{"id":"bgbl1-1989-35-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":35,"date":"1989-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_35.pdf#page=11","order":8,"title":"Binnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung","law_date":"1989-06-29T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                              1387\nBinnenschiffahrts-Gefahrgutausnahmeverordnung\nVom 29. Juni 1989\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung                                     §3\ngefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nSeeschiffahrtsstraßen\nwird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-\nbehörden verordnet:                                              Auf den Seeschiffahrtsstraßen sind die Ausnahmen Nr. 84\nund Nr. 85 nur anzuwenden auf Binnentankschiffe im\n§ 1                               Verkehr von und nach\nAnwendungsbereich                          Hamburg oder Lübeck über die Oberelbe,\n(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung über die        Bremen über die Mittelweser und\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR)\nEmden über den Dortmund-Ems-Kanal.\n- Anlage 1 der Gefahrgutverordnung-Binnenschiffahrt - in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977\n§4\n(BGBI. 1 S. 1119), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 16. März 1989 (BGBI. 1 S. 489), ist die Beförderung                       Arbeitsschutzvorschriften\nder in der Anlage genannten gefährlichen Güter mit Binnen-\nDie im Geltungsbereich dieser Verordnung erlassenen\nschiffen zugelassen, wenn die für das jeweilige Gut vor-\nArbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.\ngeschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt\nsind.\n§5\n(2) Die in der Anlage zu dieser Verordnung ohne nähere                            Berlin-Klausel\nBezeichnung angeführten Paragraphen, Anhänge, Klassen\nund Randnummern sind die der Gefahrgutverordnung-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBinnenschiffahrt sowie der Anlagen dazu.                       tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\n§2                                                            §6\nZuständigkeiten                                       Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nZuständige Behörde im Sinne der Ausnahme Nr. 81               (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nNummer 2.2.9 ist der Bundesminister für Verkehr,               dung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 1991\naußer Kraft.\nNummer 2.3.4 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion,\ndas Wasser- und Schiffahrtsamt oder die Wasserschutz-            (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Ausnahmen Nr. 84\npolizei.                                                       und Nr. 85 mit Ablauf des 31. März 1991 außer Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Kn itte 1","1388                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage\n(zu § 1)\nAusnahme Nr. B1                                  Stöße und Erschütterungen sein. Über Deck muß\n(Beförderung von Schwefel                             die Isolierung durch eine Abdeckung geschützt\nin geschmolzenem Zustand in Binnentankschiffen)                     sein. Die Temperatur dieser Abdeckung darf\naußen 50 °C nicht überschreiten.\n1        Abweichend von Rn. 10 121 (2) des ADNR darf\n2.2.4   Die Ladetanks sind mit Belüftungseinrichtungen\nSchwefel in geschmolzenem Zustand der Klasse III b\nzu versehen, die mit Sicherheit während aller\nZiffer 2 b in Binnentankschiffen befördert werden,\nBeförderungsbedingungen die Konzentration von\nwenn die nachstehenden Bedingungen einge-\nSchwefelwasserstoff oberhalb des Flüssigkeits-\nhalten werden.\nspiegels unter 1,85 Vol-% hält.\n2        Ergänzende Vorschriften zu Anlage B:                   2.2.5   Die Laderäume, die die Tanks enthalten, müssen\nmit einer Lüftung versehen sein. Anschlüsse für\n2.1      A II g e m e i n es                                            eine Zwangslüftung müssen vorhanden sein. Die\nVentilatoren müssen einem explosionsgeschütz-\n2.1 .1   Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-\nten Typ entsprechen.\ngeführt werden.\nFür jede Öffnung der Tanks muß eine Verschluß-\n2.1.2    Die höchstzulässige Beförderungstemperatur muß                 vorrichtung vorhanden sein, die in dauerhafter\nim Zulassungszeugnis angegeben sein.                           