{"id":"bgbl1-1989-36-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":36,"date":"1989-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_36.pdf#page=12","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes","law_date":"1989-07-11T00:00:00Z","page":1412,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["1412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Börsengesetzes\nVom 11. Juli 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 b) In Absatz 2 werden die Worte „zuständige oberste\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        Landesbehörde\" durch das Wort „Börsenauf-\nsichtsbehörde\" ersetzt.\nArtikel 1                          6. § 6 Satz 3 wird aufgehoben.\nÄnderung des Börsengesetzes\nDas Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,       7. § 7 wird wie folgt geändert:\nGliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes                    ,,(1) Zum Besuch der Börse und zur Teilnahme\nvom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), wird wie folgt                 am Börsenhandel ist eine Zulassung durch den\ngeändert:                                                               Börsenvorstand erforderlich. Zum Börsenhandel\ngehören auch Geschäfte über zugelassene\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                       Gegenstände, die durch Übermittlung von Willens-\na) In Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „Landesregierung\"               erklärungen durch elektronische Datenüber-\ndurch die Worte „zuständigen obersten Landes-                 tragung börsenmäßig zustande kommen.\"\nbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)\" zu ersetzen.             b) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                 ,,Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zu-\n,,(2) Die Aufsicht über die Börse nach den Vor-            gelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsen-\nschriften dieses Gesetzes übt die Börsenaufsichts-             mäßig handelbaren Gegenständen\nbehörde aus.\"                                                  1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene\nc) In Absatz 3 werden die Worte „der Landesregie-                       Rechnung betreibt oder\nrungen und der mit der unmittelbaren Aufsicht                 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen\nbetrauten Handelsorgane\" durch die Worte „der                       Namen für fremde Rechnung betreibt oder\nBörsenaufsichtsbehörde\" ersetzt.\n3. die Vermittlung von Verträgen über die\nAnschaffung und VeräußeruRg übernimmt\n2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „Mit Zustimmung des\nBundesrates kann für einzelne Börsen\" durch die                    und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang\nWorte „Für einzelne Bösen kann\" ersetzt.                          einen in kaufmännischer Weise eingerichteten\nGeschäftsbetrieb erfordert.\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Nummern 2 bis 4\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:\n„Der Börsenvorstand bestellt die Geschäftsführung             „2. die        ordnungsgemäße       Abwicklung     der\nund erläßt eine Geschäftsordnung.\"                                   Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist\nund\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Die zum\nBörsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am                     3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut\nHandel\" durch die Worte „Die zur Teilnahme am                        ist, Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen\nBörsenhandel\" ersetzt.                                               aus den Geschäften im Sinne des Absatzes 2,\ndie an der Börse und außerhalb der Börse\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die übrigen                     abgeschlossen und über die Börsendatenver-\nBörsenbesucher\" durch die Worte „die übrigen                        arbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfül-\nzugelassenen Personen\" ersetzt.\nlen zu können, und die zur Absicherung von\nBörsenverbindlichkeiten, insbesondere der\n4. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „zuständige                         Risiken aus Aufgabegeschäften und der Kurs-\noberste Landesbehörde\" durch das Wort „Börsen-                          differenzen für den jeweiligen Abrechnungs-\naufsichtsbehörde\" ersetzt.                                              zeitraum dient. Die Höhe der Sicherheit\nbestimmt sich nach Art und Umfang der\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nerstrebten oder ausgeübten Geschäftstätigkeit\na) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                                und nach der Zahl der für das antragstellende\n,, 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsen-                         Unternehmen zuzulassenden natürlichen Per-\nhandel,\".                                                     