{"id":"bgbl1-1989-31-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":31,"date":"1989-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_31.pdf#page=12","order":6,"title":"Verordnung über Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1276,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["1276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen                                  Artikel 8\ndes Ausbildungsverkehrs hat sich die Eisenbahn vom Aus-\nzubildenden nachweisen zu lassen. In den Fällen des              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbsatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g geschieht dies durch      tungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personenbeför-\nVorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder         derungsgesetzes und § 1 der Verordnung zur Erstreckung\neisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des\ndes Ausbildenden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2\nLandes Berlin vom 15. November 1984 (BGBI. 1 S. 1369)\nBuchstabe h durch Vorlage einer Bescheinigung des Trä-\nauch im Land Berlin.\ngers der jeweiligen sozialen Dienste. In der Bescheinigung\nArtikel 9\nist zu bestätigen, daß die Voraussetzung des Absatzes 1\nNummer 2 gegeben ist. Die Bescheinigung gilt längstens             Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nein Jahr.\"                                                      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30.Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel\nVerordnung\nüber Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes\nVom 30. Juni 1989\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 und 6 des Fischwirtschafts-        des Meeres. Als Süßwasserfische gelten alle im Süßwas-\ngesetzes vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 349) wird nach           ser laichenden Fischarten sowie der Aal.\nAnhörung des Marktverbandes verordnet:\n(3) Von der Erhebung der von einem Betrieb zu entrich-\n§ 1                               tenden Beiträge ist für die Tage abzusehen, an denen der\nBeitrag nach Absatz 1 weniger als zwei Deutsche Mark\n(1) Die Höhe der Beiträge nach§ 3 des Fischwirtschafts-\nbeträgt.\ngesetzes beträgt je 100 kg Seefische und Fischwaren aus\nSeefischen, soweit diese zum menschlichen Verzehr\nbestimmt sind, für                                                                           §2\n1. Betriebe der Seefischerei bei der                               (1) Beitragspflichtige nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 haben\nAnlandung in deutschen Häfen          1 Deutsche Mark,     der nach Landesrecht zuständigen Stelle die den Tat-\n2. Betriebe, die in sonstiger Weise                             bestand der Beitragspflicht begründenden Tatsachen\nSeefische und Fischwaren                                   sowie den Zeitpunkt der Anlandung oder des Erwerbs\nin den Geltungsbereich des                                 unverzüglich mitzuteilen und ohne besondere Aufforde-\nFischwirtschaftsgesetzes verbringen 1 Deutsche Mark,       rung die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bestimmten Beiträge zu\nzahlen. Zahlungen dürfen bis zum ersten Tage des folgen-\n3. Betriebe, die als erste Abnehmer\nSeefische und Fischwaren erwerben 1 Deutsche Mark.         den Kalenderhalbjahres aufgeschoben werden, solange\nder insgesamt zu entrichtende Betrag 40,- Deutsche Mark\n(2) Der Beitrag wird nicht erhoben für Innereien von         nicht übersteigt. Die Bestimmungen über die Fälligkeit und\nSeefischen, für die in der Anlage aufgeführten Fischwaren,      über die Verzinsung fälliger Beiträge nach § 3 werden\nfür alle Süßwasserfische sowie für Weich- und Krebstiere        durch den Aufschub nicht berührt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989                                   1277\n(2) Kommt der Beitragspflichtige seiner Verpflichtung                                       §4\nzur Mitteilung nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungs-            Für Stundung und Erlaß gelten die Bestimmungen der\nmäßig nach, so hat die nach Landesrecht zuständige              Bundeshaushaltsordnung, soweit die Beiträge vom\nStelle den Beitrag zu schätzen und dem Beitragspflichti-        Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft erhoben\ngen hierüber einen Bescheid zu erteilen.                        werden, im übrigen die Landeshaushaltsordnungen ent-\nsprechend.\n§3\n(1) Beiträge nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 werden zwei Wochen                                         §5\nnach der Anlandung fällig.                                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 8 des Fischwirtschafts-\n(2) Beiträge nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 werden zwei Wochen           gesetzes auch im Land Berlin.\nnach Zugang des Beitragsbescheides fällig.\n(3) Beiträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden zwei Wochen                                       §6\nnach dem Erwerb fällig.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.\n(4) Für die Entrichtung der Beiträge gilt § 224 der\nAbgabenordnung entsprechend.                                       (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beiträge zur\nFörderung des Fischabsatzes vom 8. August 1956 (BAnz.\n(5) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig entrichtet, so ist er   Nr. 155 vom 11. August 1956), zuletzt geändert durch die\nvom Fälligkeitstage ab mit dem jeweiligen Diskontsatz der        Verordnung vom 14. Juli 1969 (BAnz. Nr. 127 vom 16. Juli\nDeutschen Bundesbank zu verzinsen.                               1969), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 2)\nFischwaren\nGesalzener Kabeljau\nKlippfisch\nStockfisch\nTran.","1278                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil    1\n..        Vierte Verordnung\nzur Anderung der Gefahrgutverordnung See\n(4. See-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 30. Juni 1989\nAuf Grund                                                   1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz\n,,(IMDG-Code deutsch)\" eingefügt:\n- des § 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975           ,, , geändert durch BAnz. Nr. 140 a vom 30. Juli 1988\n(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung          und Nr. 72a vom 15. April 1989,\".\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf\nden Bun,desminister für Verkehr vom 12. September 1985      2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten „mitge-\n(BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Verkehr           führt werden\" folgende Worte eingefügt:\nnach Anhörung von Sachverständigen,\n,,- jeweils geändert durch BAnz. Nr. 72a vom 15. April\n- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in                  1989 -\".\nVerbindung mit § 1 der genannten Verordnung wird vom\nBundesminister für Verkehr                                                            Artikel 2\nverordnet:                                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\ndie Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 1\nDie Gefahrgutverordnung See in der Fassung der                                        Artikel 3\nBekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961),\ngeändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1 S. 2863), wird wie folgt geändert:                   Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}