{"id":"bgbl1-1989-29-2","kind":"bgbl1","year":1989,"number":29,"date":"1989-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_29.pdf#page=6","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1989-06-21T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":6,"num_pages":30,"content":["1134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 21. Juni 1989\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung     2. In§ 45a werden nach dem Wort „Zusammenhang\" die\nmit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgeset-        Worte „mit einem Projekt der Luftbetankung von Flug-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-       zeugen in Libyen oder\" eingefügt.\nmer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von\ndenen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom\n6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt worden ist,                             Artikel 2\nverordnet die Bundesregierung:                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-\nwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie sich\nArtikel 1                           nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht, die\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember          nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-\n1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-  zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem\nnung vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 535), wird wie folgt     Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.\ngeändert:\nArtikel 3\n1. In § 5 b werden nach dem Wort „Zusammenhang\" die\nWorte „mit einem Projekt der Luftbetankung von Flug-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzeugen in Libyen oder\" eingefügt.                       Kraft.\nBonn, den 21.Juni 1989\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                             1135\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 21. Juni 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, des § 12 Abs. 2 Satz 1,      3. Nach § 8a wird folgender neuer§ 8b eingefügt:\ndes § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch-\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der                                           ,,§ 8b\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                      Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise\n(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-                (1) Die Erstattung der Zusatzabgabe nach§ 8a wird\nministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:               einem Abgabenschuldner nur gewährt, wenn er dem\nAntrag geeignete Belege für den Nachweis der Bela-\nArtikel 1                              stung mit der Basisabgabe und der Zusatzabgabe\nbeifügt.\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\n(2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 sind\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989\n(BGBI. 1S. 91 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom         1 . die Rechnungen oder die Gutschriften über das im\n3. April 1989 (BGBI. 1 Nr. 16 S. 599), wird wie folgt ge-              Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte vermark-\nändert:                                                                tete Getreide,\n2. von den nach § 3 zahlungspflichtigen Marktbetei-\n1. Abschnitt IV erhält folgende Überschrift:                          ligten vorbehaltlich des Absatzes 4 ausgestellte\nSammelbelege über das im Sinne der in § 1\n,,IV. Erstattung der Abgaben\".\ngenannten Rechtsakte vermarktete Getreide oder\n2. § 8 a wird wie folgt geändert:                                 3. im Fall des § 4 oder des § 6 die Abgabeanmeldun-\ngen.\na) In der Überschrift wird das Wort „Rückerstattung\"\ndurch das Wort „Erstattung\" ersetzt.                          (3) Die Belege nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 müssen\nmindestens folgende Angaben enthalten:\nb) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „zurück-             1. Name und Anschrift des nach§ 3 zahlungspflichtigen\nzuerstatten\" durch die Worte „zu erstatten\" und                Marktbeteiligten sowie des Abgabenschuldners,\ndas Wort „Rückerstattung\" durch das Wort „Erstat-\ntung\", in Satz 2 das Wort „zurückerstattet\" durch          2. Datum der Getreidelieferung und die vom zah-\ndas Wort „erstattet\" ersetzt.                                  lungspflichtigen     Marktbeteiligten  erworbene\nMenge,\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Rückerstattungsantrag\"\n3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen\ndurch das Wort „Erstattungsantrag\" ersetzt.\nBasisabgabe und Zusatzabgabe.\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(4) Sammelbelege nach Absatz 2 Nr. 2 sind zum\naa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Rückerstattung\"         Nachweis der Belastung mit den Abgaben nur geeig-\ndurch das Wort „Erstattung\" ersetzt.                   net, wenn die in ihnen zusammengefaßten Rechnun-\nbb) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                  gen oder Gutschriften im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1\nmit folgendem Vermerk versehen sind:\n„3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen\nGeschäftsvorgänge, aus der für jeden             ,,Dieser Beleg ist nicht als Nachweis für die MVA-\nVorgang die abgabenpflichtigen Mengen            Belastung geeignet; es wird ein Sammelbeleg\nsowie                                            erstellt.\"\na) im Fall des§ 3 Name und Anschrift des         Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 muß ein\nzahlungspflichtigen    Marktbeteiligten     Sammelbeleg enthalten:\neinschließlich des Datums der Rech-         1. die Angabe des Datums und der Kenn-Nummer\nnung oder Gutschrift,                           der im Sammelbeleg zusammengefaßten Rech-\nb) im Fall des§ 4 oder des§ 6 Datum und              nungen oder Gutschriften,\nKenn-Nummern der Abgabeanmel-               2. die Erklärung, daß die Rechnungen oder Gutschrif-\ndungen                                          ten durch einen Vermerk nach Satz 1 entwertet\nersichtlich sind,\".                                  worden sind und Durchschriften dieser Belege zur\njederzeitigen Nachprüfung zur Verfügung stehen.\ncc) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nJeder nach § 3 zahlungspflichtige Marktbeteiligte, der\ne) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Rückerstat-             sich für die Ausstellung von Sammelbelegen entschie-\ntungsbetrag\" durch das Wort „Erstattungsbetrag\"            den hat, ist verpflichtet, den Erzeugern die Sammel-\nersetzt.                                                   belege spätestens 14 Tage nach der Festsetzung des","1136                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErstattungssatzes der Zusatzabgabe durch einen in                    diese Mengen die Belege bereits einem Antrag auf\n§ 1 genannten Rechtsakt für die bis zu dieser Festset-               Erstattung der Zusatzabgabe nach § 8 a beigefügt\nzung getätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte                   waren.\"\nzur Verfügung zu stellen.\"\nc) In Absatz 3a wird die Angabe ,,§ 8b\" durch die\nAngabe ,,§ Be\" ersetzt.\n4. Die bisherigen §§ 8 b bis 8 d werden die neuen §§ 8 c\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ Bc Abs. 2\nbis Be.\nSatz 2\" durch die Angabe ,,§ 8d Abs. 2 Satz 2\"\nersetzt.\n5. Der neue § 8d wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Zusatz-          7. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 9a Abs. 1 Nr. 1 und 2\nabgabe\" die Worte „nach § Ba Abs. 1\" eingefügt.               sowie in § 9 b Abs. 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort\n,,besondere\" gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Worte „für das vorher-          8. Nach § 9c wird folgender neuer§ 9d eingefügt:\ngegangene Wirtschaftsjahr\" durch die Worte\n,,eines Jahres für das abgelaufene Wirt-                                        ,,§ 9d\nschaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt wer-\nBesondere Bestimmungen\nden soll,\" ersetzt.                                     bei der Lagerung und Lohntrocknung von Getreide\nbb) Satz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                        (1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit\n,,3. vorbehaltlich des Satzes 4 eine Aufstel-         Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in\nlung der abgabenpflichtigen Geschäfts-           einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nvorgänge, aus der für jeden Vorgang die          Gemeinschaften Getreide zur Lagerung oder Trock-\nabgabenpflichtigen Mengen sowie                  nung erhält, um es nach Ablauf der vereinbarten\na) im Fall des § 3 Name und Anschrift            Lagerdauer oder der Trocknung an den Erzeuger\ndes zahlungspflichtigen Marktbeteilig-        zurückzugeben, ist verpflichtet,\nten einschließlich des Datums der             1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,\nRechnung oder Gutschrift oder                2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt\nb) im Fall des § 4 oder des § 6 Datum                 für jeden Erzeuger, zu machen über\nund Kenn-Nummern der Abgabean-                     a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,\nmeldungen\nb) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder\nersichtlich sind,\".\nzu trocknenden Getreides sowie das Datum der\ncc) In Satz 4 wird die Angabe „8d Abs. 1 Satz 3\"                      Anlieferung\ndurch die Angabe ,,§ 8e Abs. 1 a\" ersetzt.\nc) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger\nnach Lagerung oder Trocknung zurückgegebe-\n6. Der neue § Be wird wie folgt geändert:                                   nen Getreides sowie das Datum der Rückgabe.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist\nverpflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die\naa) In Satz 1 werden in der Einleitung die Angabe\nLagerung oder Lohntrocknung auszustellen, in der\n,,§ 8c Abs. 2\" durch die Angabe,,§ 8d Abs. 2\"\ninsbesondere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c\nersetzt und die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\nvorgesehenen Angaben enthalten sein müssen.\n„ 1. geeignete Belege für den Nachweis der\n(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1\nBelastung mit der Basisabgabe und der\nNr. 2 Buchstabe b und c über die Qualität der betroffe-\nZusatzabgabe und\".\nnen Getreidemengen gilt § 9 a Abs. 2 entsprechend.\nbb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch\n(4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und\nfolgende Sätze ersetzt:\neinem in Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über\n„Für Belege nach Satz 1 Nr. 1 gilt§ 8b Abs. 2         die Lagerung oder Trocknung von Getreide ist schrift-\nbis 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die           lich abzuschließen. § 9c Abs. 2 und 3 gilt entspre-\nSammelbelege den Erzeugern spätestens 14              chend.\"\nTage nach Ablauf des jeweiligen Wirtschafts-\njahres für die in diesem Wirtschaftsjahr ge-      9. Die bisherigen §§ 9 d bis 9 f werden die neuen §§ 9 e\ntätigten abgabenpflichtigen Rechtsgeschäfte           bis 9g.\nzur Verfügung zu stellen sind. Rechtsge-\nschäfte, die bereits in einem nach § 8 b Abs. 4\n1O. In dem neuen § 9 g Abs. 1 werden ersetzt\nausgestellten Sammelbeleg berücksichtigt\nworden sind, brauchen nicht nochmals aufge-           a) in Nummer 1 Buchstabe b die Angabe „9 bis 9d\"\nführt zu werden.