Weise befestigt ist. Eine dieser Verschlußvorrich-\ntungen muß sich bei geringem Überdruck im Tank\n2.2      B a u u n d Au s r ü s t u n g d e r Sc h i ff e\nöffnen.\n2.2.1    Die Schiffe müssen den Vorschriften für Tank-\n2.2.6   Die Einrichtungen zum Lüften müssen so beschaf-\nschiffe vom Typ V in Abschnitt 2 der Klassen I d\nfen sein, daß eine Ablagerung von Schwefel ver-\nund III a entsprechen. Jedoch sind die Rn.\n131 200 (1) , 131 211 (1) , 131 221 und 131 222 (1)            hindert wird.\nnicht anzuwenden und die übrigen Vorschriften          2.2. 7  Peileinrichtungen müssen vorhanden sein.\nder Rn. 131 200 bis 131 299 gelten nur insoweit,\nals sie mit diesen ergänzenden Vorschriften nicht      2.2.8   Die Öffnungen der Tanks müssen so hoch ange-\nin Widerspruch stehen.                                         ordnet sein, daß bei einem Trimm des Schiffes von\n2° und einer Krängung von 10° Schwefel nicht\n2.2.2    Der Schiffskörper und die Tanks müssen aus\nausfließen kann. Alle Öffnungen müssen über\nSchiffbau-Stahl oder einem anderen mindestens\nDeck im Freien liegen.\ngleichwertigen Metall gebaut sein.\nAlle Teile des Schiffes, die mit Schwefel oder         2.2.9   Die Tanks und die Lade- und Löschrohrleitungen\nSchwefelverbindungen in Berührung kommen                       müssen nach den Vorschriften der zuständigen\nkönnen, müssen aus Baustoffen hergestellt sein,                Behörde oder einer von allen Rheinuferstaaten\ndie weder von Schwefel oder Schwefelverbindun-                 und Belgien anerkannten Klassifikationsgesell-\ngen angegriffen werden noch gefährliche Ver-                   schaft geprüft werden.\nänderungen der Ladung verursachen können.\n2.2.1 o Die Lade- und Löschrohrleitungen müssen soweit\n2.2.3    Nur Schiffe mit vom Schiffskörper unabhängigen                 wie möglich durch· Schweißung verbunden wer-\nTanks oder Zweihüllenschiffe sind zugelassen.                  den. Sie müssen ausreichend isoliert sein und\nDer Rauminhalt eines Tanks ist nicht begrenzt; es              beheizt werden können. Die Ausschalter der\nmüssen aber mindestens zwei Tanks vorhanden                    Ladungspumpen müssen über Deck soweit wie\nsein. Diese Tanks müssen voreinander angeord-                  möglich außerhalb des Bereichs der Ladung ange-\nnet sein.                                                      ordnet sein.\nKofferdämme und Laderäume müssen für eine              2.2.11 Die Feuerlöscheinrichtungen müssen eine Pumpe\nPerson mit Sicherheitsausrüstung immer gut                    mit ausreichender Leistung und ausreichendem\nzugänglich sein.                                               Druck haben, um zwei Strahlrohre zum Feuer-\nSchotte, die die Laderäume und die Kofferdämme                 löschen zu versorgen. Die Feuerlöschleitung muß\nbegrenzen, müssen geschweißt sein. In diesen                   über Deck eingebaut und mit einer ausreichenden\nSchotten sind Öffnungen nicht zugelassen.                      Anzahl von Schlauchanschlüssen versehen sein.\nJedoch dürfen Heizrohrdurchführungen in den                     Die Feuerlöschstrahlrohre müssen das Wasser\nSchotten eingeschweißt sein.                                   versprühen können.\nWeder Kofferdämme noch Laderäume dürfen für                     Der Durchmesser der Sprühstrahlrohrdüsen muß\nirgendeinen anderen Zweck eingerichtet sein.                   mindestens 12 mm betragen.\nEine Einrichtung zum Füllen der Kofferdämme mit                Die Sprühstrahlrohre müssen so angeordnet sein,\nWasser darf nicht vorhanden sein.                             daß jeder Punkt des Decks im Bereich der Ladung\nDie Tanks müssen außen mit einer schwer ent-                  vom Wasser erreicht werden kann. Mindestens\nflammbaren Isolierung versehen sein. Diese Iso-               drei Sprühstrahlrohre müssen auf Deck vorge-\nlierung muß ausreichend widerstandsfähig gegen                sehen sein.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                                1389\nDie Pumpenräume und jeder andere geschlos-         2.4      Besondere Vorschriften für das Laden,\nsene Raum, in dem Leitungen für Schwefel in                 Löschen und Handhaben\ngeschmolzenem Zustand vorhanden sind, müs-\n2.4.1    Die Vorschriften der Rn. 10 407 und 131 425 sind\nsen mit einer fest eingebauten Feuerlöscheinrich-\nanzuwenden.