{"id":"bgbl1-1989-3-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":3,"date":"1989-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung","law_date":"1989-01-17T00:00:00Z","page":90,"pdf_page":2,"num_pages":43,"content":["90             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder\nzu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung\nVom 17. Januar 1989\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahl\ndes Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBI. 1\nS. 1593) geändert worden ist, stellt die Bundesregierung\nfest:\nZur neunten Bundesversammlung wählt die Volksvertre-\ntung des Landes\nBaden-Württemberg                          77 Mitglieder,\nBayern                                     94 Mitglieder,\nBerlin                                     16 Mitglieder,\nBremen                                      5 Mitglieder,\nHamburg                                    13 Mitglieder,\nHessen                                     46 Mitglieder,\nNiedersachsen                              63 Mitglieder,\nNordrhein-Westfalen                       141 Mitglieder,\nRheinland-Pfalz                            32 Mitglieder,\nSaarland                                    9 Mitglieder,\nSchleswig-Holstein                         23 Mitglieder.\nBonn, den 17. Januar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989               91\nBekanntmachung\nder Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 16. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der Achten Verordnung zur Änderung der Getreide-\nMitverantwortungsabgabeverordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2453)\nwird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverord-\nnung in der seit dem 29. Dezember 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1699),\n2. die nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 23. Dezember 1988 in Kraft\ngetretene Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2304),\n3. den am 29. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, der§§ 15\nund 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetz~s zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397),\nzu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, des§ 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des§ 16\ndes vorstehend genannten Gesetzes.\nBonn, den 16. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","92                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide\n(Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)\n1. Allgemeines                           den betroffenen Mengen gerichtet ist, von Erzeugern\ngeliefert worden sind (erworbene Mengen),\n§ 1                           3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Beträge\nder Basisabgabe und Zusatzabgabe und\nAnwendungsbereich\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-      die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission              Abgabensatz.\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-\nmeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich        Soweit innerhalb eines Anmeldezeitraumes verschiedene\nAbgabensätze für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe\n1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti-\nanzuwenden sind, sind in der Abgabeanmeldung die in\nkel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des\nSatz 2 genannten Angaben getrennt für die Zeiträume\nRates über die gemeinsame Marktorganisation für\ninnerhalb des jeweiligen Anmeldezeitraumes zu machen,\nGetreide (Basisabgabe),\nfür die die verschiedenen Abgabensätze gelten.\n2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab-\ngabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG)            (2) Marktbeteiligte, die während des jeweils voraus-\nNr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und                           gegangenen Wirtschaftsjahres weniger als 250 Tonnen\n3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu-     Getreide von Erzeugern geliefert erhalten haben und\nvoraussichtlich im laufenden Wirtschaftsjahr weniger als\nger von Getreide (Beihilfe).\n250 Tonnen Getreide von Erzeugern geliefert erhalten\nwerden, können die Abgaben vorbehaltlich der Sätze 2\n§2                            und 3 einmalig für das Wirtschaftsjahr zahlen; in diesem\nZuständigkeit                        Fall ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Juli des folgen-\nden Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird im laufenden\n(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung      Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die Basisabgabe oder\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz-    die Zusatzabgabe geändert, sind die in Satz 1 genannten\nverwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes           Marktbeteiligten verpflichtet, für die bis zum Inkrafttreten\nbestimmt ist.                                                des geänderten Abgabensatzes erworbenen Mengen eine\nAbgabeanmeldung bis zum 15. Tag des Monats abzuge-\n(2) Zuständig für die Durchführung des in § 8 vorge-\nben, der auf den Monat folgt, in dem der geänderte\nschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für\nAbgabensatz in Kraft tritt; für Getreidemengen, die nach\nlandwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zustän-\ndem Inkrafttreten des geänderten Abgabensatzes erwor-\ndig für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 8d\nben werden, bestimmt sich die Frist für die Abgabeanmel-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die nach Landesrecht zuständigen\ndung nach Satz 1. Wird von einem Marktbeteiligten vor\nStellen (Landesstellen).\nAblauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 genannte\nMenge überschritten, ist die Abgabeanmeldung für die bis\ndahin erworbenen Mengen zum nächsten sich aus Absatz\nII. Abgabeanmeldung                       1 ergebenden Anmeldetermin abzugeben; für danach im\nselben Wirtschaftsjahr erworbene Mengen bestimmen sich\ndie Termine für die Abgabeanmeldung ausschließlich nach\n§3                            Absatz 1.\nErhebung der Abgaben\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide               (3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-\n(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem          kasse Bremen abzuführen.\nGetreide haben die nach den in § 1 genannten Rechts-\nakten zur Zahlung der Basisabgabe und der Zusatzabgabe\n(Abgaben) verpflichteten Marktbeteiligten vorbehaltlich der                               §4\nBestimmungen in den §§ 5 und 6 bis zum 15. Tag des auf       Erhebung der Abgaben bei Vermarktung von Getreide\nden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen             in der Form von Verarbeitungserzeugnissen\nAnmeldezeitraum folgenden Monats dem zuständigen\nHauptzollamt eine Abgabeanmeldung (§ 168 der Ab-                (1) Im Falle der Vermarktung von Getreide in der Form\ngabenordnung) abzugeben, in der sie die Abgaben für den      von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der in § 1\nAnmeldezeitraum selber zu berechnen haben. In der            genannten Rechtsakte an einen Marktbeteiligten mit Sitz\nAbgabeanmeldung sind anzugeben                               im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Erzeuger\ndem. zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf\n1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Markt-        den gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen jeweiligen\nbeteiligten,                                             Anmeldezeitraum folgenden Monats eine Abgabeanmel-\n2. die Getreidemengen, die während des Anmeldezeitrau-       dung abzugeben, in der er die Abgaben für den Anmelde-\nmes zur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäf-     zeitraum selber zu berechnen hat. In der Abgabeanmel-\ntes, das auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an     dung sind anzugeben","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                   93\n1. Namen und Anschrift des zahlungspflichtigen Erzeu-                                   § 6\ngers,\nErhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,\n2. die Getreidemengen, die er während des Anmeldezeit-             im innergemeinschaftlichen Warenverkehr\nraumes in der Form von Verarbeitungserzeugnissen              oder im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr\nzur Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes,\ndas auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den       (1) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-\nbetroffenen Mengen der Verarbeitungserzeugnisse        tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur\ngerichtet ist, an andere Marktbeteiligte geliefert hat  Erfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf\n(gelieferte Mengen),                                   die Verschaffung von Verfügungsmacht an den betroffe-\nnen Mengen gerichtet ist,\n3. die auf die gelieferten Mengen entfallenden Beträge\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe und                 1. unmittelbar,\n2. nach Erstattungs-Lagerung oder\n4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und\ndie Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche      3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-\nAbgabensatz.                                                lungserzeugnissen\nnach einem Drittland ausgeführt (Ausfuhr) oder nach\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\neinem anderen Mitgliedstaat versandt (Versand) werden\nsoll, ist die Abgabeanmeldung im Falle der Nummer 1\n(2) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die\nvorbehaltlich des Satzes 2 zusammen mit der Ausfuhr-\nin den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen\noder der Versandausfuhrerklärung der Versandzollstelle\nGetreidemengen beizufügen, die mindestens folgende\n(§ 10 Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung) und\nAngaben enthalten muß:\nin den Fällen der Nummern 2 und 3 zusammen mit der\n1. Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der     Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.\nErzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert hat;        Wird im Falle des Satzes 1 Nr. 1 keine Ausfuhrvergünsti-\ngung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbetrag Beitritt, Aus-\n2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;          gleichsbetrag Währung) beantragt, ist die Abgabeanmel-\ndung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15, 16 und 19 der\n3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-       Außenwirtschaftsverordnung genannten Fällen abwei-\nnisse eingesetzten Getreides;                           chend von Satz 1 bei der zollamtlichen Behandlung der\n4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für  Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle (§ 1O Abs. 3 und 4\njedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist     der Außenwirtschaftsverordnung) vorzulegen. § 3 Abs. 1\nSatz 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entspre-\na) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in     chend.\nTeilen vom Hundert,\nb) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen          (2) Für Getreide, das durch einen Erzeuger unverarbei-\nvom Hundert;                                        tet oder in der Form von Verarbeitungserzeugnissen zur\nErfüllung eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf\n5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\ndie Verschaffung der Verfügungsmacht an den betroffenen\nnisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,\nMengen gerichtet ist, im Rahmen des innerdeutschen Wirt-\nArt und Menge dieser Erzeugnisse.\nschaftsverkehrs in die Deutsche Demokratische Republik\noder nach Berlin (Ost) geliefert werden soll (Lieferung), ist\nDas Hauptzollamt kann verlangen, daß der zahlungspflich-\ndie Abgabeanmeldung zusammen mit den für den inner-\ntige Erzeuger weitere Angaben macht und ergänzende\ndeutschen Wirtschaftsverkehr vorgesehenen Abferti-\nUnterlagen vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rech•\ngungspapieren der abfertigenden Zollstelle vorzulegen.\nnungen derjenigen Marktbeteiligten, die für den Erzeuger\nAbsatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ndas gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.\n(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem        (3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-\ndie Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes-           rung von unverarbeitetem Getreide, das von einem Erzeu-\nkasse Bremen abzuführen. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.      ger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum Zwecke\nder Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses für den\nErzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist an Stelle der nach\n§5                              Absatz 1 oder 2 vorgesehenen Abgabeanmeldung eine\nschriftliche Erklärung vorzulegen, aus der sich der Zweck\nErhebung der Abgaben bei der Intervention            der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung ergibt;\n(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt dem       Namen und Anschrift des Erzeugers sowie des Dritten und\nzuständigen Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die       die betroffenen Mengen sind in der Erklärung anzugeben.\nGetreidemengen, die in dem nach den in § 1 genannten        Das Verbringen des Verarbeitungserzeugnisses in den\nRechtsakten jeweiligen Anmeldezeitraum unmittelbar vom      Geltungsbereich dieser Verordnung ist unter Bezugnahme\nErzeuger im Rahmen der Intervention übernommen wor-         auf die Erklärung nach Satz 1 der zuständigen Zollstelle\nden sind, bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben.      unter Angabe der Menge des Verarbeitungserzeugnisses\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                  und des in ihm enthaltenen Getreides getrennt nach\nGetreideart schriftlich anzuzeigen. Soll das ausgeführte,\n(2) Die Abgaben sind in dem Monat, in dem der Kauf-      versandte oder gelieferte Getreide bei dem Dritten für den\npreis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an    Erzeuger nur getrocknet und gelagert werden, gelten die\ndie Bundeskasse Bremen abzuführen.                          Sätze 1 und 2 entsprechend.","94                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(4) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, der auf       benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-\nden nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-         kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut\nbenen jeweiligen Anmeldezeitraum folgt, für den die Ab-        verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in\ngabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse                der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.\nBremen abzuführen.\n(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des\nVersandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur\nIII. Besondere Vorschriften für Saatgut                Abgabeanmeldung nach § 7 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-\nsatz 1 entsprechend.\n§7\nErhebung der Abgaben bei Saatgut\nIV. Rückerstattung der Abgaben\n(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte\nanerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von\n§ 8a\neinem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-\nligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-                  Rückerstattung der Zusatzabgabe\nfert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung              (1) Ist nach den in § 1 genannten Rechtsakten für ein\nnach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall            Getreidewirtschaftsjahr vorgesehen, die Zusatzabgabe\nwerden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabean-         ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wird die Rück-\nmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit            erstattung dem Abgabenschuldner nur auf Antrag gewährt.\nNull einzutragen.                                              Der Abgabenschuldner erhält die Zusatzabgabe nur zu-\n(2) Wird Getreide,                                          rückerstattet, wenn die Erstattung mindestens für eine\nTonne Getreide beantragt wird.\n1 . das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor-\nderungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif-          (2) Der Rückerstattungsantrag ist bis zum letzten Tag\nten geprüft worden ist, und                               des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Erstat-\ntungssatz der Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten\n2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-        Rechtsakt festgesetzt worden ist, bei dem für den Wohn-\nkehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,               sitz des Abgabenschuldners zuständigen Hauptzollamt\n(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an               schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer-\neinen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser      den nicht berücksichtigt.\nVerordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-            (3) Der Antrag muß enthalten\nden, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-\nnach § 3 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben\nlers,\nwerden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch\nMultiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof-   2. die Getreidemengen, für die die Rückerstattung bean-\nfene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech-                tragt wird,\nnungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des         3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-\nÜbergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men-               gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige\ngen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-             Menge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten\nten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz-          Getreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs-\nlich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in              pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech-\nder Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche                nungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-\nBerechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweili-             marktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs-\ngen Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzuge-                   erzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe-\nben.\nanmeldungen nach § 4 ersichtlich sind,\n(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-     4. die Angabe, ob der Antragsteller für das laufende Wirt-\nrung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware               schaftsjahr einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe\ndurch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-\nnach § 8c stellen wird,\nsprechend.\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten\n(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der           Mengen mit der zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest-\nzur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 3 Abs. 1 oder\ngesetzten Zusatzabgabe belastet worden ist.\n§ 6 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die\nAbgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat-         Dem Antrag sind für den Nachweis der Belastung mit der\ngut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts-           Zusatzabgabe geeignete Belege beizufügen, insbeson-\ngeschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.           dere Verkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im\nSinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete\n§8                                Getreide. Belege können nur anerkannt werden, wenn sie\nneben Namen und Anschrift des Abgabenschuldners\nMeldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors               sowie des nach den in § 1 genannten Rechtsakten Zah-\nfür Saatgut-Rohware                         lungspflichtigen auch die Belastung des Abgabenschuld-\n(1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich    ners mit den Abgaben ausweisen, deren Beträge getrennt\ndieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut-           angegeben sein müssen.\nvermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai     (4) Das Hauptzollamt setzt den Rückerstattungsbetrag\nder Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili-      durch Bescheid fest. Der Rückerstattungsbetrag wird auf\ngen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-         das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                95\nIVa. Kleinerzeugerbeihilfe                      (4) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch\nBescheid fest. § Ba Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 8b\n§ 8d\nBegriffsbestimmung\nVom Erzeuger zu erbringende Nachweise\nKleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann-\nten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb          (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,\nim laufenden Wirtschaftsjahr eine landwirtschaftlich ge-      wenn er dem Antrag nach § Sc Abs. 2 folgende Unter-\nnutzte Fläche von höchstens 33 Hektar aufweist.               lagen beifügt:\n1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit\nder Basisabgabe und der Zusatzabgabe, insbesondere\n§ Sc\nVerkaufsrechnungen oder Gutschriften über das im\nGewährung der Beihilfe                          Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermarktete\nGetreide, und\n(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach\nAbsatz 3 in Höhe der von dem Kleinerzeuger getragenen        2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nBasisabgabe und Zusatzabgabe gewährt. Besteht ein                 erzeuger.\nAnspruch auf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a\nAbs. 1, so ist der Erstattungssatz der Zusatzabgabe auf      Für die Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ Sa Abs. 3 Satz 3\ndie für die Zusatzabgabe zu gewährende Beihilfe anzu-        entsprechend. Soweit der Kleinerzeuger einen Antrag auf\nrechnen. Die Anrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn      Rückerstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a Abs. 2 ge-\nder Kleinerzeuger die Erstattung der Zusatzabgabe nicht      stellt und diesem Antrag Belege im Sinne des Satzes 1\noder nicht fristgerecht beantragt hat. Die Beihilfe wird nur Nr. 1 beigefügt hat, brauchen diese Belege dem Antrag auf\nfür eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis        Gewährung der Beihilfe nach§ Sc nicht nochmals beige-\nzu der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen      fügt werden, wenn die nach § 8c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2\nHöchstmenge gewährt, für die der Kleinerzeuger im lau-       anzugebenden Getreidemengen den nach § 8a Abs. 3\nfenden Wirtschaftsjahr mit den Abgaben belastet worden       Satz 1 Nr. 2 angegebenen Getreidemengen entsprechen\nist.                                                         oder geringer als diese sind.\n(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist     (2) Die Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-\nbis zum 31. Juli für das vorhergegangene Wirtschaftsjahr     erzeuger wird auf Antrag ausgestellt. Der Antrag ist bis\nbei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen      zum 31. März eines Jahres für das laufende Wirtschafts-\nHauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende     jahr bei den Landesstellen schriftlich einzureichen; später\nAnträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß          eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.\nenthalten                                                       (3) Der Antrag muß enthalten\n1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-        1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nlers,\n2. die Angabe der Größe der im laufenden Wirtschaftsjahr\n2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird,       landwirtschaftlich genutzten Fläche.\n3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-     Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach\ngänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichtige  Satz 1 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei auch\nMenge sowie im Fall der Vermarktung unverarbeiteten     der Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaft-\nGetreides Name und Anschrift des nach § 3 zahlungs-     machung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich\npflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des Rech-   in seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die\nnungs- oder Gutschriftdatums sowie im Fall der Ver-     Angabe nach Satz 1 Nr. 2 anhand von Verwaltungsunter-\nmarktung von Getreide in der Form von Verarbeitungs-    lagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem Land-\nerzeugnissen Datum und Kennummern der Abgabe-           wirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft werden\nanmeldungen nach § 4 ersichtlich sind,                  kann und eine Überprüfung anhand dieser Unterlagen\n4. die Angabe, ob ein Antrag auf Rückerstattung der          möglich ist. Die Landesstellen können in Zweifelsfällen\nZusatzabgabe nach § Sa gestellt worden ist; soweit      verlangen, daß ein Antragsteller zur Erteilung der Beschei-\ndem Antragsteller für diesen Antrag bereits eine Erzeu- nigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger die beson-\ngernummer zugeteilt worden ist, ist diese ebenfalls     deren Aufzeichnungen oder die Karte nach § 9e Abs. 1\nanzugeben,                                              vorlegt.\n5. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten     (4) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts-\nMengen mit den Abgaben belastet worden ist.             jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei-\nlung der Flächen durch Stichproben, ob die Angaben nach\n(3) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die       Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den tatsächlichen Gegebenheiten\nBasisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den           entsprechen. Dabei sind auch Kontrollen in den Betrieben\neingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für      der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchführung der\ndie Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr      Kontrollen sind insbesondere die beim Antragsteller vor-\nzur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die einzel-     handenen betrieblichen und geschäftlichen Unterlagen\nnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundesmini-     heranzuziehen. Über die Durchführung und das Ergebnis\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die      der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Niederschrift zu\nAuszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.                  fertigen.","96                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nV. Überwachung                                 e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse\nangefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse nach\nihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,\n§9\nf) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nAufzeichnungspflichten                                nisse,\nbei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide\ng) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\n(1) Wer nach § 3 die Abgaben anzumelden und abzufüh-                  Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nren hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechts-\nh) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\nakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus,\nverpflichtet,                                                          der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie-\nfert hat,\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                                 i)  Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser-\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen                    zeugnisse;\nüber die Einzelheiten des Erwerbs einschließlich der        2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit-\nHerkunft, über die Lagerung sowie über den Verbleib              ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen\nder von ihm erworbenen Mengen Getreide zu machen.                landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind,\nin übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind gesondert für              machen über\njede Getreideart und getrennt danach zu machen, ob es\nsich um anerkanntes Saatgut, Saatgut-Rohware oder son-               a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die\nstiges Getreide handelt.                                                Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat,\nb) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen\n(2) Im Falle des § 7 sind die nach der Saatgutaufzeich-              Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach\nnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 214) in                 selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide,\nihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-\npflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-           c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten\nten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-              und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei-\naufzeichnungsverordnung genannten Aufzeichnungen                        tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung,\nauch zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-                        wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal-\nbung nach dieser Verordnung zu machen.                                  tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der\nSumme der sonstigen Bestandteile nach Teilen\n(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach         vom Hundert anzugeben sind und bezüglich des\nden Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unterlie-                 enthaltenen Getreides anzugeben ist, um welche\ngen.                                                                    Art und Qualität es sich bei der Herstellung der\nVerarbeitungserzeugnisse gehandelt hat sowie wel-\ncher Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfü-\n§ 9a                                        gung gestellten Getreide entspricht,\nAufzeichnungspflichten                             d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-\nbei der Vermarktung von Getreide                           erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,\nin der Form von Verarbeitungserzeugnissen\ne) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die\n(1) Ein Erzeuger, der nach § 4 die Abgaben anzumelden                der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-\nund abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1 genann-               geliefert hat.\nten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungspflich-\n(2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger\nten hinaus, verpflichtet,\ndem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den\n1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu-          an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-\nger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des         nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-\nErzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb            gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens\ndurch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in         ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen\nübersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen zu             Mengen um Getreide gehandelt hat, das zur Herstellung\nmachen über                                                  eines Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen\nVerzehr oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch\na) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs-            in der Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist.\nerzeugnisse,                                             Soweit der Erzeuger eine Feststellung der Qualität ver-\nlangt, muß dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen\nb) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-\nund aus den Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls\ntungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt\nnach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,           ist das zu Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke\nder tierischen Ernährung geeignet anzusehen.\nc) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei-\n(3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse\ntungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren\nbereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach\nund Güter,\nVorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können\nd) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei-               die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buchfüh-\ntungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand-          rungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen\nteilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen      Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-\nvom Hundert zu erfolgen hat,                             benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                       97\n§ 9b                             geschlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver-\ntragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob\nAufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide\nund welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der\n(1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Er-      Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet\nzeuger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung          und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den\noder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser\nGemeinschaften zur Verfügung gestellt erhält und für          Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 9 b\ndiesen aus Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt        Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen.\n(Verarbeiter), ist verpflichtet,\n(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in\nder Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts-\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                          geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den\nbetroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im\n2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen,          Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,\ngetrennt für jeden Erzeuger, zu machen über              seiner nach § 3 Abs. 1 abzugebenden Abgabeanmeldung\neine Berechnung des Saldos beizufügen.\na) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nb) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-\nten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,\nc) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-                                    § 9d\nnen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen\nAufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr, dem Versand\nZusammensetzung, wobei die in den Verarbei-                        oder der Lieferung von Getreide\ntungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-\ntrennt nach Getreide und der Summe der sonstigen         Soweit ein Erzeuger nach § 6 verpflichtet ist, die\nBestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben        Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die ihm\nsind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-    obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 9 und 9 a\ngeben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der entsprechend.\nHerstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-\ndelt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom\n§ 9e\nErzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-\nspricht,                                                      Aufzeichnungspflichten der Kleinerzeuger\nvon Getreide\nd) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-\nnisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse          (1) Ein Erzeuger, der einen Antrag auf Erteilung einer\nnach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs.       Bescheinigung über die Anerkennung als Kleinerzeuger\nstellen will, ist verpflichtet\n(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2    1. ordnungsgemäße Bücher zu führen;\nBuchstaben b und c über die Qualität der betroffenen\nGetreidemengen gilt § 9a Abs. 2 entsprechend.                 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen\nüber Größe, Ort und Lage der von ihm landwirtschaft-\nlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur und Flur-\n(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete           stück zu machen.\nVerarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über-\ngabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab-       Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in\nrechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß,         seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,\ndie es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs-        Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die\npflicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 nachzukommen.                  ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzuge-\nben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 kann\nder Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer Karte mit\neinem ausreichend kleinen Maßstab eintragen, aus der mit\n§ 9c                             genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirt-\nBesondere Bestimmungen                       schaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.\nbei der Lohnverarbeitung von Getreide\n(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach\n(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem          den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-\nVerarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus    liegen.\nvon dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein\nVerarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei-\n§ 9f\ntungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver-\narbeitung), ist schriftlich abzuschließen.                                      Aufbewahrungspflichten\n(1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-\n(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird,   gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzube-\ndaß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfül-        wahren\nlenden Verpflichtungen in Teilmengen während eines\nbestimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer-          1. für die Dauer von sechs Jahren\nlohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für         a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-\ndie Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres                     geschriebenen Aufzeichnungen,","98                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) die in den §§ 9 bis 9 d vorgeschriebenen Bücher                        VI. Schlußbestimmungen\nund Aufzeichnungen,\nc) die sich auf sämtliche vorstehend genannten                                          § 11\nBücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege,                            Muster und Vordrucke\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen;\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für\n2. für die Dauer von drei Jahren                              1 . die Abgabeanmeldungen nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1,\n§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3 sowie nach§ 7 Abs. 1, 2\na) die in § 9 e vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun-\nund 3,\ngen und Karten, einschließlich der sich darauf be-\nziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen,   2. die Berechnung nach § 4 Abs. 2 und\nb) die sich auf einen Antrag auf Erstattung der Zusatz-  3. die Anträge nach § 8 a Abs. 2 und § 8 c Abs. 2\nabgabe nach § 8 a oder auf einen Antrag auf          Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzver-\nGewährung der Beihilfe nach § 8c beziehenden         waltung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständi-\nSchriftstücke und sonstigen Unterlagen, insbeson-    gen Zollstellen bereithalten.\ndere die für den Nachweis der Belastung mit den\nAbgaben erforderlichen Belege.                           (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 8\nMuster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke\n(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis        bereithalten.\nder Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe           (3) Für den Antrag nach § 8 d Abs. 2 können die Länder\ndieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den       ein Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.