{"id":"bgbl1-1989-28-3","kind":"bgbl1","year":1989,"number":28,"date":"1989-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_28.pdf#page=8","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung","law_date":"1989-06-16T00:00:00Z","page":1112,"pdf_page":8,"num_pages":14,"content":["1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Leichtmofa-Ausnahmeverordnung\nVom 16. Juni 1989\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 zuletzt\ndurch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 700) geändert und dessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1\nNr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden sind, wird nach Anhörung der zuständigen\nobersten Landesbehörden verordnet:\nArtikel 1\nDie Leichtmofa-Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 755, 1069) wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 wird das Datum „28. Februar 1990\" durch das Datum „28. Februar 1993\" ersetzt.\n2. In der Anlage wird nach Nummer 1.7 folgende Nummer 1.8 eingefügt:\n„ 1 .8 Abweichungen von den       andere Werte sind zugelassen, wenn diese die Benutzung des Leichtmofas als\nMerkmalen 1.2 bis 1.6:     Fahrrad (Pedalantrieb) auf ebener Strecke von mindestens 10 km Länge in einer\nZeit von höchstens 30 Minuten bei einer höchsten Leistungsabgabe zwischen\n80 und 100 Watt sicherstellen.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom\n28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 1a Juni 1989\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                               1113\nAchte Verordnung\nzur Änderung der Handelsregisterverfügung\nVom 19. Juni 1989\n6. § 30 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nAuf Grund des § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im      „Werden beglaubigte Abschriften der zum Register\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, ver-       eingereichten Schriftstücke oder der eingereichten\nöffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit             Wiedergaben von Schriftstücken (§ 8 a Abs. 2 des\nArtikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird verordnet:            Handelsgesetzbuchs) beantragt, so ist in dem Beglau-\nbigungsvermerk ersichtlich zu machen, ob die Haupt-\nArtikel 1                            schritt eine Urschrift, eine Wiedergabe auf einem Bild-\nträger oder auf anderen Datenträgern, eine einfache\nDie Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937             oder beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist;\n(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die     ist die Hauptschrift eine Wiedergabe auf einem Bild-\nVerordnung vom 24. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2033), wird         träger oder auf anderen Datenträgern, eine beglaubigte\nwie folgt geändert:                                             Abschrift oder eine Ausfertigung, so ist der nach § 8 a\nAbs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs angefertigte\n1. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „und\" nach den Worten „die       schriftliche Nachweis über die inhaltliche Übereinstim-\noffenen Handelsgesellschaften\" durch ein Komma              mung der Wiedergabe mit der Urschrift, der Beglaubi-\nersetzt; nach dem Wort „Kommanditgesellschaften\"            gungsvermerk oder der Ausfertigungsvermerk in die\nwerden die Worte „und die Europäischen wirtschaft-          beglaubigte Abschrift aufzunehmen.\"\nlichen Interessenvereinigungen\" angefügt.\n7. § 37 wird wie folgt geändert:\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten „der\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            persönlich haftenden Gesellschafter,\" die Worte\n,,(1) Die Anlegung und Führung der Registerakten          ,,bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenver-\nrichtet sich nach § 24 der Aktenordnung, soweit in          einigungen unter Bezeichnung der Mitglieder und\ndieser Verfügung, in § 8 a Abs. 1 des Handels-              der Geschäftsführer,\" eingefügt.\ngesetzbuchs und der hierzu erlassenen näheren\nAnordnung der Landesjustizverwaltung nichts ande-       b) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Worten „der\nres bestimmt ist.\"                                          persönlich haftenden Gesellschafter\" die Worte\n,,oder bei Europäischen wirtschaftlichen Interessen-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                 vereinigungen der Mitglieder der Vereinigung\"\n„Schriftstücke als Wiedergabe auf einem Bildträger          sowie nach den Worten „der Mitglieder des Vorstan-\noder auf anderen Datenträgern (§ 8 a des Handels-           des,\" die Worte „bei Europäischen wirtschaftlichen\ngesetzbuchs) sind nach näherer Anordnung der                Interessenvereinigungen und\" eingefügt.\nLandesjustizverwaltung aufzubewahren.\"\nc) In Absatz 4 wird das Wort „reichsrechtlich\" durch\ndie Worte „in anderen Rechtsvorschriften\" ersetzt.\n3. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\n,,§ 8a                         8. § 40 wird wie folgt geändert:\nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat nach\nnäherer Anordnung der Landesjustizverwaltung zu ver-        a) In Nummer 2 Satz 1 werden nach der Angabe\nanlassen, daß die Urschrift von zum Handelsregister             ,,unter c\" die Worte „bei Europäischen wirtschaft-\neingereichten Schriftstücken oder eine nach § 8 Abs. 3          lichen Interessenvereinigungen und\" eingefügt.\nzurückbehaltene beglaubigte Abschrift dieser Schrift-       b) In Nummer 3 werden nach den Worten „vertre-\nstücke durch ihre Wiedergabe auf einem Bildträger               tungsbefugten Personen,\" die Worte „bei Europäi-\noder auf anderen Datenträgern durch die von der                 schen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die\nLandesjustizverwaltung bestimmte Stelle ersetzt wird.\"          Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche\nmit Vornamen, Familiennamen, Beruf und Wohn-\n4. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „vom 28. 11. 1934\"                 ort,\" eingefügt.\ngestrichen.\nc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n5. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „und\" nach dem Wort           aa) In Absatz 2 werden die Worte „Bei den in\n„Eintragungen\" durch ein Komma ersetzt; nach dem                     Abteilung A einzutragenden Gesellschaften\"\nWort „Schriftstücke\" werden die Worte „und der Wie-                  durch die Worte „Bei offenen Handelsgesell-\ndergaben von nach § 8 a des Handelsgesetzbuchs                       schaften und Kommanditgesellschaften\" er-\naufbewahrten Schriftstücken\" eingefügt.                              setzt.","1114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                   f) der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;\ngefügt:\ng) die Klausel über die Haftungsbefreiung\n,.(3) Bei Europäischen wirtschaftlichen Inter-                  eines Mitglieds für vor seinem Beitritt ent-\nessenvereinigungen sind zu vermerken:                            standene Verbindlichkeiten.\"\na) die Mitglieder der Vereinigung mit Vor-               cc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden\nnamen, Familiennamen, Firma, Rechtsform,                 Absätze 4 und 5.\nWohnort oder Sitz und gegebenenfalls mit\nder Angabe der Nummer und des Ortes der           d) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Eintragun-\nRegistereintragung sowie alle sich hierauf           gen\" die Worte ,,, die Angabe des Registergerichts\nbeziehenden Anderungen;                              und der Registernummer, unter der ein persönlich\nhaftender Gesellschafter, der keine natürliche Per-\nb) die Befugnis der Geschäftsführer oder der             son ist, eingetragen ist,\" eingefügt.\nAbwickler zur Vertretung der Vereinigung;\nc) jede Änderung der Personen der Geschäfts-\nführer oder Abwickler sowie jede Änderung                              Artikel 2\nder Vertretungsbefugnis einer dieser Per-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nsonen;\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 325 des Ein-\nd) die besonderen Bestimmungen des Grün-          führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\ndungsvertrags über die Zeitdauer der Ver-     (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.\neinigung und die sich hierauf beziehenden\nÄnderungen;\nArtikel 3\ne) die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fort-\nsetzung der Vereinigung;                         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                 1115\nBekanntmachung\nder Neufassung der Flachsbelhllfenverordnung\nVom 19. Juni 1989\nAuf Grund des Artikels 2 der zweiten Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs\nund Hanf vom 29. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1006) wird nachstehend der Wortlaut der\nFlachsbeihilfenverordnung in der seit 1. Juni 1989 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 12. Juli 1973 in Kraft getretene Verordnung vom 4. Juli 1973 (BGBI. 1\ns. 723),\n2. den am 30. Mai 1976 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Mai\n1976 (BGBI. 1 S. 1282),\n3. den am 1. Juni 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 11, der§§ 9 und 10 Abs. 1 und der§§ 12 und 26\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und des § 9 des vorstehend genannten Gesetzes, die\ndurch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)\ngeändert worden sind, und auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 26 Abs. 2\nNr. 2 des vorstehend genannten Gesetzes,\nzu 3. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 12, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel","1116                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Flächenbeihilfen\nund Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf\n(Flachsbeihilfenverordnung)\n1. Allgemeines                            (2) Die Aussaatflächenerklärung und der Beihilfeantrag\nmüssen enthalten\n§ 1                             1 . die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nAnwendungsbereich                              schriebenen Angaben,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-    2. im Falle des Anbaues des Faserlein im Rahmen eines\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission                Anbauvertrages Name und Anschrift des Vertragspart-\nder Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung                 ners, der den Anbau vornimmt.