\"                                          durch die Angabe „9 bis 9e\",\nb) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:                         b) in Nummer 2 Buchstabe a die Angabe „9e\" durch\n,,(1 a) Dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe                   die Angabe „9f\".\nnach§ 8d Abs. 2 brauchen für die dort anzugeben-\nden Getreidemengen keine Belege im Sinne des            11. In § 10 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte „der in § 9 b\nAbsatzes 1 Nr. 1 beigefügt zu werden, wenn für               genannte Verarbeiter\" durch die Worte „die in § 9 b","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                1137\nund § 9d genannten Marktbeteiligten\" und in Satz 2           13. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser\ndas Wort „Marktbeteiligten\" durch das Wort „Aus-                  Verordnung.\nkunftspflichtigen\" ersetzt.\n12. Dem § 12 a werden folgende Absätze angefügt:\nArtikel 2\n,,(5) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die\nGewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n89 sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis      tungsgesetzes in Verbindung mit§ 41 des Gesetzes zur\nzum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzu-             Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nwenden.                                                      auch im Land Berlin.\n(6) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben-\nschulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware\nnach § 7 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in                               Artikel 3\nihrer bis zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter\nanzuwenden.\"                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 13)\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 2)\nBerechnungsfaktoren\nbei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware\nSaatgetreideart                        Berechnungsfaktor\n1. Wintergerste                             0,40\n2.  Winterroggen                             0,40\n3.  Winterweichweizen                        0,40\n4. Winterhartweizen                         0,25\n5.  Triticale                                0,50\n6.  Sommergerste                             0,30\n7. Sommerroggen                             0,20\n8.  Sommerweichweizen                        0,40\n9.  Sommerhartweizen                         0,25\n10.  Hafer                                    0,35\n11.  Mais                                     0,15\n12.  Spelz (Dinkel)                           0,20","1138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter\nVom 22. Juni 1989\nAuf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des                 Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der\nSoldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                   Familienzuschlag nach Satz 1\nvom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh-             für die Zeit vom 1. März 1988\nmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-               bis 31. Dezember 1988          um je 122 Deutsche Mark,\nminister der Finanzen verordnet:\nfür die Zeit vom 1. Januar 1989\nbis 31. Dezember 1989          um je 124 Deutsche Mark,\nfür die Zeit ab 1. Januar 1990\nArtikel 1\num je 126 Deutsche Mark.\"\nDie Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-\noffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1                 3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nS. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-\n23. September 1987 (BGBI. 1 S. 2246), wird wie folgt\nters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter\ngeändert:\nim öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1\nbis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:                                       Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-\n,,§ 5                               tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder\neiner der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-\nDer Grundbetrag bemißt sich nach der Anlage.\"\noffizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2\nSatz 1 nur zur Hälfte. Das gleiche gilt, wenn der Ehe-\n2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:                   gatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters ebenfalls als\nSanitätsoffizier-Anwärter im öffentlichen Dienst steht.\n,,Der Familienzuschlag beträgt bei einem Sanitäts-\nHinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2\noffizier-Anwärter ohne kindergeldberechtigendes Kind\nSatz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgeset-\nfür die Zeit vom 1. März 1988                                  zes sinngemäß Anwendung.\"\nbis 31 . Dezember 1988               136 Deutsche Mark,\nfür die Zeit vom 1. Januar 1989                                                       Artikel 2\nbis 31. Dezember 1989                 138 Deutsche Mark,\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1988 in\nfür die Zeit ab 1. Januar 1990       140 Deutsche Mark.     Kraft.\nBonn, den 22.Juni 1989\nDer Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nCarl","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                          1139\nAnlage\n(zu § 5)\nGrundbetrag\n(Monatsbeträge in DM)\nfür die Zeit vom   für die Zeit vom    für die Zeit\n1. März 1988 bis  1. Januar 1989 bis ab 1. Januar 1990\n31. Dezember 1988  31. Dezember 1989\nim 1. und 2. Semester                                       1 876              1 901            1 932\nnach der Ernennung zum Fahnenjunker oder\nSeekadett                                                  2053               2 081             2115\nim 3. und 4. Semester                                      2248               2278              2 316\nim 5. und 6. Semester\n- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\ntierärztlichen Vorprüfung oder des ersten\nAbschnitts der pharmazeutischen Prüfung                  2248               2278              2 316\n- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,\ntierärztlichen Vorprüfung oder des ersten\nAbschnitts der pharmazeutischen Prüfung                  2453               2486              2527\nim 7. und 8. Semester                                      2650               2686              2730\nab dem 9. Semester                                         2720               2757              2802","1140                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber Hygiene- und Qualitätsanforderungen\nan das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Milch\n{Milchverordnung)\nVom 23. Juni 1989\nEs verordnen\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nauf Grund des § 1 Abs. 2, des § 9 Abs. 2, des § 37, des § 40 Abs. 1 und des § 52 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2\nBuchstabe c des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und nach Anhörung eines Sachverständigenbeirats und\nauf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) sowie\nder Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, des § 10 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Nr. 1, 2\nBuchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1\nS. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,\nauf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,\nauf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und\nauf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen:\n§ 1\nAnwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von\nRohmilch sowie auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen thermisierter und wärmebehandelter Milch.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß auch für Milch anderer Tierarten.\n§2\nBegriffsbestimmungen\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n1. Rohmilch: das unveränderte Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, das nicht über die Gewinnungstemperatur\nerwärmt worden ist;\n2. thermisierte Milch: gereinigte Rohmilch, die nach Anlage 6 Nr. 1.4 erwärmt worden ist;\n3. wärmebehandelte Milch: gereinigte Rohmilch, die nach Anlage 6 Nr. 2 wärmebehandelt worden ist;\n4. Konsummilch: Milch, die dazu bestimmt ist, an Verbraucher abgegeben zu werden;\n5. Erzeugerbetrieb: Betrieb, in dem Rohmilch gewonnen wird;\n6. Milchsammelstelle: Betrieb, in dem Rohmilch von Erzeugerbetrieben angenommen, gekühlt und zwischengelagert\nwird;\n7. Be- und Verarbeitungsbetrieb: Betrieb, in dem Milch be- und verarbeitet wird;\n8. Versandland: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus dem wärmebehandelte Milch in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird;\n9. Bestimmungsland: Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in den wärmebehandelte Milch ver-\nsandt wird;","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                  1141\n10. amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Behörde beauftragte Tierarzt.\n§3\nGewinnen und Behandeln von Rohmilch\n(1) Rohmilch, die zur Abgabe an andere bestimmt ist, darf nur\n1. von Kühen gewonnen werden, die den Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 entsprechen,\n2. in einem Erzeugerbetrieb gewonnen werden, der den Anforderungen der Anlage 2 entspricht und\n3. unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 3 gewonnen und behandelt werden.\n(2) Rohmilch darf von Milchsammelstellen nur angenommen, gekühlt und zwischengelagert werden, wenn\n1. diese den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1 und 2 entsprechen und\n2. die Anforderungen der Anlage 5 eingehalten werden.\n§4\nHerstellen und Behandeln von wärmebehandelter Milch\n(1) Wärmebehandelte Milch darf nur in Be- und Verarbeitungsbetrieben, die den Anforderungen der Anlage 4 Nr. 1\nund 3 entsprechen, und nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 5 hergestellt und behandelt werden.\n(2) Zum Herstellen wärmebehandelter Milch darf nur Rohmilch oder thermisierte Milch verwendet werden,\n1. die entsprechend § 3 gewonnen und behandelt worden ist und\n2. der, abgesehen von Entnahmen bei der Reinigung und Entkeimung sowie Maßnahmen zur Standardisierung des\nFettgehalts, nichts entnommen oder zugefügt worden ist, soweit eine Entnahme oder Zugabe nicht in anderen\nVorschriften geregelt ist.\n(3) Vor der Wärmebehandlung ist die Rohmilch nach Maßgabe der Anlage 6 Nr. 1 zu behandeln.\n(4) Die Wärmebehandlung ist nach einem in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten anerkannten Verfahren durchzuführen. Wird\npasteurisierte, ultrahocherhitzte oder sterilisierte Milch hergestellt, so sind die nach Anlage 4 Nr. 3.6 vorgeschriebenen\nEinrichtungen zu verwenden. Dabei sind der Temperaturverlauf während der Erhitzung sowie der Betriebszustand der\nEinrichtung bezüglich Umlauf, Durchlauf und Reinigung mit dem Temperaturschreibgerät aufzuzeichnen. Die Dia-\ngramme des Temperaturschreibgeräts sind täglich mit dem Datum zu versehen und zwei Jahre aufzubewahren.\n§5\nZusätzliche Vorschriften für das Herstellen und Behandeln\nvon wärmebehandelter Konsummilch\n(1) Konsummilch ist vorbehaltlich der §§ 6 und 7 einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 zu unterziehen.\n(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 4 darf zum Herstellen von wärmebehandelter Konsummilch nur Rohmilch\nverwendet werden, die bei den Untersuchungen nach § 1 der Milch-Güteverordnung mindestens folgende Anforderun-\ngen erfüllt:\n1. Einstufung in Klasse 1,\n2. Gehalt an somatischen Zellen im arithmetischen Mittel über drei Monate bis zum 31. Dezember 1992 weniger als\n500 000 je cm3, danach weniger als 400 000 je cm3,\n3. Gefrierpunkt kleiner oder gleich minus 0,515 °C und\n4. Hemmstoffe nicht nachweisbar.