\nAntragsteller. Soweit die Belege sowohl für einen Antrag\n(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zuständi-\nauf Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a als auch für\ngen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\neinen Antrag auf Gewährung der Beihilfe nach § 8 c ver-\nbereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nwandt worden sind, wird die Frist des Absatzes 1 Nr. 2\nnach der letztmaligen Rückgabe der Belege berechnet.\n§ 12\nVerjährung\nDie Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren\n§ 10                            in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten                Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit\ndem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-\n(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe-           melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die\nbung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1         Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung\nsinngemäß.\ngenannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie der in\n§ 9 b genannte Verarbeiter den zuständigen Stellen der\n§ 12a\nBundesfinanzverwaltung das Betreten der Geschäfts-, Be-\ntriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Be-                             Übergangsregelung\ntriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht         (1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schrift-           den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis\nstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,      zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-\nAuskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu  den.\ngewähren. Bei automatischer Buchführung sind die in\n(2) Auf in der Zeit vom 1 . bis einschließlich 26. Juli 1988\nSatz 1 genannten Marktbeteiligten verpflichtet, auf ihre     entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-\nKosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudruk-      ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden\nken, soweit die zuständigen Stellen der Bundesfinanzver-     Fassung weiter anzuwenden.\nwaltung dies verlangen.\n(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr\n(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten       1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis\nnach § 8 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der       zum 15. März 1989 zu stellen.\nzuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die\nBundesanstalt.                                                                              § 13\nBerlin-Klausel\n(3) Zum Zwecke der Überprüfung des Antrags auf Er-\nteilung der Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nerzeuger hat der Antragsteller den Beauftragten der zu-      tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nständigen Landesstellen das Betreten der Geschäfts-,         Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nBetriebs- und Lagerräume sowie das Betreten und Besich-\ntigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten.                                     § 14\nIm übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.                                                 (Inkrafttreten)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989       99\nAnlage\n(zu § 7 Abs4 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                  Berechnungsfaktor\n1.  Wintergerste                     0,30\n2.  Winterroggen                     0,35\n3.  Winterweichweizen                0,30\n4.  Winterhartweizen                 0,25\n5.  Triticale                        0,20\n6.  Sommergerste                     0,25\n7.  Sommerroggen                     0,35\n8.  Sommerweichweizen                0,40\n9.  Sommerhartweizen                 0,25\n10.   Hafer                            0,25\n11.   Mais                             0,15\n12.   Spelz (Dinkel)                   0,20","100                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts\nVom 17. Januar 1989\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom        9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unterabs. 4\n12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) und des § 36 Abs. 3 des              der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die zuständige\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der               Kontrollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unter-\nBekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)                richtet,\nwird verordnet:                                                10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Buchstabe b,\nAbs. 3 Buchstabe a, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder\n§ 1\nAbs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\nDurchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen                    3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht\nzugelassene Fanggeräte verwendet,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder         11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nVerbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom              Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen grö-\n7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhal-               ßeren als den zulässigen Anteil an den dort bezeich-\ntung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt           neten Arten an Bord behält,\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4193/88 des\n12. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a oder Abs. 3 Buchstabe c\nRates vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1),\nUnterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 nicht\nverstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig\nzugelassene Baumkurren benutzt,\nentgegen\n13. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86             dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen\nein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der             Schleppnetzen auf Sardellen fischt,\nvorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung verwen-\n14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung\ndet,\n(EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive, giftige\n2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG)                  oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte benutzt,\nNr. 3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größe-         15. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)\nren als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an          Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten zum\nBord behält oder anlandet,                                     Fischfang elektrischen Strom verwendet oder\n3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86         16. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86\nFänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder           nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vornimmt\nFänge geschützter Arten, welche die festgesetzten              oder zuläßt.\nProzentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wieder                                   §2\nüber Bord wirft,\nDurchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen\n4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 1O der Verordnung      Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\n(EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in der vor-      Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder\ngeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut an Bord        Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom\nmit sich führt,                                           23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur\nKontrolle der Fischereitätigkeit (ABI. EG Nr. L 207 S. 1),\n5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des\n3094/86 Vorrichtungen anbringt,\nRates vom 7. November 1988 (ABI. EG Nr. L 306 S. 2),\n6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)         auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr.\nNr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen Arti-        2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur\nkel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 in          Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Infor-\nden dort bezeichneten Gebieten oder mit unzulässi-        mationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten\ngen Netzen gefangenen Lachs oder Meerforelle              (ABI. EG Nr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän\numlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält,  vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\nzum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig    1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,\nwieder über Bord wirft,                                      auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Abs. 2\nder Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, ein Logbuch nicht,\n7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung        nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n(EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder Hering in          führt,\neinem Gebiet fängt, in dem dies verboten ist,\n2. a) Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,\n8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung             auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 oder 3 der\n(EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den zulässigen               Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Anlande-\nAnteil an Hering oder Makrele an Bord behält,                     erklärung,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                 101\nb) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87,                                   §4\nauch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 oder 3 der           Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nVerordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Umladungs-                          für die Fischerei auf Lodde\nerklärung oder\nOrdnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nc) Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87, auch        fischereigesetzes handelt, wer gegen Artikel 1 Abs. 1 der\nin Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG)       Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli\nNr. 2807/83, eine Fangmeldung                          1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-  Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über\nzeitig abgibt,                                            die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewäs-\n3. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2, auch    ser unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien\nin Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG)            des Übereinkommens (ABI. EG Nr. L 179 S. 2) verstößt,\nNr. 2241/87 die zuständigen Behörden nicht, nicht rich-   indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig in den dort\ntig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,                  bezeichneten Gebieten Lodde mit einem Netz mit einer\nMaschenöffnung von weniger als 16 mm fischt.\n4. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3, auch in Verbindung\nmit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die\nvorgeschriebenen Angaben den zuständigen Behörden                                       §5\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-        Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen\nzeitig übermittelt,                                            für die Fischerei auf bestimmte Fischbestände\n5. Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder Unterabs. 3                          oder Bestandsgruppen\nSatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 die vor-              Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\ngeschriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig        fischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-\naufbewahrt,                                               bot der Verordnung (EWG) Nr.4194/88 des Rates vom 21.\nDezember 1988 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-\n6. Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG)         fangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich\nNr. 2241/87 auf Fische eines Bestandes zu einem Zeit-\nder zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fisch-\npunkt fischt, zu dem die Fangquote für den betreffen-     bestände oder Bestandsgruppen für 1989 (ABI. EG Nr.\nden Bestand als ausgeschöpft gilt,                        L 369 S. 3) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder\n7. Artikel 11 a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87       fahrlässig entgegen\nFische der betreffenden Quote fängt, an Bord behält,      1. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit\numlädt oder anlandet, für deren Fang die Lizenz nicht          anderen Arten vermengten Hering, der mit den dort\nerteilt, entzogen oder ausgesetzt worden ist,                  bezeichneten Netzen gefangen wurde, an Bord behält,\n8. Artikel 11 b Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87       2. Artikel 6 Abs. 1, 2 oder 7 der Verordnung (EWG) Nr.\nFänge in einem Hafen oder Gewässer eines anderen               4194/88 in den dort bezeichneten Gebieten zu den\nMitgliedstaates als des Flaggenstaates oder eines              angegebenen Sperrzeiten Hering fängt,\nDrittlandes anlandet oder umlädt, ohne daß sich das       3. a) Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\nbeglaubigte Dokument nach Artikel 11 b Abs. 1 Unter-              mit Schleppnetzen      einer Maschengröße unter\nabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 an Bord des               32 mm oder\nFahrzeugs befindet, oder                                       b) Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\n9. Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 Netze                  in den dort bezeichneten Gebieten zu den angege-\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord            benen Sperrzeiten\nverstaut.                                                      Sprotten fängt,\n4. Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit\n§3\nSchleppnetzen oder Ringwaden in den dort bezeich-\nDurchsetzung bestimmter Heringsfangverbote                   neten Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten Ma-\nkrelen, Sprotten oder Hering fängt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Ver-      5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 mit\nordnung (EWG) Nr. 2115/77 des Rates vom 27. Septem-               Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Zug-\nber 1977 zum Verbot des unmittelbaren Fangs und der               netzen in den dort bezeichneten Gebieten zu den an-\nAnlandung von Heringen für industrielle Zwecke ohne               gegebenen Sperrzeiten Fischfang betreibt,\nBestimmung für den menschlichen Verzehr (ABI. EG              6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\nNr. L 247 S. 2) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich         mit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\noder fahrlässig entgegen                                           Stärke übersteigt, in den dort angegebenen Gebieten\nwährend der dort angegebenen Sperrzeit mit Baum-\n1. Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 in den               kurren fischt oder\nbezeichneten Gebieten Heringe für industrielle Zwecke\nfängt oder                                                7. Artikel 1O Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4194/88\nmit einem Schiff, dessen Motor die dort angegebene\n2. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 für indu-            Stärke übersteigt, beim Fischfang mit Baumkurren in\nstrielle Zwecke gefangene Heringe in der Europäischen          den dort angegebenen Gebieten Seezungen an Bord\nWirtschaftsgemeinschaft anlandet.                              behält, umlädt oder anlandet.","102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§ 6                               7. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nDorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen\nDurchsetzung bestimmter Fangbedingungen                    Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzulanden,\nin der Ostsee, den Belten und dem Öresund\n8. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nOrdnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des See-         zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende\nfischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Ver-          Substanzen benutzt,\nbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom\n12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur         9. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nErhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den             verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die vor-\nBelten und dem Öresund (ABI. EG Nr. L 162 S. 1), zuletzt         geschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2178/88 des          10. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\nRates vom 18. Juli 1988 (ABI. EG Nr. L 191 S. 7), verstößt,      in den dort bezeichneten Gebieten nichteinheimische\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen        Arten aussetzt oder fängt oder Stör fängt.\n1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86\ndort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann-                                 §7\nten Gebieten während der angegebenen Schonzeiten                               Zuständigkeit\ngefangen werden, an Bord behält,\nSoweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bun-\n2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86      desbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die\nuntermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins    Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach\nMeer zurückwirft,                                      § 9 Seefischereigesetz auf die Außenstelle Hamburg des\nBundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft über-\n3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum         tragen.\nFischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff-\n§8\nnung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung\nverwendet oder schleppt,                                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\n4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-\nFanggeräte oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in   gesetzes auch im Land Berlin.\nder vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,\n5. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86                                    §9\nwährend der angegebenen Schonzeiten in den dort                       Inkrafttreten; Außerkrafttreten\ngenannten Gebieten mit den dort genannten Fang-           (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngeräten Lachs oder Meerforellen fängt,                 dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durch-\nsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom\n6. Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86      16. August 1984 (BGBI. 1 S. 1151 ), zuletzt geändert durch\nbeim Lachs- oder Meerforellenfang nicht zugelassene\ndie Verordnung vom 22. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 86),\nFanggeräte oder Fanggeräte über die zugelassene\naußer Kraft.\nAnzahl hinaus verwendet oder Ersatzfanggeräte über\ndie zugelassene Anzahl hinaus an Bord mitführt,           (2) § 5 tritt am 31. Dezember 1989 außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                  103\n„                 Zweite Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsordnung\nVom 18. Januar 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:\nArtikel 1\nDie Auslandstelekommunikationsordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S. 119), geändert durch\ndie Verordnung vom 1. August 1988 (BGBI. 1S. 1345), wird wie folgt geändert:\n1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen (§ 240 Abs. 2\nNr.   1 der Telekommunikationsordnung) in Netzknoten der Deutschen Bundespost\na)    nach Zwischenspeichereinrichtungen im Ausland,\nb)    nach Telexanschlüssen im Ausland,\nc)    nach Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden,\".\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na)   Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Für private Verbindungsleitungen sind die Vorschriften des Absatzes 2 ent-\nsprechend anzuwenden.\"\nb) In Absatz 3 werden die Worte „nach Absatz 2\" durch die Worte „nach den Absätzen 2\nund 2 a\" ersetzt.