{"id":"bgbl1-1989-30-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":30,"date":"1989-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/30#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_30.pdf#page=66","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung","law_date":"1989-06-26T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":66,"num_pages":26,"content":["1234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n„                          Dritte Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung\nVom 26. Juni 1989\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 127)\n- Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n18. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 105), wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na)  Die Überschriften der Abschnitte 7.3 bis 7.3.6 werden wie folgt gefaßt:\n„7.3     Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von\nmehr als 200 bit/s\n7.3.1    Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-\nArabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien für Übertragungsgeschwindigkei-\nten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\n7.3.2    Digitale Mietleitungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark, Frank-\nreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz für Übertragungs-\ngeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\n7.3.3    Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran\n(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar,\nKuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen\nEmiraten für Übertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\n7.3.4   Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\n7.3.5   Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung\".\nb) Die Überschriften der Abschnitte 7.6 bis 7.6.6 werden wie folgt,gefaßt:\n„ 7.6   Internationale digitale Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von\n9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s\n7.6.1   Digitale Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich,\nLiechtenstein, Luxemburg, Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und\nder Tschechoslowakei\n7.6.2   Digitale Festverbindungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark,\nFrankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz\n7.6.3    Digitale Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach\nAlgerien, Libysch-Arabische Dschamahiri)a, Marokko und Tunesien\n7.6.4    Digitale Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada, Ägypten,\nBahrain, Irak, Iran (Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer),\nJordanien, Katar, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinig-\nten Arabischen Emirate\n7.6.5    Digitale Festverbindungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                  1235\n7.6.6     Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung\".\n2. Abschnitt „3.1 Digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 2 400 bit/s\"\nwird wie folgt geändert:\na)  Die Nummer 22 wird gestrichen.\nb) Die Nummern 8, 10, 15, 19, 20, 24 und 25 werden wie folgt gefaßt:\n„8        Hongkong      ................................................. .       20,-\n10        Japan ...................................................... .          20,-\n15         Portugal                                                                 5,-\n19        Singapur                                                                 20,-\n20        Spanien                                                                   5-\n'\n24         Ungarn                                                                    ,\n4-\n25        Vereinigte Arabische Emirate     ................................ .      10,-\".\nc)  Nach den Nummern 2, 8 und 12 werden die folgenden Nummern 2 a, 8 a, 8 b und 12 a ein-\ngefügt:\n„2a       China (Taiwan)                                                           20,-\nBa        Indonesien    ................................................. .        20,-\n8b        Israel  ...................................................... .         10,-\n12 a      Malaysia    ................................................... .        20,-\".\n3. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst\" wird wie folgt geändert:\na)  In der Vorbemerkung 4.3 wird die Angabe „48 kbit/s\" durch die Angabe „64 kbit/s\" ersetzt.\nb)  In Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bit/s\" werden nach der Nummer 6 folgende\nNummern 6 a und 6 b eingefügt:\n„6a        Türkei ................................ .                   2,00   3,35   5,69\n6b          Ungarn    .............................. .                  2,00   3,35      \"\nc)  Abschnitt „4.3 Paketvermittlete digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s\" wird wie folgt geändert:\naa) In der Abschnittsüberschrift wird die Angabe „zu 48 kbit/s\" durch die Angabe „64\nkbit/s\" ersetzt.\nbb) In der Nummer 77 wird in der Spalte 2 die Angabe „ 1 200/75 bit/s\" durch die Angabe\n,,2 400 bit/s\" ersetzt.","1236                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n4. Abschnitt „7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen\" wird wie\nfolgt geändert:\na)  Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:\naa) Vorbemerkung 2 bis 2.2 wird gestrichen.\nbb) In der Vorbemerkung 3.1 wird die Angabe „bei internationalen Mietleitungen und\ninternationalen Festverbindungen, ausgenommen internationalen digitalen Festver-\nbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s, oder mit den monat-\nlichen Gebühren und den Verkehrsgebühren der Deutschen Bundespost bei inter-\nnationalen digitalen Festverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von\n64 kbit/s\" gestrichen.\ncc) Die Vorbemerkungen 5 bis 8 werden wie folgt gefaßt:\n,,5 Die Gebühren der Deutschen Bundespost gelten für die von der Deutschen Bundes-\npost mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsge-\nsellschaften vereinbarte Regelführung der internationalen Mietleitung oder inter-\nnationalen Festverbindung. Bei einer auf Antrag von der Regelführung abweichen-\nden Führung werden zusätzlich zu den Bereitstellungsgebühren und den monat-\nlichen Gebühren erhoben\n5.1 einmalige Gebühren in Höhe von 20 % der monatlichen Gebühren für entsprechen-\nde internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen mit Regel-\nführung, mindestens einmalige Gebühren in Höhe von 200,-- DM,\n5.2 die auf volle DM umgerechneten, zusätzlich geforderten Gebührenanteile auslän-\ndischer Verwaltungen oder anerkannter privater Betriebsgesellschaften.\n6   Grundlage der Gebührenberechnung für eine bestimmte Überlassungszeit bei einer\ninternationalen Mietleitung oder internationalen Festverbindung sind die monat-\n1ichen Gebühren der Deutschen Bundespost.\nAbweichend von § 370 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung werden erhoben für\neine von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassene inter-\nnationale Fernsprechmietleitung, Telegrafenmietleitung, digitale Mietleitung für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s, analoge Festverbindung mit\neiner Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz, digitale Festverbindung mit einer\nSchrittgeschwindigkeit von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud\noder digitale Festverbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s bis\nzu 1 920 kbit/s für den\na)    ersten Tag 1/5 der monatlichen Gebühr,\nb)    zweiten bis fünfundzwanzigsten Tag je 1/30 der monatlichen Gebühr,\nc)    sechsundzwanzigsten und jeden weiteren Tag keine Gebühr.