{"id":"bgbl1-1989-30-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":30,"date":"1989-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (5. ÄndVTKO)","law_date":"1989-06-26T00:00:00Z","page":1169,"pdf_page":1,"num_pages":62,"content":["1169\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1989                            Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 1989                                                                            Nr. 30\nTag                                                    Inhalt                                                                             Seite\n26. 6. 89    Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (5. ÄndVTKO)                                                       1169\n9028-1\n26. 6. 89    Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1231\n9028-2\n26. 6. 89    Dritte Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . .                        1234\n9028-3\n26. 6. 89    Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1260\n900-1-3-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1262\n„              fünfte Verordnung\nzur Anderung derTetekommunikationsordnung\n{5.AndVTKO)\nVom 26.Juni 1989\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Telekommunikationsordnung\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1\nS. 1761), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 892), wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Nummer 1.1.2.3 wird folgende Nummer 1.1.2.4 eingefügt:\n,, 1.1.2.4 1Telefon-Funkendeinrichtungen ....... 1                                     ja           I            ja             ja\".","1170                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. 1.4   Zusatzgeräte\n1.1.4.1    Handprogrammiersender .......... .              ja      ja         ja\n1.1.4.2    alle übrigen Zusatzgeräte .......... .          ja    nein       nein\".\nb) Absatz 6 wird gestrichen.\n2. In § 15 Nr. 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßarbeiten\"\nersetzt.\n3. § 19 Abs. 5 wird gestrichen.\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\na)    In Nummer 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßar-\nbeiten\" ersetzt.\nb)    Nummer 5 wird gestrichen.\n5. § 21 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. vom und zum Datenübermittlungsdienst. Erreichbar sind Wählanschlüsse der Gruppe L mit\neiner Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s {§ 88 Abs. 2 Nr. 3) und Wählanschlüsse\nder Gruppe P {§ 88 Abs. 3).\"\n6. In § 24 Nr. 3 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßarbeiten\"\nersetzt.\n7. § 28 wird wie folgt geändert:\na)    In Nummer 2 wird der Klammerhinweis ,,{§§ 116 bis 167)\" durch den Klammerhinweis\n,,{§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 112)\" ersetzt.\nb)    In Nummer 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßar-\nbeiten\" ersetzt.\n8. In § 32 Nr. 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßarbeiten\"\nersetzt.\n9. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,{2) Beim Datenübermittlungsdienst bestehen Dienstübergänge vom und zum Teletex-\ndienst, wenn Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400\nbit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 3) oder Wählanschlüsse der Gruppe P (§ 88 Abs. 3) benutzt werden.\"\n10. In§ 36 Nr. 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßarbeiten\"\nersetzt.\n11. § 52 wird wie folgt geändert:\na)    In Nummer 1 Buchstabe d wird der Klammerhinweis ,,{Anhang 4 §§ 10 und 14 bis 24)\" durch\nden Klammerhinweis ,,{Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31)\" ersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                     1171\nb)    In Nummer 4 werden die Worte „Meß- und Anderungsarbeiten\" durch das Wort „Meßar-\nbeiten\" ersetzt.\n12. In § 81 Nr.2.5.2 Spalte c Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden\nfolgende Buchstaben g und h angefügt:\n,,g) Speicherung eines Rufnummernverzeichnisses,\nh) Prüfen der persönlichen Identifikationsnummer und Sperre des Funktelefonanschlusses bei\nmehrmaliger Falscheingabe der persönlichen Identifikationsnummer.\"\n13. § 83 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 4 wird Nummer 1.3.2 gestrichen.\nb)   Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.\nc)   In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n,,Die Sozialgebühr wird nur für einen Telefonanschluß je Teilnehmer gewährt.\"\n14. § 84 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:\n„3.4      Sperre E ..................... a)     Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C\nwird der abgehende Telekommunika-\ntionsverkehr gesperrt,\nb) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.\"\nbb) In Nummer 8.1, 8.2 und 8.3 wird das Wort „Telefonanschluß\" durch die Worte „Telefon-\noder Universalanschluß\" ersetzt.\ncc) Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.3 a eingefügt:\n„8.3 a   Anrufweiterschaltung 4......       a)  Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer\neinschaltbare Anrufweiterschaltung zu\neinem im Einzelfall bestimmten anderen\nTelefon- oder Universalanschluß,\nb) Fernprogrammiermöglichkeit mittels des\nHandprogrammiersenders nach § 118\nAbs. 1 Nr. 13,\nc) der Anrufende erhält eine Ansage über\ndie Weiterschaltung.\"\ndd) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:\n„ 11      Reservekarten\n11.1     Reservekarte A ............... a)      Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C\neinmalige Bereitstellung einer Reserve-\nkarte,\nb) Aktivierung der Reservekarte zu einem\nvom Teilnehmer bestimmten Zeitpunkt.","1172                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n11.2       Reservekarte B ............... a)                           Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C\ndie wiederholte Bereitstellung einer Re-\nservekarte,\nb) Aktivierung der Reservekarte zu einem\nvom Teilnehmer bestimmten Zeitpunkt,\nc) Zusenden einer neuen Reservekarte.\n12         Entsperren            .................. Für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C die\nAufhebung einer Sperre auf Grund mehrma-\nliger Falscheingabe der persönlichen Identi-\nfikationsnummer.\"\nb) Dem Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4        Zielruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für Funkrufanschlüsse der Gruppe C mit\nEinzel-Funkrufnummer Empfang von Funk-\nrufsignalen in weiteren regionalen Berei-\nchen, die der Teilnehmer bestimmt hat und\ndie vom Rufenden auszuwählen sind.\"\nc)  Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Telefonanschlusses\" durch die Worte „Telefon- oder Uni-\nversalanschlusses\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Worte „Anrufweiterschaltung 3 (Absatz 1 Nr. 8.3) darf\" durch\ndie Worte „Anrufweiterschaltungen 3 und 4 (Absatz 1 Nr. 8.3 und 8.3 a) dürfen\" ersetzt.\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „Telefonanschlusses\" durch die Worte „Telefon- oder Uni-\nversalanschlusses\" ersetzt.\n15. § 85 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1        1Sperre B, C oder E ....................................... 1                               3 ' --\" .\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4         Reservekarten\n4.1        Reservekarte A                ........................................ .                   65,--\n4.2        Reservekarte B\n4.2.1      für die erstmalige Bereitstellung ........................ .                               65,--\n4.2.2      für jede weitere Bereitstellung einer Reservekarte, je Reserve-\nkarte .................................................. .                                20,--\".\nb) Nach Absatz 2 b wird folgender Absatz 2 c angefügt:\n,,(2 c) Für die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit Zielruf\nwird keine einmalige Gebühr erhoben.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                                  1173\nc)     Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.2 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:\n„3.3     1Sperre E     .......................... j                            3,--            \"\nbb) In Nummer 8.1.1 wird die Betragsangabe „ 133,--\" durch die Betragsangabe „98,--\"\nersetzt.\ncc) In Nummer 8. 1.2 wird die Betragsangabe „ 153,--\" durch die Betragsangabe „ 118,--\"\nersetzt.\ndd) In Nummer 8.2 wird die Betragsangabe „ 135,40\" durch die Betragsangabe „ 125,--\"\nersetzt.\nee) In Nummer 8.3 wird die Betragsangabe „ 135,40\" durch die Betragsangabe „98,--\"\nersetzt.\nff) Nach Nummer 8.3 wird folgende Nummer 8.3 a eingefügt:\nII\n„8.3 a         Anrufweiterschaltung 4 ..... 1                        108,--\ngg) Nach Nummer 12.3 wird folgende Nummer 13 angefügt:\n„ 13     Zielruf für\n13.1     Funkrufanschluß der Gruppe CA ..                                3,--\n13.2     Funkrufanschluß der Gruppe CB ..                                5, --\n13.3     Funkrufanschluß der Gruppe CC ..                              10,--\nd)    Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Für das Entsperren eines Funktelefonanschlusses der Gruppe C (§ 84 Abs.1 Nr. 12) wird\neine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.\"\n16. In§ 88 Abs. 3 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 8\nangefügt:\n,,8.       64 kbit/s.\"\n17. § 91 Abs. 5 wird wie folgt geändert:\na)    In Spalte c wird\nin Nummer 2.1 die Betragsangabe„ 140,--\" durch die Betragsangabe„ 120,--\",\nin Nummer 2.2 die Betragsangabe„ 180,--\" durch die Betragsangabe„ 160,--\",\nin Nummer 2.3 die Betragsangabe „ 180,--\" durch die Betragsangabe „ 160,--\",\nin Nummer 2.4 die Betragsangabe „250,--\" durch die Betragsangabe „220,--\",\nin Nummer 2.5 die Betragsangabe „350,--\" durch die Betragsangabe „320,--\" und\nin Nummer 2.6 die Betragsangabe „450,--\" durch die Betragsangabe „420,--\" ersetzt.\nb)    Nach Nummer 2.7 wird folgende Nummer 2.7 a eingefügt:\n,,2.7 a 164 kbit/s ................ - - - - - - - . - • • • • · · · · · · · · · · · · I    1500,--","1174                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n18. § 92 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Nr. 7 Spalte b und Nr. 8 Spalte c wird jeweils das Wort „Basisbandgeräte\" durch\ndas Wort„ Einrichtungen\" ersetzt.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nc)  In Absatz 7 Nr. 9 Spaltebund Nr. 10 Spalte c wird jeweils das Wort „Basisbandgeräte\" durch\ndas Wort„ Einrichtungen\" ersetzt.\n19. § 93 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 Nr. 10 wird gestrichen.\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 11.1 Spalte b wird das Wort „Anschlußgerät\" durch das Wort „Einrichtung\"\nersetzt.\nbb) In den Nummern 11.2 und 11.3 wird in Spalte b jeweils das Wort „Basisbandgerät\" durch\ndas Wort „Einrichtung\" ersetzt.\ncc) Nummer 13 wird gestrichen.\ndd) Die Nummern 18 bis 20 werden wie folgt gefaßt:\n„ 18       Ersatzanschalteeinrichtung für\n18.1       Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s                  30,--\n18.2       Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s\n18.2.1     ohne Tastenfeld ........................ .                 30,--\n18.2.2     mit Tastenfeld .......................... .                60,--\n18.3       Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 1200,\n1200/75, 2400, 4800 und 9600 bit/s\n18.3.1     ohne Asynchron-Synchron Umsetzung\n18.3.1.1   in Geräteausführung ................... .                  64,--\n18.3.1.2   in Einschubausführung ................. .                  50,--\n18.3.2     mit Asynchron-Synchron Umsetzung\n18.3.2.1   in Geräteausführung .......... ; ........ .                78,--\n18.3.2.2   in Einschubausführung ................. .                  64,--\n18.4       Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 2400,\n4800 und 9600 bit/s\n18.4.1     ohne Tastenfeld\n18.4.1.1   in Geräteausführung ................... .                  64,--","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                     1175\n18.4. 1.2 in Einschubausführung ..................                     50,--\n18.4.2    mit Tastenfeld und X.21 bis-Schnittstelle, als\nGeräteausführung .......................                    150,--\n18.5      Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s                   110,--\n18.6      Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s\n(Mehrkanalanschluß) ....................                    110,--\n18.7      Wählanschlüsse der Gruppe P mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s                   170,--\n19        Aufnahme- oder Ersatzaufnahmerahmen\nfür Einrichtungen nach Nummer 18. 1 bis\n18.4 in Einschubausführung, je Aufnahme-\nrahmen .................................                     60,--\n20        Ersatzstromversorgungsei nri chtu ngen in\nII\nEinschubausführung .....................                     25,--\n.20. § 108 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 wie folgt gefaßt:\n„6      Anrufweiterschaltungen\n6.1     Anrufweiterschaltung 1......    a)   Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-\nmer einschaltbare Weiterschaltung ankommen-\nder Verbindungen zu einem im Einzelfall be-\nstimmten anderen Anschluß,\nb) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß sei-\nne Verbindung weitergeschaltet wurde,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nzu dem seine Verbindung weitergeschaltet\nwurde,\nc) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß es\nsich um eine weitergeschaltete Verbindung\nhandelt,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nvon dem die weitergeschaltete Verbindung\nausgegangen ist.","1176                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n6.2       Anrufweiterschaltung II.....      a)  Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-\ntionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-\nmerei nschaltbare Weiterschaltung ankommen-\nder Verbindungen nach 15 Sekunden zu einem\nim Einzelfall bestimmten anderen Anschluß,\nb) Möglichkeit, die Verbindung vor der Anrufwei-\nterschaltung entgegenzunehmen,\nc) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß\nseine Verbindung weitergeschaltet wurde,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nzu dem seine Verbindung weitergeschaltet\nwurde,\nd) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-\nschluß\naa) werden Informationen übermittelt, daß es\nsich um eine weitergeschaltete Verbindung\nhandelt,\nbb) werden Informationen über die Rufnum-\nmer des Universalanschlusses übermittelt,\nvon dem die weitergeschaltete Verbindung\nausgegangen ist.\"\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Anrufumleitungen und\" gestrichen und die\nAngabe „Absatz 1 Nr. 6 und 7\" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 6\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1 werden die Worte „Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung\ndürfen\" durch die Worte „Anrufweiterschaltung darf\" ersetzt und die Worte „umge-\nleitet oder\" und „Anrufumleitung oder\" gestrichen.\ncc) In Nummer 2 werden die Worte „Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung\nwerden\" durch die Worte „Anrufweiterschaltung wird\" ersetzt und die Worte „umge-\nleitet oder\" gestrichen.\ndd) In Nummer 3 werden die Worte „der Anrufumleitung und\" gestrichen.\n21. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na)  Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6        Anrufweiterschaltungen\n6.1       Anrufweiterschaltung 1, je Basisanschluß .... .           3,--\n6.2       Anrufweiterschaltung II, je Basisanschluß ... .           5,--\nb)  Nummer 7 wird gestrichen.\n22. § 115 wird wie folgt geändert:\na)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a)   Bei Kündigung eines Temexanschlusses und gleichzeitiger erneuter Bereitstellung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                   1177\neines Temexanschlusses mit umfangreicheren Leistungsmerkmalen wird für die betriebs-\nfähige Bereitstellung des neuen Temexanschlusses anstelle der Gebühren nach Absatz 1\neine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.\"\nb)    Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen werden bei Über-\nschreitung der festgelegten Höchstgrenzen der Übermittlung von Fernwirkinformationen je\nAnschluß folgende Zuschlagsgebühren erhoben:\n1.    Bei Temexanschlüssen der Ausführung A, B, C oder Deine Zuschlagsgebühr in Höhe der\ndoppelten Grundgebühr des jeweiligen Temexanschlusses, wenn im Abrechnungszeit-\nraum einer planmäßigen Fernmelderechnung die Menge der übermittelten Fernwirkin-\nformationen bis zum Doppelten der in den Standard-Leistungsbeschreibungen des je-\nweiligen Temexanschlusses festgelegten Höchstgrenze betragen hat.\n2.     Bei Temexanschlüssen der Ausführungen F und G eine Zuschlagsgebühr in Höhe der\nGrundgebühr des jeweiligen Temexanschlusses, wenn im Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen Fernmelderechnung die Menge der übermittelten Fernwirkinformationen\nbis zum Doppelten der in den Standard-Leistungsbeschreibungen (Buchstabe a) des je-\nwei I igen Temexanschl usses festgelegten Höchstgrenze betragen hat.\"\n23. Nach§ 115 werden folgende Paragraphen 11 Sa und 11 Sb eingefügt:\n,,§115a\nBesondere Betriebsmöglichkeiten\nFür Temexanschlüsse werden als besondere Betriebsmöglichkeit Ersatzanschalteeinrich-\ntungen angeboten.\n§ 115 b\nGebühren für besondere Betriebsmöglichkeiten\nFür Ersatzanschalteeinrichtungen werden je Einrichtung monatliche Gebühren von 10,-- DM\nerhoben.\"\n24. In § 116 wird nach Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt,                  und es wird folgende\nNummer 10 angefügt:\n,, 10. Telefon-Funkendeinrichtungen.\"\n25. § 117 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 2.41 durch folgende Nummern 2 bis 2.27.2 ersetzt:\n„2              Spezialtelefone\n2.1              Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld            12,30   547,20       5, 10\n2.2              Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ......         12,30   547,20       5, 10\n2.3              Doppeltelefon mit Tastenfeld ............           11,80   476,50       4,45\n2.4              Einbautelefon mit Tastenfeld ............           13,70   694,25       6,45\n2.5              Telefon mit Anschaltemöglichkeit für\nKopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld ..           13,40   595, 10      5,50\n2.6              Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-\nfeld ............................. ·. · · · · ·      7,80   346,60       3,25\n2.7              Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld ...          7,80   346,60       3,25","1178                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.8     Telefon Modell Junior mit Tastenfeld .... .          5,20    263,35     2,45\n2.9     Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ... .         15,70    694,25     6,85\n2.10    Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld\n2.10.1  Modell 11 ............................. .           