\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und\nAnderungsarbeiten\" ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Für Meß- und Anderungsarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen ist § 174 der\nTelekommunikationsordnung entsprechend anzuwenden.\"\nc)   In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:\n„Für die bevorrechtigte Entstörung innerhalb der tägliche Dienstzeit der zuständigen\nEntstörungsstelle ist § 244 Abs. 1 a der Telekommunikationsordnung entsprechend\nanzuwenden.\"\n4. In § 26 Abs. 2 werden die Worte „Abs. 2 und 3\" durch die Worte „Abs. 2, 2 a und 3\" ersetzt.","104                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                   105\n„                      Zweite Verordnung\nzur Anderung der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung\nVom 18. Januar 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nderungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1S.\n127) - Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, geändert durch die Verordnung vom\n1. August 1988 (BGBI. 1S. 1355), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des Abschnitts 7.9 wie folgt gefaßt:\n,,7.9 Zusammenschaltung internationaler Festverbindungen in Endstellen mit Telexan-\nschlüssen im Bereich der Deutschen Bundespost\".\n2. In Abschnitt „ 1.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere\nWählverbindungen\" wird in der Spalte 2 nach der Vorschrift 18 zu Nr. 1 bis 214 folgende\nVorschrift 19 angefügt:\n,, 19. Für die Übermittlung von Mitteilungen von Zwischenspeichereinrichtungen in Netz-\nknoten der Deutschen Bundespost(§ 240 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) zu\nAnschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, werden Gebühren für\nSelbstwählverbindungen nach Nummer 1 bis 214 erhoben. Die Gebühren nach Satz 1\nwerden neben den in der Telekommunikationsordnung festgelegten Gebühren für Wähl-\nverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192), der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196), der Gruppe 3\n(§§ 197 bis 200), der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207) oder der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) und den\nGebühren nach § 241 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung erhoben. § 241 Abs. 5 und 6\nder Telekommunikationsordnung ist anzuwenden.\"\n3. Abschnitt „2.1 Selbstwählverbindungen, handvermittelte Verbindungen und besondere\nWählverbindungen• wird wie folgt geändert:\na) Die Angaben der Nummer 160 werden in den Spalten 1 bis 4 wie folgt gefaßt:\n.. 160 1 Ruanda .................................... .              1,5      24,--\".\nb) In der Vorschrift 5 zu Nr. 1 bis 218 werden die Worte ,,§ 241 Abs. 5 und 9\" durch die\nWorte ,, § 241 Abs. Abs. 5, 6 und 9\" ersetzt.\n4. Abschnitt „4 Datenübermittlungsdienst\" wird wie folgt geändert:\na) In Abschnitt „4.1 Leitungsvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsge-\nschwindigkeiten von 300, 2 400, 4 800 oder 9 600 bitts• wird Nummer 3 wie folgt\ngefaßt:\n.,3    1 Japan ........................... .                 1 4,20     7,00 1,2,00·.","106                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nb) Abschnitt „4.3 Paketvermittelte digitale Verbindungen mit Übertragungsgeschwindig-\nkeiten von 300 bit/s bis zu 48 kbit/s\"\naa) Nach den Nummern 14, 43, 45, 46, 54, 60 und 63 werden die folgenden Nummern\n14 a, 43 a, 45 a, 46 a, 54 a, 60 a und 63 a mit den Angaben in den Spalten 1 bis 6\neingefügt:\n„ 14 a  Curacao     ..................                   25          2-I   2-I        1,8\n43 a     Libanon ...........................              20          1,6   1,5        1,3\n45a      Malta ...........................                 5          0,5  0,45       0,45\n46a      Mauritius ........................               20          1,6   1,5        1,3\n54a      Papua-Neuguinea ..............                   20          1,6   1,5        1,3\n60a      San Marino .....................                  5          0,5  0,45       0,45\n63 a     Senegal .........................                20          1,6   1,5       1,3\".\nbb) In der Vorschrift 2 zu den Nummern 78 bis 85 wird die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 8 und\n9\" durch die Angabe,,§ 241 Abs. 5, 6, 8 und 9\" ersetzt.\n5. Abschnitt„ 7 Internationale Mietleitungen und internationale Festverbindungen\" wird wie\nfolgt geändert:\na)  Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 werden in Satz 9 die Worte „Restgebühren nach Satz 7\" durch die\nWorte „Restgebühren nach Satz 8\" ersetzt.\nbb) In Nummer 9.2 werden die Worte „wie für Stromwege nach § 358 Abs. 3\" durch die\nWorte „wie für Anschlüsse nach§ 245 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3\" ersetzt.\ncc) In Nummer 9.3 wird das Wort „Meßarbeiten\" durch die Worte „Meß- und Ande-\nrungsarbeiten\" ersetzt.\nb) Abschnitt „7.6.6 Verkehrsgebühren für internationale digitale Festverbindungen mit\neiner Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen Vorschriften 1 bis 3 werden in den\nSpalten 1 bis 3 wie folgt gefaßt:\n„1       Abschnitt 7.6.1 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           52,00\n2        Abschnitt 7.6.2 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           52,00\n3        Abschnitt 7.6.3 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           78,00\n4         Abschnitt 7.6.4 Nr. 2 je Stunde Nutzungszeit                           93,00\nZu Nr.1 bis4\n1. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet\noder empfangen werden. Bestimmte, für das Übertra-\ngungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeich-\nnung des Ruhezustands gelten nicht als Nachricht.\n2. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede\ninternationale digitale Festverbindung mit einer Über•\ntragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zentral in Netz-\nknoten der Deutschen Bundespost erfaßt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                     107\n3. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende\neiner Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt höchstens\neine Zehntelsekunde.\"\nbb) Die Vorschriften 4 und 5 werden aufgehoben; die bisherige Vorschrift 6 wird Vor-\nschrift 4.\ncc) In der neuen Vorschrift 4 wird das Wort „Verkehrszeiten\" durch das Wort „Nut-\nzungszeiten\" ersetzt.\ndd) Die Vorschrift 7 wird aufgehoben; die bisherigen Vorschriften 8 und 9 werden die\nVorschriften 5 und 6.\nee) In der neuen Vorschrift 5 werden die Worte „Verkehrszeiten nach Vorschrift 3\"\ndurch das Wort „Nutzungszeiten\" und die Worte „der Verkehrszeiten\" durch die\nWorte „der Nutzungszeiten\" ersetzt.\nff) In der neuen Vorschrift 6 werden die Worte „nach Vorschrift 7 oder 8\" durch die\nWorte „nach Vorschrift 5\" ersetzt.\nc)  Abschnitt„ 7. 7 Internationale Breitbandmietleitungen\" wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 und 2 einschließlich zugehöriger Überschrift werden wie folgt\ngefaßt:\n\"1      Monatliche Gebühren der Deutschen Bundes-\npost je Breitbandmietleitung mit einer Über-\ntragungsbandbreite von 48 kHz . . . . . . . . . . .         das 7,Sfache der Gebühren nach\nAbschnitt7.1 Nr.1 bis214\".\nbb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.\ncc) In der Spalte 2 werden in der Überschrift zu den neuen Nummern 2 und 3 die Worte\n,,Bandbreite von 48 kHz oder von 240 kHz\" durch die Worte „Übertragungsband-\nbreite von 48 kHz\" ersetzt.\ndd) In den neuen Nummern 2 und 3 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1 oder\n2\" durch die Worte „nach Nr. 1\" ersetzt.\nee) In der neuen Nummer 4 werden in der Spalte 3 die Worte „nach Nr. 1,3 und 4\"\ndurch die Worte „nach Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\nff) Nummer 6 mit zugehöriger Vorschrift wird aufgehoben.\nd) In Abschnitt „ 7.10 Befreiungsgebühren\" werden in der Spalte 2 in den Vorschriften 1\nund 2 zu Nr. 1 bis 5 jeweils die Worte „zu § 9 Abs. 1\" durch die Worte „zu § 9\" ersetzt.\n6. Abschnitt „8 Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\na) Die Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird wie folgt\ngefaßt:\n„ZurVorschrift 16zuAbschnitt 1.1 Nr.1 bis214\nIn der Vorschrift 16 zu Nr. 1 bis 214 wird die Zahl „2 000\"\nin der Zeit vom 1. September 1988 bis zum 31. März 1989 durch die Zahl „ 5 000\",\nin der Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 durch die Zahl „4 000\",\nin der Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 durch die Zahl „3 000\" ersetzt.\"\nb) Nach der Übergangsvorschrift zur Vorschrift 16 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214 wird\nfolgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n„Zur Vorschrift 19 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 214\nVom 1. Februar 1989 bis zum 30. Juni 1989 wird für das Übermitteln von Mitteilungen\nzu Anschlüssen im Ausland, die im Telefaxdienst benutzt werden, an Stelle der Gebüh-","108                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nren für Selbstwählverbindungen nach den Nummern 1 bis 214 sowie der Gebühren\nnach § 241 Abs. 3 Nr. 5 der Telekommunikationsordnung eine einmalige Gebühr je\nübermittelte DIN-A4-Seite erhoben. In allen Verkehrsbeziehungen nach den Nummern\n1 bis 214, in denen bei Selbstwählverbindungen die Zeiteinheit für eine Gebühren-\neinheit 4,420 Sekunden beträgt, wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,00 DM er-\nhoben, in allen anderen Verkehrsbeziehungen mit Selbstwahl nach den Nummern 1 bis\n214 wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 2,50 DM erhoben.\"\nc)  Die Übergangsvorschrift 4 zu Abschnitt 7.6 (Internationale Festverbindungen) wird wie\nfolgt geändert:\naa) In Satz 1 werden das Wort „Eigenmessung\" durch das Wort „Nutzungszeit\" und\ndas Wort „anerkannt\" durch das Wort „nachgewiesen\" ersetzt.\nbb) Satz 2 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des\nPostverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1989 in Kraft.\nBonn, den 18. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Christian Schwarz-Schilling","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                 109\nVerordnung\nzur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften\nVom 19. Januar 1989\nAuf Grund                                                          lieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warm-\nwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer\n- des§ 2 Abs. 2 und 3, des§ 3 Abs. 2, des§ 3a, des§ 4                 unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei\nAbs. 3 sowie des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes                nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das                 Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am\nGesetz vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert                 Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen\nworden ist,                                                        gelten die Rechte und Pflichten des Gebäude-\n- des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in                 eigentümers aus dieser Verordnung für den\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985                   Lieferer.\"\n(BGBI. 1 S. 1284, 1661) und\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982         2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 972)\n„Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung\nverordnet die Bundesregierung,                                    nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der\nauf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des                  Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Ge-\nWohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundes-               bäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11 sind\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffent-        die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für\nlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129         die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im\nAbs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister             Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Ver-\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Einver-                einbarung der Wohnungseigentümer getroffen wor-\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem                den sind.\"\nBundesminister für Wirtschaft\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\nsowie auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung\ndes Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom               a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317) verordnet der Bun-                   ,,(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von\ndesminister für Wirtschaft:                                           der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenom-\nmen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit\nArtikel 1                                  nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwas-\nserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.\"\nÄnderung der Verordnung\nüber Heizkostenabrechnung                         b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nDie Verordnung über Heizkostenabrechnung in der             4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird „Warmwasserkostenvertei-\nFassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1             ler\" durch „andere geeignete Ausstattungen\" ersetzt.\nS. 592) wird wie folgt geändert:\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n„2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von\nWärme und Warmwasser, auch aus Anlagen                    ,,(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die\nnach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwas-                Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile\nserlieferung)\".                                         am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschafts-\nräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:               Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfal-\n,,(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung         lenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechts-\nder Kosten der Wärmelieferung und Warmwasser-                geschäftlichen Bestimmungen.\"","110                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; dessen Satz               3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in\n2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                      Kilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3 )\noder Kilogramm (kg). Als Hu-Werte können ver-\n„2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach\nwendet werden für\nNutzergruppen,\".\nHeizöl             10      kWh/1\nStadtgas             4,5  kWh/m 3\n6 § 7 wird wie folgt geändert:\nErdgas L             9    kWh/m 3\na) In Absatz 2 wird nach „Heizungsanlage\" ,,ein-                        Erdgas H           10,5    kWh/m 3\nschließlich der Abgasanlage\" eingefügt.                             Brechkoks            8    kWh/kg\nb) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwärme\" durch                     Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Ener-\n,, Wärmelieferung\" ersetzt.                                         gieversorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                      diese zu verwenden.\n,,(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören              Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-\ndas Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten              versorgungsanlage kann auch nach den anerkannten\ndes Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-                  Regeln der Technik errechnet werden. Kann das\nsprechend Absatz 2.\"                                           Volumen des verbrauchten Warmwassers nicht ge-\nmessen werden, ist als Brennstoffverbrauch der zen-\ntralen Warmwasserversorgungsanlage ein Anteil von\n7 § 8 wird wie folgt geändert:                                        18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten Brenn-\na) In Absatz 3 wird „Lieferung von Fernwarmwasser\"                  stoffe zugrunde zu legen.\ndurch „Warmwasserlieferung\" ersetzt.\n(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                  anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem\n,,(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung                 Wärmezähler zu messen. Sie kann auch in Kilowatt-\ngehören das Entgelt für die Lieferung des Warm-                 stunden nach der Formel\nwassers und die Kosten des Betriebs der zugehöri-                                Q = 2,0    · V · (tw - 10)\ngen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.\"\nerrechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\n8 § 9 wird wie folgt gefaßt:\nwassers (V) in Kubikmetern;\n,,§ 9\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-\nVerteilung der Kosten der Versorgung                        tur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius.\nmit Wärme und Warmwasser\nbei verbundenen Anlagen                         Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage\nentfallende Wärmemenge kann auch nach den aner-\n(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit\nkannten Regeln der Technik errechnet werden. Kann\nWärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsan-\nsie weder nach Satz 1 gemessen noch nach den\nlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen\nSätzen 2 bis 4 errechnet werden, ist dafür ein Anteil\nKosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den\nvon 18 vom Hundert der insgesamt verbrauchten\neinheitlich entstandenen Kosten sind nach den Antei-\nWärmemenge zugrunde zu legen.\nlen am Energieverbrauch (Brennstoff- oder Wärme-\nverbrauch) zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich                 (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit\nentstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich                Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten\nentstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der                 der Versorgung mit Warmwasser nach§ 8 Abs. 1 zu\nzentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt                   verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes\nsich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des                     bestimmt oder zuläßt.\"\nVerbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungs-\nanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasserversor-              9. Nach § 9 werden folgende Paragraphen eingefügt:\ngungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Absatz\n2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu                                              ,,§ 9a\nermitteln.                                                                      Kostenverteilung in Sonderfällen\n(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warm-                    (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-\nwasserversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubik-                  verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeit-\nmetern oder Kilogramm nach der Formel                              raum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwin-\ngenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden,\nB  =   2,5 · V · (tw - 10)                         ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des\nHu                                   Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren\nfrüheren Abrechnungszeiträumen oder des Ver-\nzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen                         brauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen\nAbrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\nanteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung\nwassers (V) in Kubikmetern;\nanstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere T empera-                   (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung\ntur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius;                      nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                   111\nder umbaute Raum 25 vom Hundert der für die                    2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonsti-\nKostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn-                       gen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.\noder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten                     (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der\numbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich                Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der\nnach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die         Maßgabe, daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981\"\nVerteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden             das Datum „ 1. August 1984\" tritt.