{"id":"bgbl1-1989-3-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=32","order":9,"title":"Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung","law_date":"1989-01-20T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":32,"num_pages":4,"content":["120                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung\nVom 20. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-\nlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der\nWortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juni 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Februar 1982\n(BGBI. 1 S. 205),\n2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des\n§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3, des § 5 und des § 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsge-\nsetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni\n1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.\nBonn, den 20. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                121\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen\nan heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen\n(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)\n§ 1                           stung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der\nhöchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt\nAnwendungsbereich                       auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den\n(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie   Absätzen 1 und 2.\nder Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und           (5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel) sind\nEinrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als      Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen sind,\n4 kW,                                                       daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger\n1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge-       in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer ande-\nbaut oder aufgestellt werden oder                       ren geeigneten Führungsgröße sowie der Zeit durch\nselbsttätig wirkende Einrichtungen zwischen höchstens\n2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge-\n75 °C und 40 °C oder tiefer gleitet bzw. die auf nicht mehr\nbaut oder aufgestellt sind, soweit\nals 55 °c eingestellt sind.\na) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder\nb) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt                                 §3\nsind oder\nBegrenzung der Abgasverluste\nc) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung\nnach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten sind.                         (weggefallen)\n(2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in\nHeizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie                                  §4\nin Müllheizwerken.                                               Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern\n§2                                (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur\ndann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt\nBegriffsbestimmungen\nwerden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als\n(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver-      der nach den anerkannten Regeln der Technik für die\nordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene          Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-\nZentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizge-    telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener\nräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von           Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstige\nRäumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstechni-         Wärmeverbraucher. Zuschläge für Brauchwasserer-\nschen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch         wärmung sind nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentral-\nMaschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrlei-        heizungen, die auch der Brauchwassererwärmung dienen,\ntungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs-          wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht über-\nund Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem           schreitet. Abweichend von Satz 1\nZusammenhang stehende Bauteile.                             1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschrif-\n(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anla-           ten der Länder bestimmten Berechnungsverfahren\ngen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung            ermittelt werden;\nsind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauch-       2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgas-\nwasseranlagen gehören neben den Wärmeerzeugern                  temperaturen von nicht mehr als 130 °C oder Anlagen\nauch vorhandene Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,          mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutzbare\nRohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-,             Leistung nicht begrenzt.\nMeßeinrichtungen und andere in funktionalem Zusammen-\nAbweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung\nhang stehende Bauteile.\ndes Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der\n(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustau-       Wasserinhalt im Wärmetauscher 0, 13 1je kW Nennwärme-\nscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit festen,  leistung nicht überschreitet.\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.\n(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des\n(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der Wärme-     Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn\nerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene         Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in\nWärmemenge je Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungs-         bestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden und\nanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet,    ihre Nennwärmeleistung 0, 1 kW je Quadratmeter Grund-\nso ist die Nennwärmeleistung die in Grenzen des Nenn-       fläche der beheizten Räume nicht überschreitet; für freiste-\nwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem      hende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt\nZusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmelei-          der Wert 0, 13 kW je Quadratmeter.","122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von      2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,\nmehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstu-     wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperrein-\nfige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit  richtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich um\nmehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht      Einrohrsysteme handelt.\nfür Wärmeerzeuger, die überwiegend mit festen Brennstof-\nfen betrieben werden.                                           (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als\nnach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.\nFür die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des\n§ 5                           Dämmaterials können die in den anerkannten Regeln der\nEinrichtungen zur Begrenzung                  Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekanntge-\ngebenen Rechenverfahren und Rechenwerte verwendet\nvon Betriebsbereitschaftsverlusten\nwerden.\n(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern\nsind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch\n§7\nnicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeuger\nselbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen                Einrichtungen zur Steuerung und Regelung\nBrennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und IV im          (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-\nSinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselverordnung         kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung\nvom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173) brauchen diese         der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von\nEinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken.\n1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten\n(2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß die                Führungsgröße und\nMindestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik\nerfüllen.                                                    2. der Zeit\nauszustatten.