{"id":"bgbl1-1989-28-7","kind":"bgbl1","year":1989,"number":28,"date":"1989-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_28.pdf#page=11","order":7,"title":"Neufassung der Flachsbeihilfenverordnung","law_date":"1989-06-19T00:00:00Z","page":1115,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                 1115\nBekanntmachung\nder Neufassung der Flachsbelhllfenverordnung\nVom 19. Juni 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs\nund Hanf vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1006) wird nachstehend der Wortlaut der\nFlachsbeihilfenverordnung in der seit 1. Juni 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juli 1973 (BGBI. 1\ns. 723),\n2. den am 30. Mai 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai\n1976 (BGBI. 1 S. 1282),\n3. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 11, der§§ 9 und 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des vorstehend genannten Gesetzes, die\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\ngeändert worden sind, und auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2\nNr. 2 des vorstehend genannten Gesetzes,\nzu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel","1116                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Flächenbeihilfen\nund Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf\n(Flachsbeihilfenverordnung)\n1. Allgemeines                            (2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag\nmüssen enthalten\n§ 1                             1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nAnwendungsbereich                              schriebenen Angaben,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-    2. im Falle des Anbaues des Faserlein im Rahmen eines\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung                 ners, der den Anbau vornimmt.\nvon Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der          Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der\ngemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf.             Faserlein ausgesät ist, kann der Erzeuger in seiner Aus-\nsaatflächenerklärung diese Flächen nach Gemarkung,\n§2                              Flur und Flurstück angeben oder eine Karte beifügen, aus\nZuständige Stelle                        der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und\nGröße der mit Faserlein ausgesäten Flächen mit genügen-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und        der Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im\nder in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist das Bundesamt für       Beihilfeantrag anzugebenden Ernteflächen entsprechend.\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).\n(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der\nmit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr\n§3\nbeträgt, kann nur dann anerkannt werden, wenn die An-\nAllgemeine Beihilfevoraussetzungen                   gaben von einer anerkannten Organisation schriftlich auf\nder Aussaatflächenerklärung bestätigt worden sind.\n(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nwerden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten\ngewährt.                                                                                   §5\n(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser                  Anerkannte Organisationen\nVerordnung                                                        (1) Zum Zwecke der Bestätigung von Aussaatflächen-\n1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs          erklärungen werden Organisationen von· im Flachssektor\n(Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines nach        tätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen              durch Bescheid, sie kann befristet werden.\nAnbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen\nläßt (Erzeuger),                                              (2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn\nsie folgende Voraussetzungen erfüllt:\n2. eine Produktionsbescheinigung nach § 6 vorlegt oder\n1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder\n3. als Besitzer von Flachsfasern einen Lagervertrag nach           eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll ins-\n§ 7 abgeschlossen hat.                                         besondere eine Personenvereinigung zur Förderung\n(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt.            des Flachsanbaues sein,\n2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in\nder Faserlein angebaut wird, erstrecken,\nII. Flächenbeihilfe\n3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver-\narbeiter oder Käufer von Faserlein sein,\n§4\n4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur\nBesondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe\nDeckung der Kosten der Organisation zu leisten,\n(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein kann dem Erzeuger\n5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf\nnur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in\nGrund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche\nden in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen\nSachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die\n1 . dem Bundesamt eine Aussaatflächenerklärung abge-               Bestätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen,\ngeben hat und\n6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-\n2. beim Bundesamt den Beihilfeantrag stellt.                       fügen,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                                 1117\n7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen                        111. Lagerbeihilfe\nBestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen,\nsoweit diese einen der erbrachten Leistung entspre-                                     §7\nchenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen.\nBesondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe\n(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich beim Bundes-\namt einzureichenden Antrag, wenn die Voraussetzungen            (1) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-\nnach Absatz 2 erfüllt sind. Der Antrag muß enthalten:        hen, den Besitzern von Flachsfasern die Möglichkeit zum\nAbschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lager-\n1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation,          verträgen) zu geben, so schließt das Bundesamt auf\n2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per-        Antrag des Besitzers der Flachsfasern mit diesem einen\nsonen,                                                   Lagervertrag über die Fasermengen ab, die die in den in\n§ 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Voraussetzun-\n3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name       gen für einen Lagervertrag erfüllen und dem Bundesamt\nund Anschrift,                                           von dem Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlage-\n4. den regionalen Zuständigkeitsbereich,                      rung ab zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet\n5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die       sind.\nfür die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von\nder Organisation bestellt werden,                           (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertra-\nges ist, daß der Antragsteller\n6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit\nder bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die   1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte\nvorhandenen Geräte.                                          Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,\nDem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2       2. beim Bundesamt als auf dem Flachssektor tätig gemel-\nNr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell-               det ist.\nschaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen ver-                                   §8\ntretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-\nzungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts-                                Öffentliches Register\nvertrages sind dem Bundesamt unverzüg.lich durch Über-           (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte\nsendung einer Kopie mitzuteilen.\nwird beim Bundesamt ein öffentliches Register über die auf\n(4) Das Bundesamt überprüft in regelmäßigen Abstän-        dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereini-\nden, ob die von der anerkannten Organisation zu erteilen-     gungen (öffentliches Register) eingerichtet.\nden Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird dabei             (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf\nfestgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigungen     schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-\nbestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungsgemäß       gen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor\nvorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde oder          tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch\nZuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt verlangen, daß\ndie Bestellung aufgehoben wird.                               1. einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach\n§ 4,\n§6                               2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6\noder\nProduktionsbescheinigung\n3. sonstige vom Bundesamt als geeignet angesehene\n(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen                  Belege.\nAnspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine\nBescheinigung über die Hälfte der ihm zustehenden Bei-           (3) In das öffentliche Register werden eingetragen\nhilfe aus (Produktionsbescheinigung). Die andere Hälfte       1. Name und Anschrift des Einzutragenden und\nwird an den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.\n2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeu-\n(2) Im Fall eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann-        ger, Verarbeiter oder Käufer von Fasertein.\nten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur\nWeitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver-             (4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das\nbleibt sie bei dem Erzeuger. Die Hälfte der Beihilfe, für die Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag\ndie Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, wird nur auf    auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug\nVorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt.                      aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi-\nster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der\n(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer       Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts-\ndes Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor-       register durch das Übersenden eines Registerauszuges\ngelegt, kann das Bundesamt verlangen, daß der ent-            dem Bundesamt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Han-\nsprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.              delsregister oder dem Genossenschaftsregister sind\nBestandteil des öffentlichen Registers.\n(4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-\nger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der              (5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt-\nZahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu er-       schaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen-\nklären, daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten         beihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini-\nRechtsakten über den Faserlein nicht zustande gekom-          gung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen\nmen ist.                                                      Register gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen","1118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\neine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der                                      § 10\nLöschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn er                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\ndurch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf dem\nFlachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffentlichen         (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beihilfe-\nRegister steht einer erneuten Eintragung nicht entgegen.      berechtigten den Bediensteten des Bundesamtes das\nBetreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im\n(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann   Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit Flachs\njederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen;           angebauten Flächen, während der Geschäfts- und\nAbsatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.                            Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege\n(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register       und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\ngelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten          kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\nAngaben und Unterlagen sechs Monate nach der                  gewähren.\nLöschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter-\nlagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver-           (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber\nordnung handelt.                                              hinaus verpflichtet, den Bediensteten des Bundesamtes\ndie Aufnahme der Bestände an Flachsfasern zu gestatten,\n(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu  die Gegenstand eines Lagervertrages sind. Soweit der\ngestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen      Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften\nkann.                                                         gehalten ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durch-\nzuführen, oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsver-\npflichtung durchführt, ist das Bundesamt spätestens eine\nIV. Überwachung                          Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsauf-\nnahme darüber schriftlich zu unterrichten.\n§9                                   (3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfebe-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten              rechtigten verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erfor-\nderlichen Angaben auszudrucken, soweit das Bundesamt\n(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind   dies verlangt.\nverpflichtet,\n(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-\n1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-        gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,                Bediensteten des Bundesamtes das Betreten der\n2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen       Geschäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestat-\nVerträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke      ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,\nund Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher         Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere      Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nAufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor-            und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\nschriften bestehen.                                       Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver-                                  § 11\npflichtet,\nMeldepflichten\n1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,                   (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung\nabgegeben hat, ist verpflichtet, dem Bundesamt bis späte-\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her-           stens zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den\nkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein-        geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm\nschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand       ausgesäten Fläche an rohem Stroh, Fasern und Körnern\nan Flachsfasern, die Gegenstand eines Lagervertrages      der vorausgegangenen Ernte auf den ausgesäten Flächen\nsind,                                                     zu melden.\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und            (2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-\ndie sich darauf beziehenden geschäftlichen Schrift-       tet, dem Bundesamt bis spätestens zum 15. Oktober eines\nstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sechs         Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirt-\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-     schaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem\nwahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften           Flachsstroh zu melden.\nbestehen.                                                    (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-\n(3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist verpflich-    lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs\nüber die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten\ntet,\nFlachsfasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                            sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats\nschriftlich beim Bundesamt einzureichen.\n2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der\nzugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege          (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-\nsowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organisa-  zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-\ntion beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang aufzu-       sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Aussaatflä-\nbewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen       chenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres bestä-\nnach anderen Rechtsvorschriften bestehen.                 tigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die aner-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                         1119\nkannte Organisation dem Bundesamt schriftlich bis zum        (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nBeginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, dabei bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nkann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2\ngenannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die betrof-\nfenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation in\nV. Schlußbestimmungen\ngeeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.\n§ 13\n§ 12\nBerlin-Klausel\nMuster, Vordrucke\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder   tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge,        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nLagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisatio-    auch im Land Berlin.\nnen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,\nAussaat- und Ernteerklärungen, Bescheinigungen oder\n§ 14\nMitteilungen kann das Bundesamt Muster im Bundesan-\nzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.                                 (Inkrafttreten)"]}