14,30    445,--     4 ,--\n2.10.2  Modell 12 ............................. .           20,30    669,--     6 --\n'\n2.11   Telefon mit Datentaste und Direktwahl\nmit Tastenfeld ......................... .           8,20    364,80     3,35\n2.12   Telefon Modell 80 für einfache Datenüber-\ntragung mit Tastenfeld ................. .           10,40    526,70     4,90\n2.13   Telefon mit Datenübertragungsbaugruppe\nmit Tastenfeld\n2.13.1 in Grundausstattung ............. : ..... .          27,40  1 242,60    11,55\n2.13.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählauto-\nmat) .................................. .             5, 10   228,--     2, 10\n2.14   Telefon mit Kartenleseeinrichtung und\nTastenfeld\n2.14.1 in Ausstattung 1 ....................... .           50,--  2 227,55    20,60\n2.14.2 in Ausstattung 2 ....................... .           80,--  3 607,--    33,35\n2.15   Clubtelefon mit Tastenfeld\n2.15.1 in Ausstattung 1 ...................... .            42,40\n2.15.2 in Ausstattung 2 ...................... .            62,40\n2.16   Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld ... .            107,40\n2.17   Taxitelefon nur für ankommende Gesprä-\nche ...........................•.......              22,30\n2.18   Schnurloses Telefon mit Tastenfeld\n2.18.1 Modell Sinus 11 ........................ .           29,60  1 322,--    12,40\n2.18.2 Modell Sinus 12 ........................ .           32,70  1 461,--    13,70\n2.19   Abfragetelefon Modell 83 für Datenend-\neinrichtungen, mit Tastenfeld ......... .            49,60\n2.20   Telefon Modell Attache duo mit Tastenfeld\n2.20.1 in Grundausstattung .................. .             10,30    456,--     4,30\n2.20.2 Zusatz zur Grundausstattung (Gebühren-\nweiche) ............................... .             1, 15    50,80     0,55\n2.21   Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld ..        nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2.22   Telefon mit eingebautem Gebührenanzei-\nger für Festanschlüsse, mit Tastenfeld .....          7,30    350,--     3,25\n2.23   Telefon mit Tastenfeld und Programm-\ntasten zum Aktivieren von Leistungsmerk-\nmalen einer Telefonanlage\n2.23.1 ohne Flash-Funktion .................. .              6,25    278, 15    2,55\n2.23.2 mit Flash-Funktion .................... .             9,45    420,65     3,90\n2.24   Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe\n2.24.1 in Ausstattung 1 ....................... .            7,50\n2.24.2 in Ausstattung 2 ....................... .           33,80","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                    1179\n2.25          Notruftelefon\n2.25.1        als erstes Telefon einer Endstelle .........      60,--\n2.25.2        als zusätzliches Telefon einer Endstelle ...      48,--\n2.26          Telefon Modell tippit mit Tastenfeld    ....       11,20  512,--         4,80\n2.27          Digitales Telefon Modell octophon\n2.27.1        Grundausstattung ...................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2.27.2        Ergänzungsausstattung ................. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\".\nb)    In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 2.34 und 2.36 bis 2.38\" durch die Angabe „Nr. 1 bis\n2.17\" ersetzt.\nc)     In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1.2 bis 2.38\" durch die Angabe „Nr. 1.2 bis 2.18.2\" ersetzt.\n26. Nach§ 117 wird folgender§ 117 a eingefügt:\n,,§ 117 a\nGebühren für Telefon-Funkendeinrichtungen\n( 1) Für tei Inehmereigene Funktelefone in einfachen Endstellen an Funktelefonanschlüssen\nder Gruppe C werden einmalige Gebühren nach§ 167 erhoben.\n(2) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Funktelefone in einfachen Endstellen von Fall\nzu Fall werden Gebühren nach Aufwand (§ 165) erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Funktelefones nach den\nAbsätzen 1 und 2 ein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von\n1/100 der einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiges teilnehmereigenes Funk-\ntelefon gegen ein grundüberholtes Funktelefon desselben Typs und der gleichen Ausstattung\nim Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2 ausgetauscht werden.\nAls einmalige Gebühr für das grundüberholte Funktelefon wird eine Gebühr in Höhe von 1/2\nder einmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\"\n27. § 118 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 1 werden nach Nummer 10 folgende Nummern 11 bis 13 angefügt:\n„ 11         Regel barer Hörverstärker ............. .           3, 15 117,--         1,05\n12           Steuergerät                                         8,80  328,--         2,90\n13           Handprogrammiersender ............. .               8, -- 375,--\nb)    In Absatz 2 Nr. 7 wird in der Spalte e die Betragsangabe „2, 10\" durch die Betragsangabe\n,,82, 10\" ersetzt.\nc)    In Absatz 7 werden nach den Worten „an Universal- und Festanschlüssen\" die Worte „sowie\nfür den Handprogrammiersender\" eingefügt.\n28. In § 120 Abs. 1 Nr. 1 wird in Spalte b die Angabe „2 und\" gestrichen.\n29. § 121 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen werden folgende Gebüh-\nren erhoben:","1180                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPosteigen           Teilnehmereigen\nNr.              Mehrdienstendeinrichtungen              monatliche     einmalige      monatliche\nGrundgebühr      Gebühr       Grundgebühr\nDM            DM              DM\na                            b                                C             d               e\n1       In einfachen Endstellen an Telefon- und\nFestanschlüssen\n1. 1   Modell MultiTel 3 .......................           nach§ 167 nach§ 167 nach§167\n1.2    Modell MultiTel 4 .......................           nach§167 nach§167 nach§ 167\n1.3    Modell MultiKom ........................                --         nach§ 167 nach§167\n2       in einfachen Endstellen an Universalan-\nschlüssen\n2.1     Modell MultiTel 5 .......................               --         nach§ 167 nach§ 167\"\nb)  In Absatz 5 werden die Worte „in einfachen Endstellen an Universalanschlüssen\" durch die\nWorte „nach Absatz 1 Nr. 1.3 und 2.1\" ersetzt.\n30. § 122 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen                Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne         Instand-     einmalige    monatliche\nNr.           Anpassungseinrichtungen\nInstand-        haltung      Gebühr        Grund-\nhaltung                                    gebühr\nDM             DM            DM           DM\na                       b                         C               d            e              f\n„1        Anpassungsei n ri chtu ngen für\nserielle Übertragung\n1. 1      Modemgerät\n1.1.1     MDG 1200-05 bis -09\n1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21, V.23 und V.25bis ......         28,--           15,--    1 260,--         15,--\n1.1.2     MDG 2400-01 bis-09\n2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.26bis und V.25bis ..          31,--           17,--    1 519,--         17,--\n1.1.3     MDG 2400-11 bis-19\n2400/1200 bit/s, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis/V 22\nund V .25bis ....................          38,--           17,--    1 507,--         17,--","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                          1181\nPosteigen            Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne        Instand-  einmalige   monatliche\nNr.        Anpassungseinrichtungen           Instand-      haltung    Gebühr       Grund-\nhaltung                               gebühr\nDM           DM         DM           DM\na                     b                         C             d         e            f\n1.1.4  M DG 4800-01 bis -09\n4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.27ter und V.25bis ..          43,--         19,--  1 720,--        19,--\n1.1.5  MDG 19k2-21 bis-29\nbis zu 19200 bit/s in Sonderaus-\nführung nach CCITT-Empfehlung\nV.21 und V.22bis, Mehrfrequenz-\nträgerverf ahren .................        150,--         43,--  6 300,--        43,--\n1.1.6  MDG in Sonderausführung ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167\n1.2    Modembaugru ppe\n1.2.1  MDB 1200-05 bis -09\n1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21, V.23 und V.25bis ......         23,--         15,--  1 035,--        15,--\n1.2.2  M DB 2400-01 bis -09\n2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.26bis und V.25bis ..          27,50         17,--  1 350,--        17,--\n1.2.3  MOB 2400-11 bis-19\n2400/1200 bit/s, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis/V 22\nund V.25bis .....................          33,--         17,--  1 400,--        17,--\n1.2.4  MDB 4800-01 bis -09\n4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.27ter und V.25bis ..          40,--         19,--  1 600,--        19,--\n1.2.5  MDB in Sonderausführung ....... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167\n1.3    Modemmodul\n1.3.1  MDM 1200-05 bis-09\n1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21, V.23 und V.25bis ......         15,--         15,--    630,--         15,--\n1.3.2  MDM 2400-01 bis-09\n2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.26bis und V.25bis ..          18,50         17,--    905,--         17,--\n1.3.3  MDM 2400-11 bis-19\n2400/1200 bit/s, duplex, nach\nCCITT-Empfehl ung V .22bis/V 22\nund V.25bis . - ...... - ...........       26,--         17,--  1 274,--         17,--\n1.3.4  M DM 4800-01 bis -09\n4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.27ter und V.25bis ..          32,--         19,--   1 278,--        19,--","1182                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne         Instand- einmalige   monatliche\nNr.           Anpassungseinrichtungen          Instand-       haltung   Gebühr       Grund-\nhaltung                               gebühr\nDM            DM        DM           DM\na                      b                          C              d         e            f\n1.3.5    MDM in Sonderausführung          ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167\n2        Anpassungsei nri chtu ngen für pa-\nrallele Übertragung\n2.1      Modemgerät\n2.1.1    D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung\nV. 19, als Zentralstation ...........       85,--          33,--  3 800,--       33,--\n2.1.2    D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung\nV.20, als Zentralstation ..........         85,--          33,--  3 800,--       33,--\n2.1.3    D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung\nV.20, als Außenstation ...........          15,--          13,--    749,--        13,--\n2.2      Modemmodul\n2.2.1    MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh-\nlung V.20, als Außenstation ohne\nWählautomat ...................             13,--          13,--    590,--        13,--\n2.2.2    MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh~\nlung V.20, als Außenstation mit\nWählautomat ...................             23,--          18,--  1 035,--        18,--\n3        Zusätze für Anpassungsei n ri eh-\ntungen\n3.1      Gestelleinsatz MGE 4 bis 9 für die\nAufnahme von Anpassungsei n-\nrichtungen einschließlich Strom-\nversorgung .....................            53,--          20,--  2 600,--        20,--\n3.2      Stromversorgungseinrichtung für\nGestelleinsätze .................           26,50          10,--  1 300,--        10,--\".\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilneh-\nmereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spaltend und f)\nwerden auf Antrng des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)\nfolgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                                                 1183\nMonatliche Einmalige\nNr.                              Grundservice                                                     Gebühr     Gebühr\nDM         DM\na                                         b                                                         c          d\n1       Grundgebühr, je Einrichtung.......... . . . . . . . . . . . . . . . . .                         5,--\n2       Wegeleistungen, je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             --         65,--\n3       Entstörungsleistungen, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    --        100,--\n4       Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer\nAnpassungseinrichtung, die durch eine Änderung der\nBetriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-\ngeschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-\nden, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    --        100,--\"\nc)   In Absatz 4 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 3 Nr. 2)\" durch den Klammerhinweis\n,,(Absatz 3 Nr. 3)\" ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-\nlungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 3 erhoben.\"\n31. In§ 123 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „der Gruppe 2 und\" gestrichen.\n32. In§ 124 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender\nBuchstabe d angefügt:\n,,d)    mit Systempaket D.\"\n33. § 140 a wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 4\nangefügt:\n,,4      Systempaket D.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Telefonanlagen connex T werden nur mit einem Systempaket A oder Boder C oder\nD überlassen. Telefonanlagen connex T mit Systempaket C werden nur mit Systemtelefonen\nconnex Tin Komfortausstattung A und Telefonanlagen connex T mit Systempaket D nur mit\nSystemtelefonen connex Tin Grund- oder Komfortausstattung B überlassen.\"\nc)   Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:\n,,(2 a) Für die zentrale Einrichtung der Telefonanlage connex T mit einem Systempaket D\nbestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:\n1.    mindestens ein Anschalteorgan für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-\nfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,\n2.    mindestens zwei Anschalteorgane für Systemtelefone connex T (ein Systemtelefon gilt\nals Abfragestelle),\n3.    Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau.\nDer Endausbau ist produktspezifisch begrenzt.","1184                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2 b) Eine Umrüstung der Telefonanlagen connex T ist nur von Systempaket A oder Boder\nC nach A oder B oder C oder D möglich. Eine Umrüstung der Systemtelefone ist nur von\nAusstattung A in Ausstattung B möglich.\"\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Rufnummerngeber\" die Worte „bis zu 200 Ziele\"\nangefügt.\nbb) Nach Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es werden die Nummern\n11 bis 15 sowie folgender Satz angefügt:\n,, 11. Berechtigungsumschaltung,\n12.    Technische Maßnahmen zur Verhinderung von Verbindungen,\n13.    Sperreinrichtung,\n14.    Gegensprechen,\n15.     Rückrufaufforderung im Display.\nDie Leistungsmerkmale nach Nummer 12 bis 15 werden nur in Verbindung mit einem\nSystempaket D überlassen.\"\ne) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:\n1.    Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,\n2.     Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,\n3.     Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,\n4.     Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.\nDie Leistungsmerkmalpakete werden nicht nebeneinander überlassen.\"\n34. § 140 b wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 3.3 wird folgende Nummer 3.4 eingefügt:\n,,3.4 1Systempaket D ....................... 1 nach§ 167 1 nach§ 167 1nach§ 167\".\nbb) In Nummer 5.2 Spalte b werden nach dem Wort „Komfortausstattung\" die Worte „A\noder B\" eingefügt.\ncc) Nummer 6 wird folgt gefaßt:\n„6      Leistungsmerkmal der Ergänzungsaus-\nstattung\n6.1     Leistungsmerkmalpaket 1 .............       nach§ 167 nach§ 167  nach§ 167\n6.2     Leistungsmerkmalpaket 2 .............       nach§ 167 nach§ 167  nach§ 167\n6.3     Leistungsmerkmalpaket 3 .............       nach§ 167 nach§ 167  nach§ 167\n6.4     Leistungsmerkmalpaket 4 .............       nach§ 167 nach§ 167  nach§ 167\n6.5     Einzelne weitere Leistungsmerkmale ..       nach§ 167 nach§ 167 nach§167\".\nb)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Im Falle der Umrüstung von Systemtelefonen werden neben den Umrüstungsge-\nbühren nach § 164 Abs. 6 b nach erfolgter Umrüstung die monatlichen Gebühren für\nSystemtelefone in Ausstattung B erhoben. Bei Umrüstung teilnehmereigener Systemtele-\nfone werden einmalige Gebühren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den System-\ntelefonen in Ausstattung A und den Systemtelefonen in Ausstattung B erhoben.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                     1185\n35. § 146 wird wie folgt geändert:\na)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird der Klammerhinweis,,(§ 155 Nr. 2.10.1)\" durch den Klammerhinweis\n,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.5.1 )\" ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird der Klammerhinweis ,,(§ 155 Nr. 1.2)\" durch den Klammerhinweis\n,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 1.2)\" ersetzt.\nb)     In Absatz 3 wird der Klammerhinweis,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.28.1)\" durch den Klammerhinweis\n,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.14. 1)\" ersetzt.\nc)      In Absatz 4 wird der Klammerhinweis ,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.36)\" durch den Klammerhinweis\n,,(§ 155 Abs. 1 Nr. 2.22)\" ersetzt.\n36. In § 147 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Die in Absatz 2 genannten Ausbaumöglichkeiten für Vermittlungseinrichtungen\nmittlerer Wähl anlagen können produktspezifisch unter- oder überschritten werden.\"\n37. § 148 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 wird Nummer 1.1 wie folgt gefaßt:\n„ 1. 1           Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-\nbau\n1.1.1            mit Abfragestelle AFT ................ .         321,40   16 480,--      90,60\n1.1.2            mit Abfragestelle basis ............... .        274,40  13 400,--       77,40\".\nb)     Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Für Vermittlungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 1.1.1, 1.1.2, 2.1.1, 2.2.1 und 3.1\ndie im produktspezifischen Ausbau nach § 147 Abs. 2 a überlassen werden, sind die Gebüh-\nren entsprechend dem jeweiligen Ausbau um die Gebühren für Anschalteorgane für An-\nschlüsse (Absatz 1 Nr. 1.2.1, 2.1.2.1, 2.2.2.1.1, 2.2.2.1.2 oder 3.2.1.1) und für Anschalteorgane\nfür Nebenstellen (Absatz 1 Nr. 1.2.2, 2.1.2.2, 2.2.2.2 oder 3.2.2) zu reduzieren oder zu er-\nhöhen. Die Zuordnung zur jeweiligen Baustufe wird durch die produktspezifische Reduzie-\nrung oder Erhöhung der Anschalteorgane nach § 147 Abs. 2 nicht geändert.\"\nc)     In Absatz 2 Nr. 4 und 5 wird nach dem Wort „Abfragestelle\" jeweils der Klammerhinweis\n,,(soweit vorgeleistet)\" angefügt.