{"id":"bgbl1-1989-31-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":31,"date":"1989-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_31.pdf#page=3","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten","law_date":"1989-06-30T00:00:00Z","page":1267,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989                                  1267\nGesetz\nzur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990\nsowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus\nund von Arbeitsplätzen in Privathaushalten\nVom 30. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     im Jahr der Fertigstellung und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       in den folgenden 3 Jahren\njeweils 7 vom Hundert,\nArtikel 1\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                            in den darauffolgenden 6 Jahren\njeweils 5 vom Hundert,\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nin den darauffolgenden 6 Jahren\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),                                             jeweils 2 vom Hundert,\nzuletzt geändert durch§ 21 des Gesetzes vom 21. Februar\n1989 (BGBI. 1 S. 233), wird wie folgt geändert:                        in den darauffolgenden 24 Jahren\njeweils 1,25 vom Hundert\n1. In § 3 werden folgende Nummern 30 bis 32 eingefügt:                der Herstellungskosten oder der Anschaffungs-\n„30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung               kosten. Im Fall der Anschaffung können die Sätze 1\nvon Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werk-                   und 2 nur angewendet werden, wenn der Hersteller\nzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Auf-               für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen\nwendungen des Arbeitnehmers nicht offensicht-               für Abnutzung nach Satz 1 oder 2 vorgenommen\nlich übersteigen;                                           noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nbungen in Anspruch genommen hat.\"\n31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber\nseinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt\nüberläßt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines  3. In § 1O Abs. 1 werden am Ende der Nummer 7 der\nnicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf            Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nGestellung von typischer Berufskleidung, wenn          Nummer angefügt:\ndie Barablösung betrieblich veranlaßt ist und\ndie entsprechenden Aufwendungen des Arbeit-            „8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu\nnehmers nicht offensichtlich übersteigt;                     12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für haus-\nwirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn\n32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeför-              auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflicht-\nderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung                  beiträge zur inländischen gesetzlichen Renten-\nund Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber                  versicherung entrichtet werden. Weitere Voraus-\ngestellten Kraftfahrzeug, soweit die Sammel-                 setzung ist, daß zum Haushalt des Steuerpflichtigen\nbeförderung für den betrieblichen Einsatz des\nArbeitnehmers notwendig ist;\".                               a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden (§ 33c\nAbs. 2) ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                            Satz 1, die zu Beginn des Kalenderjahres das\nzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\na) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Antrag                    oder\nauf Baugenehmigung\" durch das Wort „Bau-\nantrag\" ersetzt.                                                b) ein Hilfloser im Sinne des § 33b Abs. 6\nb) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgende Sätze                     gehören. Leben zwei Alleinstehende, die jeweils\nersetzt:                                                        die Voraussetzungen von Buchstabe a oder b\n,,Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2,                           erfüllen, in einem Haushalt zusammen, können\nsie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in\nfür die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989                 Anspruch nehmen. Für jeden vollen Kalender-\ngestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen               monat, in dem die Voraussetzungen der Sätze 1\nhergestellt worden sind oder                                    und 2 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der\nHöchstbetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.\"\ndie vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar\n1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen          4. In § 1Oe Abs. 1 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 10 Abs. 1\nVertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-           Nr. 1, 1 a, 4 bis 7\" durch das Zitat ,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1,\nlung angeschafft worden sind,                              1 a, 4 bis 8\" ersetzt.