{"id":"bgbl1-1989-36-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=17","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes","law_date":"1989-07-11T00:00:00Z","page":1417,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                              1417\nGesetz\nzur Änderung des Raumordnungsgesetzes\nVom 11. Juli 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und wie\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     folgt gefaßt:\n„2.    Die räumliche Struktur der Gebiete mit\nArtikel 1                                      gesunden Lebensbedingungen, insbeson-\nÄnderung des Raumordnungsgesetzes                                  dere mit ausgewogenen wirtschaftlichen,\nsozialen, kulturellen und ökologischen Ver-\nDas Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1S.                       hältnissen, soll gesichert und weiter entwik-\n306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                     kelt werden. In Gebieten, in denen eine sol-\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669), wird wie folgt geän-                  che Struktur nicht besteht, sollen Maßnah-\ndert:                                                                       men zur Strukturverbesserung ergriffen wer-\nden. Die Erschließung und Bedienung mit\n1.   Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:                         Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungslei-\n,,Raumordnungsgesetz (ROG)\".                               stungen sind mit der angestrebten Entwick-\nlung in Einklang zu bringen. In einer für die\n2.   § 1 wird wie folgt geändert:                                             Bevölkerung zumutbaren Entfernung sollen\nzentrale Orte mit den zugehörigen Einrichtun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                gen gefördert werden.\"\n„Aufgabe und Leitvorstellungen                c) Die bisherige Nummer 2 wird aufgehoben.\nder Raumordnung\".\nd) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:\n,,3.   In Gebieten, in denen die Lebensbedingun-\n,,(1) Die Struktur des Gesamtraumes der Bun-                      gen in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum\n-desrepublik Deutschland ist unter Berücksichti-                      Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblie-\ngung der natürlichen Gegebenheiten, der Bevölke-                    ben sind oder ein solches Zurückbleiben zu\nrungsentwicklung sowie der wirtschaftlichen, infra-                  befürchten ist, sollen die Lebensbedingungen\nstrukturellen, sozialen und kulturellen Erforder-                   der Bevölkerung, insbesondere die Erwerbs-\nnisse und unter Beachtung der folgenden Leitvor-                     möglichkeiten, die Wohnverhältnisse, die\nstellungen so zu entwickeln, daß sie:                                Umweltbedingungen sowie die Verkehrs-,\n1. der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der                  Versorgungs- und Entsorgungseinrichtun-\nGemeinschaft am besten dient,                                  gen, allgemein verbessert werden; technolo-\ngische Entwicklungen sind verstärkt zu nut-\n2. den Schutz, Pflege und Entwicklung der natürli-                  zen.\"\nchen Lebensgrundlagen sichert,\ne) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n3. Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung\nlangfristig offenhält und                                In Satz 1 werden die Worte „Lebens- und Arbeits-\nbedingungen\" durch das Wort „Lebensbedingun-\n4. gleichwertige Lebensbedingungen der Men-                   gen\" ersetzt.\nschen in allen Teilräumen bietet oder dazu\nführt.\"                                               f) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                 „5.    In Verdichtungsräumen mit gesunden\nLebensbedingungen sowie ausgewogener\n,,(4) Die Ordnung der Teilräume soll sich in die                  Wirtschafts- und Sozialstruktur sollen diese\nOrdnung des Gesamtraumes einfügen. Die Ord-                           Bedingungen und Strukturen sowie die Funk-\nnung des Gesamtraumes soll die Gegebenheiten                         tionen dieser Räume als Wohn-, Wirtschafts-\nund Erfordernisse seiner Teilräume berücksich-                        und Dienstleistungszentren gesichert wer-\ntigen.\"\n-den.\n3.   § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                      Soweit in Verdichtungsräumen durch Luftver-\nunreinigungen, Lärmbelästigungen, Über-\na) Absatz 1 wird um folgende neue Nummer 1                               lastungen der Verkehrsnetze und andere\nergänzt:\nnachteilige Auswirkungen der Verdichtung\n„ 1.    