\nAls ein Tag gilt der Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Stunden. Angefangene\nTage gelten als volle Tage.\nWerden internationale Mietleitungen oder internationale Festverbindungen nach\nSatz 2, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat überlassen\nwerden, vor Ablauf der vorher festgelegten Tage aufgegeben, so werden die Ge-\nbühren bis zum Ablauf der vorher festgelegten Tage weiter erhoben, wobei vom\nsechsundzwanzigsten Tag an keine Gebühren mehr erhoben werden.\n7   Wird die Mindestüberlassungszeit bei internationalen Fernsprechmietleitungen,\nTelegrafenmietleitungen, digitalen Mietleitungen für Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von mehr als 200 bit/s, analogen Fe.stverbindungen mit einer Übertragungs-\nbandbreite von 3, 1 kHz, digitalen Festverbindungen mit einer Schrittgeschwindig-\nkeit von 50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud oder digitalen Fest-\nverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s\nnicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom folgenden Monat an\nbis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                  1237\ndie zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Im Falle der\nZurückziehung von Anträgen bei internationalen Mietleitungen und Festverbindun-\ngen werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühren nach Satz 1 erho-\nben, sofern bereits Schalt- oder Bauarbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen\nBundespost erfolgt sind.\n8    Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren nach Nummer 7\nzu bezahlen hat, wieder eine vergleichbare internationale Mietleitung mit Mindest-\nüberlassungszeit oder eine vergleichbare internationale Festverbindung mit Min-\ndestüberlassungszeit überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebs-\nfähigen Bereitstellung der internationalen Mietleitung oder internationalen Fest-\nverbindung die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen.\"\ndd) In der Vorbemerkung 9.1.4 wird die Angabe „oder von 64kbit/s\" durch die Angabe „bis\nzu 1 920 kbit/s\" ersetzt.\nee) In der Vorbemerkung 9.3 werden die Worte „Meß- und Änderungsarbeiten\" durch das\nWort „Meßarbeiten\" ersetzt.\nff) Nach der Vorbemerkung 9.5 wird folgende Vorbemerkung 10 eingefügt:\n,, 10   Abweichend von den unter Vorbemerkung 9.1 genannten Bereitstellungsgebüh-\nren wird von der Deutschen Bundespost für internationale Mietleitungen und\ninternationale Festverbindungen, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum\nals einen Monat überlassen werden,\n10.1 eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 1 000,-- DM erhoben, für jede Fernsprech-\nund Telegrafenmietleitung, für jede internationale digitale Mietleitung für die\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 56 kbit/s oder von 64 kbit/s, für jede internatio-\nnale analoge Festverbindung mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz, für\njede internationale digitale Festverbindung mit einer Schrittgeschwindigkeit von\n50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud oder von 200 Baud, sowie für jede interna-\ntionale digitale Festverbindung für die Übertragungsgeschwindigkeit von 9 600\nbit/s, 56 kbit/s und 64 kbit/s,\n10.2 eine Bereitstellungsgebühr in Höhe von 2 000,-- DM erhoben, für jede internatio-\nnale digitale Mietleitung für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 64\nkbit/s sowie für jede internationale digitale Festverbindung für Übertragungsge-\nschwindigkeiten von mehr als 64 kbit/s.\"\ngg) Die bisherige Vorbemerkung 10 wird Vorbemerkung 11.\nhh) In der neuen Vorbemerkung 11 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt gefaßt\n„ 11.2      Es werden erstattet\na) bei internationalen Mietleitungen oder bei internationalen Festverbindun-\ngen für jede volle Stunde der Betriebsunfähigkeit 1/720 der monatlichen Ge-\nbühren,\nb) bei internationalen Mietleitungen oder internationalen Festverbindungen\nnach Nummer 6 Satz 2, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum als\neinen Monat überlassen wurden, für jede volle Stunde der Betriebsunfähig-\nkeit die Erhebungsgebühren nach Nummer 6 geteilt durch die Gesamtzahl\nder Stunden, die die Leitung gemäß Antrag bereitgestellt werden sollte.\nBei Zeiträumen, die über die Mindestausfallzeit hinausgehen, gelten angefan-\ngene Stunden von mindestens 30 Minuten als volle Stunden.\"","1238                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Abschnitt „ 7.1 Internationale Fernsprechmietleitungen\" wird in Spalte 2 wie folgt geän-\ndert:\naa) Vorschrift 3 zu Nummer 1 bis 214 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. Für jede internationale Fernsprechmietleitung, für die die besondere Betriebsmög-\nlichkeit der Knotenschaltung nach § 352 Nr. 1.2 der Telekommunikationsordnung be-\nreitgestellt wird, werden zusätzlich zu den Gebühren für die Mietleitung monatliche\nGebühren von 20,00 DM erhoben. § 353 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung ist ent-\nsprechend anzuwenden. Für jede internationale Fernsprechmietleitung, für die das be-\nsondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Tele-\nkommunikationsordnung bereitgestellt wird, werden zusätzlich zu den Gebühren für\ndie Mietleitung einmalige und monatliche Gebühren nach Anhang 4 § 27 Abs. 3 a und 4\nder Telekommunikationsordnung erhoben. Für die Gebührenberechnung wird jede\ninternationale Mietleitung wie ein Verbindungsabschnitt behandelt. Anhang 4 § 27\nAbs. 3 b und 3 c der Telekommunikationsordnung ist entsprechend anzuwenden.\"\nbb) Folgende Vorschrift 8 zu Nummer 1 bis 214 wird angefügt:\n„8. Wird bei der Überlassung einer internationalen Fernsprechmietleitung\n8.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren beantragt, so vermindert sich die monat-\nliche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3) um 5 % ,\n8.2 eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren beantragt, so vermindert sich die monat-\nliche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3) um 10 % .\nDer um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird jeweils auf volle 10,-- DM gerundet.\nüberschießende Beträge von 5,-- DM und mehr werden aufgerundet.\"\nc)  Abschnitt „7.2 Internationale Telegrafenmietleitungen\" wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 3 werden in der Spaltenüberschrift die Worte „als Vollkanal\" gestrichen.\nbb) Spalte 4 wird aufgehoben.\ncc) In den Nummern 181, 182, 185 bis 188, 191 und 202 wird in Spalte 5 jeweils der Betrag\n„ 1 660,--\" durch den Betrag„ 1 760,--\" und in Spalte 6 jeweils der Betrag„ 1 810,--\" durch\nden Betrag „ 1 930,--\" ersetzt.\ndd) In Spalte 2 wird in der Vorschrift 1 zu Nummer 1 bis 214 der Klammerhinweis ,,(als Voll-\nkanal)\" gestrichen.\nee) In Spalte 2 wird die Vorschrift 2 zu Nummer 1 bis 214 wie folgt gefaßt:\n„2. Die Ortszuleitungen im Bereich der Deutschen Bundespost sind bei internationalen\nTelegrafenmietleitungen in der Regel zweidrähtig; für die Bereitstellung der be-\nsonderen Betriebsmöglichkeit der Mehrdrahtführung werden monatliche Gebühren\nvon 120,00 DM erhoben und für die betriebsfähige Bereitstellung eine Gebühr von\n65,00 DM.