{"id":"bgbl1-1989-29-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":29,"date":"1989-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_29.pdf#page=7","order":7,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1989-06-21T00:00:00Z","page":1135,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                             1135\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 21. Juni 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1,      3. Nach § 8a wird folgender neuer§ 8b eingefügt:\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der                                           ,,§ 8b\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                      Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-                (1) Die Erstattung der Zusatzabgabe nach§ 8a wird\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:               einem Abgabenschuldner nur gewährt, wenn er dem\nAntrag geeignete Belege für den Nachweis der Bela-\nArtikel 1                              stung mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe\nbeifügt.\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\n(2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989\n(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom         1 . die Rechnungen oder die Gutschriften über das im\n3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599), wird wie folgt ge-              Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermark-\nändert:                                                                tete Getreide,\n2. von den nach § 3 zahlungspflichtigen Marktbetei-\n1. Abschnitt IV erhält folgende Überschrift:                          ligten vorbehaltlich des Absatzes 4 ausgestellte\nSammelbelege über das im Sinne der in § 1\n,,IV. Erstattung der Abgaben\".\ngenannten Rechtsakte vermarktete Getreide oder\n2. § 8 a wird wie folgt geändert:                                 3. im Fall des § 4 oder des § 6 die Abgabeanmeldun-\ngen.\na) In der Überschrift wird das Wort „Rückerstattung\"\ndurch das Wort „Erstattung\" ersetzt.                          (3) Die Belege nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 müssen\nmindestens folgende Angaben enthalten:\nb) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „zurück-             1. Name und Anschrift des nach§ 3 zahlungspflichtigen\nzuerstatten\" durch die Worte „zu erstatten\" und                Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,\ndas Wort „Rückerstattung\" durch das Wort „Erstat-\ntung\", in Satz 2 das Wort „zurückerstattet\" durch          2. Datum der Getreidelieferung und die vom zah-\ndas Wort „erstattet\" ersetzt.                                  lungspflichtigen     Marktbeteiligten  erworbene\nMenge,\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Rückerstattungsantrag\"\n3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen\ndurch das Wort „Erstattungsantrag\" ersetzt.\nBasisabgabe und Zusatzabgabe.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Sammelbelege nach Absatz 2 Nr. 2 sind zum\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Rückerstattung\"         Nachweis der Belastung mit den Abgaben nur geeig-\ndurch das Wort „Erstattung\" ersetzt.                   net, wenn die in ihnen zusammengefaßten Rechnun-\nbb) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                  gen oder Gutschriften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nmit folgendem Vermerk versehen sind:\n„3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen\nGeschäftsvorgänge, aus der für jeden             ,,Dieser Beleg ist nicht als Nachweis für die MVA-\nVorgang die abgabenpflichtigen Mengen            Belastung geeignet; es wird ein Sammelbeleg\nsowie                                            erstellt.\"\na) im Fall des§ 3 Name und Anschrift des         Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 muß ein\nzahlungspflichtigen    Marktbeteiligten     Sammelbeleg enthalten:\neinschließlich des Datums der Rech-         1. die Angabe des Datums und der Kenn-Nummer\nnung oder Gutschrift,                           der im Sammelbeleg zusammengefaßten Rech-\nb) im Fall des§ 4 oder des§ 6 Datum und              nungen oder Gutschriften,\nKenn-Nummern der Abgabeanmel-               2. die Erklärung, daß die Rechnungen oder Gutschrif-\ndungen                                          ten durch einen Vermerk nach Satz 1 entwertet\nersichtlich sind,\".                                  worden sind und Durchschriften dieser Belege zur\njederzeitigen Nachprüfung zur Verfügung stehen.\ncc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nJeder nach § 3 zahlungspflichtige Marktbeteiligte, der\ne) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Rückerstat-             sich für die Ausstellung von Sammelbelegen entschie-\ntungsbetrag\" durch das Wort „Erstattungsbetrag\"            den hat, ist verpflichtet, den Erzeugern die Sammel-\nersetzt.                                                   belege spätestens 14 Tage nach der Festsetzung des","1136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErstattungssatzes der Zusatzabgabe durch einen in                    diese Mengen die Belege bereits einem Antrag auf\n§ 1 genannten Rechtsakt für die bis zu dieser Festset-               Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a beigefügt\nzung getätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte                   waren.\"\nzur Verfügung zu stellen.\"\nc) In Absatz 3a wird die Angabe ,,§ 8b\" durch die\nAngabe ,,§ Be\" ersetzt.\n4. Die bisherigen §§ 8 b bis 8 d werden die neuen §§ 8 c\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ Bc Abs. 2\nbis Be.\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 8d Abs. 2 Satz 2\"\nersetzt.\n5. Der neue § 8d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatz-          7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 2\nabgabe\" die Worte „nach § Ba Abs. 1\" eingefügt.               sowie in § 9 b Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort\n,,besondere\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „für das vorher-          8. Nach § 9c wird folgender neuer§ 9d eingefügt:\ngegangene Wirtschaftsjahr\" durch die Worte\n,,eines Jahres für das abgelaufene Wirt-                                        ,,§ 9d\nschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt wer-\nBesondere Bestimmungen\nden soll,\" ersetzt.                                     