{"id":"bgbl1-1989-28-9","kind":"bgbl1","year":1989,"number":28,"date":"1989-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_28.pdf#page=19","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz","law_date":"1989-06-19T00:00:00Z","page":1123,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                                1123\nVerordnung\nzur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz\nVom 19. Juni 1989\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie\ndes § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft,\nauf Grund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie\nauf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 2. März 1988 (BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\n„5 a. bei jodiertem Speisesalz durch die Angabe „jodiert\" oder „jodiertes Speisesalz\"; bei damit hergestellten\nLebensmitteln durch die Angabe „mit jodiertem Speisesalz,\".\n2. An Anlage 2 wird folgendes angefügt:\n„Natriumjodat -    } zur Herstellung von jodiertem Speisesalz            25 mg Jod auf 1 kg, einschließlich\nKaliumjodat -                                                           des natürlichen Gehaltes\".\nArtikel 2\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nDie Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) wird wie folgt geändert:\n1. Folgender § 5 a wird eingefügt:\n,,§ Sa\nZusätzliche Vorschriften für jodiertes Speisesalz\n(1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung\nwird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn\n1. der Antragsteller die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und\n2. der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz,\ninsbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.","1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Jodiertes Speisesalz darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Jodgehalt einschließlich\ndes natürlichen Gehaltes weniger als 15 Milligramm je Kilogramm beträgt.\n(3) Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die\nSendung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager,\nzur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach\ndem Muster der Anlage 5 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung\nbezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes\nausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu\nkennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungs-\nberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung\nzuzuleiten.\"\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz oder\nb) entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung herstellt.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete Stoffe,\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebensmittel oder\n3. entgegen § 5 a Abs. 2 jodiertes Speisesalz in den Verkehr bringt.\"\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz oder\n2. entgegen § 5 a Abs. 3 Satz 1 jodiertes Speisesalz\nohne die vorgeschriebene Bescheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.\"\n3. Folgende Anlage 5 wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 5a Abs. 3)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von jodiertem Speisesalz in die Bundesrepublik Deutschland\nHerkunftsland:\nAusstellende Behörde:\n1.    Angaben zur Identifizierung der Ware\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII.   Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von      .......................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .......................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Ver-\nwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, höchstens jedoch\n25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertes Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.\n(Ort und Datum)                                          (Dienstsiegel)                                                          (zuständige Behörde)\".","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                               1125\nArtikel 3\nÄnderung der Diätverordnung\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713) wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.\n2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und jodiertem Speisesalz\" gestrichen.\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n,,dies gilt nicht für die Verwendung von jodiertem Speisesalz.\"\n4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an\nAdipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht\nüberschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für\nNatriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.\"\n5. § 10 wird gestrichen.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz,\" durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz, andere\" ersetzt;\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n7. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.\n8. In § 18 Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:\n,,Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:\".\n9. § 23 Abs. 4 wird gestrichen.\n10. § 26 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz oder\" durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz,\nandere\" ersetzt;\nb) in Absatz 3 werden das Komma nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2\" durch das Wort „oder\" ersetzt und die Worte\n,,oder § 10 Abs. 2\" gestrichen;\nc) Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c wird gestrichen;\nd) in Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe e werden die Worte „oder Abs. 4\" gestrichen.\n11. In Anlage 2 Liste A wird nach Nummer 3. 7 folgende Nummer eingefügt:\n„3.8 Kaliumjodat              für jodierten            höchstens                   mindestens\nKochsalzersatz           25 Milligramm Jod           15 Milligramm Jod\npro Kilogramm               pro Kilogramm\njodierter Kochsalzersatz    jodierter Kochsalzersatz\".\n12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „Speisesalz, von\" durch die Worte „Kochsalzersatz, von anderen\" ersetzt;\nb) in Abschnitt IV Buchstabe a werden die Worte „das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalz-\nersatz*)\" durch die Worte „der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz\" ersetzt.\n13. Anlage 5 wird gestrichen.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.","1126                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nArtikel 5\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Lebensmittel, die den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen\nnoch bis zum 1. Juni 1991 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 21, ausgegeben am 22. Juni 1989\nTag                                                                                I n h a It                                                                              Seite\n14. 6. 89      Zweite Verordnung zur Änderung der ECE-Regelung Nr. 3 über ein~eitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge (2. Verordnung zur Anderung der ECE-Regelung\nNr. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  514\n16. 5. 89      Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Hauptlinien des\ninternationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                           522\n24. 5. 89      Bekanntmachung des deutsch-sudanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                                523\n30. 5. 89       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen\nbetreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             524\n31. 5. 89       Bekanntmachung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im deutsch-niederländi-\nschen Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      525\n1. 6. 89      Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-barbadischen Sichtvermerksvereinbarung . .                                                                 527\n5. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-\nkommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              527\n6. 6. 89      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über\ndie Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . .                                                            528\nPreis dieser Ausgabe: 3,35 DM (2,35 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,35 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}