\nff) In Spalte 2 wird in der Vorschrift 3 zu Nummer 1 bis 214 im Satz 1 nach dem Wort\n,,werden\" die Worte „zusätzlich zu den Gebühren für die Mietleitung\" eingefügt.\ngg) In Spalte 2 wird die Vorschrift 4 zu Nummer 1 bis 214 wie folgt gefaßt:\n„4. Wird bei der Überlassung einer internationalen Telegrafenmietleitung\n4.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren beantragt, so vermindert sich die mo-\nnatliche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3 und 5 bis 7) um 5 %,\n4.2 eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren beantragt, so vermindert sich die mo-\nnatliche Gebühr nach Nr. 1 bis 214 (Spalte 3 und 5 bis 7) um 10 % .\nDer um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird jeweils auf volle 10,-- DM gerundet.\nüberschießende Beträge von 5,-- DM und mehr werden aufgerundet.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                    1239\nd) Abschnitt „7.3 Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon mehr als 200 bit/s\" erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ne) Abschnitt „ 7.4 Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite\nvon 3, 1 kHz\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 7, 21, 40, 51, 108, 109, 127, 137, 145 und 167 werden wie folgt gefaßt:\n„7        Andorra\na) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main\nund Stuttgart) ............................ .                3480\nb) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ....................... .                  3 530\n21        Belgien\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                   650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .                 1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen Düsseldorf und\nFrankfurt/Main) .......................... .                3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .                3 530\n40        Dänemark\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                   650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .                 1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n{Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen Hamburg) ................ .                3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .                3 530\n51        Frankreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                   650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .                 1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n{Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main\nund Stuttgart) ............................ .               3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .                3 530\n108       Lichtenstein\na) aus der 1. deutschen Fernzone\n{Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen München und Stuttgart) ....                3480\nb) aus der 2. deutschen Fernzone {alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .                3 530","1240                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n109       Luxemburg\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                 650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .              1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstel lenbereichen Düsseldorf und\nFrankfurt/Main) .......................... .              3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .              3 530\n127        Monaco\na) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen Düsseldorf, Frankfurt/Main\nund Stuttgart) ............................ .             3480\nb) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .               3 530\n137       Niederlande\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                 650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .               1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und\nHannover) ............................... .                3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .               3 530\n145       Österreich\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                 650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .               1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen München, Nürnberg und\nStuttgart) ................................ .              3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .               3 530\n167       Schweiz\na) innerhalb der 1. Grenzzone ................ .                 650\nb) innerhalb der 2. Grenzzone ................ .               1 300\nc) aus der 1. deutschen Fernzone\n(Ortsnetzbereiche in den Zentralvermittlungs-\nstellenbereichen München und Stuttgart) ....               3480\nd) aus der 2. deutschen Fernzone (alle übrigen\nOrtsnetzbereiche) ........................ .               3 530\".\nbb) In Spalte 2 wird in der Vorschrift zu Nummer 1 bis 214 die Angabe „Vorschriften 1 bis 7\"\ndurch die Angabe „Vorschriften 1 bis 8\" ersetzt.\nf) Abschnitt „ 7.5 Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von\n50 Baud, von 75 Baud, von 100 Baud und von 200 Baud\" wird wie folgt geändert:\naa) In Spalte 3 werden in der Spaltenüberschrift die Worte „als Vollkanal\" gestrichen.\nbb) Spalte 4 wird aufgehoben.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                    1241\ncc) In den Nummern 55, 57, 63, 65, 70 bis 73, 75 und 76 wird in Spalte 3 jeweils der Betrag\n,,2 020\" durch den Betrag „2 080\" ersetzt.\ng) Abschnitt „7.6 Internationale digitale Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkei-\nten von 9 600 bit/s oder von 64 kbit/s \" erhält die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersicht-\nliche Fassung.\nh) Abschnitt„ 7.10 Befreiungsgebühr~n\" wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 wird der Text in Spalte 2 wie folgt gefaßt:\n„ für jede internationale analoge Festverbindung mit einer Übertragungsbandbreite\nvon 3, 1 kHz, für jede internationale digitale Mietleitung für Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 56 kbit/s und für jede internationale digitale Festverbindung für Übertra-\ngungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s \".\nbb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:\n„6             für internationale digitale Mietleitungen\nfür Übertragungsgeschwindigkeiten von 64\nkbit/s bis zu 1 920 kbit/s und für internatio-\nnale digitale Festverbindungen für Übertra-\ngungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s bis\nzu 1 920 kbit/s, für jeden möglichen voll-\nständigen Kanal mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 64 kbit/s .............. .              290,--\n7              für jede internationale Breitbandmiet-\nleitung ................................ .              4 350,--\".\ncc) In Spalte 2 werden die Vorschriften 1 und 2 zu Nummer 1 bis 5 die Vorschriften 1 und 2\nzu Nummer 1 bis 7.