{"id":"bgbl1-1989-32-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":32,"date":"1989-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_32.pdf#page=12","order":7,"title":"Gesetz zur Aussetzung der Verlängerung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1292,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1292                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nzur Aussetzung der Verlängerung\ndes Grundwehrdienstes und des Zivildienstes\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        3. In Absatz 1 Nr. 2 und in den Absätzen 3, 4 und 5 wird\njeweils die Jahreszahl „ 1989\" durch die Jahreszahl\n,, 1992\" ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes                                            Artikel 3\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-                           Änderung des Gesetzes\nmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879) wird wie folgt             zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit\ngeändert:                                                                  und Verlängerung der Dauer\ndes Grundwehrdienstes\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 4 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch     Das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit\ndie Jahreszahl „ 1992\" ersetzt.                          und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes\nvom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) wird wie folgt ge-\n2. In § 13b Abs. 5 Satz 2 wird die Jahreszahl „1989\"        ändert:\ndurch die Jahreszahl „ 1992\" ersetzt.\n1. In Artikel 3 Abs. 2 wird jeweils die Jahreszahl „ 1989\"\ndurch die Jahreszahl „ 1992\" ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung des Zivildienstgesetzes                 2. In Artikel 7 Abs. 2 wird die Jahreszahl „ 1989\" durch die\nJahreszahl „ 1992\" ersetzt.\n§ 83 des Zivildienstgesetzes in der       Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI.   1S. 1205), das\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom   30. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1290) geändert worden ist,     wird wie folgt                             Artikel 4\ngeändert:\nÜbergangsvorschrift\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                     (1) Für Wehrpflichtige, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4\n,,Übergangsvorschriften aus Anlaß der Änderungs-         des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten\ngesetze vom 13. Juni 1986 und vom 30. Juni 1989\".        dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem achtzehn\nMonate dauernden Grundwehrdienst einberufen sind, ist\n2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „vom           die Dienstzeit nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 4 des\n13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873)\" die Worte „und das       Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Artikels 1 neu\nGesetz vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1292)\" eingefügt.    festzusetzen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                                 1293\n(2) Für Wehrpflichtige, die als anerkannte Kriegsdienst-  dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit\nverweigerer gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienst-       nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 des Kriegsdienst-\ngesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des            verweigerungs-Neuordnungsgesetzes neu festzusetzen.\nWehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes gültigen Fassung zu einem vierundzwanzig\nMonate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die                                    Artikel 5\nDienstzeit nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 Satz 1 des\nZivildienstgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4                                lnkraftreten\ndes Wehrpflichtgesetzes in der Fassung des Artikels 1 neu      (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes\nfestzusetzen. Für Wehrpflichtige, die als anerkannte        bestimmt ist, am ersten Tage des auf die Verkündung\nKriegsdienstverweigerer gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 des         folgenden Kalendermonats in Kraft.\nZivildienstgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes geltenden Fassung zu einem neunzehn Monate            (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1989 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}