sonen, die im Sinne von Nummer 1 berechtigt","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                              1413\nsind, selbständig Geschäfte abzuschließen. Es       2. Auskünfte und Einsichtnahme in Daten verlangen,\ndürfen höchstens fünfhunderttausend Deut-               die sich aus dem Handel und der Geschäftsab-\nsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Satz 1               wicklung der Makler ergeben.\nNr. 3 höchstens einhunderttausend Deutsche\n(4) In der Börsenordnung können Regelungen zur\nMark als Sicherheit gefordert werden; es kön-\nBegrenzung und Überwachung der Börsenverbind-\nnen auch höhere Sicherheiten angeboten wer-\nlichkeiten der Makler erlassen werden.\nden. Die Sicherheit ist durch Bürgschaft eines\nKreditinstituts oder durch eine Kautionsver-           (5) Die Überwachung der nach § 7 Abs. 4 Satz 1\nsicherung zu leisten.\"                              Nr. 3 zu leistenden Sicherheiten obliegt der Börsen-\nd) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4               geschäftsführung. Diese kann zu diesem Zweck von\nSatz 1 Nr. 2\" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1           der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen\nNr. 3\" ersetzt.                                           Aufgabegeschäfte und die Mitteilung erheblicher\nnegativer Kursdifferenzen verlangen.\ne) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:                               (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\nnahmen der Börsenaufsichtsbehörde bei einer Prü-\n,,(7) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften          fung nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wir-\nüber die Rücknahme und den Widerruf von Verwal-           kung.\"\ntungsakten können freie Makler auf die Tätigkeit\nals Vermittler beschränkt werden, wenn die gelei-\nstete Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen        9. § 9 wird wie folgt geändert:\ndes Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 entspricht.\"                  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zuständigen\ng) In Absatz 9 Satz 1 werden die Worte „nach Ab-                  obersten Landesbehörde\" durch das Wort „Bör-\nsatz 7\" gestrichen.                                           senaufsichtsbehörde\" ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „alle Börsen-\n8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\nbesucher mit dem Recht zur Teilnahme am Han-\n,,§ 8a                                 del\" durch die Worte „alle zur Teilnahme am Bör-\n(1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme             senhandel zugelassenen Personen\" ersetzt.\nam Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der              c) In Absatz 2 werden die Worte „zuständige oberste\nAufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in die-               Landesbehörde\" durch das Wort „Börsenauf-\nsem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht              sichtsbehörde\" ersetzt.\nerstreckt sich sowohl auf die börslichen als auch auf\ndie außerbörslichen Geschäfte.\n10. In § 28 wird die Angabe ,,§ 53\" durch die Angabe ,,§ 53\n(2) Die Kursmakler und freien Makler haben der\nAbs. 1\" ersetzt.\nBörsenaufsichtsbehörde jeweils vier Monate nach\nAblauf des Geschäftsjahres für das vergangene\nGeschäftsjahr einen Jahresabschluß mit dem Bestäti-       11. § 29 wird wie folgt geändert:\ngungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer              a) In Absatz 2 werden die Worte „den Börsensekre-\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen. Die Bör-              tären'!- durch die Worte „den Börsengeschäfts-\nsenaufsichtsbehörde hat ferner mindestens zweimal                 führern\" ersetzt.\njährlich eine Prüfung vorzunehmen. Die Prüfungen\nerstrecken sich auf die Einhaltung der börsenrecht-           b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\nlichen Vorschriften und Anordnungen sowie auf die als               ,,(4) Der Börsenvorstand kann beschließen, daß\nVoraussetzung für den ordnungsgemäßen Börsen-                     bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung\nhandel notwendige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit              oder in einer Rechnungseinheit notiert werden.\"\nder Makler. Die Prüfung soll in der Regel keinen\nlänger als fünf Börsentage zurückliegenden Zeitraum\numfassen. Die Börsenaufsichtsbehörde soll sich für        12. § 30 wird wie folgt geändert:\ndiese Prüfungen eines von ihr bestellten Wirtschafts-         a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landesregie-\nprüfers oder einer von ihr bestellten Wirtschaftsprü-             rung\" durch das Wort „Börsenaufsichtsbehörde\"\nfungsgesellschaft bedienen. Die dafür anfallenden                 ersetzt.\nKosten sind von den zu prüfenden Personen zu tra-\ngen. Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde und               b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:\nvon ihr bestellte Wirtschaftsprüfer können die                    „Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nGeschäftsräume des Maklers für Prüfungen nach die-                Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen\nser Vorschrift während der üblichen Geschäftszeiten               über die Rechte und Pflichten der Kursmakler,\nbetreten. Haben sich Tatsachen ergeben, die die                   ferner. über ihre Bestellung und Entlassung, die\nRücknahme oder den Widerruf der Zulassung recht-                 Organisation ihrer Vertretung und ihr Verhältnis\nfertigen, so ist der Börsenvorstand zu unterrichten,              zum Staatskommissar und zu den Börsenorganen\nsofern er für diese Entscheidung zuständig ist.                   zu erlassen; die Landesregierung kann die\nErmächtigung auf die Börsenaufsichtsbehörde\n(3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies\nübertragen.\"\nzur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, insbeson-\ndere                                                          c) In Absatz 4 werden die Worte „zuständige oberste\n1. Anordnungen über das Führen von Büchern und                   Landesbehörde\" durch das Wort „Börsenauf-\ndas Fertigen von Aufzeichnungen erlassen und                  sichtsbehörde\" ersetzt.","1414                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n13. § 32 wird wie folgt geändert:                                     Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle\nvor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates einzu-\n„Die Kursmakler dürfen während der Börsenzeit              holen.\"\nnur in den ihnen zugewiesenen Waren oder Wert-\npapieren handeln.\"\n18. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\nb) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. In\ndem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Sätze 1                                       ,,§ 40a\nbis 3\" durch die Angabe „Sätze 1 und 2\" ersetzt.              (1) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen\nc) In Absatz 3 werden die Worte „die Landesregie-                 Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nrung Ausnahmen zuläßt\" durch die Worte „Aus-               schaft einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpa-\nnahmen zugelassen werden\" ersetzt.                         piere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl\nbei einer Börse in diesem Mitgliedstaat als auch bei\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:\neiner inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle\n,,(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3,      vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen\nAbs. 5 Satz 2 und Abs. 6 über die Sicherheits-             Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Pro-\nleistung sind auf die Kursmakler entsprechend an-          spekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2\nzuwenden.\"                                                 entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungs-\nstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche\n14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechen-\n,,(1) Der Kursmakler hat ein Tagebuch zu führen,               den Stelle des anderen Mitgliedstaates gemäß § 36\ndessen Seiten börsentäglich zu numerieren und mit                 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts vor-\neinem Abschlußvermerk zu versehen sind.\"                          liegt. Die Zulassungsstelle kann jedoch vom Emitten-\nten verlangen, daß in den Prospekt besondere An-\ngaben für den inländischen Markt, insbesondere über\n15. Dem § 36 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:\ndie Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form\n,,Die Zulassungsstelle hat dem Emittenten auf Verlan-            der nach diesem Gesetz und der Börsenzulassungs-\ngen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-                Verordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen\nspekts auszustellen; etwaige Befreiungen im Hinblick             sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im\nauf einzelne Angaben oder Abweichungen von den im                Inland aufgenommen werden.\nRegelt all vorgeschriebenen Angaben sind mit Begrün-\ndung anzugeben. Beantragt der Emittent die Zulas-                   (2) Hat die zuständige Stelle des anderen Mitglied-\nsung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mit-                 staates den Emittenten von einzelnen Angaben im\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 Prospekt befreit oder Abweichungen von den im\nschaft, so hat er den zuständigen Stellen dieser Mit-            Regelfall vorgeschriebenen Angaben zugelassen, so\ngliedstaaten den Entwurf des Prospekts, den er in                anerkennt die Zulassungsstelle den Prospekt nach\ndiesen Mitgliedstaaten verwenden will, zu übermit-               Absatz 1 Satz 1 nur, wenn\nteln.\"                                                           1. die Befreiung oder Abweichung nach diesem\nGesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zulässig\n16. Dem § 39 wird nach Absatz 3 angefügt:                                 ist,\n,,(4) Sind Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz im           2. im Inland dieselben Bedingungen bestehen,\nInland an einer inländischen Börse zugelassen, so ist,                welche die Befreiungen rechtfertigen und\nsofern der Emittent nicht von der Pflicht zur Veröffent-\n3. die Befreiung oder Abweichung an keine weitere\nlichung eines Prospekts befreit worden ist, der Pro-\nBedingung gebunden ist, welche die Zulassungs-\nspekt von den Zulassungsstellen der anderen inländi-\nstelle veranlassen würde, die Befreiung oder\nschen Börsen als den Anforderungen des § 36 Abs. 3\nAbweichung abzulehnen.