{"id":"bgbl1-1989-3-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=36","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin (Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV)","law_date":"1989-01-19T00:00:00Z","page":124,"pdf_page":36,"num_pages":10,"content":["124                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin\n(Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV) *)\nVom 19. Januar 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             8. Ausführen begleitender Maßnahmen bei der Behand-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                            lung unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                           9. Durchführen von Arbeiten im Zahnarztlabor,\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                             10. Umgehen mit Arznei- und Heilmitteln,\n11. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und\nGrundkenntnissen über Krankheiten,\n§ 1                                       12. Anatomie, Physiologie und Pathologie,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                13. Durchführen von Prophylaxe-Maßnahmen,\nDer Ausbildungsberuf Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin                        14. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich T extver-\nwird staatlich anerkannt.                                                            arbeitung,                 ·\n15. Durchführen des Abrechnungswesens,\n§2                                        16. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\nAusbildungsdauer                                     17. Umgehen       mit  Bestimmungen    der   Sozialgesetz-\ngebung.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\nAusbildungsrahmenplan\n§ 3\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                 der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                    die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                       lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der                        (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                            Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Fachbil-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                      dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                               §6\nGegenstand der Berufsbildung sind mindestens die fol-                                              Ausbildungsplan\ngenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n1 . Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die                              dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nZahnarztpraxis,                                                          dungsplan zu erstellen.\n2. Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,                                                                                          §7\n3. Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,                                                          Berichtsheft\n4. Anwenden und Pflegen medizinischer Geräte und                                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nInstrumente der Zahnarztpraxis,                                          Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5. Anwenden von Röntgenstrahlen in der Zahnarzt-                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\npraxis,                                                                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n6. Betreuen von Patienten in der Zahnarztpraxis,\n7. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen,                                                                    §8\nZwischenprüfung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,       (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                125\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nlaufenden Nummern 2, 3, 10, 12 und 13 für das zweite           sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\nsowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den\ngene Fälle berücksichtigen.\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                      (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\nling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-  er technische, medizinische und verwaltungsmäßige\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens       Zusammenhänge einer Zahnarztpraxis versteht und prak-\n120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch-       tische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und\nzuführen:                                                  Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n1. Gesundheitswesen,\na) Patientenbetreuung,\n2. Hygiene,                                                b) Behandlungsablauf und Instrumenteneinsatz,\n3. Geräte und Instrumente,                                 c) Desinfektion, Sterilisation,\n4. Anatomie, Physiologie,                                  d) Anwendung und Pflege medizinischer Geräte,\ne) Prophylaxemaßnahmen,\n5. Praxisorganisation,\nf) Abwickeln von Verwaltungsarbeiten           einschließlich\n6. Grundlagen der Sozialgesetzgebung und des Abrech-           Textverarbeitung,\nnungswesens.\ng) Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne der Röntgen-\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-        verordnung.\nden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter        (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nForm durchgeführt wird.                                    chen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Fachbereich\n§9                                Zahnmedizin                                 150 Minuten,\nAbschlußprüfung                       2. im Prüfungsfach\nAbrechnungswesen und Verwaltung             150 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          Wirtschafts- und Sozialkunde                 45 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-\nden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Fachbereich  Form durchgeführt wird.\nZahnmedizin, Abrechnungswesen und Verwaltung sowie            (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen\nWirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungs-  soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten\nfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.            dauern.