\nAbweichungen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 bleiben unberücksichtigt, wenn im folgenden Monat die\n3                                  3\nKeimzahlwerte bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 300 000 je cm , danach weniger als 100 000 je cm betragen und\nder Gehalt an somatischen Zellen bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 500 000 je cm3, danach weniger als 400 000\n3\nje cm beträgt. Rohmilch anderer Tierarten ist entsprechend der Milch-Güteverordnung lediglich bakteriologisch zu\nuntersuchen und muß die Anforderungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllen.\n(3) Wärmebehandelte Konsummilch muß so hergestellt werden, daß sie nach der Wärmebehandlung den Anforderun-\ngen der Anlage 6 Nr. 3 entspricht. Eine wiederholte Wärmebehandlung ist nicht zulässig. Zum Herstellen von\nultrahocherhitzter Milch und Sterilmilch, die nicht in ein Bestimmungsland versandt werden soll, darf jedoch pasteuri-\nsierte Milch verwendet werden.\n(4) Pasteurisierte Konsummilch ist im Be- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf\nmindestens 6 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu lagern. Die Lagertemperatur ist aufzuzeichnen.\n(5) Bei der Abfüllung von wärmebehandelter Konsummilch in zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher\nbestimmte Behältnisse sind die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 4 einzuhalten.","1142                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n§6\nVorzugsmilch\n§ 5 Abs. 1 gilt nicht für Vorzugsmilch, die den für Vorzugsmilch von den obersten Landesbehörden gestellten,\nbesonders hoch bemessenen Anforderungen an Gewinnung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Behandlung, Ver-\npackung und Beförderung genügt.\n§7\nMilch-ab-Hof-Abgabe\n(1) § 5 Abs. 1 gilt ferner nicht für Rohmilch, die im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, wenn\n1. sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 gewonnen und behandelt worden ist,\n2. sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei die Anforderungen des § 5 Abs. 2\nerfüllt,\n3. sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,\n4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen\" angebracht ist und\n5. die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.\n(2) Die Abgabe von Rohmilch\n1 . an Familienangehörige des Milcherzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,\n2. an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind, und an deren Familienangehörige,\n3. durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten\nist auch zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.\n§8\nHomogenisierte Milch\nMilch darf homogenisiert werden; dabei muß das Fett durch mechanische Einwirkung so fein verteilt werden, daß\nwährend der angegebenen Mindesthaltbarkeitszeit keine deutlich sichtbare Aufrahmung stattfindet.\n§9\nBezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei, Käserei\nEin Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Bezeichnung Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei nur führen, wenn er\nim Durchschnitt eines Jahres täglich mindestens 500 1Milch oder eine hieraus zu gewinnende entsprechende Menge an\nMilcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen besitzt.\n§ 10\nEiweißanreicherung\nTeilentrahmte (fettarme) und entrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1411/71 darf unter Anreicherung\nmit wasserlöslichen oder aufgeschlossenen Milcheiweißerzeugnissen hergestellt werden. Dies gilt nicht für Milch anderer\nTierarten.\n§ 11\nBeförderung von Rohmilch,\nthermisierter Milch und wärmebehandelter Milch\nRohmilch, thermisierte Milch und wärmebehandelte Milch darf nur unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 7\nbefördert werden.\n§ 12\nAnforderungen an Desinfektionsmittel\nFür die chemische Desinfektion der in Anlage 2 Nr. 4, Anlage 4 Nr. 1.5 und Anlage 7 Nr. 1 genannten Geräte und\nGegenstände dürfen nur hierfür geeignete Mittel verwendet werden; als geeignet sind insbesondere Mittel anzusehen,\ndie in ihrer keimabtötenden Wirkung den Anforderungen zur Erlangung des Gütezeichens der Deutschen Landwirt-\nschaftsgesellschaft, Frankfurt, oder den Prüfrichtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft, Gießen,\nentsprechen.\n§ 13\nAnforderungen an Zentrifugen, Reinigungseinrichtungen\nund Einrichtungen zur Wärmebehandlung\n(1) Für die Reinigung der Milch von milchfremden Bestandteilen sowie für die Entkeimung von Milch dürfen nur\nZentrifugen oder andere Einrichtungen mit gleicher Wirkung verwendet werden; dies sind insbesondere Einrichtungen,","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                 1143\ndie die Voraussetzungen der Prüfrichtlinie des Instituts für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,\noder des Instituts für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen Versuchs- und Forschungsanstalt für\nMilchwirtschaft, Weihenstephan, erfüllen.\n(2) Für die Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Sterilisieren oder Ultrahocherhitzen einschließlich aseptischem\nAbfüllen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, die den in der Anlage 4 Nr. 3.6 festgelegten Anforderungen\nentsprechen und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind.\n§ 14\nAnforderungen an die Abgabe von Milch zu Futterzwecken\nund an die Beseitigung von Zentrifugenschlamm\naus Be- und Verarbeitungsbetrieben\n(1) Milch und Milchrückstände aus Be- und Verarbeitungsbetrieben dürfen als Futtermittel nur abgegeben oder im\neigenen Betrieb verfüttert werden, wenn sie zuvor nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 genannten Verfahren erhitzt worden\nsind.\n(2) In Be- und Verarbeitungsbetrieben ist der Zentrifugenschlamm täglich\n1. durch Verbrennen bis zur Asche oder durch thermische oder chemo-thermische Behandlung bis zur Denaturierung\nder Proteine nach Arbeitsweisen, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind, unschädlich zu beseitigen oder\n2. an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt unter Voraussetzungen, die von der zuständigen Behörde bestimmt sind,\nabzugeben; hiervon kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgesehen werden, wenn der Zentrifugen-\nschlamm in geeigneten B_ehältern gesammelt und bis zur Abgabe unter Verschluß aufbewahrt wird.\n(3) Werden anstelle von Zentrifugen andere Reinigungseinrichtungen verwendet, gilt Absatz 2 Nr. 1 für die Beseitigung\nder Rückstände entsprechend.\n§ 15\nVerkehrsverbote\n(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:\n1 . die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze,\n2. Milch von Kühen, die den Anforderungen der Anlage 1 nicht entsprechen,\n3. die diskontinuierlich austretende Phase aus Entkeimungszentrifugen.\n(2) Als Milch oder Erzeugnis aus Milch darf das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben nicht in den Verkehr\ngebracht werden.\n(3) Wärmebehandelte Milch, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 3, Abs. 4\nSatz 1 und Abs. 5 hergestellt oder behandelt worden ist, darf als Konsummilch nicht in den Verkehr gebracht werden.\n§ 16\nAusnahmen\n(1) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 zulassen, daß Milch von\ntuberkulose- und brucelloseunverdächtigen Kühen, die einem Bestand angehören, der die Anforderungen der Anlage 1\nNr. 1.1 nicht erfüllt, zur Herstellung von Erzeugnissen und anderen Lebensmitteln aus wärmebehandelter Milch\ngewonnen und in den Verkehr gebracht wird.\n(2) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 für Milcherzeuger,\nderen Milch weder zur Herstellung von Konsummilch noch zur Herstellung von wärmebehandelter Milch, die in ein\nBestimmungsland versandt werden soll, verwendet wird, Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 3 Nr. 5 Satz 2\nzulassen.\n(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 3 Abs. 2 für eine gemeinsame Milchkammer mehrerer Milch-\nerzeuger Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 und Anlage 5 zulassen.\n(4) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 11 für Be- und Verarbeitungs-\nbetriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland herstellen,\nAusnahmen von der Anforderung nach Anlage 7 Nr. 2.2 zulassen.\n(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7 für die Abgabe von tiefgefrorener Milch anderer Tierarten\nAusnahmen zulassen.\n(6) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 4 Abs. 1 für Be- und Verarbeitungs-\nbetriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland herstellen,\nAusnahmen von den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1.1.3, 1.1.9, 1.2 und 3.6.4 zulassen.","1144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(7) Die zuständige Behörde kann bis zum 31. Dezember 1990 abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 für Be- und\nVerarbeitungsbetriebe, die weder Konsummilch noch wärmebehandelte Milch zum Versand in ein Bestimmungsland\nherstellen, Ausnahmen von den Anforderungen nach Anlage 6 Nr. 2.1 .2 zulassen.\n§ 17\nVerbringen wärmebehandelter Milch aus einem Versandland\nWärmebehandelte Milch aus einem Versandland darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht\nwerden, wenn sie von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 8 begleitet ist.\n§ 18\nStraftaten\n(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1 . entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 die Wärmebehandlung nicht nach einem anerkannten Verfahren durchführt,\n2. entgegen § 5 Abs. 1 Konsummilch nicht einer Wärmebehandlung unterzieht,\n3. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Konsummilch herstellt oder\n4. a) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 die ersten Milchstrahlen aus einer Zitze,\nb) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Milch oder\nc) entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die diskontinuierlich austretende Phase aus Entkeimungszentrifugen\nals Lebensmittel in den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\n1. entgegen § 15 Abs. 2 das Gemelk der ersten fünf Tage nach dem Kalben als Milch oder als Erzeugnis aus Milch oder\n2. entgegen § 15 Abs. 3 wärmebehandelte Milch als Konsummilch\nin den Verkehr bringt.\n§ 19\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Wer eine in § 18 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Rohmilch, thermisierte Milch oder wärmebehandelte Milch\nbefördert.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig en!gegen § 17 wärmebehandelte Milch ohne Genußtauglichkeitsbescheinigung in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung verbringt.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Rohmilch gewinnt oder behandelt,\n2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 3 wärmebehandelte Milch herstellt oder behandelt,\n3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 oder 4 den Temperaturverlauf oder den Betriebszustand nicht aufzeichnet oder die\nDiagramme nicht täglich mit dem Datum versieht oder sie nicht zwei Jahre lang aufbewahrt,\n4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 wärmebehandelte Konsummilch herstellt,\n5. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 pasteurisierte Konsummilch nicht auf mindestens 6 °c kühlt oder sie nicht bei dieser\nTemperatur lagert,\n6. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2 die Lagertemperatur nicht aufzeichnet,\n7. entgegen § 9 eine dort genannte Bezeichnung führt oder\n8. entgegen § 13 eine dort genannte Einrichtung nicht verwendet.