\nkönnen, soweit die Gebäude Wohnzwecken die-\nnen, anstelle der Beträge nach Satz 1 die folgen-      5. In § 12 wird das Zitat ,,§ 1O Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7\" durch\nden Beträge abgezogen werden:                             das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8\" ersetzt.","1268                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                                     Anwendung finden\" durch die Worte „nach dem Steuer-\nsatz des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, der auf außer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              ordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark\naa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte                       anzuwenden ist\" ersetzt.\n„Nummer 1 Satz 2\" durch die Worte\n,,Nummer 1 Satz 3\" ersetzt.                       10. In § 34c Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach den\nSteuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 2 zu bemessen,\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\ndie auf außerordentliche Einkünfte bis zwei Millionen\n,,6. außerrechnungsmäßige und rechnungs-              Deutsche Mark Anwendung finden\" durch die Worte\nmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die          „nach dem Steuersatz des§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2\nin den Beiträgen zu Versicherungen auf           zu bemessen, der auf außerordentliche Einkünfte bis\nden Erlebens- oder Todesfall enthalten           zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist\"\nsind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versi-      ersetzt.\ncherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet    11. In § 36 Abs. 2 Nr. 2 werden der Punkt hinter Satz 1\noder im Versicherungsfall oder im Fall des       durch einen Strichpunkt ersetzt und die Sätze 2 bis 6\nRückkaufs des Vertrags nach Ablauf von           gestrichen.\nzwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß\nausgezahlt werden. Die Sätze 1 und 2         12. In§ 37 Abs. 3 Satz 4 und§ 39a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2\nsind auf Kapitalerträge aus fondsgebun-          Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 1O Abs. 1\ndenen Lebensversicherungen entspre-              Nr. 1, 1 a, 4 bis 7\" jeweils durch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1\nchend anzuwenden;\".                              Nr. 1, 1 a, 4 bis 8\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n13. In § 39 b Abs. 3 Satz 1O wird das Wort „zwei\" durch\naa) In Nummer 4 werden die Worte „Kapitalforde-                das Wort „dreißig\" ersetzt.\nrungen, die eine ähnliche Zweckbestimmung\nwie Schuldverschreibungen haben und häufi-\n14. § 43 wird wie folgt geändert:\nger als dreimal abgetreten werden dürfen\"\ndurch die Worte „ähnliche Kapitalforderun-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen\" ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Nummern 4 und 8 auf-\nbb) Der letzte Satz wird gestrichen.                                     gehoben; die bisherigen Nummern 5 bis 7\nc) In Absatz 4 werden die Zahl „300\" jeweils durch                          werden Nummern 4 bis 6.\ndie Zahl „600\" und die Zahl „600\" durch die Zahl                  bb) In Satz 2 wird die Zahl „8\" durch die Zahl „6\"\n,, 1 200\" ersetzt.                                                       ersetzt.\n7. In§ 33 Abs. 2 Satz 2 wird das Zitat,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7\"           b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.\ndurch das Zitat ,,§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8\" ersetzt.\n15. In § 43a wird Absatz 1 wie folgt gefaßt:\n8. § 34 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                         1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:\n,,§ 34                               25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\nAußerordentliche Einkünfte\".                     Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n33½ vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt                                    Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\n,,(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche                  steuer übernimmt;\nEinkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende            2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:\nEinkommensteuer nach einem ermäßigten Steuer-\nsatz zu bemessen. Dieser beträgt für den Teil der                30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der\naußerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von                  Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,\n30 Millionen Deutsche Mark nicht übersteigt, die                 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten\nHälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der                   Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertrag-\nsich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer                 steuer übernimmt;\nnach dem gesamten zu versteuernden Einkommen                  3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:\nzuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterlie-\n25 vom Hundert des Kapitalertrags.