{"id":"bgbl1-1989-29-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":29,"date":"1989-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften über außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen","law_date":"1989-06-20T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nüber außertarifliche Eingangsabgabenbefreiungen\nVom 20. Juni 1989\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des                                             DM je volle 5 Liter\nZollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             11 .  a) Vergaserkraftstoff       4,60        5,30\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des Artikels 3 des\nVierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes in                b) Dieselkraftstoff         3,00        3,50\nder Fassung des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                   c) Schmieröl                5,50        7,80\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) wird verordnet:\nv.H. des Wertes\".\nArtikel 1\nÄnderung der Allgemeinen Zollordnung                                            Artikel 2\nIn § 148 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Zollordnung in         Änderung der Einreise-Freimengen-Verordnung\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                 In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der Einreise-\n(BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1S. 287; 1982 1S. 667; 1984 1    Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBI. 1\nS. 107), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom      S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\n17. November 1988 (BGBI. 1S. 2119) geändert worden ist,      vom 17. November 1988 (BGBI. 1 S. 2119), wird die Zahl\nwerden die Nummern 10 und 11 wie folgt gefaßt:               ,,780\" durch die Zahl „810\" ersetzt.\n„ 10.  a) Zigaretten             o, 15 DM     0, 19 DM\nje Stück     je Stück\nArtikel 3\nb) Zigarren\nund Zigarillos                                                            Änderung der\nbis zu 250 Stück                                        Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung\n25 v.H.      45 v.H.\ndes inländischen Klein-        In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Kleinsendungs-Einfuhrfrei-\nverkaufspreises für Zigar-  mengen-Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBI. 1S. 73),\nren oder Zigarillos der-    zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nselben Marke oder gleich-   17. November 1988 (BGBI. 1S. 2119), wird die Zahl „225\"\nartiger Beschaffenheit      durch die Zahl „230\" ersetzt.\nc) Feinschnitt\nbis zu 1 Kilogramm     60 v.H.      85 v.H.\ndes inländischen Klein-                                Artikel 4\nverkaufspreises für Fein-                          Berlin-Klausel\nschnitt derselben Marke\noder gleichartiger Be-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nschaffenheit                tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nund Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des\nd) Pfeifentabak                                       Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nbis zu 1 Kilogramm     37 v.H.      70 v.H.\ndes inländischen Klein-\nverkaufspreises für Pfei-                               Artikel 5\nfentabak derselben Marke                            Inkrafttreten\noder gleichartiger Be-\nschaffenheit                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1989\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheodor Waigel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                 1131\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Thermometermacher-Handwerk\n(Thermometermachermeisterverordnung - ThermMstrV)\nVom 20. Juni 1989\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            14. Heißverarbeiten von Glasröhren und Glasstäben zu\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                 Thermometern,\n(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des\n15. Evakuieren und Füllen von Thermometern,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\nworden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister      16. Justieren von Thermometern,\nfür Bildung und Wissenschaft verordnet:                      17. Skalieren und Fertigmachen von Thermometern,\n18. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen\n1. Abschnitt                             Maschinen, Werkzeuge und Geräte.\nBerufsbild\n2. Abschnitt\n§ 1                                 Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nBerufsbild                                               der Meisterprüfung\n(1) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende\nTätigkeiten zuzurechnen:                                                                   §2\nEntwurf, Konstruktion und Herstellung von Thermometern                   Gliederung, Dauer und Bestehen\nund ähnlichen Meßgeräten aus verschiedenen Gläsern                             der praktischen Prüfung\nsowie aus glasverwandten und anderen Werkstoffen.                                        (Teil 1)\n(2) Dem Thermometermacher-Handwerk sind folgende             (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                    und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-\n1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und\nBetriebsbedingungen sowie die meßtechnische An-        lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.\nwendung der herzustellenden Geräte,                       (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht\n2. Kenntnisse der Arten, Sorten, Daten, der Kennzeich-     länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-\nnung und Verwendung von Gläsern und über die mit       probe nicht länger als zwölf Stunden dauern.\ndiesen verschmelzbaren Metalle und Keramiken,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1\n3. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe,        sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-\nprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.-\n4. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer\nHandhabung und Lagerung,\n5. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech-                                     §3\nnungen,                                                                     Meisterprüfungsarbeit\n6. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun-              (1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend\ngen,                                                   genannten Arbeiten anzufertigen, entweder nach Nummer\n7. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson-     1 bis 4 oder nach Nummer 5 bis 7:\ndere Schliffe, sowie über Hähne und Ventile,           1 . Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit nor-\n8. Kenntnisse des Justierens, Graduierens, Kalibrierens,       maler Einstellvorrichtung, Hauptskala von 0 bis 5 °C,\nWachsens sowie Ätzens,                                     Skalenwert 0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 160 °C,\nSkalenwert 2 °c, Oberteil 350 mm lang, Durchmes-\n9. Kenntnisse über Vakuumtechnik,                              ser 14-15 mm, Unterteil 200 mm lang, Durchmesser\n10. Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Normvor-           10-11 mm,\nschriften,\n2. Herstellen zweier meteorologischer Extremthermo-\n11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der             meter:\nArbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,                 a) ein Minimum-Thermometer, Nennmeßbereich von\n12. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften                - 40 bis 40 °C, Skalenwert 0,5 °C,\ndes Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,          b) ein Maximum-Thermometer, Nennmeßtereich von\n13. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,               - 30 bis 50 °C, Skalenwert 0,5 °C,","1132                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n3. Herstel;en eines ASTM-Thermometers nach ASTM-                7. Ausfertigen eines bereits justierten Labor-Thermo-\nSpezifikation 30 F,                                             meters, Nennmeßbereich von O bis 100 °C, Skalen-\nwert 0,1 °c,\n4. Herstellen eines Sonnenstrahl-Thermometers, Nenn-\nmeßbereich von O bis 70 °C, Skalenwert 0,5 °C,             8. Justieren eines Labor-Stabthermometers aus Supre-\nMaximum-Ausführung, Quecksilbergefäß blank, einge-              maxglas, Justierpunkte bei O°C und 100 °C, kalibrie-\nschmolzen in evakuiertem Glasmantel mit Kugel,                  ren bis 600 °C und ausfertigen, Nennmeßbereich von\nDurchmesser 45 mm, Gesamtlänge 300 mm,                          0 bis 610 °C, Skalenwert 2 °C,\n5. Herstellen eines Beckmann-Thermometers mit Trop-             9. Ausfertigen eines verstellbaren Kontaktthermometers,\nfeneinrichtung, Hauptskala von Obis 5 °C, Skalenwert            Anbringen von Ablese- und Einstellskala, Nennmeß-\n0,01 °C, Einstellskala von - 20 bis 140 °c, Skalenwert          bereich von O bis 100 °C, Skalenwert 1 °C,\n2°C, Oberteil 360 mm lang, Durchmesser 14-15 mm,          10. Teilen einer Papierskala mit Längsstreifen, Teilungs-\nUnterteil 200 mm lang, Durchmesser 10-11 mm,\nlänge ca. 200 mm, Nennmeßbereich von O bis 40 °C,\n6. Herstellen eines Eispunkt-Thermometers mit Sattel,                Skalenwert 0, 1 °C.\nNennmeßbereich von -1 bis 1 °c, Skalenwert 0,01 °c,\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\nLänge 350 mm, Durchmesser 11 mm,\nund Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\n7.    Herstellen eines Kalorimeter-Thermometers, Stab-         nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nform, weißbelegt, Nennmeßbereich von 21 bis 27 °C,      ten.\nSkalenwert 0,01 °c, Länge 760 mm, Durchmesser\n9 mm.