzt.\nbei 20 Grad Celsius 2,5 bar nicht übersteigt\" gestri-            b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Weindestillat\"\nchen.                                                                die Worte „oder Branntwein aus Wein\" eingefügt.","1428                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n29. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zucker,\" das           genehmigung zulassen, daß Erzeugnisse in den\nWort „Karamel,\" eingefügt.                                     Verkehr gebracht werden, bei deren Herstellung\nÜbermengen im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 ver-\n30. In § 40 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte „des              wendet worden sind.\"\nArtikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch\ndie Worte „des Artikels 13 der Verordnung (EWG)          36. § 55 wird wie folgt geändert:\nNr. 822/87\" ersetzt.                                           a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Artikel 47 der\nVerordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte\n31. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:                      ,,Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\"\n,,(4) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor-                  ersetzt.\nschriften zur Durchführung von Rechtsakten des                  b) In Absatz 2 wird die Zahl „ 11\" durch die Zahl „ 13\"\nRates oder der Kommission der Europäischen                          ersetzt.\nGemeinschaften über die Bezeichnung und Auf-\nmachung von Branntwein aus Wein erlassen werden,          37. § 58 wird wie folgt geändert:\nwenn dies den Interessen des Verbrauchers dient\noder ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Inter-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen.\"                       aa) Die Worte „Nr. 337/79 und Nr. 338/79\" werden\ndurch die Worte „Nr. 822/87 und Nr. 823/87\"\n32. § 45 wird wie folgt geändert:                                               ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Buchstabe b der                   bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Fracht-\nVerordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte                         briefe,\" die Worte „Begleitdokumente, Einfuhr-\n,,Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\"                       dokumente,\" eingefügt.\nersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Anhang II\n,,(2 a) Durch Rechtsverordnung müssen zur\nder Verordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die\nSicherung einer ausreichenden Überwachung Vor-\nWorte „Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 822/\nschriften über die Ausgabe von Kontrollzeichen\n87\" ersetzt.\nerlassen werden, mit denen im Inland abgefüllter\nWein zu versehen ist.\"\n33. § 46 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Das Verbot der Verwendung irreführender           38. In § 59 wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nBezeichnungen und Aufmachungen richtet sich                     a) In Nummer 1 und Nummer 7 Buchstabe b werden\n1. bei Traubenmost, teilweise gegorenem Trauben-                    die Worte „Nr. 337/79 und Nr. 338/79\" jeweils\nmost, mit Alkohol stummgemachtem Traubenmost                   durch die Worte „Nr. 822/87 und Nr. 823/87\"\naus frischen Weintrauben, konzentriertem Trau-                 ersetzt.\nbenmost, Wein, Jungwein, zur Gewinnung von                 b) In Nummer 5 wird das Wort „vierzehn\" durch das\nTafelwein geeignetem Wein, Tafelwein und Quali-               Wort „sechzehn\" ersetzt.\ntätswein b.A. nach Artikel 43 der Verordnung\n(EWG) Nr. 355/79 und                                 39. § 63 erhält folgende Fassung:\n2. bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein, Qualitäts-\n,,§ 63\nschaumwein b.A. und Schaumwein mit zugesetzter\nKohlensäure nach Artikel 13 der Verordnung                                       Übergangsregelung\n(EWG) Nr. 3309/85.\"                                          Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz wird\nermächtigt, bis zum 31. Dezember 1994 für das\n34. § 52 wird wie folgt geändert:                                    bestimmte Anbaugebiet Mosel-Saar-Ruwer die Her-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „Artikel 51 der          stellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein\nVerordnung (EWG) Nr. 337/79\" durch die Worte               abweichend von § 2 a Abs. 2 Satz 1 durch Rechtsver-\n,,Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87\"              ordnung zuzulassen.\"\nersetzt.\n40. § 65a erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 4 werden die Worte „bis 4 genannten\nGründe vorliegt\" durch die Worte „bis 3 genannten                                     ,,§ 65a\nGründe vorliegt oder die Zuteilung der Prüfungs-                         Eintragung von Weinbergslagen\nnummer durch unrichtige Angaben oder Proben                  Abweichend von § 10 Abs. 3 können die zuständi-\noder durch unzulässige Einwirkung auf die für die         gen Behörden die Eintragung einer weniger als fünf\nZuteilung     der Prüfungsnummer zuständige               Hektar großen Fläche als Lage auch zulassen, wenn\nBehörde herbeigeführt worden ist\" ersetzt.                