{"id":"bgbl1-1989-32-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":32,"date":"1989-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_32.pdf#page=2","order":4,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1282,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1282                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil     1\nAchtes Gesetz\nzur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             4. § 44a erhält folgende Fassung:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                           ,,§ 44a\nArtikel 1\n(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß in\nBereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein\nÄnderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                      dringendes öffentliches Interesse daran besteht,\nBewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                einem Beamten mit Dienstbezügen bis zum\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),             31. Dezember 1993\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n14. November 1985 (BGBI. 1 S. 2090), wird wie folgt               1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte\ngeändert:                                                             der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von\ninsgesamt fünfzehn Jahren,\n1. In der Inhaltsübersicht wird bei Kapitel II Abschnitt I die    2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-\nZahl „125a\" durch die Zahl „125b\" ersetzt.                         res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn\ndes Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäfti-\n2. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               gung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,\na) Nummer 2 wird gestrichen.                                   3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.                           von insgesamt sechs Jahren,\n4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen\n3. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch das Wort „oder\"              Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach\nersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:                            Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\n„5. wenn er ohne Genehmigung seines Dienstherrn                    auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im                  Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\nAusland nimmt.\"                                               bezüge","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                                 1283\nbewilligt werden kann, wenn dienstliche Belange nicht        b) einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen\nentgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis        tatsächlich betreut oder pflegt.\nzur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-\nbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des                (2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht\nBewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der     überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen\nregelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.       zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-\nschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder     Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von\n4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte              zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-\nerklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes       gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeitrau-\nauf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-     mes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen\nzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1       Arbeitszeit nicht übersteigt. § 44a Abs. 3 Satz 3 gilt\nSatz 3 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei          entsprechend.\"\nVollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher\nPflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung       6. Nach § 125 a wird folgender § 125 b eingefügt:\nschuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.\n,,§ 125b\nDie zuständige Dienstbehörde darf Ausnahmen von\nSatz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilli-           Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eig-\ngung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht        nung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der\nzuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teil-           Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung einer Frau um\nzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeit-           Einstellung nur infolge der Geburt eines Kindes ver-\nbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während         zögert hat, und hat sie sich innerhalb von achtzehn\nder Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit             Monaten nach der Geburt dieses Kindes oder sechs\nZustimmung der zuständigen Behörde zulässig. In den          Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Ein-\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige       stellungsvoraussetzungen beworben, so ist der Grad\nDienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-           ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu\nkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die           prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu\nFortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.         dem sie sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewer-\nben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, daß\n(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1\neine Frau ohne diese Verzögerung eingestellt worden\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von\nwäre, kann sie vor anderen Bewerbern eingestellt wer-\nfünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von\nden. Die Zahl der Stellen, die diesen Frauen in einem\nzwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung\nEinstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach\nsich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine\nmit Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche\nDauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei\nnicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der\nBeamten im Schul- und Hochschuldienst kann der\nbetroffenen Frauen aufzurunden. Für die Berechnung\nBewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden\nSchulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.            des Zeitraums der Verzögerung sind ein Jahr sowie die\nFristen nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1        zugrunde zu legen.\"\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und\nUrlaub nach § 48a oder Teilzeitbeschäftigung nach                                    Artikel 2\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach              Änderung des Bundesbeamtengesetzes\n§ 48a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-\nundzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-        Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-\nbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder        kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),\nermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 48 a Abs. 2        zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nSatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle    20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2466), wird wie folgt\nder Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von       geändert:\ndreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3   1. In § 28 werden der Punkt durch das Wort „oder\" ersetzt\nund 4 sowie Urlaub nach§ 48a dürfen zusammen eine             und folgende Nummer 3 angefügt:\nDauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3\nSatz 3 gilt entsprechend.\"                                    ,,3. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienst-\nbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\n5. § 48a erhält folgende Fassung:                                      halt im Ausland nimmt.\"\n,,§ 48a                         2. § 29 wird wie folgt geändert:\n(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAntrag                                                            aa) Nummer 2 wird gestrichen.\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen            bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\nArbeitszeit ermäßigt werden,\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von                  satzes 1 Nr. 3\" durch die Bezeichnung „Absatzes 1\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung               Nr. 2\" ersetzt.