{"id":"bgbl1-1989-35-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":35,"date":"1989-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-35-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_35.pdf#page=8","order":7,"title":"Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG)","law_date":"1989-07-10T00:00:00Z","page":1384,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1384                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nüber den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten\n(Rettungsassistentengesetz - RettAssG)\nVom 1O. Juli 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          higen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfall-\npatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher\nPatienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktio-\n1. Abschnitt                        nen während des Transports zum Krankenhaus zu beob-\nErlaubnis                         achten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und\nsonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht\n§ 1                            Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu\nbefördern (Ausbildungsziel).\nWer die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin\" oder\n,,Rettungsassistent\" führen will, bedarf der Erlaubnis.\n§4\n§2                                 Der Lehrgang besteht aus mindestens 1 200 Stunden\ntheoretischer und praktischer Ausbildung und dauert,\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen,\nwenn der Antragsteller                                       sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, zwölf Monate.\nEr wird von staatlich anerkannten Schulen für Rettungs-\n1. a) an dem Lehrgang nach § 4 oder an dem Ergän-            assistenten durchgeführt und schließt mit der staatlichen\nzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 teilgenommen und       Prüfung ab.\ndie staatliche Prüfung bestanden hat sowie\nb) die praktische Tätigkeit nach§ 7 erfolgreich abgelei-                             §5\nstet hat,\nVoraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4\n2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus     ist\ndem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des\nBerufs ergibt und                                        1. die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesund-\nheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und\n3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen\nSchwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte       2. der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schul-\noder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufs                bildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.\nunfähig oder ungeeignet ist.\n(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-                                 §6\nzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die\nVoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwer-          Auf die Dauer des Lehrgangs nach § 4 werden ange-\ntigkeit des Ausbildungsstandes anerkannt wird.               rechnet\n1. Ferien,\n11. Abschnitt\n2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit\nAusbildung\noder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler\n§3                                  nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer\nvon 120 Stunden oder, sofern der Lehrgang in Vollzeit-\nDie Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung         form durchgeführt wird, von vier Wochen, bei einem\ndes Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befä-         verkürzten Lehrgang nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                               1385\nSatz 1 oder Abs. 4 bis zu höchstens 60 Stunden oder,    Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 zur staatlichen\nsofern der Lehrgang in Vollzeitform durchgeführt wird,  Prüfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehr-\nvon zwei Wochen.                                        gang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.\nAuf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehl-             (4) Für Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbe-\nzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte   amte des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei eines\nvorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung       Landes, die\nnicht gefährdet wird.                                       1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unter-\noffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der\n§7                                  Bundeswehr,\n(1) Die praktische Tätigkeit umfaßt mindestens 1 600     2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeam-\nStunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet      ter im Bundesgrenzschutz oder\nwird, zwölf Monate. Sie ist nach bestandener staatlicher\n3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im\nPrüfung in einer von der zuständigen Behörde zur\nSanitätsdienst der Polizei eines Landes\nAnnahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des\nRettungsdienstes abzuleisten.                               bestanden haben, wird der Lehrgang nach § 4 auf Antrag\num 600 Stunden, sofern er in Vollzeitform durchgeführt\n(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten        wird, um sechs Monate verkürzt.\nnach Absatz 1 setzt voraus, daß die Einrichtung auf Grund      (5) Bei Personen nach Absatz 3 und 4 können Zeiten\nihres Einsatzbereichs, ihrer personellen Besetzung und      einer Tätigkeit in der lntensivpflege, in der Anaesthesie\nihrer der medizinischen Entwicklung entsprechenden tech-    oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die\nnischen Ausstattung geeignet ist, eine dem Ausbildungs-     praktische Tätigkeit nach§ 7 Abs. 1 angerechnet werden.