der Lagename durch ein vor dem 19. Juli 1971 einge-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „Arti-             tragenes Warenzeichen oder durch ein vor diesem\nkel 3 Abs. 1\" und „Artikel 13 Abs. 1\" jeweils die         Zeitpunkt erworbenes Ausstattungsrecht nach § 25\nWorte „ Unterabs. 2\" eingefügt.                           des Warenzeichengesetzes geschützt ist.\"\n35. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              41 . § 67 wird wie folgt geändert:\n„Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall kann           a) In der Überschrift wird das Wort „Straftaten\" durch\ndie zuständige Behörde ferner durch Ausnahme-                       das Wort „Strafvorschriften\" ersetzt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                       1429\nb) In Absatz 2 werden die Worte,,§ 21 Abs. 1 Satz 1              bereich angepaßt werden, soweit sie durch den\nin Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 oder                Erlaß entsprechender Vorschriften in Verordnun-\nAbs. 2\" durch die Worte ,,§ 21 Abs. 1 oder 2 in              gen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nVerbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 3 oder § 9 Abs. 6\"            unanwendbar geworden sind,\nsowie die Worte ,,§ 32 Abs, 3\" durch die Worte           3. die Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gesetz geändert\n,,§ 32 Abs. 2\" ersetzt.\noder ergänzt werden, soweit dies erforderlich ist,\num\n42. § 68 wird wie folgt geändert:\na) sie Änderungen der in ihnen aufgeführten Vor-\na) In der Überschrift wird das Wort „Straftaten\" durch                schriften in Verordnungen der Europäischen\ndas Wort „Strafvorschriften\" ersetzt.                             Wirtschaftsgemeinschaft anzupassen oder\nb) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte                b) Zuwiderhandlungen gegen bestimmte Gebote\n,,§ 14 Abs. 3 oder 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-               oder Verbote in Verordnungen der Europäi-\ndung mit Satz 2 Nr. 2\" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 3               schen Wirtschaftsgemeinschaft, durch die ent-\nNr. 1 oder Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung               sprechende mit Strafe oder Geldbuße bewehrte\nmit Satz 2\" ersetzt.                                               Vorschriften dieses Gesetzes unanwendbar\nwerden, mit der für diese Vorschriften bisher\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   vorgesehenen Strafe oder Geldbuße zu bedro-\naa) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 21 Abs. 1                     hen,\nSatz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2\" gestri-     4. die Angaben in Anlage 4 zu diesem Gesetz den\nchen und nach den Worten ,,§ 25 Abs. 1 Satz 1           geänderten oder ergänzten Verweisungen auf Vor-\nin Verbindung mit Satz 2 Nr. 2\" die Worte              schriften in Veordnungen der Europäischen Wirt-\n11, § 37 Abs. 3\" eingefügt.                            schaftsgemeinschaft angepaßt werden.\"\nbb) In Nummer 3 werden die Worte 11 § 50 oder\n§ 57\" durch die Worte ,,§ 50, § 57 oder § 58    45. In § 73 werden die Zahl „ 1\" durch die Zahl „ 7\" ersetzt\nAbs. 2a\" ersetzt.                                   und nach dem Wort „ Weinessig\" die Worte „sowie der\nfür Weintrauben\" eingefügt.\n43. § 69 wird wie folgt geändert:\n46. Anlage 1 erhält folgende Fassung:\na) In der Überschrift wird das Wort „Ordnungswidrig-\nkeiten\" durch das Wort „Bußgeldvorschriften\"               „Anlage 1\nersetzt.                                                   (zu § 67 Abs. 1, Fundstellen siehe Anlage 4)\nb) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nVorschrift der Europäischen                Inhalt\naa) Die Worte ,,§ 2 Abs. 4\" werden durch die                          Wirtschaftgemeinschaft               der Regelung\nWorte,,§ 2 Abs. 4 Satz 1, § 2a Abs. 4\" ersetzt.\nbb) Nach den Worten ,,§ 12 Abs. 1 Satz 4 in                Abschnitt 1\nVerbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3,\" werden           (zu§ 67 Abs. 1 Nr. 1)\ndie Worte ,,§ 14 Abs. 3 Nr. 2,\" eingefügt.           Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2, 3 Artikel 19 Erhöhung des\ncc) Die Angabe ,,§ 28,\" wird gestrichen.                    Abs. 1, 2, 3, 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 6      vorhandenen\nUnterabs. 1, Abs. 7, Artikel 23 Abs. 1      oder potentiellen\ndd) Vor der Angabe ,,§ 46 Abs. 4\" wird die Angabe           Unterabs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1 der         Alkoholgehalts\n11 § 41 Abs. 4\" eingefügt.                           Verordnung (EWG) Nr. 822/87,\nee) Nach der Angabe ,,§ 49,\" werden die Worte               Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 der\n11§ 52 Abs. 5 Satz 6,\" eingefügt.                    Verordnung (EWG) Nr. 823/87\nc) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte 11 § 50 oder              Artikel 21 Abs. 1, 3, Artikel 23 Abs. 1     Konzentrierung,\nUnterabs. 2, 3, 4 der Verordnung            Säuerung und\n§ 57\" durch die Worte 11 , § 50, § 57 oder § 58\n(EWG) Nr. 822/87,                           Entsäuerung\nAbs. 2 a ersetzt.