{"id":"bgbl1-1989-3-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=21","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften","law_date":"1989-01-19T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":21,"num_pages":6,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                 109\nVerordnung\nzur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Januar 1989\nAuf Grund                                                          lieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-\nwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer\n- des§ 2 Abs. 2 und 3, des§ 3 Abs. 2, des§ 3a, des§ 4                 unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei\nAbs. 3 sowie des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes                nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das                 Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am\nGesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert                 Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen\nworden ist,                                                        gelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-\n- des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in                 eigentümers aus dieser Verordnung für den\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985                   Lieferer.\"\n(BGBI. 1 S. 1284, 1661) und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982         2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 972)\n„Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung\nverordnet die Bundesregierung,                                    nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der\nauf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des                  Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Ge-\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundes-               bäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-        die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129         die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im\nAbs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister             Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Ver-\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver-                einbarung der Wohnungseigentümer getroffen wor-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem                den sind.\"\nBundesminister für Wirtschaft\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nsowie auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung\ndes Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom               a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) verordnet der Bun-                   ,,(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von\ndesminister für Wirtschaft:                                           der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenom-\nmen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit\nArtikel 1                                  nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwas-\nserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.\"\nÄnderung der Verordnung\nüber Heizkostenabrechnung                         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nDie Verordnung über Heizkostenabrechnung in der             4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Warmwasserkostenvertei-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1             ler\" durch „andere geeignete Ausstattungen\" ersetzt.\nS. 592) wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n„2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von\nWärme und Warmwasser, auch aus Anlagen                    ,,(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die\nnach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwas-                Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile\nserlieferung)\".                                         am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts-\nräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:               Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfal-\n,,(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung         lenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechts-\nder Kosten der Wärmelieferung und Warmwasser-                geschäftlichen Bestimmungen.\"","110                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; dessen Satz               3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in\n2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3 )\noder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können ver-\n„2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach\nwendet werden für\nNutzergruppen,\".\nHeizöl             10      kWh/1\nStadtgas             4,5  kWh/m 3\n6 § 7 wird wie folgt geändert:\nErdgas L             9    kWh/m 3\na) In Absatz 2 wird nach „Heizungsanlage\" ,,ein-                        Erdgas H           10,5    kWh/m 3\nschließlich der Abgasanlage\" eingefügt.                             Brechkoks            8    kWh/kg\nb) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwärme\" durch                     Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-\n,, Wärmelieferung\" ersetzt.                                         gieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                      diese zu verwenden.\n,,(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören              Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-\ndas Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten              versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten\ndes Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-                  Regeln der Technik errechnet werden. Kann das\nsprechend Absatz 2.\"                                           Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht ge-\nmessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zen-\ntralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von\n7 § 8 wird wie folgt geändert:                                        18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brenn-\na) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwarmwasser\"                  stoffe zugrunde zu legen.\ndurch „Warmwasserlieferung\" ersetzt.\n(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem\n,,(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung                 Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowatt-\ngehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-                 stunden nach der Formel\nwassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri-                                Q = 2,0    · V · (tw - 10)\ngen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.\"\nerrechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\n8 § 9 wird wie folgt gefaßt:\nwassers (V) in Kubikmetern;\n,,§ 9\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-\nVerteilung der Kosten der Versorgung                        tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.\nmit Wärme und Warmwasser\nbei verbundenen Anlagen                         Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage\nentfallende Wärmemenge kann auch nach den aner-\n(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit\nkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann\nWärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsan-\nsie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den\nlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen\nSätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil\nKosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den\nvon 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten\neinheitlich entstandenen Kosten sind nach den Antei-\nWärmemenge zugrunde zu legen.\nlen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärme-\nverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich                 (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit\nentstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich                Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten\nentstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der                 der Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu\nzentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt                   verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes\nsich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des                     bestimmt oder zuläßt.\"\nVerbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungs-\nanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversor-              9. Nach § 9 werden folgende Paragraphen eingefügt:\ngungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz\n2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu                                              ,,§ 9a\nermitteln.                                                                      