{"id":"bgbl1-1989-28-5","kind":"bgbl1","year":1989,"number":28,"date":"1989-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_28.pdf#page=4","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung","law_date":"1989-06-16T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1108                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nhalten, wenn die beiden Fahrzeuge sich ein-                 zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so\nander so nähern, daß die Möglichkeit der                    müssen das Topplicht oder das Rundumlicht\nGefahr eines Zusammenstoßes besteht.\"                       mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter\ngeführt werden.\"\n5. Regel 10 wird wie folgt geändert:                                   bb) In Buchstabe i Ziffer ii wird das Wort „Schiffs-\nkörper\" durch das Wort „Schandeckel\" ersetzt.\na) In Buchstabe a wird der Punkt am Ende des Satzes\ndurch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgen-       b) In Abschnitt 10 Buchstaben a und b werden jeweils\nder Halbsatz angefügt:                                         im Einleitungssatz nach dem Wort „Segelfahrzeu-\ngen\" die Worte „in Fahrt\" eingefügt.\n,,sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflich-\ntung auf Grund einer anderen Regel.\"                   7. In Anlage IV Abschnitt 1 Buchstabe n wird der Punkt\nnach dem Wort „Funksignale\" durch einen Strichpunkt\nb) In Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „sich so          ersetzt, und es wird folgender Buchstabe o angefügt:\nweit wie möglich\" durch die Worte „sich, soweit\nmöglich,\" ersetzt.                                         ,,o) zugelassene Zeichen, die über Funksysteme über-\nmittelt werden.\"\nc) In Buchstabe c werden nach den Worten „so muß\ndies möglichst\" die Worte „mit der Kielrichtung\"\neingefügt.\nArtikel 3\n6. Anlage I wird wie folgt geändert:                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgaben-\na) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:                    gesetzes auch im Land Berlin.\naa) Buchstabe d Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den                              Artikel 4\nSeitenlichtern und dem Hecklicht oder das\nRundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c Ziffer i      Diese Verordnung tritt am 19. November 1989 in Kraft.\nBonn, den 14. Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nErste Verordnung\nzur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung\nVom 16. Juni 1989\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16          einer sachkundigen und zuverlässigen Person vorge-\nund des § 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der              nommen werden. Die erforderliche Sachkunde liegt\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                 insbesondere vor, wenn die von der Organisation\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)               bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der\nwird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-            Lage ist, die Verarbeitung der Hülsenfrüchte ordnungs-\nzen und für Wirtschaft verordnet:                                  gemäß vorzunehmen oder zu überwachen.\n(2) Die Organisation ist verpflichtet, der Bundesan-\nArtikel 1                              stalt die mit der Vornahme der Verarbeitung oder ihrer\nDie Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21 . Juni 1988          Überwachung bestellten Personen schriftlich unter\n(BGBI. 1S. 846), geändert durch § 8 Nr. 3 der Verordnung           Angabe des Namens und der Stellung innerhalb der\nvom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird wie folgt             Organisation anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens\ngeändert:                                                          eine Woche vor der ersten Verarbeitung abzugeben.\nAuf Verlangen sind Nachweise über die Sachkunde\n1. Nach § 4 wird folgender§ 4a eingefügt:                          und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzu-\nlegen.