\ntung versehen sein, die von außerhalb des be-\ntreffenden Raumes bedient wird.                    2.4.2    Der Füllungsgrad der Tanks darf bei der höchst-\nWenn das Wärmeübertragungsmittel für die                    zugelassenen Beförderungstemperatur 98,5 %\nErwärmung des Schwefels entzündbar ist, muß                 nicht überschreiten.\neine geeignete Feuerlöscheinrichtung für den       2.4.3    Das Laden und das Löschen muß unter Aufsicht\nHeizkessel vorhanden sein.                                  einer hierfür vom Absender oder Empfänger beauf-\ntragten sachkundigen Person vorgenommen wer-\n2.2.12 Das Wärmeübertragungsmittel muß so beschaffen\nden, die nicht zum Bordpersonal gehört.\nsein, daß bei dessen Auslaufen in einen Tank eine\ngefährliche Reaktion mit dem Schwefel nicht zu     2.4.4    Während des Ladens und Löschens dürfen außer\nbefürchten ist. Die Temperatur der Flüssigkeit              den Anschlüssen der Lade- und Löschrohrleitungen\nmuß wirksam geregelt werden können.                         nur die Lüftungsöffnungen offen sein.\n2.2.13 Die Tanks und die Laderäume müssen mit Öffnun-              Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen geöffnet\ngen und Leitungen zur Entnahme von Gasproben                werden.\nversehen sein.                                     2.4.5    Während des Ladens und Löschens, außer wenn\n2.2.14 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame               Frostgefahr besteht, muß die Feuerlöschleitung\nKonzentration von aus der Ladung herkommen-                 unter Druck stehen. Die Feuerlöschstrahlrohre müs-\nden Gasen gemessen werden kann, sowie eine                  sen betriebsbereit sein.\nGebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an\nBord sein.                                         2.5      Besondere Vorschriften\nüber den Verkehr der Schiffe\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu\nprüfenden Räume betreten werden müssen.            2.5.1    Die Vorschriften der Rn. 10 503 und 131 503 sind\nanzuwenden.\n2.3    Allgemeine Betriebsvorschriften                    2.5.2    Ein Schubleichter, der Schwefel in geschmolze-\n2.3.1  Die Vorschriften für Tankschiffe vom Typ V im               nem Zustand befördert, darf vom Schubboot nur\nAbschnitt 3 der Klassen I d und III a sind anzu-            dann getrennt werden, wenn der Betrieb und die\nwenden.                                                     Sicherheit auf dem Schubleichter gewährleistet\nsind.\n2.3.2  Die Konzentration von Schwefelwasserstoff im\nfreien Raum der Tanks muß mindestens einmal\nalle acht Stunden gemessen werden. In den                                Ausnahme Nr. 82\ngleichen Abständen muß die Konzentration von                       (Beförderung von Vinylchlorid\nSchwefeldioxyd und Schwefelwasserstoff in der                          in Binnentankschiffen)\nLaderaumatmosphäre gemessen werden.\nDie Ergebnisse der vorgenannten Messungen            Abweichend von Rn. 10 121 (2) in Verbindung mit\nmüssen in einem Tagebuch eingetragen werden.       Rn. 131 121 darf Vinylchlorid der Klasse I d Ziffer 8 a), F, in\nBinnentankschiffen befördert werden, wenn die nach-\n2.3.3  Wenn die Tanks mit einer Zwangsbelüftung ver-      stehenden Bedingungen erfüllt sind.\nsehen sind, muß sie spätestens bei einer Schwefel-\nwasserstoffkonzentration von 1,0 Vol-% in Betrieb\ngenommen werden.                                   1      Soweit nachstehend unter 2 nichts anderes vorge-\nschrieben oder zugelassen ist, sind für die Beförde-\n2.3.4  Wenn die Konzentration von Schwefelwasserstoff in         rung von Vinylchlorid die Vorschriften der Anlage B\nden Tanks über 1,85 % ansteigt, muß der Schiffs-          für Tankschiffe vom Typ I anzuwenden.\nführer unverzüglich die nächste zuständige\nBehörde unterrichten.                              2      Ergänzende Vorschriften zu den verschiedenen\nWenn ein bedeutsamer Anstieg der Konzentration            Abschnitten im Kapitel III der Anlage B, die die\nvon Schwefeldioxyd in einem Laderaum ein Ent-             Klassen I d und III a betreffen:\nweichen von Schwefel vermuten läßt, müssen die\nTanks innerhalb kürzester Frist gelöscht werden;   2.1    Allgemeines\nneue Ladung darf dann erst nach erneuter Unter-    2.1 .1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-\nsuchung durch die Behörde, die das Zulassungs-            führt werden.