{"id":"bgbl1-1989-32-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":32,"date":"1989-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/32#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_32.pdf#page=14","order":8,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1294                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         September des vorangegangenen Jahres vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen\nVerbrauchergeldparität ergeben.\"\ndd) Es wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Zur Schul- oder Berufsausbildung (Satz 1\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der                            Nr. 1) gehört auch\nBekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222),\ngeändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 1988                   1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen\n(BGBI. 1 S. 1093), wird wie folgt geändert:                                    des § 1 und im zeitlichen Rahmen des § 4\ndes Bundeserziehungsgeldgesetzes ein\nKind betreut und erzogen wird, solange mit\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nRücksicht hierauf die Ausbildung unterbro-\n,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechti-                      chen wird, sowie\ngung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich\n2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine sol-\ndieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch nach die-\nche Betreuung und Erziehung eine Ausbil-\nsem Gesetz nur, wenn ihre Abschiebung auf unbe-\ndung, die spätestens im vierten auf die\nstimmte Zeit unzulässig ist oder wenn sie auf Grund\nBeendigung des vorherigen Ausbildungs-\nlandesrechtlicher Verwaltungsvorschriften auf unbe-\nabschnitts folgenden Monat aufgenommen\nstimmte Zeit nicht abgeschoben werden, frühestens\nwerden könnte, vorläufig nicht angestreb,\njedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder gedul-\noder aufgenommen wird;\ndeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.\"\nerfüllen beide Elternteile diese Voraussetzun-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           gen, so wird nur derjenige von ihnen berück-\nsichtigt, den beide nach § 3 Abs. 2 des Bun-\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort                       deserziehungsgeldgesetzes zum Berechtigten\n„hat\" die Worte eingefügt „und ein Obhuts- und                    bestimmt haben.\"\nPflegeverhältnis zwischen diesen Personen und\nihren Eltern nicht mehr besteht\".                          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,Der Erfüllung der Voraussetzungen des Sat-\naa) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt\nzes 1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das\ngefaßt:                                                       Kind von der Bewerbung um einen Ausbil-\n,,außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinder-                 dungsplatz oder von der Arbeitslosmeldung\nzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie                     mit Rücksicht darauf vorläufig absieht, daß es\nvermögenswirksame Leistungen, die dem                         unter den Voraussetzungen des § 1 und im\nAuszubildenden über die geschuldete A1,.1sbil-                zeitlichen Rahmen des § 4 des Bundeserzie-\ndungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie                    hungsgeldgesetzes sein eigenes Kind zu\nden nach dem jeweils geltenden Vermögens-                     betreuen und erziehen beabsichtigt oder\nbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag                      betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halb-\nnicht übersteigen.\"                                          satz 2 ist anzuwenden.\"\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                             bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit                 „Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2 a und 3\nRücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld                  Satz 2 gelten entsprechend.\"\noder Übergangsgeld von wenigstens 610 DM\nmonatlich zusteht oder nur deswegen nicht          3. § 8 wird wie folgt geändert:\nzusteht, weil das Kind über anrechnungsfähi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nges Einkommen verfügt.\"\naa) Nach dem Wort „ist\" werden die Worte „oder\ncc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                     bei entsprechender Antragstellung zu zahlen\n„Ist die Ausbildungsvergütung oder eine dem                  wäre\" eingefügt.\nUnterhalts- oder Übergangsgeld vergleichbare\nbb) Es wird folgender Satz angefügt:\nLeistung in ausländischer Währung zu zahlen,\ntreten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3                ,,Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich die-\ngenannten Grenzwerte die entsprechenden                       ses Gesetzes eine unselbständige Tätigkeit\nWerte, die sich bei Anwendung der jeweils für                 aus, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                                   1295\nein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht   1o. Nach § 44 b wird folgender § 44 c eingefügt:\ndarauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als                                   ,,§ 44c\nBeamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger\nBediensteter der Europäischen Gemeinschaf-                               Übergangsvorschrift\naus Anlaß des Gesetzes vom 30. Juni 1989\nten für das Kind Anspruch auf Kinderzulage\n(BGBI. 1 S. 1294)\nhat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur gege-\nben, wenn der Berechtigte eine der Beitrags-             Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des\npflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterlie-        § 8 Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem\ngende oder nach § 169 c Nr. 1 des Arbeitsför-         1. Mai 1987 und der Verkündung des Zwölften Geset-\nderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung           zes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nals Arbeitnehmer ausübt oder in einem öffent-         vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) ergeben, gilt§ 9\nlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis          Abs. 5 entsprechend.\"\nsteht.\"\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ngefügt:                                                                          Artikel 2\n„Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete          § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des\nLeistung nicht beantragt worden ist, kann die Zah-    Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), das\nlung des Unterschiedsbetrages versagt werden,         zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\nsoweit die Feststellung der anderen Leistung der      (BGBI. 1 S. 2477), geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nKindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten berei-    ändert:\nten würde.\"\n1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n4. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 100\" durch die           „Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der\nZahl „ 130\" ersetzt.                                          Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit\nnicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe\neines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als\n5. In § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 3\ndas für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\ngeld.\"\nangefügt:\n„4. die Beträge, die in dem nach Absatz 3 oder 4          2. In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1\" die\nmaßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben             Worte „Satz 1, 2 und 4\" eingefügt.\nnach § 10 e oder nach § 7 b in Verbindung mit\n§ 52 Abs. 21 Satz 4 des Einkommensteuergeset-\nzes berücksichtigt worden sind, soweit sie die\nSumme der positiven Einkünfte, die der Berech-                                   Artikel 3\ntigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt           In§ 61 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes\nlebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar\nund Verpachtung hatten, nicht übersteigen.\"\n1987 (BGBI. 1S. 570, 1339), das zuletzt durch Artikel 6 des\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert\n6. In § 11 a Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz           worden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4,\" durch\neingefügt:                                                das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6,\" ersetzt.\n„In Fällen der Steuerfestsetzung nach § 32 b des\nEinkommensteuergesetzes tritt an die Stelle des nach\nSatz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes ein Vomhun-                                     Artikel 4\ndertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem             (1) In§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-\nnach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem           zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\nim Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen                1987 (BGBI. 1 S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des\nSteuersatz.\"                                              Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282) geändert\nworden ist, wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4,\" durch\n7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat „Sätze 2 bis 4\"       das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 und 6,\" ersetzt.\ndurch das Zitat „Sätze 2 bis 6\" ersetzt.                   (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\n8. In § 19 Abs. 1 werden jeweils die Worte „nach § 2\nAbs. 1\" gestrichen.\nArtikel 5\n.9. In § 20 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt      Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\ngefaßt:                                                    Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I_ S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n,,Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-            30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1288), wird wie folgt geändert:\nschen- oder überstaatlicher Regelungen für ihre\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nlebenden Kinder zu, kann es ihren Arbeitgebern über-       1. In § 33 b Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2\nwiesen werden;\".                                               und 3\" durch das Zitat ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 6\" ersetzt.","1296                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2. In § 45 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                               Artikel 7\ngefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n„Bei der Anwendung des Satzes 1 Buchstabe a gilt § 2    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nAbs. 2 Satz 5 und 6 des Bundeskindergeldgesetzes\nentsprechend.\"\nArtikel 8\nArtikel 6\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und       nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a\nGesundheit kann den Wortlaut des Bundeskindergeld-         Doppelbuchstabe bb tritt mit Wirkung_ vom 1. Mai 1987,\ngesetzes in der vom 1. Januar 1990 an geltenden Fassung    Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt am\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                        1. Januar 1990, Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}