{"id":"bgbl1-1989-32-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":32,"date":"1989-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/32#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_32.pdf#page=17","order":9,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1297,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                           1297\nGesetz\nzur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes\nund anderer Vorschriften\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 1. von seinem im Geltungsbereich dieses Geset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      zes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn\nzur vorübergehenden Dienstleistung in ein\nArtikel 1                                   Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches\nÄnderung des--Bundeserziehungsgeldgesetzes                        entsandt, abgeordnet, versetzt oder komman-\nDas Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember                      diert ist,\n1985 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert durch Artikel 1O          2. als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn,\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),                 der Deutschen Bundespost oder der Bundes-\nwird wie folgt geändert:                                              finanzverwaltung in einem der Bundesrepublik\nDeutschland benachbarten Staat beschäftigt\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nist,\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach dem\n31. Dezember 1985 geborenen\" gestrichen und                 3. Versorgungsbezüge nach beamten- oder sol-\nwird folgender Satz angefügt:                                  datenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-\n,,Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraus-               zen oder eine Versorgungsrente von einer\nsetzung, daß er im Besitz einer Aufenthaltsberech-             Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des\ntigung oder Aufenthaltserlaubnis ist, die nicht nur            öffentlichen Dienstes erhält, oder\nfür einen bestimmten, seiner Natur nach vorüber-\ngehenden Zweck erteilt worden ist.\"                         4. Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 des Ent-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                wicklungshelfer-Gesetzes ist.\n,,(2) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch,              Dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach\nwer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes             berechtigten Person, wenn die Ehegatten in einem\n1 Nr. 1 zu erfüllen,                                        Haushalt leben.\"","1298                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:                                       das den leiblichen Eltern gewährt worden ist, wird\nangerechnet.\"\n,,§ 2\nNicht volle Erwerbstätigkeit                  b) In Absatz 2 wird das Wort „zwei\" durch das Wort\n,,sechs\" ersetzt.\n(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit\naus, wenn                                                  5. Dem § 5 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht              „Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark zu\nübersteigt,                                               runden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennige nach\n2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitrags-           unten, sonst nach oben.\"\npflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begrün-\ndet, die durch Gesetz oder auf Grund eines             6. § 6 wird wie folgt geändert:\nGesetzes festgelegte Mindestdauer einer Teilzeit-         a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nbeschäftigung nicht überschritten wird, oder                 „Geburt\" die Worte „oder bei angenommenen\n3. eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausgeübt              Kindern vor der lnobhutnahme\" eingefügt.\nwird.                                                     b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 3\n(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:               durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\nangefügt:\n1. der Bezug von Arbeitslosengeld,\n„4. die Beträge, die in dem nach Absatz 1 oder 4\n2. der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Ver-                      maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausga-\nsorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unter-                       ben nach § 10 e des Einkommensteuergeset-\nhaltsgeld, wenn der Bemessung dieser Leistung                       zes berücksichtigt worden sind, soweit sie die\nein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer                 Summe der positiven Einkünfte, die der\nwöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden                   Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm\noder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zu-                        getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus\ngrunde liegt; diese Regelung gilt nicht für die zu                  Vermietung und Verpachtung hatten, nicht\nihrer Berufsbildung Beschäftigten.                                  übersteigen.\"\n(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird            c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nErziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer                    eingefügt:\nnach der Geburt eines Kindes aus einem Grund                     ,,Hierbei ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\"\ngekündigt worden ist, den er nicht zu vertreten hat, die\nKündigung nach § 9 des Mutterschutzgesetzes oder\n7. In § 7 Satz 1 werden vor dem Wort „laufend\" die\n§ 18 zulässig war und der Wegfall des Erziehungsgel-\nWorte „Für die Zeit vor oder nach der Geburt\"\ndes für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde.\neingefügt.\n(4) Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird\nder Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch           8. § 8 wird wie folgt geändert:\nausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer wegen der\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBetreuung und Erziehung eines Kindes die Vorausset-\nzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des                    ,,Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistun-\nArbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist            gen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach\n§ 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes                § 7 Satz 1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, soweit\nnicht anzuwenden.