{"id":"bgbl1-1989-3-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=3","order":3,"title":"Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1989-01-16T00:00:00Z","page":91,"pdf_page":3,"num_pages":9,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989               91\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 16. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Getreide-\nMitverantwortungsabgabeverordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2453)\nwird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverord-\nnung in der seit dem 29. Dezember 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1699),\n2. die nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 23. Dezember 1988 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304),\n3. den am 29. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, der§§ 15\nund 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetz~s zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\nzu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16\ndes vorstehend genannten Gesetzes.\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","92                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)\n1. Allgemeines                           den betroffenen Mengen gerichtet ist, von Erzeugern\ngeliefert worden sind (erworbene Mengen),\n§ 1                           3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Beträge\nder Basisabgabe und Zusatzabgabe und\nAnwendungsbereich\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-      die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              Abgabensatz.\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich        Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes verschiedene\nAbgabensätze für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe\n1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-\nanzuwenden sind, sind in der Abgabeanmeldung die in\nkel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des\nSatz 2 genannten Angaben getrennt für die Zeiträume\nRates über die gemeinsame Marktorganisation für\ninnerhalb des jeweiligen Anmeldezeitraumes zu machen,\nGetreide (Basisabgabe),\nfür die die verschiedenen Abgabensätze gelten.\n2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab-\ngabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG)            (2) Marktbeteiligte, die während des jeweils voraus-\nNr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und                           gegangenen Wirtschaftsjahres weniger als 250 Tonnen\n3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu-     Getreide von Erzeugern geliefert erhalten haben und\nvoraussichtlich im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als\nger von Getreide (Beihilfe).\n250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert erhalten\nwerden, können die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2\n§2                            und 3 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem\nZuständigkeit                        Fall ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des folgen-\nden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im laufenden\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung      Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die Basisabgabe oder\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-    die Zusatzabgabe geändert, sind die in Satz 1 genannten\nverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes           Marktbeteiligten verpflichtet, für die bis zum Inkrafttreten\nbestimmt ist.                                                des geänderten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine\nAbgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats abzuge-\n(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge-\nben, der auf den Monat folgt, in dem der geänderte\nschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für\nAbgabensatz in Kraft tritt; für Getreidemengen, die nach\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zustän-\ndem Inkrafttreten des geänderten Abgabensatzes erwor-\ndig für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8d\nben werden, bestimmt sich die Frist für die Abgabeanmel-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht zuständigen\ndung nach Satz 1. Wird von einem Marktbeteiligten vor\nStellen (Landesstellen).\nAblauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte\nMenge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für die bis\ndahin erworbenen Mengen zum nächsten sich aus Absatz\nII. Abgabeanmeldung                       1 ergebenden Anmeldetermin abzugeben; für danach im\nselben Wirtschaftsjahr erworbene Mengen bestimmen sich\ndie Termine für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach\n§3                            Absatz 1.\nErhebung der Abgaben\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide               (3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem          kasse Bremen abzuführen.\nGetreide haben die nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten zur Zahlung der Basisabgabe und der Zusatzabgabe\n(Abgaben) verpflichteten Marktbeteiligten vorbehaltlich der                               §4\nBestimmungen in den §§ 5 und 6 bis zum 15. Tag des auf       Erhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide\nden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen             in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nAnmeldezeitraum folgenden Monats dem zuständigen\nHauptzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der Ab-                (1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Form\ngabenordnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den      von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in § 1\nAnmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In der            genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten mit Sitz\nAbgabeanmeldung sind anzugeben                               im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Erzeuger\ndem. zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf\n1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Markt-        den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen\nbeteiligten,                                             Anmeldezeitraum folgenden Monats eine Abgabeanmel-\n2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeitrau-       dung abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmelde-\nmes zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäf-     zeitraum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-\ntes, das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an     dung sind anzugeben","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                   93\n1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Erzeu-                                   § 6\ngers,\nErhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,\n2. die Getreidemengen, die er während des Anmeldezeit-             im innergemeinschaftlichen Warenverkehr\nraumes in der Form von Verarbeitungserzeugnissen              oder im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\nzur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes,\ndas auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den       (1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-\nbetroffenen Mengen der Verarbeitungserzeugnisse        tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur\ngerichtet ist, an andere Marktbeteiligte geliefert hat  Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf\n(gelieferte Mengen),                                   die Verschaffung von Verfügungsmacht an den betroffe-\nnen Mengen gerichtet ist,\n3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe und                 1. unmittelbar,\n2. nach Erstattungs-Lagerung oder\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\ndie Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche      3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-\nAbgabensatz.                                                lungserzeugnissen\nnach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\neinem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) werden\nsoll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Nummer 1\n(2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die\nvorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Ausfuhr-\nin den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\noder der Versandausfuhrerklärung der Versandzollstelle\nGetreidemengen beizufügen, die mindestens folgende\n(§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) und\nAngaben enthalten muß:\nin den Fällen der Nummern 2 und 3 zusammen mit der\n1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der     Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.\nErzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert hat;        Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Ausfuhrvergünsti-\ngung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Beitritt, Aus-\n2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;          gleichsbetrag Währung) beantragt, ist die Abgabeanmel-\ndung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-       Außenwirtschaftsverordnung genannten Fällen abwei-\nnisse eingesetzten Getreides;                           chend von Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der\n4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für  Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4\njedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist     der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1\nSatz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entspre-\na) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in     chend.\nTeilen vom Hundert,\nb) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen          (2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-\nvom Hundert;                                        tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur\nErfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf\n5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\ndie Verschaffung der Verfügungsmacht an den betroffenen\nnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,\nMengen gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-\nArt und Menge dieser Erzeugnisse.\nschaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Republik\noder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist\nDas Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungspflich-\ndie Abgabeanmeldung zusammen mit den für den inner-\ntige Erzeuger weitere Angaben macht und ergänzende\ndeutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abferti-\nUnterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rech•\ngungspapieren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.\nnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den Erzeuger\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ndas gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem        (3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-           rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem Erzeu-\nkasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.      ger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke\nder Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den\nErzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach\n§5                              Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine\nschriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck\nErhebung der Abgaben bei der Intervention            der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;\n(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt dem       Namen und Anschrift des Erzeugers sowie des Dritten und\nzuständigen Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die       die betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben.\nGetreidemengen, die in dem nach den in § 1 genannten        Das Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den\nRechtsakten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom      Geltungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme\nErzeuger im Rahmen der Intervention übernommen wor-         auf die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle\nden sind, bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben.      unter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                  und des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach\nGetreideart schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte,\n(2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der Kauf-      versandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für den\npreis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an    Erzeuger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die\ndie Bundeskasse Bremen abzuführen.                          Sätze 1 und 2 entsprechend.","94                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der auf       benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-\nden nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-         kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut\nbenen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für den die Ab-        verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in\ngabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse                der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.\nBremen abzuführen.\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des\nVersandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur\nIII. Besondere Vorschriften für Saatgut                Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend.\n§7\nErhebung der Abgaben bei Saatgut\nIV. Rückerstattung der Abgaben\n(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\nanerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von\n§ 8a\neinem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-\nligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-                  Rückerstattung der Zusatzabgabe\nfert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung              (1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten für ein\nnach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall            Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe\nwerden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabean-         ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rück-\nmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit            erstattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag gewährt.\nNull einzutragen.                                              Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe nur zu-\n(2) Wird Getreide,                                          rückerstattet, wenn die Erstattung mindestens für eine\nTonne Getreide beantragt wird.\n1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor-\nderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif-          (2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten Tag\nten geprüft worden ist, und                               des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Erstat-\ntungssatz der Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten\n2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-        Rechtsakt festgesetzt worden ist, bei dem für den Wohn-\nkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,               sitz des Abgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt\n(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an               schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer-\neinen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser      den nicht berücksichtigt.\nVerordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-            (3) Der Antrag muß enthalten\nden, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-\nnach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben\nlers,\nwerden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch\nMultiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof-   2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung bean-\nfene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech-                tragt wird,\nnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des         3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-\nÜbergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-               gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige\ngen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-             Menge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten\nten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz-          Getreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs-\nlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in              pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech-\nder Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche                nungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-\nBerechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweili-             marktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs-\ngen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzuge-                   erzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe-\nben.