\"\ngenden Einkünfte zu bemessen wäre. Auf das\nverbleibende zu versteuernde Einkommen ist vor-\nbehaltlich des Absatzes 3 die Einkommensteuer-            16. § 44 wird wie folgt geändert:\ntabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,           a) In der Überschrift wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1\nwenn der Steuerpflichtige auf die außerordentli-                  bis 6 und 8\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis\nchen Einkünfte ganz oder teilweise§ 6b oder§ 6c                  5\" ersetzt.\nanwendet.\"\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n9. In § 34b Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „nach den                     aa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\nSteuersätzen des § 34 Abs. 1 Satz 1 , die auf außer-                       und 8\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\"\nordentliche Einkünfte bis zwei Millionen Deutsche Mark                     ersetzt.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989                                       1269\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                                cc) In Satz 2 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 6\n„Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die ein                       und 8\" durch das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\"\nSchuldner zu demselben Zeitpunkt insgesamt                        ersetzt.\nabzuführen hat, auf den nächsten vollen Deut-               dd) Satz 4 wird gestrichen.\nsche-Mark-Betrag abzurunden.\"\ncc) Die Sätze 6 bis 8 werden gestrichen.                21 . § 45 b wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 45b\n17. § 44a wird wie folgt geändert:                                        Besondere Behandlung von Kapitalerträgen\na) In Absatz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3 und 8                      im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5\nBuchstabe b\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 3                Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5\nund 4\" ersetzt.                                              ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                    Kapitalertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige\nwegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch\ngenommen werden kann.\"\n18. § 44 b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       22. In § 45c wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils\ndie Zahl „ 7\" durch die Zahl „6\" ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,\n5 und 8 Buchstabe a\" durch das Zitat ,,§ 43\nAbs. 1 Nr. 1 und 2\" ersetzt.                        23. § 49 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nbb) In Satz 3 wird das Zitat,,§ 45a Abs. 2 oder 3\"           „5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des\ndurch das Zitat ,,§ 45a Abs. 3\" ersetzt.                       a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der\ncc) In Satz 4 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2                       Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder\nSätze 2 bis 6,\" gestrichen.                                       Sitz im Inland hat; dies gilt auch für Erträge\naus Wandelanleihen und Gewinnobligationen;\ndd) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.\nb) § 20 Abs. 1 Nr. 3;\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\nc) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn\n19. § 44c wird wie folgt geändert:                                            aa) das Kapitalvermögen durch inländischen\nGrundbesitz, durch inländische Rechte,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte                                        die den Vorschriften des bürgerlichen\n„bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1                               Rechts über Grundstücke unterliegen,\nNr. 4, 5 und 8 Buchstabe a sowie bei Kapitalerträ-                         oder durch Schiffe, die in ein inländisches\ngen aus Anteilscheinen an einem Sondervermö-                               Schiffsregister eingetragen sind, unmittel-\ngen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlage-                              bar oder mittelbar gesichert ist. Ausge-\ngesellschaften die einbehaltene und abgeführte                             nommen sind Zinsen aus Anleihen und\nKapitalertragsteuer; bei Kapitalerträgen im Sinne                          Forderungen, die in ein öffentliches\ndes§ 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Hälfte der einbehalte-                       Schuldbuch eingetragen oder über die\nnen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet\"                         Sammelurkunden im Sinne des § 9 a des\nDepotgesetzes oder Teilschuldverschrei-\ndurch die Worte\nbungen ausgegeben sind, oder\n„die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43\nbb) das Kapitalvermögen aus Genuß rechten\nAbs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten Kapital-\nbesteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1\nertragsteuer\"\ngenannt sind.\nersetzt.\n§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend;\".\nb) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 36 Abs. 2 Nr. 2\nSätze 2 bis 6,\" gestrichen.