{"id":"bgbl1-1989-35-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":35,"date":"1989-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_35.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Aussiedler und Übersiedler","law_date":"1989-07-06T00:00:00Z","page":1378,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nüber die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes\nfür Aussiedler und Übersiedler\nVom 6. Juli 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (2) Bei der Entscheidung über die Zuweisung sollen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Wünsche des Aufgenommenen, enge verwandtschaftliche\nBeziehungen sowie die Möglichkeit seiner beruflichen Ein-\ngliederung berücksichtigt werden.\n§ 1\nZweckbestimmung                             (3) Eine andere Gemeinde im Geltungsbereich des\nDas Gesetz dient dem Ziel, im Interesse der Schaffung      Gesetzes als die des zugewiesenen Ortes ist - außer in\neiner ausreichenden Lebensgrundlage den Aussiedlern          den Fällen des Absatzes 4 - nicht verpflichtet, den Aufge-\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes         nommenen als Aussiedler oder Übersiedler zu betreuen.\neinschließlich der in § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenen-\n(4) Die Zuweisung wird gegenstandslos. wenn der Auf-\ngesetzes genannten Personen und den Übersiedlern aus\ngenommene nachweist, daß ihm an einem anderen Ort\nder DDR und Berlin (Ost) in der ersten Zeit nach ihrer\nentweder nicht nur vorübergehend ausreichender Wohn-\nAufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zunächst die\nraum oder ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz zur\nnotwendige Fürsorge einschließlich vorläufiger Unterkunft\nVerfügung steht, in jedem Falle spätestens nach zwei\nzu gewährleisten und zugleich einer Überlastung von\nJahren.\nGemeinden innerhalb der Länder durch eine angemes-\nsene Verteilung entgegenzuwirken.\n§3\n§2                                          Entscheidung über die Zuweisung\nZuweisung eines vorläufigen Wohnortes\n(1) Die nach Landesrecht zuständige oder, mangels\n(1) Aussiedler und Übersiedler können nach der Auf-        einer entsprechenden Regelung, die von der Landesregie-\nnahme im Geltungsbereich des Gesetzes in einen vorläufi-     rung bestimmte Stelle trifft die Entscheidung über die\ngen Wohnort zugewiesen werden, wenn sie nicht über           Zuweisung nach Beratung des Aussiedlers oder Über-\nausreichenden Wohnraum verfügen und daher bei der            siedlers.\nUnterbringung auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Das\nGrundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grund-      (2) Widerspruch und Klage gegen die Zuweisungsent-\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.                       scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1989                             1379\n§4                                                          §5\nErmächtigung für den Erlaß von Verordnungen                             Ausschluß der Anwendung\nDie Landesregierungen      werden    ermächtigt,  durch    Auf Aussiedler und Übersiedler, die vor Inkrafttreten\nRechtsverordnung                                           dieses Gesetzes in den Geltungsbereich des Gesetzes\neingereist sind, um einen ständigen Aufenthalt zu begrün-\n1. ~inen Schlüssel für die Zuweisung von Aussiedlern und\nden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.\nUbersiedlern innerhalb des Landes festzulegen,\n2. die Anforderungen an den ausreichenden Wohnraum\n§6\nim Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 und die Form seines\nNachweises zu umschreiben,                                                     Berlin-Klausel\n3. die Form des Nachweises eines Arbeits-, Ausbildungs-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\noder Studienplatzes im Sinne des § 2 Abs. 4 zu be-      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nstimmen,\n4. die Verpflichtung zur Aufnahme der Aussiedler und                                    §7\nÜbersiedler durch die zum vorläufigen Wohnort\nbestimmte Gemeinde und das Aufnahmeverfahren zu                                 Inkrafttreten\nregeln.                                                         und zeitliche Begrenzung des Gesetzes\nSie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nauf andere Stellen übertragen.                             Kraft. Es tritt drei Jahre danach außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}