\n§5\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-                             (Teil II)\narbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf in Form\neiner maßstabsgerechten Zeichnung und die Kalkulation             (1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nzur Genehmigung vorzulegen.                                    Prüfungsfächern nachzuweisen:\n(3) Die maßstabsgerechte Zeichnung und die Kalkula-        1. Technische Mathematik:\ntion sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu           Berechnen der Fadenkorrektur, Körper, Ausdehnun-\nberücksichtigen.                                                   gen, Drücke und Winkel;\n§4                               2. Technisches Zeichnen:\nArbeitsprobe                              Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen;\n3. Fachtechnologie:\n(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genann-\nten Arbeiten auszuführen, entweder nach Nummer 1 bis 6             a) Funktion und meßtechnische Anwendung von Ther-\noder nach Nummer 7 bis 10:                                              mometern,\n1 . Rohblasen eines Doppelwinkel-Thermometers, bis               b) Einschmelztechniken,\nzum Ausfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nenn-         c) Arten und Ausführungen von Schliffen,\nmeßbereich von 0 bis 100 °C, Oberteil 250 x 17 bis\nd) Justieren, Graduieren, Wachsen, Ätzen und Kali-\n18 mm, Unterteil 400 x 9, 100 x 9 und 110 x 9 mm,\nbrieren,\n2. Rohblasen eines Labor-Stabthermometers aus                    e) Vakuumtechnik,\nSupremaxglas, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren\nund Skalieren, Nennmeßbereich von 0 bis 6.10 °c,            f) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,\nLänge 450 mm, Durchmesser 6-7 mm,                           g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\n3. Rohblasen eines Allihn-Thermometers, bis zum Aus-\nfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeß-            h) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-\nbereich von 200 bis 300 °C mit Hilfsteilung bei 0 0 c            sondere des Immissionsschutzes,\nund 100 °C, Länge 300 mm, Durchmesser 8 mm,                  i) berufsbezogene     Werkzeuge,     Maschinen      und\n4. Rohblasen eines Pyknometer-Thermometers mit                        Geräte;\nselbstangefertigtem Schliffrohling NS 10/19, bis zum    4. Werkstoffkunde:\nAusfertigen, ohne Justieren und Skalieren, Nennmeß-\nbereich von 10 bis 30 °C, Skalenwert 0,5 °C, Oberteil        a) Rohstoffe und Herstellung von Glas,\n90 mm, Durchmesser 9 mm, Unterteil 25 mm, Durch-             b) Halbzeuge,\nmesser 6 mm, mit massivem Glasansatz von 15 mm               c) Arten, Sorten, Daten, Kennzeichnung und Verwen-\nLänge,                                                          dung von Gläsern und von mit diesen verschmelz-\n5. Rohblasen eines Flammpunkt-Thermometers nach                       baren Metallen und Keramiken,\nMarcusson, bis zum Ausfertigen, ohne Justieren und           d) Hilfs- und Betriebsstoffe sowie ihr Einsatz,\nSkalieren, Nennmeßbereich von 40 bis 260 °C, Länge\n300 mm, Durchmesser 10 mm,                                   e) umweltschädliche Stoffe sowie ihre Entsorgung;\n6. Einschmelzen eines Drahtes aus Platin oder einem         5. Kalkulation:\nanderen zweckentsprechenden Material in ein Kapil-          Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nlarrohr,                                                    bildung wesentlichen Faktoren.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1989                                 1133\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-                                     §7\nzuführen.                                                                      Weitere Anforderungen\n(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nals zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger\nals eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung      bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nsoll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft       Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\nwerden.                                                         12. Dezember 1972 (B~BI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nAntrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens                                     §8\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nBerlin-Klausel\n(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nsind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nordnung auch im Land Berlin.\n3. Abschnitt\n§9\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\nInkrafttreten\n§6                                   (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft.\nÜbergangsvorschrift\n(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-      weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-\nzu Ende geführt.                                               wenden.\nBonn, den 20. Juni 1989\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}