{"id":"bgbl1-1989-34-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":34,"date":"1989-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Strahlenschutzverordnung","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1321,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["1321\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1989                           Ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 1989                                                                                  Nr. 34\nTag                                                 1nhalt                                                                                   Seite\n30. 6. 89  Neufassung der Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1321\n751-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Strahlenschutzverordnung\nVom 30. Juni 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur                          über die Beförderung gefährlicher Güter vom\nÄnderung der Strahlenschutzverordnung vom 18. Mai                               6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121) und Artikel 1 Nr. 8\n1989 (BGBI. 1 S. 943) wird nachstehend der Wortlaut der                         bis 11 des Vierten Gesetzes zur Änderung des\nStrahlenschutzverordnung in der ab 1. November 1989                             Atomgesetzes vom 30. August 1976 (BGBI. 1\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung                                S. 2573) und\nberücksichtigt:                                                                 § 54 durch Artikel 1 Nr. 39 und 40 des Dritten\n1. die am 1. April 1977 in Kraft getretene Verordnung vom                      Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom\n13. Oktober 1976 (BGBI. 1S. 2905; 1977 1S. 184, 269),                      15. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1885)\n2. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der                     geändert worden sind,\nVerordnung vom 12. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 2537),             zu 2. der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2\n3. den am 1. September 1979 in Kraft getretenen § 19 der                        Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der\nVerordnung vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1509),                         Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1\n4. den am 1. Oktober 1981 in Kraft getretenen Artikel 2                         s. 3053),\nder Verordnung vom 8. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 422),               zu 3. der §§ 10 und 54 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1\n5 .. den am 1. Juni 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 der                      des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung vom 22. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 445),                              machung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),\n6. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen             zu 4. der§§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des\nArtikel 15 der Verordnung vom 26. November 1986                           Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(BGBI. 1 S. 2089),                                                        vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),\n7. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen § 44 der               zu 5. der§§ 11 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\nVerordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114),                           des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3053),\n8. den am 1. November 1989 in Kraft tretenden Artikel 1                        von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 2\nder eingangs genannten Verordnung.                                        des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1556) geändert worden ist,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                 zu 6. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\nzu 1. der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und                        sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705)\nAbs. 3 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959                          aus Anlaß des Organisationserlasses vom 5. Juni\n(BGBI. 1 S. 814), wovon                                                1986 (BGBI. 1 S. 864),\n§ 11 durch Artikel 1 Nr. 6 und 7 des Vierten Ge-            zu 7. der§§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\nsetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom                               des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n30. August 1976 (BGBI. 1 S. 2573),                                     machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565),\n§ 12 durch Artikel 1 Nr. 8 des Dritten Gesetzes zur         zu 8. der §§ 10 bis 12 und 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des\nÄnderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975                            Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(BGBI. 1 S. 1885), § 13 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes                      vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565).\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nDr. Klaus Töpfer","1322                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\nVerordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen\n(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          § 24  Pflichten des Zulassungsinhabers\nEinleitende Vorschriften                     § 25  Zulassungsschein\n§   1  Sachlicher Geltungsbereich                                § 26  Bekanntmachung im Bundesanzeiger\n§ 2    Begriffsbestimmungen und Anwendung von Genehmi-           § 27  Pflichten des Inhabers einer zugelassenen Vorrichtung\ngungsvorschriften\nDritter Teil\nzweiter Teil                                                Schutzvorschriften\nÜberwachungsvorschriften\n1. Kapitel\n1. Kapitel                                            Allgemeine Vorschriften\nUmgang mit radioaktiven Stoffen\n§ 28   Strahlenschutzgrundsätze\n§ 3    Genehmigungsbedürftiger Umgang                           § 29   Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-\n§ 4    Genehmigungsfreier Umgang                                       tragte\n§ 5    Genehmigungs- und anzeigefreier Besitz von Kernbrenn-    § 30   Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des\nstoffen                                                         Strahlenschutzbeauftragten\n§  6   Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang               § 31   Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des\n§ 7    Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge                  Strahlenschutzbeauftragten\n§ 32  Anordnung von Schutzmaßnahmen\n2. Kapitel                           § 33   Ausnahmen von Schutzvorschriften\nBeförderung radioaktiver Stoffe                     § 34   Strahlenschutzanweisung\n§  8   Genehmigungsbedürftige Beförderung                       § 35   Kennzeichnungspflicht\n§   9   Genehmigungsfreie Beförderung                            § 36. Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereig-\n§ 10    Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung                nissen\n§ 37  Vorbereitung der Brandbekämpfung\n3. Kapitel                            § 38  Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Unfällen oder\nEinfuhr und Ausfuhr                                 Störfällen\nradioaktiver Stoffe                          § 39  Belehrung\n§ 11   Genehmigungsbedürftige Einfuhr und Ausfuhr                § 40  Auslegung oder Aushang der Verordnung.\n§ 12   Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr                     § 41  Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen\n§ 13                                                                   am Menschen in der medizinischen Forschung\nGenehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Ausfuhr\n§ 14                                                             § 42  Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Einfuhr und Aus-\nfuhr                                                            in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde\n§ 43  Aufzeichnungen über Patienten\n4. Kapitel\nErrichtung und Betrieb von Anlagen                                               2. Kapitel\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen                                      Schutz der Bevölkerung\n§ 15   Genehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen                      und der Umwelt vor den Gefahren\n§ 16   Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen                               ionisierender Strahlen\n§ 17   Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen                   § 44  Dosisgrenzwerte für außerbetriebliche Überwachungs-\n§ 18   Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von             bereiche\nAnlagen                                                  § 45  Dosisgrenzwerte für Bereiche, die nicht Strahlenschutz-\n§ 19    Genehmigungsvoraussetzungen       für den Betrieb von          bereiche sind\nAnlagen                                                  § 46  Schutz von Luft, Wasser und Boden\n5. Kapitel                            § 47  (weggefallen)\nTätigkeit in fremden Anlagen                       § 48  Umgebungsüberwachung\noder Einrichtungen\n3. Kapitel\n§ 20    Genehmigungsbedürftige Tätigkeit in fremden Anlagen\nBerufliche Strahlenexposition\noder Einrichtungen\n§ 21   Ausnahmen von dem Erfordernis der Genehmigung und         § 49  Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Per-\nder Anzeige                                                     sonen\n§ 50  Strahlenexposition aus besonderem Anlaß\n6. Kapitel\n§ 51  Dosisgrenzwerte für Personen im betrieblichen Über-\nBauartzulassung                                  wachungsbereich oder im Kontrollbereich\n§ 22   Verfahren der Bauartzulassung                             § 52  Inkorporation radioaktiver Stoffe\n§ 23   Entscheidung über die Bauartzulassung                     § 53  Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                  1323\n§ 54  Dauereinrichtungen                                        § 83    Ausnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht\n§ 55  Berücksichtigung anderweitiger Strahlenexpositionen       § 84    Umgehungsverbot\n§ 56  Tätigkeitsverbote und Tätigkeitbeschränkungen             § 85    Behandlung radioaktiver Abfälle\n§ 86    Zwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme von Anlagen\n4. Kapitel                                    des Bundes\nSt rah I e n sc h u tz be reiche\n§ 57  Sperrbereiche                                                                         Fünfter Teil\n§ 58  Kontrollbereiche                                                                  Bußgeldvorschriften\n§ 59  Bestrahlungsräume                                          § 87    Ordnungswidrigkeiten\n§ 60   Überwachungsbereiche\n§ 61  Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen                                          Sechster Teil\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n5. Kapitel                            § 88    Fortführung der bisherigen Betätigung\nPhysika I i sc h e Strah I e n sch utz ko ntrol le         § 89    Änderung von Rechtsvorschriften\n§ 62  Zu überwachende Personen                                   § 90    Berlin-Klausel\n§ 63   Ermittlung der Körperdosen                                § 91    Inkrafttreten\n§ 64   Kontamination und Dekontamination\n§ 65   Duldungspflicht                                                                       Anlagen\n§ 66   Aufzeichnungs- und Anzeigepflicht\nAnlage 1 (zu § 2 Abs. 1)\nBegriffsbestimmungen\n6. Kapitel\nÄrztliche Überwachung                          Anlage II (zu § 4 Abs. 1)\n§ 67   Erfordernis der ärztlichen Überwachung                   Anzeigebedürftiger Umgang\n§ 68  Ärztliche Bescheinigung                                   Anlage III (zu § 4 Abs. 2)\n§ 69  Behördliche Entscheidung                                  Genehmigungs- und anzeigefreier Umgang\n§ 70   Besondere ärztliche Überwachung\n§ 71   Ermächtigte Ärzte                                        Anlage IV\nFreigrenzen, abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr\n7. Kapitel                          für Inhalation und Ingestion und abgeleitete Grenzwerte der\nAktivitätskonzentration in Luft\nStr ah I u ng sm eßgeräte\n§ 72  Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte                     Anlage V (zu den §§ 68, 69 und 70)\n§ 73  Warnsignale                                              Ärztliche Bescheinigung\nAnlage VI (zu § 22)\n8. Kapitel\nVoraussetzungen für die Bauartzulassung\nSonstige Schutzvorschriften\n§ 74  Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe                Anlage VII (zu Anlage 1: Definition der Äquivalentsdosis)\n§ 75  Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe                 Bewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis aus der\nEnergiedosis\n§ 76  Wartung und Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung\nionisierender Strahlen und von Einrichtungen und Geräten  Anlage VIII (zu den §§ 35 und 37)\nmit radioaktiven Quellen\nStrahlenzeichen\n§ 77  Abgabe radioaktiver Stoffe\n§ 78  Buchführung und Anzeige                                   Anlage IX (zu den §§ 35 und 64)\n§ 79  Abhandenkommen radioaktiver Stoffe                        Grenzwerte für Schutzmaßnahmen bei Oberflächenkontamination\nvon Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm 2\n§ 80  Fund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt\nAnlage X (zu den §§ 45, 49, 50 und 51)\nVierter Teil                         Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte\nAblieferung radioaktiver Abfälle                 Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSV\n§ 81  Ablieferung an Anlagen des Bundes                         Anlage XI (zu § 45 Abs. 2)\n§ 82  Ablieferung an Landessammelstellen                        Annahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition","1324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErster Teil                                                Zweiter Teil\nEinleitende Vorschriften                                  Überwachungsvorschriften\n§ 1                                                     1. Kapitel\nSachlicher Geltungsbereich                          Umgang mit radioaktiven Stoffen\n(1) Die Verordnung gilt für\n§3\n1. den Umgang mit radioaktiven Stoffen (Gewinnung,\nErzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung, son-               Genehmigungsbedürftiger Umgang\nstige Verwendung und Beseitigung), den Verkehr mit         (1) Wer mit sonstigen radioaktiven Stoffen {§ 2 Abs. 1\nradioaktiven Stoffen (Erwerb und Abgabe an andere),     Nr. 2 des Atomgesetzes) umgeht oder kernbrennstoffhal-\ndie Beförderung, die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver   tige Abfälle lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf der\nStoffe sowie die Aufsuchung, Gewinnung und Aufberei-    Genehmigung.\ntung von radioaktiven Bodenschätzen,\n(2) Eine Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des\n2. die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 des\nAtomgesetzes oder nach § 16 dieser Verordnung oder ein\nAtomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrennstof-\nPlanfeststellungsbeschluß nach § 9 b des Atomgesetzes\nfen nach § 6 des Atomgesetzes, die Errichtung, den\nkann sich auch auf einen nach Absatz 1 genehmigungs-\nBetrieb, die sonstige lnnehabung, die Stillegung, den   bedürftigen Umgang erstrecken; soweit eine solche\nsicheren Einschluß einer Anlage sowie den Abbau\nErstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1\neiner Anlage oder von Anlagenteilen nach § 7 des\nnicht erforderlich.\nAtomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und son-\nstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des         (3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erforder-\nAtomgesetzes, die Errichtung und den Betrieb von        lich bei dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von\nAnlagen des Bundes nach § 9 a Abs. 3 des Atomgeset-     radioaktiven Bodenschätzen, wenn hierauf die Vorschrif-\nzes und                                                 ten des Bundesberggesetzes Anwendung finden.\n3. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeu-\ngung ionisierender Strahlen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des                                   §4\nAtomgesetzes) und von Störstrahlern {Anlage I Nr. 21                  Genehmigungsfreier Umgang\nzu § 2 der Röntgenverordnung) mit einer Teilchen- oder\nPhotonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektron-        (1) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage II\nvolt, in denen geladene Teilchen, ausgenommen Elek-     genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung\ntronen bis zu einer Energie von 3 Megaelektronvolt,     nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3\nbestimmungsgemäß beschleunigt werden.                   Abs. 1 dieser Verordnung, · wenn er den Beginn des\nUmgangs der zuständigen Behörde vorher anzeigt.\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Errichtung und\nden Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern,        (2) Wer mit radioaktiven Stoffen in der in Anlage III Teil A\ndie der Röntgenverordnung unterliegen.                      genannten Art umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung\nnach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3\nAbs. 1 dieser Verordnung. Wer mit radioaktiven Stoffen in\n§2\nder in Anlage III Teil B genannten Art im beruflichen\nBegriffsbestimmungen                      Bereich umgeht, bedarf hierfür keiner Genehmigung nach\nund Anwendung von Genehmigungsvorschriften               den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 3 Abs. 1\ndieser Verordnung.\n(1) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die\nBegriffsbestimmungen in Anlage 1.                              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für denjenigen, der\nKernbrennstoffe auf Grund einer Genehmigung nach den\n(2) Für die Anwendung von Genehmigungsvorschriften\n§§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes aufbewahrt, bearbeitet,\nnach dieser Verordnung gelten Gemische, die Kernbrenn-\nverarbeitet oder sonst verwendet oder der mit sonstigen\nstoffe und sonstige radioaktive Stoffe enthalten, als son-\nradioaktiven Stoffen auf Grund einer Genehmigung nach\nstige radioaktive Stoffe, wenn der auf die Isotope U-233,\n§ 3 Abs. 1 dieser Verordnung umgeht.\nU-235, Pu-239, Pu-241 entfallende Anteil der spezifischen\nAktivität, gemittelt über höchstens 100 kg des Gemisches,      (4) Von dem Erfordernis der Genehmigung ist nicht nach\nweniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt und die          den Absätzen 1 und 2 befreit, wer\nMasse des Anteils dieser Isotope ein Hunderttausendstel\n1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes,\nder Gesamtmasse des Gemisches nicht überschreitet.\nLebensmittel im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfs-\n(3) Eine Genehmigung nach dem Atomgesetz ist nicht           gegenständegesetzes oder Futtermittel oder Zusatz-\nerforderlich, soweit für den Umgang mit oder die Beförde-       stoffe im Sinne des Futtermittelgesetzes mit ionisieren-\nrung, die Einfuhr oder Ausfuhr von Kernbrennstoffen (§ 2        den Strahlen behandelt, wenn die dabei erzeugte spe-\nAbs. 1. Nr. 1 des Atomgesetzes) eine Genehmigung nach           zifische Aktivität der bestrahlten Produkte 500 Mikro-\ndieser Verordnung erteilt ist.                                  becquerel je Gramm überschreitet,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1325\n2. radioaktive Stoffe                                          arbeiten, sonst verwenden oder ohne Genehmigung nach\na) am Menschen verwendet, wenn die spezifische             § 9 befördern darf, sind die Vorschriften des§ 5 Abs. 2 bis\nAktivität der Stoffe 500 Mikrobecquerel je Gramm       4 des Atomgesetzes nicht anzuwenden. Die Herausgabe\nüberschreitet, ausgenommen das in Anlage III           von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung\nTeil A Nr. 9 genannte Wasser,                          nach § 5 Abs. 1 des Atomgesetzes oder aus der geneh-\nmigten Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes ist auch\nb) Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes,        zulässig, wenn der Empfänger nach Satz 1 zum Besitz der\nLebensmitteln oder kosmetischen Mitteln im Sinne       Kernbrennstoffe berechtigt ist oder wenn diese Kernbrenn-\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-         stoffe zum Zweck der Ausfuhr befördert werden sollen.\nzes sowie Futtermitteln oder Zusatzstoffen im Sinne\ndes Futtermittelgesetzes zusetzt, wenn die spezifi-\nsche Aktivität der Produkte 500 Mikrobecquerel je                                    §6\nGramm überschreitet,                                      Genehmigungsvoraussetzungen für den Umgang\nc) bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen im             (1) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ist zu erteilen,\nSinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-        wenn\ngesetzes oder von Erzeugnissen, die zur Verwen-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\ndung im häuslichen, nicht beruflichen Bereich\ngegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines\nbestimmt sind, verwendet oder zusetzt, wenn die\ngesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen\nspezifische Aktivität der hergestellten Produkte\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der\n500 Millibecquerel je Gramm überschreitet, aus-\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\ngenommen die in Anlage III Teil A Nr. 11 genannten\nVertretung oder Geschäftsführung Berechtigten er-\nVeredelungsprodukte,\ngeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht\nd) bei der Herstellung oder Anwendung von Pflanzen-             notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlen-\nschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgeset-             schutz erforderliche Fachkunde besitzt,\nzes, Schädlingsbekämpfungsmitteln oder Dünge-\nmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes oder          2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nanderen Bodenbehandlungsmitteln in der Weise               gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-\nverwendet, daß das hergestellte oder gebrauchsfer-         tragten ergeben, und sie die für den Strahlenschutz\ntige Mittel andere als radioaktive Stoffe natürlichen      erforderliche Fachkunde besitzen,\nUrsprungs in einer spezifischen Aktivität von mehr     3. die für eine sichere Ausführung des Umgangs notwen-\nals 500 Millibecquerel je Gramm enthält,                   dige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten vorhan-\ne) als radioaktiven Abfall, dessen spezifische Aktivi-         den, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich fest-\ntät das 10· fache der Freigrenzen der Anlage IV\n4                                             gelegt ist und ihnen die für die Erfüllung der Aufgaben\nTabelle IV 1 Spalte 4 je Gramm überschreitet,              erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nbeseitigt, soweit es sich nicht um Abfall handelt, der 4. gewährleistet ist, daß die bei dem Umgang sonst täti-\nbei der Anwendung radioaktiver Stoffe im häus-             gen Personen die notwendigen Kenntnisse über die\nlichen, nicht beruflichen Bereich entstanden ist.          mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Lebensmittel und Trinkwasser,          Schutzmaßnahmen besitzen,\nfalls sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspre-    5. gewährleistet ist, daß bei dem Umgang die Einrichtun-\nchen. Satz 1 Nr. 2 gilt auch nicht für radioaktive Stoffe,         gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die\nderen Freigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4              nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfor-\nnicht beschränkt ist.                                              derlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten\nwerden,\n(5) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1\nanzuzeigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen unter-           6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\nsagen, wenn                                                        Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,\n1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die      7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\nLeitung oder Beaufsichtigung des Umgangs bestellte             sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist und\nStrahlenschutzbeauftragte keine ausreichende Fach-         8. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im\nkunde im Strahlenschutz besitzt,                                Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und\n2. die für eine sichere Ausführung des Umgangs not-                des Bodens, dem Umgang mit sonstigen radioaktiven\nwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten nicht             Stoffen nicht entgegenstehen.\noder nicht mehr vorhanden ist oder                         Für eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit\n3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die      § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 für die anderweitige\nLeitung oder Beaufsichtigung des Umgangs bestellte         Beseitigung oder die anderweitige Zwischenlagerung\nStrahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.           radioaktiver Abfälle gelten die Voraussetzungen nach\nSatz 1 entsprechend. Diese Genehmigung darf nur erteilt\nwerden, wenn ein Bedürfnis für die anderweitige Besei-\n§5                               tigung oder Zwischenlagerung besteht.\nGenehmigungs- und anzeigefreier Besitz\n(2) Die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für einen Umgang\nvon Kernbrennstoffen\nim Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder\nAuf denjenigen, der Kernbrennstoffe ohne Genehmi-           Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt werden, wenn\ngung nach § 4 Abs. 1 oder ohne Genehmigung und                 der Antragsteller oder der von ihm schriftlich bestellte\nAnzeige nach § 4 Abs. 2 aufbewahren, bearbeiten, ver-          Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt appro-","1326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärzt-         bedürftige Beförderung erstrecken, soweit es sich um den-\nlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und der        selben Beförderungsvorgang handelt; soweit eine solche\nAntragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutz-     Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1\nbeauftragte die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-   nicht erforderlich.\nkunde besitzt. Diese ist durch eine Bescheinigung, die von     (3) Die Genehmigung kann dem Absender, dem Beför-\nder nach Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist,    derer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt,\nnachzuweisen.                                                die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Sie ist für\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung           den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen, kann\njedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei\nerforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\nJahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4\n1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,        des Atomgesetzes bezeichneten Zwecke nicht entgegen-\n2. Angaben, die es ermöglichen, zu prüfen, ob die Vor-       stehen.\naussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5, 7 und 8 eingehal-\n(4) Bei der Beförderung ist eine Ausfertigung oder\nten sind,\neine amtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-\n3. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und      bescheids mitzuführen. Jede der die Beförderung auf der\ndie für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der  Straße ausführenden Personen hat eine Erklärung mitzu-\nStrahlenschutzverantwortlichen und der Strahlen-        führen, aus der hervorgeht, daß sie über die bei der\nschutzbeauftragten zu prüfen, und                       Beförderung mögliche Strahlengefährdung und die anzu-\n4. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz-    wendenden Schutzmaßnahmen innerhalb der letzten\nlicher Schadensersatzverpflichtungen.                   sechs Monate belehrt worden ist, und auf der die beleh-\nrende und die die Beförderung ausführende Person die\nBelehrung bestätigt haben. Die Ausfertigung oder\n§7\nAbschrift des Genehmigungsbescheids und die Erklärun-\nBefreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge            gen über die Belehrung sind der für die Aufsicht zuständi-\ngen Stelle oder den von ihr Beauftragten auf Verlangen\n(1) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 9\nvorzuzeigen.\nAbs. 2 Nr. 4 des Atomgesetzes und§ 6 Abs. 1 Nr. 6 dieser\nVerordnung bedarf es nicht, wenn die Gesamtaktivität der        (5) Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheids\nradioaktiven Stoffe, mit denen in dem einzelnen Betrieb      sind bei der Ausführung der Beförderung auch vom Beför-\noder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetrei-       derer, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist, zu\nbenden am Ort der Tätigkeit des Antragstellers umgegan-      beachten.\ngen wird, das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV\nTabelle IV 1 Spalte 4 und die Masse an Uran-235 in dem          (6) Die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden\nangereicherten Uran 350 Gramm nicht überschreitet.            Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher\nGüter bleiben unberührt.\n(2) Einer Deckungsvorsorge nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 bedarf\nes nicht, wenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständi-                                  §9\ngen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der\nGenehmigungsfreie Beförderung\nTätigkeit des Antragstellers, mit sonstigen radioaktiven\nStoffen in mehreren räumlich voneinander getrennten            (1) Die Beförderung von · radioaktiven Stoffen oder\nGebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen umgegangen              Gegenständen der in Anlage II Nr. 3.1 oder 3.2 oder der in\nwird, die Aktivität der sonstigen radioaktiven Stoffe in den Anlage III genannten Art, Aktivität, spezifischen Aktivität\neinzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen das           oder Masse bedarf keiner Genehmigung nach § 4 Abs. 1\n106fache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1          des Atomgesetzes oder nach § 8 Abs. 1 dieser Ver-\nSpalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt  ordnung.