\n24. § 50d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „gelten § 36\n20. § 45 a wird wie folgt geändert:                                     Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 bis 6 sinngemäß und\" durch\na) In der Überschrift werden die Worte „6 und 8\"                    das Wort „gilt\" ersetzt.\ndurch die Zahl „5\" ersetzt.                                  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „auf Grund\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der§§ 43                    eines Verständigungsverfahrens nach einem\nund 44a\" durch die Worte „des § 43 Abs. 2 oder                   Abkommen ein erleichtertes\" durch das Wort\ndes § 44a\" ersetzt.                                              ,,erleichterte\" ersetzt.\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „des Satzes 4 und\" werden ge-                      aa) In Satz 1 werden die Worte „Kapitalerträgen\nstrichen.                                                        im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8\nBuchstaben b und c, sowie bei\" gestrichen.\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „einbehaltenen\"\ndurch die Worte „nach § 36 Abs. 2 Nr. 2                     bb) In Satz 5 werden die Worte „des Kapital-\nanrechenbaren\" ersetzt.                                          ertrags oder\" gestrichen.","1270                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n25. § 52 wird wie folgt geändert:                                             Abs. 2 Sätze 2 und 4, §§ 45 c und 49 Abs. 1\nNr. 5 Buchstabe c in der Fassung des Arti-\na) In Absatz 11 wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:                    kels 1 Nr. 55 bis 60, 62, 65 und 68 des Steuer-\n,,§ 7 Abs. 5 in der durch das Gesetz vom 30. Juni                     reformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988\n1989 (BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist                         (BGBI. 1 S. 1093) und\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1989                       b) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c, § 44\nanzuwenden.\"                                                          Abs. 1 Sätze 5 bis 8, § 44 b Abs. 1 Sätze 5 und\nb) Absatz 20 wird wie folgt gefaßt:                                       6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 44c Abs. 2\nSatz 1, § 45a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 49 Abs. 1\n,,(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem                  Nr. 5 Buchstabe a sowie§ 52 Abs. 28 Sätze 2\n31 . Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus                             und 3 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 4 bis 9\nVersicherungsverträgen anzuwenden, die nach                            und 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989\ndem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden                             vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262) -\nsind. Dem Schuldner von Kapitalerträgen im Sinne\nanzuwenden.\"\ndes§ 43a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in                f) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b ein-\nder Fassung des Artikels 1 Nr. 56 des Steuer-                     gefügt:\nreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1                      ,,(28b) § 45b ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-\nS. 1093) wird die Kapitalertragsteuer für Rechnung                wenden, die nach dem 31. Dezember 1988 zuflie-\ndes Gläubigers von dem Finanzamt erstattet, an                    ßen.\"\ndas sie abgeführt worden ist. Die Kapitalertrag-\nsteuerfestsetzungen für die Monate Januar bis Juni            g) Absatz 30 wird aufgehoben.\n1989 werden insoweit von Amts wegen berichtigt.               h) Die bisherigen Absätze 31          und 31 a werden\n§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 44b Abs. 1 und 4 sowie § 37                  Absätze 30 und 31.\nAbs. 2 der Abgabenordnung sind insoweit nicht                 i) Absatz 32 wird wie folgt gefaßt:\nanzuwenden. Die Rückforderung von Kapital-\nertragsteuer, die dem Gläubiger der Kapitalerträge                  ,,(32) § 50d Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Kapital-\nerstattet worden ist, ist ausgeschlossen. § 20                    erträge und Vergütungen im Sinne des § 50a\nAbs. 2 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,                anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1988\ndie nach dem 31. Dezember 1988 zufließen. Auf                     zufließen, § 50d Abs. 3 ist erstmals auf Kapital-\nKapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 1988                    erträge und Vergütungen im Sinne des§ 50a anzu-\nund vor dem 1. Juli 1989 zufließen, ist § 20 Abs. 2               wenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen. Auf\nin der Fassung des Artikels 4 Nr. 2 des Haushalts-                Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des\nbegleitgesetzes 1989 vom 22. Dezember 1988                        § 50a, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor\n(BGBI. 1 S. 2262) anzuwenden. § 20 Abs. 4 ist                     dem 1. Juli 1989 zufließen, ist § 50d Abs. 3 in der\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 1989                        Fassung des Artikels 1 Nr. 70 des Steuerreform-\nanzuwenden.