\nNr. 2 entsprechend anzuerkennen, wenn der Zulas-\nsungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach der                     (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\nZulassung gestellt wird. Sind seit der Veröffentlichung           wenden, wenn der Prospekt von der zuständigen\ndes Prospekts Veränderungen bei Umständen einge-                  Stelle des anderen Mitgliedstaates anläßlich eines\ntreten, die für die Beurteilung des Emittenten oder der           öffentlichen Angebots der zuzulassenden Wertpa-\nzuzulassenden Wertpapiere von wesentlicher Bedeu-                 piere gebilligt worden ist und der Zulassungsantrag\ntung sind, so sind die Veränderungen entweder in den              innerhalb von drei Monaten nach dieser Billigung\nzu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen oder in                gestellt wird.\neinem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen; auf\ndiesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Pro-                  (4) Stellt ein Emittent mit Sitz außerhalb des Gel-\nspekt und dessen Veröffentlichung entsprechend                    tungsbereichs dieses Gesetzes einen Zulassungsan-\nanzuwenden.\"                                                      trag sowohl bei einer Börse in einem anderen Mitglied-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der\nnicht der Sitzstaat ist, als auch bei einer inländischen\n17. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nBörse, so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3\n,,(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen         entsprechend anzuwenden, wenn der Emittent\nMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 bestimmt, daß der Prospekt von der zuständigen\nschaft, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in die-             Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligt werden\nsem Mitgliedstaat zugelassen sind, die Zulassung von              soll. § 39 Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-\nWertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese                    den.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1989                                1415\n19. Die Abschnitts-Überschrift vor § 50 wird wie folgt                  eingeschränkt werden sollen, möglicherweise nicht\ngefaßt:                                                            oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis\n,,IV. Terminhandel\".                           getätigt werden können;\n20. § 50 wird wie folgt geändert:                                   -   sich das Verlustrisiko erhöht, wenn\nzur Erfüllung von Verpflichtungen aus Börsenter-\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:\nmingeschäften Kredit in Anspruch genommen wird\n,,(1) Börsentermingeschäfte bedürfen, soweit sie            oder\nan der Börse abgeschlossen werden (Börsen-\ndie Verpflichtung aus Börsentermingeschäften\nterminhandel), der Zulassung durch den Börsen-\noder die hieraus zu beanspruchende Gegenlei-\nvorstand nach näherer Bestimmung der Börsen-\nstung auf ausländische Währung oder eine Rech-\nordnung. Zu den Börsentermingeschäften gehören\nnungseinheit lautet.\nauch Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zwek-\nken dienen, auch wenn sie nicht auf Erfüllung              Die Unterrichtungsschrift darf nur Informationen über\nausgerichtet sind.                                         die Börsentermingeschäfte und ihre Risiken enthalten\n(2) Vor der Zulassung nach Absatz 1 hat der           und ist vom anderen Teil zu unterschreiben. Der Zeit-\nBörsenvorstand die Geschäftsbedingungen für den            punkt der Unterrichtung darf nicht länger als drei Jahre\nBörsenterminhandel festzusetzen.                           zurückliegen; nach der ersten Unterrichtung ist sie\njedoch nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen. Ist\n(3) Der Börsenvorstand hat vor der Zulassung\nstreitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Kaufmann\nvon Waren zum Börsenterminhandel in jedem ein-\nden anderen Teil unterrichtet hat, so trifft den Kauf-\nzelnen Falle Vertreter der beteiligten Wirtschafts-\nmann die Beweislast.\nkreise gutachtlich zu hören.\"\n(3) Auf Börsentermingeschäfte in Waren mit Aus-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nnahme von Edelmetallen ist Absatz 2 nicht anzuwen-\n,,(6) Wird bei Börsentermingeschäften ein Bör-           den.\"\nsenpreis amtlich festgestellt, so sind die Vorschrif-\nten des II. Abschnitts entsprechend anzuwenden.\"\n23. § 54 wird aufgehoben.\n21. In § 52 werden die Worte „den Bundesrat\" durch die\nWorte „aufgrund des § 63\" ersetzt.                        24. In § 55 wird die Angabe ,,§§ 52 bis 54\" durch die\nAngabe ,,§§ 52 und 53\" ersetzt.