\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 14 Abs. 1 Milch oder Milchrückstände als Futtermittel abgibt oder im eigenen Betrieb verfüttert oder\n2. entgegen § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, Zentrifugenschlamm oder Rückstände aus anderen\nEinrichtungen beseitigt oder abgibt.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                1145\n§ 20\nÄnderung der Verordnung über Milcherzeugnisse\nDie Verordnung über Milcherzeugnisse vom 15. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Milcherzeugnisse sind einer Wärmebehandlung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung zu unterziehen.\nDies gilt nicht, wenn\n1. die Milcherzeugnisse oder\n2. bei Milchhalbfetterzeugnissen und Milchfetterzeugnissen, die aus Butter hergestellt sind, die verwendete Butter\nausschließlich aus Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt sind, die in dieser Weise wärmebehandelt worden sind.\nAnstelle einer Pasteurisierung nach Satz 1 ist auch eine Wärmebehandlung mit Apparaten und Einrichtungen\nzulässig, die von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern die erreichte Temperatur oder Ein-\nwirkungszeit über den für das Pasteurisierungsverfahren vorgeschriebenen Werten liegt und in der Wirkung diesen\nentspricht; dies gilt nicht für Sahneerzeugnisse, ausgenommen Kaffeesahne.\"\n2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\n,,§ 2a\nHerstellen von Milcherzeugnissen\nim Betrieb des Milcherzeugers\n§ 2 Abs. 1 gilt nicht für Milcherzeugnisse, die im Erzeugerbetrieb hergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher\na~gegeben werden, wenn die zur Herstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der\nMIichverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt\nentsprechend.\"\n3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a werden die Worte ,,§ 1 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\" durch die\nWorte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.2 der Milchverordnung\" ersetzt.\nb) In Buchstabe c werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des\nMilchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung\"\nersetzt.\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. bei Milcherzeugnissen, sofern es sich nicht um Buttermilch, Reine Buttermilch, Molkenerzeugnisse mit\nAusnahme von Molkensahne, Milchzucker und Milcheiweißerzeugnisse sowie sonstige Milcherzeugnisse, die\naus entrahmter Milch hergestellt worden sind, handelt, die Angabe ,, ... % Fett\" für die Höhe des Fettgehalts;\nabweichend hiervon ist jedoch\na) bei Schlagsahne und Milcherzeugnissen aus Vollmilch mit natürlichem Fettgehalt der Mindestfettgehalt\ndurch die Worte „mindestens ... % Fett\" anzugeben,\nb) bei Milchmischerzeugnissen die vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts durch die Worte „im Milchanteil\"\nzu ergänzen,\";\nb) folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\n„2. bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus\nMagermilch\" oder „aus entrahmter Milch\",\";\nc) die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 3 bis 6.\n5. In Anlage 1 Gruppe XIV Spalte 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Milchmischgetränk\" die Worte „aus entrahmter Milch\n(aus Magermilch)\" eingefügt.\n6. In Anlage 1 erhalten die zu der Gruppe IX gehörenden Spalten 2 bis 4 der Tabelle folgende Fassung:\n„2                                                 3                               4\n1. Milchpulver mit hohem Fettgehalt                1. wie Spalte 1, IXb), jedoch ohne Ver-         mindestens 42,0\n(Sahnepulver, Rahmpulver)                        wendung von Milchzuckererzeugnissen\nund Lactase, aus Milch und/oder\nSahneerzeugnissen, mit höchstens\n5 % Wassergehalt","1146                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n2                                                 3                             4\n2. Joghurtpulver mit hohem Fettgehalt            2. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnejoghurt        mindestens 42,0\n(Sahnejoghurtpulver, Rahmjoghurtpulver)         (Rahmjoghurt)\n3. Kefirpulver mit hohem Fettgehalt              3. wie Nr. 1, jedoch aus Sahnekefir          mindestens 42,0\n(Sahnekefirpulver, Rahmkefirpulver)              (Rahmkefir)\n4. Milchpulver (Vollmilchpulver)                 4. wie Nr.1                                  mindestens 26,0\n5. Joghurtpulver                                 5. wie Nr. 1, jedoch aus Joghurt             mindestens 26,0\n6. Kefirpulver                                   6. wie Nr. 1, jedoch aus Kefir               mindestens 26,0\n7. teilentrahmtes Milchpulver                    7. wie Nr.1                                  mehr als 1,5\nweniger als 26,0\n8. teilentrahmtes Joghurtpulver                  8. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Joghurt   mehr als 1,5\nweniger als 26,0\n9. teilentrahmtes Kefirpulver                    9. wie Nr. 1, jedoch aus fettarmem Kefir     mehr als 1,5\nweniger als 26,0\n10. Magermilchpulver                               10. wie Nr. 1                                 höchstens 1 ,0\n11. Magermilchjoghurtpulver                        11. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchjoghurt   höchstens 1 ,0\n12. Magermilchkefirpulver                          12. wie Nr. 1, jedoch aus Magermilchkefir     höchstens 1 ,0\n13. Buttermilchpulver                              13. wie Spalte 1, IXb), jedoch ohne Ver-      höchstens 15,0\".\nwendung von Milchzuckererzeugnissen\nund Lactase, aus Buttermilcherzeug-\nnissen, mit höchstens 7 % Wassergehalt\n7. In Anlage 1 werden in der Gruppe XV Spalte 1 Buchstabe b die Worte „aus entrahmter Milch hergestellten\"\ngestrichen.\n8. In Anlage 1 a werden in Absatz 4 die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung zur\nAusführung des Milchgesetzes\" durch die Worte „Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung\" ersetzt.\n9. In der Tabelle der Anlage 3 wird in den Abschnitten 1, II und III jeweils die folgende Nummer angefügt:\n„Milcherzeugnis             Merkmal                                  Methode                            Stand\n1.                          3. Probenahme                            L 02.06--9 (EG) - 11 (EG)          Mai 1988\nII.                         4. Probenahme                            L 02.06--9 (EG) -11 (EG)           Mai 1988\nIII.                        5. Probenahme                            L 02.06--9 (EG) - 11 (EG)          Mai 1988\".\n§ 21\nÄnderung der Butterverordnung\nDie Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286, 2657) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des\nMilchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung\"\nersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Butter, die im Milcherzeugerbetrieb hergestellt wird (§ 4 Abs. 5), sofern die zur\nHerstellung verwendete Milch unter Einhaltung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten\nAnforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7 Abs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.\"\n2. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Butter darf bis zum 31. Dezember 1989 noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden\nVorschriften in den Verkehr gebracht werden.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                             1147\n§ 22\nÄnderung der Käseverordnung\nDie Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1S. 412), zuletzt geändert durch\n§ 27 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2286), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:\n„f} der kontinuierlich austretende keimangereicherte Milchanteil aus Entkeimungszentrifugen nach Erhitzung bis\nzur Keimabtötung, ausgenommen für Frischkäse,\".\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b der Ersten Verordnung zur Ausführung des\nMilchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milchverordnung\"\nersetzt.\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:\n,,(3 a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Frischkäse, Sauermilchquark und Weichkäse, die im Erzeugerbetrieb\nhergestellt und dort unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn die Käsereimilch unter Einhaltung der in\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Milchverordnung genannten Anforderungen gewonnen und behandelt worden ist. § 7\nAbs. 2 der Milchverordnung gilt entsprechend.\"\n2. § 14 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n,,6. bei Käse und Erzeugnissen aus Käse, ausgenommen Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen einschließ-\nlich Kochkäse den Hinweis „wärmebehandelt\" in engem räumlichen Zusammenhang mit jeder Angabe der\nVerkehrsbezeichnung, sofern der Käse oder das Erzeugnis aus Käse oder der zur Herstellung dieses Erzeugnis-\nses verwendete Käse wärmebehandelt worden ist,\".\n3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden die Kurzbezeichnungen für nachstehende Länder wie folgt neu festgesetzt:\n„Bayern                                                                                               BY\nBerlin                                                                                                BE\nNiedersachsen für die Regierungsbezirke Braunschweig, Hannover und Lüneburg                           NI 1\nfür den Regierungsbezirk Weser-Ems                                                                     NI II\nNordrhein-Westfalen                                                                                   NW\nSaarland                                                                                              SL\".\n4. In Anlage 1 a werden in Satz 4 die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b bis d der Ersten Verordnung zur Ausführung\ndes Milchgesetzes\" durch die Worte „Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung\" ersetzt.\n5. In Anlage 3 Nr. 3 Satz 1 werden in Buchstabe f und in Satz 2 jeweils die Worte „nach der Herstellung zur\nVerlängerung der Haltbarkeit\" gestrichen.\n§ 23\nÄnderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung\nDie Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1S. 1301 ), zuletzt geändert durch Artikel 11\nder Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, c und d der Ersten Verordnung zur Ausführung\ndes Milchgesetzes\" durch die Worte ,,§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Milchverordnung\" ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\" durch\ndie Worte ,,§ 8 der Milchverordnung\" ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Worte,,§ 1 Abs. 2d der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes\" durch die\nWorte ,,§ 10 der Milchverordnung\" ersetzt.\n§ 24\nÄnderung der Verordnung über hygienische Anforderungen\nan Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr\n§ 4a der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom\n23. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2423), die zuletzt durch § 29 Nr. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2286) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:","1148                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n,,§ 4a\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\n1. für die in § 47 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes genannten Fälle,\n2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung.\"\n§ 25\nNeufassung der Verordnung über Milcherzeugnisse\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über Milcherzeug-\nnisse in der vom 29. Juni 1989 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n§ 26\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 Satz 2 des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des\nViehseuchengesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des\nLebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.