{"id":"bgbl1-1989-31-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":31,"date":"1989-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/31#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_31.pdf#page=9","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989                                   1273\nZweite Verordnung\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften\nVom 30. Juni 1989\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und Abs. 3,         b) In Absatz 3 wird die Zahl „5\" durch die Zahl „ 1O\"\n§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Personenbeförderungs-              ersetzt und der letzte Halbsatz erhält folgende\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-          Fassung:\nnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 ,, , daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer\nNummer 6 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1O des Gesetzes               gültigen persönlichen Zeitkarte war.\"\nvom 7. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 665), sowie auf Grund des\n§ 3 Abs. 1 Buchstabe b und des durch das Gesetz vom\n24. August 1976 (BGBI. 1S. 2441) eingefügten§ 6e Abs. 1                                   Artikel 3\ndes Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundes-             Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesge-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffent-    setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlich-\nlichten bereinigten Fassung wird verordnet:                 ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung vom 10. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 611 ), wird wie folgt\nArtikel 1                         geändert:\n§ 1 der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962         In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „vierzig\" durch das\n(BGBI. 1 S. 601 ), die durch die Verordnung vom 16. Juni     Wort „sechzig\" ersetzt.\n1967 (BGBI. 1 S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 4\n1. In Nummer 2 wird gestrichen ,, , ausgenommen im             Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunter-\nPostreisedienst\".                                       nehmen im Personenverkehr vom 21 . Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung\n2. Nach Nummer 4 Buchstabe g werden die Buchstaben h        vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634), wird wie folgt\nund i angefügt:                                         geändert:\n„h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu\nbetrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten      1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt\ndesselben Betriebes,                                    geändert:\ni) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergarten-          ,,Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1,\nträger zwischen Wohnung und Kindergarten,\".              §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, 45 Abs. 1 Nr. 1,\n4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5\n3. Nummer 5 a wird Nummer 6.                                       Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\ngelten entsprechend bei Beförderungen nach§ 1 Nr. 4\nBuchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung\n4. Nummer 6 wird Nummer 7.\nvom 30. August 1962 (BGBI. 1 S. 601 ), d\\~ zuletzt\ndurch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Anderung\nArtikel 2                               personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273) geändert worden ist,\".\nDie Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbe-\ndingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie\n2. In § 5 Abs. 1 wird Satz 3 aufgehoben.\nden Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar\n1970 (BGBI. 1S. 230), geändert durch Artikel 3 der Verord-\nnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428), wird wie folgt        3. In § 8 Abs. 5 werden die Worte „im Taxi- und Miet-\ngeändert:                                                          wagenverkehr\" ersetzt durch die Worte „im Taxen-\nund Mietwagenverkehr\".\n1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „ekelerregenden\noder\" gestrichen.                                         4. In § 22 Abs. 1 wird der Satzteil „und die Höhe des für\nStehplätze vorgesehenen Innenraumes mindestens\n2. § 9 wird wie folgt geändert:                                     1 900 mm über dem Fußboden beträgt\" gestrichen.\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „40\" durch die Zahl\n,,60\" ersetzt.                                        5. § 23 wird aufgehoben.","1274                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. § 26 wird wie folgt geändert:                                                    „b) § 10 Satz 2 einem Fahrgast auf\ndessen Verlangen Einsicht in die\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „des Taxis\"                                   mitzuführenden Vorschriften und\nersetzt durch die Worte „der Taxe\".                                             Fahrpläne nicht gewährt,\".\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                      bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis i wer-\n,,(3) Nach außen wirkende Eigenwerbung an                                 den Buchstaben c bis j.\nTaxen und Mietwagen sowie, vorbehaltlich des                          ccc) In Buchstabe g wird die Angabe ,,§ 37\nAbsatzes 4, jede andere als die nach dieser Ver-                            Abs. 2 und 3\" durch die Angabe ,,§ 37\nordnung vorgeschriebene Kenntlichmachung oder                               Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 oder Abs. 3\nBeschriftung ist unzulässig.\"                                               Satz 1\" ersetzt.\nc) Es wird folgender Abatz 4 angefügt:\n,,(4) Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen ist         11 . Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nnur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig.\nPolitische und religiöse Werbung an Taxen ist                a) Der Klammerzusatz nach den Worten „Anlage 1\"\nunzulässig.\"                                                     erhält folgende Fassung: ,,(§ 26 Abs. 1)\".\nb) Bei den Angaben zur Höhe werden die Worte\n7. In§ 33 Abs. 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende                „mindestens 95 mm\" geändert in „mindestens\nSätze 2 und 3 ersetzt:                                                75mm\".\n„Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt               c) Die Worte „Tiefe höchstens 60 mm\" werden ge-\ndie Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirn-                  strichen.\nseite des Fahrzeugs. An der Rückseite jedes Fahr-                 d) Bei den Angaben zur Schrifthöhe wird die Maß-\nzeugs ist die Liniennummer zu führen.\"                                angabe „höchstens 70 mm\" gestrichen.\ne) Der erste Satz im ersten Absatz unterhalb der\n8. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                  Tabelle wird durch folgende Sätze ersetzt:\n,,(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungs-               ,,Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strich-\nbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt,               stärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund\nhat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn                   muß eine rechteckige Form haben. Das Schild\ndarauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für                   kann an den Ecken abgerundet oder in einen\ndie gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.                     Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht\nKommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für                    spiegeln.\"\nden Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsent-\ngelte als vereinbart.\"\nArtikel 5\n9. In § 43 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                 Die Verordnung über den Nachweis der fachlichen Eig-\nnung zur Führung von Unternehmen des Straßenperso-\n„Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind\nnenverkehrs vom 10. April 1979 (BGBI. 1S. 458), geändert\nhinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht\ndurch die Verordnung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 914),\nmöglich\".