\nzeugnis ausgestellt hat, an Bord genommen\nwerden.                                            2.1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.\n2.3.5  Die Laderäume dürfen erst dann betreten werden,    2.2    Bau und Ausrüstung der Schiffe\nwenn nach vorheriger Lüftung festgestellt worden\n2.2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Vinylchlorid in Berüh-\nist, daß gefährliche Gase nicht vorhanden sind.\nrung kommen können, müssen aus Baustoffen her-\n2.3.6  Die im Zulassungszeugnis angegebene höchstzu-             gestellt sein, die weder von Vinylchlorid angegriffen\nlässige Beförderungstemperatur der Ladung darf            werden noch gefährliche Veränderungen der\nnicht überschritten werden.                               Ladung verursachen können.","1390                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden           2.4     B e so n de r e V o r s c h r i f t e n ü b e r d a s\nGase müssen mindestens in einer Höhe von 2,5 m                Laden, Löschen und Handhaben\nüber der Tankabdeckung abgeführt werden.\n2.4.1 Das Laden und Löschen muß unter Aufsicht einer\n2.2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und               hierfür vom Absender oder Empfänger beauftragten\nunabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter              sachkundigen Person vorgenommen werden, die\nvon je zwei Stellen aus auf dem Schiff (vorne und              nicht zum Bordpersonal gehört.\nhinten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das\n2.4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom\nSchiff und in ausreichender Entfernung) unterbro-\nVor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land\nchen werden können. Durch jeden dieser Schalter\nvorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-\nmüssen die Lade- und Löschleitungen vor und hin-\nbares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.\nter der beweglichen Verbindungsleitung zwischen\nSchiff und Land durch Schnellschlußventile             2.4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in\ngeschlossen werden können, die so nahe wie mög-                Nummer 2.2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen\nlich am beweglichen Teil angeordnet sind.                      betriebsbereit sein.\nDie Gasphasenräume der Schiffstanks und der\n2.5     Besondere Vorschriften\nLandtanks müssen durch eine Druckausgleichs-\nüber den Verkehr der Schiffe\nleitung verbunden werden können.\n(Keine ergänzenden Vorschriften).\n2.2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im\nelektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die\nAbschlußeinrichtungen in der Lade- und Lösch-\nAusnahme Nr. 83\nleitung nur geöffnet werden können, wenn der\n(Trägerschiffsleichter\nStromkreis geschlossen ist, und daß sie geschlossen\nauf Seeschiffahrtstraßen)\nsind, wenn der Stromkreis unterbrochen ist.\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.       Ein Trägerschiffsleichter, der den Anforderungen an Bau\n2.2.5 Anläßlich jeder Prüfung müssen die Tanks auch           und Ausrüstung nach Anlage B zum ADNR nicht genügt,\neiner inneren Besichtigung unterworfen werden, um      darf im räumlichen Anwendungsbereich der Seeschiffahrt-\nfestzustellen, daß kein Ansatz von Polymerisat vor-    straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBI. 1S. 641) in ihrer\nhanden ist.                                            jeweils geltenden Fassung ausnahmsweise gefährliche\nGüter aller Klassen nur befördern, wenn\n2.2.6 Das ganze Deck im Bereich der Ladung muß mit\neiner Einrichtung berieselt werden können. Diese       1. die für die Schiffssicherheit zuständige Behörde des\nEinrichtung muß mit einem Anschluß zur Versor-             Heimatstaates in einem amtlichen Zeugnis die T aug-\ngung von Land aus versehen sein. Im Bereich der            lichkeit zur Beförderung des jeweiligen gefährlichen\nLadung oberhalb des Decks müssen außerdem drei             Gutes bestätigt hat und\nWasserentnahmeanschlüsse sowie drei dazu pas-          2. dieses Zeugnis sich an Bord oder bei der Hafen-\nsende, ausreichend lange Schläuche mit Sprüh-              behörde befindet, die für den Ort zuständig ist, an dem\nstrahlrohren vorhanden sein.                               der Trägerschiffsleichter von Bord gelassen oder be-\n2.2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi-        oder entladen wird.