{"id":"bgbl1-1989-32-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":32,"date":"1989-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_32.pdf#page=10","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1290                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          2. Folgender § 23 wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n,,§ 23\nVernichtung der Akten über das\nArtikel 1                                            Anerkennungsverfahren\nArtikel 6 Abs. 2 Satz 2 des Kriegsdienstverweigerungs-          Abweichend von § 2 Abs. 6 werden die Akten über\nNeuordnungsgesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1                das Anerkennungsverfahren derjenigen anerkannten\nS. 203), geändert durch das Gesetz vom 5. Juni 1986              Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des\n(BGBI. 1 S. 850), wird aufgehoben.                               § 2 Abs. 6 ihren Zivildienst abgeleistet haben, innerhalb\nvon drei Jahren nach dem vorgenannten Inkrafttreten\nvernichtet.\"\nArtikel 2\nDas Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar\n1983 (BGBI. 1 S. 203) wird wie folgt geändert:                                          Artikel 3\nDas Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-\n1 . In § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:                 machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), geändert\n,,(6) Die Akten über das Anerkennungsverfahren        durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\nwerden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheids             (BGBI. 1 S. 2477, 2587), wird wie folgt geändert:\nspätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivil-\ndienstes vernichtet. Wird ein anerkannter Kriegsdienst-   1. In § 24 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, so\nwerden die in Satz 1 genannten Akten nach Ablauf des         „Für Dienstpflichtige, die den vollen Grundwehrdienst\nJahres, in dem er das zweiunddreißigste Lebensjahr           geleistet haben, verkürzt sich diese Mehrdauer um ein\nvollendet, vernichtet.\"                                      Drittel.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                                   1291\n2. Es wird folgender § 25 b eingefügt:                          betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel min-\ndestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die\n,,§ 25b                             Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendi-\nEinweisungsdienst                        gung des Einweisungsdienstes übertragen werden.\n(1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres              (2) Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des\nDienstes außerdem in ihrer Beschäftigungsstelle in die       Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.\"\nTätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen\n(Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den\nDienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu       3. Der bisherige § 25b wird § 25c.\nvermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit be-\nnötigen; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Dienst-\nleistenden an einem Einführungsdienst nach § 25 a                                    Artikel 4\nAbs. 1 Nr. 3 bereits teilgenommen haben oder noch\nteilnehmen werden. Die Dauer des Einweisungs-               Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 4. Oktober 1988 in\ndienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der  Kraft; Artikel 3 Nr. 2 und die Artikel 1 und 2 treten am Tage\nVorbildung der Dienstleistenden; bei pflegenden und       der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}