\nist, daß die sonstigen radioaktiven Stoffe aus den einzel-\nnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder Anlagen nicht zusam-          (2) Einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset-\nmenwirken können.                                            zes für die Beförderung von natürlichem Uran im Sinne\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e des Atomgesetzes\n(3) Bei Anwendung der Absätze 1 oder 2 darf der Anteil    oder nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf für jede Art\nan offenen radioaktiven Stoffen das 105fache der Freigren-   der Beförderung nicht, wer radioaktive Stoffe unter den\nzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschrei-    Voraussetzungen der Anlage A Randnummer 2703 Blätter\nten.                                                         1 bis 4 der Gefahrgutverordnung Straße befördert.\n2. Kapitel                            (3) Einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 bedarf nicht,\nwer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen Groß-\nBeförderung radioaktiver Stoffe                     quellen im Sinne des § 23 Abs. 2 des Atomgesetzes oder\nkernbrennstoffhaltige Abfälle,\n§8\n1. als Unternehmer einer Eisenbahn des öffentlichen Ver-\nGenehmigungsbedürftige Beförderung                     kehrs nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder\n(1) Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder        dem Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den inter-\nkernbrennstoffhaltiger Abfälle auf öffentlichen oder der         nationalen Eisenbahnverkehr befördert,\nÖffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen bed?rf der         2. nach der Gefahrgutverordnung See befördert oder\nGenehmigung.\n3. mit Luftfahrzeugen befördert und die hierfür erforder-\n(2) Eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Atomgeset-          liche Erlaubnis nach § 27 des Luftverkehrsgesetzes\nzes kann sich auch auf eine nach Absatz 1 genehmigungs-         erhalten hat.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1327\n(4) Wer radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle, die Kern-        (2) Sofern eine Haftung nach dem Pariser Übereinkom-\nmaterialien sind, befördert, ohne hierfür der Genehmigung      men in Verbindung mit§ 25 des Atomgesetzes in Betracht\nnach § 8 zu bedürfen, darf, falls er nicht selbst den          kommt, verbleibt es bei Kernmaterialien abweichend von\nNachweis der erforderlichen Vorsorge für die Erfüllung         Absatz 1 Nr. 5 bei der in Anlage 2 zu dem Atomgesetz\ngesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nach § 4 b         genannten Grenze.\ndes Atomgesetzes zu erbringen hat, die Kernmaterialien\nzur Beförderung oder Weiterbeförderung nur dann über-\nnehmen, wenn ihm gleichzeitig eine Bescheinigung der                                    3. Kapitel\nzuständigen Behörde darüber vorgelegt wird, daß sich die        Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe\nVorsorge der Person, die ihm die Kernmaterialien übergibt,\nauch auf die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzver-\n§ 11\npflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung oder\nWeiterbeförderung erstreckt.                                        Genehmigungsbedürftige Einfuhr und Ausfuhr\n§ 10                                 (1) Wer sonstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoff-\nhaltige Abfälle einführt oder ausführt, bedarf der Genehmi-\nGenehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung               gung.\n(1) Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ist zu erteilen,\n(2) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-\nwenn\nzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Ein-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken         fuhr oder Ausfuhr nach Absatz 1 erstrecken; soweit eine\ngegen die Zuverlässigkeit des Absenders, des Beförde-    solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach\nrers und der die Versendung und Beförderung besor-       Absatz 1 nicht erforderlich.\ngenden Personen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder,\nbei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Per-     (3) Absatz 1 ist auf die Einfuhr und Ausfuhr sonstiger\nsonenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder         radioaktiver Stoffe durch die Bundeswehr nicht anzu-\nGesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-       wenden.\nführung Berechtigten ergeben,\n(4) Der Einfuhr oder Ausfuhr im Sinne dieser Ver-\n2. bei der Beförderung auf der Straße die für eine sichere\nordnung steht jedes sonstige Verbringen in den Geltungs-\nAusführung notwendige Anzahl verantwortlicher Perso-\nbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung\nnen schriftlich benannt, der ihnen übertragene Aufga-\ngleich, ausgenommen die Durchfuhr aus und nach Gebie-\nbenbereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung\nten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung,\nder Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt\nsoweit es sich nicht um die Durchfuhr radioaktiver Abfälle\nsind,\nhandelt.\n3. gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen\nausgeführt wird, die die für die beabsichtigte Art der       (5) Andere Vorschriften über die Einfuhr und Ausfuhr\nBeförderung notwendigen Kenntnisse über die mög-          bleiben unberührt.\nliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden\nSchutzmaßnahmen besitzen,                                                              § 12\n4. gewährleistet ist, daß die radioaktiven Stoffe unter                 Anzeigebedürftige Einfuhr und Ausfuhr\nBeachtung der für den jeweiligen Verkehrsträgergel-\ntenden Rechtsvorschriften über die Beförderung                (1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgeset-\nzes bedarf nicht, wer an Kernbrennstoffen, ausgenommen\ngefährlicher Güter befördert werden oder, soweit sol-\nradioaktive Abfälle,\nche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach\ndem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche       1. bis zu 15 Gramm Plutonium-239 oder Plutonium-241\nVorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der               oder Uran-233 oder Uran, das auf 20 oder mehr Pro-\nradioaktiven Stoffe getroffen ist,                             zent an Uran-235 angereichert ist,\n5. bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stof-       2. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf 10 oder mehr, jedoch\nfen, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versand-            weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist,\nstück das 107fache der Freigrenzen der Anlage IV          3. weniger als 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als\nTabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, die erforderliche         10 Prozent an Uran-235 angereichert ist,\nVorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadens-\nersatzverpflichtungen getroffen ist,                      4. bis zu 500 Kilogramm natürliches Uran im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e des Atomgesetzes\n6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\nsonstige Einwirkung Dritter gewährleistet ist,            einführt und die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt.\n7. gewährleistet ist, daß bei der Beförderung von sonsti-\ngen radioaktiven Stoffen von mehr als dem 1010fachen\nder Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4          (2) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 dieser Ver-\nunter entsprechender Anwendung des § 38 mit einer         ordnung bedarf nicht, wer sonstige radioaktive Stoffe, aus-\ndort genannten Einrichtung die Vereinbarungen             genommen radioaktive Abfälle, einführt, wenn er\ngeschlossen sind, die die Einrichtung bei Unfällen oder   1. Vorsorge getroffen hat, daß die radioaktiven Stoffe der\nStörfällen zur Schadensbekämpfung verpflichten, und            einzuführenden Art und Menge nach der Einfuhr erst-\n8. überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art,           mals nur von Personen erworben werden, die eine\nder Zeit und des Weges der Beförderung nicht ent-              nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach\ngegenstehen.                                                   § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser Verordnung erforderliche","1328                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGenehmigung besitzen oder die nach § 4 Abs. 1 oder 2    2. gewährleistet ist, daß die auszuführenden sonstigen\ndieser Verordnung von der Genehmigung befreit sind,           radioaktiven Stoffe nicht in einer die innere oder äußere\nund                                                          Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre\n2. der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atom-             internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der\ngesetzes zuständigen Behörde bei der Einfuhrabferti-          Kernenergie gefährdenden Weise verwendet werden.\ngung die Einfuhr mit einem von dieser Behörde               (3) Eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 zur Einfuhr oder\nbestimmten Formular anzeigt.                             Ausfuhr radioaktiver Abfälle darf nur erteilt werden, wenn\n(3) Wer Waren der in Anlage III Teil A Nr. 5, 6 oder 7    hierfür ein Bedürfnis besteht.\nbezeichneten Art einführt, hat dies der für die Über-\nwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen\nBehörde bei der Einfuhrabfertigung mit einem von dieser                                 4. Kapitel\nBehörde bestimmten Formular anzuzeigen. Satz 1 ist nicht            Errichtung und Betrieb von Anlagen\nauf die Einfuhr von Waren im Reiseverkehr anzuwenden,             zur Erzeugung ionisierender Strahlen\ndie weder zum Handel nocl1 zur gewerblichen Verwen-\ndung bestimmt sind.\n§ 15\n(4) Einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 bedarf nicht,\nGenehmigungsbedürftige Errichtung von Anlagen\nwer sonstige radioaktive Stoffe, ausgenommen radioaktive\nAbfälle, ausführt, wenn                                          Wer eine Anlage der folgenden Art errichtet, bedarf der\n1. die Aktivität das 108fache der Freigrenzen der An-        Genehmigung:\nlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 je Beförderungs- oder       1. Beschleuniger- oder Plasmaanlage, in der je Sekunde\nVersandstück nicht überschreitet und                           mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können,\n2. der Ausführer der für die Überwachung nach § 22           2. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der\nAbs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde vor\nElektronen von mehr als 10 Megaelektronvolt, sofern\ndem Versand die Ausfuhr mit einem von dieser\ndie mittlere Strahlleistung 1 Kilowatt übersteigen kann,\nBehörde bestimmten Formular anzeigt.\n3. Elektronenbeschleuniger mit einer Endenergie der\nElektronen von mehr als 150 Megaelektronvolt,\n§ 13\n4. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen\nGenehmigungs- und anzeigefreie Einfuhr und Ausfuhr\nvon mehr als 1O Megaelektronvolt je Nukleon, sofern\nEiner Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes              die mittlere Strahlleistung 50 Watt übersteigen kann,\noder nach § 11 Abs. 1 dieser Verordnung bedarf nicht und     5. Ionenbeschleuniger mit einer Endenergie der Ionen\neine Anzeige nach § 12 hat nicht zu erstatten, wer radio-          von mehr als 150 Megaelektronvolt je Nukleon.\naktive Stoffe einführt oder ausführt, mit denen nach § 4\nAbs. 2 in Verbindung mit Anlage III Teil A Nr. 1 bis 4 oder\n§ 16\n8 bis 11 oder Teil B Nr. 1 oder 3 ohne Genehmigung\numgegangen werden darf.                                           Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen\nWer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen\n§ 14\nbetreibt oder die Anlage oder ihren Betrieb so ändert, daß\nGenehmigungsvoraussetzung                      der Strahlenschutz beeinflußt werden kann, bedarf der\nfür die Einfuhr und Ausfuhr                   Genehmigung.\n(1) Die Genehmigung zur Einfuhr sonstiger radioaktiver                                    § 17\nStoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn                            Genehmigungsfreier Betrieb von Anlagen\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die\n(1) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine\nZuverlässigkeit des Einführers, seines gesetzlichen\nAnlage der folgenden Art betreibt oder so ändert, daß der\nVertreters oder bei juristischen Personen oder nicht\nStrahlenschutz beeinflußt werden kann, wenn er die In-\nrechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach\nbetriebnahme oder Änderung der zuständigen Behörde\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-\nvorher anzeigt:\ntung oder Geschäftsführung Berechtigten Bedenken\nergeben und                                              1. Plasmaanlage,        bei der die Ortsdosisleistung im\nAbstand von 0, 1 Meter von den Wandungen des\n2. der Einführer Vorsorge getroffen hat, daß die sonstigen\nBereichs, der aus elektrotechnischen Gründen wäh-\nradioaktiven Stoffe nach der Einfuhr erstmals nur von\nrend des Betriebs unzugänglich ist, 10 Mikrosievert\nPersonen erworben werden, die die für den Umgang\ndurch Stunde nicht überschreitet,\nerforderliche Genehmigung besitzen.\n2. Ionenbeschleuniger, bei dem die Ortsdosisleistung im\n(2) Die Genehmigung zur Ausfuhr sonstiger radioaktiver          Abstand von 0, 1 Meter von der Oberfläche 10 Mikro-\nStoffe (§ 11 Abs. 1) ist zu erteilen, wenn                        sievert durch Stunde nicht überschreitet und je\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die            Sekunde nicht mehr als 500 Neutronen erzeugt werden\nZuverlässigkeit des Ausführers, seines gesetzlichen           können.\nVertreters oder bei juristischen Personen oder nicht\n(2) Einer Genehmigung nach § 16 bedarf nicht, wer eine\nrechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach\nAnlage der folgenden Art betreibt:\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertre-\ntung oder Geschäftsführung Berechtigten Bedenken         1. Plasmaanlage nach Absatz 1 Nr. 1, bei der die Orts-\nergeben und                                                    dosisleistung in Abstand von O 1 Meter von den Wan-","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                     1329\ndungen des Bereichs der aus elektrotechnischen Grün-       6. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\nden während des Betriebs unzugänglich ist, 1 Mikrosie-          sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.\nvert durch Stunde nicht überschreiten kann,\n2. Ionenbeschleuniger nach Absatz 1 Nr. 2, bei dem die                                     § 19\nOrtsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der\nOberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht über-                      Genehmigungsvoraussetzungen\nschreiten kann und je Sekunde nicht mehr als                              für den Betrieb von Anlagen\n50 Neutronen erzeugt werden können.                          (1) Die Genehmigung nach § 16 ist zu erteilen, wenn\n(3) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer           1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nAnlage der in Absatz 1 genannten Art untersagen, wenn              gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines\n1. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die          gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte            oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der\nStrahlenschutzbeauftragte keine ausreichende Fach-             nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur\nkunde im Strahlenschutz besitzt,                               Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten er-\ngeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht\n2. die für eine sichere Ausführung des Betriebs not-\nwendige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten nicht            notwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlen-\nschutz erforderliche Fachkunde besitzt,\noder nicht mehr vorhanden ist oder\n3. der zur Anzeige Verpflichtete oder der von ihm für die     2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nLeitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellte            gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauf-\nStrahlenschutzbeauftragte nicht zuverlässig ist.               tragten ergeben, und sie die für den Strahlenschutz\nerforderliche Fachkunde besitzen,\n§ 18                              3. die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwen-\nGenehmigungsvoraussetzungen                           dige Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten vorhan-\nfür die Errichtung von Anlagen                        den, der ihnen übertragene Entscheidungsbereich fest-\ngelegt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben\nDie Genehmigung nach § 15 für die Errichtung einer              erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\nAnlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen ist zu ertei-\nlen, wenn                                                     4. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb sonst tätigen\nPersonen die notwendigen Kenntnisse über die mög-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\nliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden\ngegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines\nSchutzmaßnahmen besitzen,\ngesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen\noder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der       5. gewährleistet ist, daß bei dem Betrieb die Einrichtun-\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur             gen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die\nVertretung oder Geschäftsführung Berechtigten er-              nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfor-\ngeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht          derlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten\nnotwendig ist, der Antragsteller die für den Strahlen-         werden,\nschutz erforderliche Fachkunde besitzt,\n6. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\n2. gewährleistet ist, daß für die Errichtung der Anlage ein       Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,\nStrahlenschutzbeauftragter bestellt wird, der die für den\nStrahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt und der    7. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\ndie Anlage entsprechend der Genehmigung errichten              sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, soweit\noder errichten lassen kann. Es dürfen keine Tatsachen          die Errichtung der Anlage der Genehmigung nach § 15\nvorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver-            bedarf, und\nlässigkeit des Strahlenschutzbeauftragten ergeben,\n8. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im\n3. gewährleistet ist, daß in den allgemein zugänglichen            Hinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers oder\nBereichen außerhalb des Anlagengeländes die Strah-             des Bodens, dem beabsichtigten Betrieb der Anlage\nlenexposition von Personen bei dauerndem Aufenthalt            nicht entgegenstehen.\ninfolge des Betriebs der Anlage die für die Bevölkerung\nzugelassenen Grenzwerte nicht überschreitet, wobei            (2) Die Genehmigung nach § 16 für den Betrieb einer\ndie Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser      Anlage im Zusammenhang mit der Ausübung der Heil-\nund die austretende und gestreute Strahlung zu             kunde oder Zahnheilkunde am Menschen darf nur erteilt\nberücksichtigen sind,                                     werden, wenn der Antragsteller oder der von ihm für die\n4. die Vorschriften über den Schutz von Luft, Wasser und      Leitung des Betriebs schriftlich bestellte Strahlenschutz-\nBoden bei dem beabsichtigten Betrieb der Anlage           beauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die\nsowie bei Störfällen eingehalten werden können,           vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärzt-\nlichen Berufs erlaubt ist, und außerdem ein besonders\n5. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im       ausgebildeter Physiker oder eine hinreichend ausgebildete\nHinblick auf die Begrenzung des Umfangs der Bevölke-      sonstige Person als weiterer Strahlenschutzbeauftragter\nrungsgruppe, die in der Umgebung der Anlage bei           bestellt ist. Der Antragsteller und die Strahlenschutzbeauf-\nderen Betrieb einer Strahlung ausgesetzt ist, oder im     tragten müssen die für den Strahlenschutz erforderliche\nHinblick auf die Reinhaltung der Luft, des Wassers und    Fachkunde besitzen. Diese ist durch eine Bescheinigung,\ndes Bodens, der Wahl des Ortes der Anlage nicht           die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auszu-\n· entgegenstehen, und                                       stellen ist, nachzuweisen.","1330                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung               Folge zu leisten. Der Inhaber einer Genehmigung nach\nerforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere               Absatz 1 hat dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht\ntätigen Personen die Anordnungen der Strahlenschutzver-\n1. ein Sicherheitsbericht, der die Anlage und ihren Betrieb\nantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten in den An-\nbeschreibt und mit Hilfe von Lageplänen und Über-\nlagen oder Einrichtungen befolgen.\nsichtszeichnungen darstellt, sowie die mit der Anlage\nund dem Betrieb verbundenen Auswirkungen und\nGefahren beschreibt und die nach Absatz 1 Nr. 5                                         § 21\nvorzusehenden Einrichtungen und Maßnahmen dar-                           Ausnahmen von dem Erfordernis\nlegt,                                                                   der Genehmigung und der Anzeige\n2. ergänzende Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen                 Einer Genehmigung nach den §§ 3, 4, 6, 7 oder 9 des\nder Anlage und ihrer Teile,                                 Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 8, 11, 15, 16 oder 20\n3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Schutz-         dieser Verordnung oder der Planfeststellung nach § 9 b\nvorschriften des Absatzes 1 Nr. 7 und 8 eingehalten         des Atomgesetzes bedarf nicht und von der Anzeigepflicht\nsind,                                                       nach den §§ 4, 12 oder 17 dieser Verordnung ist befreit,\nwer als Arbeitnehmer oder sonst unter der Aufsicht einer\n4. Angaben, die es ermöglichen, die Zuverlässigkeit und\nPerson tätig wird, die der Genehmigung oder der Planfest-\ndie für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde der\nstellung bedarf oder die Anzeige zu erstatten hat. Satz 1 ist\nStrahlenschutzverantwortlichen und der Strahlen-\nnicht auf Heimarbeiter oder auf Hausgewerbetreibende im\nschutzbeauftragten zu prüfen,\nSinne des Heimarbeitsgesetzes anzuwenden.\n5. Vorschläge über die Vorsorge für die Erfüllung gesetz-\nlicher Schadensersatzverpflichtungen.\n6. Kapitel\n(4) Läßt sich erst während eines Probebetriebs beurtei-\nlen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 vorlie-                             Bauartzulassung\ngen, kann die zuständige Behörde die Genehmigung nach\n§ 16 befristet erteilen. Der Betreiber hat zu gewährleisten,                                 § 22\ndaß die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte, über die                        Verfahren der Bauartzulassung\nSperrbereiche, Kontrollbereiche sowie über den Schutz\nvon Luft, Wasser und Boden während des Probebetriebs                (1) Die Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen\neingehalten werden.                                              Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder ioni-\nsierende Strahlen erzeugen (Vorrichtungen), kann auf\nAntrag zugelassen werden, wenn die in Anlage VI genann-\n5. Kap ite 1                            ten Voraussetzungen erfüllt sind.\nTätigkeit in fremden Anlagen                           (2) Der Antrag ist von dem Hersteller oder Einführer\noder Einrichtungen                             schriftlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde\n(Zulassungsbehörde) zu stellen. In dem Antrag ,·ist der\n§ 20                                 Verwendungszweck anzugeben. Dem Antrag sind die für\nGenehmigungsbedürftige Tätigkeit                  die Bauartprüfung erforderlichen Zeichnungen sowie die\nin. fremden Anlagen oder Einrichtungen                 Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise beizu-\nfügen.\n(1) Einer Genehmigung bedarf auch, wer in einer frem-\nden Anlage oder Einrichtung, in der eine genehmigungs-              (3) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung\nbedürftige Tätigkeit nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-           auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch\ngesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verordnung            die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlas-\noder eine planfeststellungsbedürftige Tätigkeit nach § 9 b       sen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt prüft ins-\ndes Atomgesetzes stattfindet,                                    besondere, ob das Baumuster den technischen Bauartvor-\naussetzungen der Anlage VI entspricht. Der Physikalisch-\n1. unter seiner Aufsicht stehende Personen tätig werden          Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die zur\nläßt oder                                                    Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Sie teilt\n2. selbst tätig wird,                                            das Ergebnis der Prüfung der Zulassungsbehörde in\neinem Prüfungsgutachten mit.\nwenn er oder diese Personen dadurch beruflich strahlen-\nexponierte Personen werden.\n§ 23\n(2) Bei Tätigkeiten nach Absatz 1 in Anlagen oder Ein-\nEntscheidung über die Bauartzulassung\nrichtungen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen\nwird, ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, bei Tätigkeiten nach Ab-          (1) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulas-\nsatz 1 im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen               sung der Bauart der nach § 22 Abs. 3 geprüften Vorrich-\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen ist § 19 Abs. 1 Nr. 1       tungen.\nbis 5 entsprechend anzuwenden.\n(2) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn\n(3) Wer als Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 selbst         Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert\noder für einen Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 in             werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der Frist in den\neiner fremden Anlage oder Einrichtung tätig wird, hat den       Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach Maßgabe des\nAnordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und              § 4 weiter betrieben werden, es sei denn, daß die zustän-\nStrahlenschutzbeauftragten in der Anlage oder Einrich-          dige Behörde feststellt, daß ein ausreichender Schutz\ntung, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach § 31 treffen, gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                     1331\n(3) Die Zulassung der Bauart ist zu versagen, wenn                (2) An der Vorrichtung dürfen Änderungen nicht vor-\nTatsachen vorliegen, aus denen sich gegen die Zuverläs-           genommen werden, die für den Strahlenschutz wesent-\nsigkeit des Herstellers oder des für die Leitung der Herstel-     liche Merkmale betreffen.\nlung Verantwortlichen oder gegen die für die Herstellung\nerforderliche technische Erfahrung dieses Verantwort-               · (3) Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädi-\nlichen oder gegen die Zuverlässigkeit des Einführers             gung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften dieser\nBedenken ergeben, oder wenn die in Anlage VI genannten           Verordnung, den in dem Zulassungsschein bezeichneten,\nVoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn überwie-            für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen oder\ngende öffentliche Interessen der Zulassung entgegen-             späteren Anordnungen oder Auflagen der zuständigen\nstehen.                                                          Behörde entspricht, darf nicht mehr verwendet werden.\n§ 24                            ·  Der Inhaber der Vorrichtung hat unverzüglich die notwen-\ndigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden\nPflichten des Zulassungsinhabers                    zu verhüten. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich\nDer Zulassungsinhaber hat                                    zu unterrichten.\n1. eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustel-            (4) Ist die Rücknahme oder der Widerruf einer Bauart-\nlen, daß die gefertigten Vorrichtungen den für den          zulassung bekanntgemacht oder hat die zuständige\nStrahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauart-           Behörde eine Feststellung nach§ 23 Abs. 2 Satz 3 getrof-\nzulassung entsprechen und mit dem Bauartzeichen            fen, so hat der Inhaber eine Vorrichtung, die von der\nund weiteren von der Zulassungsbehörde zu bestim-           Rücknahme, dem Widerruf oder der Feststellung betroffen\nmenden Angaben versehen werden,                             ist, unverzüglich stillzulegen und die notwendigen Schutz-\nmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten.\n2. die Qualitätskontrolle durch einen von der zuständigen\nDer Inhaber der Vorrichtung hat die Stillegung der zustän-\nBehörde zu bestimmenden Sachverständigen über-\nwachen zu lassen,                                          digen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n3. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung einen\nAbdruck des Zulassungsscheins auszuhändigen, auf                                      Dritter Teil\ndem das Ergebnis der Qualitätskontrolle nach Num-\nmer 1 bestätigt ist, und                                                          Schutzvorschriften\n4. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung eine\nBetriebsanleitung auszuhändigen, in der insbesondere                                 1. Kapitel\nauf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen                              Allgemeine Vorschriften\nhingewiesen ist.