{"id":"bgbl1-1989-28-1","kind":"bgbl1","year":1989,"number":28,"date":"1989-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1989/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1989-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1989/bgbl1_1989_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung","law_date":"1989-06-19T00:00:00Z","page":1106,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung der Bundes-Apothekerordnung\nVom 19. Juni 1989\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 zes abgelegt werden. Dabei soll vorgesehen werden,\ndaß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte\nArtikel 1                              Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb\neines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzule-\nDie Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968                   gen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung\n(BGBI. 1 S. 601 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur         sind Fristen festzulegen.\"\nUmsetzung der Apotheker-Richtlinien der EG (85/432/\nEWG und 85/433/EWG) in deutsches Recht vom 23. Juli\nArtikel 2\n1988 (BGBI. 1 S. 1077), wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „viereinhalb\" durch     Gesundheit wird ermächtigt, den Wortlaut der Bundes-\ndas Wort ,,fünf\" ersetzt                                  Apothekerordnung in der jetzt geltenden Fassung mit\n2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                       neuem Datum im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben und\ndabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.\n,,(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen\nund Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates in einer Approbations-                                   Artikel 3\nordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Arti-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nkel 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates (ABI. EG        Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nNr. L 253 S. 34) die Mindestanforderungen an das Stu-\ndium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische\nArtikel 4\nAusbildung, das Nähere über die pharmazeutische\nPrüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung i\"n\nvon Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Juni 1989\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr"]}