\nziel (§ 3) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung\n(§ 10) gemäße praktische Tätigkeit unter Aufsicht einer\nRettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten zu                                     §9\nermöglichen. Rettungswachen sind nur dann geeignet im\nSinne des Satzes 1, wenn in ihrem Einsatzbereich ein           Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Ausbildung\nNotarztdienst eingerichtet ist oder sie sonst mit einem     in den in§ 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten, die bei\nNotarztdienst verbunden sind.                               der Feuerwehr erworben worden ist, im Umfang ihrer\nGleichwertigkeit auf den Lehrgang nach § 4 und auf die\n(3) Wird die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 außer    praktische Tätigkeit nach § 7 Abs. 1 entsprechend anzu-\ndurch Urlaub um mehr als 160 Stunden oder, sofern sie in    rechnen. Die staatliche Prüfung ist auch in diesen Fällen\nVollzeitform abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen,    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 .\nunterbrochen, ist die über diese Frist hinausgehende Zeit\nnachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach § 8\n§ 10\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 verkürzte praktische Tätigkeit\num mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen               Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nunterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend.      Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer\n§8                              Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassi-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere   stentinnen und Rettungsassistenten die Mindestanforde-\nAusbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer   rungen an den Lehrgang nach § 4, das Nähere über die\ndes Lehrgangs nach § 4 anrechnen, wenn die Durchfüh-        staatliche Prüfung, über die praktische Tätigkeit nach § 7\nrung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungs-      und deren erfolgreichen Abschluß, die Voraussetzungen\nziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine außerhalb des    für die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit nach § 8 Abs. 2\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete prakti-       Satz 2, den Ergänzungslehrgang nach § 8 Abs. 3 sowie\nsche Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz   über die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln.\noder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7 ange-\nrechnet werden.\n111. Abschnitt\n(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach                            Zuständigkeiten\nden vom Bund/Länderausschuß „Rettungswesen\" am\n20. September 1977 beschlossenen „Grundsätzen zur\nAusbildung des Personals im Rettungsdienst\" (520-Stun-                                    § 11\nden-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung            (1) Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und\nals Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang      § 9 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem\nnach § 4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1      der Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ngenannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungs-     stabe a abgelegt hat oder ablegen will.\ndienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die prakti-\nsche Tätigkeit nach § 7 anzurechnen.                           (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbil-\ndung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über\n(3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkran-       die Verkürzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. 4 trifft die\nkenschwestern und Kinderkrankenpfleger mit einer             zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflege-   an einem Lehrgang nach § 4 teilnehmen will oder teil-\ngesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 893) sind auch ohne     nimmt.","1386                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer prakti-     tungsdienst abgeleistet haben und die Voraussetzungen\nschen Tätigkeit nach§ 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und      nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnung\nAbs. 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem       der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in\nder Antragsteller die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buch-     denen der Antragsteller bei einer mit der Durchführung\nstabe a bestanden hat.                                        des Rettungsdienstes beauftragten Organisqtion oder in\nEinrichtungen des Rettungsdienstes bei der Feuerwehr im\nIV. Abschnitt                          praktischen Einsatz tätig war.\nBußgeldvorschrift                          (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Antragsteller, die vor\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach landesrechtlichen Vor-\n§ 12                              schriften den Absolventen einer Ausbildung nach dem\n520-Stunden-Programm gleichgestellt worden sind.\nOrdnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis           nach\n§ 1 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin\"        oder\n„Rettungsassistent\" führt. Die Ordnungswidrigkeit      kann                         VI. Abschnitt\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche        Mark\ngeahndet werden.                                                                  Schlußvorschriften\nV. Abschnitt                                                      § 14\nÜbergangsvorschriften                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-\n§ 13                              nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-\n(1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes    gesetzes.\neine Ausbildung als Rettungssanitäter nach dem 520-\nStunden-Programm erfolgreich abgeschlossen oder mit\n§ 15\neiner solchen Ausbildung begonnen und diese nach\nInkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen            Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 1O am 1. Sep-\nhaben, erhalten eine Erlaubnis nach § 1, wenn sie eine        tember 1989 in Kraft. § 1O tritt am Tage nach der Verkün-\nmindestens 2 000 Stunden umfassende Tätigkeit im Ret-         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}