{"id":"bgbl1-1989-33-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":33,"date":"1989-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)","law_date":"1989-07-04T00:00:00Z","page":1305,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1305\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                      Z 5702 A\n1989                             Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1989                                                       Nr. 33\nTag                                                  Inhalt                                                           Seite\n4. 7. 89   Verordnung über Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen\nOrdnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung- BKatV) . . . . . . . . . . . . . . . . .  1305\nneu: 9231-1-6\nVerordnung\nüber Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots\nwegen Ordnungswidrigkeiten Im Straßenverkehr\n(Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)\nVom 4. Jull 1989\nAuf Grund des § 26 a des Straßenverkehrsgesetzes,            des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort\neingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                genannte Regelsatz, auch in den Fällen des Absatzes 4,\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), wird verordnet:            jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 450 Deutsche\nMark. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzu-\n§ 1                             wenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kenn-\nzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen\n(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a         Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den\ndes Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser        Fällen\nVerordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist\neine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzu-         1. der Nummern 51.1, 51.2, 51.2.1 bis 51.2.3, 51.3, 61\nsetzen.                                                             oder\n2. der Nummern 56.1 oder 56.2, jeweils in Verbindung mit\n(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind\nder Tabelle 3 des Anhangs,\nRegelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhn-\nlichen Tatumständen ausgehen. Etwaige Eintragungen              des Bußgeldkatalogs anordnet oder zuläßt.\ndes Betroffenen im Verkehrszentralregister sind nicht\n(6) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände\nberücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 68.1 und 68.2\ndes Bußgeldkatalogs verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz,\ndes Bußgeldkatalogs etwas_ anderes bestimmt ist.\nbei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzu-\n(3) Wird ein Tatbestand der Nummer 55.1 in Verbindung        wenden. Dieser kann angemessen erhöht werden, höch-\nmit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 60, 62           stens jedoch auf 450 Deutsche Mark.\noder 62.1 bis 62.3 des Bußgeldkatalogs vom Halter eines\n(7) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenver-\nKraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz\nkehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteil-\nanzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder\nnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldkatalog\nZulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch\nden Halter vorgesehen ist.                                      nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilneh-\nmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen.\n(4) Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer          Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als\nGefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4             80 Deutsche Mark, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt\ndes Anhangs des Bußgeldkatalogs.                                werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld\nnicht erteilt werden kann.\n(5) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichti-\ngen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines                                        §2\nKraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand\n(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßen-\n1. der Nummern 3, 7, 9, 9.1, 9.1.1, 60, 62, 62.1 bis 62.3\nverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrver-\noder\nbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes)\n2. der Nummern 6.1 oder 6.2, jeweils in Verbindung mit          wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-\nder Tabelle 2 des Anhangs, oder                             zeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand\n3. der Nummern 55.1 oder 55.2, jeweils in Verbindung mit        1. der Nummern 5.1 bis 5.3, jeweils in Verbindung mit der\nder Tabelle 3 des Anhangs,                                      Tabelle 1 des Anhangs,","1306                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. der Nummern 6.1.4 oder 6.1.5 der Tabelle 2 des              (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 a des Straßen-\nAnhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h    verkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2\nbeträgt, oder der Nummern 6.2.4 oder 6.2.5 der Tabelle 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den\ndes Anhangs oder                                         Nummern 68, 68.1 und 68.2 des Bußgeldkatalogs vor-\n3. der Nummern 9.1.1 oder 19.3                               gesehenen Dauer anzuordnen.\ndes Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen          (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots aus-\nFällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die    nahmsweise abgesehen, so soll der für den betroffenen\ndort bestimmte Dauer festzusetzen.                           Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht\nwerden.