\ngen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift\ngilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-\nderung in einem Schubverband erfolgt, muß das                                  Ausnahme Nr. 84\nSchubboot mit den entsprechenden Einrichtungen         (Beförderungen von unter Druck verflüssigtem Ammoniak\nausgerüstet sein.                                                            in Binnentankschiffen)\n2.2.8 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame              Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und\nKonzentration von aus der Ladung herkommenden          131 121 darf unter Druck verflüssigtes Ammoniak - NF -\ngiftigen Gasen gemessen werden kann sowie eine         (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 5) befördert\nGebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an          werden, wenn die Voraussetzungen für Typ-1-Tankschiffe\nBord sein.                                             in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu          folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:\nprüfenden Räume betreten werden.\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-         1     Allgemeines\npelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot          1.1 Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mitge-\noder das Schiff, das den Verband oder die gekup-             führt werden.\npelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät\nausgerüstet ist.                                       1.2 Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.\n2.3    A II gemeine Betriebs vors c h r i f t e n             2     Bau und Ausrüstung der Schiffe\nWenn die Temperatur der Ladung 30 °C zu errei-         2.1 Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-\nchen droht, muß der Schiffsführer alle mit der               rung kommen können, müssen aus Baustoffen herge-\nSicherheit zu vereinbarenden erforderlichen Maß-             stellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen noch\nnahmen treffen, um zu verhindern, daß diese                  gefährliche Veränderungen der Ladung verursachen\nTemperatur erreicht wird und insbesondere die in             können; insbesondere dürfen Kupfer. und Zink und\nNummer 2.2.6 bezeichnete Deckberieselungsein-                Legierungen mit diesen Metallen nicht für diese Teile\nrichtung in Betrieb nehmen.                                  verwendet werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                               1391\n2.2 Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden Gase      4    Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nmüssen mindestens in einer Höhe von 2,5 Meter über          und Handhaben\nder Tankabdeckung abgeführt und mittels einer geeig-\nneten Wassersprühanlage niedergeschlagen werden        4.1 Das Laden und das Löschen müssen jeweils unter\nkönnen.                                                     Aufsicht einer sachkundigen Person stattfinden, die\nvom Absender oder Empfänger zu beauftragen ist und\n2.3 Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und            die nicht zur Besatzung gehört.\nunabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter\nvon je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hinten)  4.2 Während des Ladens und Löschens müssen vom Vor-\nsowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff und in       und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land vorhanden\nausreichender Entfernung) unterbrochen werden kön-          sein. Ein leicht zugängliches und lösbares Beiboot\nnen. Durch jeden beliebigen dieser Schalter müssen          muß auf der Wasserseite liegen.\ndie Lade- und Löschleitungen vor und hinter der        4.3 Während des Ladens und Löschens müssen die in\nbeweglichen Verbindungsleitung zwischen Schiff und          Nummer 2.6 vorgeschriebenen Einrichtungen betriebs-\nLand durch Schnellschlußventile geschlossen werden          bereit sein.\nkönnen, die so nahe wie möglich am beweglichen Teil\nangeordnet sind. Die Gasphasenräume der Schiffs-       5    Besondere Vorschriften über den Verkehr der\ntanks und der Landtanks müssen durch eine Druck-            Schiffe\nausgleichsleitung verbunden werden können.                  