{"id":"bgbl1-1989-32-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":32,"date":"1989-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_32.pdf#page=8","order":5,"title":"Gesetz über die achtzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und zur Änderung von Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (KOV-Anpassungsgesetz 1989 - KOVAnpG 1989)","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1288,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1288                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGesetz\nüber die achtzehnte Anpassung der Leistungen\nnach dem Bundesversorgungsgesetz\nund zur Änderung von Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe\n(KOV-Anpassungsgesetz 1989 - KOVAnpG 1989)\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:          6. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                     ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzs                           rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\num 30 vom Hundert           von 175 Deutsche Mark,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                   um 40 vom Hundert           von 238 Deutsche Mark,\nzuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom                     um 50 vom Hundert           von 322 Deutsche Mark,\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt                    um 60 vom Hundert           von 408 Deutsche Mark,\ngeändert:                                                              um 70 vom Hundert           von 563 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert           von 682 Deutsche Mark,\n1. In § 10 Abs. 7 Satz 1 wird der Buchstabe b wie folgt               um 90 vom Hundert           von 817 Deutsche Mark,\ngefaßt:\nbei Erwerbs-\n„b) wenn der Berechtigte oder derjenige, für den                  unfähigkeit                 von 921 Deutsche Mark.\nKrankenbehandlung begehrt wird (Leistungsemp-\nfänger), nach dem 31. Dezember 1982 von der                 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-           digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um\nversicherung auf Antrag befreit worden ist oder\".           35 Deutsche Mark.\"\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n2. In § 14 wird die Zahl „204\" durch die Zahl „209\"                   „Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die\nersetzt.                                                          anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine\n3. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „26 bis 167\" durch              monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in\ndie Worte „26 bis 171\" und in Satz 2 die Zahl „2,562\"             folgenden Stufen gewährt wird:\ndurch die Zahl „2,623\" ersetzt.                                   Stufe 1                        106 Deutsche Mark,\nStufe II                       216 Deutsche Mark,\n4. In § 26c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „308\" durch die\nStufe III                      327 Deutsche Mark,\nZahl „315\" und in Satz 2 die Zahl „836\" durch die Zahl\n,,856\" ersetzt.                                                   Stufe IV                       436 Deutsche Mark,\nStufe V                        543 Deutsche Mark,\n5. § 30 wird wie folgt geändert:                                      Stufe VI                       654 Deutsche Mark.\"\na) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n7. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenver-\nsicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen              ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\nin einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum,        einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\nder nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens          um 50 oder\numfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist         60 vom Hundert                      563 Deutsche Mark,\ndie Rentenminderung abweichend von Satz 1 der\num 70 oder\nEinkommensverlust.\"                                                                          682 Deutsche Mark,\n80 vom Hundert\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Zahl „381\" durch die        um 90 vom Hundert                   817 Deutsche Mark,\nZahl „390\", die Zahl „598\" durch die Zahl „612\"          bei Erwerbsunfähigkeit              921 Deu.tsche Mark.\"\nund die Zahl „899\" durch die Zahl „921\" ersetzt.\n8. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\nc) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:                      ,,32 809\" durch die Zahl „33 793\" ersetzt.\n,,(10) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den\nAnspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit      9. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „99\" durch die\nnach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben                 Zahl „101\" ersetzt.\nentschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich\nder Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden       10. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „381\" durch\nist, bei der getroffenen Entscheidung.\"                   die Zahl „390\" und in Satz 2 die Worte „647, 918,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                                1289\n1183, 1533 oder 1890 Deutsche Mark\" durch die                der nach § 13ffAbs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen wäre,\nWorte „663, 940, 1211, 1570 oder 1935 Deutsche               verzichtet oder Handlungen unterläßt, die Voraus-\nMark\" ersetzt.                                               setzung für das Entstehen oder Fortbestehen eines\nderartigen Anspruchs sind.\"\n11 . In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2168\"\ndurch die Zahl „2220\" und die Zahl „ 1085\" durch die      2. In § 152 wird nach Absatz 1 eingefügt:\nZahl „ 1111\" und in Absatz 3 die Zahl „2168\" durch die\nZahl „2220\" ersetzt.                                           ,,(1 a) Soweit für die Zeit vor dem 8. Juli 1989 Unter-\nhaltsansprüche nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt\n12. In § 40 wird die Zahl „538\" durch die Zahl „551\"                worden sind, werden unanfechtbare Verwaltungsakte\nersetzt.                                                      nicht aus unterhaltsrechtlichen Gründen für die Ver-\ngangenheit zurückgenommen.\"\n13. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „538\" durch die Zahl „551\"\nersetzt.                                                  3. Nach § 249 wird eingefügt:\n,,§ 249a\n14. In § 46 werden die Zahl „ 151\" durch die Zahl „ 155\"\nund die Zahl „284\" durch die Zahl „291\" ersetzt.                 § 137 Abs. 1 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991\naußer Kraft.\"\n15. In§ 47 Abs. 1 werden die Zahl „265\" durch die Zahl\nArtikel 3\n,,271\" und die Zahl „370\" durch die Zahl „379\" ersetzt.\nÜbergangsvorschrift\n16. § 51 wird wie folgt geändert:                                        für die gesetzliche Krankenversicherung\na) In Absatz 1 werden die Zahl „666\" durch die Zahl          Personen, die die Befreiung von der Versicherungs-\n,,682\" und die Zahl „452\" durch die Zahl „463\"       pflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Zeit\nersetzt.                                             vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1989 beantragt\nb) In Absatz 2 werden die Zahl „ 134\" durch die Zahl      haben, können den Antrag bis zum 30. September 1989\n„ 137\" und die Zahl „99\" durch die Zahl „ 101 \"      zurücknehmen, wenn sie Berechtigte oder Leistungsemp-\nersetzt.                                             fänger nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem\nGesetz sind, das das Bundesversorgungsgesetz für\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „413\" durch die Zahl       anwendbar erklärt. Mit der Rücknahme gilt der Antrag als\n,,423\" und die Zahl „301\" durch die Zahl „308\"       nicht gestellt; die Befreiung ist mit Wirkung auch für die\nersetzt.                                             Vergangenheit zu widerrufen.\n17. In§ 53 Satz 2 werden die Zahl „2168\" durch die Zahl\n„2220\" und die Zahl „ 1085\" durch die Zahl „ 1111\"                                    Artikel 4\nersetzt.\nBerlin-Klausel\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nÄnderung von Vorschriften                    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nüber die Arbeitslosenhilfe\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969                                            Artikel 5\n(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 34 des\nGesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477), wird                                    Inkrafttreten\nwie folgt geändert:                                               Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 1\nund der Artikel 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in\n1. In § 137 wird nach Absatz 1 eingefügt:\nKraft. Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989,\n,,(1 a) Der Arbeitslose ist nicht bedürftig im Sinne des Artikel 2 und 3 treten am Tage nach der Verkündung in\n§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, soweit er auf einen Anspruch,   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}