\n§ 27\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 21 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. § 22 Nr. 2, 3 und 5 tritt am 1. April 1990 in Kraft. Im übrigen tritt\ndiese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:\n1. die Erste Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n7842-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 18. April 1975\n(BGBI. 1 S. 967),\n2. die Hygieneverordnung für Milch-ab-Hof-Abgabe vom 24. Mai 1973 (BGBI. 1S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 4\nder Verordnung vom 13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1455),\n3. die Verordnung über Erhitzung von Milch zu Futterzwecken und Beseitigung von Zentrifugenschlamm aus Molkereien\nvom 9. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1058), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 3).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23.Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                            1149\nAnlage 1\n(zu§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1)\nAnforderungen an den Tierbestand\n1   Kühe, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, müssen folgende Anforderungen erfüllen:\n1.1 Sie müssen einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien sowie amtlich anerkannt brucellosefreien Bestand an-\ngehören;\n1.2 sie dürfen keine Anzeichen von ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertragbare Krankheiten aufweisen;\n1.3 sie dürfen keine erkennbaren Anzeichen von Störungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen und\nnicht an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit Ausfluß, Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder\neiner erkennbaren Entzündung des Euters oder der Haut des Euters leiden;\n1.4 sie müssen von Tieren abgesondert werden, die von einer ansteckenden, durch die Milch auf Menschen übertrag-\nbaren Krankheit befallen sind oder bei denen ein entsprechender Verdacht besteht, die erkennbare Anzeichen von\nStörungen des allgemeinen Gesundheitszustandes aufweisen oder die an Krankheiten der Geschlechtsorgane mit\nAusfluß, an Magen-Darm-Krankheiten mit Durchfall und Fieber oder an einer erkennbaren Entzündung des Euters\noder der Haut des Euters leiden;\n1.5 sie dürfen keine Wunden am Euter aufweisen, die die Milch verunreinigen könnten;\n1.6 sie müssen mindestens 2 Liter Milch pro Tag geben.\n2   Die Nummern 1.1 und 1.6 gelten nicht für andere Tierarten.\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 12)\nAnforderungen an Erzeugerbetriebe\nRäume, in denen Kühe gemolken werden\n1.1    Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig\nbeeinflußt wird.\n1.2    Die Räume müssen mindestens über folgendes verfügen:\n1.2.1 Wandflächen und Fußböden, die an den Stellen, die beschmutzt oder kontaminiert werden können, leicht zu\nreinigen und zu desinfizieren sind;\n1.2.2 ausreichende Einrichtungen zur Ableitung flüssiger Abgänge und von Abwasser sowie zur Entmistung und zur\nAufbewahrung von Abfällen;\n1.2.3 ausreichende Beleuchtung sowie Be- und Entlüftung;\n1.2.4 eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser;\n1.2.5 eine ausreichende Abtrennung gegenüber Kontaminationsquellen wie Toiletten und Dungstätten;\n1.2.6 Einrichtungen und Beläge, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind;\n1.3    Melkplätze müssen ausreichend von den Liegeflächen getrennt sein, wenn die Kühe nicht angebunden sind.\n2      Ställe, in denen mit mobilem Melkstand gemolken wird\n2.1    Sie müssen den Anforderungen der Nummern 1.2.4 und 1.2.6 entsprechen.\n2.2    Die Stellfläche für den mobilen Melkstand darf zu Beginn des Melkens keine Ansammlung von Exkrementen oder\nanderen Abfällen aufweisen.\n3      Räume, in denen Milch behandelt wird\n3.1    Die Räume müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren und so gelegen sein, daß die Milch nicht nachteilig\nbeeinflußt wird.","1150                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3.2    Die Räume müssen verfügen über Einrichtungen zur ausreichenden\n3.2.1 Ableitung von Abwässern,\n3.2.2 Beleuchtung, Be- und Entlüftung sowie\n3.2.3 Versorgung mit Trinkwasser.\n3.3    Die Räume müssen gegen Ungeziefer geschützt sein und eine ausreichende Abschirmung gegenüber Räumen\nhaben, in denen Tiere untergebracht sind. Tiere aller Art sind von diesen Räumen fernzuhalten.\n3.4    Räume, in denen Milch länger als zwei Stunden gelagert wird, müssen über eine Vorrichtung zur Kühlung der\nMilch verfügen.\n4      Geräte und Gegenstände zum Melken und Behandeln von Milch\n4.1    Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosionsbeständigem\nMaterial bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\n4.2    Die Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von Ihnen keine Stoffe auf Milch übergehen\nkönnen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch\nunvermeidbar sind.\nAnlage 3\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 16 Abs. 2)\nAnforderungen\nan das Melken, das Behandeln der Milch\nund an Stallarbeiten im Erzeugerbetrieb\nsowie an die damit befaßten Personen\n1   Personen, die über die Milch Krankheiten übertragen können, dürfen nicht mit Milch umgehen.\n2   Das Euter von Kühen, von denen Milch als Lebensmittel gewonnen wird, muß zu Beginn des Melkens sauber sein.\n3   Personen, die melken, haben\n3.1 während des Melkens saubere, waschbare Oberkleidung zu tragen;\n3.2 sich vor dem Melken Hände und Unterarme mit Wasser und einem Handreinigungsmittel zu reinigen und dies nach\nBedarf zu wiederholen;\n3.3 die ersten Milchstrahlen aus jeder Zitze gesondert zu melken, um sich durch Prüfen des Aussehens von der\neinwandfreien Beschaffenheit der Milch jeder Kuh zu überzeugen.\n4   Kühe, die keine einwandfreie Milch geben und solche, die nach Anlage 1 Nr. 1.4 von der übrigen Herde getrennt\nwurden, sind gesondert und nach den anderen zu melken.\n5   Nach dem Melken ist die Milch an einen sauberen Ort nach Anlage 2 Nr. 3 zu befördern. Wird die Milch nicht\ninnerhalb von 2 Stunden nach dem Melken abgegeben, so muß sie im Falle der täglichen Abgabe auf eine\nTemperatur von mindestens 8 °c und bei nicht täglicher Abgabe auf mindestens 6 °C gekühlt werden.\n6   Nach dem Gebrauch müssen die in Anlage 2 Nr. 4 genannten Geräte und Gegenstände gereinigt, desinfiziert und\nmit Trinkwasser gespült werden.\n7   Alle Stallarbeiten sind so vorzunehmen, daß die Milch weder mittelbar noch unmittelbar einer nachteiligen\nBeeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüci1e oder Krankheitserreger, ausgesetzt wird.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                              1151\nAnlage 4\n(zu§ 3 Abs. 2 Nr.1, § 4 Abs. 1 und 4, §§ 12, 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3 und 6)\nAnforderungen\nan Milchsammelstellen und Be- und Verarbeitungsbetriebe\n1      Allgemein\nMilchsammelstellen sowie Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens die folgenden Anforderungen\nerfüllen:\n1.1    In Räumen, in denen Milch oder wärmebehandelte Milch behandelt wird, müssen\n1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein, daß\nFlüssigkeiten leicht ablaufen können;\n1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern und in Kühlräumen oder\nKühlhäusern mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen\nsein, sofern die Milch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältern gelagert wird;\n1.1.3 Ecken und Kanten auf Bodenhöhe abgerundet oder ähnlich beschaffen sein; davon ausgenommen sind Kühl-\nräume und Kühlhäuser;\n1.1.4 Türen aus verschleißarmem und korrosionsbeständigem Material bestehen;\n1.1.5 Holztüren beidseitig eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;\n1.1.6 Isolierungen aus unverrottbarem, geruchlosem Material bestehen;\n1.1. 7 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vorhanden\nsein;\n1.1.8 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;\n1.1.9 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Milch möglich ist, in ausreichender Anzahl\nEinrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser\nvorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von Hand zu betätigenden Hähne\nhaben und müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser\nliefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein.\n1.2    Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden, Wasch-\nund Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung müssen vorhanden sein. Letztere dürfen keinen\ndirekten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes\nbzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur Reinigung und\nDesinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen\nin während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen sein.\n1.3    Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter\nmüssen vorhanden sein. Diese Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die Reinigung\nund Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetriebes durchgeführt\nwerden.\n1.4    Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muß vorhanden sein.\n1.5    Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Milch in Berührung kommt, muß aus korrosionsbeständigem\nMaterial bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist.\nDie Geräte und Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, daß von ihnen keine Stoffe auf Milch übergehen\nkönnen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch\nunvermeidbar sind.\n1.6    Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.\n2      Zusätzliche Anforderungen an Milchsammelstellen\nIn Milchsammelstellen müssen zusätzlich vorhanden sein:\n2.1    eine geeignete Einrichtung zur Kühlung von Milch und bei Lagerung von Milch über eine Einrichtung zur\nKühllagerung;\n2.2    eine Zentrifuge oder eine andere Einrichtung mit gleicher Reinigungswirkung, wenn Milch in der Sammelstelle\ngereinigt wird.","1152                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3     Zusätzliche Anforderungen an Be- und Verarbeitungsbetriebe\nIn Be- und Verarbeitungsbetrieben müssen zusätzlich vorhanden sein:\n3.1    Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Milch. Die Einrichtungen für die Kühllagerung müssen mit\nTemperaturmeßgeräten ausgerüstet sein;\n3.2    eine Anlage zum sachgerechten teil- oder vollautomatischen Füllen und Schließen von Fertigpackungen beim\nAbfüllen wärmebehandelter Konsummilch;\n3.3    bei der Abfüllung wärmebehandelter Konsummilch\n3.3.1 in Einwegbehältnisse ein besonderer Platz für deren Lagerung sowie im Falle der Herstellung der Behältnisse\nauch für die Lagerung der Rohstoffe;\n3.3.2 in Mehrwegbehältnisse ein gesonderter Platz für deren Lagerung sowie eine Einrichtung für ihre Reinigung und\nDesinfektion;\n3.4    Behälter zur Lagerung sowie Einrichtungen zur Standardisierung von Milch;\n3.5    Zentrifugen oder andere für die Reinigung geeignete Einrichtungen mit gleicher Wirkung;\n3.6    im Falle der Wärmebehandlung durch Pasteurisieren, Ultrahocherhitzen oder Sterilisieren eine dafür geeignete\nEinrichtung und, im Falle der Ultrahocherhitzung, eine solche zur aseptischen Abfüllung. Als geeignet gelten\ninsbesondere Einrichtungen, die durch das Institut für Verfahrenstechnik der Bundesanstalt für Milchforschung,\nKiel, oder das Institut für milchwirtschaftliches Maschinenwesen der Süddeutschen Versuchs- und Forschungs-\nanstalt für Milchwirtschaft, Weihenstephan, typgeprüft sind. Die Einrichtung zur Wärmebehandlung muß ausge-\nstattet sein mit:\n3.6.1 einem automatischen Temperaturregler,\n3.6.2 einem Temperaturschreibgerät,\n3.6.3 einem automatischen Sicherheitssystem, das eine unzureichende Erhitzung verhindert, bei UHT-Anlagen muß ab\n1. Januar 1993 eine mehrfache Erhitzung von Milch ausgeschlossen sein,\n3.6.4 einer angemessenen Schutzvorrichtung gegen die Vermischung von pasteurisierter oder ultrahocherhitzter Milch\nmit unvollständig erhitzter Milch, insbesondere durch Herstellung eines Druckgefälles.