Die Struktur des Gesamtraumes soll mit                       ungesunde Lebensbedingungen oder unaus-\neinem ausgewogenen Verhältnis von Ver-                       gewogene Wirtschafts- und Sozialstrukturen\ndichtungsräumen und ländlichen Räumen                         bestehen oder deren Entstehen zu befürch-\nentwickelt werden. Die Verflechtung zwi-                      ten ist, sollen Maßnahmen zur Strukturver-\nschen diesen Teilräumen ist zu verbessern                     besserung ergriffen werden. Bei diesen Maß-\nund zu fördern.\"                                              nahmen sind die die Verdichtungsräume","1418                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\numgebenden Teil räume mit einzubeziehen.                         Lärm ist zu sorgen. Dabei sind auch die\nInsbesondere ist auf die Verbesserung der                        jeweiligen Wechselwirkungen zu berücksich-\nVerkehrs- und Wohnverhältnisse und auf den                       tigen. Für die sparsame und schonende Inan-\nAusbau von Dienstleistungs- und anderen                          spruchnahme der Naturgüter, insbesondere\nVersorgungs- und Entsorgungseinrichtungen                        von Wasser, Grund und Boden, ist zu\nhinzuwirken.                                                     sorgen.\"\nFreiräume für die Naherholung und für den           j) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.\nökologischen Ausgleich sollen gesichert wer-\nden.                                                k) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\nArt und Umfang dieser Maßnahmen sollen              1) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11 und wie\ndie Verwirklichung der Grundsätze nach den\nfolgt gefaßt:\nNummern 1 bis 4 und 6 in den anderen\nGebieten nicht beeinträchtigen.\"                           „ 11. Die landsmannschaftliche Verbundenheit\nsowie die geschichtlichen und kulturellen\ng) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                                        zusammenhänge         sollen   berücksichtigt\n„6.   Für ländliche Räume ist eine ausreichende                        werden. Auf die Erhaltung von Kultur- und\nBevölkerungsdichte anzustreben, die ge-                           Naturdenkmälern ist zu achten.\"\nwachsene Siedlungsstruktur möglichst zu\nerhalten sowie auf die angemessene Ausstat-          m) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-\ntung mit Dienstleistungs-, öffentlichen Ver-              gefügt:\nkehrs- und anderen Versorgungseinrichtun-                 ,, 12. Den Bedürfnissen der Menschen nach Erho-\ngen auch bei rückläufigen Bevölkerungs-                           lung in Natur und Landschaft sowie nach\nzahlen hinzuwirken. Eine wirtschaftliche Lei-                     Freizeit und Sport soll durch die Sicherung\nstungsfähigkeit mit ausreichenden und quali-                      und umweltverträgliche Ausgestaltung ge-\nfizierten Ausbildungs- und Erwerbsmöglich-                        eigneter Räume und Standorte Rechnung\nkeiten, auch außerhalb der Land- und Forst-                       getragen werden.\"\nwirtschaft, ist anzustreben.\nDie Funktionen dieser Räume als Standort\n4.  In § 2 wird der bisherige Absatz 2 zu Absatz 3, der\nder land- und forstwirtschaftlichen Produk-\nbisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ntion, als Wohn- und Wirtschaftsstandort\nsowie als naturnahe Erholungs- und Ferien-\ngebiete sollen gesichert und verbessert wer-      5. § 3 wird wie folgt geändert:\nden. Für die Erhaltung und Stärkung der öko-\na) In Absatz 1 werden die Worte „des § 2 Abs. 1 und 2\nlogischen Funktionen ist Sorge zu tragen.\"\nsowie die aufgrund des § 2 Abs. 3 aufgestellten\nh) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:                                 Grundsätze\" ersetzt durch die Worte „des § 2 Abs.\n,,7. Es sind die Voraussetzungen dafür zu schaf-                1 und 3 sowie die aufgrund des § 2 Abs. 2 aufge-\nfen oder zu sichern, daß die land- und forst-             stellten Grundsätze\".\nwirtschaftliche Bodennutzung durch die\nLandwirtschaft als bäuerlich strukturierter, lei-    b) In Absatz 3 wird ,,§ 2 Abs. 1 und 3\" durch ,,§ 2 Abs.\n1 und 2\" ersetzt.\nstungsfähiger Wirtschaftszweig         erhalten\nbleibt und zusammen mit einer leistungsfähi-\ngen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürli-   6. § 4 wird wie folgt geändert:\nchen Lebensgrundlagen zu schützen sowie              Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:\ndie Kulturlandschaft zu erhalten und zu\ngestalten.                                             ,,(6) Bei Planungen und Maßnahmen, die Auswirkun-\ngen auf Nachbarstaaten haben, soll für eine gegen-\nDie flächengebundene, bäuerliche Landwirt-           seitige Unterrichtung und Abstimmung der geplanten\nschaft ist in besonderem Maße zu schützen            Maßnahmen Sorge getragen werden.\"\nund hat Vorrang vor in anderen Formen aus-\ngeübter Landwirtschaft. Für die land- oder\n7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nforstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete\nBöden sind in ausreichendem Umfang zu                a) In Satz 3 werden die Worte „und 6 Sätze 2 und 3\"\nerhalten. Bei einer Änderung der Bodennut-                durch „und 5 Satz 2\" ersetzt.\nzung sollen ökologisch verträgliche Nutzun-\ngen angestrebt werden.\"                              b) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pläne\" die Worte\n,, ; das Recht, Programme und Pläne nach den\ni) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                                  Sätzen 1 und 2 aufzustellen, bleibt unberührt\"\n„8.  Für den Schutz, die Pflege und Entwicklung                eingefügt.\nvon Natur und Landschaft, insbesondere des\nNaturhaushalts, des Klimas, der Tier- und         8. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nPflanzenwelt sowie des Waldes, für den\nSchutz des Bodens und des Wassers, für die           a) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nReinhaltung der Luft sowie für die Sicherung               „b) die auf Grundstücken durchgeführt werden\nder Wasserversorgung, für die Vermeidung                         sollen, die nach dem Landbeschaffungsgesetz\nund Entsorgung von Abwasser und Abfällen                         oder nach dem Schutzbereichsgesetz in\nund für den Schutz der Allgemeinheit vor                         Anspruch genommen sind, oder\".","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                               1419\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                          Angaben für die Planung oder Maßnah\"!.le sowie über\ndie Beteiligung und Unterrichtung der Offentlichkeit.\n,,c) über die in einem Verfahren nach dem Bun-\ndesfernstraßengesetz, dem Bundesbahnge-                 (6) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens\nsetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem             und die darin eingeschlossene Ermittlung, Beschrei-\nT elegraphenwegegesetz, dem Luftverkehrs-             bung und Bewertung der Auswirkungen des Vorha-\ngesetz oder dem Personenbeförderungsge-              bens auf die Umwelt ist von den in § 4 Abs. 5 genann-\nsetz zu entscheiden ist,\".                           ten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und\nMaßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren\n9. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:                       beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmi-\ngungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördli-\n,,§ 6a                              chen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vor-\nRaumordnungsverfahren                        habens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschrif-\nten zu berücksichtigen. Von den für die Prüfung der\n(1) Die Länder schaffen Rechtsgrundlagen für ein           Umweltverträglichkeit vorgeschriebenen Anforderun-\nVerfahren, in dem raumbedeutsame Planungen und                gen kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren\nMaßnahmen untereinander und mit den Erfordernis-              insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrens-\nsen der Raumordnung und Landesplanung abge-                   schritte bereits im Raumordnungsverfahren erfolgt\nstimmt werden (Raumordnungsverfahren). Das                    sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit und die Bewer-\nRaumordnungsverfahren schließt die Ermittlung,                tung der Umweltauswirkungen können auf zusätzliche\nBeschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen                oder andere erhebliche Umweltauswirkungen be-\nAuswirkungen der Planung oder Maßnahme auf                    schränkt werden, sofern die Öffentlichkeit· im Raum-\n1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser,               ordnungsverfahren dadurch einbezogen wurde, daß\nLuft, Klima und Landschaft einschließlich der jewei-      1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,\nligen Wechselwirkungen,\n2. Kultur- und sonstige Sachgüter                             2. die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erfor-\nderlichen Unterlagen während eines angemesse-\nentsprechend dem Planungsstand ein. Durch das                      nen Zeitraumes eingesehen werden können,\nRaumordnungsverfahren wird festgestellt,\n3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,\n1. ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen\nmit den Erfordernissen der Raumordnung überein-           4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrich-\nstimmen,                                                       tet wird.\n2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen\nunter den Gesichtspunkten der Raumordnung auf-            Die Pflicht, Ziele der Raumordnung und Landespla-\neinander abgestimmt oder durchgeführt werden              nung gemäß § 5 Abs. 4 zu beachten, bleibt unberührt.\nDas Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist insbe-\nkönnen.\nsondere aus den Grundsätzen und Zielen der Raum-\nordnung und Landesplanung herzuleiten. Für Verfah-\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nren der Bauleitplanung ist das Ergebnis des Raumord-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorha-\nnungsverfahrens in die Abwägung nach § 1 Abs. 5\nben, für die wegen ihrer Raumbedeutsamkeit und\nund 6 des Baugesetzbuchs mit einzubeziehen; die\nmöglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die\nAnpassung der Bauleitplanung richtet sich allein nach\nUmwelt in der Regel ein Raumordnungsverfahren\ndurchzuführen ist. Von einem Raumordnungsverfah-             § 1 Abs. 4 des Baugesetzbuchs.\nren kann abgesehen werden, wenn für diese Vorha-                (7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat\nben räumlich und sachlich hinreichend konkrete Ziele         gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegen-\nder Raumordnung und Landesplanung in Program-                 über einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es\nmen und Plänen nach § 5 dargestellt werden und das           ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen\nVerfahren den Anforderungen des Absatzes 1 und               oder sonstigen behördlichen Entscheidungen nach\nden für die Einbeziehung der Öffentlichkeit geltenden         anderen Rechtsvorschriften. Das Berücksichtigungs-\nAnforderungen für das Raumordnungsverfahren ent-             gebot nach Absatz 6 bleibt unberührt.\nspricht.\n(8) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt\n(3) Die Länder regeln die Einholung der erforder-          die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen\nlichen Angaben für die Planung oder Maßnahme.                 diese Länder Rechtsgrundlagen für Raumordnungs-\nverfahren, finden die Absätze 1 bis 7 Anwendung.\"\n(4) Die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen sind zu\nunterrichten und zu beteiligen. Bei Vorhaben des Bun-\ndes oder bundesunmittelbarer Planungsträger ist im       1o.  In § 8 Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „und 6 Sätze 2\nBenehmen mit der zuständigen Stelle über die Einlei-          und 3\" durch „und 5 Satz 2\" ersetzt.\ntung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.\nDie Öffentlichkeit ist zu unterrichten. Das Nähere       11 . § 9 wird wie folgt geändert:\nregeln die Länder.\nIn Absatz 2 werden am Ende die Worte „und Arbeit-\n(5) Bei Vorhaben der militärischen Verteidigung ent-       nehmer\" durch ein Komma und die Worte „der Arbeit-\nscheidet der zuständige Bundesminister oder die von           nehmer und des Sports\" ersetzt.\nihm bestimmte Stelle, bei Vorhaben der zivilen Vertei-\ndigung die zuständige Stelle über Art und Umfang der     12. In § 11 wird Satz 2 aufgehoben.","1420                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2                                                   Artikel 4\nSonderregelung                                              Berlin-Klausel\nDas Raumordnungsverfahren . für Freileitungen nach       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n§ 14 des Landesplanungsgesetzes des Landes Baden-         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nWürttemberg vom 10. Oktober 1983 (Gesetzblatt für         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nBaden-Württemberg S. 621) bleibt unberührt.               werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\nArtikel 3\nBekanntmachung des Raumordnungsgesetzes                                       Artikel 5\nInkrafttreten\nDer Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nStädtebau kann den Wortlaut des Raumordnungsgesetzes        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt"]}