\nwird wie folgt geändert:\n10. § 45 wird wie folgt geändert:                                  § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:                  „In der Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, daß\nsich die fachliche Eignung auf innerstaatliche und/oder\naa) Es wird folgender Buchstabe a eingefügt:\ngrenzüberschreitende Beförderungen erstreckt.\"\n,,a) § 10 Satz 1 über das Mitführen von Vor-\nschriften oder Fahrplänen,\".\nbb) Die bisherigen Buchstaben a bis e werden                                      Artikel 6\nBuchstaben b bis f.\n§ 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirt-\ncc) Der bisherige Buchstabe f wird gestrichen.         schaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom\ndd) Buchstabe j erhält folgende Fassung:               2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1460) erhält folgende Fassung:\n,,j) § 26 Abs. 3 oder 4 Satz 2 über Eigenwer-                                 ,,§ 1\nbung, Fremdwerbung, Kenntlichmachung                                Auszubildende\noder Beschriftung an Taxen oder Miet-\nwagen,\".                                      (1) Auszubildende im Sinne des § 45a Abs. 1 des Per-\nsonenbeförderungsgesetzes sind\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des\naa) In Nummer 3 werden die Worte „im Taxi- und              15. Lebensjahres;\nMietwagenverkehr\" ersetzt durch die Worte\n,,im Taxen- und Mietwagenverkehr\".               2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres\nbb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                       a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich ge-\naaa) Es wird folgender Buchstabe b ein-                  nehmigter oder staatlich anerkannter privater\ngefügt:                                           - allgemeinbildender Schulen,","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989                                 1275\n- berufsbildender Schulen,                            § 1 erhält folgende Fassung:\n- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,\n- Hochschulen, Akademien                                                            ,,§ 1\nmit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks-                             Ausbildungsverkehr\nhochschulen, Landvolkhochschulen;\n(1) Ausbildungsverkehr im Sinne des§ 6a Abs. 1 des All-\nb) Personen, die private Schulen oder sonstige Bil-      gemeinen Eisenbahngesetzes ist die Beförderung\ndungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a\nfallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs   1. von schulpflichtigen Personen bis zur Vollendung des\ndieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der        15. Lebensjahres;\nBerufsschulpflicht befreit sind oder sofern der\nBesuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bil-    2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres\ndungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungs-\nförderungsgesetz förderungsfähig ist;                    a) von Schülern und Studenten öffentlicher, staatlich\ngenehmigter oder staatlich anerkannter privater\nc) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer\n- allgemeinbildender Schulen,\nanderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum\nnachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Real-            - berufsbildender Schulen,\nschulabschlusses besuchen;\n- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,\nd) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis            - Hochschulen, Akademien\nim Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem\nanderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 19 des            mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volks-\nBerufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen,              hochschulen, Landvolkhochschulen;\ndie in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen\nBerufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des           b) von Personen, die private Schulen oder sonstige\nBerufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Hand-               Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a\nwerksordnung, ausgebildet werden;                           fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs\ndieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der\ne) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufs-            Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch\nvorbereitungslehrgang besuchen;                              dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungsein-\nrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungs-\nf) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung\ngesetz förderungsfähig ist;\neines Praktikums oder Volontariats vor, während\noder im Anschluß an eine staatlich geregelte Ausbil-    c) von Personen, die an einer Volkshochschule oder\ndung oder ein Studium an einer Hochschule nach               einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse\nden für Ausbildung und Studium geltenden Bestim-             zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder\nmungen vorgesehen ist;                                       Realschulabschlusses besuchen;\ng) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren              d) von Personen, die in einem Berufsausbildungsver-\nDienstes sowie Praktikanten und Personen, die\nhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in\ndurch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qua-             einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des§ 19\nlifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter             des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen,\ndes einfachen oder mittleren Dienstes erst erwer-            die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen\nben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz\nBerufsausbildung im Sinne des § 40 Abs. 3 des\nvon der Verwaltung erhalten;\nBerufsbildungsgesetzes, § 37 Abs. 3 der Handwerks-\nh) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder          ordnung, ausgebildet werden;\nvergleichbaren sozialen Diensten.\ne) von Personen, die einen staatlich anerkannten\nBerufsvorbereitungslehrgang besuchen;\n(2) Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrauswei-\nsen des Ausbildungsverkehrs hat sich der Verkehrsunter-         f) von Praktikanten und Volontären, sofern die Ablei-\nnehmer vom Auszubildenden nachweisen zu lassen. In                  stung eines Praktikums oder Volontariats vor, wäh-\nden Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstaben a bis g                  rend oder im Anschluß an eine staatlich geregelte\ngeschieht dies durch Vorlage einer Bescheinigung der                Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule\nAusbildungsstätte oder des Ausbildenden, in den Fällen              nach den für Ausbildung und Studium geltenden\ndes Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe h durch Vorlage einer                Bestimmungen vorgesehen ist;\nBescheinigung des Trägers der jeweiligen sozialen Dien-\nste. In der Bescheinigung ist zu bestätigen, daß die Vor-       g) von Beamtenanwärtern des einfachen und mittleren\naussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gegeben ist. Die                    Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch\nBescheinigung gilt längstens ein Jahr.\"                             Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation\nfür die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen\noder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern\nArtikel 7                                sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung\nerhalten;\nDie Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-\nlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August             h) von Teilnehmern an einem freiwilligen sozialen Jahr\n1977 (BGBI. 1 S. 1465) wird wie folgt geändert:                     oder vergleichbaren sozialen Diensten."]}