\n§ 25                                                             § 28\nZulassungsschein                                             Strahlenschutzgrundsätze\nWird die Bauart nach § 23 Abs. 1 zugelassen, so hat die           (1) Wer eine Tätigkeit nach § 1 dieser Verordnung\nZulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen.             ausübt oder plant, ist verpflichtet,\nIn ihn sind aufzunehmen\n1. jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination\n1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der                von Personen, Sachgütern oder der Umwelt zu ver-\nVorrichtung,                                                     meiden,\n2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,                      2. jede Strahlenexposition oder Kontamination von Perso-\nnen, Sachgütern oder der Umwelt unter Beachtung des\n3. inhaltliche Beschränkungen und Auflagen für den In-\nStandes von Wissenschaft und Technik und unter\nhaber der Vorrichtung sowie Befristungen,\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch\n4. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die                     unterhalb der in dieser Verordnung festgesetzten\nVorrichtung zu versehen ist, und                                  Grenzwerte so gering wie möglich zu halten.\n5. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der Vorrich-             (2) Bei der Ermittlung der Körperdosen sind die natür-\ntung nach § 4 Abs. 1 und § 27.                              liche Strahlenexposition, die Strahlenexposition des\nPatienten durch ärztliche oder zahnärztliche Untersuchun-\n§ 26                                gen oder Behandlungen sowie andere, außerhalb des\nBekanntmachung im Bundesanzeiger                      beruflichen Tätigkeitsbereichs liegende Strahlenexpositio-\nnen nicht zu berücksichtigen .\n.. Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer\nAnderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge-                (3) Bei der Planung baulicher oder sonstiger technischer\nrung der Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde         Schutzmaßnahmen gegen Störfälle in oder an einem Kern-\nnach § 23 Abs. 2 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt-           kraftwerk dürfen unbeschadet der Forderungen des Absat-\nzumachen.                                                         zes 1 Nr. 2 als Körperdosen in der Umgebung der Anlage\n§ 27                               im ungünstigsten Störfall höchstens die Werte der An-\nlage X Tabelle X 1 Spalte 2, ausgenommen den dort\nPflichten des Inhabers\nangegebenen Wert für die Schilddrüse, zugrunde gelegt\neiner zugelassenen Vorrichtung\nwerden. Für die Schilddrüse darf höchstens eine Teilkör-\n(1) Der Inhaber einer zugelassenen Vorrichtung hat           perdosis von 150 Millisievert zugrunde gelegt werden.\neinen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 25 bei der             Maßgebend für eine ausreichende Vorsorge gegen Stör-\n~orrichtung bereitzuhalten und der zuständigen Behörde            fälle nach den Vorschriften der Sätze 1 und 2 ist der Stand\nauf Verlangen vorzulegen.                                         von Wissenschaft und Technik. Die Genehmigungsbe-:-","1332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nhörde kann diese Vorsorge insbesondere dann als getrof-         (5) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im\nfen ansehen, wenn der Antragsteller b·ei der Auslegung der    Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu\nAnlage die Störfälle zugrunde gelegt hat, die nach den       Strahlenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden.\nvom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-       Die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde des\nsicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Lan-        Lehrers ist durch eine Bescheinigung, die von der nach\ndesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlichten Sicher-        Landesrecht zuständigen Stelle auszustellen ist, nach-\nheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke die Ausle-  zuweisen.\ngung eines Kernkraftwerkes bestimmen müssen. Für\nKernkraftwerke mit Demonstrations- und Prototypcharak-          (6) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das\nter sowie für andere Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes        Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutz-\nkann die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung           beauftragte zu bestellen, so müssen sie als verantwort-\ndes Einzelfalles, insbesondere des Gefährdungspotentials      liche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des\nder Anlage und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines     Betriebes oder eines Betriebsteiles nach§ 58 Abs. 1 Nr. 2\nStörfalles, auch andere Werte der Körperdosen in der          des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese\nUmgebung der Anlage festlegen.                                Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes\nAnwendung finden.\n§ 29                                                          § 30\nStrahlenschutzverantwortliche                        Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen\nund Strahlenschutzbeauftragte                              und des Strahlenschutzbeauftragten\n(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh-      (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm\nmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder          durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-\nnach den §§ 3, 15, 16 oder 20 dieser Verordnung oder der      men seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereich.es.\nPlanfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes bedarf oder      Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich\nwer eine Anzeige nach § 4 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 zu          alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein-\nerstatten hat oder wer aufgrund des § 3 Abs. 3 keiner         trächtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf. Besteht bei Kapital-      eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme\ngesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus           oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutz-\nmehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaf-       verantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlen-\nten mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vor-        schutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages\nhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer\nschriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebs-\nvon ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäfts-           rat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je\nführungsbefugnis für die Gesellschaft die Aufgaben des        eine Abschrift zu übersenden.\nStrahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlen-\n(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies    schutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maß-\nfür eine sichere Ausführung der genehmigungs- oder            nahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlen-\nanzeigebedürftigen Tätigkeit oder für das Aufsuchen, das\nschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrich-\nGewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Boden-             ten.\nschätze notwendig ist, für die Leitung oder Beaufsichti-\ngung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strah-      (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-\nlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Dem Strah-    schutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben\nlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben über-        mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fach-\ntragen werden, die er infolge seiner Stellung im Betrieb      kräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie\nund der ihm übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann.       über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu\nBei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten ist des-    unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den\nsen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich       Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in\nfestzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverantwort-      Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten.\nlichen nach§ 31 bleiben in vollem Umfang bestehen, auch\nwenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.                    (4) Der Strahlenschutzbeauftrage darf bei Erfüllung sei-\nner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit\n(3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit      nicht benachteiligt werden.\nAngabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches,\ndie Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsberei-          (5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte\nches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauf-           infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Ent-\ntragten aus seiner Funktion sind von dem Strahlenschutz-      scheidungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Auf-\nverantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich         gaben, insbesondere zur Abwehr von Gefahren sofortige\nanzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nach-      Maßnahmen zu treffen, nur unzureichend erfüllen kann,\nweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde      kann die zuständige Behörde feststellen, daß er nicht als\nzu erbringen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem          Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung\nBetriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige     anzusehen ist.\nauszuhändigen.\n§ 31\n(4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen            Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen\nbestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus                und des Strahlenschutzbeauftragten\ndenen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben,\nund die die für den Strahlenschutz erforderliche Fach-           (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach-\nkunde besitzen.                                               tung des Standes von Wissenschaft und Technik zum","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1333\nSchutz einzelner und der Allgemeinheit vor Stahlenschä-                                      § 32\nden an Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeig-\nAnordnung von Schutzmaßnahmen\nnete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstel-\nlung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und            (1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Schutz-\nSchutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Rege-         maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der§§ 28 bis\nlung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausrei-      31 und 33 bis 86 erforderlich sind.\nchenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, daß\n(2) Soweit die Schutzmaßnahmen nicht die Beseitigung\n1. die Strahlenschutzgrundsätze des § 28 eingehalten           einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder\nwerden,                                                    bedeutende Sachgüter bezwecken, ist für die Ausführung\n2. die Schutzvorschriften der §§ 37, 38 Abs. 1 und 3,          eine angemessene Frist zu setzen.\n§§ 40, 45 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 50 Abs. 5, § 62 Abs. 2\n(3) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwort-\nSatz 2, § 68 Abs. 3 Satz 2 und § 70 Abs. 3 eingehalten\nwerden,                                                    lichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an\ndie Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Diese\n3. die Schutzvorschriften der §§ 35, 36, 38 Abs. 2, §§ 39,     haben die Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich zu\n41 Abs. 3 bis 7, 9, 10 und 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 und 5,    unterrichten.\n§ 43 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46\nAbs. 1, 3, 4 und 6, §§ 49 und 50 Abs. 1 bis 4, §§ 51 bis                                 § 33\n56 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 58 Abs. 2              Ausnahmen von Schutzvorschriften\nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2       Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,\nund 3, § 62 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 63        daß von den Schutzvorschriften der §§ 34 bis 86 ab-\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1,   gewichen wird, wenn\nAbs. 5, 6 und 8, § 64 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 und 2,   1. ein Gerät, eine Anlage, eine sonstige Vorrichtung oder\n§ 65 Satz 2, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4,        eine Tätigkeit erprobt werden soll oder die Einhaltung\n§ 67 Abs. 1 und 2, § 70 Abs. 1, §§ 72 bis 75 Satz 1            der Anforderungen einen unverhältnismäßig großen\nund 3, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 1 bis 3,      Aufwand erfordern würde, sofern in beiden Fällen die\n§§ 81, 82 Abs. 1 und 2 und §§ 84 und 86 Satz 1                 Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen Vor-\neingehalten werden,                                            richtung oder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz\n4. die Verbreitung radioaktiver Stoffe so gering wie mög-         auf andere Weise gewährleistet sind oder\nlich gehalten wird, um die Gefahr ihrer Aufnahme in den    2. die Sicherheit des Gerätes, der Anlage, der sonstigen\nmenschlichen Körper auf ein Mindestmaß zu beschrän-            Vorrichtung oder der Tätigkeit sowie der Strahlen-\nken, und                                                       schutz durch die Abweichung nicht beeinträchtigt wer-\n5. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsich-              den.\ntigtes Kritischwerden von Kernbrennstoff getroffen wer-\n§ 34\nden.\nStrahlenschutzanweisung\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,\nDie zuständige Behörde kann tlen Strahlenschutzver-\ndaß\nantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung\n1. im Rahmen seines innerbetrieblichen Entscheidungs-          zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden\nbereiches die Strahlenschutzgrundsätze des § 28            Strahlenschutzmaßnahmen aufzunehme'). sind. Zu diesen\nAbs. 1 und die in Absatz 1 Nr. 3 aufgeführten Schutz-      Maßnahmen können insbesondere gehören\nvorschriften und,\n1. die Aufstellung eines Planes für die Organisation des\n2. soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach                Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-\n§ 29 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen           mung, daß ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-\ndes Bescheides über die Genehmigung oder allge-                tragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend\nmeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde             oder sofort erreichbar sein müssen,\nerlassenen Anordnungen und Auflagen\n2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen\neingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen                  Betriebsablaufs,\nworden sind, hat er die Strahlenschutzgrundsätze des § 28\nAbs. 1 zu beachten.                                             3. die Führung eines Betriebsbuchs, in das die für den\nStrahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu-\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-          tragen sind,\nschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, daß bei Gefahr\n4. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von\nfür Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter geeig-\nGeräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für\nnete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr unver-\nden Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung\nzüglich getroffen werden.\nvon Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und\n(4) Beim Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im            über die Wartung,\nZusammenhang mit dem Unterricht in Schulen haben die            5. die Aufstellung eines Planes für regelmäßige Alarm-\nRechtsträger der Schule als Strahlenschutzverantwort-               übungen sowie für den Einsatz bei Unfällen und Störfäl-\nliche dafür zu sorgen, daß diese Tätigkeiten nur von Leh-           len, erforderlichenfalls mit Regelungen für den Brand-\nrern ausgeübt werden, die nach § 29 Abs. 2 zu Strahlen-             schutz und die Vorbereitung der Schadensbekämpfung\nschutzbeauftragten bestellt sind.                                   nach § 38, und","1334                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen               § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entnehmen sind. Die Sätze 1\noder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das          und 2 sind auch auf Vorrichtungen anzuwenden, die radio-\nAbhandenkommen von radioaktiven Stoffen.                   aktive Stoffe in umschlossener oder festhaftend in offener\nForm von mehr als dem Hunderttausendfachen der Werte\nder Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten.\n§ 35\nKennzeichnungspflicht\n§ 36\n(1) Mit Strahlenzeichen nach Anlage VIII in ausreichen-\nder Anzahl sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kenn-                               Maßnahmen bei\nzeichnen:                                                           sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen\n1. Anlagen, Geräte, sonstige Vorrichtungen, Räume,                 Bei Unfällen und Störfällen sind unverzüglich alle not-\nSchutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse und            wendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahren für\nUmhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befin-        Leben, Gesundheit und Sachgüter auf ein Mindestmaß\nden, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach        beschränkt werden. Der Eintritt eines Unfalls, eines Stör-\nden §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder der Plan-         falls oder eines sonstigen sicherheitstechnisch bedeut-\nfeststellung nach § 9 b des Atomgesetzes oder einer        samen Ereignisses ist der atomrechtlichen Aufsichts-\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder einer Anzeige nach        behörde und, falls dies erforderlich ist, auch der für die\n§ 4 Abs. 1 dieser Verordnung umgegangen werden             öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde\ndarf,                                                      sowie der für den Katastrophenschutz zuständigen\n2. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen,               Behörde unverzüglich anzuzeigen.\n3. Sperrbereiche und Kontrollbereiche,\n4. Bereiche, in denen die Kontamination die Grenzwerte                                      § 37\nder Anlage IX überschreitet.\nVorbereitung der Brandbekämpfung\nDie Kennzeichnung muß die Worte „VORSICHT -\nSTRAHLUNG\", ,,RADIOAKTIV\", ,,KERNBRENNSTOFFE\"                     Zur Vorbereitung der Brandbekämpfung sind mit den\noder „KONTAMINATION\" enthalten, soweit dies nach               nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforder-\nGröße und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden                lichen Maßnahmen zu planen. Hierbei ist insbesondere\nGegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit         festzulegen, an welchen Orten die Feuerwehr (in unter-\nzutrifft.                                                      tägigen Betrieben: Grubenwehr) im Einsatzfall\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Behältnisse oder Geräte, die     1. ohne besonderen Schutz vor den Gefahren radio-\ninnerhalb eines Kontrollbereiches in abgesonderten Berei-           aktiver Stoffe tätig werden kann (Gefahrengruppe 1),\nchen für Arbeiten verwendet werden, solange die mit die-\nsen Arbeiten betraute Person in dem abgesonderten               2. nur unter Verwendung einer Sonderausrüstung tätig\nBereich anwesend oder der Raum gegen unbeabsichtig-                  werden kann (Gefahrengruppe II) und\nten Zutritt gesichert ist.\n3. nur mit einer Sonderausrüstung und unter Hinzuzie-\n(3) Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die             hung eines Sachverständigen, der die während des\ngemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, dürfen nur zur .                Einsatzes entstehende Strahlengefährdung und die\nAufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet wer-                anzuwendenden Schutzmaßnahmen beurteilen kann,\nden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder besei-             tätig werden kann (Gefahrengruppe III).\ntigt werden, wenn sichergestellt ist, daß\n1. die Oberflächenkontamination die in Anlage IX Spalte 4\nangegebenen Grenzwerte unterschreitet und                                               § 38\n2. die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 durch entspre-                       Vorbereitung der Schadensbekämpfung\nchende Bearbeitung vollständig entfernt ist.                               bei Unfällen oder Störfällen\n(4) Alle Vorratsbehälter, die radioaktive Stoffe in offener     (1) Das zur Eindämmung und Beseitigung der durch\nForm von mehr als dem Zehntausendfachen der Werte der           Unfälle oder Störfälle entstandenen Gefahren innerhalb\nAnlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthalten, müssen so           des Kontrollbereiches und betrieblichen Überwachungsbe-\ngekennzeichnet sein, daß folgende Einzelheiten feststell-       reiches erforderliche Personal und die erforderlichen Hilfs-\nbar sind:                                                       mittel sind vorzuhalten und deren Einsatzfähigkeit der\n1. Radionuklid,                                                zuständigen Behörde nachzuweisen. Dies kann auch\ndadurch geschehen, daß ein Anspruch auf Einsatz einer\n2. chemische Verbindung,\nfür die Erfüllung dieser Aufgaben geeigneten Einrichtung\n3. Tag der Abfüllung,                                           nachgewiesen wird.\n4. Aktivität am Tag der Abfüllung oder an einem daneben\nbesonders zu bezeichnenden Stichtag und                        (2) Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nzuständigen Behörde sowie öffentlichen und privaten Hilfs-\n5. der Strahlenschutzverantwortliche zum Zeitpunkt der         organisationen sind die für die Beseitigung von Unfall-\nAbfüllung.                                                 folgen oder Störfallfolgen notwendigen Informationen und\nKennummern, Zeichen und sonstige Abkürzungen dürfen            die erforderliche Beratung zu gewähren. Das gleiche gilt\ndabei nur verwendet werden, wenn diese allgemein               für die Planung der Beseitigung von Unfall- oder Störfall-\nbekannt oder ohne weiteres aus der Buchführung nach             folgen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                               1335\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf den Umgang mit                                § 41\nsonstigen radioaktiven Stoffen anzuwenden, deren Aktivi-\nAnwendung radioaktiver Stoffe\ntäten die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4\noder ionisierender Strahlen\num nicht mehr überschreiten als das\nam Menschen in der medizinischen Forschung\n1\n1. 10 fache, wenn es sich um offene radioaktive Stoffe\n(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum\nhandelt,\nUmgang mit radioaktiven Stoffen für die Anwendung am\n2. 1010fache, wenn es sich um umschlossene radioaktive      Menschen in der medizinischen Forschung darf, falls im\nStoffe handelt.                                        übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung der Geneh-\nmigung nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind, nur stattgegeben\nDas gleiche gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender    werden, wenn für die beantragte Art der Anwendung ein\nStrahlen, falls deren Errichtung keiner Genehmigung nach    zwingendes Bedürfnis besteht. Dies ist dann der Fall,\n§ 15 bedarf. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,       wenn eine vom Bundesgesundheitsamt eingesetzte Gut-\nwenn in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweig-     achtergruppe festgestellt hat, daß die bisherigen For-\nbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden am Ort der Tätigkeit    schungsergebnisse, die sonst ermittelten Befunde und die\ndes Antragstellers mit radioaktiven Stoffen in mehreren     medizinischen Erkenntnisse nicht ausreichen und daß die\nräumlich voneinander getrennten Gebäuden, Gebäudetei-      Anwendung von radioaktiven Stoffen am Menschen zur\nlen oder Anlagen umgegangen wird, die Aktivität der radio-  Erreichung des Forschungszwecks notwendig ist. Dabei\naktiven Stoffe in den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen    hat die Gutachtergruppe auch zu überprüfen, daß\n9der Anlagen die Werte des Satzes 1 nicht überschreitet\n1. die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwendung\nund ausreichend sichergestellt ist, daß die radioaktiven\nfür den Probanden verbunden sind, gemessen an der\nStoffe aus den einzelnen Gebäuden, Gebäudeteilen oder\nvoraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die\nAnlagen nicht zusammenwirken können.\nHeilkunde und die medizinische Forschung ärztlich ver-\ntretbar sind,\n§ 39                           2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen\nBelehrung                                Radionuklide dem Zweck der Forschung entsprechen\nund nicht durch Radionuklide ersetzt werden können,\n(1) Personen, denen der Zutritt zu Sperrbereichen nach\ndie zu einer geringeren Strahlenexposition für den Pro-\n§ 57 Abs. 3 Satz 1 oder zu Kontrollbereichen nach § 58           banden führen,\nAbs. 3 Satz 1 gestattet wird, sind vor dem erstmaligen\nZutritt über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren,   3. die zur Anwendung gelangenden Aktivitäten nach dem\ndie Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß, die                Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter her-\nanzuwendenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und               abgesetzt werden können, ohne den Zweck des For-\nden für ihre Tätigkeit wesentlichen Inhalt dieser Verord-        schungsvorhabens zu gefährden,\nnung und der Genehmigung zu belehren. Satz 1 gilt auch      4. die Anzahl der Probanden auf das unbedingt not-\nfür Personen, die außerhalb des Kontrollbereiches mit            wendige Maß beschränkt wird,\nradioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlen\nanwenden, soweit diese Tätigkeit der Genehmigung            5. eine ausreichende Abschätzung vorgenommen worden\nbedarf. Ist für den Betrieb nach § 34 eine Strahlenschutz-        ist, daß bei der Anwendung der radioaktiven Stoffe an\ndem einzelnen Probanden die~Grenzwerte der Anlage\nanweisung aufzustellen, so hat sich die Belehrung auch\nauf diese oder den für die Tätigkeit der in den Sätzen 1          X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht überschritten werden.\nund 2 genannten Personen wesentlichen Teil der Strahlen-       (2) Dem Antrag auf,Erteilung einer Genehmigung darf im\nschutzanweisung zu erstrecken. Die Belehrung ist halb-      übrigen nur stattgegeben werden, wenn\njährlich, auf Verlangen der zuständigen Behörde in kürze-\nren Zeiträumen, zu wiederholen.                             1 . sichergestellt ist, daß die Anwendung der radioaktiven\nStoffe für die medizinische Forschung von einem Arzt\n(2) Personen, denen nach § 58 Abs. 3 Satz 2 der Zutritt     geleitet wird, der eine mindestens zweijährige Erfah-\nzu Kontrollbereichen gestattet wird, sind vorher über die        rung im Umgang mit radioaktiven Stoffen am Men-\nmöglichen Gefahren und ihre Verhütung zu belehren, falls         schen nachweisen kann, auf dem Gebiet des Strahlen-\nsie nicht von einer fachkundigen Person begleitet werden.        schutzes die erforderliche Fachkunde besitzt und wäh-\nrend der Anwendung ständig erreichbar ist,\n(3) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrung\nsind Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten        2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik\nPerson zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind in        erforderlichen Meßgeräte, Kalibrierpräparate, Kalibrier-\nden Fällen des Absatzes 1 fünf Jahre, in denen des               lösungen und Kalibrierphantome vorhanden sind und\nAbsatzes 2 ein Jahr aufzubewahren und der zuständigen            ihre sachgerechte Anwendung sichergestellt ist,\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                           3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\nSchadensersatzverpflichtungen getroffen ist.\n§ 40                              (3) An Personen, die auf gerichtliche oder behördliche\nAuslegung oder Aushang der Verordnung              Anordnung verwahrt sind, dürfen radioaktive Stoffe in der\nmedizinischen Forschung nicht angewendet werden.\nIn Betrieben oder selbständigen Zweigbetrieben, bei\nnicht Gewerbetreibenden an dem Ort der Tätigkeit ist, falls    (4) Die Anwendung radioaktiver Stoffe an Probanden,\nregelmäßig mindestens eine Person beschäftigt oder unter    die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur\nder Aufsicht eines anderen tätig ist, ein Abdruck dieser    zulässig, wenn die Unbedenklichkeit und eine besondere\nVerordnung zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.        Notwendigkeit der Heranziehung solcher Personen gut-","1336                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nachtlich nachgewiesen ist, um das Ziel der Anwendung           Körperdosen und die zur Berechnung der Körperdosen\nradioaktiver Stoffe für die medizinische Forschung zu          relevanten Daten hervorgehen.\nerreichen. An schwangeren und stillenden Frauen ist die\nAnwendung nicht zulässig.                                          (10) Die Absätze 1 bis 9 mit Ausnahme des Absatzes 2\nNr. 3 sind neben dem Arzneimittelgesetz entsprechend\n(5) Der zuständigen Behörde ist eine schriftliche Erklä-    anzuwenden\nrung des Probanden darüber vorzulegen, daß\n1. bei der klinischen Prüfung von radioaktiven Arznei-\n1. er mit den Untersuchungen, die vor, während und nach             mitteln und von mit radioaktiven Stoffen markierten\nder Anwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung der               Arzneimitteln sowie\nGesundheit erforderlich sind, einverstanden ist und\n2. bei in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln benutz-\n2. er mit der Mitteilung der durch die Anwendung der                ten Untersuchungsverfahren, bei denen radioaktive\nradioaktiven Stoffe erhaltenen Befunde an die zustän-          Stoffe angewendet werden.\ndige Behörde einverstanden ist.\n(11) Die zuständige Behörde kann - mit Ausnahme der\n(6) Es ist dafür zu sorgen, daß                             klinischen Prüfung von mit radioaktiven Stoffen markierten\n1. der Proband seine Einwilligung persönlich und schrift-      Arzneimitteln - im Einzelfall eine Überschreitung der\nlich erteilt. Die Einwilligung kann jederzeit formlos      Grenzwerte nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 zulassen, sofern\nwiderrufen werden. Vor der Einwilligung ist der Pro-       hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. Die zugelassene\nband durch den das Forschungsvorhaben leitenden            Körperdosis darf dabei die Grenzwerte der Anlage X\nArzt oder einen von diesem beauftragten Arzt über         Tabelle X 1 Spalte 2 nur überschreiten, wenn eine klini-\nWesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der Anwen-         sche Prüfung von radioaktiven Arzneimitteln am Proban-\ndung der radioaktiven Stoffe und über die Möglichkeit     den gleichzeitig seiner Untersuchung oder Behandlung\ndes Widerrufs aufzuklären. Der Proband ist zu befra-      dient.