\n(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und         (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in            oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nBetracht:                                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n1. im Prüfungsfach Fachbereich Zahnmedizin:                geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben\na) Hygiene, Arbeits- und Umweltschutz,                 das gleiche Gewicht.\nb) Materialien,                                           (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\nc) Arznei- und Heilmittel,\n(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nd) Anatomie, Physiologie, Pathologie,                  Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergeb-\nnisse für die Prüfungsfächer Fachbereich Zahnmedizin\ne) Prophylaxe,\nsowie Abrechnungswesen und Verwaltung mindestens aus-\nf) Röntgen- und Strahlenschutz;                        reichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prü-\nfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit\n2. im Prüfungsfach Abrechnungswesen und Verwaltung:        ungenügend oder in mindestens drei Prüfungsfächern mit\na) Behandlungsausweis,                                 mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nb) Heil- und Kostenplan,\nc) Privatliquidation,                                                               § 10\nAufhebung von Vorschriften\nd) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\ne) Praxisorganisation,\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nf) Grundkenntnisse von fachbezogenen Rechtsvor-        Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsbe-\nschriften;                                          rufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere","126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfür die Ausbildungsberufe Zahnarzthelferin und zahnärzt-                              § 12\nliche Helferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr                         Berlin-Klausel\nanzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 11                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelungen\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                                  § 13\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n1nkrafttreten\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.                                                   Diese Verordnung tritt a~ 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                127\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                          im ersten Ausbildungsjahr\n1                  2                                             3                                    4\n1  Kenntnisse über das             a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation\nGesundheitswesen und               des Gesundheitswesens und dessen Einordnung\ndie Zahnarztpraxis                 in das Gesamtsystem der sozialen Sicherung\n(§ 4 Nr. 1)                        beschreiben\nb) die Grundlagen der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung beschreiben\nc) die Stellung der Zahnarztpraxis im\nGesundheitswesen erläutern\nd) Aufgaben und Funktionsbereiche der\nZahnarztpraxis erläutern\n6\ne) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis\ngeltenden Regelungen über Arbeitszeit,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse\nbeschreiben\nf) für Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferinnen geltende\narbeits- und tarifrechtliche Regelungen\nbeschreiben\ng) die für die Zahnarztpraxis wesentlichen\nRechtsvorschriften nennen und beachten\nh) Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan beschreiben\n2  Arbeitsschutz,                 a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit\nUmweltschutz und                   am Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-\nrationelle Energie-                vorschritten, beachten\nverwendung\nb) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und\n(§ 4 Nr. 2)\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\nc) Maßnahmen des Strahlenschutzes beschreiben\nd) berufsbezogene mögliche Ursachen der              während der\nUmweltbelastung beschreiben                      gesamten Ausbildungszeit\nzu vermitteln\ne) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und\nEntsorgung von Abfällen unter Beachtung der\neinschlägigen Vorschriften, insbesondere des\nUmwelt- und Seuchenschutzes, ergreifen\nf) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis ver-\nwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n3  Maßnahmen der Arbeits-         a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der\nund Praxishygiene                  Praxis-, Arbeitsplatz- und persönlichen Hygiene,\n(§ 4 Nr. 3)                        erklären\nb) Infektionsquellen und Infektionsgefahren in der\nPraxis beschreiben\nc) Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung                     10\nvon Infektionskrankheiten unter Anleitung\ndurchführen","128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n---~-\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nim ersten Ausbildungsjahr\n1                    2                                        3                                  4\n--~----~ ~---·-                 ----\nd) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des\nHygieneplanes unter Anleitung durchführen\n4     Betreuen von Patienten     a) die besondere Situation der Patienten beim\nin der Zahnarztpraxis         Aufsuchen einer Zahnarztpraxis beschreiben                   3\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Grundsätze der Patientenbetreuung beschreiben\n5     Hilfeleistungen bei        a) Maßnahmen bei Unfällen in der Zahnarztpraxis\nZwischenfällen                beschreiben und Hilfe leisten                                4\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen\n6     Anwenden von               a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie\nmedizinischen Fachaus-        nennen und gebräuchliche Fachausdrücke und\ndrücken und Grund-            Abkürzungen anwenden\nkenntnissen über\nb) wichtige äußere und innere Krankheitsursachen                7\nKrankheiten\nnennen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) wesentliche übertragbare Krankheiten und deren\nHauptsymptome beschreiben\n7     Anatomie, Physiologie      a) Aufbau und Funktion des Körpers in Grundzügen\nund Pathologie                beschreiben\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Aufbau des Zahnes und des Zahnhalteapparates                 8\nerklären\nc) Aufbau und Funktion des Kauorganes beschreiben\n8     Organisieren der Praxis-   a) Postein- und -ausgang