\nArtikel 10 Unterabs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 823/87,\n44. Nach § 71 wird folgender neuer § 71 a eingefügt:\nArtikel 4 der Verordnung (EWG)\n,,§ 71 a                            Nr. 1594/70\nAnpassung an Änderungen\nArtikel 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 der        Süßung\ndes Gemeinschaftsrechts                     Verordnung (EWG) Nr. 822/87,\nDurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                  Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nBundesrates können                                             Nr. 1618/70\n1. Verweisungen auf Vorschriften in Verordnungen               Artikel 35 Abs. 1 Unterabs. 1 der Ver-      Auspressen\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in die-           ordnung (EWG) Nr. 822/87                    von Weintrauben\nsem Gesetz geändert werden, soweit es zur                                                              und -trub,\nVergären von\nAnpassung an Änderungen dieser Vorschriften\nTraubentrester\nerforderlich ist,\nArtikel 3 der Verordnung (EWG)              Lagerung\n2. Vorschriften dieses Gesetzes gestrichen oder in              Nr. 1698/70                                 von Trauben und\nihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-                                                          Traubenmost","1430                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVorschrift der Europäischen                Inhalt                    Vorschrift der Europäischen              Inhalt\nWirtschaftgemeinschaft              der Regelung                    Wirtschaftgemeinschaft             der Regelung\nArtikel 25 Abs. 1 der Verordnung            Zusatz von               Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2      Anreicherung,\n(EWG) Nr. 822/87,                           Alkohol                  Unterabs. 2, 3, Abs. 3, 4 Unterabs. 2,    Süßung,\nArtikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 3                              3 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79         Säuerung und\nAbs. 1, 2 der Verordnung (EWG)                                                                                 Entsäuerung\nNr. 351/79                                                                                                     der Schaumwein-\nCuvee\nArtikel 16 Abs. 6, 7 Unterabs. 1 der        Verschnitt\nVerordnung (EWG) Nr. 822/87,                                         Artikel 40 Abs. 1 der Verordnung          Lagerung und\n(EWG) Nr. 355/79                          Transport\nArtikel 1 Abs. 2, 3 der Verordnung\n(EWG) Nr. 479/86 in Verbindung mit                                   Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Unterabs.    Herstellung\n1, Abs. 2 Unterabs. 1, 2, Artikel 10      innerhalb eines\nArtikel 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 1781/86                                                          Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)          bestimmten\nNr. 823/87,                               Anbaugebietes\nArtikel 65 Abs. 1, Artikel 66 Abs. 1, 2     Gehalt an\nder Verordnung (EWG) Nr. 822/87             schwefliger Säure        Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung\nund flüchtiger           (EWG) Nr. 1698/70\nSäure                    Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Ver-     Verbot der\nArtikel 15 Abs, 1, 4 Satz 1, Artikel 16     Önologische              ordnung (EWG) Nr. 823/87                  Bewässerung\nvon Weinbergs-\nAbs. 1, Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1, 2    Verfahren und\nder Verordnung (EWG) Nr. 822/87,            Behandlungs-                                                       flächen\nstoffe                   Artikel 3, 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 erster Likörwein-\nArtikel 2 Unterabs. 2, 3 der Verord-                                 Gedankenstrich, Artikel 5 Unterabs. 1,    herstellung\nnung (EWG) Nr. 1972/78,                                              2 Buchstabe a erster bis dritter\nGedankenstrich, Buchstaben b, c,\nArtikel 1 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 der                               Artikel 7, 10, 11 Abs. 1 Unterabs. 1,\nVerordnung (EWG) Nr. 2394/84                                         Abs. 2 Unterabs. 1, Artikel 12 Unter-\nArtikel 67 Abs. 1, Artikel 73 Abs. 1 der    Abgabe oder              abs. 1 Buchstabe a Satz 1, Buch-\nVerordnung (EWG) Nr. 822/87,                Anbieten von             staben b, c der Verordnung (EWG)\nNr. 4252/88\nArtikel 4a Unterabs. 1 Satz 2 der Ver-      Erzeugnissen\nordnung (EWG) Nr. 197 2178                  zum unmittelbaren        Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung           Grenzwerte für\nmenschlichen             (EWG) Nr. 4252/88                         schweflige Säure\nVerbrauch                                                          bei Likörwein\nArtikel 6 Abs. 3, Artikel 7, Abs. 4,        Verwendungs-             Abschnitt II\nArtikel 67 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3,      beschränkungen           (zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)\n5, 6, 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/       für bestimmte\n87                                                                   Artikel 8 Buchstaben a, c, soweit er      Irreführende\nErzeugnisse\nsich auf irreführende Angaben              Bezeichnung\nArtikel 69 Abs. 1 der Verordnung            Vorbehalt der            bezieht, Artikel 18 Buchstaben a, c,      und\n(EWG) Nr. 822/87                            