\ngewährt werden,\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezeichnung „Absatz 1\nwenn er                                                            Nr. 3\" durch die Bezeichnung „Absatz 1 Nr. 2\"\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder                  ersetzt.","1284                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. § 72a erhält folgende Fassung:                                Urlaub nach § 79a oder Teilzeitbeschäftigung nach\n,,§ 72a                            Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach\n§ 79 a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünf-\n(1) Bis zum 31. Dezember 1993 kann einem Be-               undzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeit-\namten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in             beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder\neiner Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches           ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 79 a Abs. 2\nInteresse daran besteht, Bewerber im öffentlichen             Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nDienst zu beschäftigen,                                       der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von\n1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte            dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3\nder regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von            und 4 sowie Urlaub nach § 79 a dürfen zusammen eine\ninsgesamt fünfzehn Jahren,                                Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3\nSatz 3 gilt entsprechend.\"\n2. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebens-\njahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum\nBeginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeit-       4. § 79a erhält folgende Fassung:\nbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen                                       ,,§ 79a\nArbeitszeit,\n(1) Einern Beamten mit Dienstbezügen kann auf\n3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer          Antrag\nvon insgesamt sechs Jahren,\n1. die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen\n4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen               Arbeitszeit ermäßigt werden,\nDienst von mindestens zwanzig Jahren und nach\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von\nVollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung\nauf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des\ngewährt werden,\nRuhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienst-\nbezüge                                                    wenn er\nbewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht ent-         a) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder\ngegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis             b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen\nzur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeit-                  sonstigen Angehörigen\nbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des\nBewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der      tatsächlich betreut oder pflegt.\nregelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.\n(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht\n(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3            überschreiten. Ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub dürfen\noder 4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte           zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht über-\nerklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes         schreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermäßigte\nauf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu ver-       Arbeitszeit und Urlaub zusammen eine Dauer von\nzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 66 Abs. 1         zwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die Ermäßi-\nnur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-         gung der Arbeitszeit während des Bewilligungszeit-\nbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten          raumes durchschnittlich ein Viertel der regelmäßigen\nausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft           Arbeitszeit nicht übersteigt. § 72a Abs. 3 Satz 3 gilt\nverletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-      entsprechend. Der Antrag auf Verlängerung einer\ndige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 nur              Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf\nzulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der            der genehmigten Beurlaubung zu stellen.\nTeilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwider-\nlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbe-                (3) Während einer Freistellung vom Dienst nach\nschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäfti-         Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten geneh-\ngung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der               migt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht\nDauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-          zuwiderlaufen.\"\nmung der zuständigen Behörde zulässig. In den Fällen\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige                                      Artikel 3\nDienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-\nkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die                Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nFortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\n(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1      Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von       zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom\nfünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von         15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert:\nzwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach\n1. § 21 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen zusammen eine\nDauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeamten im Schul- und Hochschuldienst kann der                    aa) In Satz 1 wird Nummer 2 gestrichen; die bis-\nBewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden                       herigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2\nSchulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.                     und 3.\n(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1             bb) In Satz 2 wird die Zahl „3\" durch die Zahl „2\"\nSatz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und                 ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                               1285\nb) In Absatz 2 werden in Nummer 4 das Wort „oder\"              4. nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen\ndurch ein Komma und in Nummer 5 der Punkt durch                  Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach\ndas Wort „oder\" ersetzt sowie folgende Nummer 6                  Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjah-\nangefügt:                                                        res auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum\nBeginn des Ruhestandes erstrecken muß,\n„6. wenn er ohne Genehmigung der obersten\nDienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauern-                 Urlaub ohne Dienstbezüge\nden Aufenthalt im Ausland nimmt.\"                     zu bewilligen ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann\nbis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teil-\n2. § 48a wird wie folgt geändert:                                 zeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während\ndes Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           Viertel des regelmäßigen Dienstes nicht unterschrit-\n,,(1) Einern Richter ist auf Antrag                       ten werden.\"\n1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen\nb) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\nDienstes zu ermäßigen,\n,,(3) Einern Antrag nach Absatz 2 darf nur entspro-\n2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von\nchen werden, wenn\ndrei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung\nzu gewähren,                                           1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\ndas Aufgabengebiet des richterlichen Amtes\nwenn er\nTeilzeitbeschäftigung zuläßt,\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder           2. im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 zwingende\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-               dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,\ngen sonstigen Angehörigen\n3. der Richter zugleich der Verwendung auch in\ntatsächlich betreut oder pflegt.\"                                einem anderen Richteramt desselben Gerichts-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                zweiges zustimmt,\n,,(2) Die Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht        4. der Richter erklärt, während der Dauer des\nüberschreiten. Ermäßigter Dienst und Urlaub dürfen               Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung ent-\nzusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht                    geltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und\nüberschreiten. Abweichend von Satz 2 dürfen ermä-                entgeltliche Tätigkeiten nach§ 71 dieses Geset-\nßigter Dienst und Urlaub zusammen eine Dauer von                 zes in Verbindung mit§ 42 Abs. 1 Satz 3 des\nzwanzig Jahren nicht überschreiten, wenn die                     Beamtenrechtsrahmengesetzes nur in dem\nErmäßigung des Dienstes während des Bewilli-                     Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeit-\ngungszeitraumes durchschnittlich ein Viertel des                 beschäftigung ohne Verletzung dienstlicher\nregelmäßigen Dienstes nicht übersteigt. Der Antrag               Pflichten ausüben könnte.