Ein Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur\n2.4 Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im elek-         dann vom Schubboot getrennt werden, wenn der\ntrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die Abschluß-      Betrieb und die Sicherheit auf dem Schubleichter\neinrichtungen in der Lade- und Löschleitung nur geöff-      gewährleistet sind.\nnet werden können, wenn der Stromkreis geschlossen\nist. Sie müssen geschlossen sein, wenn der Strom-\nkreis unterbrochen ist.                                                       Ausnahme Nr. 85\n(Beförderung von tiefgekühltem\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.                         flüssigem Ammoniak\n2.5 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-                          in Binnentankschiffen)\nwendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zugelas-\nsen sein.                                                 Abweichend von der Anlage B Randnummer 10 121 und\n131 121 darf tiefgekühltes flüssiges Ammoniak - NF -\n2.6 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß           (Anlage A Randnummer 6131 Abs. 1 Ziffer 13) befördert\nzum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit einer       werden, wenn die Voraussetzungen für Typ !-Tankschiffe\nEinrichtung Wasser versprüht werden können. Diese      in Anlage B Kapitel I und III Klassen I d und III a und\nEinrichtung muß vom Steuerstand und vom Deck aus       folgende ergänzende Vorschriften erfüllt sind:\nin Betrieb gesetzt werden können. Sie muß mit einem\nAnschluß zur Versorgung von Land aus versehen          1      Allgemeines\nsein.\n1.1    Ein Abdruck dieser Vorschriften muß an Bord mit-\nIm Bereich der Ladung oberhalb des Decks müssen\ngeführt werden.\ndrei Wasserentnahmeanschlüsse und drei dazu pas-\nsende, ausreichend lange Schläuche mit Sprühstrahl-    1.2    Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht an Bord sein.\nrohren vorhanden sein.\n1.3    Mit dem Antrag auf Erteilung oder auf Verlängerung\n2. 7 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi-           des Zulassungszeugnisses für die Beförderung von\ngen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift gilt        flüssigem Ammoniak ist nachzuweisen, daß bei\njedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beförderung          Ausfall der nach Nummer 2.14 verlangten Anlagen\nin einem Schubverband erfolgt, muß das Schubboot              eine zusätzliche Kühlanlage innerhalb von höch-\nmit den entsprechenden Einrichtungen ausgerüstet              stens 52 Stunden die Aufgaben der Anlagen nach\nsein.                                                         Nummer 2.14 übernehmen kann.\n2.8 Randnummer 131 21 O Abs. 1 Satz 2 braucht nicht         1.4    Dem Antrag auf Erteilung des Zulassungszeugnis-\nangewendet zu werden.                                         ses muß eine Bescheinigung der Klassifikations-\ngesellschaft, die den Bau des Schiffes überwacht\n2.9 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame Kon-              hat, beigefügt werden, aus der das Ergebnis des\nzentration von aus der Ladung herkommenden gifti-             Wärmegleichgewichtsversuches nach Nummer\ngen Gasen gemessen werden kann sowie eine                      2.19 hervorgeht.\nGebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an\nBord sein. Die Messung muß möglich sein, ohne daß     2       Bau und Ausrüstung der Schiffe\ndie zu prüfenden Räume betreten werden.\n2.1    Alle Teile des Schiffes, die mit Ammoniak in Berüh-\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-                rung kommen können, müssen aus Baustoffen her-\npelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot oder            gestellt sein, die weder von Ammoniak angegriffen\ndas Schiff, das den Verband oder die gekuppelten               noch gefährliche Veränderungen der Ladung ver-\nFahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät ausge-            ursachen können; insbesondere dürfen Kupfer und\nrüstet ist.                                                   Zink sowie Legierungen mit diesen Metallen nicht\nfür diese Teile verwendet werden. Die Baustoffe\n3     Allgemeine Betriebsvorschriften                               müssen für die vorgesehene Temperatur geeignet\n(Keine ergänzenden Vorschriften).                             