\n(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung\nder Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal                                §3\nangeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen\nMonat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nBetracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nwegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von minde-        vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land\nstens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig fest-      Berlin.\ngesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit\n§4\nRechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindig-\nkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Juli 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                           1307\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nBußgeldkatalog\nRegelsatz\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                   StVO                    in DM\nund Fahrverbot\nA Zuwiderhandlungen gegen§ 24 StVG\na Straßenverkehrs-Ordnung\nStraßenbenutzung durch Fahrzeuge\nGegen das Rechtsfahrgebot verstoßen                      §2Abs. 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\nbei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,                                                 80\nin Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen\nanderen gefährdet\n1.2      auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch                                                  80\neinen anderen behindert\n2        Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-        §2Abs. 3 a                              150\nfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite         § 49 Abs. 1 Nr. 2\nunter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei\nSchneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, daß\ndie Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, ins-\nbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten\nPlatz zum Parken aufgesucht\nGeschwindigkeit\n3        Mit zu hoher, nichtangepaßter Geschwindigkeit gefahren   §3Abs.1                                 100\nbei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßen-  § 19 Abs. 1 Satz 2\neinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten         § 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a\nSicht- oder Wetterverhältnissen\n(z. 8. Nebel, Glatteis)\n4        Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder §3Abs. 2 a                              120\nälteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht     §49Abs.1 Nr. 3\nausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde\nBremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand\nbeim Vorbeifahren oder Überholen\n5        Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit        § 3 Abs. 3 Satz 1 , Abs. 4\n§49Abs.1 Nr. 3\n§ 18 Abs. 5 Satz 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 18\n§41 Abs. 2 Nr. 7\n(Zeichen 274)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 41 Abs. 2 Nr. 5\nSatz 6 Buchstabe e,\nSatz 7 Nr. 2 Satz 1\n(Zeichen 241 oder 242 mit\nZusatzschild, das den Fahr-\nzeugverkehr zuläßt)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4 a Nr. 2\n(Zeichen 325)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n§ 1 Abs. 3und\n§ 3 Zonengeschwindigkeits-\nVerordnung","1308                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nRegelsatz\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                     StVO                 in DM\nund Fahrverbot\n5.1       Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a                                       Tabelle 1\noder b StVO genannten Art                                                                  Buchstabe a\n5.2        kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 5.1                                   Tabelle 1\ngenannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomni-                                      Buchstabe b\nbussen mit Fahrgästen\n5.3        anderen als den in Nr. 5.1 oder 5.2 genannten Kraftfahr-                                   Tabelle 1\nzeugen                                                                                     Buchstabec\nAbstand\n6          Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden           § 4 Abs. 1 Satz 1\nFahrzeug nicht eingehalten bei einer Geschwindigkeit       §49Abs.1 Nr.4\nvon\n6.1       mehr als 80 km/h                                                                            Tabelle2\nBuchstabea\n6.2       mehr als 130 km/h                                                                           Tabelle2\nBuchstabe b\n7         Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht               §4Abs. 3                             100\nüber 2,8 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit    §49Abs.1 Nr.4\nvon mehr als 50 km/h auf einer Autobahn\nMindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden\nFahrzeug nicht eingehalten\nÜberholen\n8         Außerhalb geschlossener Ortschaft rechts überholt          §5Abs.1                              100\n§49Abs.1 Nr. 5\n9         Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß        § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1      100\nwährend des ganzen Überholvorgangs jede Behinde-           § 49 Abs. 1 Nr. 5\nrung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei\nunklarer Verkehrslage\n9.1       und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)               § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2      150\nnicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung                 §49Abs.1 Nr. 5\n(Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder\nder durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung\n(Zeichen 297) nicht gefolgt\n9.1.1     mit Gefährdung oder Sachbeschädigung                       § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2      250\n§ 1 Abs. 2                       Fahrverbot\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5              1 Monat\n10        Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen           §5Abs. 3 Nr. 2                        80\n(Zeichen 276, 277)                                         §49Abs.1 Nr. 5\n11        Zum Überholen ausgeschert und dadurch nach-                § 5 Abs. 