\n§6                               (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-\nkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-\nWärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen\nlung auszustatten. Dies gHt nicht für Einzelheizgeräte, die\n(1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen       zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-\nsind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:                richtet sind, sowie für Einzelräume mit einer Grundfläche\nvon weniger als 8 m2 • Für Raumgruppen gleicher Art und\nZeile            Nennweite (NW)           Mindestdicke der\nNutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zuläs-\nder Rohrleitungen/Armaturen   Dämmschicht,\nsig. Fußbodenheizungen können abweichend von Satz 1\nin mm              bezogen auf eine\nWärmeleitfähigkeit mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärme-\nvon                leistung an den Wärmebedarf ausgestattet werden.\n0,035 W m 1K- 1\n(3) Vor dem 1 . Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-\nbis NW 20                       20mm                gen\n1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum 30. Sep-\n2       ab NW 22 bis NW 35              30mm                    tember 1987,\n3       ab NW 40 bis NW 100             gleich NW           2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember\n1992\n4       über NW 100                     100mm               mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach den\nAbsätzen 1 und 2 nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für\n5       Leitungen und Armaturen         ½ der Anforde-      Zentralheizungen mit NT-Kesseln.\nnach den Zeilen 1 bis 4 in      rungen der Zeilen\nWand- und Deckendurchbrü-       1 bis 4\nchen, im Kreuzungsbereich\nvon Rohrleitungen, an Rohr-                                                      §8\nleitungsverbindungsstellen,                                            Brauchwasseranlagen\nbei zentralen Rohrnetzvertei-\nlern, Heizkörperanschlußlei-                           (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen\ntungen von nicht mehr als                           der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entsprechend.\n8 m Länge                                           Ausgenommen von den Anforderungen des § 6 sind\nBrauchwasserleitungen in Wohnungen,\n1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in Bädern die-\nBei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung                   nen, oder\nfestgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch-    2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkulations-\nmesser einzusetzen.                                               kreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleit-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralheizun-       heizung ausgerüstet sind.\ngen in                                                           (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch\n1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen          selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah-\nbestimmt sind,                                            men auf höchstens 60 ° C zu begrenzen. Dies gilt nicht für","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                             123\nBrauchwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwin-                                        § 10\ngend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als                            Bekanntmachungen\n5 m benötigen.                                                           über anerkannte Regeln der Technik\n(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden        Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nEinrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen          Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzei-\nauszustatten. Vor dem 1 . Oktober 1978 errichtete Brauch-     ger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der\nwasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen,         Technik zu den §§ 4 bis 8 hin.\nsind bis zum 30. September 1987 mit Einrichtungen nach\nSatz 1 nachzurüsten.                                                                     § 11\n(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitun-                        Ausnahmen\ngen bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken,\nVon den Anforderungen dieser Verordnung können auf\nbezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials\nAntrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Ener-\nvon 0,035 W m- 1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nenn-\ngieverluste durch andere technische Maßnahmen in glei-\nweite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit\nchem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verord-\ngrößerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschicht-\nnung.\ndicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und\nDeckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen                                      § 12\nsowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in\nÜberwachung\nHeizzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden\nDämmschichtdicken halbiert sein.                                Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3\nSatz 2 werden nicht überwacht.\n(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen\nHeiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Min-                                   § 13\ndestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik\nerfüllen.                                                                             Härtefälle\nVon den Anforderungen dieser Verordnung kann auf\n§9                               Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen\nbesonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-\nPflichten des Betreibers\nwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\nheizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen\nführen.\n(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer Nenn-\nwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die                                    § 14\nBedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe                                Bußgeldvorschriften\nder Absätze 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu\nlassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\neingewiesenen Personen vorgenommen werden. Für die             Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nWartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.         fahrlässig\nFachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung        1. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder auf-\nnotwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Ein-         stellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeichneten\ngewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedie-            Grenzen überschreitet;\nnungsvorgänge unterrichtet worden ist.\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt,\n(2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung           daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-\nin Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden hat die             dicken eingehalten werden;\nBedienung während der Betriebszeit mindestens monat-           3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen\nlich zu erfolgen. Sie umfaßt die Funktionskontrolle und die\noder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtun-\nVornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere\ngen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder\nAn- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der\nSollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von         4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht\nZeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen              mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulations-\nEinrichtungen.                                                     pumpen ausstattet.\n(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat mindestens           (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\nfolgendes zu umfassen:                                         gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für\nBrauchwasseranlagen.\na) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,\nb) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen Ein-                                    § 15\nrichtungen und\nBerlin-Klausel\nc) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von\nKesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsonen durchgeführt werden.                                tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinspa-.\nrungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhaltung\ndes technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine\n§ 16\nweitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestat-\ntet, zu umfassen.                                                                    (Inkrafttreten)"]}