Herstellung aus         soweit er sich auf irreführende Anga-      Aufmachungen\nzugelassenen             ben bezieht, Artikel 34 Buchstaben a,\noder empfohlenen        c, soweit er sich auf irreführende\nRebsorten                Angaben bezieht, Artikel 43 Abs. 1, 2,\nArtikel 70 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1,      Anforderungen            soweit er sich auf irreführende Anga-\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 der Verord-        an eingeführte          ben bezieht, der Verordnung (EWG)\nnung (EWG) Nr. 822/87                       Erzeugnisse,             Nr. 355/79,\nVerwendungs-            Artikel 13 Abs. 1, 2 Buchstabe a,\nbeschränkungen           soweit er sich auf irreführende Anga-\nArtikel 68 der Verordnung (EWG)             Schaumwein-              ben bezieht, der Verordnung (EWG)\nNr. 822/87,                                 herstellung              Nr. 3309/85.\"\nArtikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2, Artikel 8\nAbs. 5 Unterabs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 823/87,                                              47. Anlage 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 4, 6 Abs. 1, 2, Artikel 10, 13, 15                         „Anlage 2\nAbs. 1, Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, 4                           (zu § 68 Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4 und § 69 Abs. 5 Nr. 3,\nder Verordnung (EWG) Nr. 358/79                                    Fundstellen siehe Anlage 4)\nArtikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Ver-       Lagerung\nordnung (EWG) Nr. 1972/78                   und Transport                   Vorschrift der Europäischen               Inhalt\nvon Wein                           Wirtschaftgemeinschaft             der Regelung\nArtikel 1 Abs. 2, Artikel 2 der Verord-     Verschnitt oder\nnung (EWG) Nr. 353/79                       Verarbeitung            Abschnitt 1\nvon Drittlands-         (zu § 68 Abs. 1 Nr. 2)\nerzeugnissen            Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung     Verschnitt und\nin Freizonen            (EWG) Nr. 353/79,                          Verarbeitung\nArtikel 12 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 1 der    Grenzwerte für          Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG)      von Drittlands-\nVerordnung (EWG) Nr. 358/79                 schweflige Säure        Nr. 643/7?,                                erzeugnissen\nbei Schaumwein                                                     in Freizonen","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                        1431\nVorschrift der Europäischen              Inhalt                    Vorschrift der Europäischen             Inhalt\nWirtschaftgemeinschaft             der Regelung                    Wirtschaftgemeinschaft            der Regelung\nAbschnitt 11                                                      Unterabs. 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 2,\n(zu§ 68 Abs. 2 Nr. 4, § 69 Abs. 5 Nr. 3)                          erster Halbs., Artikel 15, 16 Abs. 1\nArtikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG)     Vorschriften über      Unterabs. 1, Abs. 2, 3, 4, Artikel 17\nNr. 822/87,                                Begleitpapiere         Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, Artikel 18\nAbs. 1, Unterabs. 1, Artikel 21 der\nArtikel 15 Abs. 7 Unterabs. 3 der Ver-                            Verordnung (EWG) Nr. 986/89,\nordnung (EWG) Nr. 823/87,\nArtikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letz-\nArtikel 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2,                              ter Satz, soweit er sich auf die Buch-\nUnterabs. 3, 4, Artikel 3 Abs. 1 erster                           führung bezieht, Artikel 8 Unterabs. 2\nHalbsatz, Abs. 2, Artikel 4 Abs. 3                                der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88\nUnterabs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2, Arti-\nkel 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 Unterabs. 1, 2,                          Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-     Anzeigen\nArtikel 13 Abs. 3 Unterabs. 3, Arti-                              ordnung (EWG) Nr. 822/87,\nkel 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG)                                Artikel 5 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1,\nNr. 1153/75,                                                      Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.\nArtikel 9, 19, 24 der Verordnung                                  1594/70,\n(EWG) Nr. 355/79,                                                 Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Ver-\nArtikel 4 Abs. 1 der Verordnung                                   ordnung (EWG) Nr. 358/79,\n(EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf                             Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.\namtliche Dokumente bezieht,                                       2152/75,\nArtikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.                                Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Arti-\n3309/85, soweit er sich auf amtliche                              kel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/\nDokumente bezieht,                                                70,\nArtikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1, Arti-                         Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letz-\nkel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 ,                                 ter Satz, soweit er sich auf die Melde-\nAbs. 2, 3, Artikel 6 Abs. 1, 2 Unter-                             pflicht bezieht, Artikel 8 Unterabs. 1\nabs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3, Artikel 7 Abs.                          der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88.\"\n1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 1,\nAbs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 8 Unter-\nabs. 1, Artikel 10 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs.                    48. Anlage 3 erhält folgende Fassung:\n5 Satz 1 , Artikel 11 Unterabs. 1, 2\nSatz 1, Artikel 12 Unterabs. 1, 2 Satz 1                         „Anlage 3\nder Verordnung (EWG) Nr. 986/89,                                 (zu§ 69 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, Fundstellen siehe Anlage 4)\nArtikel 9 Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 4252/88                                                          Vorschrift der Europäischen              Inhalt\nWirtschaftgemeinschaft            der Regelung\nArtikel 71 Abs. 2 der Verordnung           Buchführung,\n(EWG) Nr. 822/87,                          Geschäfts-\npapiere                 Abschnitt 1\n(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)\nArtikel 10, 11 Abs. 1, 2, Artikel 20, 21\nAbs. 1, 2, Artikel 25, 26 Abs. 1, 2, 3, 4,                         Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung          Duldung und\n5, Artikel 36, 38 Abs. 1, 2, 3 der Ver-                            (EWG) Nr. 1153/75                         Unterstützung\nordnung (EWG) Nr. 355/79,                                                                                    der\nÜberwachung\nArtikel 4 Abs. 1 , soweit er sich auf\nGeschäftspapiere und Ein- und Aus-                                 Abschnitt 11\ngangsbücher bezieht, Abs. 2 Unter-                                 (zu § 69 Abs. 4)\nabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.                                    Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-    Bezeichnungen,\n2903/79,                                                           ordnung (EWG) Nr. 822/87,                 Hinweise,\nArtikel 1 Abs. 3 Unterabs. 1 der Ver-                                                                        sonstige Angaben\nArtikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 15\nordnung (EWG) Nr. 353/79,                                                                                    und Auf-\nAbs. 1, 2, 3, 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 7\nmachungen\nArtikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Ver-                              Unterabs. 1, 2 der Verordnung (EWG)\nordnung (EWG) Nr. 358/79,                                          Nr. 823/87,\nArtikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung                              Artikel 4 a Unterabs. 2 der Verordnung\n(EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf                              (EWG) Nr. 1972/78, soweit er sich auf\namtliche     und       Handelsunterlagen                           Etiketten und Verpackung bezieht,\nbezieht,                                                           Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung\nArtikel 4 Abs. 1 der Verordnung                                    (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf\n(EWG) Nr. 1618/70,                                                 Etikettierung und Verpackung bezieht,\nArtikel 8 der Verordnung (EWG) Nr.                                 Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 2\n3309/85, soweit er sich auf Geschäfts-                             Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4\npapiere und Ein- und Ausgangsbücher                                Buchstaben a, b erster Satzteil, Abs. 6\nbezieht,                                                           Unterabs. 1, 2 Buchstabe a erster bis\ndritter Anstrich, Buchstabe b, Artikel 4\nArtikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3,                             Abs. 3 Unterabs. 1, Artikel 5 Abs. 1,\nArtikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2                              Artikel 6 Abs. 1, Artikel 8 Buchstaben","1432                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVorschrift der Europäischen              Inhalt                   Vorschrift der Europäischen          Inhalt\nWirtschaftgemeinschaft            der Regelung                   Wirtschaftgemeinschaft         der Regelung\nb, c, soweit er sich nicht auf irrefüh-                            Artikel 4 Abs. 1, 3 Unterabs. 1, 3 der\nrende Angaben bezieht, Buchstabe d,                                Verordnung (EWG) Nr. 353/79,\nArtikel 12 Abs. 1, Artikel 13 Abs. 1                               Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.\nSatz 1, Abs. 4 Buchstabe a erster                                  643/77,\nSatzteil, Abs. 6 Unterabs, 1, 2 Buch-\nstabe a erster bis vierter Anstrich,                               Artikel 2, 9 Unterabs. 1, Artikel 13\nBuchstabe b Satz 1, Artikel 14 Abs. 3                              Abs. 1, 3 Satz 1, Artikel 14 Abs. 1\nUnterabs. 