{"id":"bgbl1-1989-3-8","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=27","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung","law_date":"1989-01-20T00:00:00Z","page":115,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Nr. 3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                115\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung\nVom 20. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-\nlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der ab 1. März 1989\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 592),\n2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des\n§ 3 Abs. 2, des § 3a, des § 4 Abs. 3 und des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.\nBonn, den 20. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. 0 s c a r S c h n e i d e r","116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\n(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV}\n§ 1                           Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen\nAnwendungsbereich                       des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11\nsind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten  die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im\n1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler     Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Verein-\nWarmwasserversorgungsanlagen,                          barung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.\nDie Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind ent-\n2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme         sprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die\nund Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 ,       Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.\n(Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)\ndurch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit\nWärme oder Warmwasser versorgten Räume.                                                 §4\nPflicht zur Verbrauchserfassung\n(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich\n1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und            (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-\nfür eigene Rechnung Berechtigte,                       brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfas-\n2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des      sen.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,      (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-\ndaß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berech- brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu\ntigt ist,                                              dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur\nVerbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art\n3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Woh-\nder Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den\nnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigen-\nNutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden\ntümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentums-\nKosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn\nwohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis\nzum Mieter.                                            die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach\nZugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstat-\n(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der    tung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer\nKosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf       überlassen.\ndie Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten\n(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der\nRäume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern\nPflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt\nabrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer\nnicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem\ngemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer\nWärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder\nam Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gel-\noder Saunen.\nten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers\naus dieser Verordnung für den Lieferer.                         (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer\ndie Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.\n(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über\npreisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts\nanderes bestimmt ist.                                                                    §5\nAusstattung zur Verbrauchserfassung\n§2\n(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind\nVorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen\nWärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des\nAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnun-        anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler\ngen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen      oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.\ndie Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen      Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung\nBestimmungen vor.                                            kommen,       dürfen nur solche Ausstattungen zur\nVerbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich\n§3                             derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den\nanerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß\nAnwendung auf das Wohnungseigentum\nihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungs-     sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren\neigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Ver-          Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im\neinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer               Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-\nabweichende Bestimmungen über die Verteilung der             stalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das\nKosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser               jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht\ngetroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl        werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewähr-\nder Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die            leistet ist.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                               117\n(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne     70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der\ndes § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus-     Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der\nstattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung      Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum\nvom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nut-        zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder\nzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstat-     der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt\ntungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei     werden.\nunterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus\n(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-\nanderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach\nanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten\nNutzergruppen durchführen.\nder verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die\nKosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,\n§6                              Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\nPflicht zur verbrauchsabhängigen                 Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\nKostenverteilung                      einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der\nReinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten\n(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versor-     der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzge-\ngung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der         setz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der\nVerbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9 auf die      Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs-\neinzelnen Nutzer zu verteilen.                              erfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Aus-\n(2) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst stattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der\nmindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der        Kosten der Berechnung und Aufteilung.\nerfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergrup-\n(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt\npen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach\nAbsatz 1 entsprechend.\ndem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch\naufgeteilt, sind                                               (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das\n1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach         Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des\nder Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten        Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend\nRaum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es   Absatz 2.\nkann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der                                          §8\numbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt\nVerteilung der Kosten\nwerden,\nder Versorgung mit Warmwasser\n2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser\nnach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen           (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nNutzergruppen zu verteilen.                             wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hun-\ndert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warm-\nDie Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach          wasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn-\nAbsatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.             oder Nutzfläche zu verteilen.\n(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten      (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwas-\nnach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver- ' serversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserver-\nbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen sorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,\nRäume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemein- und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7\nschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die\nnach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.                     Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und\n(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-\nsowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen\nüberlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrech- Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-\nnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.\nändern                                                         (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserliefe-\n1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach       rung gilt Absatz 1 entsprechend.