{"id":"bgbl1-1989-30-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":30,"date":"1989-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/30#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_30.pdf#page=63","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung","law_date":"1989-06-26T00:00:00Z","page":1231,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                   1231\n„                   Dritte Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung\nVom 26. Juni1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 119), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 18. Januar 1989 (BGBI. 1S. 103), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c wird die Angabe „48 kbit/s\" durch die Angabe „64 kbit/s\" ersetzt.\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Telekommunikationsnetzes\" ein Komma eingefügt\nund das Wort „oder\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 wird das Wort „unzulässig\" durch das Wort „zulässig\"und der Punkt durch ein\nKomma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,sofern keine Nachrichtenübermittlung zwischen Endstellen des öffentlichen Telekommu-\nnikationsnetzes und privaten Fernmeldeanlagen, die nicht zum öffentlichen Telekommu-\nnikationsnetz gehören, erfolgt.\"\nc)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Es ist zulässig, Kanäle einer internationalen Mietleitung an Endstellen des öffent-\nlichen Telekommunikationsnetzes und andere Kanäle derselben internationalen Mietlei-\ntung an privaten Fernmeldeeinrichtungen, die nicht zum öffentlichen Telekommunika-\ntionsnetz gehören, anzuschalten, sofern keine Nachrichtenübermittlung zwischen Endstel-\nlen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und privaten Fernm~ldeanlagen, die nicht\nzum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören, erfolgt.\"\n3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungmöglichkeiten internationaler Mietlei-\ntungen in Anlagen nach den Absätzen 1 und 2, einschließlich der für die jeweiligen Telekommu-\nnikationsdienste getroffenen anderweitigen Regelungen, gelten auch für Kanäle, die auf inter-\nnationalen Mietleitungen gebildet werden.\"\n4. § 14 Abs. 4 wird gestrichen.\n5. § 15 Abs. 2 wird gestrichen.\n6. In § 20 werden in den Absätzen 1 und 2 jeweils im Satz 2 die Worte „Meß- und Anderungsar-\nbeiten\" durch das Wort „Meßarbeiten\" ersetzt.","1232                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n7. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Internationale Mietleitungen können auch solchen juristischen Personen, nicht-\nrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Vereinen des Privatrechts oder Teilnehmergemein-\nschaften überlassen werden, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgen,\nanstelle ihrer Mitglieder oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Internationale Fernsprech- und Telegrafenmietleitungen sowie internationale digi-\ntale Mietleitungen für Übertragungsgeschwindigkeiten von mehr als 200 bit/s können auch\nmit Mindestüberlassungszeiten von drei Jahren oder von fünf Jahren überlassen werden.\"\n8. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Internationale Festverbindungen werden, soweit zwischen der Deutschen Bundes-\npost und den ausländischen Fernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebs-\ngesellschaften vereinbart, überlassen\n1. zur Anschaltung an Endstellen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes,\n2. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen.\"\nb)    In Absatz 2 wird das Wort „und\" durch das Wort „bis\" ersetzt.\n9. In § 24 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder von 64 kbit/s\" durch die Worte „bis zu 1 920 kbit/s\"\nersetzt.\n10. § 25 wird wie folgt geändert:\na)    Der bisherige Text wird Absatz 1.\nb)    Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Die Vorschriften über die Zusammenschaltungmöglichkeiten internationaler Fest-\nverbindungen in Anlagen nach Absatz 1, einschließlich der für die jeweiligen Telekommuni-\nkationsdienste getroffenen anderweitigen Regelungen, gelten auch für Kanäle, die auf\ninternationalen Festverbindungen gebildet werden.\"\n11. § 26 Abs. 3 wird gestrichen.\n12. In § 27 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.\n13. In§ 32 wird das Wort „und\" durch das Wort „bis\" ersetzt.\n14. § 33 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Internationale analoge Festverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1\nkHz, internationale digitale Festverbindungen mit Schrittgeschwindigkeiten von 50 Baud, von\n75 Baud, von 100 Baud und von 200 Baud sowie internationale digitale Festverbindungen für\nÜbertragungsgeschwindigkeiten von 9 600 bit/s bis zu 1 920 kbit/s können auch mit Mindest-\nüberlassungszeiten von drei Jahren oder von fünf Jahren überlassen werden.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                 1233\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt\nist.\n(2) Artikel 1 Nr. 6trittam 31. August 1989 in Kraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}