1, Artikel 15 Abs. 1, Artikel                            Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1, Artikel 15,\n16 Abs. 1, Artikel 18 Buchstaben b, c,                             16 Abs. 1, 2 Satz 1 der Verordnung\nsoweit er sich nicht auf irreführende                              (EWG) Nr. 4252/88.\"\nAngaben bezieht, Artikel 22 Abs. 1,\nArtikel 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4\nUnterabs. 1, Artikel 27 Abs. 1, Artikel                       49. Anlage 4 erhält folgende Fassung:\n28 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 29\nAbs. 1, Artikel 30 Abs. 1, 7 Unterabs. 1                          „Anlage 4\nSatz 1, Unterabs. 2, 5, Abs. 8, Artikel                           (zu § 69 a und den Anlagen 1 bis 3)\n31 Abs. 1, 2, Artikel 32 Abs. 1, Artikel\n33 Abs. 1, Artikel 34 Buchstaben b, c,\nVerzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der\nsoweit er sich nicht auf irreführende                                      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nAngaben bezieht, Artikel 40 Abs. 3\nVerordnung (EWG) Nr. 1594/70 der Kommission vom\nUnterabs. 1, Artikel 41 Abs. 2, Artikel\n5. August 1970 über die Meldung, Durchführung und\n42 Abs. 2, Artikel 43 Abs. 1, 2, soweit\ner sich nicht auf irreführende Angaben                            Kontrolle der Verfahren zur Anreicherung, Säuerung\nbezieht, Artikel 45 Abs. 1, Artikel 46                            und Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 173 S. 23),\nAbs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung                                 zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89\n(EWG) Nr. 355/79,                                                 der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L\nArtikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,                             106 s. 1).\nArtikel 1 a, 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3                           Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom\nSatz 1, Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buch-\n7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbei-\nstabe c letzter Satz, Unterabs. 2, 3,\nAbs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4\nten zur Süßung der Tafelweine und Qualitätsweine\nAbs. 1 Unterabs. 1, 3, 4, Abs. 3 Unter-                           bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).\nabs. 1, Abs. 5 Unterabs. 1, 3, Abs. 5a,\nVerordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom\n6 Unterabs. 1, 2, Artikel 5 Abs. 1,\n25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der\nArtikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 4,\nAbs. 2, 3, 4, 5, Artikel 9, 10 Abs. 2                             Herstellung von Qualitätsweinen bestimmter Anbau-\nUnterabs. 2, Abs. 3 Satz 2, Artikel 11                            gebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch\nAbs. 4, Artikel 13 Abs. 2, 3, 3 a, 4                              Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom\nUnterabs. 1, Abs. 5, 6 Unterabs. 1,                               10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).\nArtikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs.\n5, Artikel 15, 16 Abs. 1, 2 Unterabs. 2,                          Verordnung (EWG) Nr. 3282/73 der Kommission vom\nArtikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,                            5. Dezember 1973 bezüglich der Definition von Ver-\n3, 4, Artikel 18 Abs. 2 Unterabs.- 1,                             schnitt und Weinbereitung (ABI. EG Nr. L 337 S. 20),\nArtikel 18 a Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2                           geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 373/74 der\nUnterabs. 2, Artikel 19, 21 der Verord-                           Kommission vom 13. Februar 1974 (ABI. EG Nr. L 42\nnung (EWG) Nr. 997/81,                                            s. 4).\nArtikel 2 Unterabs. 1 der Verordnung\n(EWG) Nr. 358/79,\nVerordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom\n30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten\nArtikel 3, 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel                          und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und\n6 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs. 2 Unter-\nHändler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft\nabs. 1, 2, Abs. 3, 4, 5 Unterabs. 1, 2, 4,\n(ABI. EG Nr. L 113 S. 1), zuletzt geändert durch\nAbs. 6 Unterabs. 1, 2, Abs. 7, 8, 9, 10,\nArtikel 7 Unterabs. 1, 3 Buchstabe a,                             Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom\nArtikel 9 Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1,                         10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).\nArtikel 11 , 13, soweit er sich nicht auf\nVerordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom\nirreführende Angaben bezieht, Artikel\n14 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 der\n18. August 1975 über Durchführungsbestimmungen\nVerordnung (EWG) Nr. 3309/85,                                    zu den Verordnungen (EWG) Nr. 2893/74 und 2894/\n74 betreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7),\nArtikel 1 Abs. 1 der Verordnung\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89\n(EWG) Nr. 1627/86,\nvom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).