Kostenverteilung in Sonderfällen\n(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warm-                    (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-\nwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubik-                  verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeit-\nmetern oder Kilogramm nach der Formel                              raum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwin-\ngenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,\nB  =   2,5 · V · (tw - 10)                         ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des\nHu                                   Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren\nfrüheren Abrechnungszeiträumen oder des Ver-\nzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen                         brauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen\nAbrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\nanteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung\nwassers (V) in Kubikmetern;\nanstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-                   (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung\ntur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;                      nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                   111\nder umbaute Raum 25 vom Hundert der für die                    2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-\nKostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-                       gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.\noder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten                     (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der\numbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich                Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der\nnach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die         Maßgabe, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981\"\nVerteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden             das Datum „ 1. August 1984\" tritt.\nMaßstäben zu verteilen.\n(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3\n§ 9b                               gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem\nKostenaufteilung bei Nutzerwechsel                  30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche\nBestimmungen über eine frühere Anwendung dieser\n(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech-\nVorschriften bleiben unberührt.\nnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine\nAblesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung                   (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-\nder vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenab-                 brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989\nlesung) vorzunehmen.                                           mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge\nermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als\n(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilen-\nerfüllt.\"\nden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-\nsung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf\nder Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der                                      Artikel 2\nTechnik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig             Änderung der Neubaumietenverordnung 1970\nund die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs\nzeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.            Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der\n(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder       Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), die\nläßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels         durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1\naus technischen Gründen keine hinreichend genaue          S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nErmittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-\nten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen         1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:\nKosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.                        ,,(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-           laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs-\ngeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.\"                oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung enthalten, werden jedoch die\n10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserliefe-\nrung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 der Verordnung\na) In Nummer 3 Buchstabe b wird „Fernwärme\" durch             über Heizkostenabrechnung verteilt, verringern sich\n,,Wärme\" ersetzt.                                        Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Auf-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:              wendungen um den Anteil, der auf die Heizungs- oder\n„4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen          Warmwasserversorgungsanlage entfällt. Dieser Anteil\nHausanlagen, soweit diese Kosten in den Fäl-         ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten\nlen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der           Berechnungsverordnung über die Aufstellung der Teil-\nWärmelieferung enthalten sind, sondern vom          wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt\nGebäudeeigentümer gesondert abgerechnet              entsprechend.\"\nwerden;\".\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                  2. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. Die bisherigen §§ 12 und 12 a werden durch folgenden\nParagraphen ersetzt:                                                 ,,(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs\nzentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungs-\n,,§ 12                                  anlagen und der Kosten der eigenständig gewerb-\nKürzungsrecht, Übergangsregelungen                       lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,\n(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme                  auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserver-\noder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser                   sorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heiz-\nVerordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet                    kostenabrechnung in der Fassung der Bekannt-\nwerden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver-               machung vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 592), geän-\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar\nbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf\nihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.               1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung.\"\nDies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndes einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemein-                          ,,(3) Werden für Wohnungen, die vor dem\nschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es               1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-\nbei den allgemeinen Vorschriften.                                  bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung\n(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten              mit Wärme und Warmwasser am 30. April 1984\nals erfüllt                                                        unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zuläs-\n1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des                 sig.\"\nanteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen\nWarmwasserkostenverteiler und                        3. § 23 b wird aufgehoben.","112                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3                           1. § 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der zweiten Berechnungsverordnung                      ,,Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen,\nsoweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerati-\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der            ver Energiequellen decken will; Holz ist eine regenera-\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), die            tive Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.\"\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 1988\n(BGBI. 1 S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                      2. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 „Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung\na) In den Eingangsworten werden die Worte „ von den                 der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren),\nKosten\" durch die Worte „von den in der Wirtschaft-              wenn die Einrichtungen zur Messung der Wasser-\nlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten\" ersetzt.                 menge vor dem 30. September 1989 installiert\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Fernheizung\" durch                    worden sind.\"\ndie Worte „Hausanlage bei eigenständig gewerb-             b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\nlicher Lieferung von Wärme\" ersetzt.\n,,(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fern-\nwärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmun-\n2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Anschluß an                  gen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in\neine Fernheizung\" durch die Worte „eigenständig                      der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April\ngewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus-                   1984 (BGBI. 1 S. 592), geändert durch Artikel 1 der\nanlage vom Vermieter instand gehalten wird,\" ersetzt.                Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),\nzu beachten.\"\n3. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach „ Heizungs-\nanlage\" ,,einschließlich der Abgasanlage\" ein-                                        Artikel 5\ngefügt.                                                        