sein.","1392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.2  Kofferdämme müssen vorhanden sein.                     2.12 Die elektrischen Einrichtungen müssen für die Ver-\nwendung in ammoniakhaltiger Atmosphäre zu-\n2.3  Der Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-               gelassen sein.\nschotten so unterteilt sein, daß nach dem Vollaufen\neiner wasserdichten Abteilung und mit voller Be-\n2.13 Auf dem ganzen Deck im Bereich der Ladung muß\nladung die Tauchgrenze nicht überschritten wird.\nzum Niederschlagen von Ammoniakdämpfen mit\nAls Tauchgrenze ist eine Linie auf der Bordwand\neiner Einrichtung Wasser versprüht werden können.\nanzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der\nDiese Einrichtung muß vom Steuerstand und vom\nOberkante desjenigen Decks, bis zu dem die Quer-\nDeck aus in Betrieb gesetzt werden können.\nschotten aufgeführt sind, oder mindestens 10 cm\nunterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes          Sie muß mit einem Anschluß zur Versorgung von\nder Bordwand verläuft. Für die Berechnung wird              Land aus versehen sein.\nangenommen, daß die voll beladenen Tanks nicht               Es müssen im Bereich der Ladung oberhalb des\nbeschädigt sind, wenn sie fest mit dem Schiffs-              Decks drei Wasserentnahmeanschlüsse und drei\nkörper verbunden sind.                                      dazu passende ausreichend lange Schläuche mit\n2.4  Jeder Tank muß mit einer Wassersäule von minde-             Sprühstrahlrohren vorhanden sein.\nstens 2,5 Meter über Tankdom geprüft werden.\n2.14 Es müssen mindestens zwei unabhängige Kühl-\n2.5  Jeder Tank muß mit je zwei unabhängigen Sicher-              einrichtungen an Bord vorhanden sein.\nheitssystemen, sowohl für den Fall, daß der Druck\nDie Leistungsfähigkeit der Kühlanlagen muß so\nim Tank den höchstzulässigen Druck übersteigt\nbemessen sein, daß bei Ausfall einer Anlage die\nals auch für den Fall, daß der Druck den geringst-\nzulässigen Druck unterschreitet, ausgerüstet sein.          Temperatur der Ladung gehalten werden kann,\nohne daß aus den Sicherheitseinrichtungen Gas\n2.6  Die aus den Sicherheitsventilen ausströmenden                entweicht.\nGase müssen mindestens in einer Höhe von                     Die Kühlanlagen müssen so angeordnet sein, daß\n2,5 Meter über der Tankabdeckung abgeführt und               ihre Aufgaben durch eine weitere vom Schiff unab-\nmittels einer geeigneten Wassersprühanlage                   hängige Anlage übernommen werden können.\nniedergeschlagen werden können.                              Wenn die Anlagen elektrisch betrieben werden,\n2.7  Wenn in einem Tank der Druck den höchstzulässi-              müssen sie an voneinander unabhängige Strom-\ngen oder den niedrigstzulässigen Wert erreicht,              kreise geschaltet sein, die von mindestens zwei\nmuß im Steuerhaus und in den Wohnräumen ein                  verschiedenen Stromquellen gespeist werden.\nakustisches Signal ausgelöst werden.                         Außerdem muß eine Möglichkeit zum Landanschluß\nbestehen; das erforderliche Verbindungskabel muß\n2.8  Das Füllen und Entleeren der Tanks muß sofort und            an Bord sein.\nunabhängig voneinander durch Sicherheitsschalter\nvon je zwei Stellen auf dem Schiff (vorne und hin-           Die Tanks, Rohrleitungen und das Zubehör müssen\nten) sowie an Land (direkt am Zugang auf das Schiff          so isoliert sein, daß beim Ausfall aller Kühlanlagen\nund in ausreichender Entfernung) unterbrochen                die gesamte Ladung mindestens 52 Stunden lang in\nwerden können. Durch jeden beliebigen dieser                 einem Zustand verbleibt, daß die Sicherheitsventile\nSchalter müssen die Lade- und Löschleitungen vor             nicht öffnen. Dabei werden folgende Werte\nund hinter der beweglichen Verbindungsleitung zwi-           zugrunde gelegt: Lufttemperatur: + 30 Grad C,\nschen Schiff und Land durch Schnellschlußventile             Wassertemperatur: + 20 Grad C.\ngeschlossen werden können, die so nahe wie mög-\nlich am beweglichen Teil angeordnet sind.              2.15 Die Kühleinrichtungen dürfen unter Deck nur in\neinem mit Zwangslüftung versehenen besonderen\nDie Gasphasenräume der Schiffstanks und der\nMaschinenraum aufgestellt werden.\nLandtanks müssen durch eine Druckausgleichs-\nleitung verbunden werden können.