\nanmeldungen nach § 4 ersichtlich sind,\n(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-     4. die Angabe, ob der Antragsteller für das laufende Wirt-\nrung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware               schaftsjahr einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe\ndurch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-\nnach § 8c stellen wird,\nsprechend.\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten\n(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der           Mengen mit der zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest-\nzur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 oder\ngesetzten Zusatzabgabe belastet worden ist.\n§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die\nAbgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat-         Dem Antrag sind für den Nachweis der Belastung mit der\ngut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts-           Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-\ngeschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.           dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete\n§8                                Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn sie\nneben Namen und Anschrift des Abgabenschuldners\nMeldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors               sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten Zah-\nfür Saatgut-Rohware                         lungspflichtigen auch die Belastung des Abgabenschuld-\n(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich    ners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge getrennt\ndieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-           angegeben sein müssen.\nvermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai     (4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungsbetrag\nder Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-      durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag wird auf\ngen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-         das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                95\nIVa. Kleinerzeugerbeihilfe                      (4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch\nBescheid fest. § Ba Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 8b\n§ 8d\nBegriffsbestimmung\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-\nten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb          (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,\nim laufenden Wirtschaftsjahr eine landwirtschaftlich ge-      wenn er dem Antrag nach § Sc Abs. 2 folgende Unter-\nnutzte Fläche von höchstens 33 Hektar aufweist.               lagen beifügt:\n1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe, insbesondere\n§ Sc\nVerkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im\nGewährung der Beihilfe                          Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete\nGetreide, und\n(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach\nAbsatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen        2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nBasisabgabe und Zusatzabgabe gewährt. Besteht ein                 erzeuger.\nAnspruch auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a\nAbs. 1, so ist der Erstattungssatz der Zusatzabgabe auf      Für die Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ Sa Abs. 3 Satz 3\ndie für die Zusatzabgabe zu gewährende Beihilfe anzu-        entsprechend. Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf\nrechnen. Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn      Rückerstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 ge-\nder Kleinerzeuger die Erstattung der Zusatzabgabe nicht      stellt und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1\noder nicht fristgerecht beantragt hat. Die Beihilfe wird nur Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem Antrag auf\nfür eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis        Gewährung der Beihilfe nach§ Sc nicht nochmals beige-\nzu der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen      fügt werden, wenn die nach § 8c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nHöchstmenge gewährt, für die der Kleinerzeuger im lau-       anzugebenden Getreidemengen den nach § 8a Abs. 3\nfenden Wirtschaftsjahr mit den Abgaben belastet worden       Satz 1 Nr. 2 angegebenen Getreidemengen entsprechen\nist.                                                         oder geringer als diese sind.\n(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist     (2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nbis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirtschaftsjahr     erzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist bis\nbei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen      zum 31. März eines Jahres für das laufende Wirtschafts-\nHauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende     jahr bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später\nAnträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß          eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.\nenthalten                                                       (3) Der Antrag muß enthalten\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-        1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nlers,\n2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirtschaftsjahr\n2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird,       landwirtschaftlich genutzten Fläche.\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-     Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach\ngänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige  Satz 1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei auch\nMenge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten     der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaft-\nGetreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs-     machung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich\npflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech-   in seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die\nnungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-     Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand von Verwaltungsunter-\nmarktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs-    lagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem Land-\nerzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe-           wirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft werden\nanmeldungen nach § 4 ersichtlich sind,                  kann und eine Überprüfung anhand dieser Unterlagen\n4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung der          möglich ist. Die Landesstellen können in Zweifelsfällen\nZusatzabgabe nach § Sa gestellt worden ist; soweit      verlangen, daß ein Antragsteller zur Erteilung der Beschei-\ndem Antragsteller für diesen Antrag bereits eine Erzeu- nigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger die beson-\ngernummer zugeteilt worden ist, ist diese ebenfalls     deren Aufzeichnungen oder die Karte nach § 9e Abs. 1\nanzugeben,                                              vorlegt.\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten     (4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-\nMengen mit den Abgaben belastet worden ist.             jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-\nlung der Flächen durch Stichproben, ob die Angaben nach\n(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die       Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsächlichen Gegebenheiten\nBasisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den           entsprechen. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrieben\neingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für      der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchführung der\ndie Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr      Kontrollen sind insbesondere die beim Antragsteller vor-\nzur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die einzel-     handenen betrieblichen und geschäftlichen Unterlagen\nnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundesmini-     heranzuziehen. Über die Durchführung und das Ergebnis\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die      der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Niederschrift zu\nAuszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.                  