\nd) An Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n,,Der Ermäßigungsbetrag wird mit Restgebühren für die ausgewechselten Endeinrichtun-\ngen verrechnet.\"\n38. Dem§ 150 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Der Ermäßigungsbetrag wird mit Restgebühren für die ausgewechselten Endeinrichtungen\nverrechnet.\"\n39. In§ 155 Abs. 1 werden die Nummern 2 bis 2.36 durch folgende Nummern 2 bis 2.22 ersetzt:\n„2                 Spezialtelefone\n2.1                Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld               10,80     480,--        4,45\n2.2                Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld    ........       10,80     480,--        4,45\n2.3                Doppeltelefon mit Tastenfeld ...............           10,40     418,--        3,90","1186                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2.4     Einbautelefon mit Tastenfeld .............. .           12,--    609,--   5,65\n2.5     Telefon mit Tastenfeld und Programmtasten\nzum Aktivieren von Leistungsmerkmalen\neiner Telefonanlage\n2.5.1   ohne Flash-Funktion ....................... .            5,50    244,--   2,25\n2.5.2   mit Flash-Funktion ........................ .            8,30    369,--   3,40\n2.6     Telefon mit Anschaltemöglichkeit für Kopf-\nhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld ........ .           11,75    522,--   4,85\n2.7     Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger\n2.7.1   für 16-kHz-Zählung, Modell 712 und 752, mit\nTastenfeld ............................... .              6,40    307,--   2,85\n2.7.2  für Gleichstromzählung, Modell 752, mit\nTastenfeld ............................... .              5,75    276,--   2,55\n2.8    Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tastenfeld ..             6,85    304,--   2,85\n2.9    Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld ..... .           6,85    304,--   2,85\n2.10   Telefon Modell Junior mit Tastenfeld ....... .            4,55    231,--   2, 15\n2.11   Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ...... .           13,75    609,--   6,--\n2.12   Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld\n2.12.1 Modell 11 ................................ .             12,55    390,40   3,50\n2.12.2 Modell 12 ................................ .             17,80    587,--   5,30\n2.13   Schnurloses Telefon mit Tastenfeld\n2.13.1 Modell Sinus 11 ........................... .            25,95  1 159,65  10,85\n2.13.2 Modell Sinus 12 ........................... .            28,70  1 281,60  12,--\n2.14   Telefon Modell Attache duo mit Tastenfeld\n2.14.1 in Grundausstattung ...................... .              9,--    400,--   3,75\n2.14.2 Zusatz zur Grundausstattung (Gebühren-\nweiche) ................................... .             1,--     44,55   0,45\n2.15   Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld ..... .     nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2.16   Telefon mit Datentaste und Direktwahl mit\nTastenfeld ............................... .              7,20    320,--   2,95\n2.17   Telefon Modell 80 für einfache Datenübertra-\ngung mit Tastenfeld ....................... .             9, 15   462,--   4,30\n2.18   Telefon mit Datenübertragungsgruppe mit\nTastenfeld\n2.18.1 in Grundausstattung ...................... .             24,05  1 090,--  10, 15\n2.18.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählautomat) .               4,45    200,--   1,85\n2.19   Telefon Modell mit Kartenleseeinrichtung\nund Tastenfeld\n2.19.1 in Ausstattung 1 ....................... .               43,90  1 954,--  18,05\n2.19.2 in Ausstattung 2 ....................... .               70,20  3 164,--  29,25\n2.20   Mithörtelefon ......................... .          nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2.21   Digitales Telefon Modell octophon\n2.21.1 Grundstattung ........................ .           nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2.21.2 Ergänzungsausstattung ................. .          nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2.22   Telefon Modell tippit mit Tastenfeld ..... .              9,80    449,--   4,20\".","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                                 1187\n40.  In § 156 Abs. 1 werden nach Nummer 9 folgende Nummern 10 bis 12 angefügt:\n„ 10            Regelbarer Hörverstärker ..... .        169,70                        169,70\n11              Steuergerät ................. .                           7,75        288,--           2,60\n12              Handprogrammiersender ..... .                             7, --       328,95              \"\n41. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1)     Für Mehrdienstendeinrichtungen in Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:\nPosteigen            Teilnehmereigen\nNr.                     Mehrdienstendeinrichtungen                monatliche      einmalige      monatliche\nGrundgebühr       Gebühr       Grundgebühr\nDM             DM              DM\na       b                                                             C              d               e\n1       Modell MultiTel 3 ...........................          nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n2        Modell MultiTel 4 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n3        Modell Multi Korn ...........................              --          nach§ 167 nach§167\".\n42. § 159 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen                  Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne          Instand-     einmalige    monatliche\nNr.             Anpassungseinrichtungen\nInstand-        haltung       Gebühr        Grund-\nhaltung                                     gebühr\nDM              DM            DM           DM\na                         b                         C                d            e              f\n„1          Anpassungsei n ri chtu ngen für\nserielle Übertragung\n1. 1        Modemgerät\n1. 1. 1     MDG 1200-05 bis-09\n1200/300 bit/s nach CCITJ-Empfeh-\nlung V.21, V.23 und V.25bis ......         24,55           13, 15    1 105,25          13, 15\n1.1.2       MDG 2400-01 bis-09\n2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.26bis und V.25bis ..          27,20           14,90     1 332,45          14,90\n1.1.3       M DG 2400-11 bis -19\n2400/1200 bit/s, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis/V 22\nund V.25bis ....................           33,35           14,90     1321,95           14,90\n1.1.4       M DG 4800-01 bis -09\n4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.27ter und V.25bis ..          37,70           16,70      1508,75         16,70","1188                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPosteigen            Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne         Instand-  einmalige   monatliche\nNr.         Anpassungseinrichtungen                          haltung    Gebühr       Grund-\nInstand-\nhaltung                                gebühr\nDM            DM         DM           DM\na                    b                           C              d         e            f\n1.1.5   MDG 19k2-21 bis -29\nbis zu 19200 bit/s in Sonderaus-\nführung nach CCITT-Empfehlung\nV.21 und V.22bis, Mehrfrequenz-\nträgerverfahren .................          131,60          37,70  5 526,30        43,--\n1.1.6   MDG in Sonderausführung         ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167\n1.2     Modembaugru ppe\n1.2.1   MOB 1200-05 bis -09\n1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21, V.23 und V.25bis ......          20,20          13, 15   907,90        13, 15\n1.2.2   M DB 2400-01 bis -09\n2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.26bis und V.25bis ..           24, 10         14,90  1 184,20        14,90\n1.2.3   MOB 2400-11 bis-19\n2400/ 1200 bit/s, du pi ex, nach\nCCITT-Empfehl ung V.22bis/V 22\nund V.25bis .....................           28,95          14,90  1 228, 10       14,90\n1.2.4   MOB 4800-01 bis -09\n4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.27ter und V.25bis ..           35, 10         16,70  1 403,50        16,70\n1.2.5   MOB in Sonderausführung ....... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167\n1.3     Modemmodul\n1.3.1   MDM 1200-05 bis -09\n1200/300 bit/s nach CCITT-Empfeh-\nlung V.21, V.23 und V.25bis ......          13, 15         13, 15   552,65        13, 15\n1.3.2   MDM 2400-01 bis-09\n2400 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.26bis und V.25bis ..           16,20          14,90    793,85        14,90\n1.3.3   MDM 2400-11 bis-19\n2400/ 1200 bi t/s, du pi ex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis/V 22\nund V.25bis ....................            22,80          14,90  1117,55         14,90\n1.3.4   MDM 4800-01 bis-09\n4800 bit/s, halbduplex, nach CCITT-\nEmpfehlung V.27ter und V.25bis ..           28,05          16,70   1 121,05       16,70\n1.3.5   MDM in Sonderausführung ...... nach §167 nach §167 nach §167 nach §167","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                              1189\nPosteigen             Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne         Instand-  einmalige    monatliche\nNr.            Anpassungseinrichtungen\nInstand-       haltung    Gebühr        Grund-\nhaltung                                 gebühr\nDM            DM         DM            DM\na                        b                         C              d           e             f\n2          Anpassungseinrichtungen für pa-\nrallele Übertragung\n2.1        Modemgerät\n2.1.1      D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung\nV.19, als Zentralstation ..........         74,55          28,95   3 333,35        28,95\n2.1.2      D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung\nV.20, als Zentralstation ..........         74,55          28,95   3 333,35        28,95\n2.1.3      D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung\nV.20, als Außenstation ...........          13, 15         11,40     657,--         11,40\n2.2        Modemmodul\n2.2.1      MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh-\nlung V.20, als Außenstation ohne\nWählautomat ...................             11,40          11,40     517,55        11,40\n2.2.2      MED 20 P-A nach CCITT-Empfeh-\nlung V.20, als Außenstation mit\nWählautomat ...................              20,20          15,80     907,90        15,80\n3          Zusätze für Anpassungsei nrich-\ntungen\n3.1       Gestelleinsatz MGE 4 bis 9 für die\nAufnahme von Anpassungsein-\nrichtungen einschließlich Strom-\nversorgung .....................             46,50          17,55   2 280,70        17,55\n3.2       Stromversorgungseinrichtung für\nGestelleinsätze .................            23,25           8,80   1 140,35       8,80.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilneh-\nmereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spaltend und f)\nwerden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)\nfolgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:\nMonatliche    Einmalige\nNr.                               Grundservice                              Gebühr        Gebühr\nDM            DM\na                                      b                                       C              d\n1     Grundgebühr, je Einrichtung ...........................                 4,40          --\n2     Wegeleistungen, je Auftrag ... - ........... - .... - .......          --            57,--","1190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nMonatliche Einmalige\nNr.                          Grundservice                          Gebühr     Gebühr\nDM          DM\na                                 b                                  C          d\n3   Entstörungsleistungen, je Einrichtung ...................        --         87,70\n4   Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer\nAnpassungseinrichtung, die durch eine Anderung der\nBetriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-\ngeschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-\nden, je Einrichtung ....................................         --       87,70\".\nc)     In Absatz 4 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 3 Nr. 2)\" durch den Klammerhinweis\n,,(Absatz 3 Nr. 3)\" ersetzt.\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(7) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-\nlungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 3 erhoben.\"\n43. § 163 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 6 werden nach dem Wort „Universalanschlüssen\" die Worte „und Festanschlüssen\nmit digitalen Anschaltepunkten\" eingefügt.\nb)     Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:\n,,(8) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Funktelefonen an Funktelefon-\nanschlüssen der Gruppe C wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben.\n(9) Für die Auswechslung von Standardtelefonen(§ 117 Abs. 1 Nr. 1.1) gegen Spezialtele-\nfone, die anläßlich eines Entstörganges auf Antrag des Teilnehmers betriebsfähig bereit-\ngestellt werden und für gleichzeitig betriebsfähig bereitgestellte Zusatzgeräte (§ 118\nAbs. 1), werden keine Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\"\n44. In§ 164 wird nach Absatz 6 a folgender Absatz 6 b eingefügt:\n,,(6 b) In Telefonanlagen connex T werden für die Umrüstung eines Systemtelefons in Grund-\nausstattung A in ein Systemtelefon in Grundausstattung Bund für die Umrüstung eines System-\ntelefons in Komfortausstattung A in ein Systemtelefon in Komfortausstattung B für jedes\numgerüstete Telefon eine einmalige Gebühr in Höhe von 75,-- DM erhoben.\"\n45. In § 165 Abs. 9 werden die Worte „Bereitstellung und Anderung\" durch die Worte „Bereit-\nstellung, Anderung, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme und das\nEntfernen\" ersetzt.\n46. § 167 wird wie folgt geändert:\na)     Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Für Fernkopierer, die erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden, können durch\ndie Deutsche Bundespost in Anpassung an die Verhältnisse des Marktes im voraus die\nGebührenfaktoren Fp und Ft nach Absatz 4 Nr. 1.5 und 2.16 um bis zu 50 % verringert und\num maximal 50 % erhöht werden.\"\nb)     In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4 \" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4 a\"\nersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                           1191\n47. § 174 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 174\nAngebotsübersicht\nFür private Endeinrichtungen führt die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers\nMeßarbeiten an Anschlüssen zur Eingrenzung von Störungen in den angeschalteten privaten\nEndeinrichtungen durch.\"\n48. § 175 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 175\nGebühren für Meßarbeiten\nFür Meßarbeiten werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                   Meßarbeiten\nDM\na                                          b                                             C\n1      Wegeleistungen, je Auftrag .........       \" ...........................        65,--\n2      Standardmeßarbeiten, je Anschluß für jede in die Messung einbe-\nzogene Endeinrichtung .........................................               100,--\n3      Zuschlag für besonderen Meßaufwand, je Anschluß für jede in die\nII\nMessung einbezogene Endeinrichtung ................ - ..........              100,--.\n49. § 176Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen des Warndienstes ln-\nstandhaltungsarbeiten an:\n1. Ferntastgeräte\na) Ferntastgleichstromgeräte,\nb) Ferntasttongeräte,\n2. Gemeinderufgeräte,\n3. Tonfrequenz-Rundsteuergeräte.\"\n50. § 177 wird wie folgt gändert:\na)    In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche Gebühr\nNr.                     Endeinrichtungen des Warndienstes\nDM\na                                       b                                        C\n„1         Ferntastgeräte\n1.1        Ferntastgleichstromgerät ................................                19,--\n1.2        Ferntasttongerät ........................................                71,--\n2          Gemeinderufgerät .......................................                 58,--\nII\n3          Tonfrequenz-Rundsteuergerät ............................                 66,--.","1192                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb)      Die Absätze 3 bis 8 werden gestrichen.\n51.  § 184 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2           Bereitstellen der Telexeinrichtung bei öffentlichen Telexstel-1\n1len B, je abgesandtes Fernschreiben ...................... .             4 ' --\" .\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n52. § 190 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3)    Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentlichen\nTelefonstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:\n1.      Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,\nist bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.\n2.      Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,\nist bei Telefonkarten zur Abbuchung die Gebühreneinheit 0,23 DM.\"\n53. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheit-\nlichen, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18\nUhr.\"\n54. In§ 204 Abs. 1 wird die Angabe „48\" durch die Angabe „64\" ersetzt.\n55.  In § 206 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „bis 1200/75 bit/s (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 bis 3)\" durch die\nAngabe „bis 2400 bit/s (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 bis 4)\" ersetzt.\n56. §210Abs.2awirdwiefolgtgefaßt:\n,,(2 a) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentlichen\nTelefonstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:\n1.     Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,\nist bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.\n2.     Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen,\nist bei Telefonkarten zur Abbuchung die Gebühreneinheit 0,23 DM.\"\n57.  § 219 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird gestrichen.\nbb) Nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:\n„4a     Dreierverbindungen\n4a.1    Dreierverbindung A ....... .       Bereitstellung zweier Wählverbindungen der\nGruppe 1 oder 6 über einen B-Kanal eines Basis-\nanschlusses.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                       1193\n4 a. 2   Dreierverbindung B......... a)       Bereitstellung zweier Wählverbi ndungen\nder Gruppe 1 oder 6 über einen B-Kanal\neines Basisanschlusses und\nb) Zusammenschaltung der beiden Verbin-\ndungsabschnitte im Netzknoten der\nDeutschen Bundespost.\"\ncc) In den Nummern 5.1.1 und 5.2.1 wird in Spalte c jeweils das Wort „analogen\" ge-\nstrichen.\ndd) In Nummer 5.2.2 Spalte c wird in Buchstabe a das Wort „analogen\" gestrichen und in\nBuchstabe b die Angabe „ 1200\" durch die Angabe „2400\" ersetzt.