\"                                               sie auf das Erziehungsgeld angerechnet worden\nsind, bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen,\nderen Gewährung von anderen Einkommen\n3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                         abhängig ist, unberücksichtigt.\"\n„Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nund erzogen, wird für jedes nach dem 30. Juni 1989\n,,(3) Leistungen, die außerhalb des Geltungsbe-\ngeborene Kind Erziehungsgeld gewährt.\"\nreiches dieses Gesetzes in Anspruch genommen\nwerden und dem Erziehungsgeld oder dem Mutter-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                      schaftsgeld vergleichbar sind, schließen Erzie-\nhungsgeld aus.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis     9. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Erziehungsgel-\nzur Vollendung des zwölften Lebensmonats                  des\" die Worte „und anderer vergleichbarer Leistun-\ngewährt. Für Kinder, die nach dem 30. Juni 1989           gen der Länder\" eingefügt.\ngeboren werden, wird Erziehungsgeld bis zur Voll-\nendung des fünfzehnten Lebensmonats, für Kin-         10. In § 10 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\nder, die nach dem 30. Juni 1990 geboren werden,\nbis zur Vollendung des achtzehnten Lebens-\n11. In § 11 wird Satz 2 gestrichen.\nmonats gewährt. Für angenommene und Kinder im\nSinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Erziehungsgeld\nvon der lnobhutnahme an für die jeweils geltende      12. § 15 wird wie folgt geändert:\nBezugsdauer, längstens bis zur Vollendung des             a) In Absatz 1 wird nach den Worten „nur deshalb\ndritten Lebensjahres gewährt, wenn das Kind nach              nicht haben, weil\" eingefügt: ,,die Voraussetzun-\ndem 30. Juni 1989 geboren ist; Erziehungsgeld,                gen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht vorliegen oder\".","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                               1299\nb) Dem Absatz 2 Satz 2 wird folgender Halbsatz               „Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld\nangefügt:                                                bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von\n,,oder wegen eines anderen Kindes Erziehungsur-          Einkommen nicht bezogen hat, sowie Zeiten einer\nlaub in Anspruch genommen wird.\"                         stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbs-\nleben nach§ 74 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch bleiben außer Betracht, soweit wegen der\n13. § 16 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBetreuung oder Erziehung eines Kindes oder\n,,Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,             wegen der Wiedereingliederung das auf die Arbeits-\nendet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod             stunde entfallende Arbeitsentgelt oder nicht nur vor-\ndes Kindes.\"                                                 übergehend die tarifliche regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit gemindert war.\"\n14. § 19 wird wie folgt gefaßt:                                  c) In Satz 4 wird die Verweisung auf Satz 2 durch die\n,,§ 19                               Verweisung auf Satz 3 ersetzt. In Satz 5 wird die\nKündigung durch den                         Verweisung auf Satz 3 durch die Verweisung auf\nErziehungsurlaubsberechtigten                    Satz 4 ersetzt.\nZum Ende des Erziehungsurlaubs kann der Erzie-\n5. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte \"§ 112 Abs. 2\nhungsgeldberechtigte das Arbeitsverhältnis nur unter\nSatz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 gilt entsprechend\"\nEinhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten\ndurch die Worte ,,§ 112 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt\nkündigen.\"\nentsprechend\" ersetzt.\nArtikel 2\nArtikel 4\nÄnderung des Mutterschutzgesetzes\nÄnderung dlenstrechtllcher Vorschriften\nDem § 14 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. I S. 315), das      1. § 125 b des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der\nzuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. Dezember           Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n1988 (BGBI. 1 S. 24 77) geändert worden ist, wird nach           (BGBI. 1S. 462), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nAbsatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:                            zes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert\n,,(4) Der Zuschuß nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für      worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Zeit, in der Frauen den Erziehungsurlaub nach dem            a) In Satz 1 wird das Wort „achtzehn\" durch das Wort\nBundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nehmen oder                  \"vierundzwanzig\" ersetzt.\nin Anspruch genommen hätten, wenn deren Arbeitsver-\nb) Satz 4 erhält folgende Fassung:\nhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft oder während\nder Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig             .,Für die Berechnung des Zeitraums der Verzöge-\naufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine             rung sind die Fristen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2\nzulässige Teilzeitarbeit leisten.\"                                  des Bundeserziehungsgeldgesetzes sowie nach § 3\nAbs. 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu\nArtikel 3                                legen.\"\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Gewährung\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI.          einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975\n1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes         (BGBI. 1S. 1173), das zuletzt durch § 33 des Bundeser-\nvom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1288), wird wie folgt geän-        ziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1\ndert:                                                            S. 2154) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n„Erziehungsurlaubs\" die Worte „bis zur Vollendung des\n1. In § 68 Abs. 3 werden die Worte „bei derjenigen des           zwölften Lebensmonats des Kindes\" eingefügt.