\nArtikel 2, 3 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3,\n4, Artikel 4 Buchstabe a zweiter                                 Verordnung (EWG) Nr. 643/77 der Kommission vom\nGedankenstrich, Artikel 5 Unterabs. 1,                           29. März 1977 zur Festlegung der Durchführungsvor-\nArtikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 2                          schriften für den Verschnitt und die Verarbeitung von\nder Verordnung (EWG) Nr. 2707/86,                                 Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in Dritt-\nArtikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.                               ländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft\n1069/87,                                                         (ABI. EG Nr. L 81 S. 7), zuletzt geändert durch Verord-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                 1433\nnung (EWG) Nr. 418/86 vom 18. Februar 1986 (ABI.            führungsbestimmungen für die Bereitung von rektifi-\nEG Nr. L 48 S. 8).                                          ziertem Traubenmostkonzentrat (ABI. EG Nr. L 224\ns. 8).\nVerordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom\n16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungs-          Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom\nbestimmungen zu den önologischen Verfahren (ABI.            18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln\nEG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung             für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaum-\n(EWG) Nr. 45/80 der Kommmission vom 10. Januar              wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\n1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12).                               (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), zuletzt geändert durch\nVerordnung (EWG) Nr. 538/87 des Rates vom\nVerordnung (EWG) Nr. 339/79 des Rates vom                   23. Februar 1987 (ABI. EG Nr. L 55 S. 4).\n5. Februar 1979 zur Definition bestimmter aus Dritt-\nländern stammender Erzeugnisse der Nummern                  Verordnung (EWG) Nr. 479/86 des Rates vom\n20.07, 22.04 und 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs           25. Februar 1986 zur Bestimmung der Ausnahmefälle\n(ABI. EG Nr. L 54 S. 57), zuletzt geändert durch            einer Genehmigung des Verschnitts von spanischem\nVerordnung (EWG) Nr. 3308/85 des Rates vom                  Rotwein mit rotem Wein bestimmter Sorten und\n18. November 1985 (ABI. EG Nr. L 320 S. 7).                 Gebiete der Gemeinschaft aus anderen Mitgliedstaa-\nten (ABI. EG Nr. L 54 S. 1).\nVerordnung (EWG) Nr. 347/79 des Rates vom\n5. Februar 1979 über die Grundregeln für die Klassifi-      Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom 6. Mai\nzierung der Rebsorten (ABI. EG Nr. L 54 S. 75), zuletzt     1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezial-\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 des             weine betreffend die Angabe des Alkoholgehalts (ABI.\nRates vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367              EG Nr. L 144 S. 4).\ns. 39).\nVerordnung (EWG) Nr. 1781/86 der Kommission vom\nVerordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates vom                   9. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur\n5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu              Genehmigung des Verschnitts von bestimmtem Rot-\nErzeugnissen des Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54              wein einiger Mitgliedstaaten mit spanischem Rotwein\nS. 90), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG)             (ABI. EG Nr. L 155 S. 6).\nNr. 3904/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 (ABI.\nEG Nr. L 347 S. 9).                                         Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom\n28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen\nVerordnung (EWG) Nr. 353/79 des Rates vom                   für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaum-\n5. Februar 1979 zur Festlegung der Bedingungen für          wein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure\nden Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnis-          (ABI. EG Nr. L 246 S. 71 ), zuletzt geändert durch\nsen des Weinsektors mit Ursprung in Drittländern in         Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommission vom\nden Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft (ABI. EG           8. März 1989 (ABI. EG Nr. L 65 S. 9).\nNr. L 54 S. 94).\nVerordnung (EWG) Nr.· 822/87 des Rates vom\nVerordnung (EWG) Nr. 355/79 des Rates vom                   16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisa-\n5. Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln          tion für Wein (ABI. EG Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert\nfür die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und            durch Verordnung (EWG) Nr. 4250/88 des Rates vom\nder Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 54 S. 99), zuletzt          21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 373 S. 55).\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1237/89 des\nRates vom 3. Mai 1989 (ABI. EG Nr. L 128 S. 32).            Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom\n16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschrif-\nVerordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom                   ten für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI.\n5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte       EG Nr. L 84 S. 59).\nSchaumweine von Nr. 13 des Anhangs II der Verord-\nnung (EWG) Nr. 337/79 (ABI. EG Nr. L 320 S. 9),             Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission vom\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3805/           15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für\n85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr.             die Angabe des Alkoholgehaltes auf dem Etikett der\nL 367 S. 39).                                               Spezialweine (ABI. EG Nr. L. 104 S. 14).\nVerordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom             Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom\n20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Quali-          21. Dezember 1988 über die Herstellung und Ver-\ntätswein bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. 326           marktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likör-\nS. 14), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 418/86          weinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59).\nder Kommission vom 18. Februar 1986 (ABI. EG Nr.            Verordnung (EWG Nr. 986/89 der Kommission vom\nL 48 S. 8).                                                 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Trans-\nVerordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom              port von Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor\n26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für            zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG\ndie Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der            Nr. L 106 S. 1).\"\nTraubenmoste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geän-\ndert durch Verordnung (EWG) Nr. 632/89 der Kom-\nmission vom 10. März 1989 (ABI. EG Nr. L 70 S. 6).                               Artikel 2\nVerordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom           Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-\n20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbe-       machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2404) wird\ndingungen für Ionenaustauschharze und der Durch-        wie folgt geändert:","1434                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:            4. § 23 Abs. 2 Satz 1 in der ab 1. Januar 1991 geltenden\n,,Abweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflan-               Fassung wird wie folgt gefaßt:\nzungsrecht auf eine Fläche übertragen werden, die             ,,Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die                ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforder-\nGewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von             lichen Vorschriften zu erlassen über\nRebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis           1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festset-\n1995/96 (ABI. EG Nr. L 132 S. 3) gerodet worden ist,              zung, Überwachung und Entrichtung, Beitreibung\nsofern die Fläche, für die das Wiederbepflanzungsrecht            und Abführung der Abgabe,\nbesteht, mindestens das gleiche durchschnittliche\nErzeugungspotential hat.\"                                     2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der\nAbgabe,\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                  3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung\nder Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              der Abgabe,                        ·\naa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort              4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder\n,,oder\" ersetzt.                                          sonstigen Erzeugnissen, die teilweise unter Ver-\nwendung abgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt\nbb) Nummer 3 wird gestrichen.\nsind,\ncc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.                  5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezem-\nber 1990 geltenden Vorschriften bereits entrichteten\nb) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:                       Abgabe.\"\n„Für die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann\nArtikel 3\nvon der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 abgese-\nhen werden.\"                                              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nc) In den Absätzen 3 und 6 wird jeweils die An.gabe\n„Absatz 1 Nr. 4\" ersetzt durch die Angabe „Absatz 1                                Artikel 4\nNr. 3\".\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n3. § 20 Abs. 1 Nr. 7 erhält folende Fassung:                 Tage nach der Verkündung in Kraft.\n„7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der         (2) Artikel 1 Nr. 40 tritt mit Wirkung vom 19. Juli 1971,\ngenossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei-      Artikel 1 Nr. 18, Nr. 19 Buchstabe a und Nr. 20 treten am\nstungsunternehmen,\".                                  1. September 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}