\nvon Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen im Rahmen der          Anstelle der Katasternummern der Flächen, auf denen der\ngemeinsamen Marktorganisation für Flachs und Hanf.             Faserlein ausgesät ist, kann der Erzeuger in seiner Aus-\nsaatflächenerklärung diese Flächen nach Gemarkung,\n§2                              Flur und Flurstück angeben oder eine Karte beifügen, aus\nZuständige Stelle                        der durch besondere Kennzeichnung die genaue Lage und\nGröße der mit Faserlein ausgesäten Flächen mit genügen-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und        der Sicherheit zu erkennen ist. Satz 2 gilt für die im\nder in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist das Bundesamt für       Beihilfeantrag anzugebenden Ernteflächen entsprechend.\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt).\n(3) Eine Aussaatflächenerklärung, in der die Summe der\nmit Faserlein ausgesäten Flächen 3 Hektar oder mehr\n§3\nbeträgt, kann nur dann anerkannt werden, wenn die An-\nAllgemeine Beihilfevoraussetzungen                   gaben von einer anerkannten Organisation schriftlich auf\nder Aussaatflächenerklärung bestätigt worden sind.\n(1) Beihilfen nach den in § 1 genannten Rechtsakten\nwerden nur auf Antrag des jeweils Beihilfeberechtigten\ngewährt.                                                                                   §5\n(2) Beihilfeberechtigt ist, wer im Geltungsbereich dieser                  Anerkannte Organisationen\nVerordnung                                                        (1) Zum Zwecke der Bestätigung von Aussaatflächen-\n1. hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmten Flachs          erklärungen werden Organisationen von· im Flachssektor\n(Faserlein) selbst anbaut oder im Rahmen eines nach        tätigen Personen anerkannt. Die Anerkennung erfolgt\nden in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen              durch Bescheid, sie kann befristet werden.\nAnbauvertrages für sich durch einen Dritten anbauen\nläßt (Erzeuger),                                              (2) Eine Organisation kann nur anerkannt werden, wenn\nsie folgende Voraussetzungen erfüllt:\n2. eine Produktionsbescheinigung nach § 6 vorlegt oder\n1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts oder\n3. als Besitzer von Flachsfasern einen Lagervertrag nach           eine Personenhandelsgesellschaft sein; sie soll ins-\n§ 7 abgeschlossen hat.                                         besondere eine Personenvereinigung zur Förderung\n(3) Die Beihilfen werden durch Bescheid festgesetzt.            des Flachsanbaues sein,\n2. ihre Tätigkeit muß sich auf eine bestimmte Region, in\nder Faserlein angebaut wird, erstrecken,\nII. Flächenbeihilfe\n3. ihre Mitglieder müssen überwiegend Erzeuger, Ver-\narbeiter oder Käufer von Faserlein sein,\n§4\n4. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zur\nBesondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe\nDeckung der Kosten der Organisation zu leisten,\n(1) Die Flächenbeihilfe für Faserlein kann dem Erzeuger\n5. sie muß über Personal oder Mitglieder verfügen, die auf\nnur gewährt werden, wenn dieser spätestens bis zu den in\nGrund ihrer beruflichen Tätigkeit die erforderliche\nden in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen\nSachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, um die\n1 . dem Bundesamt eine Aussaatflächenerklärung abge-               Bestätigung nach § 4 Abs. 3 zu erteilen,\ngeben hat und\n6. sie muß über Geräte zur Flächenausmessung ver-\n2. beim Bundesamt den Beihilfeantrag stellt.                       fügen,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                                 1117\n7. sie muß sich schriftlich verpflichten, die erforderlichen                        111. Lagerbeihilfe\nBestätigungen auch für Nichtmitglieder zu erteilen,\nsoweit diese einen der erbrachten Leistung entspre-                                     §7\nchenden Kostenbeitrag an die Organisation zahlen.\nBesondere Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe\n(3) Die Anerkennung erfolgt auf schriftlich beim Bundes-\namt einzureichenden Antrag, wenn die Voraussetzungen            (1) Ist nach den in§ 1 genannten Rechtsakten vorgese-\nnach Absatz 2 erfüllt sind. Der Antrag muß enthalten:        hen, den Besitzern von Flachsfasern die Möglichkeit zum\nAbschluß von Verträgen zur privaten Lagerhaltung (Lager-\n1. Name, Anschrift und Rechtsform der Organisation,          verträgen) zu geben, so schließt das Bundesamt auf\n2. Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Per-        Antrag des Besitzers der Flachsfasern mit diesem einen\nsonen,                                                   Lagervertrag über die Fasermengen ab, die die in den in\n§ 1 genannten Rechtsakten festgesetzten Voraussetzun-\n3. soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, dessen Name       gen für einen Lagervertrag erfüllen und dem Bundesamt\nund Anschrift,                                           von dem Erzeuger oder Händler vom Beginn der Einlage-\n4. den regionalen Zuständigkeitsbereich,                      rung ab zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten\nvorgeschriebenen Terminen als eingelagert gemeldet\n5. Name und Anschrift der Personen oder Mitglieder, die       sind.\nfür die Erteilung der Bestätigung nach § 4 Abs. 3 von\nder Organisation bestellt werden,                           (2) Voraussetzung für den Abschluß eines Lagervertra-\nges ist, daß der Antragsteller\n6. eine Erklärung über die Sachkunde und Zuverlässigkeit\nder bestellten Personen oder Mitglieder sowie über die   1. nachweist, daß er über die für eine sachgerechte\nvorhandenen Geräte.                                          Lagerhaltung geeigneten Einrichtungen verfügt,\nDem Antrag ist die schriftliche Erklärung nach Absatz 2       2. beim Bundesamt als auf dem Flachssektor tätig gemel-\nNr. 7 sowie eine Kopie der Satzung oder des Gesell-               det ist.\nschaftsvertrages beizufügen. Der Antrag ist von allen ver-                                   §8\ntretungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Sat-\nzungsänderungen oder Änderungen des Gesellschafts-                                Öffentliches Register\nvertrages sind dem Bundesamt unverzüg.lich durch Über-           (1) Zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte\nsendung einer Kopie mitzuteilen.\nwird beim Bundesamt ein öffentliches Register über die auf\n(4) Das Bundesamt überprüft in regelmäßigen Abstän-        dem Flachssektor tätigen Personen und Personenvereini-\nden, ob die von der anerkannten Organisation zu erteilen-     gungen (öffentliches Register) eingerichtet.\nden Bestätigungen ordnungsgemäß erfolgen. Wird dabei             (2) Personen oder Personenvereinigungen werden auf\nfestgestellt, daß die für die Erteilung der Bestätigungen     schriftlichen Antrag in das öffentliche Register eingetra-\nbestellten Personen oder Mitglieder nicht ordnungsgemäß       gen, wenn sie nachweisen, daß sie auf dem Flachssektor\nvorgehen oder ihnen die erforderliche Sachkunde oder          tätig sind. Der Nachweis kann erbracht werden durch\nZuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt verlangen, daß\ndie Bestellung aufgehoben wird.                               1. einen Antrag auf Gewährung der Flächenbeihilfe nach\n§ 4,\n§6                               2. die Vorlage einer Produktionsbescheinigung nach § 6\noder\nProduktionsbescheinigung\n3. sonstige vom Bundesamt als geeignet angesehene\n(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen                  Belege.\nAnspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine\nBescheinigung über die Hälfte der ihm zustehenden Bei-           (3) In das öffentliche Register werden eingetragen\nhilfe aus (Produktionsbescheinigung). Die andere Hälfte       1. Name und Anschrift des Einzutragenden und\nwird an den Erzeuger unmittelbar ausgezahlt.\n2. die Art seiner Tätigkeit auf dem Flachssektor als Erzeu-\n(2) Im Fall eines Kaufvertrages nach den in § 1 genann-        ger, Verarbeiter oder Käufer von Fasertein.\nten Rechtsakten ist die Produktionsbescheinigung zur\nWeitergabe an den Käufer bestimmt; anderenfalls ver-             (4) Ist der Antragsteller in das Handelsregister oder das\nbleibt sie bei dem Erzeuger. Die Hälfte der Beihilfe, für die Genossenschaftsregister eingetragen, hat er dem Antrag\ndie Produktionsbescheinigung ausgestellt ist, wird nur auf    auf Eintragung in das öffentliche Register einen Auszug\nVorlage dieser Bescheinigung ausgezahlt.                      aus dem Handelsregister oder dem Genossenschaftsregi-\nster beizufügen. Der Antragsteller hat jede Änderung der\n(3) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Käufer       Eintragungen im Handelsregister oder Genossenschafts-\ndes Faserleins zum Zwecke der Zahlung der Beihilfe vor-       register durch das Übersenden eines Registerauszuges\ngelegt, kann das Bundesamt verlangen, daß der ent-            dem Bundesamt mitzuteilen. Die Auszüge aus dem Han-\nsprechende Kaufvertrag ebenfalls vorgelegt wird.              delsregister oder dem Genossenschaftsregister sind\nBestandteil des öffentlichen Registers.\n(4) Wird die Produktionsbescheinigung von dem Erzeu-\nger, dem sie ausgestellt worden ist, zum Zwecke der              (5) Wer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Wirt-\nZahlung der Beihilfe vorgelegt, hat der Erzeuger zu er-       schaftsjahren keinen Antrag auf Gewährung der Flächen-\nklären, daß ein Kaufvertrag nach den in § 1 genannten         beihilfe nach § 4 gestellt oder keine Produktionsbescheini-\nRechtsakten über den Faserlein nicht zustande gekom-          gung nach § 6 vorgelegt hat, wird in dem öffentlichen\nmen ist.                                                      