{"id":"bgbl1-1989-29-10","kind":"bgbl1","year":1989,"number":29,"date":"1989-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/29#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_29.pdf#page=30","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften (PostVÄndV)","law_date":"1989-06-23T00:00:00Z","page":1158,"pdf_page":30,"num_pages":8,"content":["1158                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung postbenutzungsrechtlicher Vorschriften\n(PostVÄndV)\nVom 23. Juni 1989\nAuf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nÄnderung der Postordnung\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1573), wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 5\nFreimachungszwang\n(1) Der Absender muß die Sendungen freimachen.\n(2) Gewöhnliche Briefe, gewöhnliche Postkarten und gewöhnliche Pakete sind vom Freimachungszwang aus-\ngenommen. Bei Paketen ist Teilfreimachung unzulässig.\n(3) Wahlbriefe zu Landtags- und Kommunalwahlen können von den Absendern als Briefe ohne besondere\nVersendungsform gebührenfrei eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei\nInanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den die jeweils gültige Briefgebühr\nübersteigenden Betrag zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 finden erst Anwendung, wenn der für das Post- und\nFernmeldewesen zuständige Bundesminister durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festgestellt hat, daß auf\nGrund einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland sichergestellt ist, daß das Land der Deutschen Bundes-\n11\npost gemäß der mit ihm abgeschlossenen Vereinbarung die Gebühren entrichtet.\n2. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt, soweit die Post nicht festgelegt hat, daß der\n11\nAbsender die Zustellung auch nachts verlangen kann.\n3. Nach § 33 wird folgender§ 33a eingefügt:\n,,§ 33a\nPostkurierdienst\n(1) Gewöhnliche innerhalb eines Ortes versandte Pakete ohne andere besondere Versendungsformen werden\ndurch die Post auf Verlangen beim Absender abgeholt und sodann dem Empfänger im Rahmen der Eilzustellung\n(§ 33) durch Eilboten zugestellt (Eilkurierdienst). § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Gewöhnliche Pakete ohne besondere Versendungsformen, die innerhalb bestimmter von der Post fest-\nzulegender Orte oder zwischen bestimmten von der Post festzulegenden Orten versandt werden, werden durch die\nPost auf Verlangen beim Absender abgeholt und unmittelbar durch den abholenden Boten dem Empfänger\nzugestellt (Direktkurierdienst). Die Ausführung des Direktkurierdienstes ist auf die Zeit von 6 bis 22 Uhr beschränkt.\n(3) Als Sendungen des Eil- und des Direktkurierdienstes (Postkuriersendungen) können auch aufschriftlose und\nunverpackte Gegenstände versandt werden, soweit sie sich zur Beförderung im Postkurierdienst eignen. Paket-\nkarten werden nicht verwandt. Die Sendungen tragen keinen Freimachungsvermerk.\n(4) Postkuriersendungen werden nicht angenommen, wenn der Ort der Annahme oder der Ort der Zustellung\nungeeignet ist, wenn er nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten erreicht werden kann oder wenn für die\nAnnahme oder die Zustellung besondere Aufwendungen oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                             1159\n(5) Postkuriersendungen werden gemäß den§§ 45 bis 51 zugestellt. Die Abholung (§§ 52 und 53), die Angabe\neiner Postlageranschrift (§ 54) und die Nachsendung (§§ 55 bis 58) sind ausgeschlossen. Kann eine Postkurier-\nsendung beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden, so wird der Auftraggeber unterrichtet. Er kann ver-\nlangen, daß\n1. ein zweiter Zustellversuch durch einen Eilkurier durchgeführt wird,\n2. die Postkuriersendung durch einen Eilkurier an ihn oder an den Absender zurückgegeben wird oder\n3. die Postkuriersendung beim Zustellpostamt zur Rückgabe an ihn oder den Absender bereitgehalten wird. Bleiben\nauch der zweite Zustellversuch oder der Versuch der Rückgabe erfolglos, so gilt die Postkuriersendung als\nunzustellbar. Das gleiche gilt, wenn die Postkuriersendung nicht bis zum Ablauf des Tages, an dem das\nRückgabeverlangen gestellt wurde, abgeholt worden ist.\n(6) Für Postkuriersendungen werden die Postkuriersendungsgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustell-\ngebühren, Bereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an.\"\n4. Nach § 35 wird folgender neuer § 36 eingefügt:\n,,§ 36\nDatapost\n(1) Die Post kann dem Absender auf Antrag genehmigen, gewöhnliche Briefe oder gewöhnliche nichtsperrige\nPakete, die er ohne andere besondere Versendungsformen regelmäßig zu einer bestimmten Einlieferungszeit von\neiner bestimmten Einlieferungsstelle aus an einen bestimmten Empfänger versendet, als Datapostsendungen zu\nversenden. Die Genehmigung ist widerruflich.\n(2) Für die Aufschrift sind Aufschriftzettel nach amtlichem Muster zu verwenden.\n(3) Datapostsendungen werden entsprechend der Genehmigung entweder durch Eilboten zugestellt oder zur\nAbholung beim Bestimmungspostamt bereitgehalten.\n(4) Für Datapostsendungen werden die Datapostgebühren erhoben; Beförderungsgebühren, Zustellgebühren,\nBereithaltungsgebühren oder sonstige Postgebühren fallen daneben für derartige Sendungen nicht an.\"\n5. Der bisherige § 36 wird § 36 a.\n6. § 38 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von Anschriften prüfen und dem Anfragenden die zutreffende\nAnschrift mitteilen.