\"                                                      gesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093)\nanzuwenden. Absatz 20 Sätze 2 bis 5 gilt entspre-\nc) Nach Absatz 23 wird folgender Absatz 23 a einge-\nchend.\"\nfügt:\n,,(23a) § 34 Abs. 1 ist erstmals auf außerordent-\nliche Einkünfte anzuwenden, die nach dem                                              Artikel 2\n31. Dezember 1989 erzielt werden. Für außeror-                                Änderung des Gesetzes\ndentliche Einkünfte, die vor dem 1. Januar 1990                         über Kapitalanlagegesellschaften\nerzielt werden, ist § 34 Abs. 1 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1                Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nS. 657) weiter anzuwenden.\"                              Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\n(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 9 des\nd) Absatz 25 wird wie folgt gefaßt:                         Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie\n,,(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für den         folgt geändert:\nVeranlagungszeitraum 1989 anzuwenden.\"\ne) Absatz 28 wird wie folgt gefaßt:                           1. In § 38 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 und\n8\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2\" ersetzt.\n,,(28) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und\nAbs. 3, § 43a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1\n2. In§ 38a Abs. 2 wird das Zitat,,§ 39 Satz 2\" durch das\nSätze 1 und 5, § 44 a Abs. 1 , § 44 b Abs. 1 Sätze 1,\nZitat ,,§ 39 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n~ und 4, § 44c Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 45a\nUberschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2,\n§§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf              3. § 38b wird aufgehoben.\nKapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni\n1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem         4. § 39 wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989                        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzufließen, sind\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\na) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 Buchstaben a und\nb und Satz 2 sowie Abs. 3, §§ 43 a, 44 Über-                      ,,(2) Von den Ausschüttungen an natürliche\nschrift und Abs. 1 Satz 1 , §§ 44 a, 44 b Abs. 1                 Personen, Körperschaften, Personenvereini-\nSätze 1, 3 und 4, §§ 44c, 45a Überschrift,                       gungen oder Vermögensmassen, die weder","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1989                                  1271\neinen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Auf-                ten Einnahmen des Wertpapier-Sondervermö-\nenthalt oder weder ihre Geschäftsleitung noch               gens, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen\nihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes               gelten, das nach dem 31. Dezember 1988 und vor\nhaben, wird nach Maßgabe einer Rechtsverord-                dem 1. Juli 1989 endet.\"\nnung ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in\nHöhe von 25 vom Hundert des ausgeschütteten       11. § 45 wird wie folgt geändert:\nBetrages erhoben, soweit die Ausschüttungen\nnicht nach § 40 Abs. 1 steuerfrei sind. Die            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-           b) Folgender Absatz wird angefügt:\nmung des Bundesrates die in Satz 1 vorge-\n,,(2) § 39 Abs. 2 gilt sinngemäß.\"\nsehene Rechtsverordnung zu erlassen und\ndarin die Durchführung des Steuerabzugs vom\nKapitalertrag zu regeln.\"                         12. § 45a wird aufgehoben.\n5. In§ 39a Abs. 2 wird das Zitat,,§ 39 Satz 2\" durch das      13. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nZitat ,,§ 39 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.                            a) Nummer 3 wird aufgehoben.\nb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\n6. § 39b wird aufgehoben.\n14. In § 48 wird das Zitat ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2\n7. In§ 40 Abs. 2 wird das Zitat,,§ 43 Abs. 1 Nr. 6\" durch         Buchstabe b, Nr. 3 und 4\" durch das Zitat,,§ 47 Abs. 1\ndas Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5\" ersetzt.                        Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3\" ersetzt.\n8. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       15. § 50 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\na) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 43                 ,,(3) Für die Anwendung der§§ 45, 45a, 47 Abs. 1,\nAbs. 1 Nr. 6\" durch das Zitat ,,§ 43 Abs. 1 Nr. 5\"        § 48 in der Fassung des Artikels 9 Nr. 13 bis 16 des\nersetzt.                                                  Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                   (BGBI. 1 S. 1093) gilt § 43 Abs. 6 sinngemäß.\"\nc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\nArtikel 3\n9. In § 42 wird das Zitat ,,§ 40 Abs. 1 und 2 bis 5\" durch             Änderung des Berlinförderungsgesetzes\ndas Zitat ,,§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 5\" und das Zitat\n,,§ 39 Satz 2, § 39 a Abs. 2 und § 39 b Abs. 2\" durch        Das Berlinförderungsgesetz 1987 in der Fassung der\ndas Zitat ,,§ 39 Abs. 1 Satz 2 und § 39a Abs. 2\"           Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1\nersetzt.                                                   