{"id":"bgbl1-1989-3-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=17","order":6,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung","law_date":"1989-01-18T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":17,"num_pages":4,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                   105\n„                      Zweite Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung\nVom 18. Januar 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S.\n127) - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, geändert durch die Verordnung vom\n1. August 1988 (BGBI. 1S. 1355), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Abschnitts 7.9 wie folgt gefaßt:\n,,7.9 Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in Endstellen mit Telexan-\nschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost\".\n2. In Abschnitt „ 1.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere\nWählverbindungen\" wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 18 zu Nr. 1 bis 214 folgende\nVorschrift 19 angefügt:\n,, 19. Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netz-\nknoten der Deutschen Bundespost(§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) zu\nAnschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, werden Gebühren für\nSelbstwählverbindungen nach Nummer 1 bis 214 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1\nwerden neben den in der Telekommunikationsordnung festgelegten Gebühren für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3\n(§§ 197 bis 200), der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den\nGebühren nach § 241 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 6\nder Telekommunikationsordnung ist anzuwenden.\"\n3. Abschnitt „2.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere\nWählverbindungen• wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben der Nummer 160 werden in den Spalten 1 bis 4 wie folgt gefaßt:\n.. 160 1 Ruanda .................................... .              1,5      24,--\".\nb) In der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 218 werden die Worte ,,§ 241 Abs. 5 und 9\" durch die\nWorte ,, § 241 Abs. Abs. 5, 6 und 9\" ersetzt.\n4. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst\" wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bitts• wird Nummer 3 wie folgt\ngefaßt:\n.,3    1 Japan ........................... .                 1 4,20     7,00 1,2,00·.","106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Abschnitt „4.3 Paketvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s\"\naa) Nach den Nummern 14, 43, 45, 46, 54, 60 und 63 werden die folgenden Nummern\n14 a, 43 a, 45 a, 46 a, 54 a, 60 a und 63 a mit den Angaben in den Spalten 1 bis 6\neingefügt:\n„ 14 a  Curacao     ..................                   25          2-I   2-I        1,8\n43 a     Libanon ...........................              20          1,6   1,5        1,3\n45a      Malta ...........................                 5          0,5  0,45       0,45\n46a      Mauritius ........................               20          1,6   1,5        1,3\n54a      Papua-Neuguinea ..............                   20          1,6   1,5        1,3\n60a      San Marino .....................                  5          0,5  0,45       0,45\n63 a     Senegal .........................                20          1,6   1,5       1,3\".\nbb) In der Vorschrift 2 zu den Nummern 78 bis 85 wird die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 8 und\n9\" durch die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 6, 8 und 9\" ersetzt.\n5. Abschnitt„ 7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen\" wird wie\nfolgt geändert:\na)  Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 werden in Satz 9 die Worte „Restgebühren nach Satz 7\" durch die\nWorte „Restgebühren nach Satz 8\" ersetzt.\nbb) In Nummer 9.2 werden die Worte „wie für Stromwege nach § 358 Abs. 3\" durch die\nWorte „wie für Anschlüsse nach§ 245 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3\" ersetzt.\ncc) In Nummer 9.3 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Ande-\nrungsarbeiten\" ersetzt.\nb) Abschnitt „7.6.6 Verkehrsgebühren für internationale digitale Festverbindungen mit\neiner Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Vorschriften 1 bis 3 werden in den\nSpalten 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\n„1       Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           52,00\n2        Abschnitt 7.6.2 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           52,00\n3        Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           78,00\n4         Abschnitt 7.6.4 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           93,00\nZu Nr.1 bis4\n1. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet\noder empfangen werden. Bestimmte, für das Übertra-\ngungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeich-\nnung des Ruhezustands gelten nicht als Nachricht.\n2. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede\ninternationale digitale Festverbindung mit einer Über•\ntragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zentral in Netz-\nknoten der Deutschen Bundespost erfaßt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                     107\n3. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende\neiner Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt höchstens\neine Zehntelsekunde.\"\nbb) Die Vorschriften 4 und 5 werden aufgehoben; die bisherige Vorschrift 6 wird Vor-\nschrift 4.\ncc) In der neuen Vorschrift 4 wird das Wort „Verkehrszeiten\" durch das Wort „Nut-\nzungszeiten\" ersetzt.\ndd) Die Vorschrift 7 wird aufgehoben; die bisherigen Vorschriften 8 und 9 werden die\nVorschriften 5 und 6.\nee) In der neuen Vorschrift 5 werden die Worte „Verkehrszeiten nach Vorschrift 3\"\ndurch das Wort „Nutzungszeiten\" und die Worte „der Verkehrszeiten\" durch die\nWorte „der Nutzungszeiten\" ersetzt.\nff) In der neuen Vorschrift 6 werden die Worte „nach Vorschrift 7 oder 8\" durch die\nWorte „nach Vorschrift 5\" ersetzt.\nc)  Abschnitt„ 7. 7 Internationale Breitbandmietleitungen\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 einschließlich zugehöriger Überschrift werden wie folgt\ngefaßt:\n\"1      Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost je Breitbandmietleitung mit einer Über-\ntragungsbandbreite von 48 kHz . . . . . . . . . . .         das 7,Sfache der Gebühren nach\nAbschnitt7.1 Nr.1 bis214\".\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.\ncc) In der Spalte 2 werden in der Überschrift zu den neuen Nummern 2 und 3 die Worte\n,,Bandbreite von 48 kHz oder von 240 kHz\" durch die Worte „Übertragungsband-\nbreite von 48 kHz\" ersetzt.\ndd) In den neuen Nummern 2 und 3 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1 oder\n2\" durch die Worte „nach Nr. 1\" ersetzt.\nee) In der neuen Nummer 4 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1,3 und 4\"\ndurch die Worte „nach Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nff) Nummer 6 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.\nd) In Abschnitt „ 7.10 Befreiungsgebühren\" werden in der Spalte 2 in den Vorschriften 1\nund 2 zu Nr. 1 bis 5 jeweils die Worte „zu § 9 Abs. 1\" durch die Worte „zu § 9\" ersetzt.\n6. Abschnitt „8 Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird wie folgt\ngefaßt:\n„ZurVorschrift 16zuAbschnitt 1.1 Nr.1 bis214\nIn der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 214 wird die Zahl „2 000\"\nin der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 durch die Zahl „ 5 000\",\nin der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 durch die Zahl „4 000\",\nin der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 durch die Zahl „3 000\" ersetzt.\"\nb) Nach der Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n„Zur Vorschrift 19 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214\nVom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wird für das Übermitteln von Mitteilungen\nzu Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, an Stelle der Gebüh-","108                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nren für Selbstwählverbindungen nach den Nummern 1 bis 214 sowie der Gebühren\nnach § 241 Abs. 3 Nr. 5 der Telekommunikationsordnung eine einmalige Gebühr je\nübermittelte DIN-A4-Seite erhoben. In allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern\n1 bis 214, in denen bei Selbstwählverbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühren-\neinheit 4,420 Sekunden beträgt, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,00 DM er-\nhoben, in allen anderen Verkehrsbeziehungen mit Selbstwahl nach den Nummern 1 bis\n214 wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 DM erhoben.\"\nc)  Die Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen) wird wie\nfolgt geändert:\naa) In Satz 1 werden das Wort „Eigenmessung\" durch das Wort „Nutzungszeit\" und\ndas Wort „anerkannt\" durch das Wort „nachgewiesen\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}