\"\nb) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\n,,(5) In Verbindung mit dem Ausschluß der Nachsendung kann der Absender durch Vorausverfügung verlangen,\ndaß ihm auf zurückgesandten Sendungen die neue Anschrift des Empfängers angegeben wird, wenn sie der Post\nbekannt ist.\n(6) Der Absender von Massendrucksachen kann durch Vorausverfügung verlangen, daß ihm bei Unzustellbar-\nkeit der Sendung oder bei Mängeln in der Anschrift eine Anschriftenberichtigungskarte nach amtlichem Muster\nübersandt wird. Vom Empfänger der Anschriftenberichtigungskarte wird eine Gebühr erhoben.\n(7) Der Empfänger kann schriftlich beantragen, daß seine Anschrift nicht mitgeteilt wird; hierauf ist er in\ngeeigneter Weise hinzuweisen. Der Antrag wird, sofern der Empfänger nicht eine kürzere Frist angegeben hat,\nfür die Dauer von sechs Monaten beachtet; er kann bei Fristablauf wiederholt werden.\"\n7. In§ 52 Abs. 5 wird der für den Höchstbetrag für an Ersatzempfänger auszuliefernde Sendungen mit Wertangabe\nangegebene Betrag von „ 1 000 Deutsche Mark\" in „3 000 Deutsche Mark\" geändert.\n8. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Eingeschriebene und gewöhnliche Briefsendungen sowie Postgut und Postanweisungen können von Amts\nwegen nachgesandt werden, wenn die neue Anschrift des Empfängers bekannt ist.\"\n9. § 57 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Der Absender kann vorausverfügen, daß Sendungen mit Wertangabe, gewöhnliche Pakete und Schnell-\nsendungen nachgesandt werden.\"\n10. § 60 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 wird das Wort „Paketsendungen\" durch das Wort „Pakete\" ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „die Paketsendung\" durch die Wörter „das Paket\" ersetzt.","1160                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Postgebührenordnung\nDie Anlage zu § 1 der Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1575) wird wie folgt geändert:\n1. Nach der laufenden Nummer 33 werden folgende laufende Nummern 33 a und 33 b eingefügt:\nLfd.                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                          DM\n2                                                 3\n„33a       Postkurie rsend u ngsgebü h ren\nfür Eilkuriersendungen\na) für jede Sendung\nbei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr                                            17,-\nbei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr                                           20,-\nb) für jede Sendung im Dauerauftrag\n(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-\nlich von demselben Absender an denselben Empfänger\nwährend mindestens eines Monats)\nbei Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr                                            14,-\nbei Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr                                            17,-\nc) für jede weitere auf Grund desselben Auftrags mit der-\nselben Fahrt abzuholende Sendung desselben Absenders\nan denselben Empfänger                                                           5,-\n33b       Pos tku ri e rse n du ng sg e b ü h re n\nfür Direktkuriersendungen\na) Grundgebühr für jede Sendung                                                     15,-\nb) Grundgebühr für jede Sendung im Dauerauftrag\n(Auftragserteilung für mindestens eine Sendung wöchent-\nlich von demselben Absender an denselben Empfänger\nwährend mindestens eines Monats)                                                10,-\nc) Entfernungszuschlag (zusätzlich zur Grundgebühr)\nZone   1             bis 6 km)*)**)                                             10,-\nZone   2 (über 6 bis 12 km)*)                                                   20,-\nZone   3 (über 12 bis 18 km)*)                                                  30,-\nZone   4 (über 18 bis 24 km)*)                                                  40,-\nZone   5 (über 24 bis 30 km)*)                                                  50,-\nZone   6 (über 30 km) zusätzlich zum Zuschlag der Zone 5\nfür jede angefangenen weiteren 6 km*)         weitere                  10,-\nd) für jede weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen-\ndung von demselben Absender an denselben Empfänger                               5,-\ne) für eine weitere mit derselben Fahrt zu befördernde Sen-          Entfernungszuschläge gemäß\ndung von demselben Absender an einen weiteren Emp-               Buchstabe c, wie sie für Fahrten\nfänger                                                           zwischen den einzelnen Abgabe-\nstellen in der Reihenfolge ihrer\nAnfahrt anfallen.\n*) Zu lfd. Nr. 33 b Buchstaben c und e:\nZoneneinteilung in Anlehnung an die Durchschnittsluftlinienent-\nfernung zwischen den Tarifbezirken - von der Deutschen Bundes-\npost festgelegt-, in denen die Sendungen abgeholt und zugestellt\nwerden (c)) oder in denen aufeinanderfolgende Abgabestellen bei\nmehreren mit derselben Fahrt zu befördernden Sendungen von\ndemselben Absender an verschiedene Empfänger (e)) liegen.\n**) Zu lfd. Nr. 33b Buchstabe c:\nBei Direktkuriersendungen im An- und Auslieferungsdienst für\nden IG-Kurierdienst der Deutschen Bundesbahn wird stets die\nZone 1 zugrunde gelegt.\"","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                     1161\n2. Nach der laufenden Nummer 35 wird folgende neue Nummer 36 eingefügt:\nLfd.                                                                             Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                               DM\n1                                    2                                             3\n„36       Datapostgebühren\na) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung\nerfolgenden Versand je eines Briefes\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                  115,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                 125,-\nan  2     bestimmten Werktagen jeder Woche                           140,-\nan  3     bestimmten Werktagen jeder Woche                           155,-\nan  4     bestimmten Werktagen jeder Woche                           170,-\nan  5     bestimmten Werktagen jeder Woche                           185,-\nan  6     bestimmten Werktagen jeder Woche                           200,-\nb) monatliche Gebühr für jeden weiteren mit derselben Data-\npostverbindung erfolgenden Versand je eines Briefes\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                     5,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                  15,-\nan  2     bestimmten Werktagen jeder Woche                            30,-\nan  3     bestimmten Werktagen jeder Woche                            45,-\nan  4     bestimmten Werktagen jeder Woche                            60,-\nan  5     bestimmten Werktagen jeder Woche                            75,-\nan  6     bestimmten Werktagen jeder Woche                            90,-\nc) monatliche Gebühr für den mit einer Datapostverbindung\nerfolgenden Versand je eines Paketes\nGebühr\n1. Zone   2. Zone  3. Zone\nbis   über 150    über\n150 km  bis 300 km 300 km\nDM        DM       DM\nan  einem bestimmten Tag des Monats                        120,-     122,50   125,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                       155,-     165,-    175,-\nan  2     bestimmten Werktagen jeder Woche                 200,-     220,-    240,-\nan  3     bestimmten Werktagen jeder Woche                 245,-     275,-    305,-\nan  4     bestimmten Werktagen jeder Woche                 290,-     330,-    370,-\nan  5     bestimmten Werktagen jeder Woche                 335,-     385,-    435,-\nan  6     bestimmten Werktagen jeder Woche                 380,-     440,-    500,-\nd) monatliche Gebühr für jedes weitere mit einer Datapost-\nverbindung versandte Paket\nan  einem bestimmten   Tag des Monats                        10,-      12,50    15,-\nan  einem bestimmten   Tag jeder Woche                       45,-      55,-     65,-\nan  2     bestimmten  Werktagen jeder Woche                  90,-    110,-    130,-\nan  3     bestimmten  Werktagen jeder Woche                135,-     165,-    195,-\nan  4     bestimmten  Werktagen jeder Woche                180,-     220,-    260,-\nan  5     bestimmten  Werktagen jeder Woche                225,-     275,-    325,-\nan  6     bestimmten  Werktagen jeder Woche                270,-     330,-    390,-","1162                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nLfd.                                                                                     Gebühr\nNr.                             Gegenstand\nDM\n1                                     2                                                    3\ne) monatliche Eilzustellung für jede Datapostsendung\nGebühr\nZustellung            Zustellung·\nzwischen              zwischen\n6 und 22 Uhr           22 und 6 Uhr\nDM                   DM\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                  5,-                  8,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                21,-                33,-\nan  2      bestimmten Werktagen jeder Woche                         42,-                 66,-\nan  3      bestimmten Werktagen jeder Woche                         63,-                 99,-\nan  4      bestimmten Werktagen jeder Woche                         84,-               132,-\nan  5      bestimmten Werktagen jeder Woche                       105,-                165,-\nan  6      bestimmten Werktagen jeder Woche                       126,-                198,-\nf) monatliche zusätzliche Gebühr für eine Datapostverbin-\ndung für Pakete über Tagesflüge\nan  einem bestimmten Tag des Monats                                           15,-\nan  einem bestimmten Tag jeder Woche                                          60,-\nan  2      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  120,-\nan  3      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  180,-\nan  4      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  240,-\nan  5      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  300,-\nan  6      bestimmten Werktagen jeder Woche                                  360,-\ng) Gebühr für einen unregelmäßig innerhalb einer bestehen-                         4,-\nden Verbindung zusätzlich eingelieferten Datapostbrief\nh) Gebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer bestehenden\nVerbindung zusätzlich eingeliefertes Datapostpaket\nGebühr\n1. Zone        2. Zone       3. Zone\nbis        über 150          über\n150 km       bis 300 km      300 km\nDM             DM            DM\n18,-           20,-          22,-\ni) Eilzustellgebühr für ein unregelmäßig innerhalb einer             Gebühren nach lfd. Nr. 33\".