bei der Lagerung und Lohntrocknung von Getreide\nbb) Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                        (1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit\n,,3. vorbehaltlich des Satzes 4 eine Aufstel-         Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\nlung der abgabenpflichtigen Geschäfts-           einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nvorgänge, aus der für jeden Vorgang die          Gemeinschaften Getreide zur Lagerung oder Trock-\nabgabenpflichtigen Mengen sowie                  nung erhält, um es nach Ablauf der vereinbarten\na) im Fall des § 3 Name und Anschrift            Lagerdauer oder der Trocknung an den Erzeuger\ndes zahlungspflichtigen Marktbeteilig-        zurückzugeben, ist verpflichtet,\nten einschließlich des Datums der             1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\nRechnung oder Gutschrift oder                2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt\nb) im Fall des § 4 oder des § 6 Datum                 für jeden Erzeuger, zu machen über\nund Kenn-Nummern der Abgabean-                     a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nmeldungen\nb) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder\nersichtlich sind,\".\nzu trocknenden Getreides sowie das Datum der\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „8d Abs. 1 Satz 3\"                      Anlieferung\ndurch die Angabe ,,§ 8e Abs. 1 a\" ersetzt.\nc) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger\nnach Lagerung oder Trocknung zurückgegebe-\n6. Der neue § Be wird wie folgt geändert:                                   nen Getreides sowie das Datum der Rückgabe.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist\nverpflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die\naa) In Satz 1 werden in der Einleitung die Angabe\nLagerung oder Lohntrocknung auszustellen, in der\n,,§ 8c Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 8d Abs. 2\"\ninsbesondere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c\nersetzt und die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nvorgesehenen Angaben enthalten sein müssen.\n„ 1. geeignete Belege für den Nachweis der\n(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1\nBelastung mit der Basisabgabe und der\nNr. 2 Buchstabe b und c über die Qualität der betroffe-\nZusatzabgabe und\".\nnen Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.\nbb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch\n(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und\nfolgende Sätze ersetzt:\neinem in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über\n„Für Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ 8b Abs. 2         die Lagerung oder Trocknung von Getreide ist schrift-\nbis 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die           lich abzuschließen. § 9c Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nSammelbelege den Erzeugern spätestens 14              chend.\"\nTage nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts-\njahres für die in diesem Wirtschaftsjahr ge-      9. Die bisherigen §§ 9 d bis 9 f werden die neuen §§ 9 e\ntätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte           bis 9g.\nzur Verfügung zu stellen sind. Rechtsge-\nschäfte, die bereits in einem nach § 8 b Abs. 4\n1O. In dem neuen § 9 g Abs. 1 werden ersetzt\nausgestellten Sammelbeleg berücksichtigt\nworden sind, brauchen nicht nochmals aufge-           a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „9 bis 9d\"\nführt zu werden.\"                                          durch die Angabe „9 bis 9e\",\nb) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:                         b) in Nummer 2 Buchstabe a die Angabe „9e\" durch\n,,(1 a) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe                   die Angabe „9f\".\nnach§ 8d Abs. 2 brauchen für die dort anzugeben-\nden Getreidemengen keine Belege im Sinne des            11. In § 10 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „der in § 9 b\nAbsatzes 1 Nr. 1 beigefügt zu werden, wenn für               genannte Verarbeiter\" durch die Worte „die in § 9 b","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                1137\nund § 9d genannten Marktbeteiligten\" und in Satz 2           13. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser\ndas Wort „Marktbeteiligten\" durch das Wort „Aus-                  Verordnung.\nkunftspflichtigen\" ersetzt.\n12. Dem § 12 a werden folgende Absätze angefügt:\nArtikel 2\n,,(5) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die\nGewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n89 sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 des Gesetzes zur\nzum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzu-             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nwenden.                                                      auch im Land Berlin.\n(6) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben-\nschulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware\nnach § 7 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in                               Artikel 3\nihrer bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.\"                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 13)\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                        Berechnungsfaktor\n1. Wintergerste                             0,40\n2.  Winterroggen                             0,40\n3.  Winterweichweizen                        0,40\n4. Winterhartweizen                         0,25\n5.  Triticale                                0,50\n6.  Sommergerste                             0,30\n7. Sommerroggen                             0,20\n8.  Sommerweichweizen                        0,40\n9.  Sommerhartweizen                         0,25\n10.  Hafer                                    0,35\n11.  Mais                                     0,15\n12.  Spelz (Dinkel)                           0,20"]}