{"id":"bgbl1-1989-30-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":30,"date":"1989-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/30#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_30.pdf#page=92","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1989-06-26T00:00:00Z","page":1260,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["1260                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n„ fünfte Verordnung\nzur Anderung der Verordnung\nüber die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 26. Juni 1989\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen\nPost der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 1. August 1988 {BGBI. 1S. 1441) wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt „D. Telexdienst\" wird wie folgt geändert:\na)  In der laufenden Nummer 1.1 werden in der Spalte 2 die Worte „in der Zeit\" durch die\nWorte „montags bis freitags\" ersetzt.\nb)  In der laufenden Nummer 1.2 wird in der Spalte 2 nach dem Wort „der\" das Wort „übrigen\"\neingefügt und die Angabe „von 18 bis 8 Uhr\" gestrichen.\nc)  Nach der Vorschrift 2 zu laufender Nummer 1 und 2 wird folgende Vorschrift 2 a eingefügt:\n,,2 a Für den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach§ 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommu-\nnikationsordnung von Universalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu\nAnschlüssen des Telexdienstes im Bereich der Deutschen Post werden bis zum Tag der\namtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des Verbindungsunterstützungs-Systems\nder Phase 1 abweichend von Vorschrift 2 an Stelle der Verbindungsgebühren nach\nNummer 1.1 und 2 Verbindungsgebühren nach Abschnitt B. Unterabschnitt 1, jedoch\nmit einer durchgehenden Zeiteinheit von 4 Sekunden, und an Stelle der Verbindungs-\ngebühren nach Nummer 1.2 Verbindungsgebühren nach Abschnitt B. Unterab-\nschnitt 1, jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 15 Sekunden, erhoben. Als\nVerbindungszeit wird die Zeit der Verbindung zwischen Universalanschluß und dem\nTeletex-Telex-Umsetzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann er-\nhoben, wenn die Verbindung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Anschluß des Telex-\ndienstes im Bereich der Deutschen Post nicht zustande gekommen ist.\"\n2. Abschnitt „E. Bereitstellen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks\" wird wie folgt\ngeändert:\na)  Die laufende Nummer 4 wird gestrichen.\nb) In der Vorschrift 2 zu laufender Nummer 1 bis       4 wird  die Angabe „60 Minuten\" durch die\nAngabe„ 15 Minuten\" ersetzt.\nc) Die Vorschrift zu laufende Nummer 8 wird gestrichen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                1261\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn,den 26.Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post - und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}