Register gelöscht. Über die Löschung ist dem Betroffenen","1118                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\neine Mitteilung zu übersenden. Der Betroffene kann der                                      § 10\nLöschung innerhalb eines Monats widersprechen, wenn er                    Duldungs- und Mitwirkungspflichten\ndurch andere Nachweise belegt, daß er weiterhin auf dem\nFlachssektor tätig ist. Die Löschung aus dem öffentlichen         (1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beihilfe-\nRegister steht einer erneuten Eintragung nicht entgegen.      berechtigten den Bediensteten des Bundesamtes das\nBetreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im\n(6) Wer in das öffentliche Register eingetragen ist, kann   Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 1 auch das Betreten der mit Flachs\njederzeit die Löschung seiner Eintragung verlangen;           angebauten Flächen, während der Geschäfts- und\nAbsatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.                            Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht\nkommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege\n(7) Wird eine Eintragung in das öffentliche Register       und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\ngelöscht, sind die über den Einzutragenden geführten          kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\nAngaben und Unterlagen sechs Monate nach der                  gewähren.\nLöschung zu vernichten, soweit es sich nicht um Unter-\nlagen über die Gewährung von Beihilfen nach dieser Ver-           (2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind darüber\nordnung handelt.                                              hinaus verpflichtet, den Bediensteten des Bundesamtes\ndie Aufnahme der Bestände an Flachsfasern zu gestatten,\n(8) Die Einsicht in das öffentliche Register ist jedem zu  die Gegenstand eines Lagervertrages sind. Soweit der\ngestatten, der ein berechtigtes Interesse geltend machen      Beihilfeberechtigte nach anderen Rechtsvorschriften\nkann.                                                         gehalten ist, eine jährliche Inventur seiner Bestände durch-\nzuführen, oder eine Bestandsaufnahme ohne Rechtsver-\npflichtung durchführt, ist das Bundesamt spätestens eine\nIV. Überwachung                          Woche vor Durchführung der Inventur oder Bestandsauf-\nnahme darüber schriftlich zu unterrichten.\n§9                                   (3) Bei automatischer Buchführung sind die Beihilfebe-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten              rechtigten verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erfor-\nderlichen Angaben auszudrucken, soweit das Bundesamt\n(1) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind   dies verlangt.\nverpflichtet,\n(4) Zum Zwecke der Überwachung der Voraussetzun-\n1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-        gen des § 5 haben die anerkannten Organisationen den\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,                Bediensteten des Bundesamtes das Betreten der\n2. die Beihilfeunterlagen einschließlich der zugehörigen       Geschäftsräume während der Geschäftszeiten zu gestat-\nVerträge und sonstigen geschäftlichen Schriftstücke      ten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,\nund Belege sowie die in Nummer 1 genannten Bücher         Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen\nsechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere      Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen\nAufbewahrungspflichten nach anderen Rechtsvor-            und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.\nschriften bestehen.                                       Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Beihilfeberechtigte nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind ver-                                  § 11\npflichtet,\nMeldepflichten\n1. soweit es sich um einen Gewerbebetrieb handelt, ord-\nnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,                   (1) Jeder Erzeuger, der eine Aussaatflächenerklärung\nabgegeben hat, ist verpflichtet, dem Bundesamt bis späte-\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die Her-           stens zum 15. Oktober eines Wirtschaftsjahres den\nkunft, den Erwerb, den Verbleib, die Lagerung ein-        geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar der von ihm\nschließlich etwaiger Umlagerungen sowie den Bestand       ausgesäten Fläche an rohem Stroh, Fasern und Körnern\nan Flachsfasern, die Gegenstand eines Lagervertrages      der vorausgegangenen Ernte auf den ausgesäten Flächen\nsind,                                                     zu melden.\n3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Unterlagen und            (2) Jeder Erzeuger oder Händler von Flachs ist verpflich-\ndie sich darauf beziehenden geschäftlichen Schrift-       tet, dem Bundesamt bis spätestens zum 15. Oktober eines\nstücke, Belege sowie die Beihilfeunterlagen sechs         Wirtschaftsjahres die am Ende des abgelaufenen Wirt-\nJahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-     schaftsjahres bei ihm gelagerten Mengen an rohem\nwahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften           Flachsstroh zu melden.