S. 2415), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074), wird wie folgt ge-\n10. § 43 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                         ändert:\n,,(6) Von den Vorschriften in der Fassung des Arti-      1. § 14 a wird wie folgt geändert:\nkels 9 Nr. 1 bis 9 des Steuerreformgesetzes 1990\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) sind                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 38 Abs. 3 für Einnahmen anzuwenden, die                       aa) In Satz 1 werden die Worte „10 vom Hundert\"\ndem Wertpapier-Sondervermögen nach dem                               durch die Worte „ 14 vom Hundert\" und die\n31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989                           Worte „3 vom Hundert\" durch die Worte „4 vom\nzufließen,                                                           Hundert\" ersetzt.\n2. die §§ 38 b, 39, 39 b, 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 für           bb) In Satz 3 werden die Worte „2,5 vom Hundert\"\nAusschüttungen auf Anteilscheine an einem Wert-                      durch die Worte „3,5 vom Hundert\" ersetzt.\npapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach               b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ndem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989\ngefügt:\nzufließen,\n„Die erhöhten Absetzungen nach Satz 1 stehen\n3. § 38a Abs. 2, §§ 38b, 39, 39a Abs. 2, §§ 39b, 40               unter der Bedingung, daß nicht vor Ablauf von\nAbs. 2, § 41 Abs. 1 und § 42 für die nicht zur               5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaffung\nKostendeckung oder Ausschüttung verwendeten                  des Gebäudes für darin befindliche Wohnungen\nEinnahmen des Wertpapier-Sondervermögens für                 öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des\ndas Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem                   Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.\"\n31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989\nendet,                                                   c) In Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:\n4. § 38 b auch anzuwenden, soweit in Ausschüttun-                 ,,Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 gelten ent-\ngen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor                  sprechend.\"\ndem 1. Juli 1989 zufließen, Einnahmen des Wert-          d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\npapier-Sondervermögens enthalten sind, bei\ndenen vor dem 1. Januar 1989 Kapitalertragsteuer               ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch\nnicht zu erheben war. Dies gilt auch für die nicht           1. für Gebäude mit mehr als zwei Eigentumswoh-\nzur Kostendeckung oder Ausschüttung verwende-                      nungen, wenn die Gebäude auf einem bebauten","1272                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGrundstück errichtet worden sind, für das eine       nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlosse-\nTeilungsgenehmigung nach § 20 des Bauge-             nen obligatorischen Vertrags angeschafft worden\nsetzbuchs versagt worden ist, und                    sind.\"\n2. für Dachgeschoßausbauten in Mehrfamilien-                                  Artikel 4\nhäusern, wenn die Dachgeschoßausbauten                  Änderung des Steuerreformgesetzes 1990\nmehr als zwei Eigentumswohnungen enthalten.\nVoraussetzung ist, daß die Eigentumswohnungen in        In Artikel 22 Abs. 3 Satz 2 des Steuerreformgesetzes\ndem Gebäude oder in dem Dachgeschoßausbau im         1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) werden die Worte\nEigentum desselben Steuerpflichtigen stehen oder,    ,,bis zum 31. Dezember 1989 bei Gericht eingegangen ist.\"\ndurch die Worte „bis zum 31. Dezember 1990 bei Gericht\nwenn sie im Eigentum mehrerer Steuerpflichtiger\nstehen, daß die Miteigentumsanteile des einzelnen    eingegangen ist und das diesem Antrag zugrundeliegende\nMiteigentümers an den Eigentumswohnungen             notarielle Geschäft vor dem 1 . Januar 1990 vorgenommen\ngleich sind. Diese Voraussetzung muß im Jahr der     worden ist.\" ersetzt.\nInanspruchnahme der erhöhten Absetzungen und\nArtikel 5\nmindestens 5 Jahre nach Fertigstellung der\nGebäude oder der Dachgeschoßausbauten vor-                                 Berlin-Klausel\nliegen.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n2. In § 31 wird nach Absatz 5 folgender Absatz Sa ein-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\ngefügt:                                                   werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n,,(Sa)§ 14a ist erstmals auf Gebäude, Ausbauten und     Überleitungsgesetzes.\nErweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen\nhergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach                             Artikel 6\ndem 28. Februar 1989 gestellt worden ist, und auf\nInkrafttreten\nGebäude und Dachgeschoßausbauten, die vom Steuer-\npflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines        Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}