\nAbsatzes 2 gilt außerdem§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter\nHalbsatz entsprechend\" durch die Worte „bei derjeni-    3. Die Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember\ngen des Absatzes 2 gilt außerdem § 112 Abs. 2 Satz 2        1985 (BGBI. 1 S. 2322) wird wie folgt geändert:\nentsprechend\" ersetzt.\na) In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach Streichung des\nPunktes die Worte oder wegen eines anderen Kin-\n11\n2. In § 86 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden die Worte          des Erziehungsurlaub in Anspruch genommen\n,,§ 112 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz\" durch die Worte        wird.\" angefügt.\n,,§ 112 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nb) In § 2 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n3. Dem § 107 wird folgender Satz angefügt:                          ,,Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,\n„Nummer 5 Buchstabe c gilt nicht für Zeiten, in denen          endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod\nder Arbeitslose die Voraussetzungen für einen                  des Kindes.\"\nAnspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt.\"\nArtikel 5\n4. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                          Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\na) In Satz 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.          § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 4 Satz 1 der Erziehungs-\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            urlaubsverordnung können auf Grund des§ 80 Nr. 2 des","1300                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 46 des           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nDeutschen Richtergesetzes durch Rechtsverordnung wie-      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nder geändert werden.                                       leitungsgesetzes.\nArtikel 6                                                        Artikel 8\nNeufassung                                                      Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3\nGesundheit kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-         mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.\ngeldgesetzes in der vom 1. Juli 1989 geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                           (2) Artikel 1 Nr. 2 mit Ausnahme des mit Wirkung vom\n1. Juli 1989 in Kraft tretenden § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-\nerziehungsgeldgesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nArtikel 7\n1989 in Kraft.\nBerlin-Klausel\n(3) Artikel 3 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des      Kraft, soweit er Zeiten der Betreuung oder Erziehung eines\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-  Kindes betrifft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nFür den- Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                           1301\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n9. Mai 1989 - 1 Bvl 35/86 - wird die Entscheidungsformel\nveröffentlicht:\n§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember\n1975 (Bundesgesetzbl. 1S. 3047) und§ 8 Absatz 1 Satz 1\nder Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. 1. S. 907) sind mit dem\nGrundgesetz vereinbar, soweit danach für Eheschei-\ndungssachen der Gebührenstreitwert für die Gerichts-\nkosten und die Rechtsanwaltskosten auch nach den\nEinkommens- und Vermögensverhältnissen der Par-\nteien zu bestimmen ist.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 27.Juni 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                        lnkrafttretens\nSeite    (Nr.          vom)\n26. 6. 89 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-\nsee-Kanal                                                      3221     (119     30. 6. 89)   1. 7. 89\nneu: 9519-7; 9519-6\n22. 6. 89 Zweite Verordnung zur Änderung der Lotsverordnung Ems          3222     (119     30. 6. 89)   1. 7. 89\n9515-10-1-14\n26. 6. 89 Verordnung TSF Nr. 4/89 zur Änderung des Güterfernver-\nkehrstarifs                                                    3269     (121      4. 7. 89)   1. 8. 89\n9291","1302                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 23, ausgegeben am 5. Juli 1989\nTag                                                                       Inhalt                                                                                  Seite\n30. 6. 89      Gesetz zu dem Protokoll Nr. 8 vom 19. März 1\"985 zur Änderung der Konvention vom\n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              546\n6. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-\nfahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  551\n6. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates sowie über die Änderung\nihres Artikels 26 .................................._. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               552\n6. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   553\n6. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für\nLinienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  553\n8. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager\nAbkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle . . . . . . . . . . . . . . . .                                         554\n8. 6. 89      Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                     554\n9. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale\nKlassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    556\n9. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom\n29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des\nZusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . .. . . . . . . . . . • . . . • . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              557\n13. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale Regi-\nstrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . .   558\n21. 6. 89      Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der\nSonderorganisationen der Vereinten Nationen auf die Organisation der Vereinten Nationen für indu-\nstrielle Entwicklung sowie Bekanntmachung über den weiteren Geltungs- und Anwendungsbereich des\nvorgenannten Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           559\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}