\ngen, ob an ihm bereits radioaktive Stoffe oder ionisie-       (12) Bei der Anwendung ionisierender Strahlen am Men-\nrende Strahlen angewandt worden sind. Über die Auf-       schen in der medizinischen Forschung gelten, falls im\nklärung und die Befragung des Probanden ist eine          übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung einer\nNiederschrift zu fertigen. Die Einwilligung ist nur wirk- Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes oder § 3 oder\nsam, wenn der Proband geschäftsfähig und in der Lage      § 16 dieser Verordnung gegeben sind, Absatz 1 Satz 2 und\nist, das Risiko der Anwendung der radioaktiven Stoffe     3 Nr. 1, 3 bis 5, Absatz 2 Nr. 1 und 3, die Absätze 3 bis 6\nfür sich einzusehen und seinen Willen hiernach zu         Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie die Absätze 7 bis 9 und 11\nbestimmen,                                                entsprechend. Die nach dem Stand von Wissenschaft und\n2. der Proband vor Beginn der Anwendung radioaktiver          Technik erforderlichen Meßgeräte müssen vorhanden und\nStoffe ärztlich untersucht wird,                          ihre sachgerechte Anwendung muß sichergestellt sein. Die\nordnungsgemäße Funktion der Anlagen und die Einhal-\n3. vor der Anwendung der radioaktiven Stoffe die Aktivität\ntung der dosisbestimmenden Parameter sind in jedem\nder in der Substanz enthaltenen Radionuklide und\nEinzelfall sicherzustellen.\nderen nicht an die Substanz gebundener Anteil\nbestimmt wird,\n4. die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 genannten Dosisgrenz-                                       § 42\nwerte nicht überschritten werden,\nAnwendung radioaktiver Stoffe\n5. die Körperdosen durch geeignete Verfahren überwacht                         oder ionisierender Strahlen\nwerden, wobei der Zeitpunkt der Verabfolgung und die                in der Heilkunde oder der Zahnheilkunde\nErgebnisse der Überwachungsmaßnahmen und die\nBefunde aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen 30 Jahre             (1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dür-\naufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen            fen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen unmittel-\nBehörde bei dieser zu hinterlegen sind.                    bar am Menschen nur angewandt werden, wenn dies aus\närztlicher Indikation geboten ist.\n(7) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesund-\nheitsamt sind unverzüglich anzuzeigen                              (2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und die\nphysikalische Strahlenschutzkontrolle gelten nicht für Per-\n1. jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte für die             sonen, an denen in Ausübung der Heilkunde oder Zahn-\nAnwendung radioaktiver Stoffe in der medizinischen         heilkunde radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlen\nForschung unter Angabe der näheren Umstände,               angewandt werden.\n2. der Abschluß der Anwendung radioaktiver Stoffe für die\n(3) Die durch die ärztlichen Untersuchungen bedingte\nDurchführung eines Vorhabens in der medizinischen\nStrahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies mit\nForschung unter Angabe der erforderlichen Daten.\nden Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft zu\n(8) Ist zu besorgen, daß ein Proband auf Grund einer        vereinbaren ist. Ist bei bestehender Schwangerschaft eine\nÜberschreitung der Dosisgrenzwerte für die Anwendung           Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen\nradioaktiver Stoffe in der medizinischen Forschung an der      aus ärztlicher Indikation geboten, sind alle Möglichkeiten\nGesundheit geschädigt wird, so hat die zuständige              einer Herabsetzung der Strahlenexposition der Leibes-\nBehörde anzuordnen, daß er durch einen ermächtigten            frucht auszuschöpfen.\nArzt (§ 71) untersucht wird.\n(4) Bei der Behandlung von Patienten mit radioaktiven\n(9) Der zuständigen Behörde und dem Bundesgesund-           Stoffen oder ionisierenden Strahlen muß Dosis und Dosis-\nheitsamt ist nach Abschluß der Anwendung ein Abschluß-         verteilung den Erfordernissen der medizinischen Wissen-\nbericht zu erstatten, aus dem die im Einzelfall ermittelten    schaft entsprechen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                  1337\n(5) Die bei der Anwendung von radioaktiven Stoffen und       (5) Wer eine Person mit radioaktiven Stoffen oder ioni-\nionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand-         sierenden Strahlen untersucht oder behandelt hat, hat\nlung am Menschen verwendeten Geräte, Einrichtungen           demjenigen, der später eine Untersuchung oder Behand-\nund Anlagen sind unbeschadet der Anforderungen des           lung vornimmt, auf dessen Verlangen Auskunft über die\n§ 76 regelmäßig betriebsintern zur Qualitätssicherung zu     Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erteilen und die sich\nüberwachen. Umfang und Zeitpunkt der Überwachungs-           hierauf beziehenden Unterlagen vorübergehend zu über-\nmaßnahmen sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen             lassen. Werden die Unterlagen von einer anderen Person\nsind 10 Jahre aufzubewahren und der zuständigen              aufbewahrt, so hat diese dem Auskunftsberechtigten die\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.                            Unterlagen vorübergehend zu überlassen.\n(6) Soweit es wegen der Besonderheit der verwendeten\nGeräte oder Einrichtungen erforderlich ist, kann die\nzuständige Behörde anordnen, daß bei der Anwendung                                   2. Kapitel\nradioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Men-                    Schutz der Bevölkerung\nschen entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 ein weiterer                   und der Umwelt vor den Gefahren\nStrahlenschutzbeauftragter bestellt wird.                                   ionisierender Strahlen\n§ 43                                                         § 44\nAufzeichnungen über Patienten                                        Dosisgrenzwerte\nfür außerbetriebliche Überwachungsbereiche\n(1) Vor der Anwendung von radioaktiven Stoffen oder\nionisierenden Strahlen zur Untersuchung oder Behand-            (1) Die effektive Dosis durch Direktstrahlung aus An-\nlung am Menschen sind die Patienten über frühere medizi-     lagen oder Einrichtungen oder sonst aus genehmigungs-\nnische Anwendungen von radioaktiven Stoffen oder ioni-       bedürftiger Tätigkeit darf unter Einbeziehung der nach § 45\nsierenden Strahlen, die für die vorgesehene Anwendung        zu erwartenden Strahlenexposition aus Ableitungen für\nvon Bedeutung sind, zu befragen. Es ist dafür zu sorgen,     keine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich\ndaß über die Befragung, Untersuchung und Behandlung          den Grenzwert von 1,5 Millisievert im Kalenderjahr über-\nAufzeichnungen angefertigt werden. Aus den Aufzeich-         schreiten; für die Ableitungen gilt§ 45.\nnungen müssen das Ergebnis der Befragung, der Zeit-\npunkt, die Art und der Zweck der Untersuchung oder              (2) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß der in\nAbsatz 1 genannte Grenzwert in bestimmten Einzelfällen\nBehandlung, die dem Patienten verabfolgten Radionuklide\nnach Art, chemischer Zusammensetzung, Applikations-          bis auf 5 Millisievert erhöht wird.\nform, Aktivität und, soweit dies möglich ist, die Körper-\ndosen hervorgehen, die der Patient erhalten hat. Bei der                                  § 45\nBehandlung mit Bestrahlungseinrichtungen und Anlagen\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen müssen aus den                        Dosisgrenzwerte für Bereiche,\nAufzeichnungen alle erforderlichen Daten über die                      die nicht Strahlenschutzbereiche sind\nBehandlung, insbesondere die Bestimmung der Dosis-              (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die techni-\nleistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die     sche Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder\nOberflächen- und Herddosis, die Lokalisation und Abgren-     Einrichtungen so zu planen, daß die durch Ableitung radio-\nzung des Bestrahlungsfeldes, die Einstellparameter der       aktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit\nEinrichtung oder Anlage sowie die Festlegung des Schut-      Luft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Men-\nzes gegen Streustrahlung ersichtlich sein.                   schen jeweils die folgenden Grenzwerte der Körperdosen\n(2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf ihr im Kalenderjahr nicht überschreitet:\nVerlangen eine Abschrift der Aufzeichnung nach Absatz 1      1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis\nSatz 3 mit Ausnahme des Ergebnisses der Befragung über            für Keimdrüsen, Gebärmutter,\nfrühere Anwendungen auszuhändigen.                                rotes Knochenmark                        0,3 Millisievert,\n(3) Die Aufzeichnungen über die Untersuchung sind        2. Teilkörperdosis für alle Organe\n10 Jahre, über die Behandlung 30 Jahre nach der letzten           und Gewebe, soweit nicht unter\nUntersuchung oder Behandlung aufzubewahren. Die                   Nummer 1 oder\nzuständige Behörde kann verlangen, daß im Falle der               Nummer 3 genannt                         0,9 Millisievert,\nPraxisaufgabe die Aufzeichnungen bei einer von ihr           3. Teilkörperdosis für Knochen-\nbestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärzt-        oberfläche, Haut                         1,8 Millisievert.\nliche Schweigepflicht zu wahren.\nAnlage X Tabelle X 1 Fußnote 1 und die Anlage X Ta-\n(4) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von radio-     belle X 2 sind anzuwenden.\naktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen nach Absatz 3\nSatz 1 können als Wiedergabe auf einem Bildträger oder          (2) Diese Strahlenexposition ist für eine Referenzperson\nauf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn             an den ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berück-\nsichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten        sichtigung der in Anlage XI genannten Expositionspfade,\nLebensgewohnheiten der Referenzperson und übrigen\n1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich über-\nAnnahmen zu ermitteln. Die Bundesregierung erläßt mit\neinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und\nZustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-\n2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar        schriften über die zu treffenden weiteren Annahmen. Die\nsind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar   zuständige Behörde kann davon ausgehen, daß die\n· gemacht werden können.                                  Grenzwerte des Absatzes 1 eingehalten sind, wenn dies","1338                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nunter Zugrundelegung der allgemeinen Verwaltungsvor-        Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben vor-\nschriften nachgewiesen wird.                                schreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder der All-\ngemeinheit oder aus Gründen der Reinhaltung der Umwelt\n(3) Sofern Ableitungen aus anderen Tätigkeiten nach      geboten ist, oder höhere Aktivitätskonzentrationen und\nden§§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes oder nach den        Aktivitätsabgaben zulassen, wenn auf Grund der Schutz-\n§§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung an diesen   und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, daß\noder anderen Standorten zur Strahlenexposition an den in    dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet\nAbsatz 2 Satz 1 bezeichneten Einwirkungsstellen beitra-     werden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht\ngen, hat die zuständige Behörde darauf hinzuwirken, daß     entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen und\ndie in Absatz 1 genannten Werte insgesamt nicht über-       mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten zu be-\nschritten werden.                                           rücksichtigen sind.\n§ 46                              (6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-\nSchutz von Luft, Wasser und Boden                 gesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1 , §§ 16 oder 17\ndieser Verordnung ist dafür zu sorgen, daß radioaktive\n(1) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 oder 9 b des      Stoffe nicht in den Boden gelangen, es sei denn, daß dies\nAtomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1 , §§ 16 oder 17    in einer Genehmigung zugelassen ist.\ndieser Verordnung ist, falls die Möglichkeit des Entwei-\nchens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden            (7) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von Luft,\nbesteht, dafür zu sorgen, daß                                Wasser und Boden betreffen, bleiben unberührt.\n1. eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird,\n2. die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist,                                  § 47\n3. die Ableitung überwacht und nach Art und Aktivität                               (weggefallen)\nspezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jähr-\nlich angezeigt wird.\n(2) Ist zu besorgen, daß die Grenzwerte des § 45 an                                   § 48\neinem Standort überschritten werden, so hat die zustän-                       Umgebungsüberwachung\ndige Behörde die insgesamt in einem Jahr maximal zuläs-\nsigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser so festzu-          Die zuständige Behörde kann anordnen, daß bei dem\nlegen, daß die Grenzwerte des § 45 nicht überschritten       genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen oder Ein-\nwerden.                                                      richtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung\nsowie die Ortsdosen nach einem festzulegenden Plan\n(3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr         durch Messung bestimmt werden und· daß die Meßergeb-\nmaximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht fest, so   nisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Ver-\ndarf die aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Über-      langen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu\nwachungsbereichen herausgelangende Luft im Jahres-           machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle\ndurchschnitt im Kubikmeter Abluft keine von Tätigkeiten      bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.\nnach Absatz 1 herrührende höhere Aktivität als\n- für Radionuklide und Radionuklidgemische, bei denen\ndie Inkorporation grenzwertbestimmend ist, das\n3. Kapitel\n1o-6 fache der Werte der Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 2\nSpalte 5                                                            Berufliche Strahlenexposition\n- für Radionuklide, bei denen die Submersion grenzwert-\nbestimmend ist, 1/soo der Werte der Anlage IV Tabel-                                  § 49\nle IV 4 Spalte 5                                                                Dosisgrenzwerte\nenthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlossenen             für beruflich strahlenexponierte Personen\nRäumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in       (1) Die Körperdosen für beruflich strahlenexponierte\ndenen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.        Personen dürfen die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1\n(4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr         Spalte 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei\nmaximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser nicht fest,    aufeinanderfolgenden Monaten dürfen unabhängig vom\nso darf das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Über-   Kalenderjahr die Körperdosen die Hälfte der Jahresgrenz-\nwachungsbereichen herausgelangende Wasser in Abwas-          werte nicht überschreiten. Die Summe der in allen Kalen-\nserkanäle oder oberirdische Gewässer nur eingeleitet wer-    derjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlen-\nden, wenn die von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende      exponierter Personen darf 400 Millisievert nicht über-\nAktivität im Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt       schreiten.\ndas 10-2fache der in Anlage IV Tabelle IV 1 und IV 3\nSpalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das             (2) Die Körperdosen dürfen für Personen unter 18 Jah-\ngleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus umschlosse-      ren, die nach§ 56 Abs. 2 im Kontrollbereich tätig werden\nnen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche         dürfen, die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4\nsind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt       im Kalenderjahr nicht überschreiten.\nwerden.\n(3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abwei-       kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 Millisievert\nchend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 niedrigere     nicht überschreiten.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1339\n(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage X Tabelle X 1                                     § 51\nSpalte 2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen\nDosisgrenzwerte für Personen\nso zu begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum von drei\nim betrieblichen Überwachungsbereich\naufeinanderfolgenden Monaten die Körperdosen kleiner                          oder im Kontrollbereich\nals die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 sind.\nDiese Begrenzung ist so lange durchzuführen, bis die           Die Körperdosen dürfen für Personen, die nicht beruflich\nSumme der Körperdosen für den Zeitraum des Jahres der       strahlenexponierte Personen sind, im betrieblichen Über-\nÜberschreitung und der folgenden Jahre kleiner ist als das  wachungsbereich oder im Kontrollbereich im Kalenderjahr\nProdukt aus den Grenzwerten nach Anlage X Tabelle X 1       die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 4 nicht\nSpalte 2 und der Anzahl der Jahre seit Beginn des Jahres    überschreiten.\nder Überschreitung.\n§ 52\n§ 50\nInkorporation radioaktiver Stoffe\nStrahlenexposition aus besonderem Anlaß\n(1) Die durch Inhalation oder Ingestion dem Körper\n(1) Ist es zwingend geboten, Störfallfolgen oder eine     zugeführte Aktivität radioaktiver Stoffe darf die folgenden\nGefährdung von Personen zu beseitigen, können Strah-         abgeleiteten Grenzwerte nicht überschreiten:\nlenexpositionen abweichend von den Grenzwerten des\n§ 49 Abs. 1 zugelassen werden (Strahlenexposition aus        1. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-\nbesonderem Anlaß). Einer Strahlenexposition aus beson-            gorie A die Werte der Anlage IV Tabellen IV 1, IV 2 und\nderem Anlaß dürfen nur beruflich strahlenexponierte Per-          IV 3 Spalte 5 oder 6,\nsonen der Kategorie A über 18 Jahre ausgesetzt werden.       2. für beruflich strahlenexponierte Personen der Kate-\ngorie B drei Zehntel der Werte der Anlage IV Tabel-\n(2) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem             len IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6,\nAnlaß erhaltenen Körperdosen dürfen in einem Kalender-\n3. für nicht beruflich strahlenexponierte Personen im\njahr das Zweifache und im laufe des Lebens das Fünf-\nbetrieblichen Überwachungsbereich oder im Kontroll-\nfache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2\nbereich ein Zehntel der Werte der Anlage IV Tabel-\nfür beruflich strahlenexponierte Personen nicht überschrei-\nten.                                                              len IV 1, IV 2 und IV 3 Spalte 5 oder 6.\nDie in den §§ 49 und 51 genannten Dosisgrenzwerte\n(3) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß dürfen      dürfen unter Berücksichtigung der äußeren und inneren\nnicht gestattet werden,                                      Strahlenexposition nicht überschritten werden.\n1. falls die beruflich strahlenexponierte Person in den\n(2) Die Aktivitätszufuhr in drei aufeinanderfolgenden\nzwölf vorhergehenden Monaten eine die Hälfte der\nMonaten darf die Hälfte des Grenzwertes der jährlichen\nGrenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 über-\nZufuhr nicht überschreiten.\nschreitende Einzelexposition erhalten hat,\n2. falls die beruflich strahlenexponierte Person zuvor\nunfallbedingten Expositionen ausgesetzt war und die\n§ 53\ndaraus resultierende Summe der Körperdosen das                   Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen\nFünffache der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1\n(1) Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,\nSpalte 2 für beruflich strahlenexponierte Personen\nderen Aktivität die Fr7igrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1\nübersteigt oder\nSpalte 4 überschreitet, sind Arbeitsverfahren zu verwen- .\n3. falls bei einer beruflich strahlenexponierten Frau die   den, bei denen die Inkorporation radioaktiver Stoffe und\nGebärfähigkeit nicht dauernd ausgeschlossen ist.        die Kontamination der beteiligten Personen möglichst\ngering bleiben.\n(4) Die bei der Strahlenexposition aus besonderem\nAnlaß erhaltenen Körperdosen werden zu den bereits in           (2) Bei Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen\ndemselben Kalenderjahr erhaltenen Körperdosen hinzu-         umgehen, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV\ngerechnet. Ergibt sich hierbei für das betreffende Jahr eine Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, ist sicherzustellen, daß\nÜberschreitung der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1       sie die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erfor-\nSpalte 2 oder ist eine Überschreitung zu erwarten, sind die  derlichen Schutzausrüstungen verwenden. Ihnen ist ein\nfolgenden Expositionen in entsprechender Anwendung           Verhalten zu untersagen, bei dem sie oder andere Per-\ndes § 49 Abs. 4 zu begrenzen.                                sonen von dem Umgang herrührende radioaktive Stoffe in\nden Körper aufnehmen oder in gefahrbringender Weise an\n(5) Wurden bei einer Strahlenexposition aus beson-        den Körper bringen können, insbesondere durch Essen,\nderem Anlaß die Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1          Trinken, Rauchen, durch die Verwendung von Gesund-\nSpalte 2 überschritten, so ist diese Überschreitung allein   heitspflegemitteln oder kosmetischen Mitteln. Dies gilt\nkein Grund, die beruflich strahlenexponierte Person von      auch für Personen, die sich in Bereichen aufhalten, in\nihren normalen Beschäftigungen im Kontrollbereich auszu-     denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird,\nschließen. Dies gilt bei Überschreitung des Grenzwertes      deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1\nnach § 49 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe,        Spalte 4 überschreitet.\ndaß jeweils im Kalenderjahr ein Fünftel des Wertes der\neffektiven Dosis nach Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1       (3) Offene radioaktive Stoffe dürfen an Arbeitsplätzen\nnicht überschritten wird und die strahlenexponierte Person   nur so lange und in solchen Aktivitäten vorhanden sein wie\nentsprechend § 67 Abs. 2 ärztlich überwacht wird.            das Arbeitsverfahren es erfordert.","1340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 54                              Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des\nDauereinrichtungen                        Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder die All-\ngemeinheit nicht gefährdet werden.\nDer Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor\näußerer Strahlenexposition ist an allen Stellen, an denen       (3) Personen darf der Zutritt zu Sperrbereichen nur\nes der betriebsmäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrich-     erlaubt werden, wenn sie unter der Kontrolle eines Strah-\ntungen, insbesondere durch Abschirmung oder Abstand-          lenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten\nhaltung, sicherzustellen. Dauereinrichtungen müssen           fachkundigen Person zur Durchführung der im Sperr-\nunter Berücksichtigung der Aufenthaltszeit so ausgelegt       bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwin-\nsein, daß die von einer Person während des normalen          genden betrieblichen Gründen tätig werden müssen.\nbetriebsmäßigen Ablaufs erhaltenen Körperdosen ein            Patienten und notwendigen Begleitpersonen darf der\nFünftel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 nicht    Zutritt zum Sperrbereich und der Aufenthalt darin nur\nüberschreiten können.                                        gestattet werden, wenn dies zur Untersuchung oder zur\nBehandlung erforderlich ist und die Anordnung von einer\n§ 55                             Person gegeben wurde, die zur Ausübung des ärztlichen\nBerücksichtigung                       oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.\nanderweitiger Strahlenexpositionen                   (4) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisie-\nBei der Feststellung, ob die Dosisgrenzwerte nach den     render Strahlen oder Bestrahlungseinrichtungen mit radio-\n§§ 49 bis 52 eingehalten werden, ist eine anderweitige       aktiven Quellen kann die zuständige Behörde zulassen,\nStrahlenexposition durch ionisierende Strahlen im Beruf      daß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche nur während\neinzubeziehen.                                               der Einschaltzeit als Sperrbereiche gelten.\n§ 56\nTätigkeitsverbote                                                  § 58\nund Tätigkeitsbeschränkungen                                         Kontrollbereiche\n(1) Es ist dafür zu sorgen, daß sich Personen unter          (1) Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen\n18 Jahren sowie schwangere Frauen nicht in Kontrollberei-    infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des\nchen aufhalten, schwangere oder stillende Frauen nicht       Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-\nmit offenen radioaktiven Stoffen, mit denen nur auf Grund    len durch äußere oder innere Strahlenexposition im Kalen-\neiner Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atom-          derjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte der\ngesetzes oder nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung um-          Anlage X Tabelle X 1 Spalte 3 bei einem Aufenthalt von\ngegangen werden darf, umgehen und stillende Frauen           40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr\nsich nicht in Kontrollbereichen, in denen mit offenen radio- erhalten können.\naktiven Stoffen umgegangen wird, aufhalten.\n(2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und deutlich\n(2) Die zuständige Behörde kann gestatten, daß Perso-     sichtbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem\nnen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger       Zusatz „KONTROLLBEREICH\" zu kennzeichnen. Die\nAufsicht und Anleitung Fachkundiger in Kontrollbereichen     zuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Berei-\ntätig werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbil-       che als Kontrollbereiche zu behandeln sind, wenn dies\ndungszieles erforderlich ist.                                zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich\n(3) Es ist dafür zu sorgen, daß Schüler bei der Verwen-   ist. Die Behörde kann Ausnahmen von den Vorschriften\ndung von Vorrichtungen oder Neutronenquellen, in die         des Satzes 1 gestatten, wenn dadurch einzelne oder die\nradioaktive Stoffe eingefügt sind, nur in Anwesenheit und    Allgemeinheit nicht gefährdet werden.\nunter der Aufsicht eines Lehrers, der als Strahlenschutz-       (3) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur\nbeauftragter bestellt ist, mitwirken.                        erlaubt werden, wenn\n1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin\nvorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen,\n4. Kapitel\n2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesen Bereichen\nStrahlenschutzbereiche                             erfordert oder\n3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient oder\n§ 57\nBegleitperson nach Auffassung einer zur Ausübung\nSperrbereiche                            des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigten\nfachkundigen Person zur Untersuchung oder Behand-\n(1) Sperrbereiche sind Bereiche des Kontrollbereichs, in\nlung erforderlich ist.\ndenen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch\nStunde sein kann.                                            Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkun-\ndige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige\n(2) Sperrbereiche sind abzugrenzen und deutlich sicht-    Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den\nbar und dauerhaft außer nach § 35 auch mit dem Zusatz        Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Betretungsrechte auf-\n,,SPERRBEREICH - KEIN ZUTRITT-\" zu kennzeichnen;             grund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben hiervon\nsie sind dagegen abzusichern, daß Personen, auch mit         unberührt.\neinzelnen Körperteilen, unkontrolliert hineingelangen. Die\nzuständige Behörde kann bestimmen, daß weitere Berei-           (4) Bei dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisie-\nche als Sperrbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum       render Strahlen oder Bestrahlungseinrichtungen mit radio-\nSchutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.    aktiven Quellen kann die zuständige Behörde zulassen,","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                               1341\ndaß die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche nur während                                    § 61\nder Einschaltzeit als Kontrollbereiche gelten.                  Ortsdosismessung in Strahlenschutzbereichen\n(5) Bei ortsveränderlichem Umgang mit radioaktiven          (1) Soweit es aus Gründen des Strahle~~chutzes erfor-\nStoffen oder bei ortsveränderlichem Betrieb von Anlagen     derlich ist, ist in Kontrollbereichen und Uberwachungs-\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen ist der Kontroll-      bereichen die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung zu\nbereich so abzugrenzen, als ob die radioaktiven Stoffe      messen. Die Anzeige der Geräte zur Überwachung der\noder Anlagen ortsfest eingerichtet wären, falls nicht aus-  Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen muß\ngeschlossen werden kann, daß unbeteiligte Personen die-     außerhalb dieser Bereiche wahrnehmbar sein. Die zustän-\nsen Kontrollbereich betreten können.                        