\n5. Abschnitt „8 Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\na) Nach der Übergangsvorschrift „Zur Vorschrift 19 zu Abschnitt 1.1 Nummer 1 bis 214\" wird\nfolgende Übergangsvorschrift „Zur Vorschrift 3 zu Abschnitt 2.1 Nummer 1 bis 218 (Dienst-\nübergang Teletex-Telexdienst nach§ 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung)\"\neingefügt:\n„Zur Vorschrift 3 zu Abschnitt 2.1 Nr. 1 bis 218 (Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach\n§ 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunikationsordnung)\nFür den Dienstübergang Teletex-Telexdienst nach § 219 Abs. 1 Nr. 6.2 der Telekommunika-\ntionsordnung von Universalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüs-\nsen des Telexdienstes im Ausland werden bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbe-\ntriebnahme des Verbindungsunterstützungs-Systems der Phase 1 abweichend von Vorschrift\n3 zu Nummer 1 bis 218 folgende Gebühren erhoben:\na) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-\nbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 1,25 Sekunden beträgt, Verbin-\ndungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer\nZeiteinheit von 0,064 Sekunden, ·\nb) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-\nbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 1,5 Sekunden beträgt, Verbin-\ndungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer\nZeiteinheit von 0,077 Sekunden,\nc) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-\nbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 2,5 Sekunden beträgt, Verbin-\ndungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer\nZeiteinheit von 0, 128 Sekunden,","1242                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nd) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-\nbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 6,0 Sekunden beträgt, Verbin-\ndungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer\nZeiteinheit von 0,307 Sekunden,\ne) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 218, in denen bei Selbstwählver-\nbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühreneinheit 7,5 Sekunden beträgt, Verbin-\ndungsgebühren wie für Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer\nZeiteinheit von 0,383 Sekunden.\nAls Verbindungszeit wird die Zeit der Verbindung zwischen dem Universalanschluß und\ndem Teletex-Telex-Umsetzer zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann er-\nhoben, wenn die Verbindung vom Teletex-Telex-Umsetzer zum Anschluß des Telexdienstes\nim Ausland nicht zustande gekommen ist.\"\nb)  Die Übergangsvorschrift „Zur Vorschrift zu Abschnitt 3.1 Nummer 1 bis 27 (Verbindungs-\nübergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstelekommunikationsordnung)\" wird wie folgt ge-\nfaßt:\n,,Zur Vorschrift zu Abschnitt 3.1 Nr. 1 bis 27 (Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Aus-\nlandstelekommunikationsordnung)\nFür den Verbindungsübergang nach § 4 Abs. 3 der Auslandstelekommunikationsordnung\nvon Universalanschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost zu Anschlüssen des Teletex-\ndienstes im Ausland werden bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme\ndes Verbindungsunterstützungs-Systems der Phase 1 abweichend von der Vorschrift zu\nNummer 1 bis 27 folgende Gebühren erhoben:\na) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 2,5 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie\nfür Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 9,2 Se-\nkunden,\nb) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 3 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für\nSelbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 7,667 Se-\nkunden,\nc) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 4 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für\nSelbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 5,76 Se-\nkunden,\nd) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 5 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für\nSelbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 4,6 Sekun-\nden,\ne) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 10 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für\nSelbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 2,3 Sekun-\nden,\nf) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 16,5 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie\nfür Selbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, jedoch mit einer Zeiteinheit von 1,394\nSekunden,\ng) in allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern 1 bis 26, in denen die Gebühr für eine\nVerbindungszeit von einer Sekunde 20 Pfennige beträgt, Verbindungsgebühren wie für\nSelbstwählverbindungen nach Abschnitt 1.1, fedoch mit einer Zeiteinheit von 1, 15 Se-\nkunden,\nund eine Zuschlaggebühr nach Abschnitt 4.1 Nr. 10 je über den Verbindungsübergang be-\nreitgestellter Verbindung.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                   1243\nc)  Die Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit\nSchrittgeschwindigkeiten bis zu 50 Baud über Kanalteiler als Halbkanal)\" wird wie folgt ge-\nfaßt:\n„Zu Abschnitt 7.2 (Internationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten\nvon 50 Baud über Kanalteiler als Viertelkanal)\nInternationale Telegrafenmietleitungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud über\nKanalteiler als Viertelkanal werden nur noch überlassen, wenn ein Antrag vor dem 30. Juni\n1989 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die betriebsfähi-\nge Bereitstellung der Telegrafenmietleitung bis zum 30. September 1989 erfolgt. Internatio-\nnale Telegrafenmietleitungen nach Satz 1 werden längstens bis zum 30. Juni 1994 weiter\nüberlassen; es werden die Gebühren nach Abschnitt 7.2 in der bis zum 30. Juni 1989 gelten-\nden Fassung der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslands-\ntelekommunikationsgebührenordnung) weiter erhoben.\"\nd)  In der Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.4 (Internationale analoge Festverbindungen mit\neiner Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz innerhalb der Grenzzonen und aus der ersten\ndeutschen Fernzone)\" werden in der Nummer 1 nach der Angabe „3, 1 kHz\" die Worte „fol-\ngende monatliche Gebühren\" eingefügt und die Buchstaben a und b gestrichen.\ne)  Nach der Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.4 (Internationale analoge Festverbindungen\nmit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz innerhalb der Grenzzonen und aus der\nersten deutschen Fernzone)\" wird folgend Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.5 (Interna-\ntionale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud über Kanaltei-\nler als Viertelkanal)\" eingefügt:\n„Zu Abschnitt 7.5 (Internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten\nvon 50 Baud über Kanalteiler als Viertelkanal)\nInternationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud über\nKanalteiler als Viertelkanal werden nur noch überlassen, wenn ein Antrag vor dem 30. Juni\n1989 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die betriebsfähi-\nge Bereitstellung der Festverbindung bis zum 30. September 1989 erfolgt. Internationale\ndigitale Festverbindungen nach Satz 1 werden längstens bis zum 30. Juni 1994 weiter über-\nlassen; es werden die Gebühren nach Abschnitt 7.5 in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden\nFassung der Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften (Anlage zur Auslandstele-\nkommuni kationsgebührenordnung) weiter erhoben.\"\nf)  In der Übergangsvorschrift „Zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen)\" werden\ndie Nummer 4 und 5 gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt\nist.