{"id":"bgbl1-1989-36-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=21","order":5,"title":"Gesetz über die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank (DSL Bank-Gesetz - DSLBG)","law_date":"1989-07-11T00:00:00Z","page":1421,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                               1421\nGesetz\nüber die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank\n(DSL Bank-Gesetz - DSLBG)\nVom 11. Juli 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          (3) Die von der Bank ausgegebenen, auf inländische\nWährung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anle-\ngung von Mündelgeld geeignet.\n§ 1\nRechtsform und Sitz                                                     §4\n(1} Die Deutsche Siedlungs- und Landesrentenbank,                           Grundkapital, Rücklagen,\nnachstehend „Bank\" genannt, ist eine bundesunmittelbare                 Beteiligungen als stille Gesellschafter\nAnstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön-\n(1} Der Bund ist an dem Grundkapital der Bank mit\nlichkeit.\nmindestens einundfünfzig vom Hundert beteiligt; andere\n(2) Der Sitz der Bank wird durch die Satzung bestimmt.   juristische Personen, Personengesellschaften und natür-\nliche Personen können bis zu neunundvierzig vom Hun-\ndert beteiligt werden. Die Bank kann Personen des priva-\n§2\nten Rechts und Personengesellschaften Beteiligungen als\nAufgaben                           stille Gesellschafter einräumen, bei denen ihnen mitunter-\nnehmerische Rechte gewährt werden; diese Beteiligungen\n(1) Aufgabe der Bank ist die Finanzierung öffentlicher\nsind auf die Beteiligungsquote nach Satz 1 zweiter Halb-\nund privater Vorhaben, insbesondere solcher, die unmittel-\nsatz anzurechnen. Darüber hinaus kann die Bank auch\nbar oder mittelbar der Verbesserung oder Erhaltung der\nsonstige Beteiligungen als stille Gesellschafter einräumen.\nwirtschaftlichen oder strukturellen Verhältnisse des länd-\nlichen Raums dienen.                                           (2) Für die von der Bank zu bildende gesetzliche Rück-\nlage gilt § 150 des Aktiengesetzes entsprechend.\n(2) Die Bank kann im Rahmen ihrer Aufgabe nach\nAbsatz 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-          (3) Die näheren Bestimmungen über das Grundkapital,\nzes tätig werden. Das Nähere regelt die Satzung.            die Rücklagen und die Beteiligungen als stille Gesellschaf-\nter trifft die Satzung; sie kann auch bestimmen, daß Rück-\n(3) Die Bank hat ferner im öffentlichen Auftrag gegen\nlagen zur Erhöhung der Einlagen stiller Gesellschafter\nangemessenes Entgelt Maßnahmen zur Strukturverbesse-\nverwendet werden dürfen.\nrung des ländlichen Raums einschließlich der ländlichen\nSiedlung, zur Verbesserung der Infrastruktur und des\nUmweltschutzes sowie zur Eingliederung der aus der                                         §5\nLandwirtschaft stammenden Vertriebenen und Flüchtlinge                             Zweckvermögen\nzu fördern. Sie kann mit Zustimmung der aufsichtführen-\nden Bundesminister auch andere Aufgaben durchführen,           Die Bank hat das bei ihr bestehende Sondervermögen\nmit denen sie von obersten Bundes- oder Landesbehörden      des Bundes, das auf Grund des § 3 des Dritten Abschnitts\nbeauftragt wird.                                            der Verordnung des Reichspräsidenten zur Behebung\nfinanzieller, wirtschaftlicher und sozialer Notstände vom\n§3                              26. Juli 1930 sowie auf Grund des§ 5 des Vierten Teils\nKapitel II der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten\nGeschäfte                           zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur\n(1) Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen      Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober\nGrundsätzen zu führen.                                      1931, des § 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirt-\nschaftlichen Siedlung vom 15. Mai 1953 und des § 46 Abs.\n(2) Die Bank darf alle Geschäfte betreiben, die mit der  2 des Bundesvertriebenengesetzes gebildet worden ist,\nErfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang stehen. In         nach § 44 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Zweck-\ndiesem Rahmen darf sie insbesondere                         vermögen zu verwalten und nach Maßgabe der vorge-\nnannten Gesetze und Verordnungen zu verwenden.\n1. das Kredit-, das Diskont- und das Garantiegeschäft\nbetreiben,\n§6\n2. Einlagen annehmen, Darlehen aufnehmen sowie\nPfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige                                      Aufsicht\nSchuldverschreibungen ausgeben,                            Die Bank untersteht der gemeinsamen Aufsicht des\n3. treuhänderisch Mittel weiterleiten und verwalten,        Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Sie tragen\n4. bankübliche Dienstleistungen erbringen,\ndafür Sorge, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den\n5. Beteiligungen erwerben, erhöhen und veräußern.           Gesetzen und der Satzung in Einklang steht.","1422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 7                                                         § 13\nOrgane der Bank                                               Jahresabschluß\n(1) Organe der Bank sind                                     (1) Auf die Aufstellung, Prüfung und Feststellung des\nJahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahres-\n1. der Vorstand,                                            überschusses und des Bilanzgewinns sind die für Kredit-\n2. der Verwaltungsrat,                                      institute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft gelten-\n3. die Hauptversammlung.                                    