Änderung der Heizungsanlagen-Verordnung\nb) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 24. Februar\n„c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von        1982 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:\nWärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buch-\nstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die       1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nWärmelieferung und die Kosten des Betriebs\nder zugehörigen Hausanlagen entsprechend                 „2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib\nBuchstabe a;                                                   eingebaut oder aufgestellt sind, soweit\noder\".                                                         a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden\noder\nc) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nb) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9\n„b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von\ngestellt sind oder\nWarmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des\nBuchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für                  c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und\ndie Lieferung des Warmwassers und die Kosten                       Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3\ndes Betriebs der zugehörigen Hausanlagen                           nachzurüsten sind.\"\nentsprechend Nummer 4 Buchstabe a;\noder\".                                              2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nd) In Nummer 6 Buchstabe b wird „bei der Versorgung                ,,(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der\nmit Fernwärme\" durch „bei der eigenständig ge-               Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar\nwerblichen Lieferung von Wärme\" ersetzt.                     abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die\ne) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma                   Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmelei-\nersetzt und folgende Textstelle angefügt:                    stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-\nleistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbe-\n„soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4\nreichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild\nBuchstabe a berücksichtigt sind.\"\nangegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne\nZusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste\nWert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt auch\nArtikel 4                                 als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den\nAbsätzen 1 und 2.\"\nÄnderung der Verordnung\nüber Allgemeine Bedingungen\n3. § 3 wird durch folgende Textstelle ersetzt:\nfür die Versorgung mit Fernwärme\n,,§ 3\nDie Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die\nVersorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1                               Begrenzung der Abgasverluste\nS. 7 42) wird wie folgt geändert:                                                             (entfällt)\".","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                113\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „einstellbare\" zu             durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von\nstreichen.                                                     fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorge-\nnommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung\n5. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur\n,,Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-            Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-\ngen                                                            nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer\n1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum                    von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge\n30. September 1987,                                       unterrichtet worden ist.\n2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember                 (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-\n1992                                                      leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-\nmit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach              bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit\nden Absätzen 1 und 2 nachzurüsten.\"                            mindestens monatlich zu erfolgen. Sie umfaßt die\nFunktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und\nStellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen,\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                    Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellun-\ngen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogram-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmen) an den zentralen regelungstechnischen Einrich-\n,,(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die An-             tungen.\nforderungen der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3\n(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat minde-\nentsprechend. Ausgenommen von den Anforde-\nstens folgendes zu umfassen:\nrungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen in\nWohnungen,                                                 a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,\n1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in                  b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen\nBädern dienen, oder                                       Einrichtungen und\n2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkula-         c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung\ntionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer           von Kesselheizflächen darf auch von eingewiese-\nBegleitheizung ausgerüstet sind.\"                         nen Personen durchgeführt werden.\nb) In Absatz 2 Satz 2 entfällt „nach ihrem üblichen             Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhal-\nVerwendungszweck\".                                         tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten\n,,(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig           Energie gestattet, zu umfassen.\"\nwirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zir-\nkulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Ok-            8. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:\ntober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die              Die Textstelle „des Deutschen Instituts für Normung\"\nmehr als zwei Wohungen versorgen, sind bis zum             entfällt.\n30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1\nnachzurüsten.\"                                          9. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 werden §§ 11, 12\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:               und 13.\n,,(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit\nRohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren            10. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:\nDämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleit-             a) In Absatz 1 entfällt die Nummer 1. Die bisherigen\nfähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1 ,                Nummern 2, 3, 4 und 5 werden Nummern 1, 2, 3\nmindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohr-                und 4.\nleitung betragen und für Rohrleitungen mit grö-            b) In Absatz 2 wird „bis 3\" durch „und 2\" ersetzt.\nßerer Nennweite, wenn mindestens die Dämm-\nschichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In\n11 . Der bisherige § 14 wird aufgehoben.\nWand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen\nvon Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzver-\nteilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die                               Artikel 6\nsich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken              Aufhebung der Heizungsbetriebs-Verordnung\nhalbiert sein.\"\nDie Heizungsbetriebs-Verordnung vom 22. September\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1978 (BGBI. 1 S. 1584) wird aufgehoben.\n7. Nach § 8 wird folgender Paragraph eingefügt:                                        Artikel 7\n,,§ 9                                               Berlin-Klausel\nPflichten des Betreibers\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nheizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Energieein-\n(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer        sparungsgesetzes, § 33a des Wohnungsbindungsgeset-\nNennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflich-        zes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 29 des\ntet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach        AGB-Gesetzes und Artikel 325 des Einführungsgesetzes\nMaßgabe der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder             zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.","114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 8                          die Verordnung über Heizkostenabrechnung und die Hei-\nGeltung im Saarland                      zungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDie Artikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.\nArtikel 9                                                Artikel 10\nBekanntmachung                                              Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesmini-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau können         Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Januar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider"]}