\nbestehen.                                                    (3) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforder-\n(3) Eine nach § 5 anerkannte Organisation ist verpflich-    lichen Mitteilungen der Erzeuger und Händler von Flachs\nüber die am Ende eines jeden Monats bei ihnen gelagerten\ntet,\nFlachsfasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft\n1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,                            sind bis spätestens zum fünften Tag des folgenden Monats\nschriftlich beim Bundesamt einzureichen.\n2. die in Nummer 1 genannten Bücher einschließlich der\nzugehörigen geschäftlichen Schriftstücke und Belege          (4) Die Verpflichtungen des Erzeugers nach den Absät-\nsowie die sonstigen sich auf die Tätigkeit der Organisa-  zen 1 und 2 können von der nach § 5 anerkannten Organi-\ntion beziehenden Unterlagen sechs Jahre lang aufzu-       sation erfüllt werden, die für den Erzeuger die Aussaatflä-\nbewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen       chenerklärung für die Ernte eines Wirtschaftsjahres bestä-\nnach anderen Rechtsvorschriften bestehen.                 tigt hat. Die Übernahme der Verpflichtungen hat die aner-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                         1119\nkannte Organisation dem Bundesamt schriftlich bis zum        (2) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nBeginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, dabei bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nkann die Übernahme auf eine der in Absatz 1 oder 2\ngenannten Verpflichtungen beschränkt werden. Die betrof-\nfenen Erzeuger sind von der anerkannten Organisation in\nV. Schlußbestimmungen\ngeeigneter Weise über die Übernahme zu unterrichten.\n§ 13\n§ 12\nBerlin-Klausel\nMuster, Vordrucke\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder   tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\ndieser Verordnung vorgeschriebenen Beihilfeanträge,        Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nLagerverträge, Anträge auf Anerkennung von Organisatio-    auch im Land Berlin.\nnen, Anträge auf Eintragung in das öffentliche Register,\nAussaat- und Ernteerklärungen, Bescheinigungen oder\n§ 14\nMitteilungen kann das Bundesamt Muster im Bundesan-\nzeiger bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten.                                 (Inkrafttreten)","1120                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDreiunddreißigste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht\nVom 19. Juni 1989\nAuf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,\n2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom Bundesminister für\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nIn der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2296), wird die Anlage wie folgt geändert:\n1. Die Position 552 erhält folgende Fassung:\n„552      Nizatidin und seine Salze                                 1. Januar 1994\"\nN-[2-(2-Dimethylamino=\nmethyl-4-thiazolylmethylthio) =\nethyl]-N' -methyl-2-nitro=\nvinylidendiamin\n2. Folgende Positionen werden angefügt:\nLfd.      Bezeichnung                                               Ende der\nNr.                                                                 Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n565       Betacaroten ß,ß-Carotin                                   1. Juli 1994\n- zur Behandlung von erythro=\npoetischer Protoporphyrie,\nVitiligo und polymorphen\nLichtdermatosen -\n566       Bevantolol und seine Salze                                1. Juli 1994\n(RS)-1-(3,4-Dimethoxyphenethyl=\namino)-3-(m-tolyloxy)-2-propanol\n567       Bopindolol und seine Salze                                1. Juli 1994\n[(RS)-1-tert-Butylaminomethyl-2-\n(2-methyl-4-indolyloxy)ethyl] =\nbenzoat\n568       Cefuroximaxetil                                           1. Juli 1994\n1-Acetoxyethyl { (6R, 7R)-3-carbamoyl =\noxymethyl-7-[2-(2-furyl)glyoxyl =\namido]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo=\n[4.2.0]oct-2-en-2-carboxylat-72-\n(Z)-(O-methyloxim)}\n569       Clofexamid und seine Salze                                1. Juli 1994\n2-( 4-Chlorphenoxy)-\nN-(2-diethylaminoethyl) =\nacetamid\n570       Doxazosin und seine Salze                                 1. Juli 1994\n[4-( 4-Amino-6, 7-dimethoxy-2-\nchinazolinyl)-1-piperazinyl]-\n2,3-dihydro-1 ,4-benzodioxin-2-\nyl-keton","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989        1121\nLfd.  Bezeichnung                                              Ende der\nNr.                                                            Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n571   Doxycyclin und seine Salze                               1. Juli 1994\n(4S,4aR,5S,5aR,6R, 12aS)-4-Dimethyl=\namino-1 ,4,4a,5,5a,6, 11 ,12a-\noctahydro-3,5, 10, 12, 12a-\npentahydroxy-6-methyl-1 ,11-dioxo-\n2-naphthacencarboxamid\n- zur Anwendung bei Tieren -\n572  Eprozinol und seine Salze                                 1. Juli 1994\n3-[4-(ß-Methoxyphenethyl)-\n1-piperazinyl)-1-phenyl-1-propanol\n573  Estazolam                                                 1. Juli 1994\n8-Chlor-6-phenyl-4H-[1,2,4)=\ntriazolo[ 4,3-a][1 ,4]benzodiazepin\n574  Flupameson                                                1. Juli 1994\nBis(9a-fluor-11ß,21-dihydroxy-\n16a, 17-isopropylidendioxy-\n1,4-pregnadien-3,20-dion)-\n21,21 '-[4,4'-methylenbis(3-methoxy-\n2-naphthoat))\n575  Ganciclovir und seine Salze                               1. Juli 1994\n2-Amino-9-[2-hydroxy-1-(hydroxy=\nmethyl)ethoxymethyl]-\n9H-purin-6(1 H)-on\n576  Glucametacin                                              1. Juli 1994\n2-{2-[1-(4-Chlorbenzoyl)-5-\nmethoxy-2-methyl-3-indolyl] =\nacetamido }-2-desoxy-D-glucose\n577  lsofluran                                                 1. Juli 1994\n1-Chlor-2,2,2-trifluorethyl-\ndifluormethylether\n578  Loratadin                                                 1. Juli 1994\nEthyl[4-(8-chlor-6, 11-dihydro-\n5H-benzo[5,6]cyclohepta =\n[1,2-b]pyridin-11-yliden)-1-\npiperidincarboxylat]\n579  Lovastatin                                                1. Juli 1994\n{ 1,2,3, 7 ,8,8a-Hexahydro-8-\n[2-(tetrahydro-4-hydroxy-6-oxo-\n2-pyranyl)ethyl]-3, 7-dimethyl-\n1-naphthyl}-2-methylbutyrat\n580  Mebutizid und seine Salze                                 1. Juli 1994\n6-Chlor-3-(1,2-dimethylbutyl)-\n3,4-dihydro-2H-1 ,2,4-benzothiadiazin-\n7-sulfonamid-1 ,1-dioxid\n581  Methocidin                                                1. Juli 1994\nHydroxymethylgramicidin\n582  Olsalazin und seine Salze                                 1. Juli 1994\n5,5' -Azodisalicylsäure\n583  Oxaceprol und seine Salze                                 1. Juli 1994\ntrans-1-Acetyl-4-hydroxy-\nL-prolin\n584  Oxiconazol und seine Salze                                1. Juli 1994\n2' ,4'-Dichlor-2-(1-imidazolyl)=\nacetophenon-(Z)-[O-(2,4-dichlor=\nbenzyl)oxim]\nals Vaginaltabletten","1122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nLfd.     Bezeichnung                                                Ende der\nNr.                                                                 Verschreibungspflicht\nnach§ 49 AMG\n585      Serrapeptase                                               1. Juli 1994\nproteolytisches\nEnzym aus Serratia sp. E 15\n586      Silibinin-C-2' ,3-dihydrogen=                              1. Juli 1994\nsuccinat und seine Salze\n6-[3-(3-Carboxy-1-oxopropoxy)-\n3,4-dihydro-5, 7-dihydroxy-4-oxo-\n2H-benzopyran-2-yl]-2,3-dihydro-\n3-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)-\n1 ,4-benzodioxin-2-ylmethyl-\nhydrogensuccinat\n587     Tertatolol und seine Salze                                  1. Juli 1994\n( ± )-1-(tert-Butylamino)-3-\n(1-thiachroman-8-yloxy)-\n2-propanol\n588     Zubereitungen aus                                           1. Juli 1994\nFlucloxacillin und seinen Salzen\n(6R)-6-[3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-\n5-methyl-4-isoxazolcarboxamido] =\npenicillansäure\nund\nPiperacillin und seinen Salzen\n(6R)-6-[(R)-2-(4-Ethyl-2,3-\ndioxo-1-piperazinylcarboxamido)-2-\nphenylacetamido]pen ici II ansäure\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIn Vertretung\nWerner Chory","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                                1123\nVerordnung\nzur Änderung der Vorschriften über jodiertes Speisesalz\nVom 19. Juni 1989\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2 sowie\ndes § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft,\nauf Grund des § 18 Abs. 2 Satz 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie\nauf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 2. März 1988 (BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 5a eingefügt:\n„5 a. bei jodiertem Speisesalz durch die Angabe „jodiert\" oder „jodiertes Speisesalz\"; bei damit hergestellten\nLebensmitteln durch die Angabe „mit jodiertem Speisesalz,\".\n2. An Anlage 2 wird folgendes angefügt:\n„Natriumjodat -    } zur Herstellung von jodiertem Speisesalz            25 mg Jod auf 1 kg, einschließlich\nKaliumjodat -                                                           des natürlichen Gehaltes\".\nArtikel 2\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nDie Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) wird wie folgt geändert:\n1. Folgender § 5 a wird eingefügt:\n,,§ Sa\nZusätzliche Vorschriften für jodiertes Speisesalz\n(1) Wer jodiertes Speisesalz herstellen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung\nwird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt. Sie darf nur erteilt werden, wenn\n1. der Antragsteller die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und\n2. der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung von jodiertem Speisesalz,\ninsbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.","1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\n(2) Jodiertes Speisesalz darf gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Jodgehalt einschließlich\ndes natürlichen Gehaltes weniger als 15 Milligramm je Kilogramm beträgt.