den Vorschriften entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,            (2) Die Hauptversammlung darf den Bilanzgewinn nicht\nsoweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.       in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen,\nsoweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung\nnicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähig-\n§8                             keit der Bank für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und\nVorstand                           finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu\nsichern und soweit dadurch unter die Anteilseigner kein\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-     Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des\ndern.                                                        Grundkapitals verteilt werden kann, nachdem eine ange-\nmessene Verzinsung der Einlagen der stillen Gesellschaf-\n(2) Die Vorstandsmitglieder werden von dem Verwal-\nter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 gewährleistet ist.\ntungsrat bestellt und abberufen.\n(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer-\ngerichtlich und führt die Geschäfte der Bank, soweit nicht\n§ 14\ndurch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist.\nPrüfung nach der Bundeshaushaltsordnung\n(4) Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten\nauch für ihre Stellvertreter.                                   Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutsch-\nland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzege-\n§9                             setzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung\naufgeführten Rechte zu.\nVerwaltungsrat\nDie Mitglieder des Verwaltungsrats, sein Vorsitzender\n§ 15\nund dessen Stellvertreter werden von der Hauptversamm-\nlung gewählt. Die Zusammensetzung, die Aufgaben und                                 Handelsregister\ndie Tätigkeit des Verwaltungsrats werden im einzelnen in\nDie Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Ein-\nder Satzung geregelt.\ntragung in das Handelsregister sind auf die Bank nicht\nanzuwenden.\n§ 10\nSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit\n§ 16\nFür die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der\nAuflösung\nVorstands- und der Verwaltungsratsmitglieder gelten die\nVorschriften des Aktiengesetzes für Vorstands- und Auf-         Die Bank kann nur durch Gesetz, das über die Verwen-\nsichtsratsmitglieder entsprechend.                           dung des Vermögens der Bank bestimmt, aufgelöst wer-\nden.\n§ 11\n§ 17\nHauptversammlung\nDienstsiegel, Dienststempel\n(1) Die Hauptversammlung ist die Vertretung der\nAnteilseigner.                                                   (1) Die Bank ist berechtigt, in mit öffentlichen Mitteln\ngeförderten Verfahren nach§ 2 Abs. 3 und in den Fällen\n(2) Die sich aus der Beteiligung des Bundes am Grund-     des § 18 ein Dienstsiegel und einen Dienststempel unter\nkapital der Bank ergebenden Rechte werden durch den           Verwendung des Bundesadlers zu führen.\nBundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten       (2) · Die mit Dienstsiegel oder Dienststempel der Bank\nwahrgenommen.                                                versehenen, nach Maßgabe der Satzung unterzeichneten\nUrkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.\n§ 12\nSatzung\n§ 18\n(1) Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen\ndieses Gesetzes durch die Satzung bestimmt.                                Beitreibung und Vollstreckung\n(2) Die Satzung und ihre Änderungen werden von der           Für die vor dem 1. Januar 1981 begründeten Forderun-\nHauptversammlung beschlossen und sind im Bundes-             gen und die dafür bestehenden dinglichen Sicherheiten\nanzeiger zu veröffentlichen.                                 hat die Bank das Recht, im Verwaltungswege die ihr","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                 1423\nzustehenden oder von ihr verwalteten Forderungen, insbe-                                 § 20\nsondere Forderungen aus Darlehen einschließlich des                                 Berlin-Klausel\nAnspruchs auf Nebenleistungen, beizutreiben und die\nZwangsvollstreckung aus den dinglichen Sicherheiten zu         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nbetreiben. Die Beitreibung und Zwangsvollstreckung wer-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nden von den durch die Länder für zuständig erklärten\nVollstreckungsbehörden im Wege des Verwaltungs-                                          § 21\nzwangsverfahrens unter entsprechender Anwendung der\nInkrafttreten, abgelöste Vorschrift,\nhierfür geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Zulässig-\nkeit des ordentlichen Rechtswegs wird durch das Verwal-                      Rechtsvorgänger der Bank\ntungszwangsverfahren nicht berührt. Die Vollstreckbar-         Dieses Gesetz tritt am 14. September 1989 in Kraft.\nkeitsbescheinigung bedarf der Form des § 17 Abs. 2.         Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Zusammenlegung der\nDeutschen Landesrentenbank und der Deutschen Sied-\nlungsbank vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 1001), geän-\n§ 19                             dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 1980\nAusscheiden eines Landes aus der Bank                 (BGBI. 1S. 1558), außer Kraft; sein § 22 ist für die vorhan-\ndenen Versorgungsempfänger weiterhin anzuwenden. Die\nDie Bank ist verpflichtet, die Anteile eines an ihrem     Bank bleibt Rechtsnachfolgerin der Preußischen Landes-\nGrundkapital beteiligten Landes gegen Zahlung des Nenn-      rentenbank, der Deutschen Landesrentenbank und der\nwerts zurückzunehmen.                                       Deutschen Siedlungsbank.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}