\nderen erstmaliger Bestimmung,\n(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören\n2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer-       das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die\ngruppen,                                                Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-\n3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die          sprechend § 7 Abs. 2.\nnachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.\n§9\nDie Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaß-\nVerteilung der Kosten\nstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrech-\nder Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nnungszeitraumes zulässig.\nbei verbundenen Anlagen\n§7                                 (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme\nmit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbun-\nVerteilung der Kosten\nden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des\nder Versorgung mit Wärme\nBetriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich ent-\n(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-        standenen Kosten sind nach den Anteilen am Energiever-\nzungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens        brauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.","118                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem                                   § 9a\nAnteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzu-                      Kostenverteilung in Sonderfällen\nrechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung\nmit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach            (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-\nAbzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserver-             verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum\nsorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasser-           wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden\nversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Ab-          Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom\nsatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu          Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs\nermitteln.                                                     der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrech-\nnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer\n(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-       anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu\nversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilo-    ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der\ngramm nach der Formel                                          Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs\nzugrunde zu legen.\nB  = 2,5 · V · (tw -10)\nHu                                  (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach\nzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen                     Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der\numbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenvertei-\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\nlung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder\nwassers (V) in Kubikmetern;\ndes maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur           Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und\ndes Warmwassers (tw) in Grad Celsius;                      § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde\n3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in          zu legenden Maßstäben zu verteilen.\nKilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3) oder\nKilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet wer-\n§ 9b\nden für\nHeizöl               10   kWh/I                                        Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel\nStadtgas              4,5 kWh/m 3                             (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeit-\nErdgas L              9 kWh/m 3                            raumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der\nErdgas H             10,5 kWh/m 3                          Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel\nBrechkoks             8 kWh/kg                             betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.\nEnthalten die Abrechnungsunterlagen des Energiever-\n(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden\nsorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu\nKosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die\nverwenden.\nübrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage\nDer Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserver-           der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden\nsorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln           Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten\nder Technik errechnet werden. Kann das Volumen des             des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und\nverbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist            Nachnutzer aufzuteilen.\nals Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversor-\ngungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt           (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie\nverbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.                    wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus tech-\nnischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der\n(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage        Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den\nentfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler           nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maß-\nzu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der           stäben aufzuteilen.\nFormel\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-\nQ  = 2,0 · V · (tw -10)                    geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.\nerrechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-                                            § 10\nwassers (V) in Kubikmetern;\nÜberschreitung der Höchstsätze\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur\nRechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die\ndes Warmwassers (tw) in Grad Celsius.\nin § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von\nDie auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ent-          70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.\nfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten\nRegeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder\nnach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4                                          § 11\nerrechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert                              Ausnahmen\nder insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu\nlegen.                                                            (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit\nWärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden\n(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme\nist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versor-\n1. auf Räume,\ngung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit           a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-\ndiese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.                  brauchserfassung, die Erfassung des Wärmever-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                  119\nbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärme-                                   § 12\nverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig                  Kürzungsrecht, Übergangsregelungen\nhohen Kosten möglich ist oder\n(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder\nb) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind   Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verord-\nund in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht     nung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat\nbeeinflussen kann;                                   der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen\nAbrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um\n2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehr-      15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungs-\nlingsheime,                                          eigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigen-\ntümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; inso-\nb) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,          weit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.\nderen Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,\nmit denen wegen ihrer besonderen persönlichen             (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als\nVerhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver-       erfüllt\nträge abgeschlossen werden;                           1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des antei-\nligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warm-\n3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt                 wasserkostenverteiler und\nwerden\n2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen\na) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von                 Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.\nWärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranla-\ngen oder                                                  (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neu-\nbaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,\nb) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung        daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981\" das Datum\noder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme,          ,, 1. August 1984\" tritt.\nsofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht\nerfaßt wird,                                              (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und§ 6 Abs. 3 gelten für\nAbrechnungszeiträume, die nach dem 30. September\n1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über\nwenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Inter-\neine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unbe-\nesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Aus-\nnahme zugelassen hat;                                    rührt.\n(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-\n4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-     brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit\ngen, soweit diese Kosten in den Fällen des§ 1 Abs. 3     Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt,\nnicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind,   gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.\nsondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abge-\nrechnet werden;                                                                          § 13\n5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes-                               Berlin-Klausel\nrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nvon den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat,      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-\num einen unangemessenen Aufwand oder sonstige            einsparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nunbillige Härten zu vermeiden.\n§ 14\n(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung\nmit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.                                   (1 nkrafttreten)"]}