\nMaßstäben zu verteilen.\n(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3\n§ 9b                               gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem\nKostenaufteilung bei Nutzerwechsel                  30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche\nBestimmungen über eine frühere Anwendung dieser\n(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrech-\nVorschriften bleiben unberührt.\nnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine\nAblesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung                   (5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-\nder vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenab-                 brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989\nlesung) vorzunehmen.                                           mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge\nermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als\n(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilen-\nerfüllt.\"\nden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenable-\nsung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf\nder Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der                                      Artikel 2\nTechnik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig             Änderung der Neubaumietenverordnung 1970\nund die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs\nzeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.            Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der\n(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder       Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), die\nläßt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels         durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1\naus technischen Gründen keine hinreichend genaue          S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nErmittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesam-\nten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen         1. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:\nKosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.                        ,,(3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-           laufenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs-\ngeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.\"                oder Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaft-\nlichkeitsberechnung enthalten, werden jedoch die\n10. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          Kosten der Wärmelieferung oder Warmwasserliefe-\nrung nach § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 4 der Verordnung\na) In Nummer 3 Buchstabe b wird „Fernwärme\" durch             über Heizkostenabrechnung verteilt, verringern sich\n,,Wärme\" ersetzt.                                        Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Auf-\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:              wendungen um den Anteil, der auf die Heizungs- oder\n„4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen          Warmwasserversorgungsanlage entfällt. Dieser Anteil\nHausanlagen, soweit diese Kosten in den Fäl-         ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis 36 der Zweiten\nlen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der           Berechnungsverordnung über die Aufstellung der Teil-\nWärmelieferung enthalten sind, sondern vom          wirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln. Absatz 1 gilt\nGebäudeeigentümer gesondert abgerechnet              entsprechend.\"\nwerden;\".\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                  2. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. Die bisherigen §§ 12 und 12 a werden durch folgenden\nParagraphen ersetzt:                                                 ,,(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs\nzentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungs-\n,,§ 12                                  anlagen und der Kosten der eigenständig gewerb-\nKürzungsrecht, Übergangsregelungen                       lichen Lieferung von Wärme und Warmwasser,\n(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme                  auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserver-\noder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser                   sorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heiz-\nVerordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet                    kostenabrechnung in der Fassung der Bekannt-\nwerden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht ver-               machung vom 5. April 1984 (BGBI. 1S. 592), geän-\ndert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar\nbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf\nihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen.               1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung.\"\nDies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis          b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ndes einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemein-                          ,,(3) Werden für Wohnungen, die vor dem\nschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es               1. Januar 1981 bezugsfertig geworden sind, bei ver-\nbei den allgemeinen Vorschriften.                                  bundenen Anlagen die Kosten für die Versorgung\n(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten              mit Wärme und Warmwasser am 30. April 1984\nals erfüllt                                                        unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiterhin zuläs-\n1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des                 sig.\"\nanteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen\nWarmwasserkostenverteiler und                        3. § 23 b wird aufgehoben.","112                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 3                           1. § 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung der zweiten Berechnungsverordnung                      ,,Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen,\nsoweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerati-\nDie Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der            ver Energiequellen decken will; Holz ist eine regenera-\nBekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), die            tive Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.\"\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 1988\n(BGBI. 1 S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                      2. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                 „Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung\na) In den Eingangsworten werden die Worte „ von den                 der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren),\nKosten\" durch die Worte „von den in der Wirtschaft-              wenn die Einrichtungen zur Messung der Wasser-\nlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten\" ersetzt.                 menge vor dem 30. September 1989 installiert\nb) In Nummer 5 wird das Wort „Fernheizung\" durch                    worden sind.\"\ndie Worte „Hausanlage bei eigenständig gewerb-             b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:\nlicher Lieferung von Wärme\" ersetzt.\n,,(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fern-\nwärme und Fernwarmwasser sind die Bestimmun-\n2. In § 28 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Anschluß an                  gen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in\neine Fernheizung\" durch die Worte „eigenständig                      der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April\ngewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus-                   1984 (BGBI. 1 S. 592), geändert durch Artikel 1 der\nanlage vom Vermieter instand gehalten wird,\" ersetzt.                Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),\nzu beachten.\"\n3. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach „ Heizungs-\nanlage\" ,,einschließlich der Abgasanlage\" ein-                                        Artikel 5\ngefügt.                                                        Änderung der Heizungsanlagen-Verordnung\nb) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:                Die Heizungsanlagen-Verordnung vom 24. Februar\n„c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von        1982 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:\nWärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buch-\nstabens a; hierzu gehören das Entgelt für die       1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\nWärmelieferung und die Kosten des Betriebs\nder zugehörigen Hausanlagen entsprechend                 „2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib\nBuchstabe a;                                                   eingebaut oder aufgestellt sind, soweit\noder\".                                                         a) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden\noder\nc) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nb) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9\n„b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von\ngestellt sind oder\nWarmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des\nBuchstabens a; hierzu gehören das Entgelt für                  c) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und\ndie Lieferung des Warmwassers und die Kosten                       Regelung nach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3\ndes Betriebs der zugehörigen Hausanlagen                           nachzurüsten sind.\"\nentsprechend Nummer 4 Buchstabe a;\noder\".                                              2. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nd) In Nummer 6 Buchstabe b wird „bei der Versorgung                ,,(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der\nmit Fernwärme\" durch „bei der eigenständig ge-               Wärmeerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar\nwerblichen Lieferung von Wärme\" ersetzt.                     abgegebene Wärmemenge je Zeiteinheit; ist die\ne) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma                   Wärmeerzeugungsanlage für einen Nennwärmelei-\nersetzt und folgende Textstelle angefügt:                    stungsbereich eingerichtet, so ist die Nennwärme-\nleistung die in Grenzen des Nennwärmeleistungsbe-\n„soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4\nreichs fest eingestellte und auf einem Zusatzschild\nBuchstabe a berücksichtigt sind.\"\nangegebene höchste nutzbare Wärmeleistung; ohne\nZusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der höchste\nWert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt auch\nArtikel 4                                 als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den\nAbsätzen 1 und 2.\"\nÄnderung der Verordnung\nüber Allgemeine Bedingungen\n3. § 3 wird durch folgende Textstelle ersetzt:\nfür die Versorgung mit Fernwärme\n,,§ 3\nDie Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die\nVersorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1                               Begrenzung der Abgasverluste\nS. 7 42) wird wie folgt geändert:                                                             (entfällt)\".","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                113\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „einstellbare\" zu             durchführen zu lassen. Die Bedienung darf nur von\nstreichen.                                                     fachkundigen oder eingewiesenen Personen vorge-\nnommen werden. Für die Wartung und Instandhaltung\n5. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur\n,,Vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-            Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-\ngen                                                            nisse und Fertigkeiten besitzt. Eingewiesener ist, wer\n1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum                    von einem Fachkundigen über Bedienungsvorgänge\n30. September 1987,                                       unterrichtet worden ist.\n2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember                 (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-\n1992                                                      leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-\nmit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach              bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit\nden Absätzen 1 und 2 nachzurüsten.\"                            mindestens monatlich zu erfolgen. Sie umfaßt die\nFunktionskontrolle und die Vornahme von Schalt- und\nStellvorgängen (insbesondere An- und Abstellen,\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                    Überprüfen und ggf. Anpassen der Sollwerteinstellun-\ngen von Temperaturen, Einstellen von Zeitprogram-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nmen) an den zentralen regelungstechnischen Einrich-\n,,(1) Für Brauchwasseranlagen gelten die An-             tungen.\nforderungen der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3\n(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat minde-\nentsprechend. Ausgenommen von den Anforde-\nstens folgendes zu umfassen:\nrungen des § 6 sind Brauchwasserleitungen in\nWohnungen,                                                 a) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,\n1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in                  b) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen\nBädern dienen, oder                                       Einrichtungen und\n2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkula-         c) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung\ntionskreislauf einbezogen noch mit elektrischer           von Kesselheizflächen darf auch von eingewiese-\nBegleitheizung ausgerüstet sind.\"                         nen Personen durchgeführt werden.\nb) In Absatz 2 Satz 2 entfällt „nach ihrem üblichen             Die Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhal-\nVerwendungszweck\".                                         tung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                              der eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten\n,,(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig           Energie gestattet, zu umfassen.\"\nwirkenden Einrichtungen zur Abschaltung der Zir-\nkulationspumpen auszustatten. Vor dem 1. Ok-            8. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:\ntober 1978 errichtete Brauchwasseranlagen, die              Die Textstelle „des Deutschen Instituts für Normung\"\nmehr als zwei Wohungen versorgen, sind bis zum             entfällt.\n30. September 1987 mit Einrichtungen nach Satz 1\nnachzurüsten.\"                                          9. Die bisherigen §§ 10, 11 und 12 werden §§ 11, 12\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:               und 13.\n,,(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit\nRohrleitungen bis zur Nennweite 100, deren            10. § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:\nDämmschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleit-             a) In Absatz 1 entfällt die Nummer 1. Die bisherigen\nfähigkeit des Dämmaterials von 0,035 W m-1 K-1 ,                Nummern 2, 3, 4 und 5 werden Nummern 1, 2, 3\nmindestens zwei Drittel der Nennweite der Rohr-                und 4.\nleitung betragen und für Rohrleitungen mit grö-            b) In Absatz 2 wird „bis 3\" durch „und 2\" ersetzt.\nßerer Nennweite, wenn mindestens die Dämm-\nschichtdicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In\n11 . Der bisherige § 14 wird aufgehoben.\nWand- und Deckendurchbrüchen, an Kreuzungen\nvon Rohrleitungen sowie bei Rohrleitungsnetzver-\nteilern und Armaturen in Heizzentralen dürfen die                               Artikel 6\nsich nach Satz 1 ergebenden Dämmschichtdicken              Aufhebung der Heizungsbetriebs-Verordnung\nhalbiert sein.\"\nDie Heizungsbetriebs-Verordnung vom 22. September\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n1978 (BGBI. 1 S. 1584) wird aufgehoben.\n7. Nach § 8 wird folgender Paragraph eingefügt:                                        Artikel 7\n,,§ 9                                               Berlin-Klausel\nPflichten des Betreibers\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nheizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Energieein-\n(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer        sparungsgesetzes, § 33a des Wohnungsbindungsgeset-\nNennwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflich-        zes, § 125 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, § 29 des\ntet, die Bedienung, Wartung und Instandhaltung nach        AGB-Gesetzes und Artikel 325 des Einführungsgesetzes\nMaßgabe der Absätze 2 und 3 durchzuführen oder             zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.","114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 8                          die Verordnung über Heizkostenabrechnung und die Hei-\nGeltung im Saarland                      zungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nDie Artikel 2 und 3 gelten nicht im Saarland.\nArtikel 9                                                Artikel 10\nBekanntmachung                                              Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Wirtschaft und der Bundesmini-       Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau können         Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Januar 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","Nr. 3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                115\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Heizkostenabrechnung\nVom 20. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-\nlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der ab 1. März 1989\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 592),\n2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des\n§ 3 Abs. 2, des § 3a, des § 4 Abs. 3 und des § 5 des Energieeinsparungsgesetzes\nvom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni 1980\n(BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.\nBonn, den 20. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. 0 s c a r S c h n e i d e r","116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten\n(Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV}\n§ 1                           Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen\nAnwendungsbereich                       des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9 b und 11\nsind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten  die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im\n1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler     Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Verein-\nWarmwasserversorgungsanlagen,                          barung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.\nDie Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind ent-\n2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme         sprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die\nund Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1 ,       Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.\n(Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)\ndurch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit\nWärme oder Warmwasser versorgten Räume.                                                 §4\nPflicht zur Verbrauchserfassung\n(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich\n1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und            (1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Ver-\nfür eigene Rechnung Berechtigte,                       brauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfas-\n2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des      sen.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise übertragen worden ist,      (2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Ver-\ndaß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berech- brauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu\ntigt ist,                                              dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur\nVerbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art\n3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Woh-\nder Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den\nnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigen-\nNutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden\ntümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentums-\nKosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn\nwohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis\nzum Mieter.                                            