dige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messun-\ngen vorzunehmen hat.\n§ 59\n(2) Ist in einem betrieblichen Überwachungsbereich di~\nBestrahlungsräume                      Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung so hoch, daß bei\n(1) Anlagen zur Erzeugung ionisiorender Strahlen sowie   einer nicht beruflich strahlenexponierten Person die im\nBestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen,         Kalenderjahr erhaltene Körperdosis die Werte der An~\nderen Aktivität 5 •1010 Becquerel überschreitet, dürfen in  lage X Tabelle X 1 Spalte 4 in 40 Wochenstunden bei\nAusübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur in all-       50 Wochen im Jahr erreichen kann, so ist der zuständigen\nseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen)            Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.\nbetrieben werden. Diese müssen so bemessen sein, daß           (3) Wird die Strahlenexposition beruflich strahlenexp~-\ndie erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vor-      nierter Personen allein durch Feststellung der Ortsdosis\ngenommen werden können. Die Bedienungseinrichtun-           oder Ortsdosisleistung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) ermittelt,\ngen, die die Strahlung freigeben, müssen sich in einem      so sind Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach\nNebenraum außerhalb des Kontrollbereiches befinden. In      Absatz 1 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind\ndem Bestrahlungsraum muß sich mindestens ein Not-           30 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf\nschalter befinden, mit dem die Anlage abgeschaltet, der     Verlangen vorzulegen. Bei Betriebseinstellung sind sie bei\nStrahlerkopf der Bestrahlungseinrichtung geschlossen        einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden\noder die radioaktive Quelle in die Abschirmung eingefah-    Stelle zu hinterlegen.\nren werden kann.\n(2) Die zuständige Behörde kann bei Bestrahlungs-\neinrichtungen mit radioaktiven Quellen Ausnahmen von\n5. Kapitel\nAbsatz 1 zulassen.\nPhysika I i sehe Strah I en sc h utzko ntro lle\n§ 60\nÜberwachungsbereiche                                                   § 62\n(1) Betriebliche Überwachungsbereiche sind nicht zum                     Zu überwachende Personen\nKontrollbereich gehörende betriebliche Bereiche, in denen\n(1) An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten,\nPersonen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen\nsind die Körperdosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt\noder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nim Kontrollbereich sichergestellt, (Jaß keine höheren Kör-\nder Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr\nperdosen als die Grenzwerte nach Anlage X Tabelle X 1\nhöhere Körperdosen als die Grenzwerte der Anlage X\nTabelle X 1 Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche     Spalte 4 erreicht werden können, so kann die zuständige\nBehörde Ausnahmen' von Satz 1 zulassen.\nÜberwachungsbereiche sind unmittelbar an den Kontroll-\nbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich          (2) Wer einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 bedarf, hat\nanschließende Bereiche, in denen Personen bei dauern-       dafür zu sorgen, daß die unter seiner Aufsicht stehenden\ndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als       Personen in Kontrollbereichen nur tätig werden, wenn jede\ndie in § 45 Abs. 1 genannten Grenzwerte erhalten können.    einzelne beruflich strahlenexponierte Person im Besitz\neines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde\n(2) Betriebliche Überwachungsbereiche dürfen nur von\nregistrierten Strahlenpasses ist. Wenn er selbst in Kontroll-\nPersonen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätigkeit\nbereichen tätig wird, gilt Satz 1 entsprechend. Die zustän-\nausüben, von Auszubildenden, soweit dies zur Erreichung\ndige Behörde kann Aufzeichnungen über die Strahlen-\nihres Ausbildungszieles erforderlich ist, oder von Be-\nsuchern betreten werden. § 58 Abs. 3 Satz 2 gilt ent-       exposition, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser\nVerordnung ausgestellt worden sind, als ausreichend im\nsprechend.\nSinne von Satz 1 anerkennen, wenn diese dem Strahlen-\n(3) Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlenexposition  paß entsprechen und für deutsche Stellen verständlich\nvon Personen bei dauerndem Aufenthalt in außerbetrieb-      sind. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des\nlichen Überwachungsbereichen den nach § 44 Abs. 1           Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über\nzulässigen Wert nicht überschreiten kann, soweit der        Inhalt, Form, Führung und Registrierung des Strahlen-\nStrahlenschutzverantwortliche nicht den Zugang zu den       passes.\naußerbetrieblichen Überwachungsbereichen zum Zwecke\n{3) Der Strahlenschutzverantwortliche oder der Strah-\nder Einhaltung der Schutzvorschriften beschränken kann.\nlenschutzbeauftragte einer Anlage oder Einrichtung darf\n(4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß__ wei-   beruflich strahlenexponierten Personen nach Absatz 2\ntere Bereiche als betriebliche oder außerbetriebliche Uber- eine Tätigkeit im Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese\nwachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum           den Strahlenpaß vorlegen und ein Dosimeter nach § 63\nSchutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.   Abs. 3 Satz 1 tragen.","1342                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Wer einer Genehmigung nach den§§ 6, 7 oder 9 des         den Expositionsverhältnissen mitzuteilen. Die zuständige\nAtomgesetzes oder nach den §§ 3 oder 16 dieser Verord-          Behörde kann gestatten, daß Dosimeter in Zeitabständen\nnung oder wer der Planfeststellung nach § 9 b des Atom-         bis zu sechs Monaten der Meßstelle einzureichen sind.\ngesetzes bedarf, hat jeder unter seiner Aufsicht stehenden\nberuflich strahlenexponierten Person auf deren Verlangen           (5) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen\njährlich eine schriftliche Mitteilung über die im vorangegan-    ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Per-\ngenen Kalenderjahr erfolgte berufliche Strahlenexposition        sonendosis jederzeit festgestellt werden kann.\nauszuhändigen, sofern nicht bereits auf Grund einer                (6) Die Messung der Körperaktivität oder der Aktivität\nGenehmigung nach § 20 dieser Verordnung ein Strahlen-           der Ausscheidungen ist bei einer von der zuständigen\npaß nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.                          Behörde bestimmten Meßstelle durchzuführen. Der Meß-\nstelle sind die Angaben zur Identifikation der betreffenden\n(5) Di~ zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht\nberuflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei-        Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den lnkorpora-\nchen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkei-       tionsverhältnissen mitzuteilen.           ·\nten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, durch               (7) Die Meßstelle nach Absatz 3 Satz 1 hat die Per-\ngeeignete Messungen feststellen lassen, ob sie radio-           sonendosis, die Meßstelle nach Absatz 6 Satz 1 die Kör-\naktive Stoffe inkorporiert haben.                                peraktivität oder die Aktivität der Ausscheidungen festzu-\nstellen, die Ergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen,\nder die Messung veranlaßt hat, schriftlich mitzuteilen. Die\n§ 63                              Meßstellen haben ihre Aufzeichnungen aufzubewahren.\nErmittlung der Körperdosen                      Sie haben auf Anforderung die Ergebnisse ihrer Feststel-\nlungen einschließlich der Angaben nach Absatz 4 Satz 1\n(1) Zur Ermittlung der Körperdosen wird die Personen-       oder Absatz 6 Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.\ndosis gemessen. Die zuständige Behörde kann auf Grund\nder Expositionsbedingungen bestimmen, daß zur Ermitt-             (8) Bei unfallbedingten Strahlenexpositionen sind die\nlung der Körperdosen zusätzlich oder - abweichend von          Energiedosen an den bestrahlten Körperabschnitten und\nSatz 1 - allein                                                Organen zu ermitteln, unabhängig davon, ob es sich um\nGanzkörper- oder Teilkörperexpositionen handelt\n1. die Ortsdosis, die Ortsdosisleistung, die Konzentration\nradioaktiver Stoffe in der Luft oder die Kontamination\ndes Arbeitsplatzes gemessen wird,\n2. die Körperaktivität oder die Aktivität der Ausscheidun-                                   § 64\ngen gemessen wird oder\nKontamination und Dekontamination\n3. weitere Eigenschaften der Strahlenquelle oder des\nStrahlenfeldes festgestellt werden.                           (1) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen,\nso ist in Kontrollbereichen und in betrieblichen Über-\n(2) Wenn auf Grund der Feststellung nach Absatz 1 der       wachungsbereichen, soweit es zum Schutz der sich darin\nVerdacht besteht, daß die Grenzwerte nach Anlage X             aufhaltenden Personen oder der dort befindlichen Sach-\nTabelle X 1 Spalte 2 überschritten werden, so sind die          güter erforderlich ist, festzustellen, ob Kontaminationen\nKörperdosen unter Berücksichtigung der Expositions-            durch diese Stoffe vorhanden sind.\nbedingungen zu ermitteln.\n(2) An Personen, die Kontrollbereiche verlassen, in\n(3) Die Personendosis ist mit Dosimetern zu messen,          denen offene radioaktive Stoffe vorhanden sind, ist zu\ndie von der nach Landesrecht zuständigen Meßstelle              prüfen, ob die Haut oder die Kleidung kontaminiert ist.\nanzufordern sind. Die Dosimeter sind an einer für die\n(3) Wird eine Kontamination der Haut -festgestellt oder\nStrahlenexposition als repräsentativ geltenden Stelle der\nwird eine Kontamination von Gegenständen, die die\nKörperoberfläche, in der Regel an der Vorderseite des\nGrenzwerte der Anlage IX überschreitet, festgestellt, so\nRumpfes, zu tragen. Die Anzeige dieses Dosimeters ist als\nsind unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um eine Gefähr-\nMaß für die effektive Dosis zu werten, sofern die Teilkör-\ndung durch Weiterverbreitung oder Inkorporation abzu-\nperdosen für einzelne Körperteile, Organe oder Gewebe\nwenden. Mit der Dekontamination dürfen nur Personen\nnicht genauer ermittelt worden sind. Ist vorauszusehen,\nbetraut werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse\ndaß die Körperdosis an einem in Anlage X Tabelle X 1\nbesitzen. Gefahrbringend kontaminierte Gegenstände, die\nSpalte 1 Nr. 4 bezeichneten Körperteil größer ist als ein\nim Arbeitsprozeß nicht benötigt werden, sind von Perso-\nDrittel der Werte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 für\nnen fernzuhalten, gesichert aufzubewahren oder als radio-\ndiesen Körperteil, so ist die Personendosis durch ein wei-\naktiver Abfall zu behandeln.\nteres Dosimeter auch an diesem Körperteil zu messen. Die\nzuständige Behörde kann anordnen, daß die Personendo- .            (4) Können die in Anlage IX genannten Grenzwerte nicht\nsis nach einem anderen geeigneten oder nach zwei von- eingehalten werden, so sind die in solchen Arbeitsberei-\neinander unabhängigen Verfahren gemessen wird. Der chen tätigen Personen durch besondere Maßnahmen zu\nStrahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutz- schützen, um eine Gefährdung durch Kontamination,\nbeauftragte kann anordnen, daß die Personendosis nach Inkorporation oder Strahlenexposition von außen auszu-\nzwei voneinander unabhängigen Verfahren gemessen schließen.\nwird.\n(5) Laboratorien und Arbeitsplätze, die für den Umgang\n(4) Die Dosimeter nach Absatz 3 Satz 1 und 4 sind der mit offenen radioaktiven Stoffen bestimmt sind, sowie kon-\nMeßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich taminierte Gegenstände dürfen erst dann für andere\neinzureichen; hierbei sind die Angaben zur Identifikation Zwecke verwendet werden, wenn sie nach Absatz 3\nder betreffenden Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu dekontaminiert worden sind. Der zuständigen Behörde ist","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                   1343\ndie Änderung der Zweckbestimmung des Laboratoriums                  (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-\noder des Arbeitsplatzes vor Wiederbenutzung anzuzeigen.         rie A darf in der in Absatz 1 bezeichneten Weise nach\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß         Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurteilung oder\nihr auch die Abgabe dekontaminierter Gegenstände zur            Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt nur weiter-\nWiederverwendung vorher angezeigt wird.                         beschäftigt werden, wenn sie von einem ermächtigten\nArzt erneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem\nStrahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt\n§ 65                               ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen die\nDuldungspflicht                           Weiterbeschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken\nbestehen.\nPersonen, an denen nach den §§ 62 oder 63 die Körper-\ndosen zu ermitteln oder nach § 64 Kontaminationen fest-            (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des\nzustellen sind, haben die erforderlichen Messungen und         ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte Frist abkür-\nFeststellungen zu dulden. Bei einer Überschreitung von         zen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheits-\nGrenzwerten oder auf Verlangen ist diesen Personen Aus-        zustand der ärztlich zu überwachenden Person dies er-\nkunft über das Ergebnis der Ermittlungen oder Feststellun-     fordern.\ngen zu geben.                                                      (4) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß beruf-\nlich strahlenexponierte Personen der Kategorie B ihre\n§ 66                              Tätigkeit im Kontrollbereich nur fortsetzen dürfen, wenn\nAufzeichnungs- und Anzeigepflicht                   durch einen ermächtigten Arzt festgestellt und bescheinigt\nwird, daß gegen die Weiterbeschäftigung im Kontroll-\n(1) Die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen           bereich keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.\nnach den §§ 62 und 63 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeich-\nnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen               (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß nicht\nder zuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von          beruflich strahlenexponierte Personen, die sich in Berei-\ndieser zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. § 43 Abs. 4      chen aufhalten oder aufgehalten haben, in denen Tätigkei-\ngilt entsprechend. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes        ten nach § 1 dieser Verordnung ausgeübt werden, sich von\nsind die Ermittlungsergebnisse dem neuen Arbeitgeber auf       einem ermächtigten Arzt untersuchen lassen.\nVerlangen mitzuteilen, falls weiterhin eine Tätigkeit als\n(6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der ärzt-\nberuflich strahlenexponierte Person ausgeübt wird. Auf-\nlichen Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen\nzeichnungen, die infolge Beendigung der Tätigkeit als\närztlichen Untersuchungen zu dulden.\nberuflich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt\nwerden, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu\nübergeben.                                                                                    § 68\nÄrztliche Bescheinigung\n(2) Strahlenexpositionen aus besonderem Anlaß nach\n§ 50 sind der zuständigen Behörde unverzüglich unter               (1) Der ermächtigte Arzt muß zur Erteilung der ärztlichen\nAngabe der Gründe und der betroffenen Personen anzu-           Bescheinigung die bei der ärztlichen Überwachung von\nzeigen.                                                        anderen ermächtigten Ärzten angelegten Gesundheits-\nakten anfordern, soweit diese für die Beurteilung erforder-\n(3) Überschreitungen der in den §§ 49 bis 52, 55 fest-\nlich sind, sowie die bisher erteilten ärztlichen Bescheini-\ngelegten Grenzwerte der Körperdosen und Aktivitäten sind\ngungen, die behördlichen Entscheidungen nach § 69 und\nder zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\ndie diesen zugrunde liegenden Gutachten. Die ärztliche\n(4) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststellungen       Bescheinigung ist auf dem Formblatt nach Anlage V zu\nnach § 64 Abs. 1 und 2 sind, soweit Grenzwerte über-           erteilen.\nschritten sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind\n(2) Der ermächtigte Arzt kann die Erteilung der ärzt-\n30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-\nlichen Bescheinigung davon abhängig machen, daß ihm\ngen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser zu\nbestimmenden Stelle zu hinterlegen. Absatz 1 Satz 4 ist        1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachenden\nanzuwenden.                                                          Person und die mit dieser Tätigkeit verbundenen\nArbeitsbedingungen,\n6. Kapitel                             2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit ihr\nverbundenen Arbeitsbedingungen,\nÄrztliche Überwachung\n3. die Ergebnisse der physikalischen Strahlenschutzkon-\n§ 67                                    trolle nach § 66 und\nErfordernis der ärztlichen Überwachung                 4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung\nschriftlich mitgeteilt werden. Die ärztlich zu überwachende\n(1) Beruflich strahlenexponierten Personen der Katego-\nPerson kann eine Abschrift dieser Mitteilungen verlangen.\nrie A darf eine Tätigkeit im Kontrollbereich, beruflich strah-\nlenexponierten Personen der Kategorie B darf ein Umgang            (3) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung\nmit offenen radioaktiven Stoffen nur erlaubt werden, wenn      dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich zu über-\nsie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Tätigkeit von        wachenden Person und, soweit gesundheitliche Bedenken\neinem ermächtigten Arzt untersucht worden sind und dem         bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.\nStrahlenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt aus-       Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hat\ngestellte Bescheinigung vorliegt, nach der der Tätigkeit       der Strahlenschutzverantwortliche die ärztliche Bescheini-\nkeine gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.                gung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen","1344                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBehörde vorzulegen. Die Übersendung an die zu über-           werden, die hierzu von der zuständigen Behörde ermäch-\nwachende Person kann durch Eintragung des Inhalts der         tigt worden sind. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt\nBescheinigung in den Strahlenpaß ersetzt werden.              erteilt werden, der die für die ärztliche Überwachung beruf-\nlich strahlenexponierter Personen erforderliche Fach-\n(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent-        kunde nachweist.\nscheidung der zuständigen Behörde nach § 69 ersetzt\nwerden.                                                          (2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die Erstunter-\nsuchungen, die erneuten Beurteilungen oder Unter-\n§ 69\nsuchungen und die besonderen ärztlichen Überwachun-\nBehördliche Entscheidung                     gen durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzuschlagen,\ndie bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor\n( 1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu\ngesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforder-\nüberwachende Person die vom ermächtigten Arzt aus-\ngestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Ent-    lich sind.\nscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.              (3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede ärztlich\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung     zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person\ndas Gutachten eines im Strahlenschutz fachkundigen Arz-       eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der\ntes einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind       überwachungspflichtigen Tätigkeit auf dem laufenden zu\nvom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.                 halten. Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die\nArbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Über-\nwachungen und Maßnahmen nach den §§ 67, 69 und 70\n§ 70                             sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person\nBesondere ärztliche Überwachung                   im Beruf empfangenen Körperdosen zu enthalten. Die\nGesundheitsakte ist nach der letzten Überwachungsmaß-\n(1) Ist zu besorgen, daß eine Person durch eine Strah-     nahme mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Gesund-\nlenexposition aus besonderem Anlaß oder auf Grund             heitsakten, die infolge Beendigung der Tätigkeit als beruf-\nanderer außergewöhnlicher Umstände mehr als das zwei-         lich strahlenexponierte Person nicht mehr benötigt wer-\nfache der in Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 genannten          den, sind der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu\nKörperdosen erhalten hat, ist dafür zu sorgen, daß sie        übergeben, sofern Gründe der ärztlichen Schweigepflicht\nunverzüglich einem ermächtigten Arzt vorgestellt und der      dem nicht entgegenstehen.\nzuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich ange-\nzeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn zu besorgen ist,      (4) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Gesund-\ndaß eine Person mehr als das zweifache der in Anlage IV       heitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer\nTabellen IV 1, IV 2 oder IV 3 Spalte 5 oder 6 genannten       von dieser benannten ärztlichen Dienststelle zur Einsicht\nabgeleiteten Grenzwerte der Aktivitätszufuhr erhalten hat.    vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu\nübergeben.\n(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen ärztlichen\nÜberwachung zu besorgen, daß die zu überwachende                                       7. Kapitel\nPerson an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie eine\nStra h I u ng smeßgeräte\nberufliche Tätigkeit ausübt oder fortsetzt, bei der sie nach\n§ 67 zu überwachen ist, so kann die zuständige Behörde\nanordnen, daß sie diese Tätigkeit nicht, nicht mehr oder                                    § 72\nnur unter Beschränkungen ausüben darf.                                 Anforderungen an Strahlungsmeßgeräte\n(3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ist         (1) Zur Messung der Personendosen, Ortsdosen, Orts-\ndafür zu sorgen, daß die ärztliche Überwachung so lange       dosisleistungen, Kontaminationen und der Aktivität von\nfortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt zum Schutze     Luft und Wasser auf Grund der Vorschriften dieser Verord-\nder Gesundheit der zu überwachenden Person für erfor-         nung sind, sofern geeichte Strahlungsmeßgeräte nicht vor-\nderlich erachtet.                                             geschrieben sind, nach dem Stand von Wissenschaft und\n(4) Personen, die der besonderen ärztlichen Über-          Technik geeignete Strahlungsmeßgeräte zu verwenden.\nwachung unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen      Es ist dafür zu sorgen, daß die Strahlungsmeßgeräte\nUntersuchungen zu dulden.                                     1. den Anforderungen des Meßzwecks genügen,\n(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach     2. in ausreichender Zahl vorhanden sind und\nAbsatz 3 gilt § 69 entsprechend.                              3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und\n(6) Sofern Einsatzpersonal von Einheiten und Einrich-          gewartet werden.\ntungen des Katastrophenschutzes einschließlich des               (2) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktions-\nBrandschutzes sowie der sonstigen Hilfsdienste betroffen      prüfung und Wartung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind auf-\nist, hat der Leiter des Einsatzes unverzüglich nach Beendi-   zuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind 1O Jahre aufzu-\ngung des Einsatzes die besondere ärztliche Überwachung        bewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde\nherbeizuführen. Absatz 1 findet entsprechende Anwen-          vorzulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle\ndung.                                                         zu hinterlegen.\n§ 71                                                           § 73\nErmächtigte Ärzte                                                Warnsignale\n(1)   Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach den                Strahlungsmeßgeräte, die bestimmt sind, fortlaufend zu\n§§ 67, 68 und 70 dürfen nur von Ärzten vorgenommen            messen, um bei Unfällen oder Störfällen vor Gefahren für","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                1345\nLeben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter zu war-         heilkunde am Menschen verwendet werden und deren\nnen, müssen so beschaffen sein, daß ihr Versagen durch      Aktivität 2 • 1013 Becquerel nicht überschreitet, und bei\nein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt wird, sofern    Strahlengeräten für die Gammaradiografie kann die\nnicht durch zwei oder mehrere voneinander unabhängige       zuständige Behörde die Frist für die Überprüfung nach\nMeßvorrichtungen der gleiche Meßzweck erreicht wird.        Absatz 1 Satz 1 bis auf drei Jahre verlängern.\n8. Kapitel                                                      § 77\nSonstige Schutzvorschriften                                       Abgabe radioaktiver Stoffe\n(1) Radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer\n§ 74                            Genehmigung nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes\nLagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe           oder nach § 3 Abs. 1 oder § 16 dieser Verordnung um-\ngegangen werden darf, dürfen im Geltungsbereich des\n(1) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen Atomgesetzes nur an Personen abgegeben werden, die\nder Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, sind,   die erforderliche Genehmigung besitzen.\n1. solange sie nicht bearbeitet, verarbeitet oder sonst       (2) Wer radioaktive Stoffe, mit denen auf Grund einer\nverwendet werden, in geschützten Räumen oder           Anzeige nach § 4 Abs. 1 umgegangen werden darf, an\nSchutzbehältern zu lagern und                          einen anderen abgibt, hat dies unter Angabe von Art und\n2. gegen Abhandenkommen und den Zugriff durch un-          Aktivität der Stoffe der für den Empfänger zuständigen\nbefugte Personen zu sichern.                           Behörde innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen, es sei\ndenn, daß der Empfänger dem Abgeber nachweist, daß er\nSie dürfen nicht mit anderen Gegenständen zusammen\nselbst die Anzeige erstattet hat. Dies gilt auch, wenn die\ngelagert werden.\nradioaktiven Stoffe unter Einschaltung eines Beförderers\n(2) Kernbrennstoffe müssen so gelagert werden, daß ein  abgegeben werden.\nkritischer Zustand während der Lagerung unter keinen\n(3) Wer umschlossene radioaktive Stoffe an einen ande-\nUmständen entstehen kann.\nren zur weiteren Verwendung abgibt, hat dem Erwerber zu\n(3) Radioaktive Stoffe, die Sicherheitsmaßnahmen auf    bescheinigen, daß die Umhüllung dicht und kontamina-\nGrund internationaler Verpflichtungen unterliegen, sind so tionsfrei ist. Die Bescheinigung muß die die Prüfung aus-\nzu lagern, daß die Durchführung der Sicherheitsmaß-        führende Stelle sowie Datum, Art und Ergebnis der Prü-\nnahmen nicht beeinträchtigt wird.                          fung enthalten.\n(4) Wer radioaktive Stoffe zur Beförderung oder Weiter-\n§ 75                            beförderung auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit\nzugänglichen Verkehrswegen abgibt, hat dafür zu sorgen,\nPrüfung umschlossener radioaktiver Stoffe           daß sie durch Personen befördert werden, die nach § 4\nUmschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität die    des Atomgesetzes oder nach den §§ 8 oder 9 dieser\nFreigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 über-      Verordnung berechtigt sind, die Stoffe zu befördern. Wer\nschreitet, sind vor der Weiterverwendung durch eine von    die Stoffe zur Beförderung abgibt, hat ferner dafür zu\nder zuständigen Behörde bestimmten Stelle auf Dichtheit    sorgen, daß sie bei der Übergabe unter Beachtung der für\nder Umhüllung prüfen zu lassen, wenn ihre Umhüllung        die jeweilige Beförderungsart geltenden Rechtsvorschrif-\noder Vorrichtung, in die sie eingefügt sind, mechanisch    ten oder, soweit solche Rechtsvorschriften fehlen, gemäß\nbeschädigt oder korrodiert ist. Die zuständige Behörde     den Anforderungen, die sich nach dem Stand von Wissen-\nkann anordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung zu prüfen   schaft und Technik für die beabsichtigte Art der Beförde-\nund die Prüfung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in      rung ergeben, verpackt sind. Zur Weiterbeförderung dür-\nbestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Prüfbe-   fen die Stoffe nur abgegeben werden, wenn die Ver-\nfunde sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-    packung unversehrt ist.\nlegen, festgestellte Undichtheiten sind ihr unverzüglich      (5) Wer radioaktive Stoffe befördert, hat dafür zu sorgen,\nanzuzeigen.                                                daß diese Stoffe nur an den Empfänger oder an eine von\n§ 76                            diesem zum Empfang berechtigte Person übergeben\nwerden.\nWartung und Überprüfung von Anlagen\nzur Erzeugung ionisierender Strahlen                                          § 78\nund von Einrichtungen und Geräten                                 Buchführung und Anzeige\nmit radioaktiven Quellen\n(1) Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat\n(1) Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und\nBestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen sowie   1. der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung,\nStrahlengeräte für die Gammaradiografie sind jährlich min-      Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radio-\ndestens einmal zu warten und zwischen den Wartungen             aktiven Stoffen innerhalb eines Monats unter Angabe\ndurch einen von der zuständigen Behörde bestimmten              von Art und Aktivität anzuzeigen,\nSachverständigen auf sicherheitstechnische Funktion,       2. über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den\nSicherheit und Strahlenschutz zu überprüfen. Satz 1 gilt        sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter\nnicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 genannten Anlagen.           