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee tritt am 31. August 1989 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bbtritt am 1. September 1989 in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa tritt am 1. Oktober 1989 in\nKraft.\nBonn, den 26. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post - und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                          1245\nAnlage 1\n7.3       Internationale digitale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als\n200 bit/s\n7.3.1     Digitale Mietleitungen nach europäischen Ländern sowie nach Algerien, Libysch-\nArabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien für Übertragungsgeschwindigkeiten\nvon 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\nGebühr\nfür beide   für die     für jede\nübertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder    richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwei\nNr.                           Gegenstand                                    Empfangs-   oder mehr\nrichtung  Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM          DM\n1                                 2                                  3          4            5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Mietleitungen einheitlich für\nalle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten\n1           von      64 kbit/s ......................               5970       4300        3460\nFür jede digitale Mietleitung, für die das be-\nsondere Leistungsmerkmal der Knotenschal-\ntung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Telekom-\nmunikationsordnung bereitgestellt wird, wer-\nden zusätzlich zu den Gebühren für die Mietlei-\ntung einmalige und monatliche Gebühren nach\nAnhang 4 § 27 Abs. 3 a und 4 der Telekommu-\nnikationsordnung erhoben. Für die Gebühren-\nberechnung wird jede internationale Mietlei-\ntung wie ein Verbindungsabschnitt behandelt.\nAnhang 4 § 27 Abs-. llnmd-lcderTe-lekomm-u~\nnikationsordnung ist entsprechend anzuwen-\nden.\n2           von    128 kbitls ......................                8780       6320        5090\n3           von    256 kbit/s ......................               16420      11 820       9 520\n4           von    384 kbit/s     ......................           22 690     16 340      13 160\n5           von    512 kbit/s ............ - . - ........          289~0     20840        16 790\n6           von    768 kbit/s ......................               36890     26 560       21 400\n7           von 1 024 kbit/s    .. - ... - .... - ....... - ...    41 970    30220        24340\n8           von 1 536 kbit/s .................. - .....            52 120    37 530       30 230\n9           von 1 920 kbit/s .......................               59700     42980        34630","1246                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGebühr\nfür beide   für die      für jede\nObertra- Sender ich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder     richtung,\nrichtungen     eine     sofern zwe,\nNr.                        Gegenstand                                    Empfangs-    oder mehr\nrichtung   Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM           DM\n1                              2                                  3          4             5\nZu Nr.1 bis9\n1. Wird bei der Überlassung einer internatio-\nnalen digitalen Mietleitung\n1.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren\nbeantragt, so vermindert sich die monatliche\nGebühr nach Nr. 1 bis 9 (Spalte 3) um 5 %,\n1.2eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren\nbeantragt. so vermindert sich die monatliche\nGebühr nach Nr. 1 bis 9 (Spalte 3) um 10 %.\nDer um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird\njeweils auf volle 10,-- DM gerundet. Oberschies-\nsende Beträge von 5,-- DM und mehr werden\naufgerundet.\n2. Internationale digitale Mietleitungen nach\nNr. 1 bis 9 für eine Übertragungsrichtung nach\nden Spalten 4 und 5 werden nur bei einer Lei-\ntungsführung über Satellit bereitgestellt.\n3. Für internationale digitale Mietleitungen\nnach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxem-\nburg, den Niederlanden, Osterreich und der\nSchweiz, deren Endpunkte innerhalb der\nGrenzzonen liegen, werden Gebühren nach\nAbschnitt 7.3.2 erhoben.\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Mietleitungen einheitlich für\nalle Verkehrsbeziehungen, je Leitung für eine\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,\ndie ausnahmsweise nicht für täglich 24 Stun-\nden, sondern für eine im voraus festgelegte\ngleichbleibende Zeitdauer von täglich min-\ndestens 30 und höchstens 300 aufeinander-\nfolgende Minuten überlassen wird\n10      für täglich      30 Minuten       ..............          2190       1 580        1270\n11      für täglich 60 Minuten ..............                     2600       1870         1 510\n12      für täglich      90 Minuten       ..............          3030       2180         1760","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                            1247\nGebühr\nfür beide   für die      für jede\nObertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder     richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwei\nNr.                    Gegenstand                                     Empfangs-    oder mehr\nrichtung  Em pfa ngsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM           DM\n1                         2                                   3           4            5\n13  für täglich 120 Minuten ...............                   3440      2480          2 000\n14  für täglich 150 Minuten ...............                   3870      2790          2 240\n15  für täglich 180 Minuten ...............                  4290       3090         2490\n16  für täglich 210 Minuten ...............                  4 710      3 390        2 730\n17  für täglich 240 Minuten         ...............           5130      3690         2980\n18  für täglich 270 Mi nuten ...............                 5 550      4000         3 220\n19  für täglich 300 Minuten ...............                   5970      4300         3460\nZu Nr. 10 bis 19\n1. Jede 30 Minuten überschreitenden angefan-\ngenen weiteren 30 Minuten zählen als volle 30\nMinuten.\n2. Digitale Mietleitungen nach Nr. 10 bis 19\nwerden nur bei einer Leitungsführung über Sa-\ntellit überlassen.\nZu Nr. 1 bis 19\nInternationale digitale Mietleitungen können\nnur für die angegebenen Obertragungsge-\nschwindigkeiten überlassen werden. Soll mit\nanderen Geschwindigkeiten übertragen wer-\nden, so ist eine Leitung mit nächsthöherer\nObertragungsgewindigkeit zu beantragen. Die\nAnpassung an die Übertragungsgeschwindig-\nkeit der Leitung ist nur mittels privater Einrich-\ntungen beim Mieter möglich.","1248                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7.3.2     Digitale Mietleitungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark, Frankreich,\nLuxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz für Übertragungsgeschwin-\ndigkeiten von 64 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\nGebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\n1                                  2                                      3\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Mietleitungen einheitlich für\nalle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten\n1           von         64 kbit/s  ......................               