\nee) In Nummer 5.7.2 Spalte c wird in Buchstabe b die Angabe „ 1200\" durch die Angabe\n,,2400\" ersetzt.\nff) Nummer 6.3 wird durch folgende Nummern 6.3 und 6.4 ersetzt:\n„6.3     Dienstübergang Teletex-Da-\ntenübermittlungsdienst..... Übergang vom Teletexdienst zum Datenüber-\nmittlungsdienst zu Wählanschlüssen mit digi-\ntalen Anschaltepunkten der Gruppe L mit einer\nÜbertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s\n(§ 88 Abs. 2 Nr. 3) und zu Wählanschlüssen mit\ndigitalen Anschaltepunkten der Gruppe P (§ 88\nAbs. 3).\n6.4      Dienstübergang Datenüber-\nmittlungs-Teletexdienst..... Übergang vom Datenübermittlungsdienst zum\nTeletexdienst, wenn die Verbindung von Wähl-\nanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der\nGruppe L mit einer Übertragungsgeschwindig-\nkeit von 2400 bit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 3) oder Wähl-\nanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der\nGruppe P (§ 88 Abs. 3) ausgegangen ist.\"\nb)  In Absatz 2 wird in dem Klammerhinweis die Angabe „5.3\" durch die Angabe „5.4\" ersetzt.\n58. § 220 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)  Nummer 3 wird gestrichen.\nb)  Nach Nummer 4.2 wird folgende Nummer 4 a eingefügt:\n„4a       Dreierverbindungen, je Verbindungsab-\nschnitt ................................ .      Verbindungsgebühren wie für die je-\nweils benutzte Wählverbindung der\nGruppe 1 (§ 190)oder6(§210)\".\nc)  In den Nummern 5.2.1.2, 5.2.2.2, 5.4.2, 5.7.2.1 und 5.7.2.2 werden jeweils in Spalte c die\nWorte,,, jedoch ohne Anwendung des§ 206 Abs. 7 Satz          r  angefügt.\nd)  Die Nummern 5.2.2.3, 5.2.2.3.1 und 5.2.2.3.2 werden durch folgende Nummer 5.2.2.3\nersetzt:","1194                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n„5.2.2.3    für den Verbindungsübergang mit einer Über-\ntragungsgeschwindigkeit von 300, 1200 oder 2400\nbit/s, je Minute ................................... .                       0,04\".\ne)  In Nummer 5.2.3.2 Spalte c wird die Verweisung,,(§ 190)\" durch die Angabe,,(§ 206), jedoch\nohne Anwendung des § 206 Abs. 7 Satz 2\" ersetzt.\nf)   Die Nummern 5. 7.2.3, 5. 7.2.3.1 und 5. 7.2.3.2 werden durch folgende Nummer 5. 7.2.3 er-\nsetzt:\n„5.7.2.3   für den Verbindungsübergang mit einer Über-\ntragungsgeschwindigkeit von 300, 1200 oder 2400\nbit/s, je Minute ................................... .                       0,04\".\ng) Nummer 6.3 wird durch folgende Nummern 6.3 und 6.4 ersetzt:\n„6.3     Dienstübergang Teletex-Daten überm i ttl u ngs-\ndienst\n6.3.1   zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-\npunkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s ................... .           Gebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 3\n(§ 199)\n6.3.2   zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunk-\nten der Gruppe P ......................... .               Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 3\n(§ 199), jedoch mit einer\neinheitlichen Verbindungs-\ngebühr von 2 Pfennig je\nSekunde\n6.4     Dienstübergang Datenübermittl ungs-Teletex-\ndienst\n6.4.1   von Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-\npunkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-\nschwindigkeit von 2400 bit/s ausgehend ........ .            Gebühren wie für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 3\n(§ 199)\n6.4.2   von Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-\npunkten der Gruppe P ausgehend .............. .            Gebühren wie für Wählver-\nbindungen der Gruppe 5\n(§ 206), jedoch mit einer Ver-\nbindungsgebühr von\n35 Pfennig je Mi nute\nVerbindungszeit\".\n59. In§ 242 Abs. 2 Nr. 2.1 und 2.2 wird in Spalte c der Buchstabe „B\" durch die Buchstaben „A, B\"\nersetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                        1195\n60. § 254 Abs. 1 Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6        ITemexanschlüsse................     j   ja          ja         nein       ja        ja\".\n61. § 255 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)    Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3 eingefügt:\n,, 1.3  j Temexanschlüsse, monatlich ..................... .                   100,--\".\nb)    Nach Nummer 2.2 folgende Nummer 2.3 eingefügt:\n„2.3      Temexanschlüsse ............................... .         Gebühren wie für Festver-\nbindungen der Gruppe 1\n(§§ 222 und 223)\".\n62. Nach§ 255 wird folgender Unterabschnitt 4 a eingefügt:\n„Unterabschnitt 4 a\nTelefonkarten zur Abbuchung\n§ 255a\nAngebotsübersicht\n(1) Die Deutsche Bundespost überläßt auf Antrag des Teilnehmers Telefonkarten zur Ab-\nbuchung. Telefonkarten zur Abbuchung ermöglichen\n1.   abgehenden Telekommunikationsverkehr über Wählverbindungen der Gruppe 1 von\nöffentlichen Telekommunikationsstellen mit Kartentelefonen und\n2.     Buchung der entstandenen Verbindungsgebühren der Wählverbindungen der Gruppe 1 auf\neine Fernmelderechnung.\n(2) Für Telefonkarten zur Abbuchung wird die Sperre mit folgenden Leistungsmerkmalen an-\ngeboten:\n1.     Die Telefonkarten zur Abbuchung wird für den abgehenden Telekommunikationsverkehr\nvon öffentlichen Telekommunikationsstellen mit Kartentelefonen gesperrt,\n2.    die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.\n(3) Telefonkarten zur Abbuchung werden nur überlassen, wenn eine schriftliche Verpflich-\ntung des Teilnehmers vorliegt, alle anderen Mitbenutzer seiner Telefonkarte zur Abbuchung\ndarauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost eine Registrierung von Einzelverbin-\ndungsdaten erfolgt. Als Verbingungsdaten werden Beginn und Ende der Telefonwählverbin-\ndung, die Rufnummer des angerufenen Anschlusses sowie die Standortkennung der öffent-\nlichen Telefonstelle gespeichert.\n§ 255 b\nGebühren\n(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Telefonkarten zur Abbuchung werden\neinmalige Gebühren von 20,-- DM erhoben.\n(2) Für Telefonkarten zur Abbuchung werden folgende Gebühren erhoben:","1196                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nMonatliche\nNr.                             Telefonkarte zur Abbuchung                 Grundgebühr\nDM\na                                            b                                  C\n1          mit Buchung der Verbindungsgebühren zusammen mit Gebühren\nanderer Dienstleistungen auf eine Fernmelderechnung des Teil-\nnehmers .......................................................         3,--\n2          mit Buchung der Verbindungsgebühren auf eine eigenständige\nFernmelderechnung für die Telefonkarten zur Abbuchung .........         7,--\n(3) Für die Sperre der Telefonkarte zur Abbuchung wird je Sperre eine einmalige Gebühr von\n11\n15,-- DM erhoben.\n63. § 322 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Für den Breitbandverteildienst werden Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung\nangeboten. Bei Breitbandverteilanschlüssen mit Regelleistung werden vom zuständigen Netz-\nknoten mit Regelleistung folgende Rundfunkprogramme verteilt:\n1.   Rundfunkprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am\nOrt mit technisch ausreichender Qualität empfangbar sind,\n2.    Fernsehrundfunkprogramme, die im Frequenzbereich ab 202 MHz übertragen und unter\nbesonderem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden,\ndarunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme und\n11\n3.    Hörfunkprogramme, die von Rundfunk- oder Fernmeldesatelliten ausgesendet werden.\n64.  §  323 wird aufgehoben.\n65.  §  324wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 5 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche\nNr.                            Breitbandverteilanschluß                Grundgebühr\nDM\na                                          b                                C\n\"1       für die 1. bis 10. Wohneinheit ................................      12,90\n2        für die 11. bis 20. Wohneinheit ................................     11,50\n3        für die 21. bis 40. Wohneinheit ................................      9,70\n4        für die 41. bis 100. Wohneinheit ...............................      7,90\n5        für die 101. bis 200. Wohneinheit ..............................      6, 10\n6        für die 201. bis 500. Wohneinheit ..............................      4,50\n7        für die 501. bis 1000. Wohneinheit. ............................      3,20\n8        für jede weitere Wohneinheit .................................        2,50\".","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                  1197\nb) Absatz 9 wird gestrichen.\n66. § 327 wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 wird die Angabe ,,, 60 oder 120\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Als Vorausgebühr wird das 11 fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr\nerhoben.\"\nc)     In Absatz 4 werden die Worte „erstattet: 1. bei Vorauszahlungen für 12 Monate 1/12, 2. bei\nVorauszahlungen für 60 Monate 1/60, 3. bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120\" durch\ndie Worte „ 1/12 erstattet\" ersetzt.\n67.   § 328 Abs. 3 Nr 1 wird gestrichen.\n68.   § 330 wird wie folgt geändert:\na)     Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Für Sender mit Richtstrahlung werden 80 % der entsprechenden Gebühren nach\nAbsatz 4 erhoben.\"\nb)     Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Für Ultrakurzwellensender, bei denen die erhöhte Betriebssicherheit durch den Ein-\nsatz eines Reservesenders für mehrere Ultrakurzwellensender realisiert wird, werden für je-\nden Ultrakurzwellensender anstelle der Gebühren nach Absatz 4 Nr. 2 das 1,3fache der\nentsprechenden Gebühren ohne erhöhte Betriebssicherheit ( Absatz 4 Nr. 1) erhoben.\"\n69.   § 331 wird wie folgt geändert:\na)      In Absatz 1 wird nach dem Wort „Ultrakurzwellensender\" die Angabe ,,(§ 330 Abs. 4)\"\neingefügt.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n70.  § 332 wird wie folgt geändert:\na)      Der bisherige Text wird Absatz 1; in ihm wird Nummer 1 gestrichen.\nb)      Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Die Gebühr für Mehrkanaltoneinrichtungen (Absatz 1 Nr. 4) wird für Frequenzum-\nsetzer (§ 334 Abs. 1 Nr. 3) nicht erhoben.\"\n71.  § 334Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für Sender mit Richtstrahlung werden 80 % der entsprechenden Gebühren nach Ab-\nsatz 1 erhoben.\"\n72.  § 334 a wird wie folgt geändert:\na)     In Absatz 1 wird nach den Worten „bereitgestellte Fernsehrundfunksender\" die Angabe\n,,(§ 344 Abs. 1)\" eingefügt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.","1198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n73. Nach§ 334 a wird folgender§ 334 b eingefügt:\n,,§ 334 b\nEntstörung zu besonderen Zeiten\n(1) Die Deutsche Bundespost entstört Rundfunk-Sendeeinrichtungen im Rahmen eines\nerteilten Dauer- oder Einzelauftrages auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der\nZeit nach 22 Uhr bis vor 7 Uhr (besondere Zeit).\n(2) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                            Dienstleistungen\neinmalig        monatlich\nDM              DM\na                                     b                                  C                d\n1         Einzelauftrag, je Rundfunk-Sendeeinrichtung ............      400,--              --\n2         Dauerauftrag, je Rundfunk-Sendeeinrichtung ............          --            100,--\n(3) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten von Lang-, Mittel- und Kurzwellensender sowie\nfür Rundfunk-Sendeeinrichtungen mit erhöhter Betriebssicherheit werden keine Gebühren\nerhoben.\"\n74. § 335 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ton- und Fernsehverbindungen werden je nach Art ihrer Bereitstellung in folgen-\nden Klassen angeboten:\nunbefristet     befristet\nNr.           Klasse                        Leistungsumfang\nbereitgestellt bereitgestellt\na               b                                  C                   d              d\n1       Tonverbindung\n1. 1    Klasse 1 ........... Tonverbindung mit einer Übertra-\ngungsbandbreite bis 7 kHz mit\nanalogem Anschaltepunkt ...........        ja           nein\n1.2     Klasse 2 ........... Tonverbindung mit einer übertra-\ngungsbandbreite von mehr als 7 kHz\nmit analogem Anschaltepunkt .......        ja             ja\n1.3     Klasse 3 ........... Tonverbindung mit einem digitalen\nAnschaltepunkt .....................       ja           nein\n2       Fernsehverbindung\n2.1     Klasse 1 ........... Videoverbindung ohne Begleitton ....        ja           nein\n2.2     Klasse 2 ........... Fernsehverbindung mit Begleitton in\nMono oder Stereo ...................       ja           .Ja \" .\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n,,Für Meldeverbindungen ist die erweiterte Ausnutzung für Tonübertragung und als Kom-\nmentar- oder Feedbackverbindung zulässig.\"\nc)   Absatz 5 wird wie folgt geändert:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989              1199\naa) In Nummer 1 Spalte c werden nach dem Wort „Fernwirkverbindungen\" die Worte „oder\nüber Schaltsignale in der Datenzeile des Fernsehsignals\" eingefügt.\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.\n75. § 336 wird aufgehoben.\n76. In§ 337 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Güteklasse\" durch das Wort „Klasse\" ersetzt.\n77. § 338 wird wie folgt geändert:\na)   Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.1 bis 1.1.1.2.2.3 werden gestrichen.\nbb) Die Nummer 1.1.2 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1.1.2       j der Klasse 1\".\ncc) Die Nummern 1.1.2.2 bis 1.1.2.2.2.2.3 werden gestrichen.\ndd) Die Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1.1.3     1der Klasse 2\".\nee) Die Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1.2       jder Klasse 3 für den ersten Tonkanal\".\nff) Die Nummern 1.2.1 und 1.2.2 bis 1.2.2.2.2.3 werden gestrichen.\ngg) Die Nummern 2.1 und 2.1.1 werden wie folgt gefaßt:\ni\\',        lfee~~~~s~- ~ ....................................... .    30,--\".\nhh) Die Nummern 2.1.2 bis 2.2.2.2.2.3 werden gestrichen.\nii) Die Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:\n,,2.3        j der Klasse 2\".\nc)  Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Für jeden weiteren Tonkanal der Klasse 3 werden 80 % der entsprechenden\nGebühren nach Absatz 3 (Nummer 1.2 bis 1.2.1.2.2.3) erhoben.\"\n78. § 339 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1.1.2 wird folgende Nummer 1.1.3 eingefügt:\n„ 1.1.3\n165,--\".","1200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) Die Nummern 1.2.1 bis 1.2.2.2 werden wie folgt gefaßt:\n„ 1.2.1           über Fernwirkverbindungen\n1.2.1.1          ohne Tonverbindung, je Schaltverbindungspunkt ..... .           200,--\n1.2.1.2          mit Tonverbindung\n1.2. 1.2. 1      in Mono, je Schaltverbindungspunkt ................. .          300,--\n1.2.1.2.2        in Stereo, je Schaltverbindungspunkt ................ .         350,--\n1.2.2              über Schaltsignale in der Datenzeile, je Datenzeilenaus-\nwerteeinrichtung .................................. .           700,--\".\ncc) Die Nummer 2 wird gestrichen.\ndd) Die Nummern 4.1 und 4.2 werden wie folgt gefaßt:\n„4.1              ohne erhöhte Sicherheit\n4.1.1             für Tonsignale ..................................... .          400,--\n4.1.2             für Fernsehsignale mit Begleitton .................... .        650,--\n4.2               mit erhöhter Sicherheit\n4.2.1            für Tonsignale ..................................... .           560,--\n4.2.2            für Fernsehsignale mit Begleitton .................... .         900,--\".\n79. § 340 wird wie folgt geändert:\na)  Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3)   Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Verteilverbindungen\nfür Ton- und Fernsehsignale werden je Verbindung folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                                Verteilverbindungen\nminütlich einmalig\nDM          DM\na                                           b                                         d\n1                 Tonverbindung der Klasse 2\n1.1               in Mono\n1.1.1             Ortsverbindung\n1.1.1.1           Ortszone 1............................................. .       0,081       2,43\n1.1.1.2           Ortszone 2 ............................................ .       0,23        6,90\n1.1.2             Fernverbindung\n1.1.2.1           bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,\njekm ................................................. .        0,035       1,05\n1.1.2.2           bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n50km\n1.1.2.2.1         für den Teil bis SO km, je km ............................ .    0,035       1,05\n1.1.2.2.2         für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. .   0,019       0,57\n1.1.2.2.3         für den Teil von mehr als 100 km, je km ................... .   0,004       0, 12","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                      1201\nGebühr\nNr.                         Verteitverbindungen\nminütlich einmalig\nDM        DM\nb                                       d\n1.2        in Stereo\n1.2.1      Ortsverbindung\n1.2. 1.1   Ortszone 1............................................. .      0, 12      3,60\n1.2.1.2    Ortszone 2 ............................................ .      0,35     10,50\n1.2.2      Fernverbindung\n1.2.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,\nje km .................................................. .     0,05       1,50\n1.2.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n50km\n1.2.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je km ............................ .   0,05       1,50\n1.2.2.2.2  für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. .  0,029      0,87\n1.2.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je km ................... .  0,006      0, 18\n2          Fernsehverbindung der Klasse 2\n2.1        mit einem Begleitton in Mono\n2.1.1      Ortsverbindung\n2.1.1.1    Ortszone 1 ............................................ .      0,41     12,30\n2.1.1.2    Ortszone 2 ............................................ .       1, 13   33,90\n2.1.2      Fernverbindung\n2.1.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,\nje km ................................................. .      0, 18      5,40\n2.1.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n50km\n2.1.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je km ............................. .  0, 18      5,40\n2. 1.2.2.2 für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. .  0,09       2,70\n2.1.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je km .................. .   0,022      0,60\n2.2        mit einem Begleitton in Stereo\n2.2.1      Ortsverbindung\n2.2.1.1    Ortszone 1 ............................................ .      0,43     12,--\n2.2.1.2    Ortszone 2 ............................................ .       1, 18   35,40\n2.2.2      Fernverbindung\n2.2.2.1    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,\nje km ................................................. .      0, 19      5,70\n2.2.2.2    bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n50km\n2.2.2.2.1  für den Teil bis 50 km, je km ............................. .  0, 19      5,70\n2.2.2.2.2  für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. .  0,094      2,82\n2.2.2.2.3  für den Teil von mehr als 100 km, je km .................. .   0,023      0,69\n3          Meldeverbindung\n3.1        Ortsverbindung\n3.1.1      Ortszone 1 ............................................ .      0,028      0,84\n3.1.2      Ortszone 2 ............................................ .      0,079      2,37","1202                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nGebühr\nNr.                              Verteilverbindungen\nminütlich einmalig\nDM         DM\nb\n3.2             Fernverbindung\n3.2.1           bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km,\njekm ................................................. .       0,012      0,36\n3.2.2           bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über\n50km\n3.2.2.1         für den Teil bis 50 km, je km ............................. .  0,012      0,36\n3.2.2.2         für den Teil von 50 km bis 100 km, je km .................. .  0,006      0, 18\n3.2.2.3         für den Teil von mehr als 100 km, je km .................. .   0,001      0,03\".\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „60\" durch die Angabe „ 15\" ersetzt.\nd) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Tagen\" die Worte „oder mindestens an 12 gleichen\nWochentagen innerhalb von 90 zusammenhängenden Tagen\" eingefügt.\ne) Absatz 7 wird gestrichen.\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Spalte b werden nach dem Wort „Tonverbindung\" die Worte „der Klasse\n2\" eingefügt.\nbb) Die Nummern 2.1 bis 2.2.1.2.3 werden gestrichen.\ncc) Die Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:\n„2.2.2          1der Klasse 2 mit Begleitton in Stereo\".\ndd) In Spalte d wird\nin Nummer 2.2.2.1.1 die Betragsangabe „83,--\" durch die Betragsangabe„ 100,--\",\nin Nummer 2.2.2.1.2 wird die Betragsangabe„ 146,--\" durch die Betragsangabe „200,--\",\nin Nummer 2.2.2.2.1 wird die Betragsangabe „572,--\" durch die Betragsangabe\n,, 1 000,--\"\nin Nummer 2.2.2.2.2 wird die Betragsangabe „ 1 144,--\" durch die Betragsangabe\n„ 1 500,--\" und\nin Nummer 2.2.2.2.3 wird die Betragsangabe „ 1 716,--\" durch die Betragsangabe\n,,2 300,--\" ersetzt.\ng) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kalendertag\" die Angabe „40 % der\" eingefügt\nund die Angabe „Absatz 8\" durch die Angabe,,§ 338 Abs. 3\" ersetzt\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,3. für jeden weiteren Kalendertag 10 % der Gebühren nach § 338 Abs. 3.\"\ncc) Nummer 4 wird gestrichen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                       1203\nh)   Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:\n,,(10) Wird dieselbe befristet bereitgestellte, besonders eingerichtete Verteilverbindung\n(Absatz 8) demselben Teilnehmer an einem Tag mehrfach bereitgestellt, wird für die Zeit\nzwischen den Übertragungszeiten (Bereithaltungszeit) die der Verteilverbindung ent-\nsprechende Gebühr der Ortszone 2 nach Absatz 8 Spalte d erhoben. Handelt es sich bei der\nVerteilverbindung nach Satz 1 um eine Verteilverbindung innerhalb der Ortszone 1, wird\nfür die Bereithaltungszeit die der Verteilverbindung entsprechende Gebühr der Ortszone 1\nnach Absatz 8 Spalte d erhoben.\n(11) Angefangene Stunden der Bereitstellung (Absätze 8 und 10) werden auf ganze\nStunden aufgerundet.\n(12) Für die Zeitdauer der Bereitstellung von Verteilverbindungen kann die Anwesenheit\nvon Personal der Deutschen Bundespost an einem Ende der Verteilverbindungen beantragt\nwerden. Hierfür wird je Kalendertag eine Gebühr von 300,-- DM erhoben.\"\n80. Nach§ 340 wird folgender§ 340 a eingefügt:\n,,§ 340 a\nEntstörung zu besonderen Zeiten\n(1) Die Deutsche Bundespost entstört Verteilverbindungen im Rahmen eines erteilten Dauer-\noder Einzelauftrages auch an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Zeit nach 22 Uhr\nbis vor 7 Uhr (besondere Zeit).\n(2) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten werden folgende Gebühren erhoben:\nGebühr\nNr.                             Dienstleistungen\neinmalig        monatlich\nDM             DM\na                                      b                                    C              d\n1         Einzelauftrag, je Verteilverbindung ......................       200,--            --\n2         Dauerauftrag, je Verteilverbindung ......................           --            50,--\n(3) Für die Entstörung zu besonderen Zeiten von Satelliten- und Ballempfangseinrichtungen\nmit erhöhter Betriebssicherheit werden keine Gebühren erhoben.\"\n81.   In§ 351 Abs. 8 wird nach der Angabe „Nr. 1\" die Angabe „bis 1.7.2.2\" eingefügt.\n82.  § 356 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird die Angabe „ 120\" durch die Angabe „96\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die monatlichen Gebühren betragen 1/70 der einmaligen Gebühr.\"\nc)   In Absatz 3 wird die Angabe„ 1/120\" durch die Angabe „ 1/96\" ersetzt.\n83.  § 357 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird die Angabe „ 120\" durch die Angabe„ 12\" ersetzt.","1204                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Als Vorausgebühr wird das 11fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr\nerhoben.\"\nc)    In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe„ 120\" durch die Angabe „ 12\" ersetzt.\n84.   § 372 Abs. 3 wird gestrichen.\n85.   Nach§ 372 wird folgender§ 372 a eingefügt:\n,,§ 372 a\nDoppel der Fernmelderechnung, Einzelgebührennachweis\n(1) Auf Antrag erhält der Teilnehmer\n1.    ein Doppel der Fernmelderechnung,\n2.     eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen (Einzelgebührennach-\nweis).\n(2) Folgende Einzelgebührennachweise (Absatz 1 Nr. 2) werden angeboten:\nNr.         Einzelgebührennachweisarten                           Leistungsumfang\na                       b                                                C\n1          Einzelgebührennachweis A .....      Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür Wählverbindungen der Gruppen 1 (§§ 188 bis\n192) und 6 (§§ 208 bis 211) sowie für besondere\nWählverbindungen (§§ 219 und 220), die von\nUniversalanschlüssen ausgehen.\n2          Einzelgebührennachweis B......      Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür Wählverbindungen der Gruppen 1 (§§ 188 bis\n192) und 6 (§§ 208 bis 211) sowie für besondere\nWählverbindungen (§§ 219 und 220), die von Wähl-\nanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten ausge-\nhen, sofern diese Anschlüsse an digitale Netzknoten\nangeschaltet sind.\n3         Einzelgebührennachweis C. .....      Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür Wählverbindungen der Gruppen 1 (§§ 188 bis\n192) und 6 (§§ 208 bis 211) sowie besondere Wähl-\nverbindungen (§§ 219 und 220), die von öffent-\nliehen Telefonstellen mit Kartentelefon ausgehen,\nsofern eine Telefonkarte für Abbuchungen (§ 255a)\nverwendet worden ist.\n4         Einzelgebührennachweis D .....       Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis\n196) und für besondere Wählverbindungen (§§ 219\nund 220), die von Wählanschlüssen mit digitalen\nAnschaltepunkten ausgehen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                   1205\nNr.       E1nzelgebührennachwe1sarten                          Leistungsumfang\nd                     b                                               C\n5      Einzelgebührennachweis E. ..... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis\n200) und für besondere Wählverbindungen (§§ 219\nund 220), die von Wählanschlüssen mit digitalen\nAnschaltepunkten ausgehen.\n6      Einzelgebührennachweis F ...... Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis\n207) und für besondere Wählverbindungen (§§ 219\nund 220), die von Wählanschlüssen mit digitalen\nAnschaltepunkten ausgehen\n7      Einzelgebührennachweis G .....       Aufteilung der Fernmelderechnung über Gebühren\nfür besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),\nbei der Verwendung von Teilnehmerkennungen\n(§§ 240 und 241 ).\n(3) Einzelgebührennachweise enthalten je Einzelverbindung die Rufnummer des angerufe-\nnen Anschlusses, Datum, Uhrzeit und Dauer der aufgeführten Wählverbindung sowie Anzahl\nder aufgekommenen Einheiten. Bei der Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-\nverbindungen (§ 92 Abs. 4 Nr.1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 5 und Abs. 8) enthalten die Einzelgebüh-\nrennachweise hinsichtlich dieser Wählverbindungen anstelle der Rufnummer des angerufenen\ndie Rufnummer des anrufenden Anschlusses.\n(4) Für den Einzelgebührennachweis gelten folgende Voraussetzungen:\n1.   Bei Wählanschlüssen im Haushalt des Teilnehmers ist von den zum Haushalt gehörenden\nMitbenutzern eine schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der Bekanntgabe der\nEinzelverbindungsdaten an den Teilnehmer einverstanden sind.\n2.   Es muß eine schriftliche Verpflichtung des Teilnehmers vorliegen, alle anderen Mitbenutzer\nseiner Wählanschlüsse darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost Einzelver-\nbindungsdaten zur Kontrolle der Gebühren erfaßt und ihm bekanntgegeben werden.\n3.   Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten bei den Einzelgebührennachwei-\nsen C und G entsprechend.\n4.   Wählverbindungen, deren Gebühren übernommen wurden, sind im Einzelgebührennach-\nweis des angerufenen Wählanschlusses enthalten.\n5.   Nachträgliche Aufteilungen oder Aufteilungen nur einzelner Verbindungsarten sind ausge-\nschlossen.\"\n86. In§ 387 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe,,§ 372 Abs. 3\" im Klammerhinweis durch die\nAngabe ,, § 372 a Abs. 1\" ersetzt.\n87. In§ 402 Abs.1 werden nach der Nummer 2.1.4 folgende Nummern 2.1.5 und 2.1.6 eingefügt:\n„2.1.5   1 Telefon Modell 80 für Anrufweiterschaltung      ...............     1\n2.1.6      übrige Spezialtelefone ................................... .            1 Jahr\".","1206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n88. Dem§ 409 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen, für deren Überlassung auf Antrag des Teil-\nnehmers die einmaligen Gebühren in monatlichen Gebühren gezahlt werden, werden von der\nDeutschen Bundespost nicht zurückgenommen.\n89. Nach§ 409 wird folgender§ 409 a eingefügt:\n,,§ 409 a\nKündigung\n(1) Bei der Überlassung von teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen, für die auf Antrag\ndes Teilnehmers monatliche Gebühren anstelle der einmaligen Gebühr gezahlt werden, ist eine\nKündigung durch den Teilnehmer vor dem Eigentumsübergang ausgeschlossen. § 412 Abs. 8\nbleibt hiervon unberührt.\n(2) Wird die Überlassung von teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen, für die auf Antrag\ndes Teilnehmers monatliche Gebühren anstelle der einmaligen Gebühr gezahlt werden, durch\ndie Deutsche Bundespost gekündigt, so hat der Teilnehmer das Gerät zurückzugeben und,\nwenn die Kündigung aus Gründen, die der Teilnehmer zu vertreten hat, erfolgt, die Hälfte der\nnoch zu entrichtenden monatlichen Gebühren in einer Summe zu zahlen.\"\n90. In§ 423 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vergütung\" die Worte „von 20,-- DM an\" einge-\nfügt.\n91. Nach § 424 a werden folgende Abschnitte 4 b und 4 c mit zugehörigen Überschriften und den\n§§ 424 b und 424 c eingefügt:\n„Abschnitt 4 b\nZusätzliche Vorschriften für den Datenübermittlungsdienst\n§424b\nÜberlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen\nDie zusätzlichen Vorschriften für das überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen\nfür den Telefondienst(§§ 409 bis 412) werden entsprechend angewendet.\nAbschnitt 4 c\nZusätzliche Vorschriften für den Teletexdienst\n§ 424c\nüberlassen von teilnehmereigenen Teletexendeinrichtungen\n(1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrich-\ntungen für den Telefondienst(§§ 409 bis 412) werden entsprechend angewendet.\n(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 beträgt die Mindestinstandhaltungszeit bei teilnehmereige-\nnen Teletexendei nrichtungen ein Jahr.\"\n92. § 440 wird wie folgt geändert.·\na)     In Absatz 1 werden nach dem Wort „werden\" die Worte „von der Deutschen Bundespost im\nRahmen ihrer technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten\" eingefügt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                 1207\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Instandhaltung\" durch das Wort „Wartung\" ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Lassen sich innerhalb eines halben Jahres aus vom Teilnehmer zu vertretenden\nGründen keine Zeiten für die Wartung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen festlegen,\nbestimmt die Deutsche Bundespost den Zeitpunkt der Wartung und teilt ihn dem\nTeilnehmer 12 Wochen vorher mit.\"\ncc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird das Wort „Instandhaltungen\" durch das\nWort „Wartungen\" ersetzt.\n93. § 441 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als\nzehn\" durch die Worte „mindestens zehn zusammenhängende\" und die Angabe „ 1/720\"\ndurch die Angabe „0, 14 % \" ersetzt.\nb)  In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung\" durch das Wort „Wartung\" ersetzt.\n94. § 444 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Worten „Bereitstellung von\" werden die Worte „Rundfunk-Sendeeinrichtun-\ngen und\" und nach dem Wort „je\" die Worte „Rundfunk-Sendeeinrichtung oder\"\neingefügt.\nbb) In Spalte b Nummer 1.2.1 werden nach dem Wort „Tonverbindungen\" die Worte „oder\nMeldeverbindungen\" eingefügt.\ncc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:\n„3      auf Zusammenschaltung von Verteilverbindungen mehrerer\nTeilnehmer, je Teilnehmer .............................. .         60,--\n4       für Rundfunk-Sendeeinrichtungen ....................... .         100,--\".\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nc)  Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Für jede Wartung, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienst-\nzeit erfolgt(§ 440 Abs. 3), werden je Wartung 400,-- DM erhoben.\"\n95. In § 451 Abs. 2 werden die Worte „die V~rgleichszählung als Einzelgebührennachweis (§ 84\nAbs. 1 Nr. 5)\" durch die Worte „die Vergleichszählung(§ 84 Abs. 1 Nr. 5) oder den Einzelgebüh-\nrennachweis(§ 372 a Abs. 1 Nr. 2)\" ersetzt.","1208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderungen des Anhangs 1 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 1 „Begriffsbestimmungen\" wird wie folgt geändert:\n1.   Die Begriffsbestimmung „Anrufumleitung\" wird gestrichen.\n2.   In der Begriffsbestimmung „Anrufweiterschaltung\" wird Satz 2 gestrichen.\n3.   In der Begriffsbestimmung „Nahtarifzone\" wird das Wort „Nahzone\" durch das Wort „Nahta-\nrifzone\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderungen des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 2 „Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\n1. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 13 Abs. 4 (Besondere Zusammenschaltungsmöglichkeiten\nfür Abzweigleitungen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu§ 19 (Instandhaltung von privaten Telexendstelleneinrichtungen)\nBis zum 31. August 1989 können private Telexendstelleneinrichtungen von der Deutschen\nBundespost instandgehalten werden.\"\n2. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs.1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Be-\nreitstellung von Telefonanschlüssen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 83 Abs.1 (Gebühren für Funktelefonanschlüsse der Gruppe C)\nIn der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 1. April 1991 werden bei Funktelefonanschlüssen der Gruppe C\nin folgenden Fällen keine einmaligen Gebühren nach § 83 Abs.1 der Telekommunikations-\nordnung erhoben:\n1.   Bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung eines Funktelefonanschlusses mit\nTelekarte ohne Magnetstreifen.\n2.   Bei der Auswechslung einer Berechtigungskarte mit Magnetstreifen gegen eine Telekarte\nohne Magnetstreifen.\n3.   Bei der Auswechslung einer Telekarte mit Magnetstreifen gegen eine Telekarte ohne\nMagnetstreifen.\"\n3. In der Übergangsvorschrift „Zu § 91 Abs. 1 und 5 (Gebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)\"\nwird die Angabe„ 1989\" durch die Angabe„ 1991\" ersetzt.\n4. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 100 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festan-\nschlüsse mit analogen Anschaltepunkten)\" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n,,Zu § 101 (Besondere Betriebsmöglichkeit bei Basisfestanschlüssen)\nFür Basisfestanschlüsse werden bis zur Bereitstellung der Serienanschalteeinrichtungen als\nbesondere Betriebsmöglichkeit Anschalteeinrichtungen mit Speisung angeboten.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                 1209\nZu § 102 Abs. 2 (Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit Anschalteeinrichtung mit\nSpeisung bei Basisfestanschlüssen)\nFür die besondere Betriebsmöglichkeit Anschalteeinrichtungen mit Speisung wird je Betriebs-\nmöglichkeit eine monatliche Grundgebühr von 9,80 DM erhoben.\"\n5. In der Übergangsvorschrift „Zu § 115 (Gebühren für Temexanschlüsse)\" wird nach der Nummer\n2 folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Temexanschlüssen (§ 115 Abs. 1 und 2\nder Telekommunikationsordnung) wird nicht erhoben, wenn Temexanschlüsse in dem\nTemexsystemversuch oder den Temexbetriebsversuchen auf die Serientechnik im Temex-\ndienst umgestellt werden.\"\n6. Die Übergangsvorschrift „Zu § 220 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)\" wird wie\nfolgt geändert:\na)   In Nummer 2 werden jeweils die Worte „und Anrufumleitungen\" gestrichen und die Anga-\nbe,,§ 220 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch die Angabe,,§ 220 Abs. 1 Nr. 2\" ersetzt.\nb)   Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Für Dienstübergänge Teletex-Datenübermittlungsdienst, die von Universalanschlüssen\nausgehen, werden bis zum Tag der amtlichen Bekanntgabe der Inbetriebnahme des\nVerbindungsunterstützungs-Systems der Phase 1 abweichend von § 220 Abs. 1 Nr. 6.3\nder Telekommunikationsordnung Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen\nder Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit einer durchgehenden Zeiteinheit von 4 Sekunden im\nNormaltarif und 15 Sekunden im Billigtarif erhoben. Als Verbindungszeit wird die Zeit\nder Verbindung zwischen dem Universalanschluß und dem Verbindungsunterstützungs-\nSystem zugrunde gelegt. Die Verbindungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die\nVerbindung zum Wählanschluß der Gruppe L oder der Gruppe P nicht zustande ge-\nkommen ist. Die Benutzung der besonderen Betriebmöglichkeit übermitteln von Ge-\nbühreninformationen nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 der Telekommunikationsordnung ist nicht\nmöglich.