\nbestehenden Verbindung zusätzlich eingeliefertes Paket\n3. Die bisherige laufende Nummer 36 wird Nummer 36 a.\n4. Die laufende Nummer 38 wird wie folgt gefaßt:\nLfd.                                                                                     Gebühr\nGegenstand                                                DM\nNr.\n2                                                    3\n„38          Anschriftenprüfung\na) Einzelanschriftenprüfung                                      Gebühr nach lfd. Nr. 5 bzw. 6\nb) Prüfgebühr für die Anschriftenprüfung bei Sammel-\naufträgen\nfür eine Anschrift                                                              -,25\nmindestens für eine Sendung nach demselben Postamt                              2,50\nc) Anschriftenberichtigungskarte                                                   -,40\".","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                            1163\nArtikel 3\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten einzelner Vorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.\n(2) § 36a der Postordnung tritt mit Ablauf des 31. August 1990 außer Kraft. Gleichzeitig wird in der Anlage zur\nPostgebührenordnung die laufende Nummer 36 a gestrichen.\nBonn, den 23. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling","1164                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Postgirogebührenordnung\nVom 23. Juni 1989\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1484), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 541 ), wird die laufende Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n„4         Einzahlungen auf ein Konto\nbis      10 DM                                                          90\nüber 10 DM bis 10 000 DM                                                2            00\nfür jede weiteren 1 000 DM                                                           20\nEinzahlungen auf das      eigene Postgirokonto\nbis 10 000 DM                                          gebührenfrei\nüber 10 000 DM bis     11 000 DM                                         2           20\nfür jede weiteren       1 000 DM                                                      20\nZu lfd. Nr. 4\na) Überträgt die Deutsche Bundespost einem Postgiroteilnehmer\ndurch Vertrag Vorleistungen bei Einzahlungen auf das eigene\nPostgirokonto, so kann für diese Leistung ein finanzieller Ausgleich\nvereinbart werden.\nb) Die Deutsche Bundespost kann für ein Postgirokonto Ausweiskarten\nfür Einzahlungen auf das eigene Postgirokonto ausgeben. Jede\nAusweiskarte berechtigt, bis zu 10 000 DM gebührenfrei\neinzuzahlen.\nc) Bei Spendenaktionen im Gesamtbereich der Deutschen Bundespost\nwegen Katastrophen und aktueller, schwerwiegender unvorher-\ngesehener Ereignisse kann der Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen von der Erhebung der Gebühr für Einzahlungen\nauf Postgirokonten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher\nHilfsorganisationen für einen bestimmten Zeitraum absehen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 30. Juni 1989 in Kraft.\nBonn, den 23.Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nChristian Schwarz-Schilling","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                                                                   1165\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 22, ausgegeben am 27. Juni 1989\nTag                                                                     I n h a It                                                                                   Seite\n15. 6. 89       Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\nFahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    530\n15. 3. 89       Bekanntmachung des Abkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Kommunikation des Staates Kuwait über\nTechnische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Post- und Fernmeldedienste . . . . . . . . . . . . . . . . . • .                                             531\n22. 5. 89       Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . .                                                      535\n14. 6. 89       Bekanntmachung der Änderungen der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusam-\nmenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • .       541\nDie Regelung Nr. 12 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeug-\nführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.\nAbonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags\nübersandt.\nPreis ~ Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nPreis des AnlagebendN: 10,80 DM (9,40 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,80 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrAgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite           (Nr.                   vom)                  lnkrafttretens\n30. 5. 89      Einhundertvierte Durchführungsverordnung der Bundesan-\nstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung (Verfahren\nbei Ausfall der Funkverbindung)                                                           3041            (112           21. 6. 89)                     21. 9. 89\nneu: 96-1-2-104; 96-1-2-2\n9. 6. 89      ?.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                                 3093            (114           23. 6. 89)                     24. 8. 89\n96-1-2-86"]}