\n,,§ 4a\nVerarbeitung in einer Organisation                    (3) Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt\nfestgestellt, daß keine ordnungsgemäße Verarbeitung\n(1) Die Verarbeitung der Hülsenfrüchte in einer Orga-      erfolgt, kann die Bundesanstalt verlangen, daß die\nnisation darf nur von einer oder unter Überwachung            Bestellung aufgehoben wird.\"","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                               1109\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                   ren zu können. Die Anerkennung kann mit Auflagen\nversehen werden. Soweit eine Untersuchungsstelle\na) In Absatz 2 Nr. 3 werden das Komma gestrichen\nbereits vor dem 1. Juli 1989 von der Bundesanstalt\nund folgende Worte angefügt:\nanerkannt worden ist, gilt diese Anerkennung weiter.\n,,und die erforderliche Sachkunde und Zuverlässig-        Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen\n11\nkeit besitzt; § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend,    • vorliegen, die das Fehlen der Sachkunde oder der\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                           Zuverlässigkeit bei den mit den Untersuchungen\nbetrauten Personen dartun; entsprechendes gilt, wenn\n,,(4) Wird bei Überprüfungen durch die Bundesan-      festgestellt wird, daß die für die Feststellung der\nstalt festgestellt, daß keine ordnungsgemäße Verar-       Beschaffenheit vorgeschriebenen Geräte fehlen, und\n11\nbeitung erfolgt, ist die Genehmigung zu widerrufen.      diese nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu\nbestimmenden Frist beschafft werden.\n3. Die Überschrift des § 6 erhält folgende Fassung:\n(4) Auf Antrag des Verwenders oder der Organisa-\n,,Verarbeitung mit einer fahrbaren Anlage\".            tion kann zugelassen werden, daß die Beschaffenheit\ndurch den Antragsteller festgestellt wird. Die Zulassung\n4. § 7 erhält folgende Fassung:                                   wird nur erteilt, wenn der Antragsteller über die in der\nAnlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Geräte\n,,§ 7                            sowie über sachkundiges und zuverlässiges Personal\nWiegen, Probenahme und Untersuchung                  verfügt, um die Feststellung der Beschaffenheit nach\nder Hülsenfrüchte                       den in Absatz 1 Satz 3 genannten Verfahren ordnungs-\n(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe    gemäß durchführen zu können. Die Feststellung der\nerheblichen Tatsachen sind die Hülsenfrüchte mit einer         Beschaffenheit darf nur Personen übertragen werden,\ngeeichten Waage zu wiegen und von ihnen Proben zu             die von dem Ergebnis der Feststellung nicht betroffen\nentnehmen. Die Proben sind auf den Gehalt an Fremd-           sind. In dem Antrag nach Satz 1 sind die für die\nbestandteilen, Feuchtigkeit und sonstigen nach den in         Feststellung der Beschaffenheit vorgesehenen Perso-\n§ 1 genannten Rechtsakten festzustellenden Bestand-           nen namentlich und ihre Stellung innerhalb des Betrie-\nteilen (Beschaffenheit) zu untersuchen. Die Probe-            bes des Verwenders oder der Organisation anzugeben.\nnahme, die Herstellung der Durchschnittsproben, ihre          Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.\nZerkleinerung zu Analysenproben (Teilproben) sowie            Wird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt fest-\ndie Feststellung der Beschaffenheit haben nach Maß-           gestellt, daß das vorgeschriebene Untersuchungsver-\ngabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erfolgen,             fahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,\nsoweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten ein          ist die Zulassung nach Satz 1 zu widerrufen; im übrigen\nanderes Verfahren vorgeschrieben ist. Zum Zwecke              gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.\nder Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als\nRückstellproben sachgerecht bis zur Gewährung der                 (5) Zur Überprüfung der nach Absatz 3 Satz 1 oder\nBeihilfe aufzubewahren.                                       Absatz 4 Satz 1 festgestellten Beschaffenheit kann die\nBundesanstalt eine Rückstellprobe oder selbstgezo-\n(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufga-\ngene Proben untersuchen.