\"\n7. In den Übergangsvorschriften „Zu den §§ 222 und 223 (Anwendung der Bemessungsgrößen und\nGebühren für Festverbindungen) wird in Nummer 1 die Datumsangabe „31. Dezember 1989\"\ndurch die Datumsangabe „30. Juni 1991\" ersetzt.\n8. Nach der übergangsvorschrift„Zu § 311 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)\"\nwird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu§ 322 (Breitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung)\nBreitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung sind Breitbandverteilanschlüsse bei einem zu-\nständigen Netzknoten mit Regelleistung. Diese Breitbandverteilanschlüsse übermitteln die Fern-\nsehrundfunkprogramme, die im Frequenzbereich ab 202 MHz übertragen und unter besonde-\nrem Aufwand herangeführt oder von Rundfunksatelliten ausgesendet werden, darunter minde-\nstens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme.\"\n9.    Die Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschiüsse)\" wird wie folgt\ngeändert:\na)   Nummer 4 wird wie folgt geändert:\naa)   In Buchstabe b wird die Angabe „Nr. 1\" gestrichen, und es wird folgender Satz\nangefügt:\n„Nur für den so ermittelten Differenzbetrag kann die Bezahlung der monatlichen\nGebühr gemäß § 324 Abs. 10 angewendet werden.\"","1210                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb)   In Buchstabe c werden die Worte „monatlichen Gebühr\" durch die Worte „monat-\nlichen Differenzgebühr\" ersetzt.\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n,,7.  Für Breitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung, die nach § 322 der Telekommunika-\ntionsordnung in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung überlassen worden sind,\nwerden:\na) auf Antrag des Teilnehmers vom 1. Juli 1990 an das Filter ausgebaut und\nb) vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1994, je nach Anzahl der angeschlossenen Wohn-\neinheiten, je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                        Bre,tbandverteilanschluß              Grundgebühr\nDM\na                                    b                                C\n1       für die 1. bis 10. Wohneinheit .........................        8,50\n2       für die 11. bis 20. Wohneinheit ........................        7,60\n3       für die 21. bis 40. Wohneinheit ........................        6,20\n4      für die 41. bis 100. Wohneinheit .......................         5, 10\n5      für die 101. bis 200. Wohneinheit ......................         4 ,--\n6      für die 201. bis 500. Wohneinheit ......................         3, 10\n7      für die 501. bis 1000. Wohneinheit .....................         2,30\n8      für jede weitere Wohneinheit .........................           1,80\".\n10. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 324 (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse)\" wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu § 327 (Vorausgebühren)\n1.  Für Breitbandverteilanschlüsse, für die nach § 327 der Telekommunikationsordnung in der\nbis zum 30.Juni 1989 gültigen Fassung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Voraus-\ngebühr für einen Zeitraum von fünf oder zehn Jahren bezahlt worden ist, gilt folgendes:\na) Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes werden die jeweiligen monatlichen Gebühren, für die\neine Vorausgebühr entrichtet worden ist, nicht erhoben.\nb) Erhöht sich innerhalb des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die\nmonatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zug(unde liegt, durch:\naa) hinzukommende Wohneinheiten oder\nbb) Änderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Änderung des\nzuständigen Netzknotens der Deutschen Bundespost ( § 323 Abs. 6),\nso wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Grundgebühr erhoben. Auf\nAntrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf der Grundlage der erhöhten\nmonatlichen Grundgebühr, unter Anrechnung der bereits gezahlten Vorausgebühr, eine\nneue Vorausgebühr nach § 327 der Telekommunikationsordnung für 12 Kalendermonate\nerheben.\n2.  Wird innerhalb des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Breit-\nbandverteilanschluß gekündigt, so werden von der Vorausgebühr für jeden noch nicht\nabgelaufenen Kalendermonat erstattet:\na) bei Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60,\nb) bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                    1211\n11.   Nach der Übergangsvorschrift Zu §§ 351 bis 353 (Gebühren für posteigene Stromwege)\"\n11\nwerden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:\n„Zu § 356 (Monatliche Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für\nGemeinschaftsantennenanlagen)\nFür Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen, für die nach§ 356 der Telekommunika-\ntionsordnung in der bis zum 30. Juni 1989 gültigen Fassung, die einmalige Gebühr für die be-\ntriebsfähige Bereitstellung auf Antrag des Inhabers für einen Zeitraum von 120 Monaten als\nmonatliche Gebühren bezahlt wird, wird bis zum Ablauf diesen Zeitraumes diese Gebühr weiter\nerhoben. Wird der Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen vor Ablauf des Zeitraumes\ngekündigt, so werden für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 der einmaligen\nGebühr in einer Summe erhoben.\nZu § 357 (Vorausgebühren für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen)\nFür Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen für die nach § 357 der Telekommunika-\ntionsordnung in der bis zum 30. Juni 1989 gültigen Fassung anstelle der monatlichen Grund-\ngebühr eine Vorausgebühr für einen Zeitraum von zehn Jahren bezahlt worden ist, werden bis\nzum Ablauf dieses Zeitraum.es die jeweiligen monatlichen Gebühren, für die eine Vorausgebühr\nentrichtet worden ist nicht erhoben. Wird der Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen\nvor Ablauf des Zeitraumes gekündigt, so werden für jeden noch nicht abgelaufenen\nKalendermonat 1/120 der monatlichen Gebühr erstattet.\"\n12.   Nach der Übergangsvorschrift Zu § 402 Abs. 1 Nr. 1.1.2.2 (Mindestüberlassungszeit für kleine\n11\nTelefonwählanlagen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n\"Zu § 402 Abs. 1 Nr. 2.1.6 (Mindestüberlassungszeit für Spezialtelefone)\nBei der Überlassung von Spezialtelefonen nach§ 402 Abs. 1 Nr. 2.1.6 wird auf die Einhaltung\nder Mindestüberlassungszeit verzichtet, wenn der Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereit-\nstellung bis zum 30. September 1989 gestellt worden ist und die Telefone bis zum 31. Dezember\n1989 betriebsfähig bereitgestellt worden sind.\"\n13.   Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 17 Abs. 2 (Rahmenbauweise von Direktrufan-\nschlüssen)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n„Zu Anhang 4 § 17 Abs. 2 (Auswechslung der Anschalteeinrichtung bei Direktrufanschlüssen mit\neiner Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s)\nFür Direktrufanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s, die am 1. Juli\n1989 vorhandenen sind, wird keine einmalige Gebühr nach Anhang 4 § 17 Abs. 2 für die Ände-\nrung dieser Anschlüsse bei einer Auswechslung der Anschalteeinrichtung erhoben, wenn die\nAnderung ausschließlich die Auswechslung der Anschalteeinrichtung mit Schnittstelle nach\nCCITT-Empfehlung X.21 gegen eine Anschalteeinrichtung mit Schnittstelle nach CCITT-Empfeh-\nlung X.21, jedoch ohne Auswertung der C- und 1-Schnittstellenleitungen umfaßt und der Antrag\nauf Anderung des Direktrufanschlusses bis zum 30. September 1989 beim zuständigen Fern-\nmeldeamt eingeht.\"\n14. Die Übergangsvorschriften „Zu Anhang 4 § 25 Abs. 4 Nr. 2 (Knotenschaltungen mit zwei bis acht\nAusgängen)\" werden gestrichen.\n15. Die Übergangsvorschriften „Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 7 (Verbindungsgebühren für Fern-\ndirektrufverbindungen von 64 kbit/s)\" werden gestrichen.\n16. Die Übergangsvorschriften „Zu Anhang 4 § 27 Abs. 2 Nr. 8 (Verbindungsgebühren für Fern-\ndirektrufverbindungen 1,92 Mbit/s)\" werden gestrichen.","1212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n17. In der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 38 Abs. 2 (Private Leitungen für Direktruf, die aus-\nschließlich im Telexdienst genutzt werden)\" wird in der Überschrift die Angabe ,,§ 38 Abs. 2\"\ndurch die Angabe ,,§ 38 Abs. 4\" ersetzt.\n18. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 38 Abs. 4 (Private Leitungen für Direktruf, die\nausschließlich im Telexdienst genutzt werden)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n„Zu Anhang 4 § 38 Abs. 5 und 6 (Benutzungsgebühren bei Funkverbindungen, die als private\nLeitungen für Direktruf betrieben werden)\nSofern die vom 1. Juli 1989 an zu erhebenden Benutzungsgebühren nach Anhang 4 § 38\nAbs. 5 und 6 die bis zum 30. Juni 1989 zu erhebenden Benutzungsgebühren nach Anhang 4 § 38\nAbs. 5, 5 a und 6 in der bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung um mehr als 50 % übersteigen,\ngilt vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1991 folgende Regelung:\n1.   Vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 wird der 50 % übersteigende Teil nicht erhoben.\n2.    Vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird der 80 % übersteigende Teil nicht erhoben.\n3.    Vom 1. Juli 1991 an werden die vollen Benutzungsgebühren erhoben.\"\n19. In der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 51 und 52 (Überlassen von teilnehmereigenen An-\npassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)\" wird in Satz 1 die Datumsangabe „31. Dezem-\nber 1988\" durch die Datumsangabe „30. Juni 1992\" ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und\nGebühren\" wird wie folgt geändert:\n1.  In § 8 Abs 4.Nr. 1 werden die Angabe „Fernzone 1\" durch das Wort „Regionalzone\" und die\nWorte „Fernwählverbindungen die entsprechende Fernzone\" durch die Worte „allen übrigen\nWählverbindungen die Weitzone\" ersetzt.\n2.   § 17 Abs. 4 Nr. 1.3 wird wie folgt gefaßt:\nII 1.3   64 kbitls\n1.3.1    mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21, jedoch ohne\nAuswertung der C- und I-Schnittstellenleitungen ................. .          150,--\n1.3.2    mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21 .................... .          210,--\".\n3. In§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Spalte b wird das Wort „Basisbandgeräte\" durch das Wort „Einrichtungen\"\nersetzt.\n4. In§ 20 Nr. 4 Spalte b wird das Wort „Basisbandgeräte\" durch das Wort „Einrichtungen\" ersetzt.\n5. In§ 25 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe „2 bis 6\" durch die Worte „einer beliebigen Anzahl von\" er-\nsetzt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                 1213\n6. § 26 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n,,b) bei Ferndirektrufverbindungen nach der gebührenpflichtigen Entfernung,\".\nb)  In Absatz 4 wird die Angabe „nach Absatz 2\" gestrichen.\nc)   Absatz 8 wird gestrichen.\n7. § 27 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 6.2.3 wird in Spalte c die Zwischenüberschrift gestrichen.\nbb) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt:\n„7       Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s und\n7.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km .............. .         12,--\n7.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n7.2.1    für den Teil bis 50 km ....................................... .        12,--\n7.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ....................... .        3,60\n7.2.3    für den Teil von mehr als 100 km ............................. .         1,20\n8        Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s und\n8.1      einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km .............. .      120,--\n8.2      einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km\n8.2.1    für den Teil bis 50 km ....................................... .     120,--\n8.2.2    für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ....................... .      36,--\n8.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ............................. .           12,-- II•\nb)  Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a bis 3 c eingefügt:\n,,(3 a) Für die betriebsfähige Bereitstellung des besonderen Leistungsmerkmals Knoten-\nschaltung während der täglichen Dienstzeit wird je Ende eines Verbindungsabschnittes, das\nauf eine Knoteneinrichtung geschaltet ist, eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.\n(3 b) Bei unmittelbarer Zusammenschaltung von Knoteneinrichtungen in demselben\nNetzknoten wird für die unmittelbare Verbindung zwischen den Knoteneinrichtungen die\nGebühr nach Absatz 3 a nicht erhoben.\n(3 c) Bei unmittelbarer Zusammenschaltung von Knoteneinrichtungen innerhalb dessel-\nben Ortsnetzbereiches wird für die unmittelbare Verbindung zwischen den Knoteneinrich-\ntungen die Gebühr nach Absatz 3 a nicht erhoben, es sei denn, der Teilnehmer beantragt\nden Einsatz der Knoteneinrichtungen in einem anderen als dem von der Deutschen Bundes-\npost festgelegten Netzknoten.\"\nc)  In Absatz 4 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n,,2        Knotenschaltung für 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur Schnitt-\nstel Ienvervi el fachu ng\nZuschlag für jeden Verbindungsabschnitt ..................... .         50,--\n3          Knotenschaltung für 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur Kanalteilung\nZuschlag für jeden Verbindungsabschnitt ..................... .         50,--\".","1214                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nd) Absatz 7 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,2.     Bei Ferndirektrufverbindungen wird der Gebührenberechnung die monatliche Ver-\nbindungsgebühr je 100 m gebührenpflichtige Entfernung anteilig, mindestens jedoch\nfür 15 Tage zugrunde gelegt.\"\ne)     Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:\n,,(8)   Bei unmittelbarer Zusammenschaltung von Knoteneinrichtungen nach Absatz 4 Nr.\n2 und 3 in demselben Netzknoten wird für die unmittelbare Verbindung zwischen den\nKnoteneinrichtungen kein Zuschlag für den Verbindungsabschnitt erhoben.\n(9) Für Verbindungsabschnitte zwischen Knoteneinrichtungen nach Absatz 4 Nr. 2 und 3\ninnerhalb desselben Ortsnetzbereiches werden keine Zuschläge erhoben, es sei denn, der\nTeilnehmer beantragt den Einsatz der Knoteneinrichtungen in einem anderen als dem von\nder Deutschen Bundespost festgelegten Netzknoten.\"\n8. § 29 Satz 3 wird gestrichen.\n9. § 30 wird wie folgt geändert:\na)    Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,, 1. Ersatzanschalteeinrichtungen für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s,\n300 bit/s, 1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s, 9600 bit/s, 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s,\n2.     Ersatzaufnahmerahmen für Einrichtungen in Einschubausführung einschJießlich Strom-\nversorgungseinrichtung,\".\nb) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.\nc)    Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.\n10. In§ 31 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche\nNr.                           Einrichtungen für den Ersatzbetrieb                    Grundgebühr\nDM\na                                              b\n.1                 Ersatzanschalteeinrichtung für eine Übertragungsgeschwin-\ndigkeit von\n1.1               50 bit/s oder 300 bit/s\nmit Standard-Betriebsmöglichkeit\n1.1.1             in Gehäuseausführung .................................... .                    30,--\n1.1.2             in Einschubausführung ................................... .                    30,--\n1.2               1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s\n1.2.1             für die Ersatzanschalteeinrichtung mit Standard-Betriebs-\nmöglic.hkeit\n1.2.1.1           in Gehäuseausführung .................................... .                    64,--\n1.2.1.2            in Einschubausführung ............ ~ ...................... .                  50,--\n1.2.2              für die besondere Betriebsmöglichkeit\n1.2.2.1            Asynchron-Synchron-Umsetzung für die Übertragungsge-\nschwindigkeit von 1200 bit/s\n1.2.2.1.1          in Gehäuseausführung .................................... .                    14,--\n1.2.2.1.2          in Einschubausführung ................................... .                    14,--","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                                    1215\nMonatliche\nNr.                        Einrichtungen für den Ersatzbetrieb                            Grundgebühr\nDM\nb\n1.2.2 2        Schnittstellenvervielfachung\n1.2.2.2.1      in Gehäuseausführung .................................... .                           40,--\n1.2.2.2.2      in Einschubausführung ................................... .                          40,--\n1.2.2.3        Kanalteilung A\n1.2.2.3.1      in Gehäuseausführung ................................... .                           40,--\n1.2.2.3.2      in Einschubausführung\n1.2.2.3.2.1    für 2 Kanäle ............................................. .                          27,--\n1.2.2.3.2.2   für 3 Kanäle ............................................. .                           36,--\n1.2.2.3.2.3   für 4 Kanäle ............................................. .                          44,--\n1.3           64 kbit/s\n1.3.1         für die Ersatzanschalteeinrichtung mit Standard-Betriebs-\nmöglichkeit\n1.3. 1.1      in Gehäuseausführung\n1.3. 1.1.1    mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21, jedoch ohne\nAuswertung der C- und I-Schnittstellenleitungen ............ .                       110,--\n1.3.1.1.2     mit Schnittstelle nach CCITT-Empfehlung X.21 .............. .                        170,--\n1.3.2         für die besondere Betriebsmöglichkeit\n1.3.2.1       Kanalteilung B\n1.3.2.1.1     in Einschubausführung\n1.3.2.1.1.1   Grundeinrichtung für einen oder zwei Direktrufanschlüsse                             600,--\n1.3.21.1.2    Grundeinrichtung für 3 oder 4 Direktrufanschlüsse .......... .                       680,--\n1.3.21.1.3    Baugruppe für 4 Kanäle .................................. .                           80,--\n1.3.2.2       19-Zoll-Schrank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .   100,--\n1.4           1,92 Mbit/s mit Standard-Betriebsmöglichkeit in Gehäuseaus-\nführung ................................................ .                           420,--\n2             Ersatzaufnahmerahmen für Einrichtungen nach Nummer 1.1\nund 1.2 in Einschubausführung ............................ .                          60,--\n3             Ersatzstromversorgungseinrichtung in Einschubausführung .. .                          25,--\"\n11. § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen.\n12. In§ 38 werden die Absätze 1 a bis 7 durch folgende Absätze 2 bis 8 ersetzt:\n,,(2) Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung bei privaten Leitungen für\nDirektruf der Gruppe A, bei denen die verbundenen Einrichtungen ausnahmsweise nicht im sel-\nben Ortsnetzbereich liegen, gilt§ 26 Abs. 5 entsprechend.","1216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Für private Leitungen für Direktruf der Gruppe B gilt als gebührenpflichtige Entfernung\ndie Entfernung zwischen den Leitungsenden.\n(4) Für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf der Gruppen A oder B werden je Lei-\ntung Benutzungsgebühren in Höhe der Hälfte der Verbindungsgebühren für entsprechende\nDirektrufverbindungen(§ 27) erhoben.\n(5) Für Funkverbindungen, die mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost als private Leitungen\nfür Direktruf betrieben werden dürfen, werden je Leitung folgende Benutzungsgebühren erho-\nben:\nMonatliche\nNr.                            Private Leitung für Direktruf                                        Benutzungsgebühr\nDM\nd                                                  b                                                       C\n1           Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n1. 1           50 bit/s.        ..         . . .. .. . .        ..                        . ...........        14,--\n1.2          300 bit/s.                    . .. . .                     ..        . . . ......... ...          14,--\n1.3         1200 bit/s.                    ..               . ...     . . . . . ... ....... ...     ;,         14,--\n1.4         2400 bit/s ..            . . . .. .. .              ..        ....           ...........           16,--\n1.5         4800 bit/s.           ... . . . ... . . . ... . . . . . . . ...........                            20,--\n1.6         9600 bit/s ..       ..           . .. . . . . . . . . . . . .            .............             25,--\n2           Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n2.1           50 bit/s.                           ..          ...     ......             . ... . ......        42,--\n2.2          300 bit/s ..    ..    ..             . . . . . . . . . . . . . . ..         . ..........          42,--\n2.3         1200 bit/s ..       .. . . . .                 .......        ......         . ... - ......        42,--\n2.4         2400 bit/s .. ..       ..                 ..      . ..            ....       . - .........         48,--\n2.5         4800 bit/s ..    ...       ..                 ..              ....           . ..... . .....       60,--\n2.6         9600 bit/s ..                         ..          ...         ......         ...........           75,--\n3           Fernzone mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n3.1           50 bit/s.            ..        ...                          ..  ..     . . . ..........         140,--\n3.2          300 bit/s.         ..           ..               ..              ..         . ..........         140,--\n3.3         1200 bit/s.         ....           ..             ..              . . . . ...........             140,--\n3.4         2400 bit/s.         ..         ....             ...                          . ...... . ...       160,--\n3.5         4800 bit/s.            ..                                     . . . . . . . ... . . . .....      200,--\n3.6         9600 bit/s.      ..                ..                     . .. . .           ...........         250,--\n(6) Für Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen, die mit Erlaubnis der Deutschen\nBundespost als private Leitungen für Direktruf betrieben werden dürfen, werden je Leitung\nstets die Gebühren nach Absatz 5 Nr. 3 erhoben.\n(7) Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen als private Leitungen für Direktruf (Absatz 6)\nnach, daß die verbundenen Einrichtungen innerhalb eines Ortsnetzbereichs dauernd auf den-\nselben nichtbenachbarten Grundstücken betrieben werden, werden anstelle der Gebühren\nnach Absatz 5 Nr. 3 Gebühren nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 erhoben.\n(8) Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen als private Leitungen für Direktruf nach, daß\nausschließlich Statusmeldungen oder Kennungen übermittelt werden, so werden je Leitung fol-\ngende Benutzungsgebühren erhoben:","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                                                                 1217\nMonatliche\nNr.                                   Private Leitung für Direktruf                                                       Benutzungsgebühr\nDM\na                                                          b                                                                      c\n1     Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n1.1      50 bit/s. . . . . . .          ......... ...............................                                                   0,53\n1.2    300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . .         ...........                       ..............                      0,53\n1.3   1200 bit/s... . . . . .             ..                  .... ..                               ............                    0,53\n1.4   2400 bit/s . . . . .       ..........               ..... .. .........                        ............                    0,60\n1.5   4800 bit/s. . . . .                 ..          .. .. .....                             ...............                       0, 75\n1.6   9600 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               0,94\n-2     Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n2.1      50 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . .               .................. ............                                       1,58\n2.2     300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1,58\n2.3    1200 bit/s......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1,58\n2.4    2400 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,80\n2.5    4800 bit/s...............................                                     ....................                            2,25\n2.6    9600 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         2,82\n3      Fernzone mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten\n3. 1     50 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                5,25\n3.2     300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 5,25\n3.3    1200 bit/s. . . . . . .          .. ..            ................ ..                         ............                    5,25\n3.4    2400 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 ...         ............                   6,--\n3.5    4800 bit/s.        ......... .... ....... .. ..                                               ............                    7,50\n3.6    9600 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . .           ... ......                    ................                       9,38\".\n13. In § 45 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt,                                           und es wird folgende Nummer 5\nangefügt:\n,,5. Fernkopierer der Gruppe 2.\"\n14. In § 47 Abs. 2 wird das Wort „posteigene• durch die Wörter „post- oder teilnehmereigene•\nersetzt.","1218                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n15. § 48 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen      Teilnehmereigen\nNr.                    Telefone                   monatliche einmalige      monatliche\nGrundgebühr  Gebühr       Grundgebühr\nDM        DM              DM\na                         b                            C         d               e\n\"1         Münztelefone alter Art für Ortsge-\nspräche\n1. 1       mir einfacher Sperreinrichtung\n1.1.1      in Grundausstattung\n1.1.1.1    als Wandtelefon ....................             8,60     --               --\n1.1.1.2    als Tischtelefon ....................            5,30     --               --\n1.1.2      Zusatz für erweiterte Sperrei nri eh-\ntung ...............................             5,55     --               --\n1.2        mit besonderer Sperreinrichtung als\nTischtelefon ........................           12, 15    --               --\n2          Telefon Modell Stuttgart mit Wähl-\nscheibe ............................             3,65     --                1,25\n3          Telefon Modell Manhattan mit Wähl-\nscheibe ............................             4,20     --                1,70\n4          Telefon Modell Micky Maus mit Wähl-\nscheibe ............................            10,50      --              4,55\n5          Telefon Modell Potsdam mit Tasten-              14, 10    --                6,75\nfeld ...............................\n6          Raumtelefon\n6.1        mit Wählscheibe ....................            20,30     --              11,75\n6.2        mit Tastenfeld ......................           21,80     --              13,--\n7          Standardtelefon mit Tastenfeld ......            3,--     --                1,45\n8          Telefon zur Anschaltung von zusätz-\nliehen Telefonen an einen Telefonan-\nschluß, mit Zusatz zur Grundausstat-\ntung für weitere Leistungsmerkmale\n8.1        mit Wählscheibe ....................            10,--      --              --\n8.2        mit Tastenfeld ....................             11,50      --              --","1Jr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                                    1219\nPosteigen      Teilnehmereigen\nNr.                   Telefone                                  monatliche einmalige     monatliche\nGrundgebühr  Gebühr      Grundgebühr\nDM         DM             DM\nb                                          c         d               e\n9        Doppeltelefon als erstes posteigenes\nTelefon in einfachen Endstellen an\nStandard-Telefonanschlüssen zur An-\nschaltu ng eines multifunktionalen\nTelefons, mit Wählscheibe. . . . . . . . . . .                  4,80\n10      Doppeltelefon mit Wählscheibe . . . . .                        10,30                      3,75\n11      Telefon mit Tonrufeinrichtung und\nTastenfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3, 10                     1,30\n12      Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon\n12. 1   mit Wählscheibe ................... .                          12,30                      5,80\n12.2    mit Tastenfeld ..................... .                         15,--                      7,05\n13      Telefon Modell Rhön ............... .                          14,90                      6,50\n14      Telefon mit eingebautem Gebühren-\nanzeiger\n14.1    mit Wählscheibe .................. .                            5,80                      2,80\n14.2    Modell 751 mit Tastenfeld ......... .                           7,30                      3,25\n15      Münztelefon für Orts- und Nahge-\nspräche mit Wählscheibe oder Tasten-\nfeld .............................. .                         36,40\n16      Abfragetelefon Modell 77 für Daten-\nendeinrichtungen mit Tastenfeld .... .                        49,60\n17      Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld .. .                         6,30                      2,60\n18      Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld .                          7 , --                    2,90\n19      Telefon Modell 78 für einfache Daten-\nübertragung mit Wählscheibe oder\nTastenfeld ........................ .                          10,40                      4,90\n20      Telefon Modell Attache mit Tasten-                             15,40                      6,40\nfeld .............................. .","1220                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nPosteigen       Teilnehmereigen\nNr.                 Telefone                     monatliche einmalige      monatliche\nGrundgebühr   Gebühr      Grundgebühr\nDM         DM              DM\na                      b                             C          d               e\n21      Telefone für die Anschaltung von zu-\nsätzlichen Telefonen\n21.1    zur Anschaltung an einen Telefonan-\nschluß, in Grundausstattung\n21.1.1  mit Wählscheibe ...................              8,90       --              --\n21.1.2  mit Tastenfeld .....................            10,40       --              --\n21.2    zur Anschaltung an zwei Wählan-\nschlüsse, mit Tastenfeld .............          17, 10      --               -\n22      Telefon Modell Hamburg mit Tasten-               9,60       --               3,20\nfeld ...............................\n23      Telefon mit Sperrschloß\n23.1    mit Wählscheibe ...................              3,30       --               1,55\n23.2    mit Tastenfeld .....................             3,90       --               1,80\n24      Telefon Modell Piccolo .............             6,70       --               2,80\n25      Telefon Modell alpha mit Tastenfeld .           12,30       --               4,55\n26      Schnurloses Telefon mit Tastenfeld\nModell Sinus 1 bis 5 und 1LX bis SLX ..         26,80   1 197,20           11,20\n27      Telefon Modell Frankfurt mit Tasten-\nfeld\n27.1    in Ausstattung 1 ...................            13,50       --               5,60\n27.2    in Ausstattung 2 .... - ...............         15, 10      --              6,30\n27.3    in Ausstattung 3 ...................            17,25       --              7,20\n27.4    in Ausstattung 4   ...................          18,85       ·-               7,90\n28      Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe             10,30    432,05              4,20\n29      Telefon Modell Venezia mit Wähl-\nscheibe ............................            11,90     508,45             5,--\n30      Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ...          13,40     595, 10            5,55\n31      Telefon Modell Spessart mit Tasten-\nfeld ............................ · ·.          15,60    693, 10             6,85","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                         1221\nPosteigen         Teilnehmereigen\nNr.                     Telefone                   monatliche    einmalige     monatliche\nGrundgebühr      Gebühr      Grundgebühr\nDM           DM             DM\nb                                        d               e\n32          Telefon mit Hinweisspeicher und\nTastenfeld\n32.1       Model I delta ...................... .         17,50       777,50            7,25\n32.2       Modell delta E ..................... .         19,30       857,30            8,--\n32.3       weiterer Hinweisspeicher ........... .           6,20      275,90            2,55\n33         Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld ..           6,70      296,40            2,75\n34         Telefon Modell Vitaphon mit Tasten-\nfeld\n34.1       in Ausstattung 1 ................... .         21,50       997,50            7,20\n34.2       in Ausstattung 2 ................... .         30,70     1 425,--          10,25\n35         Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n35.1       in Ausstattung 1 ................... .         11,20       511,85            4,80\n35.2       in Ausstattung 2 ................... .         13,--       589,35            5,50\n36         Telefon Modell Capella mit Tastenfeld          22, 10      982,70            9, 10\n37         Telefon Modell Düsseldorf mit Tasten-\nfeld .............................. .          18,90       841,30            7,80\".\nb)   In Absatz 2 wird die Angabe „ Nr. 1 bis 15 sowie 17 bis 19\" durch die Angabe „ Nr. 1 bis 15, 17\nbis 19 sowie 21 bis 37\" ersetzt.\n16. Nach § 50 b werden folgende §§ 50 c und 50 d eingefügt:\n„50 C\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Fernkopierer in einfachen Endstellen\nFernkopierer der Gruppe 2, die nicht in § 120 der Telekommunikationsordnung genannt sind,\nwerden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- oder teilnehmereigene Einrichtung betriebs-\nfähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.\n50d\nGebühren für Fernkopierer in einfachen Endstellen\n(1) Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer der Gruppe 2 in einfachen Endstellen wer-\nden Gebühren nach § 116 erhoben.\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener Fern-\nkopierer in einfachen Endstellen an Festanschlüssen werden auf Antrag des Teilnehmers für die\nInstandhaltung von Fall zu Fall Gebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsord-\nnung) erhoben.","1222                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines in Absatz 1 genannten teilnehmereigenen\nGerätes ein Ersatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der.\neinmaligen Gebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener Fern-\nkopierer in einfachen Endstellen an Festanschlüssen gegen einen grundüberholten Fern-\nkopierer desselben Typs und der gleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne\neine Vergütung nach § 409 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden .. Als\neinmalige Gebühr für den grundüberholten Fernkopierer wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der\neinmaligen Gebühr nach Absatz 1 erhoben.\"\n17. In § 51 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:\n„Anpassungseinrichtungen, die nicht in § 122 der Telekommunikationsordnung aufgeführt\nsind, werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- und teilnehmereigene Einrichtungen\nbetriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt.\"\n18. § 52 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne        Instand- einmalige   monatliche\nNr.         Anpassungseinrichtungen                         haltung   Gebühr       Grund-\nInstand-\nhaltung                              gebühr\nDM           DM        DM           DM\nb                           C             d         e            f\n\"1      Anpassungseinrichtungen für\nserielle Übertragung\n1. 1    Modem in Gehäuseausführung\n1. 1. 1 03005 nach CCITT-Empfehlung\nV.21 ........................... .          28,--         15,--                  15,--\n1.1.2   D12005-10 bis -12, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22 ........ .            38,--         17,--                  17,--\n1.1.3   D12005 und -02 bis -05, halb-\nduplex, nach CCITT-Empfehlung\nV.23 mit oder ohne Hilfskanal\n1.1.3.1 in Grundausstattung ............ .          28,--         15,--                  15,--\n1.1.3.2 Zusatz mit automatischem Wahl-\nverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25 .......................... .           20,--         10,--\n1.1.4   012005-06, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.21, V.23 und\nV.25bis ........................ .          28,--         15,--    840,--        15,--\n1.1.5   024005-01 bis -07, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.26bis,\nohne Hilfskanal ................ .          31,--         17,--                  17,--\n1.1.6   D24005-01 bis -07, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.26bis,\nmit Hilfskanal .................. .        