bearbeiten\nabläute einschließlich\nb) Telefongespräche abwickeln                                   2\nTextverarbeitung\n(§ 4 Nr. 14)\n9     Durchführen des            a) die Gliederung des gesetzlichen Kranken-\nAbrechnungswesens             versicherungssystems beschreiben und\n(§ 4 Nr. 15)                  sonstige Kostenträger nennen                                 6\nb) Grundlagen des Abrechnungswesens\nbeschreiben\n10      Umgehen mit                a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-\nBestimmungen der              gebung beschreiben                                           6\nSozialgesetzgebung\nb) die Grundlagen der Renten- und Arbeitslosen-\n(§ 4 Nr. 17)\nversicherung beschreiben","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                  129\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im zweiten und dritten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                Ausbildungsjahr\n2               3\n1                  2                                              3                                   4\n1  die in § 4 Nr. 2                die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, Spalte 3     während der gesamten\naufgeführten Teile              aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungszeit\ndes Ausbildungs-\nzu vermitteln\nberufsbildes\n2  Maßnahmen der                   a) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des\nArbeits- und                        Hygieneplanes beherrschen                            3\nPraxishygiene\n(§ 4 Nr. 3)                     b) Maßnahmen der Hygienekette beherrschen\n3\nc) die hygienische Wartung von Geräten und\nInstrumenten beherrschen\n3  Anwenden und Pflegen           a) Geräte und Instrumente der ausbildenden\nmedizinischer Geräte               Zahnarztpraxis beschreiben\nund Instrumente der\nb) Zweck, Funktionsweise, Anwendung, Pflege\nZahnarztpraxis\nund Wartung gebräuchlicher Geräte und                 3\n(§ 4 Nr. 4)\nInstrumente beschreiben\nc) Geräte und Instrumente pflegen und warten\nd) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und\nInstrumenten feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung ergreifen\ne) zahnmedizinische Geräte, mit Ausnahme von                              4\nDiagnose- und Therapiegeräten, anwenden\nf) begleitende Maßnahmen unter Anleitung und\nAufsicht bei der Anwendung von Diagnose- und\nTherapiegeräten ausführen\n4   Anwenden von                   a) über physikalische und technische Grundlagen\nRöntgenstrahlen in der             der Erzeugung von Röntgenstrahlen Auskunft\nZahnarztpraxis                     geben\n(§ 4 Nr. 5)\nb) Aufbau und Funktionsweise von Röntgen-\napparaten und -geräten der Zahnarztpraxis\nbeschreiben\nc) strahlenbiologische Grundlagen der Wirkung\nionisierender Strahlen beschreiben\nd) über Begriffe und Fachausdrücke bei der\nAnwendung von Röntgenstrahlen Auskunft geben\ne) über die für die Zahnarztpraxis wichtigen\nBestimmungen und Richtlinien Auskunft geben\nf) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten\nund Personal durchführen\ng) intra- und extraorale Aufnahmetechniken unter                          6\nBerücksichtigung von Spezialprojektionen,\nPanoramaschicht- und Fernröntgenaufnahmen\nbeschreiben\nh) Aufnahmetechniken unter Anleitung und\nAufsicht des Zahnarztes anwenden\ni)  Aufzeichnungs-, Belehrungs- und Dokumen-\ntationspflichten beschreiben; entsprechende\nMaßnahmen durchführen","130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                           Ausbildungsjahr\n2              3\n1                   2                                           3                                 4\nk) Dunkelkammerarbeiten durchführen\n1) über Maßnahmen zur Fehleranalyse und\nQualitätssicherung Auskunft geben\n5   Betreuen von Patienten      a) Möglichkeiten der Patientenführung unter\nin der Zahnarztpraxis           psychologischen Gesichtspunkten beschreiben\n(§ 4 Nr. 6)                                                                         4\nb) die Situation des Patienten am Telefon und im\npersönlichen Gespräch einschätzen;\nfallgerecht entscheiden\nc) Patienten situationsgerecht betreuen\nd) Besonderheiten im Umgang mit Kindern,                                 4\nälteren Patienten und Behinderten beschreiben\nund berücksichtigen\n6   Hilfeleistungen bei         a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen\nZwischenfällen                  und Sofortmaßnahmen veranlassen\n2\n(§ 4 Nr. 7)\nb) bei Maßnahmen des Zahnarztes in Notfall-\nsituationen mitwirken\n7   Ausführen beglei-           a) Behandl'ungsablauf und Instrumenteneinsatz\ntender Maßnahmen bei            in allen zahnmedizinischen Bereichen, insbe-\nder Behandlung unter            sondere bei konservierenden, chirurgischen,\nAnleitung und Aufsicht          prothetischen, kieferorthopädischen und\ndes Zahnarztes                  parodontologischen Maßnahmen, erklären\n(§ 4 Nr. 8)\nb) begleitende Maßnahmen bei der Behandlung\ndurchführen:                                         8\n- Patienten lagern\n- Befund nach Diktat aufnehmen\n-    Arbeitsfeld freihalten\n- Absaugtechniken anwenden\n-    Vierhandtechniken anwenden\n-    bei der Vorbereitung der Abformung mitwirken\nc) Eigenschaften und Verarbeitung der in der\nZahnarztpraxis gebräuchlichen Materialien,\ninsbesondere Füllungs- und Abformmaterialien,\nbeschreiben                                                          4\nd) die Verarbeitung von Füllungs- und Abform-\nmaterialien beherrschen\ne) die Instrumentierung beherrschen\n8   Durchführen von             a) Geräte und Materialien für einfache Arbeiten\nArbeiten im Zahnarzt-           im Zahnarztlabor beschreiben\nlabor (§ 4 Nr. 9)\nb) die Herstellung von Modellen beschreiben              3\nc) Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme\nbeschreiben\nd) einfache Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme\nherstellen                                                           3","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                              131\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              Ausbildungsjahr\n2               3\n1                  2                                              3                                 4\n9   Umgehen mit Arznei-             a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,\nund Heilmitteln                     Heilmittel erklären\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe\nunter Berücksichtigung der einschlägigen            2\nVorschriften beschreiben\nc) Formen und Arten der Verabreichung von Arznei-\nmitteln beschreiben\nd) Wirkungen