\nAnlage 5\n(zu § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 und§ 16 Abs. 3)\nHygleneanforderungen\nIn MIichsammeisteiien und Be- und Verarbeitungsbetrieben\n1. Personen haben während ihres Umganges mit Milch saubere Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu tragen; sie\nmüssen saubere Hände haben.\n2. Tiere sind von Räumen, in denen Milch behandelt wird, fernzuhalten. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer\nsind wirksam zu bekämpfen.\n3. Die beim Be- und Verarbeiten und Behandeln der Milch benutzten Geräte und Anlagen sind in hygienisch\neinwandfreiem Zustand zu halten.\nDie Erhitzungsanlagen, Zentrifugen oder die anderen geeigneten Reinigungseinrichtungen sind täglich nach\nGebrauch zu reinigen und zu desinfizieren. Diese Anlagen sind im Abstand von mindestens drei Monaten zu öffnen\nund auf Sauberkeit und einwandfreien Zustand zu überprüfen.\n4. In Räumen, in denen Milch be- und verarbeitet und behandelt wird, ist der Genuß von Tabakerzeugnissen verboten.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                1153\nAnlage 6\n(zu § 2 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 3 und 5, § 14 Abs. 1 und§ 16 Abs. 7)\nAnforderungen\nan die Behandlung der Milch Im Be- und Verarbeitungsbetrieb\n1      Behandlung vor der Wärmebehandlung\n1.1    Unmittelbar nach der Anlieferung ist die Milch bis zu ihrer Wärmebehandlung auf eine Temperatur von höchstens\n+ 5 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu halten, sofern sie nicht binnen vier Stunden nach ihrer Anlieferung\nwärmebehandelt wird.\n1.2    Vor der Wärmebehandlung oder vor der Verarbeitung ist Milch mit Zentrifugen oder anderen Einrichtungen mit\ngleicher Reinigungswirkung zu reinigen.\n1.3    Wird Milch, die zur Herstellung von Konsummilch verwendet werden soll, nicht binnen 60 Stunden nach ihrer\nGewinnung einem anerkannten Wärmebehandlungsverfahren unterworfen, so ist eine bakteriologische Kontrolle\ndieser Milch vorzunehmen. Wird durch ein direktes oder indirektes Verfahren festgestellt, daß der Keimgehalt\ndieser Milch 200 000 je cm 3 überschreitet, so darf die betreffende Milch nicht zur Herstellung von wärmebehandel-\nter Konsummilch verwendet werden. Bis zum 31. Dezember 1992 gilt das Verbot nach Satz 2 mit der Maßgabe,\ndaß ein Keimgehalt von 600 000 je cm 3 Milch nicht überschritten sein darf.\n1.4    Vor der Wärmebehandlung nach den unter Nummer 2 aufgeführten Verfahren darf Rohmilch einmal thermisiert\nwerden. Die Thermisierung von Rohmilch zur Herstellung von Konsummilch erfolgt im kontinuierlichen Durchfluß\nauf 62 bis 65 °c mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens 10 und längstens 30 Sekunden. Nach der\nThermisierung muß der Phosphatasenachweis positiv sein.\n2      Anerkannte Wärmebehandlungsverfahren\n2.1    Pasteurisierung\n2. 1.1 Dauererhitzung\nDauererhitzen auf 62 bis 65 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens 30 und längstens 32 Minuten.\nNach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ sein.\n2.1 .2 Kurzzeiterhitzung\nKurzzeiterhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf 72 bis 75 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von mindestens\n15 und längstens 30 Sekunden. Nach dem Erhitzen muß der Phosphatasenachweis negativ sein.\n2.1 .3 Hocherhitzung\nHocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf mindestens 85 °C mit einer effektiven Heißhaltezeit von minde-\nstens 4 Sekunden. Werden höhere Temperaturen und/oder längere Heißhaltezeiten als in Satz 1 angewendet, so\ndarf ein Sterilisationswert von Fc 1 ~~ = 10 Sekunden (Grad der Wärmebehandlung) unter allen technisch mög-\nlichen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden (vgl. Nummer 5). Nach dem Erhitzen muß der Peroxidase-\nnachweis negativ sein.\n2.2    Ultrahocherhitzung (UHT)\nUltrahocherhitzen im kontinuierlichen Durchfluß auf 135 bis 150°C mit einer effektiven Heißhaltezeit von\n1 Sekunde und Abfüllen unter aseptischen Bedingungen in sterile, mit Lichtschutz versehene Packungen. Werden\nlängere Heißhaltezeiten als in Satz 1 angewendet, so ist durch das automatische Sicherheitssystem nach\nAnlage 4 Nr. 3.6.3 zu gewährleisten, daß unter allen technisch möglichen Betriebsbedingungen der Sterilisations-\nwert von Fe 1 ~~ = 70 Sekunden nicht überschritten wird. Wird ein Verfahren mit direkter Erhitzung angewandt, bei\ndem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, so darf nur Dampf aus Trinkwasser verwendet\nund die wärmebehandelte Milch in ihrem Wassergehalt nicht verändert werden. Die Milch muß so haltbar sein, daß\nsie während einer 15-tägigen Lagerung bei einer Aufbewahrungstemperatur von 30 °C in der ungeöffneten\nPackung bei Stichprobenkontrollen keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.\n2.3    Sterilisierung\nSterilisieren in keimdicht verschlossenen Behältnissen, wobei der Verschluß unbeschädigt sein muß. Die Milch\nmuß so haltbar sein, daß sie nach einer Lagerung von 15 Tagen im ungeöffneten Behältnis bei einer Temperatur\nvon 30 °C keine feststellbaren nachteiligen Veränderungen aufweist.\n2.4    Kochen\nErhitzen bis zum wiederholten Aufkochen der Milch.","1154                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3        Anforderungen an wärmebehandelte Konsummilch\n3.1      Pasteurisierte Milch muß bei Stichproben im Bearbeitungsbetrieb die folgenden Anforderungen erfüllen:\nbis zum 31. 12. 1992           ab 1. 1. 1993\nKrankheitserreger                                                      keine                     keine\ncoliforme Bakterien (pro cm 3 )                                         <5                        < 1\nKeimgehalt bei 30 °C/72 h (pro cm 3)                                ~  50 000                ~   30 000\nNach der Inkubationszeit von 5 Tagen bei 6 °C:\nKeimgehalt bei 21 °C/25 h (pro cm 3)                                ~ 250 000                ~  100 000\nPhosphatase\nPeroxidase                                                              +/-                        +\nAntibiotika (pro cm 3 )                                        nicht nachweisbar          nicht nachweisbar\nGefrierpunkt (°C)                                                    ~ -0,515                  ~ -0,515\nPyruvatwert im geometrischen Mittel aus drei Unter-\nsuchungen für Milch, die in ein Bestimmungsland\nversandt werden soll                                                ~ 1,8 mg/kg              ~  1,5 mg/kg\noder\n3\nLipopolysaccharid-Gehalt (LPS)                                    1 200 EU/cm  3\n400 EU/cm\n3.2    Ultrahocherhitzte Konsummilch, die in ein Bestimmungsland versandt werden soll, muß einen Gefrierpunkt\nvon ~-0,515°C aufweisen.\nEin Lactulose-Gehalt von 400 mg/kg darf nicht überschritten werden.\n3.3    Sterilisierte Konsummilch muß negativ auf den geänderten Trübungstest nach Aschaffenburg reagieren und einen\nGefrierpunkt von ~ - 0,515 °C aufweisen.\n3.4    Ultrahocherhitzte sowie sterilisierte Konsummilch müssen bei Stichprobenkontrollen im Bearbeitungsbetrieb die\nfolgenden Anforderungen erfüllen:\nNach der Inkubationszeit während 15 Tagen bei 30 °C:\na) Keimgehalt bei 30 °C/72 h (pro 0, 1 cm 3)                                                               ~ 10\nb) organoleptische Kontrolle                                                              keine Abweichungen\nAntibiotika (pro cm 3 )                                                                      nicht nachweisbar\nLipopolysaccharid-Gehalt (LPS): bis zum 31. Dezember 1992 weniger als 1 200 EU/cm , danach weniger als\n3\n400 EU/cm •  3\n4      Abfüllen wärmebehandelter Konsummilch in für die unmittelbare Abgabe\nan den Verbraucher bestimmte Fertigpackungen\n4.1    Die für die unmittelbare Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnisse müssen\n4.1.1 mit einem Verschluß versehen sein, der derart beschaffen ist, daß\n- die Milch vor nachteiligen äußeren Einflüssen geschützt wird,\n- ein ordnungsgemäßes Verschließen überprüft werden kann und\n- eine Wiederverwendung in Betrieben zur erneuten Abpackung von Milch nicht möglich ist;\n4.1 .2 falls es sich um Mehrwegbehältnisse handelt, durchsichtig sein.\n4.2    Das Abfüllen in Flaschen und andere Behältnisse sowie deren Verschließen und das Verpacken sind teil- und\nvollautomatisch und in dem Betrieb durchzuführen, in dem die Milch wärmebehandelt wurde.\n5      Beim Hocherhitzungsverfahren nach Nr. 2.1.3 gelten entsprechend dem Sterilisationswert von Fe                1 ~~\n= 10 Sekunden (s) folgende höchstzulässige Erhitzungstemperatur (T)-Heißhaltezeit (HH)-Kombinationen:\nT                       HH                   T                  HH                T                     HH\n0\n(   C)                  (s)                  (°C)               (s)               (°C)                  (s)\n85                      242,5                 99                78                113                   22,5\n86                      224                  100                72                114                   20,5","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                 1155\nT                     HH                    T                    HH                   T                     HH\n(OC)                  (s)                   (OC)                 (s)                  (OC)                  (s)\n87                    207                   101                  66                   115                   18,5\n88                    191                   102                  61                   116                   17\n89                    176,5                 103                  56                   117                   15\n90                    163                   104                  51,5                 118                   13,5\n91                    150,5                 105                  47                   119                   12\n92                    138,5                 106                 43                    120                   11\n93                    128                   107                  39,5                 121                    9,5\n94                    118                   108                 36                    122                    8,5\n95                    109                   109                 33                    123                    7,5\n96                    100                   110                 30                    124                    6,5\n97                     92,5                 111                 27,5                  125                    5,5\n98                     85                   112                 25                    126                    5\n127                    4\nAnlage 7\n(zu den §§ 11, 12 und 16 Abs. 4)\nBeförderung der Milch\n1   Anforderungen an Transportbehälter\n1.1 Transportbehälter, Kannen und ähnliche Behältnisse, die zur Beförderung von Milch verwendet werden, müssen\nhygienisch einwandfrei sein.\n1.2 Sie müssen so beschaffen sein, daß die Milch beim Entleeren restlos auslaufen kann; sind die Behältnisse mit\nHähnen versehen, so müssen sich diese zerlegen, reinigen und desinfizieren lassen.