\nben mit Ausnahme der Feststellung der Beschaffenheit\ndürfen von dem Verwender oder der Organisation nur\n(6) Der Beihilfebemessung wird das Ergebnis der\nPersonen bestellt werden, die die erforderliche Sach-\nFeststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\nkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie von dem\nSatz 1 zugrundegelegt, wenn das Ergebnis der Unter-\nErgebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die\nsuchung der Bundesanstalt nach Absatz 5 bei keinem\nerforderliche Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn\nfestzustellenden Wert außerhalb methodisch bedingter\ndie bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in\nFehlergrenzen der nach Absatz 1 Satz 3 anzuwenden-\nder Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsge-\nden Untersuchungsmethode liegt. Weicht das Ergebnis\nmäß zu erfüllen. Die Bestellung ist der Bundesanstalt\nder Untersuchung der Bundesanstalt nach Absatz 5\nschriftlich spätestens eine Woche vor Aufnahme der\nüber methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von\nvorgesehenen Tätigkeit unter Angabe der Namen und\nden Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\nder Stellung der bestellten Personen anzuzeigen. Auf\nSatz 1 ab, teilt die Bundesanstalt dem Verwender oder\nVerlangen sind Nachweise über die Sachkunde und die\nder Organisation die festgestellten Werte mit. Die nach\nZuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen.\nSatz 2 mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemes-\nWird bei Überprüfungen durch die Bundesanstalt fest-\nsung zugrundegelegt, falls nicht der Verwender oder\ngestellt, daß keine ordnungsgemäße Aufgabenerfül-\ndie Organisation innerhalb einer Woche, gerechnet ab\nlung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder\ndem Tag des Zugangs der Mitteilung nach Satz 2,\nZuverlässigkeit fehlt, kann die Bundesanstalt verlan-\nschriftlich oder fernschriftlich bei der Bundesanstalt die\ngen, daß die Bestellung aufgehoben wird.\nUntersuchung der weiteren Rückstellprobe durch eine\n(3) Die Feststellung der Beschaffenheit hat durch von      von der Bundesanstalt zu bestimmende öffentlichrecht-\nder Bundesanstalt anerkannte Untersuchungsstellen             liche Einrichtung (Schiedsanalyse) beantragt. Die bei\nauf Kosten des Verwenders oder der Organisation zu            der Schiedsanalyse festgestellten Werte sind der Bei-\nerfolgen. Eine Untersuchungsstelle wird auf Antrag            hilfebemessung zugrundezulegen. Ist die weitere\nanerkannt, wenn sie über die in der Anlage zu dieser          Rückstellprobe für die Schiedsanalyse nicht geeignet,\nVerordnung vorgeschriebenen Geräte und über sach-             wird die Beihilfe nach den von der Bundesanstalt nach\nkundiges und zuverlässiges Personal verfügt, um die           Satz 2 mitgeteilten Werten bemessen. Der Verwender\nFeststellung der Beschaffenheit nach den in Absatz 1          oder die Organisation haben die bei der Schiedsana-\nSatz 3 genannten Verfahren ordnungsgemäß durchfüh-            lyse nach Satz 3 entstandenen Auslagen zu erstatten.","1110                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(7) Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die                 a) die täglich eingegangene Menge Hülsen-\ndurch die nach Absatz 1 Satz 3 vorgeschriebene Unter-                    früchte unter Angabe der Art des Erzeugnis-\nsuchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger                       ses, des Lieferanten, des Ursprunges und der\nbekannt.\"                                                                Nummer des Kontrollexemplares oder der\nBezugserklärung,\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\nb) die täglich verwendete Menge Hülsenfrüchte\na) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:                                   unter Angabe der Verwendungsart; bei einer\n,,(2a) Zum Zwecke der Überprüfung der nach§ 7                     Abpackung ist die Verpackungsgröße anzu-\nAbs. 3 anerkannten Untersuchungsstellen sind                         geben,\ndiese verpflichtet, den Bediensteten der Bundesan-               c) die Mengen Hülsenfrüchte, die den Betrieb\nstalt das Betreten der Geschäfts- und Untersu-                       ohne Verwendung verlassen, dabei sind der\nchungsräume zu gestatten, die in Betracht kom-                       Tag des Verlassens sowie Namen und\nmenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen                          Anschrift des Empfängers anzugeben.