4 Satz 1                     80\nfolgenden Verkehr gefährdet                                §49Abs. 1 Nr. 5\nVorfahrt\n12        Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrt-        § 8 Abs. 2 Satz 2                    100\nberechtigten gefährdet                                     § 49 Abs. 1 Nr. 8","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                       1309\nRegelsatz\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO               in DM\nund Fahrverbot\nAbbiegen\n13        Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen und      § 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4          80\ndadurch einen anderen gefährdet                         § 1 Abs. 2\n§49Abs.1 Nr.1, 9\n14        Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere       § 9 Abs. 3 Satz 3                     80\nRücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet            § 1 Abs. 2\n§49Abs.1 Nr.1, 9\nliegenbleiben von Fahrzeugen\n15       liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder       § 15, auch i.V.m.                     80\nnicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder    § 17 Abs. 4 Satz 1, 3\nkenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet    § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15\nBeleuchtung\n16       Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schnee-    § 17 Abs. 3 Satz 1                    80\nfall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften      § 49 Abs. 1 Nr. 17\nam Tage nicht mit Abblendlicht gefahren\nAutobahnen und Kraftfahrstraßen\n17       An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und       § 18Abs. 2                          100\ndadurch einen anderen gefährdet                          § 1 Abs. 2\n§49Abs.1 Nr.1, 18\n18       Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahr-      § 18Abs. 3                          100\nbahn nicht beachtet                                      § 49 Abs. 1 Nr. 18\n19       Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung      § 18Abs. 7\ngefahren                                                 §2Abs.1\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18\n19.1     in einer Ein- oder Ausfahrt                                                                  100\n19.2     auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen                                                200\n19.3     auf der durchgehenden Fahrbahn                                                               300\nFahrverbot\n1 Monat\n20       Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt             § 18Abs. 8                           80\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                                       § 49 Abs. 1 Nr. 18\n21       Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärts-       §2Abs.1                             100\nkommens benutzt                                          §49Abs.1 Nr. 2\nBahnübergänge\n22       Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr-       § 19 Abs. 1 Satz 1,                 100\nzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß     Abs. 2 Satz 1 , 2\ngegen die Wartepflicht in § 19 Abs. 2 StVO überquert     § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a","1310                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nRegelsatz\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                      StVO                in DM\nund Fahrverbot\nÖffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse\n23       An einem an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltenden\nöffentlichen Verkehrsmittel mit ein- oder aussteigenden\nFahrgästen rechts nicht mit mäßiger Geschwindigkeit\noder ausreichendem Abstand vorbeigefahren und\ndadurch einen Fahrgast\n23.1     behindert                                                  § 20 Abs. 1 Satz 3, 4                 80\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b\n23.2     gefährdet                                                  § 20 Abs. 1 Satz 2, 4                100\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b\n24       An einem gekennzeichneten Schulbus, der gehalten und\nWarnblinklicht eingeschaltet hatte, nicht mit mäßiger\nGeschwindigkeit oder ausreichendem Abstand vorbei-\ngefahren und dadurch ein Schulkind\n24.1     behindert                                                  § 20 Abs. 1 a Satz 2, 3               80\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b\n24.2     gefährdet                                                  § 20 Abs. 1 a Satz 1 , 3             100\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b\nLadung\n25       Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher ver-      §22Abs.1                             100\nstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert     § 1 Abs. 2\nund dadurch einen anderen gefährdet                        §49Abs.1 Nr.1, 21\nSonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n26       Als Fahrzeugfuhrer nicht dafür gesorgt, daß das Fahr-      § 23 Abs. 1 Satz 2                   100\nzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vor-          § 49 Abs. 1 Nr. 22\nschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit\nwesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicher-\nheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung\nwesentlich litt\nFußgängerüberwege\n27       An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter         §26Abs.1, 3                          100\nerkennbar benutzen wollte, das Überqueren der              § 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b\nFahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger\nGeschwindigkeit herangefahren oder an einem\nFußgängerüberweg überholt\nÜbermäßige Straßenbenutzung\n28       Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne    § 29 Abs. 2 Satz 1                    80\nErlaubnis durchgeführt                                     §49Abs. 2 Nr. 6\n29       Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße      §29Abs. 3                             80\noder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen        §49Abs.2Nr. 7\nGrenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem\nFührer kein ausreichendes Sichtfeld ließ","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                             1311\nRegelsatz\nLfd. Nr.                             