Angabe von Art und Aktivität Buch zu führen und\n(2) Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven       3. der zuständigen Behörde den Bestand an radioaktiven\nQuellen, die bei der Ausübung der Heilkunde oder Zahn-          Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen","1346                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nam Ende jedes Kalenderjahres innerhalb eines Monats                               Vierter Teil\nanzuzeigen.\nAblieferung radioaktiver Abfälle\nSatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 2 keiner\nGenehmigung bedürfen.                                                                         § 81\n(2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 über den Erwerb                     Ablieferung an Anlagen des Bundes\numschlossener radioaktiver Stoffe ist die Bescheinigung\nnach § 77 Abs. 3 beizufügen.                                        (1) Radioaktive Abfälle sind an eine Anlage des Bundes\nzur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Ab-\n(3) Die Buchführung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist         fälle abzuliefern, wenn sie\n30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-\n1. bei der staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen\ngen Behörde bei dieser zu hinterlegen.\nnach § 5 des Atomgesetzes,\n(4) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Richtigkeit 2. bei der Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes,\nder Buchführung und der Anzeigen durch Einsichtnahme\nin die Bücher zu überprüfen.                                    3. in den nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungs-\nbedürftigen Anlagen oder\n(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der\n4. bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes\nBuchführungs- und Anzeigepflicht ganz oder teilweise\nbefreien, wenn dadurch eine Gefährdung von Personen             entstanden sind.\noder Sachgütern nicht eintreten kann.\n(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf radioaktive\nAbfälle aus einem Umgang nach § 3 Abs. 1, wenn dieser in\n§ 79                             Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten nach Absatz 1\nerfolgt oder wenn sich eine nach dem Atomgesetz erteilte\nAbhandenkommen radioaktiver Stoffe                 Genehmigung nach § 3 Abs. 2 auch auf einen Umgang\nDer Inhaber der tatsächlichen Gewalt über radioaktive      nach § 3 Abs. 1 erstreckt.\nStoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage IV               (3) Andere radioaktive Abfälle dürfen an eine Anlage des\nTabelle IV 1 Spalte 4 überschreitet, hat der atomrecht-         Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioakti-\nlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicher-   ver Abfälle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige\nheit und Ordnung zuständigen Behörde das Abhanden-             Behörde dies zugelassen hat.\nkommen dieser Stoffe unverzüglich anzuzeigen.\n§ 82\n§ 80\nAblieferung an Landessammelstellen\nFund und Erlangung der tatsächlichen Gewalt\n(1) Andere als die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten\n(1) Wer                                                   radioaktiven Abfälle sind an eine Landessammelstelle\n1 . radioaktive Stoffe findet und an sich nimmt,              abzuliefern.\n2. ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über radio-         (2) Die in § 81 Abs. 1 und 2 genannten radioaktiven\naktive Stoffe erlangt,                                   Abfälle dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert\n3. die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt,   werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen\nohne zu wissen, daß diese Stoffe radioaktiv sind,         hat.\n4. als Inhaber einer Anlage zur Versorgung mit Trink- und          (3) Die Landessammelstelle führt die bei ihr zwischen-\nBrauchwasser oder einer Abwasseranlage die tatsäch-     gelagerten radioaktiven Abfälle grundsätzlich an eine\nliche Gewalt über radioaktive Stoffe enthaltenes Was-    Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlage-\nser oder Abwasser erlangt,                               rung radioaktiver Abfälle ab.\nhat der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die\nöffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde                                       § 83\nunverzüglich Anzeige zu erstatten, sobald er von der Akti-\nAusnahme und Befreiung von der Ablieferungspflicht\nvität dieser Stoffe oder dem Gehalt des Wassers oder\nAbwassers an radioaktiven Stoffen Kenntnis erlangt. Dies            (1) Die Ablieferungspflicht nach § 81 oder nach § 82\ngilt nicht, wenn der Umgang mit den radioaktiven Stoffen       bezieht sich nicht auf radioaktive Abfälle, soweit\nkeiner Genehmigung oder Anzeige bedarf oder wenn die\n1. deren Beseitigung nach§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch-\nAktivität radioaktiver Stoffe im Wasser von Anlagen zur\nstabe e) nicht genehmigungsbedürftig ist,\nVersorgung mit Trink- und Brauchwasser im Kubikmeter\nein Zehntel, im Wasser von Abwasseranlagen im Kubik-           2. deren Ableitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist\nmeter das Zehnfache der Werte der Anlage IV Tabel-                    oder\nlen IV 1 oder IV 3 Spalte 6 nicht übersteigt.                   3. deren anderweitige Beseitigung oder Abgabe angeord-\n(2) Einer Genehmigung nach den §§ 4, 6 oder 9 des                 net oder genehmigt worden ist.\nAtomgesetzes oder nach§ 3 Abs. 1 oder§ 8 Abs. 1 dieser          Sie ruht, solange eine anderweitige Zwischenlagerung der\nVerordnung bedarf nicht, wer in den Fällen des Absatzes 1       radioaktiven Abfälle angeordnet oder genehmigt ist.\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 nach unverzüglicher Erstattung der\nAnzeige die radioaktiven Stoffe bis zur Entscheidung der            (2) Die Ablieferungspflicht nach § 81 wird, wenn nach\nzuständigen Behörde lagert oder zum Zwecke der Sicher-          § 82 Abs. 2 die Ablieferung an eine Landessammelstelle\nstellung befördert.                                             zugelassen ist, durch Ablieferung an diese erfüllt. Die","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1347\nAblieferungspflicht nach § 82 wird, wenn nach § 81 Abs. 3           f) § 20 Abs. 1 Nr. 1 in einer dort bezeichneten Anlage\ndie Ablieferung an eine Anlage des Bundes zugelassen ist,              oder Einrichtung unter seiner Aufsicht stehende\ndurch Ablieferung an diese erfüllt.                                    Personen als beruflich strahlenexponierte Perso-\nnen tätig werden läßt,\n§ 84                               2. entgegen § 8 Abs. 4 eine Ausfertigung oder eine\namtlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungs-\nUmgehungsverbot\nbescheides oder eine Erklärung über die Belehrung\nNiemand darf sich der Ablieferungspflicht für radioaktive        nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,\nAbfälle dadurch entziehen, daß er radioaktive Abfälle\n3. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 ver-\n1. aus einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ohne                 bundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\nGenehmigung unter Inanspruchnahme der Vorschriften\nüber den nicht genehmigungsbedürftigen Umgang oder         4. entgegen § 9 Abs. 4 Kernmaterialien übernimmt, ohne\nsich eine Bescheinigung über die erforderliche Dek-\n2. aus einem anzeigebedürftigen Umgang                              kungsvorsorge vorlegen zu lassen,\ndurch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen\n5. entgegen § 24 Nr. 1 eine Qualitätskontrolle nicht\nbeseitigt, beseitigen läßt oder deren Beseitigung ermög-\ndurchführt oder entgegen § 24 Nr. 2 diese nicht über-\nlicht.\nwachen läßt,\n§ 85                               6. dem Erwerber einer zugelassenen Vorrichtung ent-\nAnforderungen an die Ablieferung                       gegen § 24 Nr. 3 einen Abdruck des Zulassungs-\nscheines oder entgegen§ 24 Nr. 4 eine Betriebsanlei-\nDie zuständige Behörde kann die Art der Behandlung              tung nicht aushändigt,\nradioaktiver Abfälle vor deren Ablieferung anordnen und\neinen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung            7. einer vollziehbaren Auflage nach§ 25 Nr. 3 zuwider-\nverlangen.                                                         handelt,\n8. entgegen § 27 Abs. 1 einen Abdruck des Zulassungs-\n§ 86\nscheines der zuständigen Behörde auf Verlangen\nZwischenlagerung bis zur Inbetriebnahme                    nicht vorlegt,\nvon Anlagen des Bundes\n9. entgegen § 27 Abs. 2 an der Vorrichtung Änderungeri\nBis zur Inbetriebnahme von Anlagen des Bundes zur              vornimmt,\nSicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle      10. entgegen § 27 Abs. 3 die Vorrichtung weiter ver-\nsind die nach§ 81 abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom         wendet, die notwendigen Schutzmaßnahmen nicht\nAblieferungspflichtigen zwischenzulagern; die zwischen-           rechtzeitig trifft oder die zuständige Behörde nicht\ngelagerten radioaktiven Abfälle werden nach Inbetrieb-            rechtzeitig unterrichtet,\nnahme dieser Anlagen von deren Betreiber abgerufen. Die\nZwischenlagerung kann auch von mehreren Ablieferungs-       11. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die Vorrichtung nicht\npflichtigen gemeinsam oder durch Dritte erfolgen.                  rechtzeitig stillegt oder nicht die notwendigen Schutz-\nmaßnahmen trifft,\n12. entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 dem Auskunftsberechtig-\nFünfter Teil                               ten Unterlagen nicht oder nicht vollständig überläßt,\nBußgeldvorschriften                      13. entgegen § 65 Satz 1 Messungen oder Feststellungen\noder entgegen § 67 Abs. 6 oder § 70 Abs. 4 ärztliche\nUntersuchungen nicht duldet,\n§ 87\n14. entgegen § 77 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 nicht dafür\nOrdnungswidrigkeiten\nsorgt, daß radioaktive Stoffe durch eine berechtigte\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 4 des            Person befördert oder an den Empfänger oder eine\nAtomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig              berechtigte Person übergeben werden,\n1. ohne Genehmigung nach                                   15. entgegen § 78 Abs. 1 Nr. 2 nicht, nicht richtig oder\nnicht vollständig Buch führt oder entgegen § 78 Abs. 3\na) § 3 Abs. 1 mit sonstigen radioaktiven Stoffen              die Buchführung nicht lange genug aufbewahrt oder\numgeht oder kernbrennstoffhaltige Abfälle lagert,          auf Verlangen nicht hinterlegt,\nbearbeitet oder beseitigt,\n16. einer Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1, § 27\nb) § 8 Abs. 1 sonstige radioaktive Stoffe oder kern-          Abs. 4 Satz 2, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1 oder 3,\nbrennstoffhaltige Abfälle befördert,                       § 79 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder\nc) § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, son-     17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Abs. 5 oder\nstige radioaktive Stoffe oder kernbrennstoffhaltige        § 67 Abs. 5 zuwiderhandelt.\nAbfälle einführt, ausführt oder sonst in den Gel-\ntungsbereich oder aus dem Geltungsbereich die-          (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\nser Verordnung verbringt,                            Atomgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr-\nd) § 15 eine dort bezeichnete Anlage errichtet,         lässig\ne) § 16 eine Anlage zur Erzeugung ionisierender           1. als Strahlenschutzverantwortlicher einer Mitteilungs-,\nStrahlen betreibt oder die Anlage oder ihren               Begründungs- oder Übersendungspflicht nach § 30\nBetrieb ändert,                                            Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,          ·","1348                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 31               (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\nAbs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß die Strahlenschutz-    Atomgesetzes handelt auch, wer als ermächtigter Arzt\ngrundsätze des § 28 Abs. 3 Satz 1 , 2 und 5 eingehal-      vorsätzlich oder fahrlässig\nten werden,\n1. entgegen § 68 Abs. 3 Satz 1 die ärztliche Bescheini-\n3. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 als Strahlenschutzverant-             gung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich\nwortlicher nicht dafür sorgt, daß eine Schutzvorschrift         zu überwachenden Person oder der zuständigen\ndes§ 37, § 38 Abs. 1, § 40, § 45 Abs. 1 oder 2 Satz 1,          Behörde nicht übersendet,\n§ 68 Abs. 3 Satz 2 oder § 70 Abs. 3, eingehalten wird,\n2. entgegen § 71 Abs. 3 die Gesundheitsakte nicht, nicht\n4. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant-             richtig oder nicht vollständig führt oder nicht lange\nwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als Strah-           genug aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht\nlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine               übergibt,\nSchutzvorschrift des § 35 Abs. 1, 3 oder 4, § 39, § 41\nAbs. 3 bis 6 oder 9, auch in Verbindung mit Abs. 1O        3. entgegen § 71 Abs. 4 die Gesundheitsakte auf Ver-\noder 12, § 42 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 43 Abs. 1 bis 3            langen nicht vorlegt oder nicht übergibt.\nSatz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 1, 3,\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 46 Abs. 1 Nr. 4 des\n4 oder 6, § 49, § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, § 51,\nAtomgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrläs-\n§ 52, § 53 Abs. 2 oder 3, § 54, § 55, § 56 Abs. 1 oder 3,\nsig als Einsatzleiter entgegen § 70 Abs. 6 nach Beendi-\n§ 57 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 58 Abs. 2 Satz 1,\ngung des Einsatzes nicht oder nicht rechtzeitig dafür sorgt,\nAbs. 3 Satz 1 oder Abs. 5, § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 2\ndaß das Einsatzpersonal einem ermächtigten Arzt vor-\nSatz 1 oder Abs. 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder\ngestellt wird.\nAbs. 3, § 62 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 63\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4\nSatz 1, Abs. 5, Abs. 6 oder Abs. 8, § 64 Abs. 1 bis 4                                 Sechster Teil\noder Abs. 5 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nAbs. 4, § 67 Abs. 1 oder 2, § 72, § 73, § 7 4, § 75\nSatz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 81, § 82 Abs. 1 oder 2 oder§ 84                                   § 88\neingehalten wird,                                                     Fortführung der bisherigen Betätigung\n5. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant-           (1) Eine vor dem 1. November 1989 für den Umgang mit\nwortlicher oder entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 als Strah-       sonstigen radioaktiven Stoffen, die Beförderung, die Ein-\nlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß eine           fuhr oder die Ausfuhr solcher Stoffe oder für die Beseiti-\nAnzeige nach § 36 Satz 2, § 41 Abs. 7, auch in              gung. kernbrennstoffhaltiger Abfälle sowie für den Betrieb\nVerbindung mit Abs. 10 oder 12 Satz 1, § 46 Abs. 1          von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen erteilte\nNr. 3, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 5 Satz 2, § 66 Abs. 2 oder    Genehmigung gilt mit allen Nebenbestimmungen fort.\n3, § 70 Abs. 1 , § 77 Abs. 2 oder § 78 Abs. 1 Satz 1        Genehmigungen nach der Ersten Strahlenschutzverord-\nNr. 1 oder 3 erstattet wird,                                nung werden jedoch 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser\n6. als Strahlenschutzverantwortlicher entgegen § 29            Verordnung unwirksam.\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder § 75 Satz 3 eine\n(2) Eine vor dem 1. November 1989 erteilte Zulassung\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nder Bauart von Vorrichtungen oder Neutronenquellen\nrechtzeitig erstattet,\nerlischt zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung im Bun-\n7. als Strahlenschutzverantwortlicher oder Strahlen-           desanzeiger, es sei denn, daß die Geltungsdauer der\nschutzbeauftragter einer vollziehbaren Anordnung           Zulassung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 verlängert worden ist.\nnach § 32 Abs. 1, § 41 Abs. 8, auch in Verbindung mit      § 23 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nAbs. 10 oder 12 Satz 1, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 46 Abs. 2\noder 5, § 48, § 57 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 Satz 2,         (3) Strahlenwarnzeichen, die auf Grund des § 35 in\n§ 60 Abs. 4, § 63 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 oder    Verbindung mit Anlage VIII in der vor dem 1. November\n§ 67 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt,                         1989 geltenden Fassung verwendet wurden, können auch\nnach diesem Datum weiter verwendet werden.\n8. als Strahlenschutzverantwortlicher einer vollziehbaren •\nAnordnung nach § 4 Abs. 5, § 17 Abs. 3, § 34 Satz 1,           (4) Eine vor dem 1. April 1977 nach § 46 Abs. 1 Satz 1\n§ 64 Abs. 5 Satz 3, § 70 Abs. 2, § 75 Satz 2 oder der Ersten Strahlenschutzverordnung erteilte Ermächti-\n§ 85 zuwiderhandelt,                                        gung eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmungen als\nentsprechende Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 fort,\n9. entgegen § 31 Abs. 1 Nr. 5 als Strahlenschutzverant- sofern der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die\nwortlicher nicht dafür sorgt, daß die erforderlichen ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen bis\nMaßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwer- zum 31. März 1979 erbracht wurde.\nden von Kernbrennstoff getroffen werden,\n10. entgegen § 31 Abs. 4 als Strahlenschutzverantwort-             (5)  Vor dem   1. April 1977 beschaffte Geräte, keramische\nlicher nicht dafür sorgt, daß eine dort bezeichnete         Gegenstände,      Porzellanwaren,   Glaswaren   oder elektroni-\nTätigkeit nur von Lehrern ausgeübt wird, die zu Strah-      sche    Bauteile,  mit denen  nach  § 11  der Ersten Strahlen-\nlenschutzbeauftragten bestellt sind,                        schutzverordnung       ohne  Genehmigung    umgegangen    wer-\nden durfte, dürfen weiter verwendet werden, wenn diese\n11. entgegen§ 32 Abs. 3 Satz 3 als Strahlenschutzbeauf-         Gegenstände im Zeitpunkt der Beschaffung den Vorschrif-\ntragter den Strahlenschutzverantwortlichen nicht oder ten des § 11 der Ersten Strahlenschutzverordnung ent-\nnicht rechtzeitig unterrichtet.                             sprochen haben.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                1349\n(6) Keramische Gegenstände oder Porzellanwaren, die         Tätigkeit nicht zu erwarten ist und die· beruflich strahlen-\nvor dem 1. Juni 1981 verwendet wurden und deren uran-          exponierte Person keine Ermittlung verlangt. Die zustän-\nhaltige Glasur der bis zu diesem Datum geltenden Fas-          dige Behörde ordnet eine Ermittlung an, wenn sie dies zum\nsung der Anlage III Nr. 7 entspricht, können weiter ver-       Nachweis der Einhaltung der Dosis nach § 49 Abs. 1\nwendet und beseitigt werden.                                   Satz 3 für erforderlich hält.\n(7) Bis zum Inkrafttreten allgemeiner Verwaltungsvor-          (1 O) Beruflich strahlenexponierte Personen, die die\nschriften über die zu treffenden weiteren Annahmen nach        Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 überschritten haben oder\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 ist bei der Anwendung dieser Vorschrift     bis zum 31. Dezember 1995 überschreiten, können mit\ndie Allgemeine Berechnungsgrundlage für die Strahlen-          Zustimmung der zuständigen Behörde im Kontrollbereich\nexposition bei radioaktiven Ableitungen mit der Abluft oder    bis zu diesem Zeitpunkt weiter beschäftigt werden, wenn\nin Oberflächengewässer vom 15. August 1979 (GMBI.              dabei ein Fünftel des Wertes der effektiven Dosis nach\nS. 371, ber. 1980 S. 576), zuletzt geändert am 3. Mai 1985     Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 Nr. 1 im Kalenderjahr nicht\n(GMBI. S. 380), zugrunde zu legen.                             überschritten wird. § 67 Abs. 2 findet entsprechende\nAnwendung.\n(8) Von der zuständigen Behörde registrierte Strahlen-\npässe nach dem Muster der Anlage XII der Strahlen-                                          § 89\nschutzverordnung in der vor dem 1. November 1989 gel-\ntenden Fassung können längstens bis zum Ablauf des                         (Änderung von Rechtsvorschriften)\ndritten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der allgemeinen\nVerwaltungsvorschriften nach § 62 Abs. 2 Satz 3 weiter                                      § 90\nverwendet werden.\nBerlin-Klausel\n(9) Bei der Anwendung des § 49 Abs. 1 Satz 3 kann\ndavon abgesehen werden, die Summe der bis zum                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n1. November 1989 erhaltenen effektiven Dosen beruflich        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt 1\nstrahlenexponierter Personen zu ermitteln, wenn auch bei      S. 1) in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes auch im\nAnnahme einer Dosis von 1O Millisievert für jedes Kalen-      Land Berlin.\nderjahr ihrer Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte Per-\n§ 91\nson in der Zeit vor dem 1. November 1989 ein Überschrei-\nten der Dosis nach § 49 Abs. 1 Satz 3 bei Fortführung ihrer                           (Inkrafttreten)","1350                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1)\nBegriffsbestimmungen\nAbfälle, radioaktive                  radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes, die nach\n§ 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden müssen\nAbfälle, kernbrennstoffhaltige        Radioaktive Abfälle, die höchstens 3 g Kernbrennstoffe pro 100 kg Abfall\n(im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1   enthalten und nicht nach § 2 Abs. 2 als sonstige radioaktive Stoffe gelten;\nund 11 Abs. 1)                        diese Begrenzung gilt nicht für die Lagerung kernbrennstoffhaltiger Abfälle zu\nZwecken der Endlagerforschung (Versuchseinlagerung) in dafür notwendigen\nMengen. Ist der Nachweis der Einhaltung des Masseanteils der Kernbrenn-\nstoffe nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, gelten die radioaktiven\nAbfälle als Abfälle mit mehr als 3 g Kernbrennstoff pro 100 kg Abfall.\nÄquivalentdosis                        Produkt aus der Energiedosis und dem Bewertungsfaktor (Anlage VII)\nAktivität                             Anzahl der in einem Zeitintervall auftretenden Kernumwandlungen eines\nRadionuklids oder Radionuklidgemisches dividiert durch die Länge des Zeit-\nintervalls\nAktivität, spezifische                Aktivität je Masseneinheit\nAktivitätskonzentration               Aktivität je Volumeneinheit\nAnlagen zur Erzeugung                 Einrichtungen oder Geräte im Sinne des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes,\nionisierender Strahlen                die geeignet sind, Photonen- oder Teilchenstrahlung gewollt oder ungewollt zu\nerzeugen\nBestrahlungseinrichtungen             Einrichtungen, die eingefügte radioaktive Quellen abschirmen oder für eine\nmit radioaktiven Quellen              bestimmte Zeit die Strahlung freigeben oder die Quellen ausfahren und bei der\nAusübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen verwendet\nwerden,\noder\nEinrichtungen, mit denen zu anderen Zwecken durch die Strahlung radio-\naktiver Quellen eine Strahlenwirkung in den zu bestrahlenden Objekten\n13\nhervorgerufen werden soll und bei denen die Aktivität der Quellen 2 • 10\nBecquerel überschreitet\nDekontamination                       Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination\nDosis, effektive                      (Kurzbezeichnung für effektive Äquivalentdosis) Summe der nach Anlage X\nTabelle X 2 gewichteten mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen\nund Geweben\nEinwirkungsstelle, ungünstigste       Stelle in der Umgebung einer Anlage oder Einrichtung, bei der auf Grund der\nVerteilung der abgeleiteten radioaktiven Stoffe in der Umwelt unter Berück-\nsichtigung realer Nutzungsmöglichkeiten durch Aufenthalt oder durch Verzehr\ndort erzeugter Lebensmittel die höchste Strahlenexposition der Referenz-\nperson zu erwarten ist\nEnergiedosis                          Quotient aus der Energie, die durch ionisierende Strahlung auf das Material in\neinem Volumenelement übertragen wird und der Masse in diesem Volumen-\nelement\nExpositionspf ad                      Weg der radioaktiven Stoffe von der Ableitung aus einer Anlage oder Einrich-\ntung über einen Ausbreitungs- oder Transportvorgang bis zu einer Strahlen-\nexposition des Menschen\nHalbwertszeit                         charakteristisches Zeitintervall, in dem die Aktivität eines Nuklids auf die Hälfte\nabfällt","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                  1351\nInkorporation                         Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Organismus\nKörperdosis                           Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis. Die Körperdosis für\neinen Bezugszeitraum (z.B. Kalenderjahr, drei aufeinanderfolgende Monate,\nein Monat) ist die Summe aus der durch äußere Strahlenexposition während\ndieses Zeitraums erhaltenen Körperdosis und der Folgedosis, die durch\nAktivitätszufuhr während dieses Zeitraums bedingt ist.\nKontamination                         durch radioaktive Stoffe verursachte Verunreinigung\nOrtsdosis                             Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an einem bestimmten Ort\nOrtsdosisleistung                     in einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des\nZeitintervalls\nPersonen,                             Personen, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer Berufsausbildung mehr\nberuflich strahlenexponierte          als 1/10 der Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2 erhalten können\nEs werden unterschieden:\nberuflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:\nPersonen, die mehr als ¾oder Grenzwerte der Anlage X Tabelle X 1 Spalte 2\nerhalten können\nberuflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:\nPersonen, die mehr als ½o bis höchstens ¾o der Grenzwerte der Anlage X\nTabelle X 1 Spalte 2 erhalten können\nPersonendosis                        Äquivalentdosis für Weichteilgewebe gemessen an einer für die Strahlen-\nexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche\nRadionuklide, kurzlebige             radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen\nRadionuklide, langlebige             radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen\nReferenzperson                       Person, von der bei der Ermittlung der Strahlenexposition nach § 45 aus-\ngegangen wird. Die Annahmen zur Ermittlung der Strahlenexposition (Lebens-\ngewohnheiten und übrigen Annahmen für die Dosisberechnung) sind in\nAnlage XI festgelegt\nSchulen                              öffentliche und private allgemeinbildende und berufsbildende Schulen sowie\nBundeswehrfachschulen. Diesen Schulen stehen gleich\na) Einrichtungen der Erwachsenenbildung,\nb) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, chemo-technische, physi-\nkalisch-technische oder landwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für\nmedizinische Hilfsberufe\nStörfall                             Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit\naus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den\ndie Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutz-\nvorkehrungen vorzusehen sind\nStoffe, offene radioaktive           alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe\nStoffe,                              radioaktive Stoffe, die von einer festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in\numschlossene radioaktive             festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, daß bei üblicher betriebs-\nmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhin-\ndert wird; eine Abmessung muß mindestens 0,2 cm betragen\nStrahlen, ionisierende               Photonen- oder Teilchenstrahlungen, die in der Lage sind, direkt oder indirekt\ndie Bildung von Ionen zu bewirken","1352                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nStrahlenexposition                         Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper. Ganzkörper-\nexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den ganzen Körper,\nTeilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlen auf einzelne\nKörperteile oder Organe. Äußere Strahlenexposition ist die Strahlenexposition\ndurch Strahlenquellen außerhalb des Körpers, innere Strahlenexposition ist\ndie Strahlenexposition durch Strahlenquellen innerhalb des Körpers\nStrahlenschutzbereich                      Sperrbereich, Kontrollbereich oder Überwachungsbereich\nTeilkörperdosis                            Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen eines Körperabschnitts oder\n2\neines Organs, im Fall der Haut über die kritische Fläche (1 cm im Bereich der\nmaximalen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer Tiefe)\nUnfall                                     Ereignisablauf, der für eine oder mehrere Personen eine die Grenzwerte der\nAnlage X Tabelle X 1 Spalte 2 übersteigende Strahlenexposition zur Folge\nhaben kann                       ·\nWeichteilgewebe                            Für dosimetrische Zwecke gilt als Weichteilgewebe ein homogenes Material\nder Zusammensetzung (Massengehalt) 10, 1 % Wasserstoff, 11, 1 % Kohlen-\nstoff, 2,6 % Stickstoff und 76,2 % Sauerstoff\nAnlage II\n(zu § 4 Abs. 1)\nAnzeigebedürftiger Umgang\nGenehmigungsfrei bei Anzeige nach § 4 Abs. 1 ist\n1.  der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1\nSpalte 4 nicht überschreitet, mit Ausnahme des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen im Zusammenhang\nmit dem Unterricht in Schulen;\n2.  die Verwendung und Lagerung, ausgenommen im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, von\n2.1 Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 1\noder 6 zugelassen ist;\n2.2 Prüfstrahlern, die zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten dienen und deren Bauart nach Anlage VI\nNr. 2 zugelassen ist;\n3.  die Verwendung und Lagerung von\n3.1 Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 3\nzugelassen ist;\n3.2 Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 4\nzugelassen ist;\n3.3 bis zu zwei Neutronenquellen, wenn die Bauart nach Anlage VI Nr. 5 zugelassen ist.