{"id":"bgbl1-1989-3-4","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts","law_date":"1989-01-17T00:00:00Z","page":100,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["100                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 17. Januar 1989\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom        9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unterabs. 4\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des              der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die zuständige\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der               Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)                richtet,\nwird verordnet:                                                10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe b,\nAbs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder\n§ 1\nAbs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen                    3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht\nzugelassene Fanggeräte verwendet,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder         11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom              Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen grö-\n7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-               ßeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeich-\ntung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt           neten Arten an Bord behält,\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4193/88 des\n12. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Buchstabe c\nRates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1),\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 nicht\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nzugelassene Baumkurren benutzt,\nentgegen\n13. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86             dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen\nein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der             Schleppnetzen auf Sardellen fischt,\nvorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwen-\n14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung\ndet,\n(EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive, giftige\n2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG)                  oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte benutzt,\nNr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größe-         15. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nren als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an          Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zum\nBord behält oder anlandet,                                     Fischfang elektrischen Strom verwendet oder\n3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86         16. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86\nFänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder           nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vornimmt\nFänge geschützter Arten, welche die festgesetzten              oder zuläßt.\nProzentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wieder                                   §2\nüber Bord wirft,\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen\n4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 1O der Verordnung      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n(EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in der vor-      Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\ngeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut an Bord        Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom\nmit sich führt,                                           23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur\nKontrolle der Fischereitätigkeit (ABI. EG Nr. L 207 S. 1),\n5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des\n3094/86 Vorrichtungen anbringt,\nRates vom 7. November 1988 (ABI. EG Nr. L 306 S. 2),\n6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)         auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr.\nNr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen Arti-        2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur\nkel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in          Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-\nden dort bezeichneten Gebieten oder mit unzulässi-        mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten\ngen Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle              (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän\numlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält,  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nzum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig    1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,\nwieder über Bord wirft,                                      auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, ein Logbuch nicht,\n7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder Hering in          führt,\neinem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,\n2. a) Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,\n8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung             auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der\n(EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den zulässigen               Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Anlande-\nAnteil an Hering oder Makrele an Bord behält,                     erklärung,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                 101\nb) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,                                   §4\nauch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der           Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nVerordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Umladungs-                          für die Fischerei auf Lodde\nerklärung oder\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nc) Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, auch        fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der\nin Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG)       Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli\nNr. 2807/83, eine Fangmeldung                          1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über\nzeitig abgibt,                                            die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewäs-\n3. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2, auch    ser unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien\nin Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)            des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt,\nNr. 2241/87 die zuständigen Behörden nicht, nicht rich-   indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort\ntig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,                  bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer\nMaschenöffnung von weniger als 16 mm fischt.\n4. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3, auch in Verbindung\nmit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die\nvorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden                                       §5\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-        Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nzeitig übermittelt,                                            für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände\n5. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 3                          oder Bestandsgruppen\nSatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die vor-              Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\ngeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig        fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\naufbewahrt,                                               bot der Verordnung (EWG) Nr.4194/88 des Rates vom 21.\nDezember 1988 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-\n6. Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)         fangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich\nNr. 2241/87 auf Fische eines Bestandes zu einem Zeit-\nder zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fisch-\npunkt fischt, zu dem die Fangquote für den betreffen-     bestände oder Bestandsgruppen für 1989 (ABI. EG Nr.\nden Bestand als ausgeschöpft gilt,                        L 369 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\n7. Artikel 11 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87       fahrlässig entgegen\nFische der betreffenden Quote fängt, an Bord behält,      1. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit\numlädt oder anlandet, für deren Fang die Lizenz nicht          anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort\nerteilt, entzogen oder ausgesetzt worden ist,                  bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält,\n8. Artikel 11 b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87       2. Artikel 6 Abs. 1, 2 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr.\nFänge in einem Hafen oder Gewässer eines anderen               4194/88 in den dort bezeichneten Gebieten zu den\nMitgliedstaates als des Flaggenstaates oder eines              angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,\nDrittlandes anlandet oder umlädt, ohne daß sich das       3. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\nbeglaubigte Dokument nach Artikel 11 b Abs. 1 Unter-              mit Schleppnetzen      einer Maschengröße unter\nabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 an Bord des               32 mm oder\nFahrzeugs befindet, oder                                       b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\n9. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 Netze                  in den dort bezeichneten Gebieten zu den angege-\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord            benen Sperrzeiten\nverstaut.                                                      Sprotten fängt,\n4. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit\n§3\nSchleppnetzen oder Ringwaden in den dort bezeich-\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote                   neten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Ma-\nkrelen, Sprotten oder Hering fängt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver-      5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit\nordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. Septem-               Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-\nber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der               netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-\nAnlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne               gegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG              6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\nNr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich         mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\noder fahrlässig entgegen                                           Stärke übersteigt, in den dort angegebenen Gebieten\nwährend der dort angegebenen Sperrzeit mit Baum-\n1. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 in den               kurren fischt oder\nbezeichneten Gebieten Heringe für industrielle Zwecke\nfängt oder                                                7. Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\nmit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\n2. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 für indu-            Stärke übersteigt, beim Fischfang mit Baumkurren in\nstrielle Zwecke gefangene Heringe in der Europäischen          den dort angegebenen Gebieten Seezungen an Bord\nWirtschaftsgemeinschaft anlandet.                              behält, umlädt oder anlandet.","102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 6                               7. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nDorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                    Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden,\nin der Ostsee, den Belten und dem Öresund\n8. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-         zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-          Substanzen benutzt,\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom\n12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur         9. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nErhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den             verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vor-\nBelten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt         geschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2178/88 des          10. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nRates vom 18. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 191 S. 7), verstößt,      in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen        Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt.\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\ndort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann-                                 §7\nten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten                               Zuständigkeit\ngefangen werden, an Bord behält,\nSoweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-\n2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86      desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die\nuntermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\nMeer zurückwirft,                                      § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg des\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft über-\n3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum         tragen.\nFischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-\n§8\nnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung\nverwendet oder schleppt,                                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\nFanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in   gesetzes auch im Land Berlin.\nder vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,\n5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86                                    §9\nwährend der angegebenen Schonzeiten in den dort                       Inkrafttreten; Außerkrafttreten\ngenannten Gebieten mit den dort genannten Fang-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngeräten Lachs oder Meerforellen fängt,                 dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durch-\nsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom\n6. Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86      16. August 1984 (BGBI. 1 S. 1151 ), zuletzt geändert durch\nbeim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene\ndie Verordnung vom 22. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 86),\nFanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene\naußer Kraft.\nAnzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über\ndie zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt,           (2) § 5 tritt am 31. Dezember 1989 außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}