2400\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 ist anzu-\nwenden.\n2           von       128 kbit/s ......................                 3 530\n3           von       256 kbit/s ......................                 6600\n4            von       384 kbit/s ......................                 9120\n5           von       512 kbit/s   •••••••• • •••••••••••••            11 640\n6            von       768 kbit/s   ......................              14830\n7            von 1 024 kbit/s ............... - ........                16870\n8            von 1 536 kbit/s      .......................              20950\n9            von 1 920 kbit/s .......................                   24000\nZu Nr.1 bis 9\nFür internationale digitale Mietleitungen mit\neiner Leitungsführung\n1. über Satellit,\n2. über einen Netzknoten der Deutschen Bun-\ndespost außerhalb der Grenzzone, in dem die\nMietleitung endet,\nwerden monatliche Gebühren nach Abschnitt\n7 .3 .1 erhoben.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                            1249\n7.3.3    Digitale Mietleitungen nach Nordamerika sowie nach Ägypten, Bahrain, Irak, Iran\n(Islamische Republik), Israel, Jemen, Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar, Kuwait,\nLibanon, Oman, Saudi-Arabien, Syrien und den Vereinigten Arabischen Emiraten für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\nGebühr\nfür beide   für die      für jede\nÜbertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder     richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwei\nNr.                             Gegenstand                                    Empfangs-    oder mehr\nrichtung  Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM           DM\n1                                 2                                    3          4             5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Mietleitungen einheitlich für\n~lle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für\nUbertragungsgeschwindigkeiten\n1           von       56 kbit/s ......................                8960        --            --\n2           von       64 kbit/s   ......................              8960       6450         5 200\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 ist anzu-\nwenden.\n3           von     128 kbit/s    ......................             13 160      9480         7630\n4           von     256 kbit/s ......................               24630      17 730        14 290\n5           von     384 kbit/s    ......................            34030      24500         19 740\n6           von     512 kbit/s    ......................            43430      31 270        25 190\n7           von     768 kbit!s ......................                55340     39840         32 100\n8           von 1 024 kbit/s     .......................            62 950     45 320        36 510\n9           von 1 536 kbit/s     .......................             78180     56 290        45 340\n10           von 1 544 kbit/s .......................                89600      64 510        51 970\n1. Enden mindestens zwei Mietleitungen nach\nNr. 10 desselben Mieters, die über denselben\nSatelliten und Transponder sowie über dieselbe\nErdfunkstelle geführt werden, bei derselben\nprivaten Fernmeldeeinrichtung m,t einer An-\nschaltee1nrichtung oder bei derselben Erst-End-\ne,nrichtung m,t einer Anschalteeinrichtung 1m\nBereich der Deutschen Bundespost, dann\nwerden vom Tage der betriebsfähigen Bereit-\nstellung Je internationaler M1etle1tungen die\nGebühren nach Nr 10 erhoben. Wird nur eine\nMietleitung nach Nr 10 beantragt und be-\ntriebsfäh1g bereitgestellt, so wird die monat-\n!,ehe Gebühr nach Nr 10 m 1t dem Faktor 1,48\nmult1pl1Z1ert.","1250                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGebühr\nfür beide   für die     für Jede\nÜbertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder    richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwer\nNr.                    Gegenstand                                    Empfangs-   oder mehr\nrichtung  Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM          DM\n1                         2                                   3          4            5\n2. Die nach der Vorschrift 1 berechneten Ge-\nbühren werden auf volle 10,-- DM gerundet.\nüberschießende Beträge von 5,-- DM und mehr\nwerden aufgerundet. Die Vorschrift 1 zu Ab-\nschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 9 ist entsprechend anzu-\nwenden.\n11  von 1 920 kbit/s .... - ....... - ............          89600      64 510       51 970\nZu Nr. 1 bis 11\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1\nbis 9 und die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1\nbis 19 sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                            1251\n7.3.4    Digitale Mietleitungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen für Über-\ntragungsgeschwindigkeiten von 56 kbit/s bis zu 1 920 kbit/s\nGebühr\nfür beide   für die      für jede\nÜbertra- Senderich-   Empfangs-\ngungs-  tung oder     richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwei\nNr.                           Gegenstand                                     Empfangs-    oder mehr\nrichtung  Em pfa ngsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM           DM\n1                                2                                    3           4            5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Mietleitungen einheitlich für\nalle Verkehrsbeziehungen, je Mietleitung für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten\n1          von       56 kbit/s ................. - ......           10 750       --            --\n2          von       64 kbit/s ......................               10 750      7 740        6240\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1 ist anzu-\nwenden.\n3          von     128 kbit/s    ......................             15 800    11 380         9160\n4          von     256 kbit/s    ......................             29 550    21 280        17 140\n5          von     384 kbit/s ......................               40830      29400         23 680\n6          von     512 kbit/s ......................                52 120    37 530        30 230\n7          von     768 kbit/s ......................                66410     47820         38 520\n8          von 1 024 kbit/s      ......................             75 540    54390         43 810\n9          von 1 536 kbit/s ......................                  93 810    67 540        54410\n10          von 1 920 kbit/s      .......................          107 460     77 370        62 330\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1\nbis 9 und die Vorschrift zu Abschnitt 7.3.1 Nr. 1\nbis 19 sind entsprechend anzuwenden.","1252                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7.3.5    Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung\nGebühr\nNr.                            