120,--         30,--                 30,--","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                        1223\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne        Instand- einmalige   monatliche\nNr.         Anpassungseinrichtungen                        haltung   Gebühr       Grund-\nInstand-\nhaltung                              gebühr\nDM           DM        DM           DM\ncl                    b                                       d         e\n1.1.7   D2400S-10 bis -19, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis und\nmit/ohne V.25bis\n1.1.7.1 in Grundausstattung ........... .          38,--         17,--                 17,--\n1.1.7.2 Zusatz mit automatischem Wahl-\nverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25 .......................... .          20,--         10,--                 10,--\n1.1.8   D4800S-01 bis -03, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.27ter,\nohne Hilfskanal ................ .         43,--         19,--                 19,--\n1.1.9   D4800S-01 bis -03, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.27ter,\nmit Hilfskanal .................. .      100,--          30,--                 30,--\n1.2     Modem in Einschubausführung\n1.2.1   MDB 1200-01, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.23 und\nV.25bis ........................ .         12,--         13,--    490,--       13,--\n1.2.2   MDB 1200-02, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.23 ........ .           20,--         15,--                 15,--\n1.2.3   MDB 1200-03, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.21, V.23 und\nV.25bis ........................ .         14,--         13,--    580,--       13,--\n1.2.4   MDB 1200-04, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.21, V.23 und            22,--         15,--    980,--       15,--\nV.25bis ........................ .\n1.2.5   MOB 1200-BZ, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.23 ........ .           22,--         15,--    980,--       15,--\n1.2.6   MDB 1200S-12, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22 ........ .           34,--         17,--                 17,--\n2       Zusätze für Anpassungseinrich-\ntungen\n2.1     Gestelleinsatz für die Aufnahme\nvon Anpassungseinrichtungen\nMGE 1 bis 3 einschließlich Strom-\nversorgung .................... .          53,--         20,--  2 600,--       20,--\n2.2     Stromversorgungseinrichtung für\nGestelleinsätze ................. .        26,50         10,--  1 300,--       10,--\n2.3     Automatische Wähleinrichtung\nAWD nach CCITT-Empfehlung V.25             40,--         15,--  1 960,--      15,--\".","1224                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die• Instandhaltung post- und teilneh-\nmereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spaltend und f)\nwerden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)\nfolgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:\nMonatliche Einmalige\nNr.                          Grundservice                                                Gebühr     Gebühr\nDM         DM\na                                b                                                          c          d\n1      Grundgebühr, je Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       5,--\n2      Wegeleistungen, je Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     --         65,--\n3      Entstörungsleistungen, je Einrichtung ................. .                                        100,--\n4      Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer\nAnpassungseinrichtung, die durch eine Änderung der\nBetriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-\ngeschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-\nden, je Einrichtung ................................... .                                        100,--\"\nc)  In Absatz 3 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 2 Nr. 2)\" durch den Klammerhinweis\n,,(Absatz 2 Nr. 3)\" ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-\nlungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 2 erhoben.\n19. § 53 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 1 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende Nummer 7\nangefügt:\n,, 7. Fernkopierer der Gruppe 2.\"\nb)  In Absatz 2 Nr. 6 wird die Angabe „der Gruppe 2 und\" gestrichen.\n20. § 107 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na)  In Nummer 20 Spalte b werden die Worte „Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tasten-\nfeld\" durch die Worte „Schnurloses Telefon mit Tastenfeld Modell Sinus 1 bis 5 und 1LX bis\nSLX\" ersetzt.\nb)  Nach Nummer 21.4 werden folgende Nummern 22 bis 32 angefügt:\n„22           Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe                          9,05               379,--         3,70\n23            Telefon Modell Venezia mit Wähl-\nscheibe ............................                        10,45               446,--         4,40\n24            Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ...                      11,75               522,--         4,85\n25            Telefon Modell Spessart mit Tasten-\nfeld ...............................                        13,70               608,--         6,--","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                1225\n26          Telefon mit Hinweisspeicher und\nTastenfeld\n27.1        Modell delta .......................            15,35      682,--    6,35\n27.2        Modell delta E ......................           16,95      752,--    7 --\nI\n27.3        weiterer Hinweisspeicher ............            5,45      242,--    2,25\n28          Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld ..           5,85      260,--    2,40\n29          Telefon Modell Vitaphon mit Tasten-\nfeld\n29.1        in Ausstattung 1 ..................... -       18,85       875,--    6,30\n29.2        in Ausstattung 2 ....................          26,95     1 250,--   9,--\n30          Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n30.1        in Ausstattung 1 ... - ................          9,80      449,--   4,20\n30.2        in Ausstattung 2 ....................          11,40       517,--   4,80\n31         Telefon Modell Capella mit Tastenfeld           19,40       862,--   8,--\n32         Telefon Modell Düsseldorf mit Tasten-\nfeld .. - ............................          16,60       738,--   6,85\".\n21. Nach § 109 b werden folgende §§ 109 c und 109 d eingefügt:\n„ 109 C\nZusätzliche Überlassungsbedingungen für Fernkopierer in Anlagen\nFernkopierer der Gruppe 2, die nicht in § 160 der Telekommunikationsordnung genannt sind,\nwerden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- oder teilnehmereigene Einrichtung betriebs-\nfähig bereitgestellt und gegen gleiche Einrichtungen ausgewechselt.\n109 d\nGebühren für Fernkopierer in Anlagen\n(1) Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer der Gruppe 2 in Anlagen werden Gebühren\nnach § 116 erhoben.\n(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung teilnehmereigener Fern-\nkopierer in Anlagen werden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall\nGebühren nach Aufwand (§ 165 der Telekommunikationsordnung) erhoben.\n(3) Wird für die Zeit der Instandhaltung eines teilnehmereigenen Gerätes nach Absatz 1 ein\nErsatzgerät überlassen, so wird dafür eine einmalige Gebühr in Höhe von 1/25 der einmaligen\nGebühren nach Absatz 1 erhoben.\n(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann ein instandsetzungsfähiger teilnehmereigener Fern-\nkopierer in Anlagen gegen einen grundüberholten Fernkopierer desselben Typs und der\ngleichen Ausstattung im Wege der Rückübereignung ohne eine Vergütung nach § 409 Abs. 2\nc::Jer Telekommunikationsordnung ausgetauscht werden. Als einmalige Gebühr für den grund-\nüberholten Fernkopierer wird eine Gebühr in Höhe von 2/3 der einmaligen Gebühr nach\nAbsatz 1 erhoben.\"","1226                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n22. In § 110 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:\n„Anpassungseinrichtungen, die nicht in § 159 der Telekommunikationsordnung aufgeführt\nsind, werden, soweit sie noch verfügbar sind, als post- und teilnehmereigene Einrichtungen\nbetriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt.\"\n23. § 111 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nPosteigen           Teilnehmereigen\nmonatliche Grundgebühr\nohne        Instand- einmalige   monatliche\nNr.            Anpassungseinrichtungen                         haltung   Gebühr       Grund-\nInstand-\nhaltung                              gebühr\nDM           DM        DM           DM\nb                           C             d         e            f\n„1         Anpassungseinrichtungen für\nserielle Übertragung\n1. 1       Modem in Gehäuseausführung\n1.1.1      D300S nach CCITT-Empfehlung\nV.21 ........................... .          24,55         13, 15                 13, 15\n1.1.2      D 1200S-10 bis -12, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22 ........ .            33,35         14,90                  14,90\n1.1.3      D1200S-02 bis -05, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.23 mit\noder ohne Hilfskanal\n1.1.3.1    in Grundausstattung ........... .           24,55         13, 15                 13, 15\n1.1.3.2    Zusatz mit automatischem Wahl-\nverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25 .......................... .           17,55          8,80                   8,80\n1.1.4      D1200S-06, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.21, V.23 und\nV.25bis ........................ .          24,55         13, 15   736,85        13, 15\n1.1. 5     D24005-01 bis -07, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.26bis,\nohne Hilfskanal ................ .          27,20         14,90                  14,90\n1.1.6      D24005..:01 bis -07, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.26bis,\nmit Hilfskanal .................. .        105,25         26,30                 26,30\n1.1.7      D2400S-10 bis -19, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22bis und\nmit/ohne V.25bis\n1. 1. 7. 1 in Grundausstattung ........... .           33,35         14,90                  14,90\n1.1.7.2    Zusatz mit automatischem Wahl-\nverfahren nach CCITT-Empfehlung\nV.25 .......................... .           17,55          8,80                   8,80","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                            1227\nPosteigen           Te11 neh m ere1gen\nmonatliche Grundgebühr\nohne         Instand- einmalige      monatliche\nNr.          Anpassungseinrichtungen         Instand-       haltung   Gebühr          Grund-\nhaltung                                  gebühr\nDM            DM        DM              DM\nJ                      b                                       d         e\n1.1.8    D48005-01 bis -03, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.27ter,\nohne Hilfskanal ................ .        37,70          16,80                    16,80\n1.1.9    D48005-01 bis -03, halbduplex,\nnach CCITT-Empfehlung V.27ter,\nmit Hilfskanal .................. .       87,70          26,30                    26,30\n1.2      Modem in Einschubausführung\n1.2.1    MDB 1200-01, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.23 und\nV.25bis ....................... .         10,55          11,40    429,80          11,40\n1.2.2    MDB 1200-02, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.23 ........ .          17,55          13, 15                   13, 15\n1.2.3    MOB 1200-03, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.21, V.23 und\nV.25bis ........................ .        12,30          11,40    508,80          11,40\n1.2.4    MDB 1200-04, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.21, V.23 und           19,30          13, 15   859,65          13, 15\nV.25bis ........................ .\n1.2.5    MDB 1200-BZ, halbduplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.23 . . . . . ...       19,30          13, 15   859,65          13, 15\n1.2.6    MDB 12005-12, duplex, nach\nCCITT-Empfehlung V.22 ........ .          29,80          14,90                    14,90\n2        Zusätze für Anpassungseinrich-\ntungen\n2.1      Gestelleinsatz für die Aufnahme\nvon Anpassungseinrichtungen\nMGE 1 bis 3 einschließlich Strom-\nversorgung .................... .         46,50          17,55  2 280,70          17,55\n2.2      Stromversorgungseinrichtung für\nGestelleinsätze ................. .       23,25           8,80  1 140,35            8,80\n2.3      Automatische Wähleinrichtung\nAWD nach CCITT-Empfehlung V.25            35, 10         13, 15 1 719,30        13, 15\".\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilneh-\nmereigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spalten d und f)\nwerden auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall (Grundservice)\nfolgende monatlichen und einmaligen Gebühren erhoben:","1228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nMonatliche Einmalige\nNr.                           Grundservice                          Gebühr     Gebühr\nDM         DM\na                                  b                                  C           d\n1       Grundgebühr, je Einrichtung .......................... .          4,40      --\n2       Wegeleistungen, je Auftrag ........................... .         --         57,--\n3       Entstörungsleistungen, je Einrichtung .................. .       --         87,70\n4       Einstell- und damit verbundene Meßarbeiten an einer\nAnpassungseinrichtung, die durch eine Änderung der\nBetriebsweise oder des Betriebsverfahrens der daran an-\ngeschalteten privaten Endeinrichtung erforderlich wer-\nden, je Einrichtung .....................·.............. .                87,70\".\nc)    In Absatz 3 wird der Klammerhinweis ,,(Absatz 2 Nr. 2)\" durch den Klammerhinweis\n,,(Absatz 2 Nr. 3 )\" ersetzt.\nd) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(6) Für die Instandhaltung mobiler Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermitt-\nlungs- und Bildschirmtextdienst werden Gebühren nach Absatz 2 erhoben.\"\n24. § 114Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Für die Auswechslung von Standardtelefonen(§ 48 Abs. 1 Nr. 7) gegen Spezialtelefone,\ndie anläßlich eines Entstörganges auf Antrag des Teilnehmers betriebsfähig bereitgestellt wer-\nden, und für gleichzeitig betriebsfähig bereitgestellte Zusatzgeräte (§ 118 Abs. 1 der Telekom-\nmunikationsordnung) werden keine Gebühren nach § 163 der Telekommunikationsordnung\nerhoben.\"\n25. § 116 wird wie folgt geändert:\na)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Für Fernkopierer, die erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden, können durch\ndie Deutsche Bundespost in Anpassung an die Verhältnisse des Marktes im voraus die\nGebührenfaktoren Fp und Ft nach Absatz 4 Nr. 1.2 und 2.2 um bis zu 50 % verringert und um\nmaxi mal 50 % erhöht werden.\"\nb)    In Absatz 5 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4 \" durch die Angabe „Absätzen 1 bis 4          a\"\nersetzt.\n26. Abschnitt 6 wird aufgehoben.\n27. In § 123 Abs. 1 werden die Worte „oder Grund- und Zusatzleistung\" und die Worte „oder mit\nRegel- und Zusatzleistung\" gestrichen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1989                1229\n28. Nach § 123 wird folgender§ 124 angefügt:\n,,§ 124\nBreitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung\n(1) Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung sind Breitbandverteilanschlüsse, deren\nzuständiger Netzknoten ein Netzknoten mit Grundleistung ist. Von diesem Netzknoten werden\nRundfunkprogramme verteilt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und\nam Ort mit technisch ausreichender Qualität empfangbar sind.\n(2) Je nach Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten werden für einen Breitbandverteilan-\nschluß je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:\nMonatliche\nNr.                             Breitbandverteilanschluß                    Grundgebühr\nDM\na                                         b                                      C\n1      für die 1. bis 10. Wohneinheit    .....................................      6,--\n2      für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................         5,40\n3      für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................         4,40\n4      für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................         3,60\n5      für die 101. bis 200. Wohneinheit .................................          2,80\n6      für die 201. bis 500. Wohneinheit .................................          2,20\n7      für die 501. bis 1000. Wohneinheit ................................          1,60\n8      für jede weitere Wohneinheit ....................................            1,20\n(3) Bei Anderung des zuständigen Netzknotens mit Grundleistung in einen Netzknoten mit Re-\ngelleistung wird vom ersten bis dritten Kalendermonat nach der Anderung die monatliche\nGebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung(§ 124 Abs. 2) weiter erhoben. Vom\nBeginn des vierten Kalendermonats an wird die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteil-\nanschlüsse mit Regelleistung(§ 324 Abs. 5 der Telekommunikationsordnung) erhoben.\"\nArtikel 5\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.","1230                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 6\nInkrafttreten\n(1)   Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt\nist.\n(2)   Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 tritt in Kraft:\nArtikel 1   Nr. 81.\n(3)   Am 31. August 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1    Nr. 2, 4 und 6,\nNr. 7 Buchstabe b,\nNr. 8 und 10,\nNr. 11 Buchstabe b,\nNr. 47 bis 50,\nArtikel 4   Nr. 26.\n(4)    Am 1. September 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1   Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b,\nNr. 24 und 26,\nNr. 43 Buchstabe b (§ 163 Abs. 8),\nNr. 55,\nNr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstaben cc bis ee und\nNr. 58 Buchstaben d und f.\n(5)    Am 1. Oktober 1989 treten in Kraft:\nArtikel 1   Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb,\nNr. 13 Buchstaben a und b,\nNr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc und Buchstabe c,\nNr. 15 Buchstabe c Doppelbuchstaben bb bis ff,\nNr. 16,\nNr. 17,\nNr. 27 Buchstabe a (§ 118 Abs. 1 Nr. 13) und Buchstabe c,\nNr. 30,\nNr. 40 (§ 156 Abs. 1 Nr. 12) und 42,\nNr. 54 und 87,\nArtikel 3   Nr. 12 und 19,\nArtikel 4   Nr. 17, 18, 22 und23.\n(6)    Am 1. Januar 1990 treten in Kraft:\nArtikel 1   Nr. 57 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb,\nNr. 58 Buchstabe b.\n(7)    Am 1.April 1991 tritt in Kraft:\nArtikel 4   Nr. 1.\nBonn, den 26. Juni 1989\nD e r B u n d e s m i n ·i s t e r\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}