\n22. § 53 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 53                        25. In § 56 wird die Angabe ,,§§ 52 bis 54\" durch die\nAngabe ,,§§ 52 und 53\" ersetzt.\n(1) Ein Börsentermingeschäft ist verbindlich, wenn\nauf beiden Seiten als Vertragschließende Kaufleute\nbeteiligt sind, die                                       26. § 58 wird wie folgt gefaßt:\n1 . in das Handelsregister oder Genossenschaftsregi-                                    ,,§ 58\nster eingetragen sind oder                                    Gegen Ansprüche aus Börsentermingeschäften\n2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer             kann von demjenigen, für den das Geschäft nach den .\njuristischen Person des öffentlichen Rechts nach           §§ 53 und 57 verbindlich ist, ein Einwand aus den\nder für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung,             §§ 762 und 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht\nnicht eingetragen zu werden brauchen oder                  erhoben werden. Soweit gegen die bezeichneten\nAnsprüche ein solcher Einwand zulässig bleibt, ist\n3. nicht eingetragen werden, weil sie ihren Sitz oder\n§ 56 entsprechend anzuwenden.\"\nihre Hauptniederlassung außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes haben.\n27. § 61 wird wie folgt gefaßt:\nAls Kaufleute im Sinne dieser Vorschrift gelten auch\nPersonen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses                                          ,,§ 61\noder früher gewerbsmäßig oder berufsmäßig Börsen-                  Aus einem Börsentermingeschäft können ohne\ntermingeschäfte betrieben haben oder zur Teilnahme              Rücksicht auf das darauf anzuwendende Recht keine\nam Börsenhandel dauernd zugelassen waren.                       weitergehenden Ansprüche, als nach deutschem\n(2) Ist nur einer der beiden Vertragsteile Kaufmann         Recht begründet sind, gegen eine Person geltend\nim Sinne des Absatzes 1, so ist das Geschäft verbind-           gemacht werden,\nlich, wenn der Kaufmann einer gesetzlichen Banken-              1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,\noder Börsenaufsicht untersteht und den anderen Teil\nvor Geschäftsabschluß schriftlich darüber informiert            2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des\ndaß                                                      '          Geschäftsabschlusses im Inland hat und\n-    die aus Börsentermingeschäften erworbenen befri-           3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts\nsteten Rechte verfallen oder eine Wertminderung                erforderliche Willenserklärung abgegeben hat.\"\nerleiden können;\n28. § 63 wird wie folgt gefaßt:\n-    das Verlustrisiko nicht bestimmbar sein und auch\nüber etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen                                     ,,§ 63\nkann;                                                         Der Bundesminister der Finanzen kann durch\n-    Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegange-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nnen Börsentermingeschäften ausgeschlossen oder              Börsentermingeschäfte verbieten oder beschränken","1416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\noder die Zulässigkeit von Bedingungen abhängig          32. Dem § 97 wird nach Absatz 2 folgender Absatz an-\nmachen, soweit dies zum Schutz des Publikums                 gefügt:\ngeboten ist.\"                                                 ,,(3) Jahresabschlüsse gemäß § 8a Abs. 2 haben\nMakler erstmals für das nach dem 31. Dezember 1989\n29. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                           beginnende Geschäftsjahr vorzulegen.\"\n,,(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Emittenten, von\ndenen Aktien oder Schuldverschreibungen an einer                                   Artikel 2\ninländischen Börse zur amtlichen Notierung oder zum                   Aufhebung von Vorschriften\ngeregelten Markt zugelassen sind, wenn seit der letz-\nten Veröffentlichung des Unternehmensberichts oder         Die Verordnung über Börsentermingeschäfte in Wech-\ndes für die Zulassung zur amtlichen Notierung erfor-    seln und ausländischen Zahlungsmitteln in der im Bundes-\nderlichen Prospekts im Falle eines Antrags auf Zulas-   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4114-1, veröffent-\nsung von Schuldverschreibungen weniger als drei         lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\nJahre, im Falle eines Antrags auf Zulassung von son-\nstigen Wertpapieren weniger als sechs Monate ver-                                  Artikel 3\ngangen sind.\"\nBerlin-Klausel\n30. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,§ 29 Abs. 4 gilt entsprechend.\"\n31. § 96 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 4\na) In Absatz 1 wird die Angabe „und IV.\" gestrichen.                             Inkrafttreten\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                               Dieses Gesetz tritt am 1. August 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den, 11. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel"]}