Gegenstand\nDM\n1                                 2                                    3\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach\nAbschnitt 7.3.1 Nr. 1 bis 19, Abschnitt 7.3.2\nNr. 1 bis 9, Abschnitt 7.3.3 Nr. 1 bis 11 und\nAbschnitt 7.3.4 Nr. 1 bis 10 für die Ortszulei-\ntung, je Mietleitung für Übertragungsge-\nschwindigkeiten\n1         von       56 kbit/s ......................                 1 050\nIst für die Ortszuleitung nach Nr 1 die Bereit-\nstellung einer Pnmärgruppenverbindung er-\nforderlich, dann werden Gebühren nach Nr. 4\nerhoben.\n2         von      64 kbit/s .......................                 1 050\n3         von 128 kbit/s .......................                     2 350\n4         über 128 kbit/s .......................                    5000\nZu Nr.1 bis4\nBei einer von vornherein für einen kürzeren\nZeitraum als einen Monat überlassenen digi-\ntalen Mietleitung werden die Gebühren nach\nNr. 1 bis 4 für die Ortszuleitung für einen vollen\nMonat erhoben.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                         1253\nAnlage 2\n7.6       Internationale digitale Festverbindungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von\n9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s\n7.6.1     Digitale Festverbindungen nach Belgien, Dänemark, den Färöern, Frankreich, Liechten-\nstein, Luxemburg. Monaco, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und der Tsche-\nchoslowakei\nGebühr\nfür beide   für die     für jede\nübertra-  Senderich-  Empfangs-\ngungs-   tung oder    richtung,\nnchtungen     eine     sofern zwei\nNr.                           Gegenstand                                    Empfangs-   oder mehr\nnchtung   Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM          DM\n1                                 2                                  3          4            5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Festverbindungen einheit-\nlieh für alle Verkehrsbeziehungen, je Festver-\nbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten\n1           von 9600 bit/s . - .. - .................               3 530       --           --\n2           von      64 kbit/s    ............ - ..........         7 760      5 590       4 500\nZuNr.1und2\nFür jede internationale Festverbindung, für die\ndas besondere Leistungsmerkmal der Knoten-\nschaltung nach Anhang 4 § 25 Abs. 4 der Tele-\nkommunikationsordnung bereitgestellt wird,\nwerden zusätzlich zu den Gebühren für die\nFestverbindung einmalige und monatliche Ge-\nbühren nach Anhang 4 § 27 Abs. 3 a und 4 der\nTelekommunikationsordnung erhoben. Für die\nGebührenberechnung wird Jede internationale\nFestverbindung wie ein Verbindungsabschnitt\nbehandelt. Anhang 4 § 27 Abs. 3 b und 3 c der\nTelekommunikationsordnung ist entsprechend\nanzuwenden.\n3           von     128 kbit/s ......................             11410       8220         6620\n4           von    256 kbit/s ......................              21 340     15 360       12 380\n5           von    384 kbit/s     ......................          29490      21 230       17 100\n6           von    512 kbit/s ......................              37640      27100        21 830\n7           von    768 kbit/s     ......................          47960      34530        27820\n8           von 1 024 kbit/s . - .....................            54560      39280        31 640\n9           von 1 536 kbit/s ........................             67750      48780        39300\n10            von 1 920 kbit/s .........................            77 610     55880        45010","1254                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGebühr\nfür beide   für die      für Jede\nÜbertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder     richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwei\nNr.               Gegenstand                                    Empfangs-    oder mehr\nrichtung  Em pfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM           DM\n4\nZu Nr. 1 bis 10\n1. Die monatlichen Gebühren schließen die Be-\nreitstellung der posteigenen Anpassungsein-\nrichtung m 1t ein.\n2. Wird bei der Überlassung einer internatio-\nnalen digitalen Festverbindung\n2.1 eine Mindestüberlassungszeit von 3 Jahren\nbeantragt, so vermindert sich die monatliche\nGebühr nach Nr. 1 bis 10 (Spalte 3) um 5 %,\n2.2eine Mindestüberlassungszeit von 5 Jahren\nbeantragt, so vermindert sich die monatliche\nGebühr nach Nr. 1 bis 9 (Spalte 3) um 10 % .\nDer um 5 % oder 10 % verminderte Betrag wird\nJeweils auf volle 10,-- DM gerundet. Überschies-\nsende Beträge von 5,-- DM und mehr werden\naufgerundet.\n3. Internationale digitale Festverbindungen\nnach Nr 1 bis 10 für eine Übertragungsrichtung\nnach den Spalten 4 und 5 werden nur bei einer\nLeitungsführung über Satellit bereitgestellt.\n4. Internationale digitale Festverbindungen\nkönnen nur für die angegebenen Übertra-\ngungsgeschwind1gke1ten überlassen werden\nSoll mit anderen Geschwindigkeiten übertra-\ngen werden, so ist eine Festverbindung mit\nnächsthöherer Übertragungsgewind1gkeit zu\nbeantragen. Die Anpassung an die Übertra-\ngungsgeschwindigkeit der Festverbindung ist\nnur mittels privater Einrichtungen beim Mieter\nmöglich\n5 Für internationale digitale Festverbindungen\nnach Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxem-\nburg, den Niederlanden, Österreich und der\nSchweiz, deren Endpunkte innerhalb der\nGrenzzonen liegen, werden Gebühren nach\nAbschnitt 7 .6.2 erhoben","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989         1255\n7.6.2     Digitale Festverbindungen innerhalb der Grenzzonen nach Belgien, Dänemark, Frank-\nreich, Luxemburg. den Niederlanden, Österreich und der Schweiz\nGebühr\nNr.                              Gegenstand\nDM\n1                                   2                                          3\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Festverbindungen einheit-\nlieh für alle Verkehrsbeziehungen, je Festver-\nbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten\n1            von        64 kbit/s   .......................                3 120\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 ist\nanzuwenden.\n2            von      128 kbit/s ......... - .......... ... \"'             4590\n3            von       256 kbit/s .......................                   8580\n4            von       384 kbit/s . - ...... - .... - .. - ......          11 860\n5            von       512 kbit/s    ......................                15 130\n6            von       768 kbit/s ................. - ....                 19 280\n7            von 1 024 kbit/s       .......................                21 930\n8            von 1 536 kbit/s ....... - ..... - .. - .......               27 240\n9            von 1 920 kbit/s ................. - .... -                   31 200\nZu Nr.1 bis 9\nFür internationale digitale Festverbindungen\nmit einer Leitungsführung\n1. über Satellit,\n2. über einen Netzknoten der Deutschen Bun-\ndespost außerhalb der Grenzzone, in dem die\nFestverbindung endet,\nwerden monatliche Gebühren nach Abschnitt\n7 .6.1 erhoben","1256                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7.6.3    Digitale Festverbindungen nach den übrigen europäischen Ländern sowie nach Algerien,\nLibysch-Arabische Dschamahirija, Marokko und Tunesien\nGebühr\nfür beide   für die     für jede\nübertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder    richtung,\nrichtungen     eine    sofern zwei\nNr.                            