{"id":"bgbl1-1989-35-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":35,"date":"1989-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_35.pdf#page=4","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes","law_date":"1989-07-10T00:00:00Z","page":1380,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nVom 10. Juli 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         5. § 46 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer\ndienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit\nArtikel 1\nes nach Umfang und Art der Dienststelle zur ord-\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März              nungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erfor-\n1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4          derlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mit-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),          glieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32\nwird wie folgt geändert:                                         Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die\nnach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und\n1. Dem § 7 wird folgender Satz 4 angefügt:                      schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei\nweiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen\n„Das gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern der\nWahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege\nPersonalrat sich mit dieser Beauftragung einverstan-\ndes Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn\nden erklärt.\"\ndie Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen\nder Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1)\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vor-\na) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:              standsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlags-\nliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle\n,,(4) Zur Wahl des Personalrates können die          der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich\nwahlberechtigten Beschäftigten und die in der            die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder\nDienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahl-            nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personal-\nvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag der               rat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im\nBeschäftigten muß von mindestens einem Zwan-             Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den\nzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen,         Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der\njedoch mindestens von drei Wahlberechtigten              Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren\nunterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter-      Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl\nzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenan-            ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu\ngehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wählbaren           berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen\nBeschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge                sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach\nmachen oder unterzeichnen.                               Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des\nSatzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht\n(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden,\nzur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs\nso muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von\nführen.\"\nmindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtig-\nten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 4\nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend.\"                      6. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Nach Absatz 8 wird angefügt:                              ,,§ 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, Abs. 5, 7 und 9, § 20 Abs. 1\n,,(9) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft         Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und § 25\nmuß von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die        gelten entsprechend.\"\nBeauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle\nsein und einer in der Dienststelle vertretenen\nGewerkschaft angehören. Bei Zweifeln an der           7. § 62 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBeauftragung kann der Wahlvorstand verlangen,            ,,Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-\ndaß die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.\"        ten die §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 6,\nAbs. 6, 7 und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.\"\n3. In § 26 Satz 1 wird das Wort „drei\" durch das Wort\n,,vier\" ersetzt.                                          8. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n4. § 27 wird wie folgt geändert:\n„Der Personalrat kann verlangen, daß der Leiter\na) In Absatz 1 wird das Wort „drei\" durch das Wort                der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme be-\n,,vier\" ersetzt.                                             gründet; der Personalrat kann außer in Personal-\nb) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „achtzehn\" durch               angelegenheiten auch eine schriftliche Begrün-\ndas Wort „vierundzwanzig\" ersetzt.                           dung verlangen.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                                1381\nb) In Satz 3 wird das Wort „sieben\" durch das Wort             Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes\n1\n„zehn\" ersetzt.                                            vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693) Anwendung.\"\n9. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben\" durch                                     Artikel 2\ndas Wort „zehn\" ersetzt.\n(1) Artikel 1 Nr. 2 findet Anwendung erst auf Wahlen, die\nnach Ablauf des dritten auf die Verkündung folgenden\n10. § 85 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:          Monats stattfinden.\n„Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des              (2) Artikel 1 Nr. 5 findet Anwendung erst auf Freistellun-\nVertrauensmannes gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1,       gen für Personalvertretungen, für welche die Vorausset-\n2, 3 Satz 1 und 6 entsprechend.