die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach\nZugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstat-\n(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der    tung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer\nKosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf       überlassen.\ndie Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten\n(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der\nRäume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern\nPflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt\nabrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer\nnicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem\ngemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer\nWärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder\nam Gesamtverbrauch zugrunde legt; in diesen Fällen gel-\noder Saunen.\nten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers\naus dieser Verordnung für den Lieferer.                         (4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer\ndie Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.\n(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über\npreisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts\nanderes bestimmt ist.                                                                    §5\nAusstattung zur Verbrauchserfassung\n§2\n(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind\nVorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen\nWärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des\nAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnun-        anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler\ngen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen      oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden.\ndie Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen      Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung\nBestimmungen vor.                                            kommen,       dürfen nur solche Ausstattungen zur\nVerbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich\n§3                             derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den\nanerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß\nAnwendung auf das Wohnungseigentum\nihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungs-     sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren\neigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Ver-          Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im\neinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer               Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesan-\nabweichende Bestimmungen über die Verteilung der             stalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das\nKosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser               jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht\ngetroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl        werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion gewähr-\nder Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die            leistet ist.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                               117\n(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne     70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der\ndes § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Aus-     Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der\nstattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung      Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum\nvom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nut-        zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder\nzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstat-     der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt\ntungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei     werden.\nunterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus\n(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-\nanderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach\nanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten\nNutzergruppen durchführen.\nder verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die\nKosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung,\n§6                              Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen\nPflicht zur verbrauchsabhängigen                 Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit\nKostenverteilung                      einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der\nReinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten\n(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versor-     der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzge-\ngung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der         setz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der\nVerbrauchserfassung nach Maßgabe der§§ 7 bis 9 auf die      Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs-\neinzelnen Nutzer zu verteilen.                              erfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Aus-\n(2) In den Fällen des§ 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst stattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der\nmindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der        Kosten der Berechnung und Aufteilung.\nerfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergrup-\n(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt\npen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach\nAbsatz 1 entsprechend.\ndem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch\naufgeteilt, sind                                               (4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das\n1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach         Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des\nder Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten        Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend\nRaum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es   Absatz 2.\nkann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der                                          §8\numbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt\nVerteilung der Kosten\nwerden,\nder Versorgung mit Warmwasser\n2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser\nnach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen           (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warm-\nNutzergruppen zu verteilen.                             wasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hun-\ndert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warm-\nDie Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach          wasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn-\nAbsatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.             oder Nutzfläche zu verteilen.\n(3) In den Fällen des§ 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten      (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwas-\nnach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver- ' serversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserver-\nbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen sorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden,\nRäume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemein- und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7\nschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die\nnach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.                     Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und\n(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-\nsowie nach den §§ 7 bis 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen\nüberlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrech- Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-\nnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.\nändern                                                         (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserliefe-\n1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach       rung gilt Absatz 1 entsprechend.\nderen erstmaliger Bestimmung,\n(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören\n2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzer-       das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die\ngruppen,                                                Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen ent-\n3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die          sprechend § 7 Abs. 2.\nnachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.\n§9\nDie Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaß-\nVerteilung der Kosten\nstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrech-\nder Versorgung mit Wärme und Warmwasser\nnungszeitraumes zulässig.\nbei verbundenen Anlagen\n§7                                 (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme\nmit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbun-\nVerteilung der Kosten\nden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des\nder Versorgung mit Wärme\nBetriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich ent-\n(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Hei-        standenen Kosten sind nach den Anteilen am Energiever-\nzungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens        brauch (Brennstoff- oder Wärmeverbrauch) zu bestimmen.","118                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nKosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem                                   § 9a\nAnteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzu-                      Kostenverteilung in Sonderfällen\nrechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung\nmit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach            (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasser-\nAbzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserver-             verbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum\nsorgungsanlage. Der Anteil der zentralen Warmwasser-           wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden\nversorgungsanlage am Brennstoffverbrauch ist nach Ab-          Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom\nsatz 2, der Anteil am Wärmeverbrauch nach Absatz 3 zu          Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs\nermitteln.                                                     der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrech-\nnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer\n(2) Der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-       anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu\nversorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern oder Kilo-    ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der\ngramm nach der Formel                                          Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs\nzugrunde zu legen.\nB  = 2,5 · V · (tw -10)\nHu                                  (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach\nzu errechnen. Dabei sind zugrunde zu legen                     Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der\numbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenvertei-\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-\nlung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder\nwassers (V) in Kubikmetern;\ndes maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur           Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und\ndes Warmwassers (tw) in Grad Celsius;                      § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde\n3. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hu) in          zu legenden Maßstäben zu verteilen.\nKilowattstunden (kWh) je Liter (1), Kubikmeter (m 3) oder\nKilogramm (kg). Als Hu-Werte können verwendet wer-\n§ 9b\nden für\nHeizöl               10   kWh/I                                        Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel\nStadtgas              4,5 kWh/m 3                             (1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeit-\nErdgas L              9 kWh/m 3                            raumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der\nErdgas H             10,5 kWh/m 3                          Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel\nBrechkoks             8 kWh/kg                             betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.\nEnthalten die Abrechnungsunterlagen des Energiever-\n(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden\nsorgungsunternehmens Hu-Werte, so sind diese zu\nKosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die\nverwenden.\nübrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage\nDer Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserver-           der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden\nsorgungsanlage kann auch nach den anerkannten Regeln           Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten\nder Technik errechnet werden. Kann das Volumen des             des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und\nverbrauchten Warmwassers nicht gemessen werden, ist            Nachnutzer aufzuteilen.\nals Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversor-\ngungsanlage ein Anteil von 18 vom Hundert der insgesamt           (3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie\nverbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen.                    wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus tech-\nnischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der\n(3) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage        Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den\nentfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler           nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maß-\nzu messen. Sie kann auch in Kilowattstunden nach der           stäben aufzuteilen.\nFormel\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechts-\nQ  = 2,0 · V · (tw -10)                    geschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.\nerrechnet werden. Dabei sind zugrunde zu legen\n1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warm-                                            § 10\nwassers (V) in Kubikmetern;\nÜberschreitung der Höchstsätze\n2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur\nRechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die\ndes Warmwassers (tw) in Grad Celsius.\nin § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von\nDie auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ent-          70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.\nfallende Wärmemenge kann auch nach den anerkannten\nRegeln der Technik errechnet werden. Kann sie weder\nnach Satz 1 gemessen noch nach den Sätzen 2 bis 4                                          § 11\nerrechnet werden, ist dafür ein Anteil von 18 vom Hundert                              Ausnahmen\nder insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde zu\nlegen.                                                            (1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit\nWärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden\n(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme\nist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versor-\n1. auf Räume,\ngung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit           a) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Ver-\ndiese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuläßt.                  brauchserfassung, die Erfassung des Wärmever-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                  119\nbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärme-                                   § 12\nverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig                  Kürzungsrecht, Übergangsregelungen\nhohen Kosten möglich ist oder\n(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder\nb) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind   Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verord-\nund in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht     nung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat\nbeeinflussen kann;                                   der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen\nAbrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um\n2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehr-      15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungs-\nlingsheime,                                          eigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigen-\ntümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; inso-\nb) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile,          weit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.\nderen Nutzung Personengruppen vorbehalten ist,\nmit denen wegen ihrer besonderen persönlichen             (2) Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 gelten als\nVerhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietver-       erfüllt\nträge abgeschlossen werden;                           1. für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des antei-\nligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warm-\n3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt                 wasserkostenverteiler und\nwerden\n2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen\na) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von                 Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.\nWärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranla-\ngen oder                                                  (3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neu-\nbaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,\nb) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung        daß an die Stelle des Datums „ 1. Juli 1981\" das Datum\noder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme,          ,, 1. August 1984\" tritt.\nsofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht\nerfaßt wird,                                              (4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und§ 6 Abs. 3 gelten für\nAbrechnungszeiträume, die nach dem 30. September\n1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über\nwenn die nach Landesrecht zuständige Stelle im Inter-\neine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unbe-\nesse der Energieeinsparung und der Nutzer eine Aus-\nnahme zugelassen hat;                                    rührt.\n(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmever-\n4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanla-     brauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit\ngen, soweit diese Kosten in den Fällen des§ 1 Abs. 3     Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt,\nnicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind,   gilt die Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.\nsondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abge-\nrechnet werden;                                                                          § 13\n5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landes-                               Berlin-Klausel\nrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nvon den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat,      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energie-\num einen unangemessenen Aufwand oder sonstige            einsparungsgesetzes auch im Land Berlin.\nunbillige Härten zu vermeiden.\n§ 14\n(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung\nmit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.                                   (1 nkrafttreten)","120                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Heizungsanlagen-Verordnung\nVom 20. Januar 1989\nAuf Grund des Artikels 9 der Verordnung zur Änderung energieeinsparrecht-\nlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109) wird nachstehend der\nWortlaut der Heizungsanlagen-Verordnung in der ab 1. März 1989 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Juni 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 24. Februar 1982\n(BGBI. 1 S. 205),\n2. den am 1. März 1989 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des\n§ 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3, des § 5 und des § 7 Abs. 6 des Energieeinsparungsge-\nsetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1873), das durch das Gesetz vom 20. Juni\n1980 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist.\nBonn, den 20. Januar 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDr. Oscar Schneider","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                121\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen\nan heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen\n(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV)\n§ 1                           stung; ohne Zusatzschild gilt als Nennwärmeleistung der\nhöchste Wert des Nennwärmeleistungsbereichs. Sie gilt\nAnwendungsbereich                       auch als die Nennwärmeleistung der Anlagen nach den\n(1) Diese Verordnung gilt für heizungstechnische sowie   Absätzen 1 und 2.\nder Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen und           (5) Niedertemperaturwärmeerzeuger (NT-Kessel) sind\nEinrichtungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als      Wärmeerzeuger, die so ausgestattet oder beschaffen sind,\n4 kW,                                                       daß die Temperatur des Wärmeträgers im Wärmeerzeuger\n1. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge-       in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder einer ande-\nbaut oder aufgestellt werden oder                       ren geeigneten Führungsgröße sowie der Zeit durch\nselbsttätig wirkende Einrichtungen zwischen höchstens\n2. wenn sie in Gebäuden zum dauernden Verbleib einge-\n75 °C und 40 °C oder tiefer gleitet bzw. die auf nicht mehr\nbaut oder aufgestellt sind, soweit\nals 55 °c eingestellt sind.\na) sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet werden oder\nb) Anforderungen an ihren Betrieb nach § 9 gestellt                                 §3\nsind oder\nBegrenzung der Abgasverluste\nc) sie mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung\nnach § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nachzurüsten sind.                         (weggefallen)\n(2) Ausgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in\nHeizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken sowie                                  §4\nin Müllheizwerken.                                               Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern\n§2                                (1) Wärmeerzeuger für Zentralheizungen dürfen nur\ndann zum dauernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt\nBegriffsbestimmungen\nwerden, wenn die Nennwärmeleistung nicht größer ist als\n(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser Ver-      der nach den anerkannten Regeln der Technik für die\nordnung sind mit Wasser als Wärmeträger betriebene          Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden zu ermit-\nZentralheizanlagen (Zentralheizungen) oder Einzelheizge-    telnde Wärmebedarf, einschließlich angemessener\nräte, soweit sie der Deckung des Wärmebedarfs von           Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie sonstige\nRäumen oder Gebäuden dienen. Zu den heizungstechni-         Wärmeverbraucher. Zuschläge für Brauchwasserer-\nschen Anlagen gehören neben den Wärmeerzeugern auch         wärmung sind nur zulässig für Wärmeerzeuger in Zentral-\nMaschinen, Apparate, Wärmeverteilungsnetze, Rohrlei-        heizungen, die auch der Brauchwassererwärmung dienen,\ntungszubehör, Abgas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs-          wenn deren höchste nutzbare Leistung 20 kW nicht über-\nund Meßeinrichtungen sowie andere in funktionalem           schreitet. Abweichend von Satz 1\nZusammenhang stehende Bauteile.                             1. darf der Wärmebedarf auch nach den in den Vorschrif-\n(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anla-           ten der Länder bestimmten Berechnungsverfahren\ngen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser Verordnung            ermittelt werden;\nsind Einzelgeräte oder Zentralsysteme. Zu den Brauch-       2. wird bei NT-Kesseln, Wärmeerzeugern mit Abgas-\nwasseranlagen gehören neben den Wärmeerzeugern                  temperaturen von nicht mehr als 130 °C oder Anlagen\nauch vorhandene Maschinen, Apparate, Verteilungsnetze,          mit mehreren Wärmeerzeugern die höchste nutzbare\nRohrleitungszubehör, Abgas-, Entnahme-, Regelungs-,             Leistung nicht begrenzt.\nMeßeinrichtungen und andere in funktionalem Zusammen-\nAbweichend von Satz 2 ist eine höchste nutzbare Leistung\nhang stehende Bauteile.\ndes Wärmeerzeugers von 25 kW zulässig, wenn der\n(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaustau-       Wasserinhalt im Wärmetauscher 0, 13 1je kW Nennwärme-\nscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb mit festen,  leistung nicht überschreitet.\nflüssigen oder gasförmigen Brennstoffen.\n(2) Für Wohngebäude kann auf die Berechnung des\n(4) Nennwärmeleistung ist die höchste von der Wärme-     Wärmebedarfs nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn\nerzeugungsanlage im Dauerbetrieb nutzbar abgegebene         Wärmeerzeuger von Zentralheizungen ersetzt oder in\nWärmemenge je Zeiteinheit; ist die Wärmeerzeugungs-         bestehenden Gebäuden erstmalig eingebaut werden und\nanlage für einen Nennwärmeleistungsbereich eingerichtet,    ihre Nennwärmeleistung 0, 1 kW je Quadratmeter Grund-\nso ist die Nennwärmeleistung die in Grenzen des Nenn-       fläche der beheizten Räume nicht überschreitet; für freiste-\nwärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf einem      hende Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen gilt\nZusatzschild angegebene höchste nutzbare Wärmelei-          der Wert 0, 13 kW je Quadratmeter.","122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmeleistung von      2. Bauteilen, die solche Räume verbinden,\nmehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstu-     wenn ihre Wärmeabgabe vom Nutzer durch Absperrein-\nfige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit  richtungen beeinflußt werden kann oder wenn es sich um\nmehreren Wärmeerzeugern auszustatten. Satz 1 gilt nicht      Einrohrsysteme handelt.\nfür Wärmeerzeuger, die überwiegend mit festen Brennstof-\nfen betrieben werden.                                           (3) Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als\nnach Absatz 1 sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.\nFür die Umrechnung und für die Wärmeleitfähigkeit des\n§ 5                           Dämmaterials können die in den anerkannten Regeln der\nEinrichtungen zur Begrenzung                  Technik enthaltenen oder im Bundesanzeiger bekanntge-\ngebenen Rechenverfahren und Rechenwerte verwendet\nvon Betriebsbereitschaftsverlusten\nwerden.\n(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeugern\nsind mit Einrichtungen zu versehen, die Verluste durch\n§7\nnicht in Betriebsbereitschaft befindliche Wärmeerzeuger\nselbsttätig verhindern; für Wärmeerzeuger mit festen                Einrichtungen zur Steuerung und Regelung\nBrennstoffen und Dampfkessel der Gruppen III und IV im          (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig wir-\nSinne des § 4 Abs. 3 und 4 der Dampfkesselverordnung         kenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung\nvom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173) brauchen diese         der Wärmezufuhr in Abhängigkeit von\nEinrichtungen nicht selbsttätig zu wirken.\n1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten\n(2) Die Wärmedämmung von Wärmeerzeugern muß die                Führungsgröße und\nMindestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik\nerfüllen.                                                    2. der Zeit\nauszustatten.\n§6                               (2) Heizungstechnische Anlagen sind mit selbsttätig wir-\nkenden Einrichtungen zur raumweisen Temperaturrege-\nWärmedämmung von Wärmeverteilungsanlagen\nlung auszustatten. Dies gHt nicht für Einzelheizgeräte, die\n(1) Rohrleitungen und Armaturen in Zentralheizungen       zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen einge-\nsind wie folgt gegen Wärmeverluste zu dämmen:                richtet sind, sowie für Einzelräume mit einer Grundfläche\nvon weniger als 8 m2 • Für Raumgruppen gleicher Art und\nZeile            Nennweite (NW)           Mindestdicke der\nNutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung zuläs-\nder Rohrleitungen/Armaturen   Dämmschicht,\nsig. Fußbodenheizungen können abweichend von Satz 1\nin mm              bezogen auf eine\nWärmeleitfähigkeit mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärme-\nvon                leistung an den Wärmebedarf ausgestattet werden.\n0,035 W m 1K- 1\n(3) Vor dem 1 . Oktober 1978 eingebaute Zentralheizun-\nbis NW 20                       20mm                gen\n1. für mehr als zwei Wohnungen sind bis zum 30. Sep-\n2       ab NW 22 bis NW 35              30mm                    tember 1987,\n3       ab NW 40 bis NW 100             gleich NW           2. in Nichtwohngebäuden sind bis zum 31. Dezember\n1992\n4       über NW 100                     100mm               mit Einrichtungen zur Steuerung und Regelung nach den\nAbsätzen 1 und 2 nachzurüsten. Satz 1 gilt nicht für\n5       Leitungen und Armaturen         ½ der Anforde-      Zentralheizungen mit NT-Kesseln.\nnach den Zeilen 1 bis 4 in      rungen der Zeilen\nWand- und Deckendurchbrü-       1 bis 4\nchen, im Kreuzungsbereich\nvon Rohrleitungen, an Rohr-                                                      §8\nleitungsverbindungsstellen,                                            Brauchwasseranlagen\nbei zentralen Rohrnetzvertei-\nlern, Heizkörperanschlußlei-                           (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforderungen\ntungen von nicht mehr als                           der §§ 4, 5 und des § 6 Abs. 1 und 3 entsprechend.\n8 m Länge                                           Ausgenommen von den Anforderungen des § 6 sind\nBrauchwasserleitungen in Wohnungen,\n1. soweit sie auch der Fußbodenheizung in Bädern die-\nBei Rohren, deren Nennweite nicht durch Normung                   nen, oder\nfestgelegt ist, ist anstelle der Nennweite der Außendurch-    2. bis zur Nennweite 20, die weder in den Zirkulations-\nmesser einzusetzen.                                               kreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleit-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen von Zentralheizun-       heizung ausgerüstet sind.\ngen in                                                           (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist durch\n1. Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen          selbsttätig wirkende Einrichtungen oder andere Maßnah-\nbestimmt sind,                                            men auf höchstens 60 ° C zu begrenzen. Dies gilt nicht für","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                             123\nBrauchwasseranlagen, die höhere Temperaturen zwin-                                        § 10\ngend erfordern oder eine Leitungslänge von weniger als                            Bekanntmachungen\n5 m benötigen.                                                           über anerkannte Regeln der Technik\n(3) Brauchwasseranlagen sind mit selbsttätig wirkenden        Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\nEinrichtungen zur Abschaltung der Zirkulationspumpen          Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzei-\nauszustatten. Vor dem 1 . Oktober 1978 errichtete Brauch-     ger auf Veröffentlichungen über anerkannte Regeln der\nwasseranlagen, die mehr als zwei Wohnungen versorgen,         Technik zu den §§ 4 bis 8 hin.\nsind bis zum 30. September 1987 mit Einrichtungen nach\nSatz 1 nachzurüsten.                                                                     § 11\n(4) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Anlagen mit Rohrleitun-                        Ausnahmen\ngen bis zur Nennweite 100, deren Dämmschichtdicken,\nVon den Anforderungen dieser Verordnung können auf\nbezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials\nAntrag Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Ener-\nvon 0,035 W m- 1 K-1, mindestens zwei Drittel der Nenn-\ngieverluste durch andere technische Maßnahmen in glei-\nweite der Rohrleitung betragen und für Rohrleitungen mit\nchem Umfang begrenzt werden wie nach dieser Verord-\ngrößerer Nennweite, wenn mindestens die Dämmschicht-\nnung.\ndicke für Nennweite 100 eingehalten ist. In Wand- und\nDeckendurchbrüchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen                                      § 12\nsowie bei Rohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in\nÜberwachung\nHeizzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden\nDämmschichtdicken halbiert sein.                                Die Anforderungen nach § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3\nSatz 2 werden nicht überwacht.\n(5) Die Wärmedämmung von Einrichtungen, in denen\nHeiz- oder Brauchwasser gespeichert wird, muß die Min-                                   § 13\ndestbedingungen der anerkannten Regeln der Technik\nerfüllen.                                                                             Härtefälle\nVon den Anforderungen dieser Verordnung kann auf\n§9                               Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall wegen\nbesonderer Umstände durch einen unangemessenen Auf-\nPflichten des Betreibers\nwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte\nheizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen\nführen.\n(1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 mit einer Nenn-\nwärmeleistung von mehr als 11 kW ist verpflichtet, die                                    § 14\nBedienung, Wartung und Instandhaltung nach Maßgabe                                Bußgeldvorschriften\nder Absätze 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu\nlassen. Die Bedienung darf nur von fachkundigen oder             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\neingewiesenen Personen vorgenommen werden. Für die             Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nWartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich.         fahrlässig\nFachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung        1. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder auf-\nnotwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Ein-         stellt, deren Nennwärmeleistung die dort bezeichneten\ngewiesener ist, wer von einem Fachkundigen über Bedie-            Grenzen überschreitet;\nnungsvorgänge unterrichtet worden ist.\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so dämmt,\n(2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärmeleistung           daß die dort vorgeschriebenen Mindestdämmschicht-\nin Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohngebäuden hat die             dicken eingehalten werden;\nBedienung während der Betriebszeit mindestens monat-           3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zentralheizungen\nlich zu erfolgen. Sie umfaßt die Funktionskontrolle und die\noder heizungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtun-\nVornahme von Schalt- und Stellvorgängen (insbesondere\ngen zur Steuerung und Regelung ausstattet oder\nAn- und Abstellen, Überprüfen und ggf. Anpassen der\nSollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen von         4. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Brauchwasseranlagen nicht\nZeitprogrammen) an den zentralen regelungstechnischen              mit Einrichtungen zur Abschaltung der Zirkulations-\nEinrichtungen.                                                     pumpen ausstattet.\n(3) Die Wartung von Anlagen nach § 2 hat mindestens           (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2\nfolgendes zu umfassen:                                         gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 auch für\nBrauchwasseranlagen.\na) Einstellung der Feuerungseinrichtungen,\nb) Überprüfung der zentralen regelungstechnischen Ein-                                    § 15\nrichtungen und\nBerlin-Klausel\nc) Reinigung der Kesselheizflächen. Die Reinigung von\nKesselheizflächen darf auch von eingewiesenen Per-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nsonen durchgeführt werden.                                tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Energieeinspa-.\nrungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Instandhaltung hat mindestens die Aufrechterhaltung\ndes technisch einwandfreien Betriebszustandes, der eine\n§ 16\nweitestgehende Nutzung der eingesetzten Energie gestat-\ntet, zu umfassen.                                                                    (Inkrafttreten)","124                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin\n(Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung - ZahnarztHAusbV) *)\nVom 19. Januar 1989\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom                             8. Ausführen begleitender Maßnahmen bei der Behand-\n14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24                            lung unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes,\nNr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)                           9. Durchführen von Arbeiten im Zahnarztlabor,\ngeändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:                             10. Umgehen mit Arznei- und Heilmitteln,\n11. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und\nGrundkenntnissen über Krankheiten,\n§ 1                                       12. Anatomie, Physiologie und Pathologie,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                13. Durchführen von Prophylaxe-Maßnahmen,\nDer Ausbildungsberuf Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferin                        14. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich T extver-\nwird staatlich anerkannt.                                                            arbeitung,                 ·\n15. Durchführen des Abrechnungswesens,\n§2                                        16. Durchführen von Verwaltungsarbeiten,\nAusbildungsdauer                                     17. Umgehen       mit  Bestimmungen    der   Sozialgesetz-\ngebung.\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n§5\nAusbildungsrahmenplan\n§ 3\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach\nBerufsfeldbreite Grundbildung                                 der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für\nDie Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine                    die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-\nberufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-                       lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\nbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der                        (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem\nBerufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften                            Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Fachbil-\nüber das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.                                      dung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des\nAusbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-\ndern.\n§4\nAusbildungsberufsbild                                                               §6\nGegenstand der Berufsbildung sind mindestens die fol-                                              Ausbildungsplan\ngenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-\n1 . Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die                              dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-\nZahnarztpraxis,                                                          dungsplan zu erstellen.\n2. Arbeitsschutz, Umweltschutz und rationelle Energie-\nverwendung,                                                                                          §7\n3. Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene,                                                          Berichtsheft\n4. Anwenden und Pflegen medizinischer Geräte und                                 Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\nInstrumente der Zahnarztpraxis,                                          Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n5. Anwenden von Röntgenstrahlen in der Zahnarzt-                              geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\npraxis,                                                                  führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n6. Betreuen von Patienten in der Zahnarztpraxis,\n7. Hilfeleistungen bei Zwischenfällen,                                                                    §8\nZwischenprüfung\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des\nBerufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte,       (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nvon der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu-\nblik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\ndemnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.                     