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1353\nAnlage m\n(zu § 4 Abs. 2)\nGenehmigungs- und anzeigefreier Umgang\nTeil A: Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist\n1.   der Umgang mit radioaktiven Stoffen, deren spezifische Aktivität weniger als 100 Becquerel je Gramm beträgt;\n2.   der Umgang mit festen Stoffen, deren spezifische Aktivität an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs\nweniger als 500 Becquerel je Gramm beträgt;\n3.   die Lagerung von radioaktiven Bodenschätzen aus natürlichem Vorkommen, wenn der Gehalt an natürlichem\nUran oder natürlichem Thorium jeweils das Zehnfache der Freigrenzen nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4\nnicht überschreitet;\n4.   die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Arzneimitteln, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der\nVerordnung über radioaktive Arzneimittel oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel (AMRadV) in\nden Verkehr gebracht worden sind;\n5.   die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von Geräten, die Skalen oder Anzeigemittel mit fest haftenden\nradioaktiven Leuchtfarben enthalten, wenn\n5.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 105 Becquerel beträgt,\n5.2 das einzelne Gerät nicht mehr als das Zehnfache, im Falle von Tritium nicht mehr als das Fünfzigfache der\nFreigrenze nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 enthält und\n5.3 die Leuchtfarbe üblicherweise berührungssicher abgedeckt ist und die Ortsdosisleistung in 0, 1 Meter Abstand\nvon der Leuchtfarbe bei einer Abdeckung mit einer flächenbezogenen Masse von 50 Milligramm je Quadrat-\nzentimeter 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet;\n6.   die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von\n6.1 uran- und thoriumhaltigen Glaswaren, wenn das Glas nicht mehr als 10 vom Hundert seiner Masse natürliches\nUran oder natürliches Thorium oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran enthält,\n6.2 uranhaltigen glasierten keramischen Gegenständen oder Porzellanwaren, wenn der Farbauftrag bei Aufglasur-\nbemalung nicht mehr als 0, 1 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je\nQuadratzentimeter enthält oder bei Glasuren und Unterglasurbemalung die mittlere Flächenbelegung nicht\nmehr als 2 Milligramm natürliches Uran oder an Uran-235 und Uran-234 verarmtes Uran je Quadratzentimeter\nbeträgt;\n7.   die Verwendung, Lagerung und Beseitigung von optischen oder elektronischen Bauteilen oder von elektro-\ntechnischen oder zu Leuchtzwecken bestimmten gastechnischen Geräten, ausgenommen Spielwaren oder\nlonisationsrauchmelder, wenn\n7.1 die Freigrenze der verwendeten radioaktiven Stoffe mindestens 5 • 104 Becquerel beträgt,\n7.2 die Aktivität der im einzelnen Bauteil oder im einzelnen Gerät enthaltenen radioaktiven Stoffe die Freigrenzen\nder Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und\n7 .3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Bauteils oder Geräts\n1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet; dies gilt auch für Geräte mit mehreren elektronischen Bauteilen;\n8.   die Verwendung von Ausgleichsgewichten mit abgereichertem Uran, die dauerhaft mit einem inaktiven Metall\nbeschichtet und gekennzeichnet sind, in Flugzeugen sowie von Abschirmungen mit abgereichertem Uran, das\nständig und dauerhaft von einer festen Hülle aus inaktivem Metall umgeben und gekennzeichnet ist;\n9.   der Umgang mit Wasser, das aus natürlichen Quellen stammt und dessen spezifische Aktivität natürlichen\nUrsprungs nicht erhöht ist;\n10. die Verwendung und Lagerung von nicht mehr als zwei Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe\neingefügt sind und deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist;\n11. die Verwendung mittels nuklearer Prozeßwärme erzeugter Veredelungsprodukte fossiler Energieträger, deren\nGehalt an Tritium nicht mehr als 5 Becquerel je Gramm beträgt.","1354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTeil B: Genehmigungs- und anzeigefrei im beruflichen Bereich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ist\n1.   die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, die Bearbeitung, Verarbeitung\noder sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen innerhalb oder außerhalb von Anlagen nach § 7 des Atom-\ngesetzes sowie der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, die nicht dem Teil A oder den Nummern 2 bis 4\nzugeordnet werden können, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffe die Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV\n1 Spalte 4 nicht überschreitet;\n2.   die Reparatur der in Teil A Nr. 5 bezeichneten Geräte, sofern dabei die Skalen oder Anzeigemittel nicht mit\nradioaktiven Leuchtfarben belegt oder diese Leuchtfarben nicht abgelöst werden;\n3.   der Umgang mit natürlichem Thorium bis zu 100 Gramm zu chemisch-analytischen oder chemischpräparativen\nZwecken;\n4.   die Verwendung von lonisationsrauchmeldern, deren Bauart nach Anlage VI Nr. 6 zugelassen ist, wenn\n4.1 die lonisationsrauchmelder von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in einem Gebäude des\nErwerbers eingebaut werden,\n4.2 die Gesamtaktivität der in einem Gebäude oder Brandabschnitt eingebauten lonisationsrauchmelder im Falle\ndes Radium-226 insgesamt das Zweihundertfache, in allen anderen Fällen insgesamt das Tausendfache der\nFreigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,\n4.3 zwischen dem Hersteller oder der Vertriebsfirma und dem Erwerber ein Reparatur- und Wartungsvertrag\nabgeschlossen ist, worin sich der Erwerber verpflichtet, die Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht selbst\nvorzunehmen und\n4.4 der Hersteller oder die Vertriebsfirma Art, Aktivität, Radionuklid, Anzahl und Einbauart, den Tag der Abgabe und\nAnschrift des Erwerbers der für den Hersteller oder die Vertriebsfirma und der für den Erwerber zuständigen\nBehörde anzeigt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                                     1355\nAnlage IV\nFreigrenzen, abgeleitete Grenzwerte 1) der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\nund abgeleitete Grenzwerte 1) der Aktivitätskonzentration in Luft\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nFreigrenzen oder Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr für nicht aufgeführte Nuklide mit einer Halbwertszeit größer\noder gleich zehn Minuten sind aus der diese Tabelle fortführenden, im Bundesanzeiger Nr. 185 a vom 30. September\n1989 bekanntgegebenen Zusammenstellung zu entnehmen.\nFür mehrere Radionuklide oder ein Radionuklidgemisch bekannter Zusammensetzung> sind die Freigrenzen und der\nGrenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr als Summe der Nuklidanteile zu ermitteln. Die Summe der Verhältniszahlen\naus der Aktivität und der Freigrenze bzw. der Jahres-Aktivitätszufuhr und dem Grenzwert der Jahres-Aktivitätszufuhr\nder einzelnen Radionuklide muß dafür 1 sein.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                              Luft               Wasser und Nahrung\nElement                                   Freigrenze\nzahl Z                                     nuklid                                          (Inhalation)                 (Ingestion)\n(Bq)                        (B.q)                        (Bq)\n1                    2                     3                      4                           5                            6\n1         Wasserstoff              H        3 2)           SE+ 06      3\n)              3E + 09                     3E + 09    4\n)\n4         Beryllium                Be       7              SE+ 06                       4E + 08                     9E + 08\n6         Kohlenstoff              C      11               SE+ 06                       1E +    10 ) 5\n1E + 10\nC     14                SE+ 05                       9E +    07 6)               9E + 07\n6E +    10 1 )\n8E +    09 8 )\n7         Stickstoff                          Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n8         Sauerstoff                          Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n9         Fluor                    F     18                SE+ 06                       1E + 09                     SE+ 08\n11          Natrium                  Na 22                   SE+ 05                       1E + 07                     8E + 06\nNa 24                   SE+ 05                       1E + 08                      9E + 07\n12          Magnesium                Mg 28                   SE+ 05                       3E + 07                      1E + 07\n1\n)  Berechnet auf der Grundlage der Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X 1\nSpalte 2) unter Berücksichtigung der fünfzigjährigen Folgedosis infolge der Inkorporation von Nukliden einschljeßlich der nach Inkorporation\nentstehenden Tochternuklide.\n2\n)  Für Tritium in Form von Wasser; als Gas siehe Tabelle IV 4.\n3\n)  Die Schreibweise der Zahlenwerte entspricht der Exponentialdarstellung (z.B. 5E  + 06  bedeutet 5 • 106).\n4\n)  Für tritiummarkierte DNA· und RNA-Vorläufer (tritiummarkierte Nukleoside) und Aminosäuren liegt der Grenzwert für Ingestion um den Faktor 10\nniedriger.\n5\n)  Siehe auch Tabelle IV 4.\n6\n)  Organische Verbindungen.\n7\n)  Monoxide.\n8\n)  Dioxide.","1356                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                              Radio-                                           Luft                 Wasser und Nahrung\nzahl Z                 Element                                         Freigrenze                (Inhalation)                    (Ingestion)\nnuklid\n(Bq)                       (Bq)                            (Bq)\n1                     2                             3                   4                          5                               6\n13            Aluminium                      Al      26             5E + 04                    1E + 06                        5E + 06\nAl      28             5E + 06                    1E + 10                        2E + 09\n14            Silicium                       Si      31             5E + 06                    4E + 08                        2E + 08\n15            Phosphor                       p       32             5E + 05                    6E + 06                        6E + 06\np       33             5E + 05                    4E + 07 )  1\n1E + 08\n1E+08 2 )\n16            Schwefel                       s       35             5E + 05                    3E + 07 )  3\n7E + 07 )  6\n6E + 08 )  4\n3E + 08 )  7\n5E + 08 )  5\n17            Chlor                          Cl      36             5E + 05                    3E   + 06 8 )                   6E + 07\n8E   + 07 9)\nCl      38             5E + 06                    6E   + 08                       2E + 08\nCl      39             5E + 06                    8E   + 08                       2E + 08\n18            Argon                                      Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n19            Kalium                         K       40             5E + 06   10\n)             2E + 07    10\n)                 1E+07 10)\nK       42             5E + 05                    7E + 07                        8E + 07\nK       43             5E + 05                    2E + 08                         2E + 08\n20            Kalzium                        Ca 45                  5E + 05                    2E + 07                         1E + 07\nCa 47                  5E + 05                    2E + 07                         1E + 07\n21            Scandium                       Sc      46             5E + 05                    3E + 06                         1E + 07\n1\n)  Phosphate von Zn 2 ', Sn 2 ', Mg 2 1 , Fe 3 1 , Bi 3 ' und Lanthanide.\n2                1\n)  Alle außer    ).\n3\n)  Elementarer Schwefel, Sulfide von Sr, Ba, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg, Mo, W, Sulfate von Ca, Sr, Ba, Ra, As, Sb, Bi.\n4                                               3\n)  Sulfide und Sulfate außer denen von          ).\n5\n)  Schwefeldampf.\n6\n)  Schwefel in elementarer Form.\n7\n)  Alle anorganischen Verbindungen des Schwefels.\n8\n)  Chloride von: Lanthaniden, Be, Mg, Ca, Sr, Ba, Ra, Al, Ga, In, Tl, Ge, Sn, Pb, As, Sb, Bi, Fe, Ru, Os, Co, Rh, Ir, Ni, Pd, Pt, Cu, Ag, Au, Zn, Cd, Hg,\nSc, Y, Ti, Zr, Hf, V, Nb, Ta, Cr, Mo, W, Mn, Tc, Re.\n9\n)  Chloride von H, Li, Na, K, Rb, Cs, Fr.\n10\n) Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                               1357\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                Luft           Wasser und Nahrung\nElement                            Freigrenze\nzahl Z                                   nuklid                            (Inhalation)             (Ingestion)\n(Bq)                 (Bq)                     (Bq)\n1                   2                  3                4                    5                        6\n24          Chrom                  Cr   51          SE+ 06               3E + 08   1\n)           6E + 08\n2\n2E + 09     )\n25          Mangan                 Mn 52            SE+ 05               3E + 07                  2E + 07\nMn 54            SE+ 05               2E + 07                  SE+ 07\n26          Eisen                  Fe 52            SE+ 05               6E + 07                  2E + 07\nFe 55            SE+ 05               5E + 07                  3E + 08\nFe 59            SE+ 05               1E +07                   2E + 07\n27          Kobalt                 Co 56            5E + 05              3E + 06                  1E + 07\nCo 57            SE+ 05               9E + 06 1)               1E + 08\n2\n4E + 07 )\nCo 58            SE+ 05               9E + 06                  4E + 07\nCo 60            SE+ 04               4E + 05 1)               7E + 06\n4E + 06 2 )\n28          Nickel                 Ni   63          5E + 05              3E + 07                  2E + 08\n29          Kupfer                 Cu 64            SE+ 06               4E + 08                  2E + 08\nCu 67            SE+ 05               9E + 07                  SE+ 07\n30          Zink                   Zn   65          SE+ 05               7E + 06                  1E + 07\nZn   69          SE+ 06               2E + 09                  7E + 08\n31          Gallium                Ga 67            SE+ 05               3E + 08                  9E + 07\n32          Germanium              Ge 67            SE+ 06               1E + 09                  3E + 08\n-\n33          Arsen                  As 72            5E + 05              3E + 07                  1E + 07\nAs   74          5E + 05              1E + 07                  2E + 07\nAs   77          5E + 05              1E + 08                  SE+ 07\n34          Selen                  Se 75            5E + 05              2E + 07                  2E + 07 )  3\nSE+ 07 )  4\n35          Brom                   Br   82          SE+ 05               9E + 07                  1E + 08\n1\n)  Halogenide, Nitrate, Oxide, Hydroxide.\n2               1\n)  Alle außer   ).\n3               4\n)  Alle außer   ).\n4\n)  Elementares Selen und Selenide.","1358                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                   Luft          Wasser und Nahrung\nElement                               Freigrenze\nzahl Z                                     nuklid                              (Inhalation)             (Ingestion)\n(Bq)                 (Bq)                    (Bq)\n1                    2                   3                   4                    5                       6\n36           Krypton                           Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n37           Rubidium              Rb 81                 5E + 06              BE+ 08                  5E + 08\nRb 84                 5E + 05              2E + 07                 1E + 07\nRb 86                 5E + 05              2E + 07                 1E + 07\n1\nRb 87                 5E + 06   1\n)        4E + 07   1\n)           2E + 07      )\nRb 88                 5E + 06              1E + 09                 2E + 08\n38            Strontium             Sr     80             5E + 05              2E + 08                 9E + 07\nSr     85             5E + 05              2E + 07                 BE+ 07\nSr     87m            5E + 06              3E + 09                 9E + 08\nSr     89             5E + 05              2E + 06   2\n)           5E + 06\n9E + 06   3\n)\n4\nSr     90             5E + 04              5E + 04   2\n)           3E + 05      )\n2E + 05   3\n)           6E + 06    5\n)\nSr     91             5E + 05              7E + 07                 3E + 07\n39            Yttrium               y      88             5E + 05              4E + 06                 2E + 07\ny      90             5E + 05              1E + 07                 SE+ 06\ny      91             5E + 04              2E + 06                 5E + 06\n40            Zirkon                Zr     95             SE+ 05               3E + 06                 2E + 07\n41            Niob                  Nb 95                 5E + 05              2E + 07                 4E + 07\n42            Molybdaen             Mo 99                 5E + 05              3E + 07                 1E + 07 6)\n5E + 0?7)\n43            Technetium            Tc     99m            5E + 06              3E + 09                 2E + 09\nTc     99             5E + 06              9E + 06   8\n)           4E + 07\n6E + 07   9\n)\n1\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n2\n)  Alle unlöslichen Verbindungen und SrTi03 .\n3\n)  Alle löslichen Verbindungen außer SrTi03 .\n4\n)  Lösliche Salze.\n5\n)  SrTi03 .\n6\n)  M0S2.\n7                6\n)  Alle außer    ).\n8\n)  Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.\n9)   Alle außer  8 ).","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                     1359\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion .\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                     Radio-                                 Luft                Wasser und Nahrung\nzahl Z                      Element                       Freigrenze          (Inhalation)                (Ingestion)\nnuklid\n(Bq)                 (Bq)                        (Bq)\n1                          2              3                4                    5                           6\n44               Ruthenium            Ru 103           5E + 05              1E + 07 1 )      3\n)       2E+07\n6E + 0?2)\nRu 106           5E + 04              1E+05 1)                   2E + 06\n3E + 06 2 )\n7E + 05 3 )\n45               Rhodium              Rh 105           5E + 05              1E + 08                    4E + 07\n46               Palladium            Pd 103           SE+ 05               6E + 07                    6E + 07\n47               Silber               Ag 110m          5E + 04              1E+06 4 )                   1E + 07\n5E + 06 5)\n48               Kadmium              Cd 109           5E + 04              4E + 05    6\n)             4E + 06\n7\n1E + 06      )\n1\n2E + 06      )\nCd 113           5E + 06   8\n)        3E + 04 6 )      8\n)       2E + 05     8\n)\nBE + 04 7 )      8\n)\n1     8\n2E + 05 )          )\nCd 115           5E + 05              2E + 07                     1E + 07\n49               Indium               In 111           SE+ 05               2E + 08                     7E + 07\nIn 113m          5E + 06              3E + 09                     1E + 09\nIn 114m          SE+ 04               6E + 05      9\n)            3E + 06\n2E + 06    10\n)\n8\nIn 115           5E + 06   8\n)        1E + 04      9\n)\n8\n)      3E + 05      )\n10      8\n5E + 04        )     )\n50               Zinn                 Sn 113           SE+ 05               BE+ 06                      2E + 07\n51               Antimon              Sb 122           5E + 05              2E + 07                     BE+ 06\nSb 124           SE+ 05               4E + 06    11\n)            6E + 06\n12\n3E + 07        )\nSb 125           5E + 05              7E + 06    11\n)            2E + 07\n12\nBE+ 07         )\n1\n)  Oxide, Hydroxide.\n2\n)  Alle außer 1) und      3\n).\n3\n)  Halogenide.\n4                5\n)  Alle außer    ).\n5\n)  Nitrate und Sulfide.\n6                7          1\n)  Alle außer    )   und    ).\n7\n)  Nitrate, Sulfide, Halogenide.\n8\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n9                10\n)  Alle außer      ).\n10\n) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.\n11\n) Oxide, Hydroxide, Halogenide, Sulfide, Sulfate, Nitrate.\n12                11\n) Alle außer       ).","1360                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                  Luft            Wasser und Nahrung\nElement                             Freigrenze\nzahl Z                                   nuklid                              (Inhalation)            (Ingestion)\n(Bq)                 (Bq)                    (Bq)\n1                   2                   3                 4                    5                       6\n52           Tellur                Te 123             SE+ 06    1\n)        3E + 07    1\n)          7E + 07 1)\nTe 132             SE+ 05               3E + 06                 3E + 06\n53           Jod                   1   123            5E +   05            7E  +  07               4E +   07\n1   124            SE+    04            1E  +  06               6E +   05\n1   125            SE+    04            8E  +  05               SE+    05\n1   126            SE+    04            4E  +  05               3E +   05\n1   129            SE+    06            1E  +  05               7E +   04\n1   131            SE+    04            6E  +  05               3E +   05\n1   132            5E +   05            1E  +  08               4E +   07\n1   133            SE+    05            3E  +  06               2E +   06\n1   135            SE+    05            2E  +  07               9E +   06\n54            Xenon                          Grenzwertbestimmend durch Submersion, siehe Tabelle IV 4\n55            Caesium               Cs 134             SE+ 04               4E + 06                 2E + 06\nCs 137             SE+ 05               6E + 06                 4E + 06\nCs 138             SE+ 06               9E + 08                 2E + 08\n56           Barium                Ba 131             5E + 05              3E + 08                 SE+ 07\nBa 133             SE+ 05               SE+ 06                  4E + 07\nBa 140             SE+ 05               3E + 07                 6E + 06\n57           Lanthan               La 138             SE+ 06    1\n)        6E + 04 2)     1\n)      3E + 07 1)\n1\n3E + 05 )  3\n)\nLa 140             SE+ 05               3E + 07                 9E + 06\n58           Cer                   Ce 141             SE+ 05               9E + 06                 2E + 07\nCe 144             SE+ 04               2E + 05 4 )             2E + 06\n6E + 05 5)\n1\n)  Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n2)   Alle außer  3 ).\n3\n)  Oxide, Hydroxide.\n4\n)  Oxide, Hydroxide, Fluoride.\n5                4\n)  Alle außer    ).","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                         1361\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                  Radio-                                        Luft            Wasser und Nahrung\nElement                                  Freigrenze                                    (Ingestion)\nzahl Z                                   nuklid                                    (Inhalation)\n(Bq)                 (Bq)                     (Bq)\n1                   2                   3                       4                    5                        6\n59            Praseodym             Pr 143                  SE+ 05                 1E + 07                 1E + 07\nPr 144                  SE+ 06                ·2E + 09                 4E + 08\n60            Neodym                Nd 147                  SE+ 05                 1E + 07                 1E + 07\n61            Promethium            Pm147                   5E + 05                2E + 06                 5E + 07\n1\n62            Samarium              Sm147                   SE+ 06        1\n)     9E + 02    1\n)           4E + 05     )\nSm153                   5E + 05                6E + 07                 2E + 07\n63            Europium              Eu 152                  SE+ 04                 4E + 05                 2E + 07\nEu 155                  SE+ 04                 2E + 06                 4E + 07\n1\n64            Gadolinium            Gd 152                  5E + 06       1\n)      2E + 02   2 1\n) )         4E + 05     )\n1\n9E + 02 3)      )\nGd 153                  5E + 05               3E + 06 )  2\n6E + 07\n1E+07 )   3\n65            Terbium               Tb 160                  SE+ 05                 5E + 06                 1E + 07\n68            Erbium                Er 169                  SE+ 05                 6E + 07                 3E + 07\n70            Ytterbium             Yb 169                  SE+ 05                 1E + 07                 2E + 07\nYb 175                  SE+ 05                 7E + 07                 3E + 07\n1\n71           Lutetium              Lu 176                  5E + 06       1\n)      1E + 05   1\n)           9E + 06     )\n72            Hafnium               Hf 181                  SE+ 05                 4E + 06                 1E + 07\n73            Tantal                Ta 180                  SE+ 06        1\n)      3E + 05 ) 4   1\n)       2E + 07 1)\n1\n6E + 06 5)      )\nTa 182                  SE+ 05                 2E + 06                 1E + 07\n74           Wolfram               W 185                   SE+ 05                 2E + 08                 2E + 07\n75           Rhenium               Re 186                  SE+ 05                 3E + 07                 3E + 07\n1\nRe 187                  SE+ 06        1\n)      1E+09 6 )     1\n)       7E + 09 )\n9E + 09 1 )   1\n)\n1)   Als natürlich vorkommendes Nuklid nicht beschränkt.\n2                3\n)  Alle außer    ).\n3\n)  weniger lösliche Verbindungen, sowie Oxide, Hydroxide, Fluoride.\n4\n)  Elementares Tantal, Oxide, Hydroxide, Halogenide, Karbide, Nitrate, Nitride.\n5                4\n)  Alle außer    ).\n6\n)  Oxide, Hydroxide, Halogenide, Nitrate.\n7                6\n)  Alle außer    ).","1362                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil  1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                    Luft         Wasser und Nahrung\nzahl Z                   Element                               Freigrenze       (Inhalation)             (Ingestion)\nnuklid\n(Bq)               (Bq)                    (Bq)\n1                       2                 3                     4                  5                       6\n77            Iridium                Ir 192                 SE+ 05            3E + 06    1\n)           1E + 07\n2\n9E + 06      )\nIr   194               SE+ 05            4E + 07                  1E + 07\n79           Gold                    Au 195                 SE+ 05            6E + 06 3 )             6E + 07\n3E + 08 4 )\n2E + 07 5 )\nAu 198                 SE+ 05            4E + 07                  1E + 07\nAu 199                 SE+ 05            BE+ 07                  3E + 07\n80           Quecksilber             Hg 197 6 )             5E + 05           3E + 08                  1E + 08\nHg 197 1)              5E + 05           2E + 08                 6E + 07\nHg 203    6\n)          5E + 05           1E + 07                 BE+ 06\nHg 203    1\n)          5E + 05           2E + 07                 3E + 07\n81           Thallium                Tl 199                 SE+ 06            2E + 09                  1E + 09\nTl 201                 5E + 06           BE+ 08                  5E + 08\nTl 204                 5E + 05           SE+ 07                  3E + 07\n82           Blei                    Pb 203                 5E + 05           3E + 08                 9E + 07\nPb 210                 5E + 03           5E + 03                  1E + 04\nPb 211                 5E + 05           BE+ 06                   1E + 08\nPb 212                 5E + 04           BE+ 05                  2E + 06\nPb 214                 SE+ 05            1E + 07                 2E + 08\n83           Wismut                  Bi 207                 5E + 05           5E + 06 8 )             2E + 07\n2E + 07 9 )\nBi 210                 SE+ 04            4E + 05 )  8\n1E + 07\n3E + 06 9 )\nBi 212                 SE+ 05            4E + 06                 9E + 07\nBi 214                 5E + 05           1E + 07                 2E + 08\n1\n)  Oxide, Hydroxide, metallisches Iridium, Halogenide und Nitrate.\n2               1\n)  Alle außer   ).\n3\n)  Oxide, Hydroxide.\n4               3         5\n)  Alle außer   )  und    ).\n5\n)  Halogenide, Nitrate.\n6\n)  Organische Verbindung.\n7\n)  Anorganische Verbindung.\n8               9\n)  Alle außer   ).\n9\n)  Nitrate.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                                  1363\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                    Radio-                                             Luft               Wasser und Nahrung\nzahl Z                    Element                                 Freigrenze\nnuklid                                        (Inhalation)                (Ingestion)\n(Bq)                     (Bq)                        (Bq)\n1                        2                3                        4                        5                           6\n84              Polonium             Po 210                    5E + 03                  7E + 03                     3E + 04\n86              Radon                Rn 220                    5E + 06                  3E  + 08\nRn 220     1\n)                                     5E + 05\nRn 222                    5E + 05                  2E + 08\nRn 222    1\n)                                     4E + 06\n88              Radium               Ra 223                    5E + 03                  9E + 03                     1E + 05\nRa224                     5E + 04                  2E + 04                     2E + 05\nRa226                     5E + 03                  9E + 03                     4E + 04\nRa228                     5E + 03                  2E + 04                     5E + 04\n89             Actinium              Ac 227                    5E + 03                  9E + 00 2)                  4E + 03\n4E + 01 3 )\n1E+02 )   4\nAc 228                    5E + 04                  2E + 05 2)     4\n)          6E + 07\n9E + 05 3 )\n90             Thorium               Th 227                    5E + 03                  4E + 03 4)                  2E + 06\n6E + 03 5)\nTh 228                    5E + 03                  2E + 02                     1E + 05\nTh 230                    5E + 03                  1E + 02 5 )                 9E + 04\n4E + 02 4 )\nTh 232                    5E + 04                  3E + 01   5\n)              2E + 04\n6E + 01    4\n)\nTh 234                    5E + 05                  2E + 06 4)                  3E + 06\n3E + 06 5 )\nTh    nat 6 )             5E + 04                  SE+ 01     5\n)               3E + 04\n1E + 02 4 )\n1\n)  Für den Fall des Gleichgewichts mit den Zerfallsprodukten.