{"id":"bgbl1-1989-3-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=15","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandstelekommunikationsordnung","law_date":"1989-01-18T00:00:00Z","page":103,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                  103\n„                 Zweite Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung\nVom 18. Januar 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S. 119), geändert durch\ndie Verordnung vom 1. August 1988 (BGBI. 1S. 1345), wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen (§ 240 Abs. 2\nNr.   1 der Telekommunikationsordnung) in Netzknoten der Deutschen Bundespost\na)    nach Zwischenspeichereinrichtungen im Ausland,\nb)    nach Telexanschlüssen im Ausland,\nc)    nach Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden,\".\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Für private Verbindungsleitungen sind die Vorschriften des Absatzes 2 ent-\nsprechend anzuwenden.\"\nb) In Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 2\" durch die Worte „nach den Absätzen 2\nund 2 a\" ersetzt.\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und\nAnderungsarbeiten\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Für Meß- und Anderungsarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen ist § 174 der\nTelekommunikationsordnung entsprechend anzuwenden.\"\nc)   In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\n„Für die bevorrechtigte Entstörung innerhalb der tägliche Dienstzeit der zuständigen\nEntstörungsstelle ist § 244 Abs. 1 a der Telekommunikationsordnung entsprechend\nanzuwenden.\"\n4. In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3\" durch die Worte „Abs. 2, 2 a und 3\" ersetzt.","104                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling"]}