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                125\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den         allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-\nlaufenden Nummern 2, 3, 10, 12 und 13 für das zweite           sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nAusbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nDie Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-\nsowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den\ngene Fälle berücksichtigen.\nRahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.                      (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüf-\nling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-  er technische, medizinische und verwaltungsmäßige\nbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens       Zusammenhänge einer Zahnarztpraxis versteht und prak-\n120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durch-       tische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und\nzuführen:                                                  Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:\n1. Gesundheitswesen,\na) Patientenbetreuung,\n2. Hygiene,                                                b) Behandlungsablauf und Instrumenteneinsatz,\n3. Geräte und Instrumente,                                 c) Desinfektion, Sterilisation,\n4. Anatomie, Physiologie,                                  d) Anwendung und Pflege medizinischer Geräte,\ne) Prophylaxemaßnahmen,\n5. Praxisorganisation,\nf) Abwickeln von Verwaltungsarbeiten           einschließlich\n6. Grundlagen der Sozialgesetzgebung und des Abrech-           Textverarbeitung,\nnungswesens.\ng) Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne der Röntgen-\nDie Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-        verordnung.\nden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter        (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-\nForm durchgeführt wird.                                    chen Höchstwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Fachbereich\n§9                                Zahnmedizin                                 150 Minuten,\nAbschlußprüfung                       2. im Prüfungsfach\nAbrechnungswesen und Verwaltung             150 Minuten,\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der   3. im Prüfungsfach\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie          Wirtschafts- und Sozialkunde                 45 Minuten.\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.         Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten wer-\nden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter\n(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Fachbereich  Form durchgeführt wird.\nZahnmedizin, Abrechnungswesen und Verwaltung sowie            (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen\nWirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungs-  soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten\nfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen.            dauern.\n(3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und         (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings\nAufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in            oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-\nBetracht:                                                  nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\n1. im Prüfungsfach Fachbereich Zahnmedizin:                geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben\na) Hygiene, Arbeits- und Umweltschutz,                 das gleiche Gewicht.\nb) Materialien,                                           (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.\nc) Arznei- und Heilmittel,\n(9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im\nd) Anatomie, Physiologie, Pathologie,                  Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergeb-\nnisse für die Prüfungsfächer Fachbereich Zahnmedizin\ne) Prophylaxe,\nsowie Abrechnungswesen und Verwaltung mindestens aus-\nf) Röntgen- und Strahlenschutz;                        reichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prü-\nfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit\n2. im Prüfungsfach Abrechnungswesen und Verwaltung:        ungenügend oder in mindestens drei Prüfungsfächern mit\na) Behandlungsausweis,                                 mangelhaft bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nb) Heil- und Kostenplan,\nc) Privatliquidation,                                                               § 10\nAufhebung von Vorschriften\nd) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr,\nDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\ne) Praxisorganisation,\npläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,\nf) Grundkenntnisse von fachbezogenen Rechtsvor-        Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsbe-\nschriften;                                          rufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere","126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nfür die Ausbildungsberufe Zahnarzthelferin und zahnärzt-                              § 12\nliche Helferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr                         Berlin-Klausel\nanzuwenden.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n§ 11                              tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\ndungsgesetzes auch im Land Berlin.\nÜbergangsregelungen\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-                                  § 13\nschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-\n1nkrafttreten\nteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser\nVerordnung.                                                   Diese Verordnung tritt a~ 1. August 1989 in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                127\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Zahnarzthelfer/zur Zahnarzthelferin\nAbschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des\nzu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                          im ersten Ausbildungsjahr\n1                  2                                             3                                    4\n1  Kenntnisse über das             a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation\nGesundheitswesen und               des Gesundheitswesens und dessen Einordnung\ndie Zahnarztpraxis                 in das Gesamtsystem der sozialen Sicherung\n(§ 4 Nr. 1)                        beschreiben\nb) die Grundlagen der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung beschreiben\nc) die Stellung der Zahnarztpraxis im\nGesundheitswesen erläutern\nd) Aufgaben und Funktionsbereiche der\nZahnarztpraxis erläutern\n6\ne) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis\ngeltenden Regelungen über Arbeitszeit,\nVollmachten und Weisungsbefugnisse\nbeschreiben\nf) für Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferinnen geltende\narbeits- und tarifrechtliche Regelungen\nbeschreiben\ng) die für die Zahnarztpraxis wesentlichen\nRechtsvorschriften nennen und beachten\nh) Inhalte der Ausbildungsordnung und den\nbetrieblichen Ausbildungsplan beschreiben\n2  Arbeitsschutz,                 a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit\nUmweltschutz und                   am Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungs-\nrationelle Energie-                vorschritten, beachten\nverwendung\nb) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und\n(§ 4 Nr. 2)\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\nc) Maßnahmen des Strahlenschutzes beschreiben\nd) berufsbezogene mögliche Ursachen der              während der\nUmweltbelastung beschreiben                      gesamten Ausbildungszeit\nzu vermitteln\ne) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und\nEntsorgung von Abfällen unter Beachtung der\neinschlägigen Vorschriften, insbesondere des\nUmwelt- und Seuchenschutzes, ergreifen\nf) die in der ausbildenden Zahnarztpraxis ver-\nwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten\nrationeller Energieverwendung im beruflichen\nEinwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen\n3  Maßnahmen der Arbeits-         a) Grundsätze der Hygiene, insbesondere der\nund Praxishygiene                  Praxis-, Arbeitsplatz- und persönlichen Hygiene,\n(§ 4 Nr. 3)                        erklären\nb) Infektionsquellen und Infektionsgefahren in der\nPraxis beschreiben\nc) Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung                     10\nvon Infektionskrankheiten unter Anleitung\ndurchführen","128                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n---~-\nzeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des               zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse          in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nim ersten Ausbildungsjahr\n1                    2                                        3                                  4\n--~----~ ~---·-                 ----\nd) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des\nHygieneplanes unter Anleitung durchführen\n4     Betreuen von Patienten     a) die besondere Situation der Patienten beim\nin der Zahnarztpraxis         Aufsuchen einer Zahnarztpraxis beschreiben                   3\n(§ 4 Nr. 6)\nb) Grundsätze der Patientenbetreuung beschreiben\n5     Hilfeleistungen bei        a) Maßnahmen bei Unfällen in der Zahnarztpraxis\nZwischenfällen                beschreiben und Hilfe leisten                                4\n(§ 4 Nr. 7)\nb) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen\n6     Anwenden von               a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie\nmedizinischen Fachaus-        nennen und gebräuchliche Fachausdrücke und\ndrücken und Grund-            Abkürzungen anwenden\nkenntnissen über\nb) wichtige äußere und innere Krankheitsursachen                7\nKrankheiten\nnennen\n(§ 4 Nr. 11)\nc) wesentliche übertragbare Krankheiten und deren\nHauptsymptome beschreiben\n7     Anatomie, Physiologie      a) Aufbau und Funktion des Körpers in Grundzügen\nund Pathologie                beschreiben\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Aufbau des Zahnes und des Zahnhalteapparates                 8\nerklären\nc) Aufbau und Funktion des Kauorganes beschreiben\n8     Organisieren der Praxis-   a) Postein- und -ausgang bearbeiten\nabläute einschließlich\nb) Telefongespräche abwickeln                                   2\nTextverarbeitung\n(§ 4 Nr. 14)\n9     Durchführen des            a) die Gliederung des gesetzlichen Kranken-\nAbrechnungswesens             versicherungssystems beschreiben und\n(§ 4 Nr. 15)                  sonstige Kostenträger nennen                                 6\nb) Grundlagen des Abrechnungswesens\nbeschreiben\n10      Umgehen mit                a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetz-\nBestimmungen der              gebung beschreiben                                           6\nSozialgesetzgebung\nb) die Grundlagen der Renten- und Arbeitslosen-\n(§ 4 Nr. 17)\nversicherung beschreiben","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                                  129\nAbschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse   im zweiten und dritten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                                Ausbildungsjahr\n2               3\n1                  2                                              3                                   4\n1  die in § 4 Nr. 2                die in Abschnitt 1, laufende Nummer 2, Spalte 3     während der gesamten\naufgeführten Teile              aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse\nAusbildungszeit\ndes Ausbildungs-\nzu vermitteln\nberufsbildes\n2  Maßnahmen der                   a) Hygienemaßnahmen auf der Grundlage des\nArbeits- und                        Hygieneplanes beherrschen                            3\nPraxishygiene\n(§ 4 Nr. 3)                     b) Maßnahmen der Hygienekette beherrschen\n3\nc) die hygienische Wartung von Geräten und\nInstrumenten beherrschen\n3  Anwenden und Pflegen           a) Geräte und Instrumente der ausbildenden\nmedizinischer Geräte               Zahnarztpraxis beschreiben\nund Instrumente der\nb) Zweck, Funktionsweise, Anwendung, Pflege\nZahnarztpraxis\nund Wartung gebräuchlicher Geräte und                 3\n(§ 4 Nr. 4)\nInstrumente beschreiben\nc) Geräte und Instrumente pflegen und warten\nd) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und\nInstrumenten feststellen und Maßnahmen zu\nihrer Beseitigung ergreifen\ne) zahnmedizinische Geräte, mit Ausnahme von                              4\nDiagnose- und Therapiegeräten, anwenden\nf) begleitende Maßnahmen unter Anleitung und\nAufsicht bei der Anwendung von Diagnose- und\nTherapiegeräten ausführen\n4   Anwenden von                   a) über physikalische und technische Grundlagen\nRöntgenstrahlen in der             der Erzeugung von Röntgenstrahlen Auskunft\nZahnarztpraxis                     geben\n(§ 4 Nr. 5)\nb) Aufbau und Funktionsweise von Röntgen-\napparaten und -geräten der Zahnarztpraxis\nbeschreiben\nc) strahlenbiologische Grundlagen der Wirkung\nionisierender Strahlen beschreiben\nd) über Begriffe und Fachausdrücke bei der\nAnwendung von Röntgenstrahlen Auskunft geben\ne) über die für die Zahnarztpraxis wichtigen\nBestimmungen und Richtlinien Auskunft geben\nf) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten\nund Personal durchführen\ng) intra- und extraorale Aufnahmetechniken unter                          6\nBerücksichtigung von Spezialprojektionen,\nPanoramaschicht- und Fernröntgenaufnahmen\nbeschreiben\nh) Aufnahmetechniken unter Anleitung und\nAufsicht des Zahnarztes anwenden\ni)  Aufzeichnungs-, Belehrungs- und Dokumen-\ntationspflichten beschreiben; entsprechende\nMaßnahmen durchführen","130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.             Teil des                  zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                                                           Ausbildungsjahr\n2              3\n1                   2                                           3                                 4\nk) Dunkelkammerarbeiten durchführen\n1) über Maßnahmen zur Fehleranalyse und\nQualitätssicherung Auskunft geben\n5   Betreuen von Patienten      a) Möglichkeiten der Patientenführung unter\nin der Zahnarztpraxis           psychologischen Gesichtspunkten beschreiben\n(§ 4 Nr. 6)                                                                         4\nb) die Situation des Patienten am Telefon und im\npersönlichen Gespräch einschätzen;\nfallgerecht entscheiden\nc) Patienten situationsgerecht betreuen\nd) Besonderheiten im Umgang mit Kindern,                                 4\nälteren Patienten und Behinderten beschreiben\nund berücksichtigen\n6   Hilfeleistungen bei         a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen\nZwischenfällen                  und Sofortmaßnahmen veranlassen\n2\n(§ 4 Nr. 7)\nb) bei Maßnahmen des Zahnarztes in Notfall-\nsituationen mitwirken\n7   Ausführen beglei-           a) Behandl'ungsablauf und Instrumenteneinsatz\ntender Maßnahmen bei            in allen zahnmedizinischen Bereichen, insbe-\nder Behandlung unter            sondere bei konservierenden, chirurgischen,\nAnleitung und Aufsicht          prothetischen, kieferorthopädischen und\ndes Zahnarztes                  parodontologischen Maßnahmen, erklären\n(§ 4 Nr. 8)\nb) begleitende Maßnahmen bei der Behandlung\ndurchführen:                                         8\n- Patienten lagern\n- Befund nach Diktat aufnehmen\n-    Arbeitsfeld freihalten\n- Absaugtechniken anwenden\n-    Vierhandtechniken anwenden\n-    bei der Vorbereitung der Abformung mitwirken\nc) Eigenschaften und Verarbeitung der in der\nZahnarztpraxis gebräuchlichen Materialien,\ninsbesondere Füllungs- und Abformmaterialien,\nbeschreiben                                                          4\nd) die Verarbeitung von Füllungs- und Abform-\nmaterialien beherrschen\ne) die Instrumentierung beherrschen\n8   Durchführen von             a) Geräte und Materialien für einfache Arbeiten\nArbeiten im Zahnarzt-           im Zahnarztlabor beschreiben\nlabor (§ 4 Nr. 9)\nb) die Herstellung von Modellen beschreiben              3\nc) Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme\nbeschreiben\nd) einfache Hilfsmittel zur Abformung und Bißnahme\nherstellen                                                           3","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1989                              131\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.            Teil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                              Ausbildungsjahr\n2               3\n1                  2                                              3                                 4\n9   Umgehen mit Arznei-             a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel,\nund Heilmitteln                     Heilmittel erklären\n(§ 4 Nr. 10)\nb) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe\nunter Berücksichtigung der einschlägigen            2\nVorschriften beschreiben\nc) Formen und Arten der Verabreichung von Arznei-\nmitteln beschreiben\nd) Wirkungen und wesentliche unerwünschte\nWirkungen in der Zahnarztpraxis verabreichter\nArzneimittel nennen\n4\ne) Arznei- und Heilmittel sowie Verbrauchsmateri-\nalien unter Berücksichtigung der einschlägigen\nVorschriften aufbewahren und handhaben sowie\nden Praxisbedarf bevorraten\n10   Anatomie,                       a) Aufbau, Lage und Funktionsweise der Organe\nPhysiologie und                     und Organsysteme des Mund-, Kiefer- und\nPathologie                          Gesichtsbereiches in Grundzügen beschreiben\n(§ 4 Nr. 12)\nb) Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalte-             8\napparates und des Kauorgans erklären\nc) Erkrankungen der Mundhöhle sowie Kiefer-\nund Stellungsanomalien beschreiben\nd) den Lernzielen b) und c) diagnostische und\ntherapeutische Maßnahmen zuordnen\ne) wesentliche Erkrankungen des Kreislaufsystems,                      4\ndes Blutes und der Atmungsorgane sowie lnfek-\ntionskrankheiten beschreiben\n11   Durchführen von                 a) Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophy-\nProphylaxe-Maßnahmen                laxe erklären\n2\n(§ 4 Nr. 13)\nb) Zahnputztechniken sowie Hilfsmittel zur Mund-\nhygiene und ihre Anwendung beschreiben\nc) Patienten über Mundhygiene informieren und\ninstruieren sowie zur Mundhygiene motivieren                       3\nd) Mundhygienemaßnahmen überwachen;\nBeläge sichtbar machen und dokumentieren\n12   Organisieren der                a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer Formen\nPraxisabläufe einschließ-           der Textverarbeitung durchführen\nlieh Textverarbeitung\nb) Dokumentationen organisieren                        6\n(§ 4 Nr. 14)\nc) Verfahren der Terminplanung sowie Bestell-\nsysteme erklären\nd) Praxisabläufe planen und Termine vereinbaren\ne) Vordrucke und Formulare unterschriftsfertig\nvorbereiten                                                        7\nf) Heil- und Kostenpläne ·für alle zahnärztlichen\nBehand Iungsbereiche untersch riftsfertig\nerstellen","132                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nzeitliche Richtwerte\nin Wochen\nLfd.           Teil des                zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                        Ausbildungsjahr\n2              3\n1                 2                                         3                                 4\n13    Durchführen               a) Gebührenordnungen und ihre Anwendungs-\ndes Abrechnungswesens         bereiche beschreiben\n(§ 4 Nr. 15)\nb) zahnärztliche Leistungen Kostenträgern und\nGebührenordnungspositionen zuordnen                 5\nc) Heil- und Kostenpläne für alle zahnärztlichen\nBehandlungsbereiche für die Abrechnung\nvorbereiten\nd) die Abrechnung von erbrachten Leistungen mit\ngesetzlichen Krankenkassen und sonstigen\nKostenträgern unter Anwendung der\nAbrechnungsbestimmungen vorbereiten\n8\ne) Ablauf der Abrechnungen organisieren und durch-\nführen\nf) Rechnungen für Selbstzahler erstellen\n14   Durchführen von           a) Grundregeln der Buchführung in der Zahnarzt-\nVerwaltungsarbeiten           praxis anwenden\n(§ 4 Nr. 16)\nb) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen\n6\nc) Mahnverfahren einleiten\nd) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht\nberücksichtigen\n15   Umgehen mit                   Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in der\nBestimmungen                  Zahnarztpraxis anwenden                                            2\nder Sozialgesetzgebung\n(§ 4 Nr. 17)"]}