Tatbestand                                   StVO                     in DM\nund Fahrverbot\nSonntagsfahrverbot\n30         Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren    § 30 Abs. 3 Satz 1                         80\n§ 49 Abs. 1 Nr. 25\n31        Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag     § 30 Abs. 3 Satz 1                       400\noder Feiertag angeordnet oder zugelassen                 § 49 Abs. 1 Nr. 25\nVerkehrshindernisse\n32        Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen-     § 32 Abs. 1 Satz 1                         80\ngelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder       § 49 Abs. 1 Nr. 27\nerschwert werden konnte\nZeichen der Polizeibeamten\n33        Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht         § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4, 5         100\nbefolgt                                                   § 49 Abs. 3 Nr. 1\nWechsellichtzeichen und\nDa u e rl i c htze ich en\n34        Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes   § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 8, Nr. 2,      100\nDauerlichtzeichen nicht befolgt                           Abs. 3 Satz 1 , 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 2\nVorsch riftszeichen\n35        Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder    § 41 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b,           100\ntrotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294)       Abs. 3 Nr. 2\ngehalten und dadurch einen anderen gefährdet              § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4\n36        Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich\n(Zeichen 241 , 242, 243) einen Fußgänger gefährdet\n36.1      bei zugelassenem Fahrzeugverkehr                          § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7                  80\n(Zeichen 241 , 242 mit Zusatzschild)                      Nr. 2 Satz2\n§49Abs. 3 Nr. 4\n36.2      bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr                    § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6                 100\nBuchstabe a Satz 2, Satz 7 Nr. 1\nSatz2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs'. 3 Nr. 4\n37        Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit      § 41 Abs. 2 Nr. 6                        200\ngefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahr-     § 49 Abs. 3 Nr. 4\nzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269)\ngesperrte Straße befahren\n38        Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots bei Smog        §41 Abs. 2 Nr. 6                          80\n(Zeichen 270) geführt                                     § 49 Abs. 3 Nr. 4\nRichtzeichen\n39        Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich    § 42 Abs. 4a Nr. 3                        80\n(Zeichen 325, 326) einen Fußgänger gefährdet              § 49 Abs. 3 Nr. 5","1312                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nRegelsatz\nlfd. Nr.                           Tatbestand                                       StVO                     in DM\nund Fahrverbot\n40       Auf dem linken von mehreren nach Zeichen 340 markier-      § 42 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3             80\nten Fahrstreifen auf einer Fahrbahn für beide Richtungen   Buchstabe b Satz 1, Buchstabe c\nüberholt und dadurch einen anderen gefährdet               § 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5\nVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen\n41       Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden         § 45 Abs. 4 Halbsatz 2                      80\nAnordnung, die öffentlich bekanntgemacht wurde,            §49 Abs. 3 Nr. 7\nzuwidergehandelt\n42       Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen einge-       §45Abs. 6                                 150\nholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder        § 49 Abs. 4 Nr. 3\nLichtzeichenanlagen nicht bedient\nAusnahmegenehmigung und Erlaubnis\n43       Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder        § 46 Abs. 3 Satz 1                          80\nErlaubnis nicht befolgt                                    §49Abs. 4 Nr. 4\nb Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nErlaubnispflicht bei Beförderung von Fahr-\ngästen mit Kraftfahrzeugen\n44       Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgast-             § 15d Abs. 1                              150\nbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in       §69aAbs. 1 Nr.10\n§ 15 d Abs. 1 StVZO genannten Fahrzeug befördert\n45       Als Halter die Fahrgastbeförderung angeordnet oder         § 15dAbs. 3                               150\nzugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche    §69aAbs.1 Nr.11\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß\nBetriebsverbot und -beschränkungen\n46       Als Halter oder Eigentümer einem Verbot, ein Fahrzeug      § 17 Abs. 1 Halbsatz 2                    100\nin Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschrän-      § 69a Abs. 2 Nr. 1\nkungen nicht beachtet\n47       Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen die Pflichten         § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1               80\nbeim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet                   § 69 a Abs. 2 Nr. 12\n48       Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer      § 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1               80\ngültigen Prüfplakette nicht beachtet                       § 69aAbs. 2 Nr. 15\nZu I assu ng spf I icht\n49       Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die          § 18 Abs. 1, 3 Satz 1                     100\nerforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis auf einer   § 69a Abs. 2 Nr. 3\nöffentlichen Straße in Betrieb gesetzt\nUntersuchung der Kraftfahrzeuge\nund Anhänger\n50       Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersu-       § 29 Abs. 1 Satz 1                         80\nchung oder Bremsensonderuntersuchung nicht ange-           i.V.m. Nr. 2.1, 2.2 Satz 1, 2, 4, 5,\nmeldet oder vorgeführt bei einer Fristüberschreitung des   Nr. 2.8 Satz 2, Nr. 3.1 Satz 1, 2, 5\nAnmelde- oder Vorführtermins um mehr als 8 Monate          der Anlage VIII\n§ 69a Abs. 2 Nr. 14","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                        1313\nRegelsatz\nLfd. Nr.                           