\"                           zung der Nummer 1 gegeben ist.\n(3) Auf Wahlen und Freistellungen, auf die die Absätze 1\n11. In § 115 werden nach der Zahl „86\" ein Komma, die          und 2 noch nicht anwendbar sind, finden die Bestimmun-\nZahl „89\" und der Buchstabe „a\" eingefügt.                 gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der am\nTage der Verkündung dieses Gesetzes geltenden Fas-\n12. Nach § 116 a wird folgender neuer § 116 b eingefügt:       sung Anwendung.\n,,§ 116b\nArtikel 3\n§ 26 und § 27 Abs. 1 finden in der auf eine Amtszeit\ndes Personalrats von vier Jahren abstellenden Fas-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nsung erstmalig Anwendung auf Personalräte, die nach        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndem 28. Februar 1991 gewählt werden. Entsprechen-\ndes gilt für die auf vierundzwanzig Monate abstellende                                Artikel 4\nVorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1 . Auf vor dem 1. März\n1991 gewählte Personalräte finden - unbeschadet              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes § 27 Abs. 5 - die Vorschriften des § 26, des § 27      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1382                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Einführung eines Dienstleistungsabends\nVom 1O. Juli 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   dem 24. Dezember ab 18 Uhr, in den Monaten April\nbis September ab 16 Uhr,\nArtikel 1                                4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen\nEmpfehlung für einen Dienstleistungsabend                         Werktag fällt, ab 14 Uhr.\nDie beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen\nDienstleistungsbetrieben sowie den Dienststellen des\nnoch bedient werden.\nBundes mit regem Publikumsverkehr wird empfohlen, an\njedem Donnerstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist,                 (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Verkaufs-\neinen Dienstleistungsabend bis 20.30 Uhr einzurichten.              stellen donnerstags bis 20.30 Uhr geöffnet sein, wenn\nDies gilt nicht für den Gründonnerstag.                             hierdurch die nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulässige\nGesamtöffnungszeit in der Woche nicht überschritten\nwird. Dies gilt nicht für den Gründonnerstag.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Gesetzes über den Ladenschluß                  2. In§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und§ 17 Abs. 7\nDas Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-                Nr. 3 werden jeweils die Worte „und Abs. 2\" gestrichen.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                  Artikel 3\nGesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2793), wird                             Verwaltungsvorschriften\nwie folgt geändert:\nDer jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt,\nfür die seiner Rechtsaufsicht unterstehenden bundesun-\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                 mittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\n,,§ 3                            Rechts durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nähere\nAllgemeine Ladenschlußzeiten                   Bestimmungen zur Ausführung der Empfehlung in Artikel 1\nzu erlassen. Dabei kann er auch die Voraussetzungen für\n(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für        die Einführung eines Dienstleistungsabends verbindlich\nden geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlos-         festlegen.\nsen sein:\nArtikel 4\n1. an Sonn- und Feiertagen,\nBerlin-Klausel\n2. montags bis freitags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für\nBäckerwaren bis 6.30 Uhr, und ab 18.30 Uhr,                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. samstags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für Bäcker-\nwaren bis 6.30 Uhr, und ab 14 Uhr, am ersten\nArtikel 5\nSamstag im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen\nFeiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie\nInkrafttreten\nan den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor             Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Ko h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                              1383\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften der See-Unfallversicherung\nin der Reichsversicherungsordnung\nVom 10. Juli 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   gezahlt werden; für die Berechnung des Jahres-\narbeitsverdienstes dieser Versicherten gelten\ndie allgemeinen Vorschriften über den Jahres-\nArtikel 1                                    arbeitsverdienst mit Ausnahme des § 575 Abs. 1.\"\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\n2. In § 844 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-              ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-        ,,ausgenommen bleiben die Entgelte für Versicherte,\nkel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1                für deren Jahresarbeitsverdienst § 841 Abs. 1 Satz 2\nS. 2477), wird wie folgt geändert:                               Nr. 2 gilt.\"\n3. Dem§ 872 Abs. 1 Nr. 1 wird folgender Halbsatz ange-\n1. § 841 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         fügt:\na) Die Worte ,,- mit Ausnahme der als Unternehmer            „in den Fällen des§ 841 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 nach den\nVersicherten-\" werden gestrichen.                         wirklich verdienten Entgelten,\".\nb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht                                                              Artikel 2\n1. für als Unternehmer Versicherte,                                          Berlin-Klausel\n2. für Versicherte, die als ausländische Seeleute       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im         Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nInland auf Schiffen beschäftigt werden, die nach\ndem Gesetz zur Einführung eines zusätzlichen\nRegisters für Seeschiffe unter der Bundesflagge                              Artikel 3\nim internationalen Verkehr (Internationales See-                           Inkrafttreten\nschiffahrtsregister - ISA) vom 23. März 1989\n(BGBI. 1 S. 550) in dieses Register eingetragen      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsind und denen keine deutschen Tarifheuern         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}