\n1.3 Die Innenwände und andere Teile, die mit der Milch in Berührung kommen können, müssen aus Material bestehen,\ndas glatt, korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist und die Milch nicht nachteilig beeinflußt.\n2   Anforderungen an die Beförderung der Rohmilch zur Milchsammelstelle und zum Be- und\nVerarbeitungsbetrieb\n2.1 Während der Beförderung zur Milchsammelstelle oder zum Be- und Verarbeitungsbetrieb darf die Milch, die nicht\ninnerhalb von 2 Stunden abgegeben worden ist, die Temperatur von 10 °C nicht überschreiten.\n2.2 Die Milch muß innerhalb von 54 Stunden nach der Gewinnung bei der Milchsammelstelle oder dem Be- und\nVerarbeitungsbetrieb angeliefert sein.\n3   Anforderungen an die Beförderung wärmebehandelter Milch\n3.1 Die Aufbauten der Fahrzeuge für die Beförderung wärmebehandelter Milch müssen sich in gutem baulichen Zustand\nbefinden. Sie dürfen nicht für die Beförderung anderer Erzeugnisse oder Gegenstände verwendet werden, welche\ndie Milch nachteilig beeinflussen können. Die lnnenauskleidung der Laderäume muß glatt und leicht zu reinigen und\nzu desinfizieren sein. Der Laderaum muß hygienisch einwandfrei sein. Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein,\ndaß sie den Behältnissen ausreichend Schutz vor Verschmutzung und Witterungseinflüssen bieten; sie dürfen nicht\nfür die Beförderung von Tieren verwendet werden.\n3.2 Bei der Beförderung pasteurisierter Milch für den Export darf die Temperatur der Milch während der gesamten\nBeförderungsdauer 6 °C nicht überschreiten.\n3.3 Die nach Nummer 1 für die Beförderung wärmebehandelter Milch verwendeten Behältnisse müssen sofort nach\njedem Gebrauch und soweit erforderlich, vor jedem neuen Gebrauch gereinigt, desinfiziert und mit Trinkwasser\nausgespült werden; sie müssen vor dem Transport dicht verschlossen werden und während des Transports dicht\nverschlossen bleiben.","1156                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nAnlage 8\n(zu § 17)\nGenußtauglichkeitsbescheinigung\nfür wärmebehandelte Milch, die in den Geltungsbereich\nder MIichverordnung verbracht wird\nNr........................................ .\n(wahlfrei)\nVersandland: ......................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ........................................................................................................................................................\nBezug: ................................................................................................................................................................................\n(wahlfrei)\n1. Angaben zur Identifizierung der Ware\nArt der Ware .......................................................................................................................................................................\nFür die Herstellung der Ware wurde/wurde nicht 1 ) Rohmilch verwendet, die in einem anderen Betrieb bereits einer ersten\nWärmebehandlung unterzogen worden war, bei welcher der Zeit-Temperatur-Wert niedriger war als bei der Pasteurisie-\nrung; die Milch reagierte daher auf Phosphatase positiv.\nZeitpunkt und Art der Wärmebehandlung ............................................................................................................................\n(Temperatur/Zeit)\nEs wurde das UHT-Verfahren, bei dem die Milch unmittelbar mit Wasserdampf in Berührung kommt, angewandt/nicht\n1\nangewandt ).\nArt der Verpackung .............................................................................................................................................................\nZahl der Behältnisse ...........................................................................................................................................................\nWarenmenge nach Volumen oder Gewicht .........................................................................................................................\nNummer der Partie .............................................................................................................................................................\nII. Herkunft der Ware\nAnschrift und Zulassungsnummer des Bearbeitungsbetriebes ...........................................................................................\nIII. Bestimmung der Ware\nDie Ware wird versandt von ................................................................................................................................................\n(Versandort)\nName und Anschrift des Absenders ....................................................................................................................................\nnach ....................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort und -land)\nName und Anschrift des Empfängers ..................................................................................................................................\n2\nmit folgendem Beförderungsmittel ) ....................................................................................................................................\nDer zur Beförderung nach dieser Bescheinigung benutzte Tank wird/wird nicht 1) ausschließlich für die Beförderung von\nwärmebehandelter Milch verwendet.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                                                            1157\nIV. Bes c h e i n i g u n g\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Gewinnung der oben. angegebenen. Milch gemäß den Produktions- und\nKontrollvorschriften erfolgt ist, die in der Richtlinie 85/397/EWG des Rates vom 5. August 1985 zur Regelung\ngesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen im innergemeinschaftlichen Handel mit wärmebehandelter Milch\nvorgesehen sind.\nDer amtliche Tierarzt:                         Ausgefertigt in .......................................................................................................\nam .........................................................................................................................\n...............................................................................................................................\n(Unterschrift)\n(Siegel)\nName in Großbuchstaben\n·······························································································································\n1\n) Nichtzutreffendes streichen.\n2\n) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die Zulassungsnummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei Versand per\nSchiff der Name des Schiffes einzutragen.","1158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften\n(PostVÄndV)\nVom 23. Juni 1989\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Postordnung\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1573), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5\nFreimachungszwang\n(1) Der Absender muß die Sendungen freimachen.\n(2) Gewöhnliche Briefe, gewöhnliche Postkarten und gewöhnliche Pakete sind vom Freimachungszwang aus-\ngenommen. Bei Paketen ist Teilfreimachung unzulässig.\n(3) Wahlbriefe zu Landtags- und Kommunalwahlen können von den Absendern als Briefe ohne besondere\nVersendungsform gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei\nInanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr\nübersteigenden Betrag zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 finden erst Anwendung, wenn der für das Post- und\nFernmeldewesen zuständige Bundesminister durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß auf\nGrund einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland sichergestellt ist, daß das Land der Deutschen Bundes-\n11\npost gemäß der mit ihm abgeschlossenen Vereinbarung die Gebühren entrichtet.\n2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt, soweit die Post nicht festgelegt hat, daß der\n11\nAbsender die Zustellung auch nachts verlangen kann.\n3. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:\n,,§ 33a\nPostkurierdienst\n(1) Gewöhnliche innerhalb eines Ortes versandte Pakete ohne andere besondere Versendungsformen werden\ndurch die Post auf Verlangen beim Absender abgeholt und sodann dem Empfänger im Rahmen der Eilzustellung\n(§ 33) durch Eilboten zugestellt (Eilkurierdienst). § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Gewöhnliche Pakete ohne besondere Versendungsformen, die innerhalb bestimmter von der Post fest-\nzulegender Orte oder zwischen bestimmten von der Post festzulegenden Orten versandt werden, werden durch die\nPost auf Verlangen beim Absender abgeholt und unmittelbar durch den abholenden Boten dem Empfänger\nzugestellt (Direktkurierdienst). Die Ausführung des Direktkurierdienstes ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt.\n(3) Als Sendungen des Eil- und des Direktkurierdienstes (Postkuriersendungen) können auch aufschriftlose und\nunverpackte Gegenstände versandt werden, soweit sie sich zur Beförderung im Postkurierdienst eignen. Paket-\nkarten werden nicht verwandt. Die Sendungen tragen keinen Freimachungsvermerk.\n(4) Postkuriersendungen werden nicht angenommen, wenn der Ort der Annahme oder der Ort der Zustellung\nungeeignet ist, wenn er nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreicht werden kann oder wenn für die\nAnnahme oder die Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                             1159\n(5) Postkuriersendungen werden gemäß den§§ 45 bis 51 zugestellt. Die Abholung (§§ 52 und 53), die Angabe\neiner Postlageranschrift (§ 54) und die Nachsendung (§§ 55 bis 58) sind ausgeschlossen. Kann eine Postkurier-\nsendung beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden, so wird der Auftraggeber unterrichtet. Er kann ver-\nlangen, daß\n1. ein zweiter Zustellversuch durch einen Eilkurier durchgeführt wird,\n2. die Postkuriersendung durch einen Eilkurier an ihn oder an den Absender zurückgegeben wird oder\n3. die Postkuriersendung beim Zustellpostamt zur Rückgabe an ihn oder den Absender bereitgehalten wird. Bleiben\nauch der zweite Zustellversuch oder der Versuch der Rückgabe erfolglos, so gilt die Postkuriersendung als\nunzustellbar. Das gleiche gilt, wenn die Postkuriersendung nicht bis zum Ablauf des Tages, an dem das\nRückgabeverlangen gestellt wurde, abgeholt worden ist.\n(6) Für Postkuriersendungen werden die Postkuriersendungsgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustell-\ngebühren, Bereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an.\"\n4. Nach § 35 wird folgender neuer § 36 eingefügt:\n,,§ 36\nDatapost\n(1) Die Post kann dem Absender auf Antrag genehmigen, gewöhnliche Briefe oder gewöhnliche nichtsperrige\nPakete, die er ohne andere besondere Versendungsformen regelmäßig zu einer bestimmten Einlieferungszeit von\neiner bestimmten Einlieferungsstelle aus an einen bestimmten Empfänger versendet, als Datapostsendungen zu\nversenden. Die Genehmigung ist widerruflich.\n(2) Für die Aufschrift sind Aufschriftzettel nach amtlichem Muster zu verwenden.\n(3) Datapostsendungen werden entsprechend der Genehmigung entweder durch Eilboten zugestellt oder zur\nAbholung beim Bestimmungspostamt bereitgehalten.\n(4) Für Datapostsendungen werden die Datapostgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustellgebühren,\nBereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an.\"\n5. Der bisherige § 36 wird § 36 a.\n6. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von Anschriften prüfen und dem Anfragenden die zutreffende\nAnschrift mitteilen.\"\nb) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n,,(5) In Verbindung mit dem Ausschluß der Nachsendung kann der Absender durch Vorausverfügung verlangen,\ndaß ihm auf zurückgesandten Sendungen die neue Anschrift des Empfängers angegeben wird, wenn sie der Post\nbekannt ist.