{"id":"bgbl1-1989-35-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":35,"date":"1989-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_35.pdf#page=6","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung eines Dienstleistungsabends","law_date":"1989-07-10T00:00:00Z","page":1382,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1382                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Einführung eines Dienstleistungsabends\nVom 1O. Juli 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   dem 24. Dezember ab 18 Uhr, in den Monaten April\nbis September ab 16 Uhr,\nArtikel 1                                4. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen\nEmpfehlung für einen Dienstleistungsabend                         Werktag fällt, ab 14 Uhr.\nDie beim Ladenschluß anwesenden Kunden dürfen\nDienstleistungsbetrieben sowie den Dienststellen des\nnoch bedient werden.\nBundes mit regem Publikumsverkehr wird empfohlen, an\njedem Donnerstag, der kein gesetzlicher Feiertag ist,                 (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Verkaufs-\neinen Dienstleistungsabend bis 20.30 Uhr einzurichten.              stellen donnerstags bis 20.30 Uhr geöffnet sein, wenn\nDies gilt nicht für den Gründonnerstag.                             hierdurch die nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulässige\nGesamtöffnungszeit in der Woche nicht überschritten\nwird. Dies gilt nicht für den Gründonnerstag.\"\nArtikel 2\nÄnderung des Gesetzes über den Ladenschluß                  2. In§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Satz 1 und§ 17 Abs. 7\nDas Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundes-                Nr. 3 werden jeweils die Worte „und Abs. 2\" gestrichen.\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-20, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                                  Artikel 3\nGesetz vom 18. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2793), wird                             Verwaltungsvorschriften\nwie folgt geändert:\nDer jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt,\nfür die seiner Rechtsaufsicht unterstehenden bundesun-\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                 mittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen\n,,§ 3                            Rechts durch allgemeine Verwaltungsvorschriften nähere\nAllgemeine Ladenschlußzeiten                   Bestimmungen zur Ausführung der Empfehlung in Artikel 1\nzu erlassen. Dabei kann er auch die Voraussetzungen für\n(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für        die Einführung eines Dienstleistungsabends verbindlich\nden geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geschlos-         festlegen.\nsen sein:\nArtikel 4\n1. an Sonn- und Feiertagen,\nBerlin-Klausel\n2. montags bis freitags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für\nBäckerwaren bis 6.30 Uhr, und ab 18.30 Uhr,                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n3. samstags bis 7 Uhr, in Verkaufsstellen für Bäcker-\nwaren bis 6.30 Uhr, und ab 14 Uhr, am ersten\nArtikel 5\nSamstag im Monat oder, wenn dieser Tag auf einen\nFeiertag fällt, am zweiten Samstag im Monat sowie\nInkrafttreten\nan den vier aufeinanderfolgenden Samstagen vor             Dieses Gesetz tritt am 1 . Oktober 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Ko h 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}