\n(3) Jodiertes Speisesalz darf in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die\nSendung in dem für die zollrechtliche Abfertigung zum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager,\nzur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach\ndem Muster der Anlage 5 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung\nbezieht. Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes\nausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu\nkennzeichnen. Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungs-\nberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung\nzuzuleiten.\"\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. a) entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nitritpökelsalz oder\nb) entgegen § 5a Abs. 1 Satz 1 jodiertes Speisesalz ohne Genehmigung herstellt.\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\n1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dort bezeichnete Stoffe,\n2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 dort bezeichnete Lebensmittel oder\n3. entgegen § 5 a Abs. 2 jodiertes Speisesalz in den Verkehr bringt.\"\nc) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\n,,(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 Nitritpökelsalz oder\n2. entgegen § 5 a Abs. 3 Satz 1 jodiertes Speisesalz\nohne die vorgeschriebene Bescheinigung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.\"\n3. Folgende Anlage 5 wird angefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 5a Abs. 3)\nAmtliche Bescheinigung\nfür das Verbringen von jodiertem Speisesalz in die Bundesrepublik Deutschland\nHerkunftsland:\nAusstellende Behörde:\n1.    Angaben zur Identifizierung der Ware\nAnzahl der Packstücke der Sendung:\nMenge der Ware nach Gewicht:\nKennzeichnung der Sendung:\nII.   Herkunft der Ware:\nName und Anschrift des Herstellungsbetriebes:\nName und Anschrift des Absenders:\nIII. Bestimmung der Ware:\nName und Anschrift des Empfängers:\nDie Ware wird versandt von      .......................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach .......................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\nIV. Bescheinigung\nDie unterzeichnende Behörde bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz unter Ver-\nwendung von Kalium- bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, höchstens jedoch\n25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodiertes Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält.\n(Ort und Datum)                                          (Dienstsiegel)                                                          (zuständige Behörde)\".","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1989                               1125\nArtikel 3\nÄnderung der Diätverordnung\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713) wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird gestrichen.\n2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und jodiertem Speisesalz\" gestrichen.\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:\n,,dies gilt nicht für die Verwendung von jodiertem Speisesalz.\"\n4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. Der Gehalt an\nAdipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht\nüberschreiten. Kochsalzersatz darf, auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischer Lebensmittel, die für\nNatriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.\"\n5. § 10 wird gestrichen.\n6. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz,\" durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz, andere\" ersetzt;\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n7. § 14 Abs. 3 wird aufgehoben.\n8. In § 18 Satz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:\n,,Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:\".\n9. § 23 Abs. 4 wird gestrichen.\n10. § 26 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „jodiertes Speisesalz oder\" durch die Worte „jodierten Kochsalzersatz,\nandere\" ersetzt;\nb) in Absatz 3 werden das Komma nach der Angabe ,,§ 8 Abs. 2\" durch das Wort „oder\" ersetzt und die Worte\n,,oder § 10 Abs. 2\" gestrichen;\nc) Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe c wird gestrichen;\nd) in Absatz 7 Nr. 2 Buchstabe e werden die Worte „oder Abs. 4\" gestrichen.\n11. In Anlage 2 Liste A wird nach Nummer 3. 7 folgende Nummer eingefügt:\n„3.8 Kaliumjodat              für jodierten            höchstens                   mindestens\nKochsalzersatz           25 Milligramm Jod           15 Milligramm Jod\npro Kilogramm               pro Kilogramm\njodierter Kochsalzersatz    jodierter Kochsalzersatz\".\n12. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Worte „Speisesalz, von\" durch die Worte „Kochsalzersatz, von anderen\" ersetzt;\nb) in Abschnitt IV Buchstabe a werden die Worte „das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalz-\nersatz*)\" durch die Worte „der vorstehend bezeichnete Kochsalzersatz\" ersetzt.\n13. Anlage 5 wird gestrichen.\nArtikel 4\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin."]}