Gegenstand                                     Empfangs-   oder mehr\nrichtung  Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM          DM\n1                                 2                                    3           4           5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Festverbindungen einheit-\nlieh für alle Verkehrsbeziehungen, je Festver-\nbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten\n1           von 9 600 bit/s       ......................              4270         --          --\n2           von       64 kbit/s ......................                7760       5 590       4 500\nZu Nr.1 und 2\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 ist\nanzuwenden.\n3           von     128 kbit/s    ......................             11410       8220        6620\n4           von     256 kbit/s    ......... - ............           21 340     15 360      12 380\n5           von     384 kbit/s ......................                29490     21 230       17 100\n6           von     512 kbit/s    ......................             37640     27100        21830\n7           von     768 kbit/s    ......................             47960     34530        27820\n8           von 1 024 kbit/s .......................                 54560     39280        31 640\n9           von 1 536 kbit/s .......................                 67750     48780        39300\n10           von 1 920 kbit/s .......................                 77 610    55880        45 010\nZu Nr. 1 bis 10\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1\nbis 10 sind entsprechend anzuwenden","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                           1257\n7.6.4    Digitale Festverbindungen nach den Vereinigten Staaten, Kanada. Ägypten. Bahrain.\nIrak, Iran (Islamische Republik), Israel. Jemen. Jemen (Demokratischer), Jordanien, Katar.\nKuwait, Libanon, Oman, Saudi-Arabien. Syrien und den Vereinigten Arabischen Emirate\nGebühr\nfür beide   für die      für jede\nÜbertra-  Senderich-  Empfangs-\ngungs-   tung oder     nchtung,\nnchtungen      eine    sofern zwei\nNr.                             Gegenstand                                     Empfangs-    oder mehr\nrichtung  Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM           DM\n1                                  2                                    3          4             5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Festverbindungen einheit-\nlieh für alle Verkehrsbeziehungen. je Festver-\nbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten\n1           von 9600 bit/s         ......................             7840         --            --\n2           von        56 kbit/s ......................              11 650        --            --\n3           von        64 kbit/s   ......................            11 650       8380         6 750\nZuNr.1 und3\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 ist\nanzuwenden.\n4           von      128 kbit/s ......................               17 110     12 320         9920\n5           von      256 kbit/s    ......................            32 010     23 050       18 570\n6           von     384 kbit/s ......................                44240     31850         25660\n7           von      512 kbit/s ......................               56460     40650         32 750\n8           von     768 kbit/s     ......................            71940     51800        41 730\n9           von 1 024 kbit/s .......................                 81840     58920        47470\n10            von 1 536 kbit/s .......................               101 630     73170         58950\n11            von 1 544 kbit/s .......................               116 500     83820        67 520\nDie Vorschriften 1 und 2 zu Abschnitt 7.3.3 Nr.\n10 sind entsprechend anzuwenden.\n12            von 1 920 kbit/s     .......................           116 500     83820        67 520\nZu Nr. 1 bis 12\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7 6. 1 Nr 1\nbis 10 sind entsprechend anzuwenden.","1258                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7.6.5    Digitale Festverbindungen in allen anderen internationalen Verkehrsbeziehungen\nGebühr\nfür beide   für die     für Jede\nÜbertra- Senderich-  Empfangs-\ngungs-  tung oder    richtung,\nrichtungen    eine     sofern zwei\nNr.                             Gegenstand                                    Empfangs-   oder mehr\nnchtung   Empfangsstel-\nlen\nvorhanden\nsind\nDM         DM          DM\n1                                 2                                    3          4            5\nMonatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost für digitale Festverbindungen einheit-\nlieh für alle Verkehrsbeziehungen. je Festver-\nbindung für Übertragungsgeschwindigkeiten\n1           von 9600 bit/s ........... - ..........                   8350        --           --\n2           von       56 kbit/s   ......................             13 970       --           --\n3           von       64 kbit/s ................... - ..             13 970    10060         8100\nZuNr.1und3\nDie Vorschrift zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1 und 2 1st\nanzuwenden.\n4           von     128 kbit/s ......................                20 540    14 790       11910\n5           von     256 kbit/s ........................              38420     27660        22 280\n6           von     384 kbit/s ......................                53 090    38220        30 790\n7           von     512 kbit/s    ......................             67750     48780        39300\n8           von     768 kbit/s ............................         86330      62 160       50070\n9           von 1 024 kbit/s - .............. - ....... - ...       98210      70 710       56960\n10           von 1 536 kbit/s ................. - ....              121 960     87 810       70740\n11           von 1 920 kbit/s .......................               139 700   100 580       81 030\nZu Nr. 1 bis 11\nDie Vorschriften 1 bis 4 zu Abschnitt 7.6.1 Nr. 1\nbis 10 sind entsprechend anzuwenden.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989        1259\n7 .6.6    Monatlicher Zuschlag für die Ortszuleitung\nGebühr\nNr.                           Gegenstand\nDM\n2                                       3\nMonatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach\nAbschnitt 7.6.1 Nr. 2 bis 10, Abschnitt 7.6.2\nNr. 1 bis 9, Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 bis 10,\nAbschnitt 7.6.4 Nr. 2 bis 12 und Abschnitt\n7.6.5 Nr. 2 bis 11 für die Ortszuleitung, je\nFestverbindung für Übertragungsgeschwin-\ndigkeiten\nvon       56 kbit/s   ..................... .                1 050\nIst für die Ortszuleitung nach Nr. 1 die Bereit-\nstellung einer Primärgruppenverbindung er-\nforderlich, dann werden Gebühren nach Nr. 4\nerhoben.\n2         von      64 kbit/s                                           1 050\n3         von    128 kbit/s                                            2 350\n4         über 128 kbit/s                                              5000\nZu Nr. 1 bis 4\nBei einer von vornherein für einen kürzeren\nZeitraum als einen Monat überlassenen digi-\ntalen Festverbindung werden die Gebühren\nnach Nr. 1 bis 4 für die Ortszuleitung für einen\nvollen Monat erhoben."]}