fertigen.","96                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nV. Überwachung                                 e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse\nangefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse nach\nihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,\n§9\nf) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nAufzeichnungspflichten                                nisse,\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\ng) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\n(1) Wer nach § 3 die Abgaben anzumelden und abzufüh-                  Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nren hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechts-\nh) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\nakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus,\nverpflichtet,                                                          der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-\nfert hat,\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                                 i)  Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen                    zeugnisse;\nüber die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der        2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-\nHerkunft, über die Lagerung sowie über den Verbleib              ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen\nder von ihm erworbenen Mengen Getreide zu machen.                landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,\nin übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert für              machen über\njede Getreideart und getrennt danach zu machen, ob es\nsich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware oder son-               a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\nstiges Getreide handelt.                                                Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nb) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen\n(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutaufzeich-              Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach\nnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 214) in                 selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,\nihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-\npflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-           c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten\nten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-              und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-\naufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen                        tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,\nauch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-                        wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-\nbung nach dieser Verordnung zu machen.                                  tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der\nSumme der sonstigen Bestandteile nach Teilen\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach         vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des\nden Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unterlie-                 enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche\ngen.                                                                    Art und Qualität es sich bei der Herstellung der\nVerarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie wel-\ncher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfü-\n§ 9a                                        gung gestellten Getreide entspricht,\nAufzeichnungspflichten                             d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-\nbei der Vermarktung von Getreide                           erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen\ne) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\n(1) Ein Erzeuger, der nach § 4 die Abgaben anzumelden                der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-\nund abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-               geliefert hat.\nten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflich-\n(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger\nten hinaus, verpflichtet,\ndem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den\n1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-          an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-\nger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des         nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-\nErzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb            gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens\ndurch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in         ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen\nübersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu             Mengen um Getreide gehandelt hat, das zur Herstellung\nmachen über                                                  eines Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen\nVerzehr oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch\na) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-            in der Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist.\nerzeugnisse,                                             Soweit der Erzeuger eine Feststellung der Qualität ver-\nlangt, muß dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen\nb) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-\nund aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls\ntungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt\nnach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,           ist das zu Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke\nder tierischen Ernährung geeignet anzusehen.\nc) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-\n(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse\ntungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren\nbereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach\nund Güter,\nVorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können\nd) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-               die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-\ntungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand-          rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen\nteilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen      Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-\nvom Hundert zu erfolgen hat,                             benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                       97\n§ 9b                             geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-\ntragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob\nAufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide\nund welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der\n(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Er-      Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet\nzeuger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung          und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den\noder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser\nGemeinschaften zur Verfügung gestellt erhält und für          Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b\ndiesen aus Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt        Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.\n(Verarbeiter), ist verpflichtet,\n(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in\nder Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                          geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den\nbetroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen,          Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,\ngetrennt für jeden Erzeuger, zu machen über              seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung\neine Berechnung des Saldos beizufügen.\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nb) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-\nten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,\nc) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-                                    § 9d\nnen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen\nAufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, dem Versand\nZusammensetzung, wobei die in den Verarbei-                        oder der Lieferung von Getreide\ntungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-\ntrennt nach Getreide und der Summe der sonstigen         Soweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die\nBestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben        Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die ihm\nsind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-    obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a\ngeben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der entsprechend.\nHerstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-\ndelt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom\n§ 9e\nErzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-\nspricht,                                                      Aufzeichnungspflichten der Kleinerzeuger\nvon Getreide\nd) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nnisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse          (1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung einer\nnach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.       Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger\nstellen will, ist verpflichtet\n(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2    1. ordnungsgemäße Bücher zu führen;\nBuchstaben b und c über die Qualität der betroffenen\nGetreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend.                 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen\nüber Größe, Ort und Lage der von ihm landwirtschaft-\nlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur und Flur-\n(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete           stück zu machen.\nVerarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-\ngabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab-       Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in\nrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,         seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,\ndie es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-        Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die\npflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.                  ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzuge-\nben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 kann\nder Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer Karte mit\neinem ausreichend kleinen Maßstab eintragen, aus der mit\n§ 9c                             genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirt-\nBesondere Bestimmungen                       schaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.\nbei der Lohnverarbeitung von Getreide\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\n(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem          den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\nVerarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus    liegen.\nvon dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein\nVerarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-\n§ 9f\ntungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-\narbeitung), ist schriftlich abzuschließen.                                      Aufbewahrungspflichten\n(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-\n(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,   gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzube-\ndaß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfül-        wahren\nlenden Verpflichtungen in Teilmengen während eines\nbestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-          1. für die Dauer von sechs Jahren\nlohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für         a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ndie Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres                     geschriebenen Aufzeichnungen,","98                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) die in den §§ 9 bis 9 d vorgeschriebenen Bücher                        VI. Schlußbestimmungen\nund Aufzeichnungen,\nc) die sich auf sämtliche vorstehend genannten                                          § 11\nBücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,                            Muster und Vordrucke\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen;\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für\n2. für die Dauer von drei Jahren                              1 . die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1,\n§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2\na) die in § 9 e vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-\nund 3,\ngen und Karten, einschließlich der sich darauf be-\nziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen,   2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2 und\nb) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der Zusatz-  3. die Anträge nach § 8 a Abs. 2 und § 8 c Abs. 2\nabgabe nach § 8 a oder auf einen Antrag auf          Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-\nGewährung der Beihilfe nach § 8c beziehenden         waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständi-\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen, insbeson-    gen Zollstellen bereithalten.\ndere die für den Nachweis der Belastung mit den\nAbgaben erforderlichen Belege.                           (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8\nMuster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\n(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis        bereithalten.\nder Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe           (3) Für den Antrag nach § 8 d Abs. 2 können die Länder\ndieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den       ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.\nAntragsteller. Soweit die Belege sowohl für einen Antrag\n(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zuständi-\nauf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für\ngen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\neinen Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-\nbereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nwandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2\nnach der letztmaligen Rückgabe der Belege berechnet.\n§ 12\nVerjährung\nDie Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\n§ 10                            in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-\n(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-           melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die\nbung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1         Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nsinngemäß.\ngenannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in\n§ 9 b genannte Verarbeiter den zuständigen Stellen der\n§ 12a\nBundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-, Be-\ntriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Be-                             Übergangsregelung\ntriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht         (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-           den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,      zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu  den.\ngewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in\n(2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988\nSatz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre     entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudruk-      ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden\nken, soweit die zuständigen Stellen der Bundesfinanzver-     Fassung weiter anzuwenden.\nwaltung dies verlangen.\n(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr\n(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten       1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis\nnach § 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der       zum 15. März 1989 zu stellen.\nzuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die\nBundesanstalt.                                                                              § 13\nBerlin-Klausel\n(3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf Er-\nteilung der Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerzeuger hat der Antragsteller den Beauftragten der zu-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nständigen Landesstellen das Betreten der Geschäfts-,         Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nBetriebs- und Lagerräume sowie das Betreten und Besich-\ntigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten.                                     § 14\nIm übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.                                                 (Inkrafttreten)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989       99\nAnlage\n(zu § 7 Abs4 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                  Berechnungsfaktor\n1.  Wintergerste                     0,30\n2.  Winterroggen                     0,35\n3.  Winterweichweizen                0,30\n4.  Winterhartweizen                 0,25\n5.  Triticale                        0,20\n6.  Sommergerste                     0,25\n7.  Sommerroggen                     0,35\n8.  Sommerweichweizen                0,40\n9.  Sommerhartweizen                 0,25\n10.   Hafer                            0,25\n11.   Mais                             0,15\n12.   Spelz (Dinkel)                   0,20"]}