Tatbestand                                     StVO               in DM\nund Fahrverbot\nVerantwortung für den Betrieb der Fahr-\nzeuge\n51       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder   § 31 Abs. 2\nZuges angeordnet oder zugelassen, obwohl                  § 69 a Abs. 5 Nr. 3\n51.1     der Führer zur selbständigen Leitung nicht geeignet war                                      100\n51.2     das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung                                         150\nnicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrs-\nsicherheit wesentlich beeinträchtigt war,\ninsbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über\n51.2.1   Lenkeinrichtungen                                         § 31 Abs. 2 i.V.m.                 150\n§38\n§ 69 a Abs. 5 Nr. 3\n51.2.2 Bremsen                                                     § 31 Abs. 2 i.V.m.                 150\n§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n51.2.3 Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen                 § 31 Abs. 2 i.V.m.                 150\n§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,\nAbs. 4 Satz 1 , 3\n§ 69a Abs. 5 Nr. 3\n51.3     die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung     § 31 Abs. 2                        150\noder die Besetzung wesentlich litt                        § 69 a Abs. 5 Nr. 3\nFührung eines Fahrtenbuches\n52       Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht aus-       § 31 a Satz 2, 3                    100\ngehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer        § 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a\naufbewahrt\nAbmessungen von Fahrzeugen und Zügen\n53       Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in       § 32Abs. 1, 2                       100\nBetrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite,      § 69a Abs. 3 Nr. 2\nHöhe oder Länge überschritten war\n54       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,       § 31 Abs. 2 i.V.m.                  150\nAnhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet       §32Abs.1,2\noder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite,       § 69 a Abs. 5 Nr. 3\nHöhe oder Länge überschritten war\nAchslast, Gesamtgewicht, Anhängelast\nhinter Kraftfahrzeogen\n55       Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in       § 34 Abs. 2 Satz 1,\nBetrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das      2, Abs. 3 Satz 1 , 2, 5, 7\nzulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhänge-       § 42 Abs. 1, 2 Satz 2\nlast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war         § 69aAbs. 3 Nr. 4\n55.1     bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-                                         Tabelle3\ngewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern,                                   Buchstabe a\nderen zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt\n55.2     bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges                                         Tabelle3\nGesamtgewicht                                                                            Buchstabe b","1314                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nRegelsatz\nLfd. Nr.                            Tatbestand                                       StVO              in DM\nund Fahrverbot\n56       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,         §31 Abs. 2i.V.m.\neines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination ange-        §34Abs. 2 Satz 1, 2,\nordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast,      Abs. 3Satz 1, 2, 5, 7\ndas zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhänge-     § 42Abs. 1, 2 Satz 2\nlast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war           §69aAbs. 5Nr. 3\n56.1     bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht                                     Tabelle3\nüber 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren                                       Buchstabea\nzulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt\n56.2     bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamt-                                  Tabelle3\ngewicht                                                                                    Buchstabeb\n57       Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achs-   §34Abs. 5                          100\nlasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung      §69aAbs. 5Nr. 4c\nverstoßen\nBesetzung von Kraftomnibussen\n58       Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr             §34aAbs.1                          100\nPersonen befördert, als im Fahrzeugschein Plätze aus-       §69aAbs. 3Nr. 5\ngewiesen waren\n59       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses         §31 Abs.2i.V.m.                    150\nangeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen            §34aAbs. 1\nbefördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze aus-         §69aAbs. 5 Nr. 3\ngewiesen waren\nBereifung und Laufflächen\n60       Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen,            § 36 Abs. 2 Satz 3, 4              100\ndessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder         §69aAbs. 3 Nr. 8\nEinschnitte oder keine ausreichende Profil- oder\nEinschnittiefe besaß\n61       Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder     §31 Abs.2i.V.m.                    150\nAnhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen         § 36 Abs. 2 Satz 3, 