\n(6) Der Absender von Massendrucksachen kann durch Vorausverfügung verlangen, daß ihm bei Unzustellbar-\nkeit der Sendung oder bei Mängeln in der Anschrift eine Anschriftenberichtigungskarte nach amtlichem Muster\nübersandt wird. Vom Empfänger der Anschriftenberichtigungskarte wird eine Gebühr erhoben.\n(7) Der Empfänger kann schriftlich beantragen, daß seine Anschrift nicht mitgeteilt wird; hierauf ist er in\ngeeigneter Weise hinzuweisen. Der Antrag wird, sofern der Empfänger nicht eine kürzere Frist angegeben hat,\nfür die Dauer von sechs Monaten beachtet; er kann bei Fristablauf wiederholt werden.\"\n7. In§ 52 Abs. 5 wird der für den Höchstbetrag für an Ersatzempfänger auszuliefernde Sendungen mit Wertangabe\nangegebene Betrag von „ 1 000 Deutsche Mark\" in „3 000 Deutsche Mark\" geändert.\n8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendungen sowie Postgut und Postanweisungen können von Amts\nwegen nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist.\"\n9. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Pakete und Schnell-\nsendungen nachgesandt werden.\"\n10. § 60 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird das Wort „Paketsendungen\" durch das Wort „Pakete\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Paketsendung\" durch die Wörter „das Paket\" ersetzt.","1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Postgebührenordnung\nDie Anlage zu § 1 der Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1575) wird wie folgt geändert:\n1. Nach der laufenden Nummer 33 werden folgende laufende Nummern 33 a und 33 b eingefügt:\nLfd.                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                          DM\n2                                                 3\n„33a       Postkurie rsend u ngsgebü h ren\nfür Eilkuriersendungen\na) für jede Sendung\nbei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr                                            17,-\nbei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr                                           20,-\nb) für jede Sendung im Dauerauftrag\n(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-\nlich von demselben Absender an denselben Empfänger\nwährend mindestens eines Monats)\nbei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr                                            14,-\nbei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr                                            17,-\nc) für jede weitere auf Grund desselben Auftrags mit der-\nselben Fahrt abzuholende Sendung desselben Absenders\nan denselben Empfänger                                                           5,-\n33b       Pos tku ri e rse n du ng sg e b ü h re n\nfür Direktkuriersendungen\na) Grundgebühr für jede Sendung                                                     15,-\nb) Grundgebühr für jede Sendung im Dauerauftrag\n(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-\nlich von demselben Absender an denselben Empfänger\nwährend mindestens eines Monats)                                                10,-\nc) Entfernungszuschlag (zusätzlich zur Grundgebühr)\nZone   1             bis 6 km)*)**)                                             10,-\nZone   2 (über 6 bis 12 km)*)                                                   20,-\nZone   3 (über 12 bis 18 km)*)                                                  30,-\nZone   4 (über 18 bis 24 km)*)                                                  40,-\nZone   5 (über 24 bis 30 km)*)                                                  50,-\nZone   6 (über 30 km) zusätzlich zum Zuschlag der Zone 5\nfür jede angefangenen weiteren 6 km*)         weitere                  10,-\nd) für jede weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen-\ndung von demselben Absender an denselben Empfänger                               5,-\ne) für eine weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen-          Entfernungszuschläge gemäß\ndung von demselben Absender an einen weiteren Emp-               Buchstabe c, wie sie für Fahrten\nfänger                                                           zwischen den einzelnen Abgabe-\nstellen in der Reihenfolge ihrer\nAnfahrt anfallen.\n*) Zu lfd. Nr. 33 b Buchstaben c und e:\nZoneneinteilung in Anlehnung an die Durchschnittsluftlinienent-\nfernung zwischen den Tarifbezirken - von der Deutschen Bundes-\npost festgelegt-, in denen die Sendungen abgeholt und zugestellt\nwerden (c)) oder in denen aufeinanderfolgende Abgabestellen bei\nmehreren mit derselben Fahrt zu befördernden Sendungen von\ndemselben Absender an verschiedene Empfänger (e)) liegen.\n**) Zu lfd. Nr. 33b Buchstabe c:\nBei Direktkuriersendungen im An- und Auslieferungsdienst für\nden IG-Kurierdienst der Deutschen Bundesbahn wird stets die\nZone 1 zugrunde gelegt.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                     1161\n2. Nach der laufenden Nummer 35 wird folgende neue Nummer 36 eingefügt:\nLfd.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                               DM\n1                                    2                                             3\n„36       Datapostgebühren\na) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung\nerfolgenden Versand je eines Briefes\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                  115,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                 125,-\nan  2     bestimmten Werktagen jeder Woche                           140,-\nan  3     bestimmten Werktagen jeder Woche                           155,-\nan  4     bestimmten Werktagen jeder Woche                           170,-\nan  5     bestimmten Werktagen jeder Woche                           185,-\nan  6     bestimmten Werktagen jeder Woche                           200,-\nb) monatliche Gebühr für jeden weiteren mit derselben Data-\npostverbindung erfolgenden Versand je eines Briefes\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                     5,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                  15,-\nan  2     bestimmten Werktagen jeder Woche                            30,-\nan  3     bestimmten Werktagen jeder Woche                            45,-\nan  4     bestimmten Werktagen jeder Woche                            60,-\nan  5     bestimmten Werktagen jeder Woche                            75,-\nan  6     bestimmten Werktagen jeder Woche                            90,-\nc) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung\nerfolgenden Versand je eines Paketes\nGebühr\n1. Zone   2. Zone  3. Zone\nbis   über 150    über\n150 km  bis 300 km 300 km\nDM        DM       DM\nan  einem bestimmten Tag des Monats                        120,-     122,50   125,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                       155,-     165,-    175,-\nan  2     bestimmten Werktagen jeder Woche                 200,-     220,-    240,-\nan  3     bestimmten Werktagen jeder Woche                 245,-     275,-    305,-\nan  4     bestimmten Werktagen jeder Woche                 290,-     330,-    370,-\nan  5     bestimmten Werktagen jeder Woche                 335,-     385,-    435,-\nan  6     bestimmten Werktagen jeder Woche                 380,-     440,-    500,-\nd) monatliche Gebühr für jedes weitere mit einer Datapost-\nverbindung versandte Paket\nan  einem bestimmten   Tag des Monats                        10,-      12,50    15,-\nan  einem bestimmten   Tag jeder Woche                       45,-      55,-     65,-\nan  2     bestimmten  Werktagen jeder Woche                  90,-    110,-    130,-\nan  3     bestimmten  Werktagen jeder Woche                135,-     165,-    195,-\nan  4     bestimmten  Werktagen jeder Woche                180,-     220,-    260,-\nan  5     bestimmten  Werktagen jeder Woche                225,-     275,-    325,-\nan  6     bestimmten  Werktagen jeder Woche                270,-     330,-    390,-","1162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nLfd.                                                                                     Gebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\n1                                     2                                                    3\ne) monatliche Eilzustellung für jede Datapostsendung\nGebühr\nZustellung            Zustellung·\nzwischen              zwischen\n6 und 22 Uhr           22 und 6 Uhr\nDM                   DM\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                  5,-                  8,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                21,-                33,-\nan  2      bestimmten Werktagen jeder Woche                         42,-                 66,-\nan  3      bestimmten Werktagen jeder Woche                         63,-                 99,-\nan  4      bestimmten Werktagen jeder Woche                         84,-               132,-\nan  5      bestimmten Werktagen jeder Woche                       105,-                165,-\nan  6      bestimmten Werktagen jeder Woche                       126,-                198,-\nf) monatliche zusätzliche Gebühr für eine Datapostverbin-\ndung für Pakete über Tagesflüge\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                           15,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                          60,-\nan  2      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  120,-\nan  3      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  180,-\nan  4      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  240,-\nan  5      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  300,-\nan  6      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  360,-\ng) Gebühr für einen unregelmäßig innerhalb einer bestehen-                         4,-\nden Verbindung zusätzlich eingelieferten Datapostbrief\nh) Gebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer bestehenden\nVerbindung zusätzlich eingeliefertes Datapostpaket\nGebühr\n1. Zone        2. Zone       3. Zone\nbis        über 150          über\n150 km       bis 300 km      300 km\nDM             DM            DM\n18,-           20,-          22,-\ni) Eilzustellgebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer             Gebühren nach lfd. Nr. 33\".\nbestehenden Verbindung zusätzlich eingeliefertes Paket\n3. Die bisherige laufende Nummer 36 wird Nummer 36 a.\n4. Die laufende Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:\nLfd.                                                                                     Gebühr\nGegenstand                                                DM\nNr.\n2                                                    3\n„38          Anschriftenprüfung\na) Einzelanschriftenprüfung                                      Gebühr nach lfd. Nr. 5 bzw. 6\nb) Prüfgebühr für die Anschriftenprüfung bei Sammel-\naufträgen\nfür eine Anschrift                                                              -,25\nmindestens für eine Sendung nach demselben Postamt                              2,50\nc) Anschriftenberichtigungskarte                                                   -,40\".","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                            1163\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten einzelner Vorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.\n(2) § 36a der Postordnung tritt mit Ablauf des 31. August 1990 außer Kraft. Gleichzeitig wird in der Anlage zur\nPostgebührenordnung die laufende Nummer 36 a gestrichen.\nBonn, den 23. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling"]}