\n2.16 Alle Räume mit für die Kühlanlage wichtigen Ein-\n2.9  Die Sicherheitsschalter müssen in der Weise im               richtungen (Dieselgeneratoren, Schalttafeln, Kom-\nelektrischen Stromkreis geschaltet sein, daß die             pressoren usw.) müssen an einer geeigneten\nAbschlußeinrichtungen in der Lade- und Löschlei-             Feuerlöscheinrichtung angeschlossen sein, die von\ntung geöffnet werden können, wenn der Stromkreis             Deck aus in Betrieb gesetzt werden kann.\ngeschlossen ist und daß sie geschlossen sind, wenn\nder Stromkreis unterbrochen ist.                       2.17 Das Schiff muß mit den für die Radarfahrt notwendi-\nGleichwertige Sicherheitsschaltungen sind zulässig.          gen Einrichtungen versehen sein. Diese Vorschrift\ngilt jedoch nicht für Schubleichter. Wenn die Beför-\n2.10 Jeder Rohrleitungsabschnitt zwischen dem Tank                derung in einem Schubverband erfolgt, muß das\nund dem ersten Abschlußventil muß so ausgeführt              Schubboot mit den entsprechenden Einrichtungen\nsein, daß ein Bruch in diesem Bereich infolge                ausgerüstet sein.\nWärmeausdehnung und Schiffsbewegungen nicht\nzu erwarten ist.                                       2.18  Randnummer 131 21 0 Abs. 1 Satz 2 braucht nicht\n2.11 Die Sicherheitseinrichtungen und die Verbindungs-            angewendet zu werden.\nleitungen zur Kühlanlage müssen oberhalb der\nflüssigen Phase der Ladung bei höchstzulässiger        2.19 Für alle Ladungseinrichtungen muß der Wärme-\nFüllung an den Tanks angeschlossen sein. Sie müs-           übergangswert durch Berechnung nachgewiesen\nsen auch im Bereich der Gasphase liegen, wenn                sein. Die Berechnung ist durch einen Kühlversuch\ndas Schiff 1O Grad krängt.                                   (Wärmegleichgewichtsversuch) zu überprüfen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                         1393\nDieser Versuch ist nach den Richtlinien einer von   4     Besondere Vorschriften für das Laden, Löschen\nallen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten            und Handhaben\nKlassifikationsgesellschaft auszuführen.            4.1   Das Laden und das Löschen müssen unter Aufsicht\neiner sachkundigen Person stattfinden, die vom\n2.20 Ein geeignetes Gerät, mit dem jede bedeutsame\nAbsender oder Empfänger zu beauftragen ist und\nKonzentration von aus der Ladung herkommenden\nnicht zur Besatzung gehört.\ngiftigen Gasen gemessen werden kann sowie eine\nGebrauchsanweisung für dieses Gerät müssen an       4.2   Während des Ladens und Löschens müssen vom\nBord sein.                                                Vor- und Hinterschiff aus Fluchtwege zum Land\nvorhanden sein. Ein leicht zugängliches und lös-\nDie Messung muß möglich sein, ohne daß die zu             bares Beiboot muß auf der Wasserseite liegen.\nprüfenden Räume betreten werden.\n4.3   Während des Ladens und Löschens müssen die\nFür Schubverbände, Schleppverbände oder gekup-            in Nummer 2.13 vorgeschriebene'n Einrichtungen\npelte Fahrzeuge genügt es, wenn das Schubboot             betriebsbereit sein.\noder das Schiff, das den Verband oder die gekup-\npelten Fahrzeuge antreibt, mit einem solchen Gerät  5     Besondere Vorschriften über den Verkehr der\nausgerüstet ist.                                          Schiffe\nEin Ammoniak befördernder Schubleichter darf nur\ndann vom Schubboot getrennt werden, wenn die\n3    Allgemeine Betriebsvorschriften                           Sicherheit und der Betrieb auf dem Schubleichter\n(Keine ergänzenden Vorschriften).                         gewährleistet sind.","1394                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Neunten und Elften Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 6. Juli 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 Satz 1 und Satz 2 in\nVerbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nArtikel 3 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitver-\nantwortungsabgabenverordnung vom 2. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 185) wird\naufgehoben.\nArtikel 2\nArtikel 3 Abs. 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverant-\nwortungsabgabenverordnung vom 3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599) wird\naufgehoben.\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in\nVerbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juli 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}