\n2                 3        4\n)  Alle außer     )  und   ).\n3\n)  Halogenide und Nitrate.\n4\n)  Oxide und Hydroxide.\n5                 4 ).\n)  Alle außer\n6\n)  Th (nat) ist chemisch abgetrenntes Thorium in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Thorium entspricht 1 Alpha-\nZerfallsakt pro Sekunde (0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 232 und 0,5 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von Th 228).\nDie Freigrenze entspricht einer Masse von 6,2 Gramm des natürlichen lsotopengemisches.\nDie nach der Abtrennung entstehenden Tochternuklide bleiben außer Betracht. Der Gehalt an Th 230 ist gesondert zu berücksichtigen. Bei nicht\nabgetrenntem Thorium müssen die langlebigen Tochternuklide besonders berücksichtigt werden.","1364                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                     Radio-                                             Luft             Wasser und Nahrung\nzahl Z              Element                                       Freigrenze                                         (Ingestion)\nnuklid                                        (Inhalation)\n(Bq)                    (Bq)                       (Bq)\n1                    2                    3                          4                       5                          6\n91          Protactinium             Pa 231                     5E + 03                 3E + 01                    4E + 03\n92          Uran                     u    233 6 )               5E + 03                  5E + 02 1 )               3E + 05 4)\n3E + 04 )   2              3E + 06 5 )\n3\n9E + 03 )\nu    234   6\n)             5E + 03                  5E + 02 1 )               3E + 05    4\n)\n3E + 04 2)                 3E + 06 5 )\n9E + 03 3 )\nu    235   6\n)             5E + 06                  5E + 02 )  1\n3E + 05    4\n)\n3E + 04 )  2              3E + 06 5 )\n1E+04 3 )\nu    238   6\n)             5E + 06                  6E + 02 1 )               3E + 05 4)\n3E + 04 2)                3E + 06 5 )\n1E+04 3 )\nu      nat  6\n)\n7\n)       5E + 06                  5E + 02 1 )               3E + 05    4)\n3E + 04 )  2              3E + 06 5 )\n1E+04 3 )\n93           Neptunium                Np 237                     5E + 03                  9E + 01                    1E + 04\nNp 239                     5E + 05                  5E + 07                   2E + 07\n1\n)  UO2, U3Oa.\n2) UF , UO F , UO2(NO3h.\n6     2 2\n3\n)  UO3 , UF4, UCl4.\n4) Für wasserlösliche anorganische Verbindungen (sechswertiges Uran).\n5\n)  Für relativ unlösliche Verbindungen (z. B. UF4, UO2, U 3O 8 ) (vierwertiges Uran).\n6\n)  In Anbetracht der chemischen Toxität der löslichen Uranverbindungen sollte die Aufnahme über Inhalation und Ingestion unabhängig von der\nlsotopenzusammensetzung an einem Tag die Grenze von 2,5 mg bzw. 150 mg nicht überschreiten.\n7\n)  U (nat) ist chemisch abgetrenntes Uran in der natürlichen lsotopenzusammensetzung. Ein Becquerel natürliches Uran entspricht 1 Alpha-\nZerfallsakt pro Sekunde (0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 238, 0,489 Alpha-Zerfallsakten pro Sekunde von U 234 und 0,022 Alpha-\nZerfallsakten pro Sekunde von U 235).\nDie Freigrenze entspricht einer Masse von 197 Gramm des natürlichen lsotopengemisches. Die nach der chemischen Abtrennung entstehenden\nTochternuklide bleiben außer Betracht. Bei nicht abgetrenntem Uran müssen die langlebigen Tochternuklide gesondert berücksichtigt werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                              1365\nTabelle IV 1: Freigrenzen und abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation und Ingestion\neinzelner Radionuklide.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr über\nOrdnungs-                                Radio-                                 Luft          Wasser und Nahrung\nElement                       Freigrenze\nzahl Z                                  nuklid                            (Inhalation)            (Ingestion)\n(Bq)                 (Bq)                    (Bq)\n1                      2              3                4                    5                       6\n94            Plutonium           Pu 238           5E + 03              2E + 02   1\n)           2E + 04 3 )\n4\n4E + 02 2)              2E + 05 )\n5\n2E + 06 )\nPu 239           5E + 03              1E + 02 ) 1\n2E + 04 3 )\n4E + 02 ) 2\n2E + 05 4 )\n2E + 06 5 )\n3\nPu 240           5E + 03              1E + 02 ) 1\n2E + 04 )\n4\n4E + 02 2 )             2E + 05 )\n2E + 06 5 )\nPu 241           SE+ 03               7E + 03   1\n)           9E + 05 3)\n2E + 04   2\n)           9E + 06 4 )\n5\n9E + 07 )\n95           Americum             Am 241           5E + 03              1E + 02                 2E + 04\nAm 244           SE+ 05               4E + 06                 SE+ 07\n96           Curium               Cm242            5E + 03              6E + 03                 7E  + 05\nCm243            5E + 03              2E + 02                 2E + 04\nCm244            5E + 03              3E + 02                 3E + 04\n1               2\n)  Alle außer   ).\n2\n)  Pu0 2 •\n3               4        5\n)  Alle außer   )  und   ).\n4\n)  Nitrate.\n5\n)  Oxide, außer polydisperse Oxide.\nNicht aufgeführte Radionuklide\na-Strahler, Halbwertszeit               < 10 Minuten        5E  + 04             2E  + 06                6E + 07\nß-Strahler, Halbwertszeit               < 10 Minuten        5E + 05              1E + 07                 1E  + 08","1366                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nTabelle IV 2: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Inhalation von Radionuklidgemischen\nunbekannter Zusammensetzung.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr\nüber Luft\nArt des Gemisches                                                               (Inhalation)\n(Bq)\n3                                                                         5\nBeliebiges Gemisch                                                                                                  5E + 00\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac 227 und Cm 250 unberücksichtigt                                                         1E  + 01\nbleiben können 1)\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Th 229, Th 232, Th nat, Pa 231,                                                    1E + 02\nNp 237, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249 und Cf 251 unberück-\nsichtigt bleiben können 1 )\nBeliebiges Gemisch, wenn Gd 148, Gd 152, Ac 227, Th 228,                                                            1E + 03\nTh 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 232, U 233, U 234,\nU 235, U 236, U 238, U nat, Np 236 2), Np 237, Pu 236, Pu 238,\nPu 239, Pu 240, Pu 242, Pu 244, Am 241, Am 242m, Am 243,\nCm 243, Cm 244, Cm 245, Cm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250,\nBk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251, Cf 252, und Cf 254 unberücksichtigt\nbleiben können 1 )\nTabelle IV 3: Abgeleitete Grenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr für Ingestion von Radionuklidgemischen\nunbekannter Zusammensetzung.\nGrenzwerte der Jahres-Aktivitätszufuhr\nüber Wasser und Nahrung\nArt des Gemisches                                                                (Ingestion)\n(Bq)\n3                                                                         6\nBeliebiges Gemisch                                                                                                  5E  + 02\nBeliebiges Gemisch, wenn Cm 250 unberücksichtigt bleiben                                                            1E  + 03\nkann 1)\nBeliebiges Gemisch, wenn Ac 227, Pa 231, Cm 248 und Cm 250                                                          1E  + 04\nunberücksichtigt bleiben können 1 )\nBeliebiges Gemisch, wenn Pb 210, Po 210, Ra 226, Ra 228,                                                            1E  + 05\nAc 227, Th 229, Th 230, Th 232, Th nat, Pa 231, U 230, U 232,\nNp 236 2 ), Np 237, Pu 236, Pu 238, Pu 239, Pu 240, Pu 242,\nPu 244, Am 241 , Am 242m, Am 243, Cm 243, Cm 244, Cm 245,\nCm 246, Cm 247, Cm 248, Cm 250, Bk 247, Cf 249, Cf 250, Cf 251,\nCf 252 und Cf 254 unberücksichtigt bleiben können 1)\n1\n) Ein Nuklid kann unberücksichtigt bleiben, wenn sein Anteil an der Jahres-Aktivitätszufuhr nur einen vernachlässigbaren Bruchteil des Grenzwertes\nnach Tabelle IV 1 beträgt.\n2\n) Halbwertszeit: 115 000 Jahre.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                               1367\nTabelle IV 4: Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft\na) Abgeleitete Grenzwerte der Aktivitätskonzentration in Luft im Jahresmittel (Inhalation)\nFür Radionuklide und Radionuklidgem1sche, für die die Inhalation grenzwertbestimmend ist, ergeben sich die\nGrenzwerte für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Kontrollbereichen durch Division der Grenzwerte\nfür die Jahresaktivitätszufuhr für beruflich strahlenexponierte Personen durch das Jahres-lnhalationsvolumen.\nDas Jahres-lnhalationsvolumen ergibt sich durch Multiplikation der jährlichen Aufenthaltsdauer im Kontroll-\nbereich mit der Atemrate von 1,2 m3/h. Ist die jährliche Aufenthaltsdauer im Kontrollbereich nicht genau bekannt,\ndann ist zur Bestimmung der Aktivitätskonzentration im Kontrollbereich von einer Aufenthaltsdauer von\n2000 Stunden pro Jahr auszugehen.\nb) Abgeleitete Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration in Luft               1\n) im Jahresmittel (Submersion)\nOrdnungs-                                                                             Grenzwerte für die Aktivitätskonzentration\nRadio-\nzahl Z            Element               nuklid              Freigrenze                      in Luft 1) im Jahresmittel\n(Submersion)\n(Bq)                                   (Bq/m 3)\n1                  2                    3                     4                                       5\n1        Wasserstoff             H       3              SE+ 06                                   SE+ 09\n6         Kohlenstoff             C    11                SE+ 06                                   1E + 05\n7         Stickstoff              N    13                SE+ 05                                   1E + 05\n8         Sauerstoff              0    15                SE+ 05                                   1E + 05\n18         Argon                   Ar   37                SE+ 06                                   2E + 10\nAr   39                SE+ 06                                   4E + 06\nAr   41                SE+ 05                                   1E + 05\n36         Krypton                 Kr   74                SE+    05                                1E  + 05\nKr   76                SE+    06                                4E  + 05\nKr   77                SE+    05                                1E  + 05\nKr   79                SE+    06                                6E  + 05\nKr   81m               SE+    06                                1E  + 07\nKr   81                SE+    06                                3E  + 06\nKr   83m               SE+    06                                7E  + 08\nKr   85m               SE+    06                                9E  + 05\nKr   85                SE+    06                                3E  + 06\nKr   87                SE+    05                                2E  + 05\nKr   88                SE+    05                                7E  + 04\n54         Xenon                   Xe  120                SE+    06                                4E +  05\nXe  121                SE+    05                                9E +  04\nXe  122                SE+    06                                3E +  06\nXe  123                SE+    06                                2E +  05\nXe  125                SE+    06                                6E +  05\nXe  127                SE+    06                                6E +  05\nXe  129m               SE+    06                                6E +  06\nXe  131m               SE+    06                                9E +  06\nXe  133m               SE+    06                                SE+   06\nXe  133                SE+    06                                SE+   06\nXe  135m               SE+    06                                3E +  05\nXe  135                SE+    06                                6E +  05\nXe  138                SE+    05                                1E +  05\n1\n)  Bezogen auf eine Aufenthaltsdauer von 2000 Stunden pro Jahr. Andere Aufenthaltszeiten können entsprechend berücksichtigt werden.","1368                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage V\n(zu den §§ 68, 69 und 79)\nÄrztliche Bescheinigung\nüber das Ergebnis der Erstuntersuchung vom ....................................................................................................................\nerneuten Beurteilung oder Untersuchung vom ....................................................................................................................\nnach §§ 67, 68 der StrlSchV\nStrahlenschutzverantwortlicher\nPersonalnummer\n(Unternehmer, Dienststelle usw.)\nKennummer\nName ............................................................. Vorname ........................................... Geburtstag .................................. .\nWohnort .................................................................. .. .. .......... Straße ................................................................................\nwurde von mir am .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. ............... untersucht.\nBeurteilung\nEs bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:\nKeine Bedenken\n•\nII Bedenken gegen:\nTätigkeit, bei der die Gefahr der Inkorporation oder Kontamination besteht\n(z.B. Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen)\n•\nTätigkeit im Kontrollbereich, bei der die Gefahr der Bestrahlung von außen besteht\n(z.B. Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Photonenstrahlung,\n•\nNeutronenstrahlung, Elektronenstrahlung).\nHinweis: Die Beurteilung umfaßt nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.\nBemerkungen:\nErneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:\n· · · · · · · · · · · · · · · · · · . · · · · · . . . . . . . . IL--..----_\n(Ort, Datum)                               Unterschrift                                                            Stempel mit Anschrift des ermächtigten Arztes","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                 1369\nAnlage VI\n(zu § 22)\nVoraussetzungen für die Bauartzulassung\nAuf Antrag kann die Bauart zugelassen werden für\n1.  Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn\n1.1 die in die Vorrichtungen eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,\n1.2 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten radioaktiven Stoffe das 106fache der Freigrenzen der Anlage IV\nTabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und\n1.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung        ) Mikrosievert\ndurch Stunde nicht überschreitet.\nDie Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die\nVorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten\nZeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der\nzuständigen Behörde zu bestimmen.\n2.   Prüfstrahler zur Anzeigekontrolle von Strahlungsmeßgeräten, wenn\n2.1 die Aktivität der in den Prüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte\n5 • 107 Becquerel nicht überschreitet,\n2.2 bei Prüfstrahlern, bei denen ein Teil der Hülle des radioaktiven Stoffes aus einer dünnen Folie besteht (Fenster-\npräparate), die Folie so versenkt oder anderweitig geschützt angebracht ist, daß sie bei üblicher betriebsmäßiger\nBeanspruchung nicht beschädigt wird,\n2.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Prüfstrahlers bei Gebrauch der\nStrahlung 0,5 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, und\n2.4 zum Zubehör des Prüfstrahlers eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der\nStrahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Einrichtung\n1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\nDie Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in den\nPrüfstrahler eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten\nZeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der\nzuständigen Behörde zu bestimmen.\n3.   Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Aktivität das\nZehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet und ausreichend sichergestellt ist,\ndaß die radioaktiven Stoffe nicht in den menschlichen Körper aufgenommen werden können.\n4.   Vorrichtungen für Unterrichtszwecke, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn\n4.1 die Aktivität der in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe ohne die Folgeprodukte das\nHundertfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,\n4.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,5 Meter von der Oberfläche der Hülle der umschlossenen radioaktiven Stoffe\n10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,\n4.3 die umschlossenen radioaktiven Stoffe fest mit einem Gegenstand verbunden sind, der die Vorrichtung so\nvergrößert, daß eine Aufnahme der radioaktiven Stoffe in den menschlichen Körper erschwert ist, und\n4.4 zum Zubehör der Vorrichtung eine besondere Einrichtung gehört, die gewährleistet, daß bei Nichtgebrauch der\nStrahlung die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung\n10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\n5.   Neutronenquellen für Unterrichtszwecke, wenn\n5.1 die Neutronenquellstärke nicht mehr als 105 Becquerel beträgt,\n5.2 in die Neutronenquelle zur Erzeugung der Neutronen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Aktivität ohne die\nFolgeprodukte 5 · 108 Becquerel nicht überschreitet, eingefügt SOVJie berührungssicher abgedeckt und fest mit dem\nGerät so verbunden sind, daß sie nur bei Zerlegung oder Teilzerlegung des Gesamtgeräts entfernt werden können,\n5.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,25 Meter von der berührbaren Oberfläche der Neutronenquelle\n10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und","1370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil   1\n5.4 die Bauart der Neutronenquelle bei Teilzerlegung eine Prüfung der eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe\nauf Dichtheit der Umhüllung zuläßt; die Bauartzulassung hängt nicht von dieser Voraussetzung ab, wenn eine\nDichtheitsprüfung aus Gründen des Strahlenschutzes nicht notwendig ist.\nDie Zulassungsbehörde kann in dem Zulassungsschein bestimmen, daß die Dichtheit der Umhüllung der in die\nNeutronenquelle eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe zu prüfen und die Prüfung zu einem bestimmten\nZeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen zu wiederholen ist. Die Stelle, die die Dichtheit prüfen soll, ist von der\nzuständigen Behörde zu bestimmen.\n6.  Vorrichtungen, in die umschlossene radioaktive Stoffe eingefügt sind, wenn\n6.1 die in die Vorrichtung eingefügten umschlossenen radioaktiven Stoffe berührungssicher abgedeckt sind,\n6.2 die Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen der Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 4 nicht überschreitet,\n6.3 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche der Vorrichtung 1 Mikrosievert\ndurch Stunde nicht überschreitet und\n6.4 außer einer Abnahmeprüfung durch den Hersteller keine weiteren Dichtheitsprüfungen an den in die Vorrichtung\neingefügten radioaktiven Stoffen erforderlich sind.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                              1371\nAnlage VII\n(zu Anlage 1: Definition\nder Äquivalentdosis)\nBewertungsfaktoren zur Ermittlung der Äquivalentdosis aus der Energiedosis\nDer Bewertungsfaktor q ist das Produkt aus dem Qualitätsfaktor Q und dem modifizierend~n Faktor N *). Der\nQualitätsfaktor Q oder entsprechend den Expositionsbedingungen der effektive Qualitätsfaktor Q ist den folgenden\nTabellen zu entnehmen.\nTa b e 11 e VII 1:\nBeziehung zwischen dem Qualitätsfaktor Q und dem linearen Energieübertragungsvermögen L 00 •\nLoo in Wasser\nQ\n(keV/µm)\n3,5 oder weniger                      1\n7                                    2\n23                                     5\n53                                    10\n175      oder mehr                      20\nDie Werte des effektiven Qualitätsfaktors Q hängen von den Expositionsbedingungen und der Art und Energie der\neinfallenden Strahlung ab. Die Werte der Tabelle VII 2 sind im Fall einer Ganzkörperexposition von außen zu verwenden.\nDie gleichen Werte gelten im allgemeinen auch für andere Expositionsbedingungen. Sind andere Werte erforderlich, so\nmüssen sie ausgehend von den Q-Werten der Tabelle VII 1 errechnet werden.\nTabelle VII 2:\nWerte des effektiven Qualitätsfaktors Q\n-\nStrahlung                                   Q\nRöntgen- und Gammastrahlung, Betastrahlung,\nElektronen und Positronen                                               1\nNeutronen nicht bekannter Energie                                     10\nAlphastrahlung aus Radionukliden                                      20\n*) Bei äußerer Exposition ist N gleich 1 zu setzen, bei innerer Exposition wird N von der zuständigen Behörde nach § 63 Abs. 1 bestimmt.","1372                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage VIII\n(zu den §§ 35 und 37)\nStrahlenzeichen\n,\"\n.,,,. -- '\n'\nI\n1\n1\n\\\n,   I\n''                       .,\n'     --\nKennzeichen: schwarz\n\"\nUntergrund: gelb\nAnlage IX\n(zu den §§ 35 und 64)\nGrenzwerte für Schutzmaßnahmen\n2\nbei Oberflächenkontamination von Arbeitsplätzen und Gegenständen in Bq/cm\n1\nGrenzwerte der Flächenkontamination           )\nGegenstände, Kleidung und Wäsche\nArbeitsplätze ) und\n2\nRadionuklid\nAußenseite der Schutzkleidung              in betrieblichen             außerhalb von betrieblichen\nArt\nim Kontrollbereich             Überwachungsbereichen               Überwachungsbereichen\n1                                  2                                  3                                    4\nAlphastrahler, für die\neine Freigrenze von                                 5                               0,5                                  0,05\n5 • 103 Bq festgelegt ist\nBetastrahler und Elek-\ntroneneinfangstrahler,\n500                               50                                     5\nfür die eine Freigrenze\nvon 5 · 106 Bq fest-\ngelegt ist 3 )\nSonstige Radionuklide                            50                                5                                    0,5\n1                                           2 ).\n) Gemittelt über eine Fläche von 100 cm\n2\n) Die angegebenen Werte der Flächenkontamination an Arbeitsplätzen schließen die festhaftende Aktivität nicht ein, sofern sichergestellt ist, daß\ndurch diesen Aktivitätsanteil keine Gefährdung durch Weiterverarbeitung oder Inkorporation möglich ist.\n3\n) Die Werte dieser Zeile gelten auch für C 14, P 33, S 35, Ca 45, Fe 55, Ni 63, V 48 und Pm 147.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                                                    1373\nAnlage X\n(zu den §§ 45, 49, 50 und 51)\nGrenzwerte ) der Körperdosen im Kalenderjahr\n1\nfür beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv\nTabelle X 1\nGrenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen\nKörperdosis                                                           im Kalenderjahr\nKategorie A                 Kategorie B               ½o Kategorie A\n1                                          2                          3                             4\n1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis:\nKeimdrüsen, Gebärmutter,                                          50                          15                             5\nrotes Knochenmark\n2. Teilkörperdosis:\nAlle Organe und Gewebe,                                          150                          45                           15\nsoweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt\n3. Teilkörperdosis:\nSchilddrüse, Knochenoberfläche, Haut,                            300                          90                           30\nsoweit nicht unter 4 genannt\n4. Teilkörperdosis:\nHände, Unterarme, Füße, Unter-\nschenke!, Knöchel, einschließlich der                            500                         150                            50\ndazugehörigen Haut\n1\n) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe\nund Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.\nDie Summe der aus Ganzkörper- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis\ndarf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz~ und Teilkörperexpositionen bei äußerer\nund innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten.\nTabelle X 2\nOrgane und Gewebe                                                       Wichtungsfaktoren\n1. Keimdrüsen                                                                                                                0,25\n2. Brust                                                                                                                     0,15\n3. rotes Knochenmark                                                                                                         0,12\n4. Lunge                                                                                                                     0,12\n5. Schilddrüse                                                                                                               0,03\n6. Knochenoberfläche                                                                                                         0,03\n7. andere Organe und Gewebe: 1 )                                                                                         je 0,06\nBlase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen,\nMilz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter\n1\n)  Zur Bestimmung des Beitrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der 5 am\nstärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der\nBerechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt.","1374                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage XI\n(zu § 45 Abs. 2)\nAnnahmen bei der Ermittlung der Strahlenexposition\n1. Expositionspfade\n1.    Bei Ableitung mit Luft:\n1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne\n1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne\n1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe\n1 .4 Luft - Pflanze\n1.5 Luft - Futterpflanze - Kuh - Milch\n1.6 Luft - Futterpflanze - Tier - Fleisch\n1. 7 Atemluft\n2.    Bei Ableitung mit Wasser:\n2.1 Aufenthalt auf Sediment\n2.2 Trinkwasser\n2.3 Wasser-Fisch\n2.4 Viehtränke - Kuh - Milch\n2.5 Viehtränke - Tier - Fleisch\n2.6 Beregnung - Futterpflanze - Kuh - Milch\n2. 7 Beregnung - Futterpflanze - Tier - Fleisch\n2.8 Beregnung - Pflanze\nExpositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositonspfade sind zu berücksichtigen, wenn dies auf\nGrund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der Anlage oder Einrichtung begründet\nist.\nII. Lebensgewohnheiten der Referenzperson\nZur Ermittlung der Strahlenexposition für die Referenzperson sind die folgenden Werte des Lebensmittel-\nverbrauches {Ernährungsgewohnheiten), der Atemrate und der Aufenthaltszeiten zu Grunde zu legen:\nTabelle II 1\nJahresverbrauch der Referenzperson\nLebensmittel und Atemrate\nErwachsener                  Kleinkind\nTrinkwasser                                                       800 1                       2501\nFisch {Süßwasser)                                                  20 kg                        -\nMilch (einschließlich Milchprodukte)                              330 kg                     200 kg\nFleisch {einschließlich Fleischwaren)                             150 kg                       20 kg\nPflanzliche Produkte,                                            500 kg                       60 kg\ndavon entfallen auf:\n- Getreide und Getreideprodukte                                   190 kg                       15 kg\n- Obst und Obstsaft                                               100 kg                       20 kg\n- Wurzelgemüse (einschl. Kartoffeln)                              170 kg                       15 kg\n- Blattgemüse                                                      40 kg                       10 kg\nAtemrate                                                                3\n7 300 m /Jahr  1\n)          1 900 m3/Jahr 2)","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1989                     1375\nTabelle 112\nAufenthaltszeiten                                Dauer\nExpositionspfade\na) Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne                                                1 Jahr\nb) Gammastrahlung aus der Abluftfahne                                                     1 Jahr\nc) Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe                           1 Jahr\nd) Inhalation radioaktiver Stoffe                                                         1 Jahr\ne) Aufenthalt auf Sediment                                                            1 000 Stunden\n1                          4\n) entsprechend 2,32 • 10   m3/s (20 m 3/Tag)\n2                          5\n) entsprechend 6,03 • 10   m 3/s (5,2 m 3/T ag)\nIII. Übrige Annahmen\n1. Zur Ermittlung der Strahlenexposition sind die Dosisfaktoren aus der im Bundesanzeiger Nr. 185a vom\n30. September 1989 (siehe Artikel 2 Satz 2) bekanntgegebenen Zusammenstellung zu verwenden.\n2. Zur Ermittlung der Strahlenexposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschrei-\nben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungs-\nparameter zu berücksichtigen.\n3. Bei Ableitungen mit Luft sind der Ausbreitungsrechnung das Gauß-Modell und eine langjährige Wetterstatistik zu\nGrunde zu legen. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des\nStandorts oder der Anlage oder Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei\nAbleitungen mit Wasser sind der Berechnung langjährige Mittelwerte der Wasserführung des Vorfluters zu\nGrunde zu legen.\n4. Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, daß bei dem\nGesamtergebnis eine Unterschätzung der Strahlenexposition nicht zu erwarten ist. Sind zur Ermittlung der\nStrahlenexposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen,\ndürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.","1376                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz-· Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesge-\nsetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung ·11,80 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfa_ch 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                    Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 460. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Mai 1989,\nist im Bundesanzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1989 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesa'nzeiger Nr. 111 vom 20. Juni 1989 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}