\nUnterlagen vorzulegen, Auskunft zu erteilen sowie\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren.\"                (2) Die Bücher und Aufzeichnungen nach Absatz 1\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                           einschließlich der zugehörigen Schriftstücke, Belege\nund sonstigen geschäftlichen Unterlagen sind sechs\n,,(3) Der Verwender hat der Bundesanstalt jeden         Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewah-\nTag mitzuteilen, für den er den Eingang von Hülsen-        rungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften beste-\nfrüchten in den Betrieb oder in die nach § 4 zugelas-      hen.\"\nsenen Lagerräume voraussichtlich erwartet. Die\nMitteilung muß der Bundesanstalt spätestens einen\nTag vor dem voraussichtlichen Eingang zugegan-         7. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser\ngen sein.\"                                                 Verordnung.\n6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                                            Artikel 2\n,,§ 15a\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten            tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\n(1) Wer Hülsenfrüchte einführt oder nach § 13            Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nbezieht oder eingeführte oder nach § 13 bezogene           auch im Land Berlin.\nHülsenfrüchte verwendet, ist verpflichtet,\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,\nArtikel 3\n2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen\nüber                                                     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                                               1111\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 7)\n„Anlage\n(zu § 7 Abs. 1)\nBestimmungen\nüber Probenahme und Untersuchung von Hülsenfrüchten\n1.  Entnahme der Proben                                         4.     Feststellen des Feuchtigkeitsgehalts\n1.1 Die Probenahme hat je Lieferung zu erfolgen. Als                   Der Feuchtigkeitsgehalt ist im Wägetrocknungsver-\nLieferung im Sinne dieser Anlage gilt die im Rahmen               fahren zu ermitteln, und zwar bei 105 °C/240 min. Bei\neines Kaufvertrages mit einem Beförderungsmittel auf              Geräten mit Ventilation kann die Trocknungsdauer auf\neinmal angelieferte Menge.                                        zwei Stunden bei 105 °C reduziert werden, wenn die\n1.2 Die Entnahme des Probenmaterials mit Probenste-                    Ergebnisse von den nach 4stündiger Trocknung\ncher, Schaufel oder mechanisch arbeitendem Gerät                  erzielten Ergebnissen um nicht mehr als 0, 15 vom\ngeschieht bei der Anlieferung der Erbsen, Puffbohnen,             Hundert (absoluter Wert) abweichen. Die Hülsen-\nAckerbohnen und Süßlupinen in den Verwendungsbe-                  früchte sind zu schroten. Die Teilchengröße muß bei\ntrieb oder in die Organisation in gleichmäßiger Weise             mehr als 50 vom Hundert der Partikel kleiner als\nvon je angefangenen 5 000 kg. Ein mechanisch arbei-               0,5 mm sein. Der Feuchtigkeitsgehalt wird als arith-\ntendes Gerät ist so einzusetzen, daß dabei die gleiche            metisches Mittel zweier Parallelbestimmungen errech-\nMenge Probenmaterial anfällt wie bei der Probe-                   net. Die Differenz der Parallelbestimmungen darf\nnahme von Hand. Für ruhende Ware soll ein Proben-                 0,2 vom Hundert (absoluter Wert) nicht überschreiten.\nstecher verwandt werden. Bet abgesackter Ware ist                 Der Feuchtigkeitsgehalt ist in der Bescheinigung über\naus jedem zehnten Sack eine Probe durch einen                     das Untersuchungsergebnis in Gewichtshundertteilen\nProbenstecher zu entnehmen.                                       bis auf zwei Dezimalstellen anzugeben.\n2.  Herstellen von Durchschnittsproben\n5.    