und wesentliche unerwünschte\nWirkungen in der Zahnarztpraxis verabreichter\nArzneimittel nennen\n4\ne) Arznei- und Heilmittel sowie Verbrauchsmateri-\nalien unter Berücksichtigung der einschlägigen\nVorschriften aufbewahren und handhaben sowie\nden Praxisbedarf bevorraten\n10   Anatomie,                       a) Aufbau, Lage und Funktionsweise der Organe\nPhysiologie und                     und Organsysteme des Mund-, Kiefer- und\nPathologie                          Gesichtsbereiches in Grundzügen beschreiben\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalte-             8\napparates und des Kauorgans erklären\nc) Erkrankungen der Mundhöhle sowie Kiefer-\nund Stellungsanomalien beschreiben\nd) den Lernzielen b) und c) diagnostische und\ntherapeutische Maßnahmen zuordnen\ne) wesentliche Erkrankungen des Kreislaufsystems,                      4\ndes Blutes und der Atmungsorgane sowie lnfek-\ntionskrankheiten beschreiben\n11   Durchführen von                 a) Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-\nProphylaxe-Maßnahmen                laxe erklären\n2\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mund-\nhygiene und ihre Anwendung beschreiben\nc) Patienten über Mundhygiene informieren und\ninstruieren sowie zur Mundhygiene motivieren                       3\nd) Mundhygienemaßnahmen überwachen;\nBeläge sichtbar machen und dokumentieren\n12   Organisieren der                a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer Formen\nPraxisabläufe einschließ-           der Textverarbeitung durchführen\nlieh Textverarbeitung\nb) Dokumentationen organisieren                        6\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Verfahren der Terminplanung sowie Bestell-\nsysteme erklären\nd) Praxisabläufe planen und Termine vereinbaren\ne) Vordrucke und Formulare unterschriftsfertig\nvorbereiten                                                        7\nf) Heil- und Kostenpläne ·für alle zahnärztlichen\nBehand Iungsbereiche untersch riftsfertig\nerstellen","132                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                        Ausbildungsjahr\n2              3\n1                 2                                         3                                 4\n13    Durchführen               a) Gebührenordnungen und ihre Anwendungs-\ndes Abrechnungswesens         bereiche beschreiben\n(§ 4 Nr. 15)\nb) zahnärztliche Leistungen Kostenträgern und\nGebührenordnungspositionen zuordnen                 5\nc) Heil- und Kostenpläne für alle zahnärztlichen\nBehandlungsbereiche für die Abrechnung\nvorbereiten\nd) die Abrechnung von erbrachten Leistungen mit\ngesetzlichen Krankenkassen und sonstigen\nKostenträgern unter Anwendung der\nAbrechnungsbestimmungen vorbereiten\n8\ne) Ablauf der Abrechnungen organisieren und durch-\nführen\nf) Rechnungen für Selbstzahler erstellen\n14   Durchführen von           a) Grundregeln der Buchführung in der Zahnarzt-\nVerwaltungsarbeiten           praxis anwenden\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen\n6\nc) Mahnverfahren einleiten\nd) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht\nberücksichtigen\n15   Umgehen mit                   Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in der\nBestimmungen                  Zahnarztpraxis anwenden                                            2\nder Sozialgesetzgebung\n(§ 4 Nr. 17)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                                                                   133\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 4, ausgegeben am 24. Januar 1989\nTag                                                                    1n h a I t                                                                             Seite\n27. 12. 88 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     74\n27.12.88   Bekanntmachung über das Au~erkrafttreten des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der\nVerschmutzung der See durch 01, 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   74\n27. 12. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge                                                            75\n2.  1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . •                                                              75\n2.  1. 89 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . •                                                              77\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-\nschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . .       79\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeits-\norganisation über das Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter . . . . . . . . . . • . . . .                                       79\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-\ngung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •              80\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten in Bergwerken jeder Art . . . . . . .                                                80\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 62 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbauarbeiten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  81\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      81\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für\ngleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   82\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                              82\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               83\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        83\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen\nArbeitsorganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . .                                              84\n3.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen\nleicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-\nrungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • •             84\n4.  1. 89 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkomm·ens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                      85\n5.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von\nTieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . •                 86\n5.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Haupt-\nstraßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                   87\n5.  1. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . • . . . . . . . . . . • . •                                        87\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4, 15 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}