4\nkeine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder      § 69 a Abs. 5 Nr. 3\nkeine ausreichende Profil- oder Einschnittiefe besaß\nSonstige Pflichten für den verkehrs-\nsicheren Zustand des Fahrzeugs\n62       Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem                                                100\nZustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich\nbeeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen eine\nVorschrift über\n62.1     Lenkeinrichtungen                                           §38                                100\n§69aAbs. 3Nr. 9\n62.2     Bremsen                                                     § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17      100\n§69aAbs. 3Nr. 13\n62.3     Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen                 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,          100\nAbs. 4 Satz 1 , 3\n§ 69 aAbs. 3 Nr. 3","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                 1315\nRegelsatz\nLfd. Nr.                              Tatbestand                                   StVO           in DM\nund Fahrverbot\nStützlast\n63        Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in            § 44 Abs. 3 Satz 1              80\nBetrieb genommen, dessen zulässige Stützlast               § 69 a Abs. 3 Nr. 3\num mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde\nAbgassonderuntersuchung\n64        Als Halter die Frist für die Abgassonderuntersuchung       § 47a Abs. 1 Satz 1             80\num mehr als acht Monate überschritten                      § 69 a Abs. 5 Nr. 5 a\nAuflagen bei Ausnahmegenehmigungen\n65        Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahme-     § 71                           100\ngenehmigung nicht nachgekommen                             § 69 a Abs. 5 Nr. 8\n§ 13 und§ 14 Nr. 4 Vlnt\nc Ferienreise-Verordnung                                    Ferienreise-VO\n66       Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der     §1                              80\nVerbotszeiten länger als 15 Minuten geführt                 § 5 Nr. 1\n67       Als Halter die Führung eines Kraftfahrzeugs trotz eines     §1                             200\nVerkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als      § 5 Nr. 1\n15 Minuten zugelassen\nB Zuwiderhandlungen gegen§ 24a StVG\n0,8-Promille-Grenze                                         StVG\n68       Kraftfahrzeug geführt mit einer Blutalkoholkonzentration    §24a                           500\nvon 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im                                Fahrverbot\nKörper, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration                                  1 Monat\ngeführt hat\n68.1     bei Eintragung von bereits einer Entscheidung                                           1 000\nFahrverbot\n3 Monate\n68.2     bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen                                      1 500\nnach§ 24 a StVG, §§ 316 oder 315 c Abs. 1 Nr. 1                                      Fahrverbot\nBuchstabe a StGB                                                                      3 Monate\nim Verkehrszentralregister","1316                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnhang\n(zu Nr. 5 der Anlage)\nTabelle 1\nGeschwindigkeitsüberschreitungen\na) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art\nRegelsatz in DM                    Fahrverbot in Monaten\nÜberschreitung                 bei Begehung                          bei Begehung\nLfd. Nr.\nin km/h\ninnerhalb       1     außerhalb        innerhalb      I     außerhalb\ngeschlossener Ortschaften              geschlossener Ortschaften\n5.1.1          16- 20                100                    80\n5.1.2          21 - 25               120                  100\n5.1.3          26-30                 180                  120\n5.1.4          31 - 40               250                  200                1\n5.1.5          41 - 50               300                  250                1                     1\n5.1.6          über 50               400                  350                2                     1\nb) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomni-\nbusse mit Fahrgästen\nRegelsatz in DM                     Fahrverbot in Monaten\nLfd. Nr.     Überschreitung                 bei Begehung                           bei Begehung\nin km/h\ninnerhalb       1     außerhalb        innerhalb      I     außerhalb\ngeschlossener Ortschaften              geschlossener Ortschaften\n5.2.1          16 -   20             150                  120\n5.2.2          21 -   25             200                  150\n5.2.3          26-    30             250                  200                1\n5.2.4          31 -   40             350                  300                1                     1\n5.2.5          41 -   50             400                  350                2                     1\n5.2.6          über 50               450                  400                3                     2\nc) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Kraftfahrzeuge\nFahrverbot in Monaten\nÜberschreitung                                                        bei Begehung\nLfd. Nr.                                  Regelsatz in DM\nin km/h\ninnerhalb      1     außerhalb\ngeschlossener Ortschaften\n5.3.1          21 - 25                            80\n5.3.2          26-30                             100\n5.3.3          31 - 40                           150\n5.3.4          41 - 50                          200                          1\n5.3.5          51 - 60                           300                         1                     1\n5.3.6          über 60                          400                          1                     1","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                                             1317\nAnhang\n(zu Nr. 6 der Anlage)\nTabelle 2\nNichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nLfd. Nr. l                                                                                            Regelsatz\nin DM\nund Fahrverbot\nDer Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern\n6.1      a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h\n6.1.1       weniger als o/io des halben Tachowertes ........................ .                            80\n6.1.2       weniger als '¾o des halben Tachowertes ........................ .                           100\n6.1.3       weniger als ¾o des halben Tachowertes ........................ .                            150\n6.1.4       weniger als 3/io des halben Tachowertes ..........•..............                           200           Fahrverbot\n1 Monat\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n6.1.5       weniger als ¾o des halben Tachowertes ........................ .                            250            Fahrverbot\n1 Monat\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n6.2      b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h\n6.2.1       weniger als o/io des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   100\n6.2.2       weniger als '¾o des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    150\n6.2.3       weniger als ¾o des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     200\n6.2.4       weniger als 3/io des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   250           Fahrverbot\n1 Monat\n6.2.5       weniger als 1/io des halben Tachowertes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   300           Fahrverbot\n1 Monat","1318                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnhang\n(zu den Nummern 55 und 56 der Anlage)\nTabelle 3\nÜberschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern,\nFahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen\na) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7 ,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren\nzulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt\nLfd. Nr.              für Inbetriebnahme                                  Regelsatz in DM\nÜberschreiten in v. H.\n55.1.1                                    mehr als  5                           100\n55.1.2                                    mehr als 10                           120\n55.1.3                                    mehr als 15                           150\n55.1.4                                    mehr als 20                           200\n55.1.5                                    mehr als 25                           300\n55.1.6                                    mehr als 30                           400\nfür Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme       Regelsatz in DM\nÜberschreiten in v. H.\n56.1.1                                   mehr  als  5                           150\n56.1.2                                   mehr  als 10                           250\n56.1.3                                   mehr  als 15                           300\n56.1.4                                   mehr  als 20                           400\n56.1.5                                   mehr  als 25                           450\nb) bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht\nLfd. Nr.              für Inbetriebnahme,                                 Regelsatz in DM\nAnordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme\nÜberschreiten in v. H.\n55.2.1 oder 56.2.1                       mehr als 20                            100\n55.2.2 oder 56.2.2                       mehr als 25                            150\n55.2.3 oder 56.2.3                       mehr als 30                            250","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1989                            1319\nAnhang\n(zu § 1 Abs. 4)\nTabelle 4\nErhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung\nDie im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung,\nsoweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:\nBei einem Regelsatz für den Grundtatbestand           mit Gefährdung                     mit Sachbeschädigung\nvon DM                                   auf DM                                auf DM\n80                                    100                                   120\n100                                     120                                   150\n120                                     150                                   180\n150                                     200                                   250\n180                                     220                                   270\n200                                     250                                   300\n250                                     300                                   350\n300                                     350                                   450\n350                                     400                                   450\n400                                     450                                   450\nEnthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:\nBei einem Regelsatz für den Grundtatbestand                         mit Sachbeschädigung\nvon DM                                                  auf DM\n80                                                    100\n100                                                    120\n120                                                    150\n150                                                    200","1320                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-\nblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten}, bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.                                                                                      Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1988 -                      Format DIN A4 -        Umfang 436 Seiten\nDie Neuauflage 1988 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1988 -                      Format DIN A4 -        Umfang 512 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge\nmit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-\nlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische\nBedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 38, - DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50,\nbezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%."]}