{"id":"bgbl1-1989-28-6","kind":"bgbl1","year":1989,"number":28,"date":"1989-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/28#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_28.pdf#page=9","order":6,"title":"Achte Verordnung zur Änderung der Handelsregisterverfügung","law_date":"1989-06-19T00:00:00Z","page":1113,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                               1113\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Handelsregisterverfügung\nVom 19. Juni 1989\n6. § 30 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAuf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im      „Werden beglaubigte Abschriften der zum Register\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver-       eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten\nöffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit             Wiedergaben von Schriftstücken (§ 8 a Abs. 2 des\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:            Handelsgesetzbuchs) beantragt, so ist in dem Beglau-\nbigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Haupt-\nArtikel 1                            schritt eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bild-\nträger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache\nDie Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937             oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist;\n(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die     ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bild-\nVerordnung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2033), wird         träger oder auf anderen Datenträgern, eine beglaubigte\nwie folgt geändert:                                             Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 8 a\nAbs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs angefertigte\n1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „und\" nach den Worten „die       schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstim-\noffenen Handelsgesellschaften\" durch ein Komma              mung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubi-\nersetzt; nach dem Wort „Kommanditgesellschaften\"            gungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die\nwerden die Worte „und die Europäischen wirtschaft-          beglaubigte Abschrift aufzunehmen.\"\nlichen Interessenvereinigungen\" angefügt.\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten „der\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            persönlich haftenden Gesellschafter,\" die Worte\n,,(1) Die Anlegung und Führung der Registerakten          ,,bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-\nrichtet sich nach § 24 der Aktenordnung, soweit in          einigungen unter Bezeichnung der Mitglieder und\ndieser Verfügung, in § 8 a Abs. 1 des Handels-              der Geschäftsführer,\" eingefügt.\ngesetzbuchs und der hierzu erlassenen näheren\nAnordnung der Landesjustizverwaltung nichts ande-       b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „der\nres bestimmt ist.\"                                          persönlich haftenden Gesellschafter\" die Worte\n,,oder bei Europäischen wirtschaftlichen Interessen-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                 vereinigungen der Mitglieder der Vereinigung\"\n„Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger          sowie nach den Worten „der Mitglieder des Vorstan-\noder auf anderen Datenträgern (§ 8 a des Handels-           des,\" die Worte „bei Europäischen wirtschaftlichen\ngesetzbuchs) sind nach näherer Anordnung der                Interessenvereinigungen und\" eingefügt.\nLandesjustizverwaltung aufzubewahren.\"\nc) In Absatz 4 wird das Wort „reichsrechtlich\" durch\ndie Worte „in anderen Rechtsvorschriften\" ersetzt.\n3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\n,,§ 8a                         8. § 40 wird wie folgt geändert:\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu ver-        a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nanlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister             ,,unter c\" die Worte „bei Europäischen wirtschaft-\neingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs. 3          lichen Interessenvereinigungen und\" eingefügt.\nzurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schrift-       b) In Nummer 3 werden nach den Worten „vertre-\nstücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger               tungsbefugten Personen,\" die Worte „bei Europäi-\noder auf anderen Datenträgern durch die von der                 schen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die\nLandesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird.\"          Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche\nmit Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohn-\n4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „vom 28. 11. 1934\"                 ort,\" eingefügt.\ngestrichen.\nc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n5. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „und\" nach dem Wort           aa) In Absatz 2 werden die Worte „Bei den in\n„Eintragungen\" durch ein Komma ersetzt; nach dem                     Abteilung A einzutragenden Gesellschaften\"\nWort „Schriftstücke\" werden die Worte „und der Wie-                  durch die Worte „Bei offenen Handelsgesell-\ndergaben von nach § 8 a des Handelsgesetzbuchs                       schaften und Kommanditgesellschaften\" er-\naufbewahrten Schriftstücken\" eingefügt.                              setzt.","1114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                   f) der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;\ngefügt:\ng) die Klausel über die Haftungsbefreiung\n,.(3) Bei Europäischen wirtschaftlichen Inter-                  eines Mitglieds für vor seinem Beitritt ent-\nessenvereinigungen sind zu vermerken:                            standene Verbindlichkeiten.\"\na) die Mitglieder der Vereinigung mit Vor-               cc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden\nnamen, Familiennamen, Firma, Rechtsform,                 Absätze 4 und 5.\nWohnort oder Sitz und gegebenenfalls mit\nder Angabe der Nummer und des Ortes der           d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Eintragun-\nRegistereintragung sowie alle sich hierauf           gen\" die Worte ,,, die Angabe des Registergerichts\nbeziehenden Anderungen;                              und der Registernummer, unter der ein persönlich\nhaftender Gesellschafter, der keine natürliche Per-\nb) die Befugnis der Geschäftsführer oder der             son ist, eingetragen ist,\" eingefügt.\nAbwickler zur Vertretung der Vereinigung;\nc) jede Änderung der Personen der Geschäfts-\nführer oder Abwickler sowie jede Änderung                              Artikel 2\nder Vertretungsbefugnis einer dieser Per-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsonen;\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\nd) die besonderen Bestimmungen des Grün-          führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\ndungsvertrags über die Zeitdauer der Ver-     (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\neinigung und die sich hierauf beziehenden\nÄnderungen;\nArtikel 3\ne) die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fort-\nsetzung der Vereinigung;                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}