Geräte für das Feststellen der Fremdbestandteile\n2.1 Durchschnittsproben von mindestens 1 kg sind aus\nund der Feuchtigkeit\ndem nach Nr. 1 gezogenen Probenmaterial mittels\nProbenteiler oder durch Vierteilungsverfahren herzu-              Folgende Geräte sind ausschließlich zu verwenden:\nstellen. Diese sind in für die Aufbewahrung geeignete\nBehältnisse zu füllen, luftdicht zu verschließen und zu          a) Maschensieb, lichte Maschen 1,0 mm (Handsieb\nversiegeln oder zu verplomben. Die Behältnisse müs-                 oder Vibrationstisch),\nsen vollständig gefüllt und mit der Partienummer, dem            b) geeichte Präzisionswaage,\nTag der Probenahme und dem Namen des Verwen-\ndungsbetriebs oder des Mitglieds der Organisation               c) Mühle, die leicht zu reinigen und für Hülsenfrüchte\nbeschriftet sein.                                                   geeignet ist, und in der das Mahlgut weder erhitzt\n2.2 Proben aus mehreren Lieferungen, von denen ange-                    wird noch eine spürbare Veränderung im Feuchtig-\nnommen wird, daß sie gemeinsame einheitliche Merk-                  keitsgehalt erleidet (z. B. zerlegbare Kegelmühle\nmale besitzen, und die innerhalb eines Zeitraumes                   oder Zahnscheibenmühle),\nvon nicht mehr als fünf Tagen in den Verwendungsbe-             d) Gefäß aus korrosionsbeständigem Metall oder aus\ntrieb eingebracht werden, können bei ordnungsgemä-                  Glas mit Schliffdeckel; die Nutzfläche muß eine\nßer Aufbewahrung des Probenmaterials in luftdicht                   solche Verteilung der Probe ermöglichen, daß 0,3 g\nverschlossenen Behältern zu einer Durchschnitts-                    auf 1 cm 2 kommen,\nprobe zusammengefaßt werden.\n2.3 Die Durchschnittsprobe ist auf den Anteil an Fremdbe-           e) elektrisch beheizter, temperaturgeregelter-, geeich-\nstandteilen und auf den Feuchtigkeitsgehalt zu unter-               ter Trockenschrank, der auf eine Lufttemperatur\nzwischen 104 und 106 °C im Innern des Trocken-\nsuchen.\nschranks eingestellt ist und eine ausreichende Lüf-\n3.  Feststellen der Fremdbestandteile                                   tung besitzt 1). Die Verwendung eines nicht geeich-\nten Trockenschranks ist unter der Bedingung, daß\nUnter Verwendung eines Probenteilers ist eine Teil-                 zur Feststellung der Lufttemperatur zusätzlich ein\nprobe von mindestens 250 g zu erstellen. Der Staub                  geeichtes Thermometer verwandt wird, zulässig,\nwird durch Sieben der Probe mit einem 1,0 mm\nMaschensieb bei einer Siebdauer von 30 Sekunden                 f) Exsikkator mit dicker, perforierter Platte aus Metall\nabgetrennt. Die restliche Teilprobe ist auf einer Tisch-            oder Porzellan. Der Exsikkator enthält mit Kobalt-\nplatte zu einer flachen Schicht auszubreiten, und mit               chlorid getränktes Silicagel oder andere wirksame\nHilfe einer Pinzette oder eines Spachtels sind die                  Trocknungsmittel.\"\nübrigen Fremdbestandteile auszulesen und zusam-\nmen mit dem Staub auszuwiegen. Der Gehalt an\n1)  Der Trockenschrank soll eine solche Wärmekapazität haben, daß er,\nFremdbestandteilen ist in der Bescheinigung über das          wenn er auf eine Temperatur von 105 °c eingestellt worden ist, diese\nUntersuchungsergebnis in Gewichtshundertteilen bis            Temperatur in weniger als 45 Minuten wieder erreichen kann, nachdem\nauf zwei Dezimalstellen anzugeben.                            die Höchstzahl gleichzeitig zu trocknender Proben hineingestellt wurde.","1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung\nVom 16. Juni 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700) geändert und dessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1\nNr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden sind, wird nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden verordnet:\nArtikel 1\nDie Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 755, 1069) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 wird das Datum „28. Februar 1990\" durch das Datum „28. Februar 1993\" ersetzt.\n2. In der Anlage wird nach Nummer 1.7 folgende Nummer 1.8 eingefügt:\n„ 1 .8 Abweichungen von den       andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als\nMerkmalen 1.2 bis 1.6:     Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer\nZeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen\n80 und 100 Watt sicherstellen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1a Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}