\nauf Verlängerung eines ermäßigten Dienstes oder         Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft\neines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor           verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zustän-\nAblauf der genehmigten Freistellung zu stellen.\"        dige Dienstbehörde darf Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4\nnur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung\n3. § 48 b wird wie folgt geändert:                            der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwi-\nderlaufen. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeit-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch     beschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäf-\ndie Jahreszahl „ 1993\" ersetzt.\ntigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „neun\" durch das        Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustim-\nWort „zwölf\" ersetzt.                                   mung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. In den\nFällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 kann die zuständige\n4. § 76a wird wie folgt geändert:                             Dienstbehörde in besonderen Härtefällen eine Rück-\nkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nFortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden\n,,(2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bis      kann.\"\nzum 31. Dezember 1993 einem Richter in einer\nc) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:\nAusnahmesituation, in der ein dringendes öffent-\nliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffent-           ,,(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-\nlichen Dienst zu beschäftigen,                              satz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine\nDauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine\n1. auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte\nDauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teil-\ndes regelmäßigen Dienstes bis zur Dauer von\nzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2\ninsgesamt fünfzehn Jahren,\nund Urlaub nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen\n2. nach       Vollendung    des fünfundfünfzigsten          zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht\nLebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis     überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer\nzum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß,             Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1\nTeilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regel-        oder eines Urlaubs nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist\nmäßigen Dienstes,                                      spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmig-\n3. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur              ten Freistellung zu stellen.\"\nDauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens       d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält\nvon einem Jahr,                                        folgende Fassung:","1286                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n,,(5) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Ab-      4. In § 49 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7\" durch die\nsatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie ermäßigter Dienst       Worte „sowie Nr. 7 und 8\" ersetzt.\nund Urlaub nach Absatz 1 oder Teilzeitbeschäfti-\ngung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigter       5. In§ 55 Abs. 1 werden die Worte „und Nr. 7\" durch die\nDienst nach Absatz 1 dürfen jeweils zusammen eine          Worte „sowie Nr. 7 und 8\" ersetzt.\nDauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschrei-\nten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absat-     6. In § 56 Abs. 2 werden die Worte „und Nr. 7\" durch die\nzes 2 Satz 2 oder ermäßigtem Dienst im Sinne des           Worte „sowie Nr. 7 und 8\" ersetzt.\n§ 48a Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ndaß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig             (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nJahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub\nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Urlaub nach\nAbsatz 1 dürfen zusammen eine Dauer von zwölf                                      Artikel 5\nJahren nicht überschreiten.\"                                    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n5. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe ,,§ 76a\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261)\nAbs. 2\" durch die Angabe,,§ 76a Abs. 2 bis 5\" ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\nIn § 6 Satz 1 werden die Worte „nach § 72a Abs. 1\nArtikel 4                          Nr. 1\" durch die Worte „nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nÄnderung des Soldatengesetzes                   oder 2\" ersetzt.\n(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt                                      Artikel 6\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1986\n(BGBI. 1 S. 873), wird wie folgt geändert:                             Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\n1. § 28 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:                  Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,\n1339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n,,Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt\ndienstes kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und\nSachbezüge einschließlich der freien Heilfürsorge           geändert:\nUrlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglich-\nkeit der Verlängerung auf längstens zwölf Jahre             1. In § 6 Abs. 1 Satz 5 und in § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter\ngewährt werden, wenn sie                                        Halbsatz wird das Wort „Beurlaubung\" durch die Worte\n,,Freistellung vom Dienst\" ersetzt.\na) mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder\nb) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen        2. § 22 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsonstigen Angehörigen\n,,Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Be-\ntatsächlich betreuen und pflegen.\"                               amten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-\nbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf\n2. § 28a wird wie folgt geändert:                                    Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als\nsie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhe-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch          standsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf\ndie Jahreszahl „ 1993\" ersetzt.                              schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f\nb) In Absatz 4 wird das Wort „neun\" durch das Wort               Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer\n,,zwölf\" ersetzt.                                            Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a\nAbs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.\"\n3. § 46 wird wie folgt geändert:\n3. § 22 Abs. 2 Satz 5 wird gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die     4. In § 48 Abs. 3 werden die Worte „nach § 72 a Abs. 1\nEigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116         Nr. 2\" durch die Worte „nach§ 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\"\ndes Grundgesetzes verliert. Der Bundesminister der          ersetzt.\nVerteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraus-\nsetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung     5. In § 62 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Abs. 2\ndes Dienstverhältnisses fest.\"                              Satz 5\" gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden in Nummer 6 das Wort „oder\"\ngestrichen, in Nummer 7 der Punkt durch ein             6. Dem § 86 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:\nKomma ersetzt, das Wort „oder\" sowie folgende\n,,(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum\nNummer 8 angefügt:\n31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,\n,,8. wenn er ohne Genehmigung des Bundes-                   wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989\nministers der Verteidigung seinen Wohnsitz             rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum\noder dauernden Aufenthalt außerhalb des Gel-          31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 15870 des\ntungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.\"                  Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1989                          1287\nArtikel 7                                                  Artikel 8\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                     Berlin-Klausel\n(1) In§ 43 Abs. 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgeset-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n1987 (BGBI. 1 S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 43\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1. S. 2477),                              Artikel 9\nwerden die Worte ,,§§ 21 und 27\" durch die Worte ,,§§ 21,\nInkrafttreten\n27 und 86\" ersetzt.\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                  kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}